Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2005 - XII ZB 34/01

bei uns veröffentlicht am07.12.2005
vorgehend
Amtsgericht Solingen, 34 F 109/97, 28.01.2000
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 UF 21/00, 21.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/01
vom
7. Dezember 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung
führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch
rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen
Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 34/01 - OLG Düsseldorf
AG Solingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt , weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner für das Verfahren der weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. zur Vertretung beigeordnet. Beschwerdewert: 1.976 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie haben am 12. Juni 1968 die Ehe geschlossen. Ein Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau) vom 21. Juni 1979 wurde dem Antragsgegner (im Folgenden Ehemann) vom Amtsgericht L. am 4. August 1979 zugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; der Scheidungsantrag wurde nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Antragstellerin einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht S. ein, der dem Antragsgegner am 12. August 1997 zugestellt wurde.
3
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig ) und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem Beschluss hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (früher: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (früher: Landesversicherungsanstalt Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) monatliche Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in Höhe von 54,43 DM und im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von weiteren 85,40 DM - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1997 - übertragen hat. Soweit es die befristete Rente des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Prämienfreistellung wegen des Höchstbetrages in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht voll ausgleichen konnte, hat es der Antragstellerin den schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Parteien gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren auf Neubewertung der Berufsunfähigkeitsrente und auf Ausgleich dieser Rente durch Beitragszahlung weiter verfolgt.

II.

5
Die zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Die weitere Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil das Oberlandesgericht von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen ist.
7
Wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ausführt, wird das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt , der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig aber der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 m.w.N.). So war auch hier das durch den ersten Antrag der Ehefrau vom 21. Juni 1979 ausgelöste Ehescheidungsverfahren ungeachtet des jahrelangen Stillstandes im Zeitpunkt der Zustellung des weiteren Antrags im Jahre 1997 immer noch rechtshängig. Die Berufung auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstößt hier auch nicht etwa gegen Treu und Glauben (vgl.
insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 30 m.w.N.), weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt haben.
8
Der weitere Antrag vom 28. Juli 1997 hat demgegenüber kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern ist im Rahmen des früher rechtshängig gewordenen Scheidungsverfahrens gestellt worden. Zwar steht ein schon rechtshängiges Ehescheidungsverfahren einem späteren eigenständigen Scheidungsantrag nicht zwingend entgegen. Ein solcher Antrag müsste allerdings wegen der Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes schon durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (§ 261 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Umständen ist ein späterer Scheidungsantrag, da die Antragstellerin im Zweifel keinen unzulässigen Antrag stellen will, im Allgemeinen als weiterer Antrag in dem schon anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen. Wird der spätere Antrag vom Antragsgegner gestellt, ist dieser im Regelfall als Gegenantrag in dem schon rechtshängigen Verfahren aufzufassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 f.). Auch ein solcher Antrag des Gegners ist deswegen regelmäßig mit einem schon rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zu verbinden und nur, wenn der Antragsteller sich dem verschließt, durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Wegen der Wirkung der Rechtshängigkeit gilt dies auch dann, wenn der spätere Antrag bei einem anderen Gericht gestellt wird.
9
Das nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ende der Ehezeit wäre allerdings dann auf der Grundlage des späteren Scheidungsantrags zu bestimmen, wenn die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden wäre (§ 269 Abs. 1 ZPO), bevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren Schei- dungsantrag ausgelöst wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 f. und vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153, 154).
10
Weil das mit Antrag vom 21. Juni 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren hier nur ruhte und nicht wirksam zurückgenommen worden ist, ist die Ehe der Parteien auf diesen zuerst rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden worden. Einer Rücknahme dieses Antrags steht jetzt die Rechtskraft der Ehescheidung entgegen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hätte seiner Entscheidung deswegen eine Ehezeit vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Juli 1979 zugrunde legen müssen.
11
2. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht zutreffend festgestellt worden sind.
12
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
13
a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
14
b) Der Senat hat die Barwert-Verordnung in der seinerzeit geltenden Fassung - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 = BGHZ 148, 351 für verfassungswidrig erachtet, weil sie mit dem Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht vereinbar war. Nachdem die Barwert-Verordnung allerdings - durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat eine gegebenenfalls erforderliche Umrechnung der Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anhand der geänderten Barwert -Verordnung zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der Barwert -Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert -Verordnung Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = BGHZ 156, 64, 66).
15
c) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung , da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I S. 403) nicht berücksichtigen.
16
d) Bei seiner Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings zu beachten haben, dass nur die Ehefrau weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt hat und sie deswegen - unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlung ehezeitlich erworbener Anwartschaften - gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 i ZPO Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 284).
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Solingen, Entscheidung vom 28.01.2000 - 34 F 109/97 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2000 - 9 UF 21/00 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2005 - XII ZB 34/01

