Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - XII ZB 306/14

bei uns veröffentlicht am06.05.2015
vorgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 10 UF 28/14, 22.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB306/14 Verkündet am:
6. Mai 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten
des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs
der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen
liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und
dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile
BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603).

b) Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf
einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich.
Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei
der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des
Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt
verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978).

c) Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im
maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise
) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt
werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 - OLG Nürnberg
AG Neumarkt i. d. OPf.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin WeberMonecke
und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über die Bewertung eines im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist.
2
Die am 4. September 1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4. Juni 2012 zugestellten Antrag durch Verbundbeschluss vom 22. November 2013 geschieden (insoweit rechtskräftig). In dieser Entscheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller in Höhe von 4.359,51 € nebst Zinsen zugesprochen. In die Berechnung einbezogen hat es unter anderem ein der Antragsgegnerin von deren Mutter mit Überlassungsvertrag vom 20. November 1994 übertragenes Hausanwesen, das mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin belastet war. Während der Vater der Antragsgegnerin im März 2003 verstorben ist, lebte die Mutter im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags noch.
3
Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit 486.000 € und für den Zeitpunkt der Übertragung am 12. Januar 1995 mit 237.000 € ermittelt. Die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zu Gunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat der Sachverständige mit 226.219 € zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und mit 174.631 € für das Anfangsvermögen bewertet. Ferner hat der Sachverständige einen "negativen gleitenden Zuerwerb" durch die Wertsteigerung des Nießbrauchs bis zum Ehezeitende in Höhe von 43.438 € (indexiert 56.589,45 €) ermittelt.
4
Mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 mit Ausnahme des Betrages für den "negativen gleitenden Zuerwerb" einverstanden erklärt.
5
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin ganz überwiegend für begründet gehalten und ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.654,24 € nebst Zinsen zugesprochen, weil bei der Berechnung ihres Anfangsvermögens ein "negativer gleitender Zuerwerb" nicht anzusetzen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs" zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.
7
Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs" gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Diese Frage betrifft indessen keinen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufzustellenden Ausgleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts geben insoweit lediglich das Motiv wieder, das das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde liegt darin nicht; sie wäre auch nicht zulässig, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 10 mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Berücksichtigung eines "negativen gleitenden Zuerwerbs" bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichanspruchs aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen.

III.

