Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2006 - XII ZB 2/02

bei uns veröffentlicht am29.03.2006
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 512 F 1964/99, 11.08.2000
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 264/00, 29.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/02
vom
29. März 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im
Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen
Verhältnisse beider Ehegatten.

b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit
(hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein
schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen
Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.945 €.

Gründe:


I.

1
Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. September 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die Antragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 €). Die Antragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich unregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 €) geeinigt.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, fortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in Höhe von 185,77 DM.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 €), bezogen auf den 31. August 1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen.
5
Auf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 872,67 DM (446,19 €), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. Wegen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der Antragsteller während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der DRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM.
6
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Trennungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig geworden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewesen , innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entgegenzuhalten , er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Trennungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen hätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen können. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes zumindest eine Halbtagstätigkeit habe ausüben können, erscheine es angemessen , für den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei.
9
2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben.
11
a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könnten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen ungewöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 aaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG Köln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG München FamRZ 1985, 79 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 § 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisenhofer FamRZ 2003, 134, 136).
12
b) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; BT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 c Rdn. 19, 25).
13
c) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht.
14
aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch für einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit (Senatsurteil BGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zumindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Scheidungsantrags , hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte zumindest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der Antragsteller aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinausschiebt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; Eschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Erman /Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Büttner aaO § 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/Hübner aaO 2000 § 1361 Rdn. 187; Palandt /Brudermüller aaO § 1361 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. für den nachehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versorgungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist deshalb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teilhaben zu lassen.
15
bb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende Umstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
16
cc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanzieller Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen oder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu erschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungsantrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im Interesse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der Eheleute während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zu drängen.
17
dd) Im Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeitende fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschließende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zulässig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen.
18
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundeseisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im Übrigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Auskünfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 und der DRV Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2006 - XII ZB 2/02

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 135/02
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine
rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den
besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider
Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten
zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn
der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine
Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete
auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung
seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.485 €.

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitlichen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November 1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft vom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antragsgegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstellerin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antragsgegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden. Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 (Urkundenrolle Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse". 2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Oberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.
c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO). Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1
BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48). Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerdegericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des Antragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.
bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antragsgegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJWRR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist. Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts. 3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das
möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 56/98
vom
5. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, WeberMonecke
, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.225 DM

Gründe:

I.

Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember 1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die Ehezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der Antragstellerin , mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich gemäû § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschlieûen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluû vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluû vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe sich zum einen nicht mit dem Ausschluûgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaût, und zum anderen lasse der angefochtene Beschluû die Grundlage der Ermessensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin vorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wiedergebe. Die Entscheidung darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche Pflichten in Bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten vereinbarungsgemäû jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie
von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen Beschluû zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gestützt, die Antragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Härtegründen nicht nachgekommen. 1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaût sich der angefochtene Beschluû sowohl mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als auch mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, daû das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Begründung ausführt, ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs gemäû § 1587c BGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene Beschluû mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vorschrift auseinander, indem er zunächst darlegt, warum die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beiträge der Parteien zum Familienunterhalt und zur Haushaltsführung keine grobe Unbilligkeit darstelle (Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfährt, aufgrund des Vortrags der Antragstellerin könne auch nicht festgestellt werden, daû der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe (Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB). 2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läût auch hinreichend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Entscheidung , daû keiner der genannten Ausschluûgründe vorliege, gestützt hat. Es führt nämlich aus, einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt werde. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaût, die Hauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, wäh-
rend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe. Die Antragstellerin habe zudem überwiegend den Haushalt versorgt. Der Antragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekümmert, indem er während der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin überwiegend für das Kind gesorgt habe. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen, nämlich, daû der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten worden sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsführung beteiligt zu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Lebensversicherungen , die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen nennenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfahrens für sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerdegerichts , der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetragen , knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaût worden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daû der Antragsgegner sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe (auch) um das Einkaufen und Kochen gekümmert hat, was durch den im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren früherer Ehe bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich bekundet, das Kochen besorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der Antragsgegner wasche die Wäsche für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien, für die er auch das Frühstück mache und anschlieûend dafür sorge, daû sie morgens in die Schule komme.
3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstände stelle sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB gröblich verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daû das Beschwerdegericht sein Ermessen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.
a) Die Wertung, daû der Antragsgegner durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie geleistet und es der Antragstellerin ermöglicht habe, ganztägig berufstätig zu sein, läût ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gestützte weitere Wertung, unter diesen Umständen könne eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden habe.
b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausübung seines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB führt. Eine solche unbillige Härte liegt nämlich nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäûige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluû vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 -
FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte - wie hier - nachhaltig zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes beitrug.
c) Eine unbillige Härte kann entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde auch nicht mit dem zusätzlichen Argument begründet werden, der Versorgungsausgleich führe hier dazu, daû der Antragsgegner auch an denjenigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 123,40 DM teilhätte, die ihr nach Scheidung ihrer früheren Ehe durch den seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist nicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit ihrer früheren Ehe vom 1. April 1968 bis 31. März 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Summe der Anwartschaften, die auf die Ehezeit für den nunmehr vorzunehmenden Versorgungsausgleich entfallen und damit für die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft maûgeblich sind, auûer Betracht, wie auch aus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist. Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Ahlt im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 14/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei sogenannter
phasenverschobener Ehe.
BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.958 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Januar 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. März 1925) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. März 1939) am 31. März 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das von einer Trennung der Parteien im Jahre 1997 ausgegangen ist, hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt , daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt
für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 942,46 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, begründet hat. Dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. September 1988 auszuschließen, hat es nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der Ausgleichsbetrag 435,94 € (852,62 DM) betrage. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 3.778,69 DM und bei der BfA in Höhe von monatlich 203,99 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 7,36 DM ausgegangen. Ausweislich der jeweiligen Auskünfte hat die Antragsgegnerin die Anwartschaften bei der BfA und der VBL für Zeiten bis einschließlich Juli 1971 erworben. Der Antragsteller bezieht seit 1. September 1988 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - zunächst wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. April 1990 Vollrente wegen Alters - bei der BfA, deren Ehezeitanteil monatlich 1.182,06 DM beträgt. Darüber hinaus bezieht der Antragsgegner ebenfalls seit 1988 eine Versorgungsrente von der VBL, deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 1.102,73 DM zugrunde gelegt hat.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sowohl das LBV als auch die Antragsgegnerin (zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt. Das LBV macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag, den Versorgungsausgleich (teilweise) auszuschließen, weiter. Die BfA und die VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des LBV ist lediglich in geringem Umfang begründet. 1. Das Oberlandesgericht, das am 12. Dezember 2002 entschieden hat, hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des (neuen) § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Eine Änderung ergibt sich insoweit lediglich aus de r nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrift en vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N). B. Dagegen erweist sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als begründet, soweit ihr Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. September 1988 zurückgewiesen wurde. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Vorbringen der Ehefrau rechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB. Das Familiengericht habe zu Recht auf die Anhörung der Ehefrau vom 22. November 2000 hingewiesen, wonach erst seit 1997 auch die wirtschaftliche Gemeinschaft der Parteien nicht mehr fortgeführt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich noch Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe vorhanden gewesen, auch wenn sich die Ehefrau berufsbedingt nach wie vor in Deutschland aufgehalten habe, während der Ehemann das gemeinsame Ferienhaus in Frankreich bewohnt habe. Die Anhörung der Ehefrau durch den beauftragten Richter habe keine andere Beurteilung erge-
ben. Bis zum Umzug des Ehemannes in ein zweites von ihm auf dem Feriengrundstück errichtetes Haus in Frankreich hätten die Parteien nahezu sämtliche Schulferien unter einem Dach - lediglich in getrennten Schlafzimmern - verbracht. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus hätte sich die Ehefrau nach eigenem Bekunden vorstellen können, die Zeit nach ihrer Pensionierung dort zu verbringen. Die Trennung sei jedenfalls noch nicht soweit verfestigt gewesen, daß sie auf eine Scheidung hinausgelaufen sei. Eine solche sei nach ihren Angaben erstmals im Jahr 1999 ins Gespräch gekommen, also ein Jahr vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine Trennungszeit von nicht einmal drei Jahren rechtfertige aber keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, wonach der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben sei. Selbst bei Berücksichtigung der unstreitigen Beendigung der Versorgungsgemeinschaft der Parteien (mit Ausnahme der Ferienzeit) im Jahr 1988 sei die Dauer von nicht ganz zwölf Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Hinblick auf die Dauer der Ehezeit von insgesamt 34 Jahren nicht so lang, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu bewerten wäre. Ebensowenig könne der beantragte Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten gestützt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, daß der Ehemann seit 1988 mietfrei im gemeinsamen Anwesen in Frankreich gewohnt habe, zu keiner anderen Beurteilung. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin rügt zu Recht, das Oberlandesgericht habe die Angaben der Ehefrau bei ihrer erneuten Anhörung vor dem Oberlandesgericht protokollwidrig gewürdigt.
Ausweislich der Terminsniederschrift vom 10. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin erklärt, bis 1997, sogar bis 1999, habe ein freundschaftlicher Umgang miteinander bestanden, wie er bei getrennt lebenden Eheleuten möglich sein könne. Die Eheleute hätten schon seit 1988 nicht mehr zusammengelebt. Damals sei der Ehemann, als sie sich in Frankreich aufgehalten habe, aus der ehegemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in Mannheim genommen. Noch im selben Jahr sei er dann nach Frankreich in das gemeinsame Anwesen verzogen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht vorhanden gewesen. Vor dem Familiengericht habe sie das Jahr 1997 wohl deswegen angegeben, da zu diesem Zeitpunkt das zweite Haus von ihrem Mann erstellt worden sei und er in das zweite Haus auf dem gemeinsamen Grundstück in Frankreich umgezogen sei. Dieses Jahr 1997 habe mit der grundsätzlichen Trennung nichts zu tun. Bis 1997 habe sie ihre Ferien in dem gemeinsamen Haus in Frankreich verbracht, wobei man aber innerhalb dieses Hauses getrennt gelebt habe. Von einer Scheidung sei erstmals 1999 die Rede gewesen, als ein unfreundlicher Ton in die Beziehung gekommen sei. Beide Parteien hätten immer die Einstellung gehabt, daß jeder von seinem Geld leben solle. Diese Angaben der Antragsgegnerin stimmen mit den - zu keinem Zeitpunkt widerrufenen - Angaben des Antragstellers vor dem Familiengericht überein. Ausweislich des Protokolls vom 22. November 2000 hatte der Antragsteller - wie zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen - erklärt, er sei 1988 aus der letzten gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien durfte das Oberlandesgericht - wie auch die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - ohne Angabe von Gründen nicht dahingehend würdigen, die Parteien hätten sich erst 1997 getrennt.
3. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, 605, das ausführt, daß der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstanden werden kann). Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa BGHZ 74, 38, 47 und 83; BGHZ 75, 241, 269 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38; vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 28. Oktober 1992 -XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 ). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75 aaO 269; BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie hier - 11 1/2 Jahren
schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. bereits BGHZ 75, aaO 271 und die Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1984 aaO 282 und vom 28. Oktober 1992 aaO 303). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist insoweit mangels anderweitiger Feststellungen auf die von den Parteien übereinstimmend angegebene Trennung im Jahre 1988, verbunden mit der wirtschaftlichen Verselbständigung, die auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unstreitig im Jahr 1988 erfolgte, abzustellen, da nach der wirtschaftlichen Trennung der Parteien keine ehebedingten Auswirkungen auf die Versorgungssituation mehr eintreten konnten. Ob die lange Trennungszeit von 11 1/2 Jahren bei einer Ehezeit von 34 Jahren für sich alleine den beantragten Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht indessen hier nicht abschließend entschieden zu werden. Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, daß es sich auf Grund des Altersunterschiedes der Parteien um eine sogenannte "phasenverschobene Ehe" handelt. Der Antragsteller bezieht bereits seit September 1988 - und damit seit Trennung der Parteien - Rente. Mit Beginn des Rentenbezuges konnte er keine Versorgungsanwartschaften für die eheliche Lebensgemeinschaft mehr erwerben. Der ausgleichspflichtige Überschuß, den die Antragsgegnerin bei ihren Versorgungsanrechten erzielt hat, beruht also nicht auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung der Antragsgegnerin während der Ehezeit, sondern auf der Tatsache, daß der Antragsteller seit September 1988 wegen seiner Erwerbsunfähigkeit und seit April 1990 auf Grund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Müßte die Antragsgegnerin formal auch die von ihr nach der Trennung 1988 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies im Zusammenhang mit der langen Trennungszeit jedenfalls zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch OLG Köln FamRZ 1988,
849). Der Versorgungsausgleich ist daher teilweise, nämlich für die Zeit ab 1. September 1988, auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt dagegen ein vollständiger Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den sie auf die steuerliche Ungleichbehandlung von Pensionen und gesetzlichen Renten sowie auf ein mietfreies Wohnen des Antragstellers im gemeinsamen Anwesen in Frankreich ab 1988 stützt, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, daß durch den Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Trennung beschränkt bleibt, ein grob unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Antragsgegnerin eintreten könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. C. Der Senat ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Ehefrau hat in der Zwischenzeit das 65. Lebensjahr vollendet, so daß für die Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit nicht mehr die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, sondern die tatsächlich gezahlte Versorgung maßgebend ist. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit der (teilweise) Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage neuer Auskünfte für die Ehefrau durchgeführt werden kann.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 177/00
vom
28. September 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587c Nr. 1
Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein
eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine
wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss
an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 -
FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ
1985, 280).
BGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - OLG Frankfurt/M.
AG Offenbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 4.500 €

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 18. September 1981 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist eine am 14. Januar 1982 geborene Tochter hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 15. Oktober 1994 zugestellt; das am 22. Januar 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der gesetzlichen Ehezeit (1. September 1981 bis 30. September 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende Versorgungsanrechte erworben:
3
Der 1926 geborene Ehemann war als Hochschullehrer für medizinische Psychologie tätig und ist mittlerweile emeritiert. Er erwarb beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften auf Emeritenbezüge, deren ehezeitanteilige Höhe auf der Grundlage einer Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit monatlich 2.181,89 DM ermittelt wurde.
4
Die 1943 geborene Ehefrau ist als Lungenfachärztin tätig. Sie hat Versorgungsanwartschaften bei der Landesärztekammer Hessen erworben, deren ehezeitanteilige Höhe sich nach einer Auskunft des Versorgungsträgers auf einen Nominalbetrag von monatlich 1.942,10 DM beläuft. Daneben hat die Ehefrau eine weitere Anwartschaft auf Zahlung des Mindestbetrages der Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt erworben; die Höhe dieser Versorgung wurde auf der Grundlage der Auskunft des Versorgungsträgers mit einem Nominalbetrag von monatlich 339,38 DM ermittelt.
5
Im Jahre 1981 hatte der Ehemann ein Haus in A. als Familienheim gekauft. Zu einem Zusammenleben der Parteien kam es lediglich im Dezember 1981 für einige Tage. Danach kehrte die Ehefrau gemeinsam mit ihrer in O. lebenden Mutter in deren Wohnung nach O. zurück, wo sie auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter verblieb und ab Oktober 1982 eine Stelle in den Städtischen Kliniken annahm. Dort blieb sie - von einer zweijährigen Beurlaubung abgesehen - in der Folgezeit durchgehend auf einer Vollzeitstelle und seit 1993 auf einer Teilzeitstelle als Ärztin beschäftigt.
6
Im Jahre 1984 stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag, den er später wieder zurücknahm. Im gleichen Jahr wurde wegen der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, welches im Jahre 1988 mit der Übertragung der Alleinsorge auf die Ehefrau endete. Seit dem Jahre 1985 zahlte der Ehemann Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt wurde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Im Jahre 1993 erhob der Ehemann eine Eheaufhebungsklage, die in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen wurde.
7
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der Landesärztekammer Hessen als teildynamisch und die Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse als statisch angesehen. Auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung hat es diese Anrechte in volldynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 671,61 DM bzw. 73,35 DM umgerechnet. Den Wertunterschied zwischen den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten der Parteien hat das Amtsgericht danach mit 1.436,93 DM ermittelt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 718,47 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1994, begründet wurden.
8
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

II.

9
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
10
1. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung in der bei Verkündung der Beschwerdeentscheidung geltenden Fassung grundsätzliche Bedeutung habe. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Beschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen.
11
2. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen , dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht vorliegen.
12
a) Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass auch dann, wenn die Ehegatten keine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft gebildet hätten, es im Einzelfall für die Durchführung des Versorgungsausgleiches sprechen könne , wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind betreut habe. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn dieser Ehegatte seine Erwerbstätigkeit als Folge der Kinderbetreuung habe einschränken müssen, was hier in Ansehung der zweijährigen Beurlaubung der Ehefrau zwischen 1987 und 1989 sowie der Beschränkung auf eine Halbtagstätigkeit seit 1993 der Fall gewesen sei. Wenn die Ehefrau ihre Berufstätigkeit trotz der Kinderbetreuung in den übrigen Zeiten nicht eingeschränkt habe, so habe sie dafür finanzielle Mittel für die Fremdbetreuung des Kindes eingesetzt oder die Hilfe ihrer Verwandten in Anspruch genommen, woraus der Ehemann keine Vorteile für sich herleiten könne. Weiterhin sei in die Erwägung einzustellen, dass der Ehemann bereits seit 1991 Versorgungsempfänger und vor einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge solange geschützt sei, bis die weitaus jüngere Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit erfülle.
13
Auch ein persönliches Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht. Es könne der Ehefrau nicht vorgeworfen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft schon nach wenigen Tagen des Zusammenlebens aufgekündigt zu haben, zumal es offenbar von Anfang an zwischen den Parteien Differenzen gegeben habe. Andererseits zeige der Briefwechsel zwischen den Parteien in den ersten Ehejahren , dass diese sich durchaus emotional zugetan gewesen seien, es ihnen aber nicht gelungen sei, eine vernünftige Basis für ihre Ehe zu finden. Auch aus den Vorgängen um die Finanzierung des von dem Ehemann zu Alleineigentum erworbenen Hauses lasse sich für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches nichts gewinnen, da es allein Sache des Ehemannes gewesen sei, für eine vernünftige Finanzierung zu sorgen. Schließlich lasse sich ein Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin sehen, dass diese im Jahre 1984 damit gedroht habe, sich selbst und das Kind umzubringen, wenn der Ehemann sich scheiden lassen wolle. Dies erscheine als Ausdruck einer psychischen Notlage und sei nicht geeignet gewesen, den Ehemann im Hinblick auf das von ihm betriebene Scheidungsverfahren in unzumutbarer Weise in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.
14
b) Gegen diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Die Abwägung aller für oder gegen die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen Entscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Ge- setzes beruht (Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Solche Rechtsfehler zu Lasten des Ehemannes lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen.
15
Die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
16
aa) Solche im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB besonders zu berücksichtigenden Umstände können darin bestehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen der außergewöhnlichen Kürze des Zusammenlebens nicht entstanden ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch eine lange Trennung der Ehegatten aufgehoben wurde (BGHZ 75, 241, 269 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183 m.w.N.). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Soweit die weitere Beschwerde aus dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall herleitet, dass das lediglich wenige Tage währende Zusammenleben der Parteien im Dezember 1981 den Versorgungsausgleich für eine Ehezeit von dreizehn Jahren nicht legitimieren könne, vermag sie damit unter den obwaltenden Umständen allerdings nicht durchzudringen. Denn die Ehefrau hat im Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter im Januar 1982 und dem Ende der Ehezeit im September 1994 die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes übernommen. Der Senat hat in den Trennungsfällen bereits mehrfach dargelegt, dass bei der Beurteilung der Zeitdauer einer Trennung diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 12. Dezember 1984 aaO, S. 282; vgl. weiterhin OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118; Palandt /Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rdn. 54; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 c Rdn. 44; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 c Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 26). Der Versorgungsausgleich findet in diesen Fällen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne eine gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine der wesentlichen aus der Ehe herrührenden Aufgaben allein übernimmt. Dies rechtfertigt schon für sich genommen das Vertrauen des die gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
17
So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob und inwiefern die Ehefrau durch die Kindererziehung im Zeitraum zwischen 1982 und 1994 tatsächliche Nachteile beim Aufbau ihrer eigenen Altersversorgung hinnehmen musste. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (lediglich ) die Versorgungsnachteile zu ersetzen, die ihm als Folge der Erfüllung ehelicher Aufgaben entstanden sind, so dass allein das Fehlen solcher Nachteile es nicht rechtfertigt, den Ehegatten mit den wertgeringeren Versorgungsanrechten von der Teilhabe an den werthöheren Anrechten des anderen Ehegatten auszuschließen (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493; MünchKomm/Dörr aaO Rdn. 20; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 21). Im Übrigen ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Ehefrau ihre eigenen Versorgungsanrechte in der Ehezeit größtenteils nur durch die Ausübung einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwirtschaften konnte , ersichtlich zutreffend; auch die weitere Beschwerde zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.
18
bb) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dass das Oberlandesgericht die näheren Umstände des Auszugs der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung und damit die Trennungsursache nicht weiter aufgeklärt habe. Ein den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtegrund ist regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36 und vom 28. März 1984 - IVb ZB 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665). Ein zur Trennung führendes Fehlverhalten des Berechtigten kann als Abwägungskriterium allenfalls bei der Beurteilung der Frage bedeutsam werden, ob wegen eines anschließenden längeren Trennungszeitraums die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleiches grob unbillig erscheint (OLG München FamRZ 1985, 79, 80; jurisPK Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 c Rdn. 25; zweifelnd Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c Rdn. 25). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da nach den oben bereits dargestellten Maßstäben derjenige Zeitraum, in dem die Ehefrau nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft die ihr zugewiesene Aufgabe der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes erfüllt hat, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht als Trennungszeit gilt.
19
cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht ein zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin gesehen hat, dass diese im Jahre 1984 damit gedroht habe, für den Fall der von dem Ehemann in Aussicht gestellten Scheidung sich selbst und das Kind umzubringen.
20
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten, das ohne wirtschaftliche Relevanz ist, zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt; es muss für den anderen Ehegatten so belastend gewesen sein, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint.
21
Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass sich die Ehefrau zu jener Zeit in einer psychischen Notlage befunden habe, wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Soweit das Oberlandesgericht daraus ersichtlich den Schluss gezogen hat, das Fehlverhalten erscheine wegen eines zufolge der psychischen Belastung geringeren Verschuldens der Ehefrau nicht als in besonderem Maße schwerwiegend, hält sich diese Würdigung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass eine geringe persönliche Schuld auch bei objektiv gravierendem Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der Gesamtwürdigung der Annahme grober Unbilligkeit einer ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 aaO und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986).
22
dd) Schließlich geben auch die weitergehenden Erwägungen des Oberlandesgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien in rechtlicher Hinsicht zu keinen Bedenken Anlass. Es stellt keinen im Rahmen der Billigkeitsabwägung zugunsten des Ehemannes zu berücksichtigenden Umstand dar, dass dieser nach der Trennung der Parteien die mit der Finanzierung des - in seinem Alleineigentum stehenden - Hauses verbundenen Darlehenskosten allein getragen hat, obwohl auch die Ehefrau im Außenverhältnis als Kreditnehmerin für diese Verbindlichkeiten mithaftete. Denn regelmäßig hat derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (Senatsurteil vom 27. November 1996 - XII ZR 43/95 - FamRZ 1997, 487, 488). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht mit Recht in die Gesamtbetrachtung einbezogen , dass die Ehefrau einerseits den Ehemann über einen Zeitraum von drei Jahren nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und andererseits während der Ehezeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die Ehefrau durch ihre eigene Erwerbstätigkeit angeblich ein höheres Einkommen als der Ehemann erzielt habe, misst sie dabei dem Gesichtspunkt, dass sich die Erwerbstätigkeit der Ehefrau unterhaltsrechtlich als überobligatorisch dargestellt hat, zu Unrecht keine Bedeutung bei. Darüber hinaus hatte die Ehefrau selbst dann keinen Ehegattenunterhalt von dem Ehemann verlangt, als sie in den Jahren 1987 bis 1989 unstreitig keiner voll- oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachging und sie grundsätzlich hierzu unterhaltsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen wäre, weil das zu betreuende Kind zu dieser Zeit noch nicht acht Jahre alt war (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292).
23
3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt keinen Bestand mehr haben.
24
a) Das Oberlandesgericht hat die Umrechnung der nicht volldynamischen Anrechte der Ehefrau auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung vorgenommen. Maßgebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte Fassung der Barwert-Verordnung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640).
25
b) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist.
26
Auf deren Grundlage kann die aktuelle Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes für den bereits im Versorgungsbezug stehenden Ehemann ermittelt werden. Hinsichtlich der Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 a LBesG NW i.V. mit §§ 6, 7 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003, GVBl. S. 696) wird zu beachten sein, dass es auf den Bemessungsfaktor im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ankommt (Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438 m.w.N.).
27
Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt hat - wie andere Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein "Punktemodell" abgelöst. Die Ehefrau gehörte bei Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse zu den sog. rentennahen Jahrgän- gen, die nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 der Satzung einen Besitzstandsschutz für die auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anrechte genießen. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift an Versorgungspunkten ist danach grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2001 in der Gesamtversorgung erworbene Anwartschaft bei (fiktivem) Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Erreichens des 63. Lebensjahres. Anhand einer erneuten Auskunft des Versorgungsträgers wird zu überprüfen sein, ob sich hieraus eine geänderte Bewertung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau ergibt. Im Übrigen sind die Anrechte bei Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersatzung geändert haben, nach der Neuregelung der Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch , im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen).
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Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 22.01.1999 - 314 F 1070/94 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2000 - 1 UF 59/99 -

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.