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BESCHLUSS
XII ZB 212/01
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners
zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im
Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu
erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.

b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens
, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des
Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß
§ 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse
vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom
13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38).
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - OLG Stuttgart
AG Tettnang
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 € (entspricht 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 25. März 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 20. Februar 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. September 1977 geheiratet. Seit Juli 1991 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3. Juni 1992 zugestellt worden. In dem Verhandlungstermin vom 5. August 1992 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, er trete "dem Antrag nicht entgegen". In dem Verhandlungstermin vom 26. Mai 1993, zu dem
die Parteien nicht erschienen waren, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 1. August 1996 nahm die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurück. Mit einem am 4. September 1996 zugestellten Antrag lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zur Antragsrücknahme ab und beantragte seinerseits, die Ehe der Parteien zu scheiden. Mit Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - bezogen auf den 31. Mai 1992 als Ende der Ehezeit - durchgeführt. Für die Antragstellerin ist es auf der Grundlage der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: LVA Baden-Württemberg ) vom 24. März 1993 von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 93,24 DM ausgegangen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Antragsgegner hat es nach der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 1. Februar 1993 Anrechte auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 1.373,27 DM zugrunde gelegt (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil das Amtsgericht zu Recht von einer Ehezeit vom 1. September 1977 bis zum 31. Mai 1992 ausgegangen sei. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin sei nicht wirksam zurückgenommen worden, weil darüber mündlich verhandelt worden sei und der Antragsgegner der Antragsrücknahme nicht zugestimmt habe. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Entscheidung auf der Grundlage einer Ehezeit vom 1. September 1977 bis zum 31. August 1996 erreichen möchte. Auch wegen der langen Verfahrensdauer und des mehrjährigen Ruhens des Verfahrens sei nach Treu und Glauben von einem Ende der Ehezeit am 31. August 1996 auszugehen.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; es führt jedoch wegen gesetzlicher Änderungen im Bereich des Versorgungsrechts zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einem Ende der Ehezeit am 31. Mai 1992 ausgegangen, weil der Scheidungsantrag der Antragstellerin am 3. Juni 1992 zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB) und auch in der Folgezeit nicht wirksam zurückgenommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschluß vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042). Das gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38). Hier hat der am 3. Juni 1992 zugestellte Antrag die Ehescheidung ausgelöst, weil dieser Antrag nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Nach § 608 ZPO sind für Ehesachen im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend anwendbar; die Rücknahme richtet sich daher nach § 269 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Wann der - ggf. nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner im
Ehescheidungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift zur Hauptsache verhandelt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Streitig ist schon, wann ein - wie hier - anwaltlich vertretener Antragsgegner mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beginnt, was nach § 269 Abs. 1 ZPO das Erfordernis seiner Zustimmung zur Antragsrücknahme auslöst. Teilweise wird darauf hingewiesen, daß die mündliche Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit der Stellung der Anträge beginnt (Musielak /Borth ZPO 3. Aufl. § 626 Rdn. 2; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 269 Rdn. 4). Weil der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch diese Vorschrift allerdings nicht zwingend vorgegeben ist, kann der Vorsitzende auch schon vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtern. Jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falles mit dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners (§ 78 Abs. 2 ZPO) erörtert worden sind, ist dieser in die mündliche Verhandlung eingetreten. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Antragsgegner dem Scheidungsantrag abschließend ausdrücklich zugestimmt hat, wie es der materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzung im Sinne von § 1566 Abs. 1 BGB entspricht (so aber Bergerfurth in der Anmerkung zur Beschwerdeentscheidung FamRZ 2002, 1261, 1262). Während § 1566 Abs. 1 BGB die Zerrüttungsvermutung als materiell-rechtliche Voraussetzung des Scheidungsausspruchs betrifft, erfaßt § 269 Abs. 1 ZPO die prozeßrechtliche Frage der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache. Ein Verhandeln zur Hauptsache setzt dabei nicht zwingend auch die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder einen eigenen Antrag des Antragsgegners voraus. Für das Zustimmungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO kommt es deswegen nicht auf einen konkreten Antrag des Antragsgegners , sondern darauf an, daß der Prozeßbevollmächtigte den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt.

b) Daraus folgt zwangsläufig auch, daß der Antragsteller seinen Scheidungsantrag - sogar bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils - zurücknehmen kann, wenn der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war (so auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1564 BGB Rdn. 34; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht aaO § 626 ZPO Rdn. 2; Bamberger/Roth BGB [2003] § 1564 Rdn. 16; Musielak/Foerste ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 14; Stein/Jonas/ Schumann ZPO 21. Aufl. § 269 Rdn. 9; Baumbach/Hartmann ZPO 62. Aufl. § 269 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 9; MünchKomm/Lüke ZPO [2000] § 269 Rdn. 24; MünchKomm/Finger aaO § 626 Rdn. 3; MünchKomm/Wolf BGB 4. Aufl. § 1564 Rdn. 51; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2004, 159; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 833; OLG Köln FamRZ 1985, 1060; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 63). Die förmliche Vernehmung des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren gemäß § 613 Abs. 1 ZPO ist noch kein mündliches Verhandeln im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO und begründet deswegen kein Zustimmungserfordernis zur Antragsrücknahme. Die abweichende Auffassung, wonach die Rücknahme des Scheidungsantrags auch dann der Zustimmung des Antragsgegners bedarf, wenn dieser dem Antrag in der mündlichen Verhandlung persönlich zugestimmt hat (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 201; AG Kempten FamRZ 2003, 1117) überzeugt nicht. Der Antragsgegner hat erst dann im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO verhandelt, wenn er seinen Antrag stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO) oder sich zur Hauptsache einläßt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 626 ZPO Rdn. 2). Beides setzt mit Blick auf § 78 Abs. 2 ZPO (= § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F.) voraus, daß der Antragsgegner dabei anwaltlich vertreten ist (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1564 BGB Rdn. 34). Weil der Antragsgegner im Anwaltsprozeß daran gehindert ist, persönlich Anträge zu stellen oder zur Hauptsache zu verhandeln, kann seine persönliche Anhörung nach § 613 Abs. 1 ZPO nicht die mündliche
Verhandlung zur Hauptsache ersetzen. Sie dient im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes lediglich der vorbereitenden Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen (vgl. § 616 ZPO). Eine Rücknahme des Scheidungsantrags ist deswegen immer ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war.
c) Danach ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 1992 mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache begonnen hatte. Nachdem die Parteien persönlich angehört worden waren und der Antragstellervertreter den Scheidungsantrag gestellt hatte, konnte die Erklärung des Antragsgegnervertreters , er trete dem Antrag nicht entgegen, nur als Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen verstanden werden. Denn diese Prozeßerklärung setzt voraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners die im Rahmen der persönlichen Anhörung festgestellten materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen gewürdigt und darüber verhandelt hat. Nichts anderes kann im übrigen von einem Antragsgegner verlangt werden, der zwar selbst nicht geschieden werden möchte, aber die vorliegenden Scheidungsvoraussetzungen akzeptiert und deswegen dem Scheidungsantrag weder zustimmen noch widersprechen will. Weil der Antragsgegner der am 7. August 1996 zugestellten Antragsrücknahme schon mit einem am 28. August 1996 eingegangenen Schriftsatz widersprochen hat, kann in seinem Verhalten auch keine konkludente Zustimmung gesehen werden (vgl. insoweit OLG Naumburg, FamRZ 2003, 545; OLG Bamberg, Beschluß vom 18. Januar 1989 - 2 WF 14/89 - veröffentlicht bei Juris

).


2. Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, nach Treu und Glauben von einem späteren Ende der Ehezeit auszugehen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde besteht kein Grund, abweichend von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung das Ende der Ehezeit ausnahmsweise nach der Rechtshängigkeit eines später eingegangenen Scheidungsantrags zu bestimmen. Zwar hat der Senat erwogen, in besonders gelagerten Einzelfällen von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt wird, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Solche durch das Gebot von Treu und Glauben bedingten Ausnahmen kommen aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Ehesache nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten war oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit langfristig wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042, 1043). Beides ist hier nicht der Fall. Die Parteien leben seit Juli 1991 ununterbrochen getrennt. In einem solchen Fall würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eher zuwiderlaufen, wenn trotz der dauerhaften Trennung von einem späteren Ende der Ehezeit ausgegangen würde, anstatt an dem ursprünglichen und nicht wirksam zurückgenommenen Scheidungsantrag festzuhalten. Die Dauer des Verfahrensstillstandes kann deswegen in Fällen, in denen die Parteien - wie hier - weiterhin getrennt leben, kein späteres Ende der Ehezeit aus Billigkeit begründen (so auch OLG Bremen, FamRZ 1998, 1516; OLG Köln FamRZ 1992, 685 und OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824). 3. Gleichwohl führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den Tatrichter, weil die zugrunde liegenden Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen noch nicht berücksichtigen.
Dabei handelt es sich zum einen um das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und den baden-württembergischen Bemessungsfaktor von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher V orschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694). Zum anderen beruht die Auskunft der LVA vom 24. März 1993 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Än derung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht. Nicht berücksichtigt ist auch die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - vom
26. Juni 2001, BGBl I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/ AVmEG vom 21. März 2001, BGBl I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 289/03
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b

a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in
den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung
, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992
- XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen
, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind,
entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden
Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln
(Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 -
FamRZ 2000, 477).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - OLG München
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. November 2003 dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag in Ziff. I 3. Absatz nicht 341,02 €, sondern 357,10 €, in Ziff. I 4. Absatz nicht 80,49 €, sondern 138,26 €, und in Ziff. I 5. Absatz nicht 3,60 €, sondern 3,78 € beträgt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.


Die Parteien haben am 18. August 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 14. Oktober 1939) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1935) am 22. August 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (BayÄV; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG für die Antragsgegnerin bei der BayÄV Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 264,67 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet hat. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 146,41 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der ZVK hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege der Realteilung 341,02 € und im Wege des analogen Quasisplittings 80,49 € beträgt. Zusätzlich hat es im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der ZVK auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,60 € begründet.
Beide Parteien bezogen zum Ende der Ehezeit bereits Versorgungen. Das Oberlandesgericht ist nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1977 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungen des Antragstellers bei der BayÄV in Höhe vo n 2.442,46 € einerseits und der Antragsgegnerin bei der BayÄV in Höhe von 1.913,13 € und bei der BfA in Höhe von 1,91 € andererseits, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2002, ausgegangen. Die Versorgungen der Parteien bei der ZVK hat das Oberlandesgericht als jedenfalls im Leistungsstadium nicht volldynamisch beurteilt und nach entsprechender Dynamisierung an Hand der BarwertVerordnung in Höhe von monatlich 576,48 € für den Antragsteller und in Höhe von monatlich 279,51 € für die Antragsgegnerin dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Schließlich hat das Oberlandesgericht die beiden Berufsunfähigkeitsrenten , die der Antragsteller zum Ehezeitende von der HamburgMannheimer Lebensversicherung bezog, nach entsprechender Dynamisierung an Hand der Barwert-Verordnung mit monatlich 19 € bzw. 6,82 € in den Versorgungsausgleich mit einbezogen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , die die Versorgungen, die die Parteien von der ZVK bereits beziehen, als volldynamisch bewertet wissen will. Der Antragsteller und die ZVK beantragen , die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die BayÄV und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.


Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Versorgungen der Parteien bei der ZVK seien nicht als volldynamisch zu bewerten, da ihre jährliche 1%ige Dynamisierung den Anforderungen an eine Volldynamik nicht genüge. Dagegen seien die Berufsunfähigkeitsrenten, die der Antragsteller zum Ehezeitende bereits bezogen habe, in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Eine Aufteilung nach vorehelichen und ehelichen Beiträgen komme nicht in Betracht. Da beide Renten bis zum 1. Dezember 2004 begrenzt seien, und der Gesamtbetrag der vom Ende der Ehezeit bis zum 1. Dezember 2004 noch zu erwartenden Leistungen jeweils niedriger ausfalle als der gemäß Tabelle 7 der Barwert-Verordnung errechnete Barwert, sei jeweils dieser niedrigere Gesamtbetrag an Hand der Barwert-Verordnung zu dynamisieren und dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Im übrigen gebe es unter den Ausgleichsformen nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 VAHRG keine Rangfolge. Insoweit sei die Quotierungsmethode heranzuziehen. Dies gelte auch für realteilungsfähige Anrechte , soweit beide Parteien solche erworben haben. Danach seien Ausgleichsansprüche nach §§ 1, 2 VAHRG anteilsmäßig auf auszugleichende Anrechte des Verpflichteten zu verteilen. Bei einem dann noch verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag nach § 2 VAHRG sei § 3 b VAHRG anzuwenden. Bei der Durchführung des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bestehe ein Auswahlermessen, welches Anrecht zum erweiterten Splitting herangezogen werde. Bei der Ausübung dieses Ermessens seien die Interessen der Ehegatten zu beachten. Vorliegend würde der verbleibende Restbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der ZVK ausgeglichen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezember 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen,
die wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.). Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Dynamisierung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auch nicht erkennen.

b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode Anwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.). Soweit zum erweiterten Splitting danach die Anrechte des Antragstellers bei der ZVK herangezogen werden, läßt diese Ermessensausübung Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.

c) Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden nach deren Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706).
Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Die Versorgungen, die beide Parteien von der ZVK bereits beziehen, sind daher
mit den jeweiligen Ehezeitanteilen ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach den Auskünften der ZVK beläuft sich der Ehezeitanteil für den Antragsteller auf 945,67 € und für die Antragsgegnerin auf 500,63 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende.
3. Der Senat kann auf Grundlage der vorgelegten Auskünfte selbst entscheiden : Den Anrechten des Antragstellers in Höhe von 2.442,46 € + 945,67 € + 19 € + 6,82 € = 3.413,95 € stehen Anrechte der Antragsgegnerin in Höhe von 1.913,13 € + 500,63 € + 1,91 € = 2.415, 67 € gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 499,14 € errechnet. Davon entfallen nach der Quotierungsmethode auf die Realteilung 357,10 €, auf das analoge Quasisplitting 138,26 € und auf das erweiterte Splitting 3,78 €.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/99
vom
5. September 2001
in Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3
Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:
beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 3. August 1999 aufgehoben. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 14. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:


I.

Die am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von 1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Versicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:) 36.180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversicherung , § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend 741,78 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich 512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - für die Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Dabei hat es die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns - entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in
Höhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den für den Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Höhe von 157,14 DM in Abzug gebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschreitung des Höchstbetrags gerügt. Das Oberlandesgericht hat diese Rüge für nicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgeändert, daû es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde , mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB beschränkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluû vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung: 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der Höchstbetrag nicht überschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unbe-
gründet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt :
a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum geäuûerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfassungswidrig : Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in Höhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Diese mangelhafte Verzinsung könne aber als durch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf Grund historischer Erfahrung lasse sich nämlich die Meinung vertreten, daû Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu komme jedoch, daû die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaûten, aus den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt werden müsse; dies führe zu einer Abwertung der über den Barwert umzurechnenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine Fehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei jedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven Beitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB müsse eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise berücksichtigt werden, daû zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Barwerte in Höhe von 25 % erfolge.
b) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort verwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Abwertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung führe. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es
lege vielmehr die von den genannten Autoren veröffentlichten Werte einer "Ersatztabelle 2" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der Rubrik "Heubeck 98") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor der einschlägigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der "Ersatztabelle 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf diese Weise lasse sich der Barwertfaktor für eine "Ersatztabelle 1" ermitteln; dieser Wert müsse im Hinblick auf die zu berücksichtigende Hinterbliebenenversorgung um 25 % erhöht werden. Daraus ergebe sich für den zu entscheidenden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert der statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =) 86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM führe. Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in Höhe von (376,56 DM – 157,14 DM =) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den Höchstbetrag von 85,40 DM beschränkt. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur begrenzt stand. 2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daû § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist.
a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen Versorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenüber volldynamischen Anrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet würden; diese erhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das Gleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ 1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ
1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschränkend Klattenhoff FamRZ 2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von MünchKomm/Dörr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen seien die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet; die Anwendung der - überholten - Barwertfaktoren führe zu einer Unterbewertung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO S. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Während der nach der Barwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditätsund Altersrente darstelle, würden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebenenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wertverlust des Anrechts auf Alters- und Invaliditätsrente ein (Bergner SozVers aaO S. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV aaO S. 696 ff.)
b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. aa) Der Umstand, daû der Barwertverordnung veraltete biometrische Daten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Barwertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begründen. Diese Vorschrift wäre selbst ohne den Erlaû einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-
ordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nunmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynamische Anrechte zurück. bb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanismus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Für die Beantwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des Barbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung "Transferverluste" entstehen , die nicht durch Staatszuschüsse abgedeckt werden und daher aus den Beiträgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnender Anrechte führen kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899). "Transferverluste" dieser Art sind nämlich kein spezifisches Problem des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Versorgungsausgleichs , der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich zielt. (1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs müssen die in den Ausgleich einzubeziehenden , aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden Anrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich hierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschränkt und - jedenfalls im
Grundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaûstab sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit die Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen, der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte unabhängig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen Leistungsspektrum sowohl im Verhältnis zueinander als auch mit Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt und mit ihrem Nominalbetrag berücksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu "Transferverlusten" führen - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines auûerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen Anrechts nach Maûgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und deren Leistungsspektrum hinter dem des auszugleichenden Anrechts zurückbleibt. (2) Für nicht-volldynamische Anrechte werden derartige "Transferverluste" über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen: Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rückgriff auf das Dekkungskapital ermöglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das Leistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts; entsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverordnung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisierung - für den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rückgriff auf den Barwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fällen im Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag läût sich als ein dem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener
Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu begründenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB - Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch deren fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daû für ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl aber (in Höhe ihres hälftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloûe Gleichwertigkeit schlieût naturgemäû die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so etwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzüge der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht näher zu quantifizierender Weise, kompensiert wird. Soweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen überhaupt als "Transferverlust" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die Ermittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht-volldynamischen Anrechts vorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Möglichkeiten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht volldynamischen Anrechts losgelöst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalbetrags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldynamischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein solcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte
praktikabel und gegenüber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB vorzugswürdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem solchen Bewertungsvorgang wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, für die Zwecke der Durchführung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf dessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurückzugreifen und diesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäû § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle träten die von der Literaturmeinung kritisierten "Transferverluste" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der Anrechte , sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweitertes Splitting oder Beitragszahlung. So würde die deckungskapital- oder barwertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverändert nur Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität erfassen, eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsbeschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim Vollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungskapitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar der - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte hinter dem - ebenfalls auf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts zurück. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleichenden , nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmäûig aber nur die Risiken von Alter und Invalidität einbeziehenden Anrecht und dem begründeten, auch eine Hinterbliebenenversorgung gewährenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt. (3) Der Senat verkennt nicht, daû die Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der
Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen führen kann, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht gar nicht durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die durch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten Splitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugänglich ist, ferner nicht in Fällen, in denen das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht dem ausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier können - durch die Annahme einer fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nichtvolldynamischen Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt diese - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. praktisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) - Unterbewertungen hin, um eine für alle nicht-volldynamischen Anrechte einheitliche Dynamisierung zu gewährleisten, die über die Rechengröûen problemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich des nicht-volldynamischen Anrechts verbürgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel für sich genommen ausreichen würde, um in allen Fällen eine mit der Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte einhergehende Überhöhung oder Schmälerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich nur beschränkt rechtfertigen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und
grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch gezeigt , daû einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes bei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung ganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte enge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit divergierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Systemänderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben würden. Vor diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluû vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB für die aufgezeigten Fallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen Ausgleichsanspruch führen oder sich auch wechselseitig aufheben; sie läût sich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die Möglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen. Ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden kann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung erforderlich wird (Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -
FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewertungen ausgleichen. Soweit nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unterbewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wertminderung nicht-volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgefangen wird, kann einem danach kraû überhöhten Ausgleichsverlangen mit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu übersehen, daû die Prüfung des § 1587c BGB in Fällen, in denen betragsmäûig erhebliche nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Ausgleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauschalierende prozentuale Zuschläge bei der Bewertung des nicht-volldynamischen Anrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur dem Gesetzgeber Anlaû bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer Überprüfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltungskraft des § 1587a Abs. 3 BGB begründet dieser Gesichtspunkt indes nicht. 3. Die in der Literatur geübte Kritik, der Barwertverordnung lägen veraltete biometrischen Daten zugrunde (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 10a VAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO S. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berechtigt. Die Barwertverordnung beruht in der Tat auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gültigkeit dieser Wahr-
scheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Höfer/Pisters BB 1983, 2044). Diese Annahmen berücksichtigen naturgemäû nicht inzwischen eingetretene demographische Veränderungen, wie sie in neueren, namentlich als Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten Richttafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998). So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu etwa Höfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland S. 74), daû zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein gröûeres Deckungsvolumen erforderlich wird. Das bedeutet, daû bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der Barwertverordnung führen folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwertverordnung umzurechnenden Anrechte. Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verordnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt. In der Begründung der Novelle heiût es:
"Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung für Versorgungen vor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in beiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynamischen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen Versorgung zurückbleibt. Sie behält auûerdem die Annahmen über die Zinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden BarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschränkungen rechtfertigen sich aus dem Charakter der Verordnung als einer bloû vorläufigen Übergangsregelung , die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter teildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs erleichtern soll." (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.).
Veränderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines Rentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richttafeln , die nicht speziell für Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt worden sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten und Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellenwerk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala für die Bewertung eines nicht-volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen werden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfüllen, durch geeignete versorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versicherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den verfügbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu ermöglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachgekommen. 4. Diese Säumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte jedoch nicht, nach eigenem Gutdünken anstelle der Barwertverordnung "Ersatztabellen" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben.
a) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung der von ihm vorgenommenen eigenständigen Barwertermittlung ohne weitere Erläuterungen auf Äuûerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach Heubeck für die Anwartschaft auf eine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfältiger ermittelt, die - nach Auffassung der Autoren - "mit den Werten der BarwertVO vergleichbar" sind und den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser von ihm als "Ersatztabelle 2" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht
sodann im Wege einer Verhältnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1 BarwertVO angepaût. Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder die angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz Aufschluû darüber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren ihren als "Heubeck 98" gekennzeichneten Vervielfältigern zugrunde gelegt haben und in welcher Weise sich diese Vervielfältiger aus den in den neuen Richttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daû die von den Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa bezüglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck, Richttafeln 1998) und die Autoren selbst einräumen, daû die in den Richttafeln für eine Invaliditäts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit den sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar sind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den Barwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maûe die veralteten biometrischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechneten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert führen.
b) Das Gesetz überläût es ausdrücklich dem Verordnungsgeber, geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde - auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung. Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf
dem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten Literaturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren vergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzwischen veröffentlichten "Ersatztabellen zur Barwertverordnung" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in späteren, dem Senat vorliegenden Beschlüssen auch selbst - unter Berufung auf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erläuterung der sich ergebenden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG München Beschluû vom 14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht angewandten Vervielfältiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 ["Heubeck 98"] : 4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung]) und dem nach den "Ersatztabellen" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Abweichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualität und versicherungsmathematische Verläûlichkeit beanspruchenden - Maûstäben der Barwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.
c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch eine Barwertermittlung, die den - für den Barwert maûgebenden - aktuellen biometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheblichen Fehlbewertungen von Anrechten führt und damit den Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertverordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Senat verkennt nicht, daû der Normgeber diese Aktualisierung möglicherweise nicht von vornherein auf eine bloûe Fortschreibung der Barwertverordnung beschränken , sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so
etwa die eine bloûe Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertverordnung (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a Rdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten (vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu in einem Schreiben vom 30. November 2000 erklärt: "Das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht-volldynamische Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwände aus der Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prüft sie auch unter Heranziehung externer Sachverständiger verschiedene Möglichkeiten , um Mängeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen Überlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen im bisherigen System des Ausgleichs nicht-volldynamischer Versorgungsanrechte , etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der BarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grundstrukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwände erstrecken sich diese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer grundsätzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsausgleichsrechts." Der Senat geht davon aus, daû - angesichts der Schwierigkeit einer umfassenden Lösung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der
Erklärung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlichkeit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung erwartet werden darf.
d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung erachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso hält der Senat es nicht für vertretbar, in solchen Fällen den Barwert - in Abkehr von § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 aaO S. 313) - grundsätzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwertverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung für erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch mit der gegenwärtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte der Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht für alle nicht-volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fällen eine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende Anrecht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum andern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fällen nicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer Ausgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation würde die Forderung nach einer grundsätzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gegebenheiten berücksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfassen , in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind. Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit hält der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit dem Groûteil der oberlandes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München - Zivilsenate in Augsburg , Beschluû vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG München Beschluû vom 19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluû vom 23. Oktober 2000 - 16 UF 78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluû vom 25. Juli 2000 - 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluû vom 10. August 2000 - 2 UF 181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 495; OLG Düsseldorf Beschluû vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG Koblenz FamRZ 2001, 496) dafür, in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin die Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit auch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren prozeûökonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fällen einer barwertbezogenen Umwertung von nicht-volldynamischen Anrechten deren Wert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten zu belasten. Dauerhafte Nachteile gröûeren Ausmaûes sind von diesem Vo rgehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverordnung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann später - nach Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäûige zusätzliche Belastung ist von solchen Abänderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausführt - die Rentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde dürfte in der Vielzahl der Fälle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG) eine nachträgliche Korrektur von durch die Anwendung der Barwertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-
zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht, daû die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu keinem unannehmbaren, weil auûerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugestehenden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis geführt hat (so mit Recht OLG Oldenburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung freilich in Fällen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung bezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest für einen Ehegatten alsbald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehlbewertung zu befürchten ist, die bewirken würde, daû eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Versorgung zu stark gekürzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits jetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbezüge erhalten wird. Der Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell auftretende Verstöûe gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer den Ehegatten später eröffneten Korrektur zunächst in Kauf zu nehmen und solche eventuellen Verstöûe nur in Sonderfällen durch eine aufwendige individuelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur für einen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hält, wie ausgeführt, eine Abhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 für geboten und eine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt für zulässig. Danach kann die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtseinheit hingenommen werden.

Blumenröhr Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 152/01
vom
23. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung
(hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach
der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats
im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der
Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be- schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 7. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,28 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 605 DM).

Gründe:

I.

Die am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 7. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am 2. Mai 1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Oberlandesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwart-
schaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der BarwertVerordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351). 3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der BarwertVerordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten BarwertVerordnung Rechnung getragen.
a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht
mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt , das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998 von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung , der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt (BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher - altersspezifische Barwerte ermittelt worden.
c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser
Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/ Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat sich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zu eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003, 169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus , nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse
bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15 BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLGReport 14/2003 K 29, K 31 f.).
d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nichtvolldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge, daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem , dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-
scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.). Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl. ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf weiteres sein Bewenden haben. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre) - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =] 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit
Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =] 742,45 DM. Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen. Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM – 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne