Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 204/11

bei uns veröffentlicht am06.02.2013
vorgehend
Amtsgericht Strausberg, 5 F 15/09, 30.09.2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10 UF 211/10, 14.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 204/11
vom
6. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen
Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im Versorgungsausgleich.
b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen
Teilung, hat das Familiengericht - wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222
Abs. 1 FamFG setzt - jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28
Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich
der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den
Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der
Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- nicht aber darüber hinaus - in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden
Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ
2011, 1785).
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - OLG Brandenburg
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH (Vers.-Nr.: ) erworbenen Anrechte entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen am 29. Mai 1999 die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1. Juli 2009 rechtskräftig geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
2
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) bzw. bei der Beteiligten zu 2 (DRV Berlin-Brandenburg) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehemann Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu 4 (Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH) erworben.
3
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zulasten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.492,50 €, bezogen auf den 31. Dezember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher weiteren Anrechte der Eheleute hat das Amtsgericht gemäß § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleiches abgesehen.
4
Hiergegen haben sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere Bewertung des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts erstrebte und die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gerichtet, die darauf hinwies, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € übertragen wird. Später hat das Oberlandesgericht seinen Beschluss "wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit" teilweise dahingehend berichtigt, dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € begründet wird.
5
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 1591 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 sei der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens in Höhe von 35.100 € zugrunde zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives Deckungskapital dar. Dieses sei der während der Anwartschaftsphase "angesparte" Betrag, der sich aus den Beträgen einschließlich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert, der sich nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls ergebe. Die Beteiligte zu 4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Ehemann bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit einen Anspruch in Höhe von 65.180 € gehabt hätte. Nach Abzug des bei Beginn der Ehezeit bestehenden Versorgungsanspruches in Höhe von 30.080 € ergebe sich der genannte Ehezeitanteil in Höhe von 35.100 €; die Hälfte hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen.
9
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Wert eines in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzugeben. Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mitteilung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes entscheidet, ist grundsätzlich derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleiben würde; dabei ist bei einer über das Ehezeitende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zwecke der Wertermittlung zu fingieren, dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
11
Der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 50). Bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 BetrAVG wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft nicht - wie das Beschwerdegericht meint - ein solcher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem "fiktiven vorzeitigen Ver- sorgungsfall" am Ende der Ehezeit zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines fingierten Ausscheidens aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers mitnehmen könnte.
12
b) Nach Ziff. 1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 12. Oktober 2009; im Folgenden: VersO) stellt der Arbeitgeber jährliche Beiträge bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff. 2.1 VersO einem Versorgungskonto gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersfaktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers und einem von den Tarifparteien vereinbarten Richtzins ableitet (Ziff. 2.3.1 VersO). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersfaktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift auf dem Versorgungskonto eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem Bereitstellungsstichtag bis zum Alter von 60 Jahren gewährt (ab dem Alter von 61 Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährlichen Bonus angehoben). Die sich aus dem für den Arbeitnehmer geführten Versorgungskonto ergebende Versicherungssumme enthält somit Bestandteile, die auf einem - über die fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausreichenden - Aufzinsungsvorgang beruhen. Die Versicherungssumme kann daher nicht mit dem Wert identisch sein, der ohne den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalls beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb von seinem Arbeitgeber ausgekehrt und gegebenenfalls in das Versorgungssystem eines anderen Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lässt sich demzufolge auch der Ehezeitanteil der Versorgung nicht allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, ohne diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzuzinsen. Die Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts würde - worauf die Beteiligte zu 4 mit Recht hingewiesen hat - vielmehr dazu führen, dass dem Ausgleichsberechtigten , der den im Wege der externen Teilung erlangten Betrag renditebringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60. Lebensjahr des Ausgleichspflichtigen doppelte Kapitalerträge zugewiesen würden.
13
c) Dem von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zugrunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG unmittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermittelt werden (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 473). Einer nach diesen Vorgaben durchgeführten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Versorgungsausgleich nicht. Denn das Gesetz normiert in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewertung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 - XII ZB 8/09 - FamRZ 2012, 1550 Rn. 18 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondierende Bewertungsvorschrift des § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG im Hinblick auf Übergangsvorschriften (vgl. § 30 g BetrAVG) auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwendung finden würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 420). Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage - ebensowie bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht - der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dieses anschließend zu bewerten (vgl. Engbroks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 f.).
14
Diesen Maßstäben entsprechen die Berechnungen, die von der Beteiligten zu 4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert angestellt worden sind. Die Beteiligte zu 4 hat den Ehezeitanteil des Anrechts unmittelbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am Ende der Ehezeit bestimmt (35.100 €) und daraus anschließend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung den Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem ausgekehrt werden könnte (10.985 €).
15
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
16
a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG).
17
Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht gesetzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (MünchKommZPO/Stein 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18; weitergehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung).
18
Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine möglicherweise von ihr gewünschte Zielversorgung benennen zu können. Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz das bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht intern geteilt hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch in dem anschließenden "Berichtigungsverfahren" nicht mehr erfolgt, weil das Beschwerdegericht den Beteiligten vor der Berichtigung (lediglich) den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl einer Zielversorgung für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei.
19
Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielversorgung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG nur in den Tatsacheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts im Übrigen die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). Die gesetzliche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgungsträger ausgewählt werden (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 2 FamFG; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 25).
20
b) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert in der Regel zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).
21
aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemessenheit , grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Liegt der Versorgung - wie in dem hier vorliegenden Fall - keine reine Leistungszusage , sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539,

1541).

22
bb) Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 27; dem folgend: OLG Schleswig Beschluss vom 10. September 2012 - 10 UF 314/11 - juris Rn. 94; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1806; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719; OLG Bremen FamRZ 2012, 637, 638; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 27; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 23; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 548; BeckOK FamFG/Hahne § 222 Rn. 11). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 19 UF 7/12 - juris Rn. 13; OLG Frankfurt Beschluss vom 4. April 2012 - 3 UF 220/11 - juris Rn. 8; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
23
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut (BT-Drucks. 16/10144, S. 57 f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444, S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444, S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
24
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der Verzinsungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberech- tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen.
Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2.5 F 15/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 10 UF 211/10 -

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Tenor 1. Die am 09.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bamberg (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antr

Amtsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 513 F 3798/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird in den Gründen unter Ziffer 2. Versorgungsausgleich unter dem Punkt „Die einzelnen Anrechte“ zu 6.. (S. 8) wie folgt berichtigt: Zu 6.: Die An

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

18
b) In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beteiligungsrente I gemäß der Auskunft der Volkswagen AG aus den in der Ehezeit erbrachten Aufwendungen ermittelt hat, ohne nach der zeitratierlichen Methode den Ehezeitanteil in Bezug zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu setzen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (FamRZ 2008, 1349, 1351) erkannt, dass die ihrem Wortlaut nach einschlägige Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB keinen dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Bewertungsmaßstab für die hier vorliegende Art der betrieblichen Altersversorgung bietet und deshalb von einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall abzusehen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3.
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.