Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13

bei uns veröffentlicht am04.12.2013
vorgehend
Amtsgericht Stendal, 63 XVII 571/11, 17.09.2012
Landgericht Stendal, 25 T 31/13, 22.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 252/13
vom
4. Dezember 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - LG Stendal
AG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 408 €

Gründe:

1
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
2
1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durchseine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor.
3
Denn es hat seiner rechtlichen Prüfung den Studienplan für die Ausbildung von Diplomlehrern "in der Fachkombination Deutsche Sprache und Literatur /Geschichte" zugrunde gelegt. Der Betreuer hat jedoch eine Ausbildung (allein ) zum Diplomlehrer für Geschichte absolviert, wie aus dem von ihm zur Akte gereichten Zeugnis über seinen Hochschulabschluss hervorgeht. Dass und inwieweit der vorgelegte Studienplan hierfür von Relevanz ist, lässt sich weder den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist es anderweitig ersichtlich.
4
2. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Inhalten der Hochschulausbildung des Betreuers zum Diplomlehrer für Geschichte an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
5
Dieses wird sich bei der rechtlichen Einzelfallbewertung an der inzwischen umfangreichen Senatsrechtsprechung orientieren können, mit der die auch vorliegend entscheidungserheblichen grundlegenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 [staatlich anerkannte Sozialwirtin ] - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629; vom 8. Februar 2012 [Studium der Versorgungstechnik] - XII ZB 230/11, XII ZB 232/11 - juris; vom 4. April 2012 [Sparkassenbetriebswirtin] - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774; vom 2. Mai 2012 - XII ZB 393/11 - juris; vom 22. August 2012 [Diplombetriebswirt aus der ehemaligen DDR] - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475; vom 10. April 2013 [Diplomjurist] - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029; vom 23. Oktober 2013 [Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte] - XII ZB 429/13 - juris; vom 30. Oktober 2013 [Oberstleutnant der Reserve] - XII ZB 139/13 - juris; vom 30. Oktober 2013 [Wirtschaftsdiplom an der Sächsischen Verwaltungsakademie ] - XII ZB 23/13 - juris und vom 6. November 2013 [Studiengang Chemie] - XII ZB 86/13 - juris). Bei der Anwendung der danach geltenden rechtlichen Maßstäbe wird das Beschwerdegericht neben dem zahlenmäßigen Umfang derjenigen Unterrichtsstunden, die zumindest auch auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse angelegt waren, und dem Anteil dieser Stunden an der Gesamtstundenzahl weiter zu berücksichtigen haben, inwieweit das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - juris Rn. 14 ff.). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 17.09.2012 - 63 XVII 571/11 -
LG Stendal, Entscheidung vom 22.04.2013 - 25 T 31/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2013 - XII ZB 349/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 349/12 vom 10. April 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausb

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 409/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 409/10 vom 18. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG §§ 4, 5 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2012 - XII ZB 230/11

bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/11 vom 8. Februar 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klin

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - XII ZB 429/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 429/13 vom 23. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplom

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2013 - XII ZB 23/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 23/13 vom 30. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2013 - XII ZB 139/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/13 vom 30. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß § 4

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - XII ZB 86/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/13 vom 6. November 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 2 Satz 1; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4; JBeitrO § 8 a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - XII ZB 447/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/11 vom 4. April 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stunden

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2012 - XII ZB 393/11

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 393/11 vom 2. Mai 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB123/14 vom 15. Juli 2015 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und G

Referenzen

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 409/10
vom
18. Januar 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine
abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen
ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - LG Ravensburg
Notariat Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 63 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungsgericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betroffenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sich im Rahmen einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der Kolping-Akademie für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - fort und legte erfolgreich die Abschlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialwirtin" berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildungsmaßnahmen teil.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergü- tung auf der Grundlage des Höchststundensatzes von 44 € beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fachhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialwirtin deutlich geringer als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nicht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. Diese formale, an der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgerichtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteiligten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).
12
Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
13
(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.
14
cc) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht.
15
(1) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.
16
(2) Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteiligten zu 1 zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
17
Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Mit dem von der Rechtsbeschwerde als Vergleich angeführten Bachelor-Grad, der ebenso wie der Abschluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann, lässt sich der vorliegende Abschluss nicht vergleichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Zusatzausbildung zur Sozialwirtin erreicht mit lediglich 900 Unterrichtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung auch keinen Hochschulabschluss voraus.
18
(3) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor.
Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
Notariat Ravensburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 VG Nr. 164/08 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 T 28/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 230/11
vom
8. Februar 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,
Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 719 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 6. März 2009 bis zum 5. März 2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 €. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen.
7
b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG FGPrax 2008, 60, 61).
11
(2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Versorgungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als be- treuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
12
Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für eine Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle.
13
Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehrjährigen Lehre vergleichen.
14
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten.
15
Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausgehen , dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.
16
Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen des Beteiligten zu 1 verneint.
17
dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus , dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergütungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet , ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen.
18
Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.
19
Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).
20
Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 4 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten. Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter
Vorinstanzen:
Notariat Ostfildern, Entscheidung vom 07.05.2010 - GR N Nr. 101/10 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 304/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 447/11
vom
4. April 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation
durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf
Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt
sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629).

b) Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt
ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)
Hochschule nicht vergleichbar.
BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - LG Bückeburg
AG Stadthagen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch die Richter
Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juli 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 8. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 5. Dezember 2009 bis 4. September 2010 von dem Betroffenen zu erstattende Vergütung auf 904,50 € festgesetzt wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 283,50 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - R. zur Betreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Sie ist Berufsbetreuerin und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sparkassenkauffrau. Im Jahr 1992 schloss sie erfolg- reich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Sparkassenfachwirtin ab. In der Zeit vom 31. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin berechtigt, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu führen. Der Vollzeitlehrgang umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 5. Dezember 2009 bis zum 4. September 2010 beantragte die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 27 Stunden in Höhe von 1.188 €, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44,50 € zugrunde legte.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der eigens für die Überprüfung der Vergütung zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, ist erfolglos geblieben.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 1 die Herabsetzung der Vergütung auf 904,50 € erreichen.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). An die Zulassung ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 1 als Verfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 FamFG iVm § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst beschwerdeberechtigt.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
7
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungausgeführt, der Betreuerin stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin berechtige, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu tragen, mit einem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen vergleichbar sei.
8
Aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Sparkassenakademie Niedersachsen ergebe sich zwar, dass der zeitliche Aufwand für diesen Abschluss nicht dem eines 2- oder 3jährigen Fachhochschulstudiums entspreche und auch inhaltlich die Ausbildung zur "Sparkassenbetriebswirtin" nur bedingt einem Studium vergleichbar sei. Dennoch könne von einer Vergleichbarkeit der Ausbildungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ausgegangen werden. Denn neben der Dauer und der inhaltlichen Qualität der Ausbildung sei auch die berufliche Qualifikation entscheidend, die mit der durch eine Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung erworben worden sei. Führe diese Qualifikation dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehalten sei, sei in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu bejahen.
9
Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie )" sei nach der noch gültigen Anlage 3 zum BAT Voraussetzung für die Eingruppierung in die alte Vergütungsgruppe V b BAT, die der Entgeltgruppe 9 TVöD-S entspreche. Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" sei als 2. Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 25 BAT anzusehen. Tarifrechtlich sei deshalb die Ausbildung zum "Sparkassenbetriebswirt /Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt gleichzusetzen.
10
Diese Gleichstellung gelte auch für die Eingruppierung als Beamter des gehobenen Dienstes. Deshalb sei es den Absolventen des Fachlehrganges formal möglich, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stellenpläne des öffentlichen Dienstes in Bereichen mit derselben beruflichen Verantwortung eingesetzt zu werden.
11
Führe - wie im vorliegenden Fall - eine Fachhochschulausbildung und eine berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften den Unterschieden in den Ausbildungswegen ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen. Wenn der prüfungserleichterte Aufstieg genauso wie die reguläre Ausbildung an Fachhochschulen die Möglichkeit biete, Planstellen des gehobenen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen, führe dies auch zu einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, womit sich die Festsetzung eines Stundensatzes von 44 € rechtfertige.
12
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
aa) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der Beteiligten zu 2 maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
14
bb) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).
15
cc) Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
16
dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
17
ee) Die Ausbildung der Betreuerin zur "Sparkassenbetriebswirtin" ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.
18
(1) Bereits der vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand bei weitem nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er ist auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsinhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Schließlich führt die Ausbildung an der Sparkassenakademie nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkannten Stelle und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
19
(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Ausbildung der Betreuerin mit einem Fachhochschulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei.
20
Die Betreuerin hat sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach ihrer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (entspricht § 9 TVöD-S) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT Kompaktkommentar 4. Aufl. § 22 Rn. 1). Mit der in § 25 BAT normierten Ausbildungs - und Prüfungspflicht wird die Ein- bzw. Höhergruppierung eines Angestell- ten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs- und Fallgruppen nur an die zusätzliche persönliche Voraussetzung der Ablegung der Ersten oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingruppierung in eine der in Anlage 3 zu BAT § 25 genannten Vergütungs- und Fallgruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
21
Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an der Sparkassenakademie Niedersachsen stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
22
Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13).
23
Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fachlehrgangs durch die Sparkassenakademie Niedersachsen. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die durch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien und die durch diese Ausbildung erworbene Qualifikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sei.
24
3. Da das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden , weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
25
Da die berufliche Qualifikation der Betreuerin jedenfalls eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz von 33,50 € (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) rechtfertigt, ist auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 die amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
Dose Weber-Monecke Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 XVII P 245 -
LG Bückeburg, Entscheidung vom 18.07.2011 - 4 T 130/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 393/11
vom
2. Mai 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 durch den Richter
Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling
und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 333 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 wurde 2010 zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt.
2
Er studierte an der Fachhochschule Verfahrenstechnik und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Als Schwerpunktfächer belegte er "Prozessautomatisierung" und "Betriebsplanung". Wahlfächer waren "Rechtslehre" und "Englisch". Des Weiteren nahm er an verschiedenen praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen teil.
3
Seinem Antrag auf Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für die Zeit vom 6. März 2010 bis zum 28. Juni 2010 mit einem Stundensatz von 44 € hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger nur für die Zeit vom 9. März 2010 bis 28. Juni 2010 in Höhe eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht den Beschluss da- hin abgeändert, dass es die Vergütung ausgehend von einem Stundensatz von 44 € zuerkannt hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde desBezirksrevi- sors hat das Landgericht die Vergütung mit einem Stundensatz von 27 € festgesetzt.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 2 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Auch komme es für die Höhe des zu vergütenden Stundensatzes nicht auf in der Praxis erworbene Fachkenntnisse, sondern allein auf die durch Berufs- oder Studienausbildung erworbenen Kenntnisse an.
8
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewür- digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 8).
10
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.
11
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 10). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11- juris Rn. 10 mwN).
12
(2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 2 auf möglicherweise betreuungsrelevante Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Be- schwerdegericht diese Fächer nicht als zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
13
(3) Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass Lebens - und Berufserfahrung grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 13 mwN). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF i.V.m. § 1 BVormVG vgl. BTDrucks. 13/7158 S. 14, 28). Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 16.09.2010 - XVII 393/09 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 T 1068/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 349/12
vom
10. April 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung
BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - LG Chemnitz
AG Aue
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 624 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 1. Juli 2011 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Diplomjurist an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200 Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Studium "Unternehmensführung/Management" an der Hochschule für Ökonomie in Berlin erfolgreich ab. Voraussetzung für die Aufnahme dieses postgradualen Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.614,80 €.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € in Höhe von insgesamt 990,90 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei nach dem Einigungsvertrag nicht der Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichgestellt und berechtigte nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes.
7
Aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung der absolvierten Hochschulausbildung sei eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht statthaft. Auch das Umschulungsstudium an der Hochschule für Ökonomie sei mit 1.200 Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.
8
Der Umstand, dass das Umschulungsstudium eine Hochschulausbildung vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht, bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht staatlich anerkannt worden sei.
9
Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöhten Stundensatz.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Das Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
12
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer einen auf 44 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
13
(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14 f.).
14
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17).
15
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11- NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
16
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Beschwerdegerichts , der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar , von seinen Feststellungen nicht getragen.
17
Die Regelung in Anlage I Kap. III A Abschn. III Nr. 8 y), jj) des Einigungsvertrages (EV), wonach der Abschluss eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der Einigungsvertrag keine Aussage.
18
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche. Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind.
19
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegangen , dass weder das Umschulungsstudium noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und dass auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11, 18).
20
3. Die Sache ist danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Aue, Entscheidung vom 19.01.2012 - 2 XVII 43/11 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2012 - 3 T 106/12 und 3 T 126/12 -
14
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu Recht das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse der Betreuerin bejaht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 139/13
vom
30. Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für
die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 139/13 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 638 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) wurde im Mai 2012 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung , der Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden , Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern.
2
Der Betreuer hatte im Jahr 2000 an der Universität B. in den Fächern Bayerische Landesgeschichte, Neueste Geschichte und Politikwissenschaft den akademischen Grad eines Magister Artium erworben. Außerdem wurde er im Jahr 2002 zum Oberstleutnant der Reserve ernannt und absolvierte in diesem Zusammenhang die Bataillonskommandeurslehrgänge der Bundeswehr.
3
Für den Abrechnungszeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 8. November 2012 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Betreuervergütung für 37,5 Stunden in Höhe von 1.650 €, wobei er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.
4
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Staatskasse), mit der dieser eine Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 27 € begehrte, hat das Landgericht zurückgewiesen.
5
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Beschwerdebegehren weiter.

