Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - 1 StR 254/10

bei uns veröffentlicht am15.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 254/10
vom
15. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. Dezember 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2009 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten am 16. Januar 1998 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. August 1998. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hob das Landgericht Mannheim das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 auf und sprach den Angeklagten frei. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Urteil vom 16. Oktober 2006 wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung auf. Nach erneuter Hauptverhandlung hat nunmehr eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim den Angeklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2009 aus tatsächlichen Gründen wiederum freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt.

I.

2
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine Ehefrau A. , geborene Z. , von der er getrennt lebte, in den frühen Nachtstunden des 29. April 1997 - zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr - in deren Wohnung mit einem Schal stranguliert und so versucht zu haben, sie zu töten.
3
Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt:
4
A. W. , nach Scheidung der Ehe im Jahre 1999 - und deshalb auch im Folgenden - wieder Z. , hatte sich im Januar 1996 in einen Berufskollegen , den Polizeibeamten T. H. , verliebt und sich ihm auch zugewandt. Beide versahen ihren Dienst bei einem Polizeirevier in P. . Am 7. März 1996 war A. Z. aus der ehelichen Wohnung in G. ausgezogen. Sie wohnte schließlich - seit Februar 1997 - in der Erdgeschosswohnung des elterlichen Reihenhauses in B. . Ihr Vater W. Z. übernachtete häufig in der darunter liegenden Einliegerwohnung. Die Wohnungen sind durch die Kellertreppe verbunden.
5
Im November 1996 hatte A. Z. das Scheidungsverfahren eingeleitet. Der Angeklagte war damit schließlich auch einverstanden. Über das Sorgerecht für das damals zweijährige gemeinsame Kind K. hatten sie sich geeinigt. Meinungsverschiedenheiten bestanden noch über die Ausgestaltung des Umgangsrechts des Angeklagten mit seinem Sohn. Der Angeklagte traf ihn allerdings ohnehin schon zusätzlich zu den mit der Mutter vereinbarten Terminen ohne deren Wissen, wenn K. sich während ihrer Arbeitszeit bei den Großeltern aufhielt.
6
T. H. war zwischen seiner Familie und seiner Freundin hin und her gerissen und konnte sich nicht entscheiden. Dies führte zu heftigen Auseinandersetzungen mit beiden Frauen. Der Streit mit seiner Ehefrau ging so weit, dass T. H. sie auch ohrfeigte. A. Z. war empört darüber, dass T. H. weiterhin mit seiner Frau intim war. Sie bestand auf einer klaren Trennung und drängte zur Scheidung.
7
Der Angeklagte befand sich zu Beginn der Tatnacht (vom 28. auf den 29. April 1997) allein in seiner Wohnung in G. und dort nach seiner Einlassung auch durchgehend, bis er um 5.00 Uhr in der Früh aufstand, um zur Arbeit zu gehen.
8
T. H. war wenige Tage zuvor zu Hause aus- und bei A. Z. eingezogen. Am Tag vor der Tat hatte er sich jedoch zunächst wieder eines anderen besonnen und war in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Diese Entscheidung teilte er A. Z. in einem mehr als halbstündigen Telefongespräch ab 19.34 Uhr aus seiner Wohnung in Bu. mit. Gegen 23.00 Uhr wollte sich T. H. dann doch zu ihr aufmachen. Seine Ehefrau drohte ihm mit der endgültigen Trennung, falls er jetzt wieder seine Freundin aufsuche. Nach "einiger Zeit inneren Kampfes" legte sich T. H. ins Ehebett, das er nach seinen Angaben bis zum Morgen nicht mehr verließ. Seine Ehefrau schlief ihren Angaben zufolge, bis sie nach drei Uhr aufwachte; T. H. lag schlafend neben ihr.
9
A. Z. hatte sich an jenem Abend nach 22.30 Uhr im Schlafzimmer ihrer Erdgeschosswohnung in B. in ihr Bett begeben. Darin schlief auch der damals zwei Jahre und einen Monat alte Sohn K. . Ihr Vater W. Z. hatte sich in der darunter befindlichen Einliegerwohnung ebenfalls schlafen gelegt.
10
Zwischen 22.30 Uhr und 2.18 Uhr betrat eine der Geschädigten bekannte männliche Person die Wohnung. Diese öffnete die Haustür entweder mit einem Schlüssel oder wurde von A. Z. eingelassen. Zwischen beiden kam es zu einem Streit, der eskalierte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich im Schlafzimmer. Der Mann drohte laut im regionalen Dialekt: "Ich bringe dich um, ich schlage dich tot". A. Z. entgegnete mit weinerlicher, wimmernder Stimme: "Lass mich doch gehen, ich will doch nichts von dir". Unmittelbar darauf, spätestens ab 2.18 Uhr, drosselte der Mann die Geschädigte mit einem Wollschal, den er in der Wohnung vorgefunden hatte und der K. gehörte. Er schlang den Schal um ihren Hals, überkreuzte die beiden Enden des Schals, zog ihn kräftig zusammen, bis es bei A. Z. nach mindestens zwei und höchstens fünf Minuten aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung zur Bewusstlosigkeit kam. Dabei verlor sie unwillkürlich Urin auf den neben dem Bett liegenden Läufer. Um die Drosselung aufrechtzuerhalten, wickelte der Täter den Schal mindestens noch einmal um ihren Hals und fixierte dessen Enden. Was der Täter in den folgenden Minuten machte, vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen. Um 2.34 Uhr oder kurz davor ergriff er sein bewusstloses Opfer an den Armen, schleifte es aus dem Schlafzimmer in den Wohnungsflur bis zur Kellertür und legte es dort ab.
11
Zu derselben Zeit war W. Z. durch die Wecksignale seiner Armbanduhr und durch Geräusche aus der darüber liegenden Erdgeschoßwohnung geweckt worden. Er vermutete, seine Tochter rücke Möbel. Er ging über die Kellertreppe nach oben, um Ruhe anzumahnen. Sein Versuch, die Tür zur Erdgeschosswohnung zu öffnen, scheiterte. Durch einen Spalt sah er die Beine seiner Tochter. Erschrocken rief er nach ihr. Da schlug der Täter unvermittelt die Tür zu und W. Z. ins Gesicht. Die Türe aufzudrücken, verhinderte der Täter, indem er dagegen drückte. Während W. Z. dann nach dem Telefon suchte, entkam der Täter unerkannt durch die Haupteingangstür der Erdgeschosswohnung.
12
W. Z. löste die Strangulierung. Um 2.40 Uhr und nochmals um 2.43 Uhr verständigte er die Notrufzentrale der Polizeidirektion P. . Beim zweiten Anruf äußerte er die Vermutung, dass es sich um eine Beziehungstat handeln könnte, für die als Täter T. H. oder der Angeklagte in Betracht kämen. Um 2.47 Uhr trafen die Polizei und kurz darauf der Notarzt ein. Nach ersten Rettungsmaßnahmen veranlasste er die Einlieferung der nach wie vor bewusstlosen Geschädigten in die Intensivstation eines Krankenhauses.
13
Das Haus in G. , in dem der Angeklagte wohnte, wurde ab 2.55 Uhr durch Polizeibeamte observiert. Da in der Wohnung kein Licht brannte und sein Fahrzeug nicht entdeckt wurde, ging die Leitstelle der Polizeidirektion davon aus, dass der Angeklagte nicht zu Hause war. Entgegen dem Vorschlag der Polizeikräfte vor Ort ließ die Direktion daher nicht zu, das Wohnanwesen zu betreten. Die vor dem Haus geparkten Fahrzeuge überprüften die Beamten. Alle waren kalt. Der nicht entdeckte Pkw des Angeklagten war wie üblich etwas abseits abgestellt. Eine Prüfung auf Restwärme an diesem Fahrzeug unterblieb deshalb. Um 5.00 Uhr ging in der Wohnung wider Erwarten Licht an. Der Ange- klagte wurde um 5.17 Uhr angerufen, nach unten gebeten und dort festgenommen.
14
Das Wohnanwesen des T. H. wurde ab ca. 3.40 Uhr überwacht. Die Beamten sahen im Hof die beiden auf ihn zugelassenen Pkw. Ihr Vorschlag, diese auf Restwärme zu überprüfen, wurde von der Polizeidirektion P. ohne Begründung abgelehnt. Die weitere Anregung, das Objekt sofort zu betreten, lehnte die Leitstelle mit Hinweis auf die Kinder, die traumatisiert werden könnten, ebenfalls ab. Erst um 7.15 Uhr klingelten die Einsatzkräfte an der Eingangstür und verbrachten T. H. schließlich zum Polizeipräsidium K. . Dort übernahmen ihn Beamte der Polizeidirektion P. .
15
2. Die Strafkammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte der nächtliche Besucher und damit der Täter war.
16
a) A. Z. konnte zur Aufklärung der Tat nichts beitragen. Sie leidet aufgrund der durch die Tat erfolgten Schädigung des Gehirns im Bereich der höheren Hirnfunktionen unter schwersten Ausfallerscheinungen, insbesondere bezüglich der Wahrnehmung, des sprachlichen Ausdrucks sowie der Planung und Ausführung von Handlungsabläufen. Es liegt eine umfassende Beeinträchtigung kognitiver Funktionen vor. Kommunikation, sei es verbalisiert, schriftlich oder auch nur mimisch, ist mit ihr nicht mehr möglich.
17
b) Der zur Tatzeit zweijährige Sohn K. vermochte schon zu Beginn der Ermittlungen altersentsprechend keine Angaben zum Tatgeschehen zu machen. Heute hat er aus entwicklungspsychologischen Gründen keine Erinnerung mehr an die damaligen Geschehnisse.
18
c) In der Tatwohnung wurden am 29. April 1997 zwei Fingerteile von Vinylhandschuhen gefunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von zwei Handschuhen unterschiedlicher Größe abgerissen worden waren. Eines dieser Teile lag im Bett der Geschädigten unter der Bettdecke, der andere auf dem Boden des Flurs. An der Außen- und Innenseite der Fingerteile sind lediglich die DNAMerkmale der Geschädigten vollständig nachweisbar. DNA von T. H. fand sich nicht. Die Mischspuren der Innenseite enthielten auch Teile der DNA des Angeklagten. Aus all dem könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Geschädigte oder der Angeklagte die Handschuhe jemals getragen haben. Hautschuppen können leicht an andere Gegenstände oder Personen angetragen werden, auch über mehrere Stationen. Auch ist die Eigenschaft, Hautschuppen abzugeben, bei Menschen verschieden und auch nicht konstant. Es sei sogar möglich, dass bei Hautkontakt überhaupt keine Schuppen übertragen werden. Dieser Befund lasse den Schluss auf zwei alternative Möglichkeiten der Tatbegehung zu: - Der Täter hat bei Begehung der Tat Handschuhe getragen. Die Fingerteile wurden während des Tatgeschehens abgerissen, oder: - Der Täter hat bei Begehung der Tat keine Handschuhe getragen und anschließend mittels im Tatanwesen vorhandener Handschuhe ein nicht auf ihn als Täter hinweisendes Tatbild zu zeichnen versucht.
19
Nach den oben geschilderten Feststellungen zum Tatgeschehen ergibt sich nach der Drosselung ein Zeitfenster von wenigen Minuten. Der Tötungsversuch begann im Schlafzimmer unmittelbar nach dem vom Zeugen K. , einem Nachbarn, kurz vor 2.18 Uhr vernommenen lauten Wortwechsel ("ich bringe dich um …"). W. Z. hatte um 2.34 Uhr die durch den Schleifvorgang verursachten Geräusche (Tritte) gehört. So blieb Raum auch für die Umsetzung der zweiten Alternative.
20
d) In der Wohnung der Geschädigten fand sich nach der Tat eine Plastiktüte der Stadtapotheke P. mit Tüchern, wie sie auch der Angeklagte besaß , mit Gummihandschuhen, zwei Zigarettenschachteln, eine mit Tütchen mit jeweils 1 g Amphetamin.
21
Nach den Feststellungen der Strafkammer sind die Tüte und deren Inhalt der Geschädigten und nicht dem Angeklagten zuzuordnen.
22
e) Der Umstand, dass zwei bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 29. April 1997 in der Badewanne aufgefundene Kleidungsstücke - eine Jogginghose sowie ein ärmelloses T-Shirt - nass waren, lasse nicht darauf schließen, dass der Angeklagte diese Kleidungsstücke in der Tatnacht ausgewaschen hat, um Tatspuren zu beseitigen. Für die Nässe gebe es auch andere Erklärungen, wie die Strafkammer im Einzelnen erläutert.
23
f) In einem Brief, den der Angeklagte unter Umgehung der Briefkontrolle aus der Vollzugsanstalt zu schmuggeln versuchte, steht unter anderem: "Es kommt nur auf A. an. Wenn sie sagt ich währe es gewesen, bin ich für Jahre im Knast". Dies - so die Strafkammer - entspreche lediglich dem, was ein Ermittlungsbeamter ihm vorgehalten habe. Die Beamten hätten mit ihm vorher wiederholt und ausführlich besprochen, was denn A. Z. möglicherweise sagen könne, wenn sie aufwache. Deshalb komme dem Text kein belastendes Gewicht zu. Die Ermittlungsbeamten seien sich - wie sie in der Hauptverhandlung "einräumten" - der objektiv dünnen Beweislage bewusst gewesen und wollten deshalb ein Geständnis.
24
g) Der Ermittlungsdruck und insbesondere die wiederholte dringende Aufforderung, doch endlich zu gestehen, erklärten auch die mündlichen (am 13. Mai 1997 mittags) und schriftlichen (am Abend desselben Tages) geständigen Äußerungen des zermürbten Angeklagten. Es habe sich um ein Gefälligkeitsgeständnis gehandelt, zu dem ihm die Mitgefangenen geraten hätten. Auch sein damaliger Verteidiger, dem allerdings noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt worden war, habe ihm geraten zu gestehen. Eine Befragung zu dem Geständnis wurde alsbald wegen Ungereimtheiten in den Angaben des Angeklagten abgebrochen. Die Beamten glaubten ihm nicht.
25
h) Auch alle sonstigen Indiztatsachen und die Motivlage weisen nach den Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer zumindest nicht zweifelsfrei auf den Angeklagten hin, vielmehr eher auf einen anderen Täter.
26
So hätte T. H. nach den Feststellungen der Strafkammer das Bett und die Wohnung unbemerkt wieder verlassen können, nachdem seine Frau eingeschlafen war, um A. Z. aufzusuchen. Einen Schlüssel zu ihrer Wohnung besaß er. Bis kurz nach 3.00 Uhr konnte er zurück sein und sich wieder hingelegt haben, ehe seine Frau aufwachte.
27
i) In der Gesamtschau sieht das Landgericht schließlich eine Begehung der Tat durch den Angeklagten zwar als möglich, aber eher als fernliegend an. Eine Täterschaft von T. H. sei nicht auszuschließen, aus Sicht der Strafkammer sogar wahrscheinlich.

II.

28
1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind unbegründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2010 dargelegten Gründen.
29
Rechtsfehlerfrei ist insbesondere die Ablehnung von Beweisanträgen zur Erhebung weiterer DNA bei bestimmten Personen und auf der Bettdecke wegen Bedeutungslosigkeit. Selbst wenn sich einzelne Zuordnungen hätten vornehmen lassen, wäre dem nach den sonstigen Feststellungen der Strafkammer keine indizielle Bedeutung mehr zugekommen.
30
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erhobenen Sachrüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
31
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.
32
Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Es obliegt allein ihm, die für den Urteilsspruch relevanten Tatsachen und Erfahrungssätze festzustellen, in ihrer Beweisbedeutung zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung zu bilden. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Um- fangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2009 - 1 StR 549/08, Rn. 20; Urteil vom 2. September 2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102, 103; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 35, Rn. 9; Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06, Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147).
33
Das Landgericht hat alle relevanten Umstände in seine Würdigung einbezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich. Zwingend müssen sie nicht sein.
34
Die Strafkammer hat dabei entgegen dem Revisionsvorbringen nicht übersehen, dass bei einem anderen Ablauf der Ereignisse zwischen 2.18 Uhr und 2.38 Uhr (Zeitpunkt der Flucht) keine Zeit mehr geblieben wäre zum Spurenlegen durch den Täter (Abreißen von zwei Fingern der Vinylhandschuhe nach der Tat und deren Deponierung im Schlafzimmer und auf dem Flur). Denn die aus einem anderen Ablauf zwingend folgende Alternative (der Täter trug die Handschuhe, die Finger wurden während des Kampfes abgerissen) war ein wichtiges gegen den Angeklagten sprechendes Indiz, das immer im Raum stand. Der von der Strafkammer festgestellte Ablauf ist in sich stimmig. Die objektive Spurenlage (verschobenes Bett, Urin der Geschädigten auf dem Teppich vor dem Bett) spricht dafür, dass die körperliche Auseinandersetzung und der Drosselungsvorgang im Schlafzimmer stattfanden. Da es sich nach den - auch insoweit - rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen um eine Spontantat handelte , liegt der Schluss nahe, dass die davor liegende Eskalation aus der verbalen Auseinandersetzung sich unmittelbar davor am selben Ort abspielte, zumal die vom Zeugen K. vernommenen Worte so klangen, als setzte der Täter unmittelbar zur Tat an ("ich bringe dich um, ich schlage dich tot"), während A. Z. sich bereits in einer verzweifelten Situation befand (sie entgegnete mit weinerlicher, wimmernder Stimme: "Lass mich doch gehen, ich will doch nichts von dir"). Der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Ablauf schließt eine Täterschaft des Angeklagten zwar nicht aus, eröffnet aber den Blick auf mögliche Alternativen.
35
Der Revision ist zuzugeben, dass sich die Strafkammer überaus intensiv damit befasst hat, weshalb T. H. wahrscheinlich der Täter sei. T. H. wurde als Zeuge gehört. Als Beschuldigter strafprozessual wirksam verteidigen konnte er sich in dieser Position gegen die Feststellung und Bewertung der entsprechenden Indizien seitens der Strafkammer nicht. Die von der Strafkammer insoweit gezogenen Schlüsse sind zwar möglich, aber deswegen noch nicht zwingend. Die Ehefrau von T. H. - von der er auch nicht lassen konnte - hatte ihm um etwa 23.00 Uhr gedroht, wenn er jetzt zu seiner Freundin gehe, sei Schluss. Dass er trotz des Entdeckungsrisikos aus dem Bett schlich, um zu A. Z. zu fahren, und seine Ehefrau dies dann tatsächlich nicht bemerkte, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies genügt, um die durchgreifenden Zweifel, die die Strafkammer an der Täterschaft des Angeklagten hat, revisionsrechtlich nicht in Frage zu stellen. Angesichts der umfassenden Beweiswürdigung kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer sich mit einer Fokussierung auf eine wahrscheinliche Täterschaft von T. H. den Blick darüber hinaus verstellt und den Angeklagten als möglichen Täter in Wirklichkeit von vorneherein ausgeschlossen hat.
36
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu einer möglichen Täterschaft des Zeugen T. H. entfalten keinerlei Wirkung darüber hinaus. Ihnen kommt nicht nur keine Bindungswirkung in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu. Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils in diesem Verfahren kann T. H. allgemein eine Schuld nicht vorgehalten werden; hiervor schützt ihn die Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/04, NJW 2009, 3569, 3570; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - 37568/97, NStZ 2004, 159, 160, Rn. 2).

III.

37
Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 33/57, BGHSt 11, 189; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10, Rn. 14, mwN).

Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - 1 StR 254/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - 1 StR 254/10

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - 1 StR 254/10 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 453/08
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Juli 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr in zunehmendem Maße Haschisch, Kokain, Heroin und Tabletten. An die dafür notwendigen finanziellen Mittel gelangte er überwiegend durch Straftaten. Nachdem er im Jahre 2004 eine Therapie gemäß § 35 BtMG absolviert hatte, wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Während der Bewährungszeit konsumierte er jedoch weiterhin Cannabis. Die erste verfahrensgegenständliche Tat im November 2006 beging er in der Hoffnung, Geld zu finden, um damit u. a. Heroin zu kaufen. Auch zur Zeit der zweiten Tat im Februar 2007 konsumierte der Angeklagte Heroin. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Drogenkonsum des Angeklagten strafmildernd gewürdigt. Außerdem hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er unter dem ständigen Druck stand, sich Geld zur Finanzierung seiner Drogen beschaffen zu müssen, was seine Hemmschwelle zur Begehung krimineller Taten tendenziell herabgesetzt habe. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
3
Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB).
4
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).
5
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
6
2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift:
7
a) Die Strafkammer hat sich hinsichtlich des Raubüberfalls vom 12. Februar 2007 unter anderem deswegen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt , weil der Zeuge K. als Täter nicht in Betracht komme. Hierzu hat sie sich auch auf eine "Täteranalyse des Landeskriminalamts" gestützt. Danach müsse es sich um "einen strukturiert handelnden Täter gehandelt haben, der erfahren mit Einbruchs- und Raubdelikten" sei (UA S. 22). Die Analyse beschreibe ihn als "Person mit Erfahrungen im Einsatz von körperlicher Gewalt, wobei Körperverletzungs- und Raubdelikte zu vermuten sind, Erfahrung bei der Begehung von Einbruchs- und Diebstahlstaten und sicherer und kontrollierter Bewegung in einem fremden Objekt, fachgerechter Einsatz von Einbruchswerkzeug , gezielter Auswahl des Stehl- und Raubgutes. Dabei wirkt die Tat nicht wie eine Beschaffungskriminalität, sondern eher wie eine kontrollierte Berufsaus- übung" (UA S. 29). Dem schließe sich die Kammer an. Die Merkmale träfen auf den Angeklagten, nicht dagegen auf den Zeugen K. zu.
8
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich ohne eigene Prüfung und Bewertung dem Ergebnis der "Täteranalyse" angeschlossen hat; denn auf welchen Tatsachen und Erfahrungssätzen die Erkenntnis beruht , dass der Täter strukturiert gehandelt habe, er erfahren in der Begehung von Körperverletzungs-, Einbruchs- und Raubdelikten gewesen sein müsse und die Tat nicht wie Beschaffungskriminalität, sondern wie kontrollierte Berufsausübung wirke, lässt sich dem Urteil ebenso wenig entnehmen wie eine eigenständige Überzeugungsbildung des Landgerichts. Eine solche ist jedoch unerlässlich.
9
Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Es obliegt allein ihm, die für den Urteilsspruch relevanten Tatsachen und Erfahrungssätze festzustellen, in ihrer Beweisbedeutung zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung zu bilden. Soweit die Ermittlung der Tatsachen besonderer Sachkunde bedarf, über die das Gericht nicht verfügt, hat es sich diese durch einen Sachverständigen vermitteln zu lassen. Gleiches gilt, soweit die Erfahrungssätze, aufgrund derer die festgestellten Tatsachen zu bewerten sind oder die den Schluss von diesen auf andere Sachverhalte ermöglichen, außerhalb der Sachkunde des Gerichts liegen. Hierauf ist der Sachverständigenbeweis indes beschränkt. Das Gericht verfehlt daher die ihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beurteilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des Beweisergebnisses übernimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Schlussfolgerungen handelt, die nach den zur Anwendung zu bringenden Erfahrungssätzen nicht zwingend sind, sondern nur Wahrscheinlichkeitsaussagen mit mehr oder weniger großer Richtigkeitsgewähr zu liefern vermögen. Ob die Schlussfolgerung aufgrund eines derartigen Erfahrungssatzes zu ziehen ist, entscheidet nur das Gericht.
10
Hier bedeutet dies: Darüber, ob der Raubüberfall vom 12. Februar 2007 durch einen strukturiert handelnden Täter verübt wurde, der über Erfahrung im Einsatz körperlicher Gewalt und bei der Begehung von Diebstahls-, Einbruchsund Raubdelikten verfügte, ob er sich sicher und kontrolliert in dem ihm fremden Haus des Tatopfers bewegte, ob er Einbruchswerkzeug fachgerecht zum Einsatz brachte und seine Beute gezielt auswählte und ob das Tatbild eher für "kontrollierte Berufsausübung" als für Beschaffungskriminalität spricht, hatte ausschließlich das Gericht auf der Grundlage der Bewertung der für die Beurteilung dieser Fragen maßgeblichen Fakten und Erfahrungssätze zu befinden. Zu deren Ermittlung hatte es sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe zu bedienen. Deren Bewertung konnte ihm dagegen nicht durch eine "Täteranalyse" abgenommen werden, die lediglich das Ergebnis der eigenständigen Beurteilung des Ermittlungsergebnisses durch Mitarbeiter einer Polizeibehörde vermittelt. Derartige Täteranalysen, operative Fallanalysen etc. mögen für die Ermittlungsarbeit der Polizei durchaus hilfreich sein. Im Strafprozess ist ihnen gegenüber jedoch die eigenständige, unabhängige Überzeugungsbildung der Gerichte zu wahren (vgl. auch BGH NStZ 2006, 712 f.).
11
Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiserwägungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf der etwaigen fehlerhaften Übernahme der Aussagen der "Täteranalyse" beruht.
12
b) Das Landgericht hat den Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 5. Alt. StGB) zu Recht bejaht. Die von der Geschädigten A. durch die Tat vom 12. Februar 2007 erlittene Agnosie (Gesichtsblindheit) stellt eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Aus dem Wortzusammenhang ("geistige Krankheit oder Behinderung") und der Regelung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs folgt, dass hierunter nur eine geistige Behinderung fällt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 226 Rdn. 13; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 25 jeweils m. w. N.). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen erfüllt, da die Geschädigte aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine Erinnerung an Personen hat und es ihr nicht möglich ist, Personen, auch wenn diese zum engsten persönlichen Umfeld gehören, an den Gesichtern zu erkennen.
13
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Dezember 2008 hat dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

18
Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie wider- sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Verfahrenssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 478/04
vom
11. Januar 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. Januar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


I.