8
Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg.
9
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Wert des Nießbrauchs bei ihrem Anfangs- und Endvermögen nicht zu berücksichtigen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, stehe aber nicht in Einklang mit den Bewertungsbestimmungen des § 1376 BGB. Deshalb habe der Bundesgerichtshof inzwischen zu dem mit einer Grundstücksschenkung übernommenen Wohnrecht entschieden, dass dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wert der Belastung regelmäßig infolge stetig sinkender Lebenserwartung des Berechtigten abnehme. Dieser fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts sei auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen.
11
Die dargestellten Grundsätze seien auch auf den privilegierten Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks anzuwenden. Daraus ergebe sich für die Bewertung des der Antragsgegnerin von ihrer Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Hausanwesens folgendes:
12
Beim Endvermögen der Antragsgegnerin sei das Hausanwesen mit einem Wert von 486.000 € abzüglich der noch bestehenden Belastung mit dem Nießbrauch in Höhe von 226.219 € einzustellen. Diese vom Sachverständigen ermittelten Beträge habe auch das Amtsgericht im Einvernehmen mit den Beteiligten seiner Berechnung zu Grunde gelegt.
13
Beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin seien ebenfalls die vom Sachverständigen - unbeanstandet - ermittelten Werte (Verkehrswert: 237.000 €; Belastung: 174.631 €) anzusetzen. Dies ergebe, umgerechnet mit den vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Indexzahlen, einen Betrag von 81.252,08 €.
14
Soweit das Amtsgericht darüber hinaus beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen einen gleitenden Zuerwerb von - 43.438 € (indexiert: - 56.589,45 €) berücksichtigt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Ein negativer Wert sei insoweit nicht anzusetzen. Daran ändere auch nichts, dass der privilegierte Erwerb als solcher gemäß § 1374 Abs. 3 BGB negativ sein könne. Der mit dem kontinuierlichen Absinken des Wertes der Belastung einhergehende gleitende Vermögenserwerb solle durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich ausgenommen werden. Diese Handhabung solle sich zu Gunsten des privilegierten Erwerbers auswirken. Der Ansatz eines negativen Wertes würde diesem Gedanken zuwiderlaufen.
15
Der vom Sachverständigen hierzu angegebene Betrag von - 43.438 € sei im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass auf Grund der Besonderheiten des Falles - infolge des beträchtlichen Anstiegs der Grundstückspreise sei der Sachwert des Anwesens inzwischen höher als der Ertragswert, wodurch sich auch die Bewertungsmaßstäbe für die Belastung geändert hätten - der Wert des Nießbrauchs nicht gesunken, sondern gestiegen sei. Dass dem durch den Ansatz der vom Sachverständigen ermittelten Werte bei Beendigung des Güterstandes (Endwert: 486.000 €; Belastung: 226.219 €) nicht hinreichend Rechnung getragen werde, sei nicht ersichtlich.
16
Demzufolge sei das vom Amtsgericht errechnete Anfangsvermögen der Antragsgegnerin um den Betrag von 56.589,45 € zu erhöhen.
17
Im Übrigen sei an der Berechnung des Amtsgerichts keine Änderung vorzunehmen. Dies gelte auch hinsichtlich der Indexierung des jeweiligen Anfangsvermögens der Beteiligten. Diese hätten sich darauf verständigt, dass sämtliche Vermögenspositionen mit den vom Amtsgericht angesetzten Beträgen , mit Ausnahme des "negativen gleitenden Zuerwerbs", bewertet werden. Von diesem Einverständnis könne ein Beteiligter nicht einseitig hinsichtlich einzelner Bewertungsmaßstäbe Abstand nehmen. Damit reduziere sich der Zugewinn der Antragsgegnerin auf 108.144,91 € (164.734,36 € ./. 56.589,45 €), woraus sich zu ihren Gunsten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.654,24 € (173.453,38 € ./. 108.144,91 € : 2) ergebe. Dementsprechend sei die angefoch- tene Entscheidung abzuändern.
18
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
19
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Wertsteigerung , die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten oder ihm vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs erfährt, selbst einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb (sog. gleitender Vermögenserwerb) dar, der grundsätzlich nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 28 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604).
20
Die Berücksichtigung des gleitenden Vermögenserwerbs als privilegierter Vermögenserwerb i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB, der nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt, beruht auf der Erwägung, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwen- dung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben hat, die Belastung des Grundstücks zugunsten des Berechtigten werde spätestens mit dessen Tod entfallen. Daher erstreckt sich der Erwerbsvorgang - hinsichtlich der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - sowohl bei der Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts als auch der Belastung durch ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Zuwendenden über den gesamten Zeitraum, der zwischen der Grundstücksübertragung und dem Tod des Berechtigten liegt. Dieser gleitende Vermögenserwerb geht in der Regel mit einer Wertsteigerung der Zuwendung einher, die sich aus der geringer werdenden Lebenserwartung des Nießbrauchers ergibt und die mit einem geringer werdenden Wert des Nießbrauchs korrespondiert (Senatsurteil BGHZ 164, 69 = FamRZ 2005, 1974, 1977). Dieser während der Ehe eintretende Wertzuwachs der Zuwendung ist somit Teil des nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerbs (Senatsurteil BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604).
21
Grund für die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB ist, dass der Vermögenserwerb auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruht. Der Gesetzgeber hat einen solchen Vermögenszuwachs nicht als Erwerb angesehen, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt werden soll (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 101, 65 = FamRZ 1987, 791, 792 mwN). Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur für den Wert des zugewendeten Grundstücks selbst, sondern auch für eine Wertsteigerung, die sich aus dem fortlaufenden Absinken des Werts des Nießbrauchs ergibt und die damit noch zum Erwerbsvorgang i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB zu zählen ist.
22
b) Zur rechnerischen Umsetzung dieser Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 22. November 2006 (BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 30 ff.) zu einer Grundstücksbelastung mit einem Wohnrecht ausgeführt, dass dem Erfor- dernis, der Berechnung des Anfangsvermögens den Wert zugrunde zu legen, den hinzuzurechnendes Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs gehabt habe, nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass das Wohnrecht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und - falls es fortbestehe - auch für den Endvermögensstichtag bewertet werde. Darüber hinaus sei der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Vermögenserwerb nicht linear verlaufe und sich in der Regel ohne sachverständige Hilfe nicht ermitteln lasse.
