Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03

bei uns veröffentlicht am20.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 289/03
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b

a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in
den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung
, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992
- XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen
, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind,
entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden
Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln
(Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 -
FamRZ 2000, 477).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - OLG München
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. November 2003 dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag in Ziff. I 3. Absatz nicht 341,02 €, sondern 357,10 €, in Ziff. I 4. Absatz nicht 80,49 €, sondern 138,26 €, und in Ziff. I 5. Absatz nicht 3,60 €, sondern 3,78 € beträgt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.


Die Parteien haben am 18. August 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 14. Oktober 1939) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1935) am 22. August 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (BayÄV; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG für die Antragsgegnerin bei der BayÄV Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 264,67 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet hat. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 146,41 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der ZVK hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege der Realteilung 341,02 € und im Wege des analogen Quasisplittings 80,49 € beträgt. Zusätzlich hat es im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der ZVK auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,60 € begründet.
Beide Parteien bezogen zum Ende der Ehezeit bereits Versorgungen. Das Oberlandesgericht ist nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1977 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungen des Antragstellers bei der BayÄV in Höhe vo n 2.442,46 € einerseits und der Antragsgegnerin bei der BayÄV in Höhe von 1.913,13 € und bei der BfA in Höhe von 1,91 € andererseits, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2002, ausgegangen. Die Versorgungen der Parteien bei der ZVK hat das Oberlandesgericht als jedenfalls im Leistungsstadium nicht volldynamisch beurteilt und nach entsprechender Dynamisierung an Hand der BarwertVerordnung in Höhe von monatlich 576,48 € für den Antragsteller und in Höhe von monatlich 279,51 € für die Antragsgegnerin dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Schließlich hat das Oberlandesgericht die beiden Berufsunfähigkeitsrenten , die der Antragsteller zum Ehezeitende von der HamburgMannheimer Lebensversicherung bezog, nach entsprechender Dynamisierung an Hand der Barwert-Verordnung mit monatlich 19 € bzw. 6,82 € in den Versorgungsausgleich mit einbezogen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , die die Versorgungen, die die Parteien von der ZVK bereits beziehen, als volldynamisch bewertet wissen will. Der Antragsteller und die ZVK beantragen , die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die BayÄV und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.


Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Versorgungen der Parteien bei der ZVK seien nicht als volldynamisch zu bewerten, da ihre jährliche 1%ige Dynamisierung den Anforderungen an eine Volldynamik nicht genüge. Dagegen seien die Berufsunfähigkeitsrenten, die der Antragsteller zum Ehezeitende bereits bezogen habe, in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Eine Aufteilung nach vorehelichen und ehelichen Beiträgen komme nicht in Betracht. Da beide Renten bis zum 1. Dezember 2004 begrenzt seien, und der Gesamtbetrag der vom Ende der Ehezeit bis zum 1. Dezember 2004 noch zu erwartenden Leistungen jeweils niedriger ausfalle als der gemäß Tabelle 7 der Barwert-Verordnung errechnete Barwert, sei jeweils dieser niedrigere Gesamtbetrag an Hand der Barwert-Verordnung zu dynamisieren und dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Im übrigen gebe es unter den Ausgleichsformen nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 VAHRG keine Rangfolge. Insoweit sei die Quotierungsmethode heranzuziehen. Dies gelte auch für realteilungsfähige Anrechte , soweit beide Parteien solche erworben haben. Danach seien Ausgleichsansprüche nach §§ 1, 2 VAHRG anteilsmäßig auf auszugleichende Anrechte des Verpflichteten zu verteilen. Bei einem dann noch verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag nach § 2 VAHRG sei § 3 b VAHRG anzuwenden. Bei der Durchführung des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bestehe ein Auswahlermessen, welches Anrecht zum erweiterten Splitting herangezogen werde. Bei der Ausübung dieses Ermessens seien die Interessen der Ehegatten zu beachten. Vorliegend würde der verbleibende Restbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der ZVK ausgeglichen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezember 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen,
die wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.). Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Dynamisierung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auch nicht erkennen.

b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode Anwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.). Soweit zum erweiterten Splitting danach die Anrechte des Antragstellers bei der ZVK herangezogen werden, läßt diese Ermessensausübung Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.

c) Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden nach deren Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706).
Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Die Versorgungen, die beide Parteien von der ZVK bereits beziehen, sind daher
mit den jeweiligen Ehezeitanteilen ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach den Auskünften der ZVK beläuft sich der Ehezeitanteil für den Antragsteller auf 945,67 € und für die Antragsgegnerin auf 500,63 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende.
3. Der Senat kann auf Grundlage der vorgelegten Auskünfte selbst entscheiden : Den Anrechten des Antragstellers in Höhe von 2.442,46 € + 945,67 € + 19 € + 6,82 € = 3.413,95 € stehen Anrechte der Antragsgegnerin in Höhe von 1.913,13 € + 500,63 € + 1,91 € = 2.415, 67 € gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 499,14 € errechnet. Davon entfallen nach der Quotierungsmethode auf die Realteilung 357,10 €, auf das analoge Quasisplitting 138,26 € und auf das erweiterte Splitting 3,78 €.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 52/97
vom
13. Dezember 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden. Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hin-
aus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Ge-meinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin ). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von 1.084,17 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Bayerischen ZVK im Wege des analogen Quasi-Splittings auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 8,11 DM begründet und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der BfA durch erweitertes Splitting weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der Parteien vom 5. August 1996 genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich , der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von 234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen haben. Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die Bayerische ZVK mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennte Saldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat. Richtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von nur 4,67 DM von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der
Ehefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommene anteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber des Ehemanns bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode sei nur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG handele. Da jedoch das Anrecht des Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren nach § 2 VAHRG unterliege, hätte der nach Anwendung des § 3 b VAHRG noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwischen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 VAHRG ein Gleichrang auch dann bestehe, wenn ein - auch nach Anwendung des § 3 b VAHRG - schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese Auffassung wendet sich die Bayerische ZVK mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung der Versorgungsträger sei zum Ausgleich von Anwartschaftsrechten nach § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG und solchen nach § 2 VAHRG nicht möglich.

II.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zu erheben. Die Bayerische ZVK hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bun-
desgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EGZPO hat in Verfahren , in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt , dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).

III.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Angriffe der Bayerischen ZVK gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründen zurückverwiesen werden. 1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.084,17 DM vom Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA auf das der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen ((2.417,10 DM - 248,76 DM) : 2). Dies wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht zur Überprüfung angefallen.
2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag stehen auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der Bayerischen ZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur Verfügung. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen, kommt für die unverfallbare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich organisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zur Verfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen. Entgegen der Auffassung der Bayerischen ZVK war keine isolierte Saldierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weise vorzunehmen, daß zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin hätten begründet werden müssen. 3. Es ist seit langem umstritten, welche Ausgleichsmethode anzuwenden ist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streitstand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die Anwendung der Quotierungsmethode geboten.

a) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die unter verschiedene Ausgleichsformen des VAHRG fallen, mit ebensolchen Anrechten des Ausgleichsberechtigten zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369, S. 19).
b) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das weder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden kann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem analogen Quasi-Splitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein bestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem früheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verändert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen Konzeption des 1. Eherechtsreformgesetzes von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. erfaßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine größere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre (so auch FamK Rolland/Wagenitz § 1 VAHRG Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsformen hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom
Falle des § 3 a VAHRG - dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547). 4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlichrechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
a) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug, allerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher zu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die Versorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Quasi -Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte Ehegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f.). Die Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im Scheidungsverfahren eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen, soweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V.m. § 18 SGB IV (bei Ehezeitende 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 VAHRG auszugleichenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange der Ehegatten zu beeinträchtigen.
b) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß ein Interesse der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht
unmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, spräche dies nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, in denen ein dem analogen Quasi-Splitting und ein dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage der Verrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Ausgleichsverpflichteten ist vor der Anwendung des § 3 b VAHRG zu entscheiden (vgl. Klattenhoff/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß die Anrechte des Ausgleichsberechtigten den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, der nach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Möglichkeit , nach § 3 b VAHRG einen - zusätzlichen - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auch ein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der ein Interesse an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat. 5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bayerischen ZVK zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 VAHRG bestimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG "gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß". Diese Vorschriften sehen aber nur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB.
6. Die Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. Nach Erlaß des Beschlusses durch das Oberlandesgericht ist das Rentenreformgesetz 1999 in Kraft getreten, was dazu führt, daß die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenn die Ehegatten bei Ehezeitende noch nicht Versorgungsempfänger waren. Dies ist hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, soweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durchgeführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau hat aber am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht daher spätestens seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversorgung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Zwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei der Bayerischen ZVK in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf die werthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist. Richtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der Leistungsphase nicht dynamisch. Unzutreffend ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im Anwartschaftsstadium dynamisch.
Die betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor, daß sich die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigen Einkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere der Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge während der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor seinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Koppelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begründen (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 m.N.). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Berücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche /berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungsanrecht , das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlich errechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgeblichen
Einkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs nur soweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 144/04
vom
8. September 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der
bayerischen Gemeinden - sind nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung
der für sie geltenden Regelung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium
jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an Senatsbeschluß
vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
BGH, Beschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Regensburg vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Mai 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. November 1955) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 18. Juli 1945) am 21. August 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,05 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,73 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1976 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 670,52 € für die Antragstellerin und 966,62 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) und für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 114,30 € und für den Antragsgegner monatlich 317,76 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 61,66 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet werden.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin den Beschluß des Familiengerichts Regensburg wiederhergestellt wissen. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs.2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der ZVK und für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der ZVK nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 25. Juni 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die ZVK hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamt-
versorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK (Neufassung vom 25. Juni 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der ZVK während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die ZVK bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind.
3. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des Familiengerichts.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose