Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2012 - XII ZB 393/11

published on 02/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2012 - XII ZB 393/11
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Amtsgericht Schwabach, XVII 393/09, 16/09/2010
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13 T 1068/11, 14/07/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 393/11
vom
2. Mai 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 durch den Richter
Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling
und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 333 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 wurde 2010 zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt.
2
Er studierte an der Fachhochschule Verfahrenstechnik und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Als Schwerpunktfächer belegte er "Prozessautomatisierung" und "Betriebsplanung". Wahlfächer waren "Rechtslehre" und "Englisch". Des Weiteren nahm er an verschiedenen praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen teil.
3
Seinem Antrag auf Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für die Zeit vom 6. März 2010 bis zum 28. Juni 2010 mit einem Stundensatz von 44 € hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger nur für die Zeit vom 9. März 2010 bis 28. Juni 2010 in Höhe eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht den Beschluss da- hin abgeändert, dass es die Vergütung ausgehend von einem Stundensatz von 44 € zuerkannt hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde desBezirksrevi- sors hat das Landgericht die Vergütung mit einem Stundensatz von 27 € festgesetzt.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 2 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Auch komme es für die Höhe des zu vergütenden Stundensatzes nicht auf in der Praxis erworbene Fachkenntnisse, sondern allein auf die durch Berufs- oder Studienausbildung erworbenen Kenntnisse an.
8
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewür- digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 8).
10
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.
11
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 10). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11- juris Rn. 10 mwN).
12
(2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 2 auf möglicherweise betreuungsrelevante Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Be- schwerdegericht diese Fächer nicht als zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
13
(3) Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass Lebens - und Berufserfahrung grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 13 mwN). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF i.V.m. § 1 BVormVG vgl. BTDrucks. 13/7158 S. 14, 28). Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 16.09.2010 - XVII 393/09 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 T 1068/11 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.