II.

6
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Erhöhung des Stundensatzes auf 44 € rechtfertige sich zwar nicht aus dem im Rahmen des Magisterstudiengangs belegten Nebenstudienfach Politikwissenschaft. Wie bei einem Wahlfach im Rahmen eines Diplomstudiengangs handele es sich um einen untergeordneten Teil des Hochschulstudiums, der nicht dem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sei.

8
Der Höchststundensatz folge aber aus dem militärischen Rang eines Oberstleutnants der Reserve. Die zur Erreichung dieses Rangs absolvierten Bataillonskommandeurslehrgänge stellten eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Diese Lehrgänge seien den Stabsoffizierslehrgängen übergeordnet, die bereits die Erhöhung auf den höchsten Stundensatz rechtfertigen würden. Ein Oberstleutnant gehöre zur Besoldungsgruppe A 14, mithin zum höheren Dienst. Ein Amt dieser Laufbahngruppe setze grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Dass der Betreuer den Stabsoffizierslehrgang nicht und die militärische Laufbahn erst nach Entlassung aus dem aktiven Bundeswehrdienst durchlaufen habe, sei unschädlich. Ein Oberstleutnant der Reserve sei von einem Oberstleutnant des aktiven Dienstes nicht zu unterscheiden.
9
Der Betreuer habe insoweit auch für die Betreuung nutzbare Kenntnisse in der Verwaltung, im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Menschen erworben.
10
2. Diese Ausführungen halten in ihrem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig hingenommene Auffassung des Beschwerdegerichts, dass das Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach des Magisterstudiengangs die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt.
12
b) Bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erreichte Dienstgrad des Oberstleutnants der Reserve mit Durchlaufen von Bataillonskommandeurslehrgängen sei einem Hochschulabschluss vergleichbar, hat das Beschwerdege- richt hingegen die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
13
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand , der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
14
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
15
(1) Das Beschwerdegericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu den für die Einordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG maßgeblichen Tatsachen getroffen.
16
Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung ist ebenso ungeklärt wie es Inhalt und Umfang des Ausbildungsstoffs sind. Ob und bejahendenfalls welche Abschlussprüfung(en) des Betreuers das Beschwerdegericht seiner Annahme zugrunde legt, es liege ein einem Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss vor, bleibt ebenfalls offen.
17
(2) Der vom Beschwerdegericht - in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJWE-FER 2000, 88 f.) - aus der für den Dienstgrad eines Oberstleutnants geltenden Besoldungsgruppe (von mindestens ) A 14 gezogene Schluss auf die Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ist rechtlich nicht tragfähig.
18
Zwar ist zutreffend, dass diese Besoldungsgruppe zum höheren Dienst gehört. Auch setzt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zum höheren Dienst unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (vgl. §§ 7 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009, BGBl I 284).
19
Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die für Offiziere der Reserve gegenüber der Laufbahn im aktiven Dienst bestehenden geringeren Beförderungsvoraussetzungen berücksichtigt (vgl. dazu § 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011, BGBl I 1813). Darüber hinaus enthebt der Blick auf die - für den im aktiven Dienst tätigen Offizier geltende - Besoldungsgruppe nicht der notwendigen Auseinandersetzung mit Ausbildungsumfang und Ausbildungsinhalt, an der es vorliegend fehlt.
20
c) Mangels entsprechender Feststellungen zur Ausbildung erweist sich auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Betreuer habe durch die Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben, als rechtlich fehlerhaft.

21
Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff. mwN).
22
Ob die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant eingeordneten Kenntnisse in der Verwaltung sowie im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Menschen diesem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sind, lässt sich ohne ausreichende Feststellungen zur Ausbildung nicht beurteilen.
23
3. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die Feststellungen zum zeitlichen Aufwand sowie zu Inhalt und Umfang der der Ernennung des Betreuers zum Oberstleutnant der Reserve vorhergehenden Ausbildung einschließlich abgelegter Prüfungen und zur Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse nachholen kann.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 14.11.2012 - XVII 40/12 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.02.2013 - 42 T 152/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 23/13
vom
30. Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung
zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000
Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten
Stundensatz für die Betreuervergütung.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 442 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht im Februar 2010 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 13. Juli 2010 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2003 bis 2005 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (im Folgenden: Sächsische VWA), das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zur Erlangung des Wirtschaftsdiploms an der Sächsischen VWA abschloss. Das Fortbildungsstudium umfasste sechs Semester mit insgesamt rund 1.000 Unterrichtsstunden in den Fächern Öffentliches Recht, Privatrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 7. Mai 2011 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 26 Stunden in Höhe von 1.144 €, der er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse) hat das Landgericht auf der Grundlage des Stundensatzes von 27 € den Vergütungsanspruch des Betreuers auf 702 € herabgesetzt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer habe für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse nicht durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erworben. Der durch den Besuch der Sächsischen VWA vermittelte Wissensstand sei insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Sächsische VWA habe zudem in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das fragliche Studium einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt sei.
7
Dass dem Betreuer von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Vergütung zu dem höchsten Stundensatz bewilligt worden sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Zubilligung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
8
Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vorlägen, dass also der Betreuer durch eine Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe, seien nicht ersichtlich.
9
2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
10
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).
11
b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, dass der Betreuer nicht über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
12
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwer- tig ist sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
13
bb) Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt.
14
(1) Der Besuch der Sächsischen VWA ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Nach Auskunft der Sächsischen VWA ist das vom Betreuer erworbene Wirtschaftsdiplom einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Die berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum "Betriebswirt (VWA)" ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
15
Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang nicht einem Hochschulstudium, weil der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreicht. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Dieser bleibt mit knapp 1.000 Unterrichtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand.
16
(2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei und alle anderen Abschlüsse diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Lediglich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumständen eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen.
17
Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Stellungnahme vom 16. April 2012 stammt hingegen vom Innenministerium des Landes Thüringen. Soweit darin zu VWA-Abschlüssen ausgeführt ist, diese seien als im Laufbahnrecht gleichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt, bezieht sich dies auf die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife oder einer anderen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung. Es besagt mithin nichts über eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium.
18
(3) Soweit der Betreuer pauschal und erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, der vom Beschwerdegericht als zutreffend erachtete Stundensatz von 27 € habe “wirtschaftlich katastrophale“ Auswirkungen für Berufsbetreuer , weil die laufenden Kosten so nicht finanziert werden könnten, ist dies nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand in Bezug auf die Betreuervergütung darzulegen.
19
(4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stun- densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Beschwerdegericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
20
c) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG hindeutende Umstände seien nicht ersichtlich, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Von Rechts wegen ist insoweit auch nichts zu beanstanden.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 XVII 134/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 T 509/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 86/13
vom
6. November 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung
auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse.

b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers
auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden
Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

1
Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG zum Zweck der Rückforderung überzahlter Beträge.

I.

2
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde 2006 als Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Während die Betreuerin im ersten Betreuungsjahr (27. November 2006 bis 26. November 2007) für die Betreuungsführung Vergütungen aus der Landeskasse auf der Grundlage eines Stun- densatzes von 27 € beantragt hatte, machte sie im zweiten, dritten und vierten Betreuungsjahr (27. November 2007 bis 26. November 2010) einen Stundensatz von 33,50 € geltend. Den erhöhten Stundensatz begründete sie damit, dass sie seit 2001 als Berufsbetreuerin arbeite, zahlreiche Betreuungen führe, die dazu erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium und durch praktische Anwendung gefestigt und darüber hinaus an verschiedenen Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. Im Wege der Verwaltungsanweisung wurden der Betreuerin jeweils antragsgemäß Vergütungen aus der Landeskasse bewilligt und für den Betreuungszeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 im Dezember 2008, Januar 2010 und Januar 2011 in Höhe von insgesamt 4.130,55 € ausgezahlt.
3
Auf Anregung des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Bezirksrevisor) hat das Amtsgericht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vergütung für die Betreuerin für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € auf insgesamt 3.329,10 € festgesetzt. Zugleich hat es die Erstattung der während dieses Zeitraums zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 801,45 € an die Landeskasse angeordnet. Weiter hat es angekündigt, dass der überzahlte Betrag mit dem nächsten Vergütungsantrag der Betreuerin verrechnet werde, sofern keine Erstattung erfolge.
4
Die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Aufforderung zur Erstattung der zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 801,45 € an die Landeskasse entfalle. In der Sache habe das Amtsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass der Betreuerin für die berufsmäßige Betreuung nur eine Vergütung nach einem Stundesatz in Höhe von 27 € zustehe.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 €.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Das Amtsgericht sei in dem auf Anregung des Bezirksrevisors eingeleiteten gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht an die zuvor erfolgten Anweisungen der Vergütungen im Verwaltungsverfahren gebunden gewesen. Zutreffend sei das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass eine erstmalige förmliche Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum 26. November 2010 noch habe ergehen können. Zwar werde von Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Frist des § 2 VBVG auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend anwendbar sei. Danach wäre eine Rückforderung der Vergütungen für die bis zum 27. Februar 2010 erbrachten Betreuerleistungen angesichts des erst am 22. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Antrags des Bezirksrevisors ausgeschlossen gewesen. Dieser Ansicht sei nicht zu folgen. Zweck der Ausschlussfrist des § 2 VBVG sei es zu verhindern, dass ein Betreuer durch säumige Abrechnung erhebliche Ansprüche anhäufe, so dass er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse in Anspruch nehmen könne, wenn der Betreute jedenfalls zur vollständigen Begleichung der Betreuervergütung nicht in der Lage sei und deshalb als mittellos gelte. Schon diese Zielrichtung der Vorschrift verbiete es, einen Rückforderungsanspruch der Staatskasse wegen überzahlter Vergütung der Ausschlussfrist des § 2 VBVG zu unterstellen. Der Rückforderungsanspruch unterliege lediglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2 Abs. 4 JVEG, die aber im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Bezirksrevisor noch nicht abgelaufen gewesen sei.
11
b) Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
aa) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keinen erhöhten Stundensatz für die Tätigkeit der Betreuerin festgesetzt hat. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff.) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.).
13
bb) Ebenso hat das Beschwerdegericht zutreffend eine analoge Anwendung des § 2 VBVG auf die amtswegige gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit dem Ziel der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung abgelehnt.
14
Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).
15
Ist die Tätigkeit des Betreuers gemäß § 4 VBVG entsprechend seiner Ausbildung tatsächlich mit einem geringeren als dem bei der Anweisung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten Stundensatz zu vergüten, kann die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Ihr steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 13; vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung Bach/Meyer/Höver JVEG 25. Aufl. § 2 JVEG Rn. 2.10), welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist.
16
In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Rückforderung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu viel gezahlten Betreuervergütung einer zeitlichen Begrenzung durch § 2 VBVG unterliegt. Gemäß § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.
17
(1) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im umgekehrten Fall der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend § 2 VBVG ebenfalls eine Frist von 15 Monaten ab dem Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode des § 9 VBVG gilt (LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 995/07 - juris Rn. 19; LG Münster FamRZ 2011, 1689; LG Dessau-Roßlau BtPrax 2012, 173; Knittel Betreuungsgesetz [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 30). Eine nachträgliche Festsetzung der Be- treuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG mehr als 15 Monate nach der Entstehung des Anspruchs wäre nach dieser Ansicht ausgeschlossen.
18
(2) Nach anderer Ansicht unterliegt die Rückerstattung jedenfalls nicht der Ausschlussfrist des § 2 VBVG (LG Detmold NJW-RR 2012, 390, 391; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 2010 § 2 VBVG Rn. 3; jurisPK-BGB/ Jaschinski 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 20; Palandt/Götz 72. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1), so dass eine gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs möglich wäre.
19
(3) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. Betreuer. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Betreuervergütung findet sich hingegen keine ausdrückliche Regelung.
20
Einer analogen Anwendung des § 2 VBVG steht jedenfalls entgegen, dass eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist. Sinn und Zweck der mit § 2 VBVG geregelten fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Betroffenen befriedigt werden können. Die Obliegen- heit zur fristgerechten Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse; sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).
21
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber einwendet, auch die Staatskasse sei zur zügigen Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche anzuhalten, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Rückforderungsanspruch ins Leere gehe, wenn der Betreuer seinerseits zwischenzeitlich mittellos werde, ist dem nicht zu folgen. Sonst würde nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 2 VBVG auch ein noch realisierbarer Rückforderungsanspruch erlöschen und damit ein Rechtsverlust der Staatskasse eintreten, der dem Sinn und Zweck der Vorschrift erkennbar zuwiderläuft.
22
cc) Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte.
23
Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
24
Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung,welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup- pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung , wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).
25
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 - 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208). In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen.
26
Die Betreuerin hat sich im Festsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG darauf berufen, dass sie sich auf die Beständigkeit der Auszahlung ihrer im Verwaltungsverfahren erfolgten Vergütung verlassen habe. Auch entstehe ihr ein finanzieller Schaden, weil sie auf der Grundlage der Ein- künfte Einkommen- und Gewerbesteuer entrichtet sowie Krankenkassenbeiträge abgeführt habe. Dies stelle eine unbillige Härte dar. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet.
27
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil der von der Betreuerin geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht ersetzen kann.
28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen der Betreuerin in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkungslos wird, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung (§ 168 Abs. 2 Satz 4 FamFG) gebunden; es kann diese überschreiten oder - wie vorliegend - unterschreiten (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11 - juris Rn. 14 f.; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 116). Damit muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen.
30
Andererseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits ver- braucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum rückgefordert werden.
31
Das Kostenrecht hat den Vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen, indem es für einen Fall mit vergleichbarer Interessenlage, nämlich der Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten, in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen hat, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist; dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Staatskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls das gutgläubige Vertrauen in die verwaltungsmäßig getroffene Regelung Vorrang genießt.
32
Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (vgl. bereits OLG Stuttgart BtPrax 2011, 134). Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.07.2011 - 53 XVII G 1465 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 87 T 221/11 -
14
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu Recht das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse der Betreuerin bejaht.