23
Daran hält der Senat nicht fest.
24
aa) Um den Wertzuwachs, den das zugewendete Grundstück durch das Abschmelzen des Werts des Nießbrauchs im Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Zustellung des Scheidungsantrags erfährt, aus dem Zugewinnausgleich auszunehmen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604). Wie Gutdeutsch überzeugend nachgewiesen hat (FamRZ 2015, 1083 ff.), führt eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des Nießbrauchs bei korrekter Indexierung sämtlicher für die Berechnung des gleitenden Vermögenserwerbs maßgeblichen Werte zu keinem anderen Ergebnis als die vollständige Nichtberücksichti- gung der Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers.
25
bb) Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum der Wert des Nießbrauchs nicht wegen des Absinkens der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten vermindert hat, sondern aufgrund anderer Umstände, etwa der Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit, gestiegen ist. In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden, weil andernfalls dessen Zugewinn zu hoch ausfiele. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergibt sich in solchen Fällen aus der erheblichen Steigerung des Grundstückswertes und ist nicht Folge der Schenkung. Die Steigerung des Niebrauchswertes begrenzt dann lediglich die in den Zugewinnausgleich einzubeziehende erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks. Einer zusätzlichen Berücksichtigung eines "negativen gleitenden Zuerwerbs" bedarf es in solchen Fällen - über die Berücksichtigung des Nießbrauchswertes im Anfangs - und Endvermögen hinaus - nicht.
26
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin richtig berechnet. Es hat bei der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens der Antragsgegnerin den jeweiligen Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Stichtage wertmindernd berücksichtigt und zu Recht davon abgesehen, die Wertsteigerung des Nießbrauchsrechts während der Ehezeit als "negativen gleitenden Zuerwerb" gemäß § 1374 Abs. 2 BGB beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.
27
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Wert des Nießbrauchs während der Ehezeit nicht abgesunken, sondern hat sich bis zum Stichtag für die Bewertung des Endvermögens deutlich erhöht. Der angestiegene Wert des Nießbrauchs beruht jedoch allein auf einem außergewöhnlichen Wertzuwachs, den das Hausanwesen der Antragstellerin bis zum Ehezeitende erfahren hat. Diese Wertänderung ist kein gleitender Vermögenserwerb und wird daher nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst. Sie stellt sich als eine Belastung des Hausanwesens dar, die den Wert der Immobilie mindert und daher auch bei der Berechnung des Endvermögens der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist. Eine Zurechnung dieser Wertentwicklung des Nießbrauchs als "negativer gleitender Zuerwerb" zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hätte zudem zur Folge, dass der Antragsteller zwar an der erheblichen Wertsteigerung des Wohngrundstücks teilhaben würde, der damit verbundene Anstieg des Werts der auf dem Grundstück liegenden Belastung hingegen allein von der Antragsgegnerin zu tragen wäre. Dies verstieße gegen den in § 1378 Abs. 1 BGB verankerten Halbteilungsgrundsatz, wonach in der Ehe erwirtschaftetes Vermögen bei Beendigung des Güterstands zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll.
28
d) Soweit der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals Einwendungen gegen die Ermittlung des Immobilienwerts im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch den vom Amtsgericht bestellten Sachverständigen vorbringt , kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beteiligten die entsprechenden Werte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 mit Ausnahme des vom Sachverständigen ermittelten Betrags für den "negativen gleitenden Zuerwerb" unstreitig gestellt haben.
29
Das Beschwerdegericht hat, von der Rechtsbeschwerde unangegriffen, festgestellt, dass die Beteiligten im Termin vom 5. November 2013 sich mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung mit Ausnahme des Betrags für den "negativen gleitenden Zuerwerb" einverstanden erklärt haben. Dadurch haben die Beteiligten die vom Amtsgericht vorgeschlagenen und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Beträge für die Bewertung des Hausanwesens und der Belastung durch den Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen der Antragsgegnerin unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich die Wirkung dieser Protokollerklärung der Beteiligten nicht auf das erstinstanzliche Verfahren. Dagegen spricht schon, dass sich die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer "Beschwerde nur insoweit vorbehalten" hat, als das Gericht einen "negativen gleitenden Zuerwerb" bei der Ermittlung ihres Anfangsvermögens berücksichtigen sollte. Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren keiner der Beteiligten Einwendungen gegen die Wertermittlung durch den Sachverständigen erhoben hat. Schließlich hat auch der Antragsteller selbst in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass die Zugewinnausgleichsberechnung von den Beteiligten unstreitig gestellt worden ist.
30
Die von den Instanzgerichten vorgenommene Berechnung des Zugewinnausgleichs beruht daher nicht auf den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens , sondern auf den von den Beteiligten unstreitig gestellten Vermögenswerten. Mit Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten kann der Antragsteller daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Guhling
Vorinstanzen:
AG Neumarkt i. d. OPf., Entscheidung vom 22.11.2013 - 4 F 338/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05.2014 - 10 UF 28/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - XII ZB 306/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 101/09

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/09 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b Abs. 4 Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhäl

Referenzen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

10
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist unwirksam, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. BGHZ 101, 276 = NJW 1984, 2586; BGHZ 111, 158 = NJW 1990, 1910, 1912 jeweils mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach den Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen (BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615 mwN).

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.