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, am 28./29. September 2001 die 51 Jahrealte H. Habgier aus ermordet zu haben. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg; die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. 1. Am frühen Abend des 28. September 2001 suchte Frau H. am Grenzübergang Hegyeshalom - Nickelsdorf eine Mitfahrgelegenheit; sie hatte
ihre Reisegruppe verlassen, da sie wegen ihres abgelaufenen Passes nicht von Österreich nach Ungarn einreisen durfte. Sie konnte im Pkw des Angeklagten mitfahren, der auf dem Weg in seinen Wohnort Sch. (Kreis Hof) war. Unterwegs tankte er an der Tankstelle Suben (Österreich) und kaufte dort auch Coca-Cola und drei Isolierbänder der (verbreiteten) Marke "Coroplast" : er bezahlte mit Karte. 2. Am 6. Oktober 2001 wurde die Leiche von Frau H. mit durchschnittener Kehle und anderen massiven Schnittverletzungen etwa 40 Kilometer von Sch. entfernt bei T. (Kreis Kulmbach) im Gebüsch gefunden. Sie war vollständig bekleidet, Spermaspuren gab es nicht. Es fehlten 300 bis 400 DM Bargeld, ein Koffer und einige andere Gegenstände. Im weiteren Verlauf ergab sich anhand des Madenbefalls der Leiche, daß sie spätestens seit dem Nachmittag des 29. Septembers 2001 (Tag nach ihrer Fahrt mit dem Angeklagten) am Fundort gelegen hatte. Wesentlich genauer ließ sich auch der Todeszeitpunkt nicht bestimmen. Im weiteren Verlauf wurde an der Leiche eine kleine Schnittwunde "an der Kleinfingerseite des rechten Unterarms in Höhe des Handgelenks" festgestellt, in der Partikel von "Coroplast"Isolierband waren. 3. Der Angeklagte wurde am 23. November 2001 durch Videoaufnahmen von der Grenze ermittelt und machte am 23. und 30. November 2001 nähere Angaben zur Sache. Er legte auch Unterlagen vor (z. B. sein Notizbuch, Kontounterlagen und Nachweise über Telefongespräche), gab einen Hinweis zu einem Ermittlungsansatz und schickte der Polizei bis zum 1. Dezember 2001 insgesamt dreimal ein Fax mit ergänzenden Ausführungen. Danach machte er keine Angaben mehr. Bereits am 23. November 2001 berichtete er von sich aus
- der Polizei konnte dies noch nicht bekannt sein - er habe in Suben getankt, dort auch Getränke gekauft und möglicherweise mit Karte bezahlt. Vom Kauf von Isolierbändern sagte er dabei nichts. Solange er Angaben machte, wurde er zu dem erst später in den Blickpunkt der Ermittlungen geratenen Thema Isolierbänder auch nicht befragt.
4. Die Strafkammer hält die "Isolierband-Erkenntnisse" zwar für gewichtig , gleichwohl könnten diese letztlich weder für sich noch in einer Gesamtschau mit allen sonstigen Erkenntnissen einen Zusammenhang des Angeklagten mit der Tat hinreichend belegen. Sie hat dazu unter anderem erwogen: Das Verschweigen des Kaufs sei bedeutungslos, weil es "möglich (sei), daß sich der Angeklagte am 23. November 2001 nicht ... erinnerte, diese Bänder gekauft zu haben, gegebenenfalls weil dies für ihn ein alltäglicher ... Vorgang war. Immerhin hat der Angeklagte durch seine Aussage die Beamten erst darauf gebracht ... nachzuprüfen ... (und) ... zu entdecken, daß ... Isolierband gekauft wurde". Es sei auch "nicht ausgeschlossen, daß Frau H. von dem Angeklagten eines oder mehrere der in Suben erworbenen Bänder überlassen erhielt , eventuell um etwas zu reparieren". Es fiele zwar auf, daß er bei der Polizei davon nichts gesagt habe; Isolierband habe bei seinen Vernehmungen aber noch keine Rolle gespielt.

II.

Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewißheit gewinnen und spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt
nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erscheinen" mag. Es gibt im Strafprozeß keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewißheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hinsichtlich der generellen Bewertung von Aussageverhalten oder hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert oder nur eine von mehreren gleich nahe liegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 111/03 = NStZ-RR 2003, 371 ; BGH NStZ 2004, 35, 36 m. w. N.)

III.

An alledem gemessen, sind die genannten Erwägungen der Strafkammer insgesamt nicht rechtsfehlerfrei.
1. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, daß das Aussageverhalten des Angeklagten hinsichtlich der Isolierbänder einer Beweiswürdigung zugänglich ist. Zwar dürfen aus unterschiedlichem Einlassungsverhalten bei mehreren Vernehmungen oder in verschiedenen Verfahrensabschnitten als solchem keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1999, 47 m. w. N.). Soweit sich der Angeklagte aber grundsätzlich zur Sache geäußert hat und nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen Geschehens keine Angaben gemacht hat, kann dies zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 41 jew. m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Fragen nicht beantwortet wurden oder ob der Vernommene, wie hier, von sich aus einen Vorgang schildert und dabei einen wesentlichen Punkt eines einheitlichen Geschehens nicht nennt (Schoreit aaO m. w. N.; vgl. auch BVerfG - Beschluß vom 29. November 2004 - 2 BvR 1034/02). 2. Die Frage, ob der Angeklagte den Kauf der Isolierbänder vergessen oder bewußt verschwiegen hat, betrifft eine "innere Tatsache", so daß im wesentlichen nur Rückschlüsse möglich sind (vgl. BGH NStZ 2003, 596 f. m. w. N.). Hiervon geht auch die Strafkammer aus, ihre Erwägungen sind aber unvollständig , weil sie möglicherweise bedeutsame Gesichtspunkte nicht erkennbar einbezieht:
a) Die Strafkammer stellt auf die Alltäglichkeit des Einkaufs von Isolierband in Verbindung mit dem Zeitablauf ab. Wenn ein Autofahrer auf einer längeren Fahrt beim Tanken auch Getränke kauft, ist dies aber nicht weniger alltäglich , als wenn er bei dieser Gelegenheit drei Rollen Isolierband kauft. Hinzu kommt, daß auch die übrigen Aussagen des Angeklagten sehr präzise und detailreich sind. So hat er etwa genau geschildert, wie ihm Frau H. berichtet
habe, daß sie sich an ihrem Koffer leicht verletzt ("geratscht") habe. Allerdings habe er selbst nicht bemerkt, daß sie geblutet habe, auch nicht als sie "Brot oder Brötchen" und "ein Stück Obst" aß und den Abfall in Papiertaschentücher wickelte. Ähnlich genau hat er am 23. November 2001 die Frage nach Körperkontakten mit FrauH. beantwortet. Sie habe ihm beim Aussteigen Geld für die Fahrt hingehalten, er habe dies aber abgelehnt und ihren Arm zurückgeschoben. In einem Fax an die Polizei vom 25. November 2001 hat er einen weiteren Körperkontakt - nicht ganz leicht verständlich - so geschildert: Er habe beim Aussteigen die Reisetasche von FrauH. mit aus dem Auto herausgereicht. Da die Tasche "verklemmt" gewesen sei, sei seine Hand abgerutscht und er habe sich deshalb an der Hand von Frau H. gekratzt. Die Strafkammer hätte daher das Schweigen hinsichtlich des Kaufs der Isolierbänder nicht mit Vergessen eines alltäglichen Vorgangs erklären dürfen, ohne sich damit auseinander zu setzen, daß der Angeklagte sowohl speziell zum Einkauf an der Tankstelle als auch sonst zur Fahrt eine Reihe - teilweise sehr alltäglicher - Details genau geschildert hat.
b) Unabhängig vom Aussageverhalten ist objektivierbar, ob für jemanden der Einkauf mehrerer Isolierbänder auf der Heimreise alltäglich ist. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Angeklagte häufig Isolierbänder brauchen oder kaufen würde. Der Hinweis, "gegebenenfalls" sei dies für ihn alltäglich, spricht vielmehr dagegen, daß sich diese Bewertung auf konkrete Anhaltspunkte stützt. Im übrigen bedeutet Schweigen des Angeklagten - unabhängig davon, ob daraus ansonsten Schlüsse gezogen werden dürfen (III 1) - nicht, daß zu seinen Gunsten von Annahmen auszugehen ist, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt (vgl. Schoreit aaO Rdn. 40 m. w. N.).

c) Wieso Hypothesen zu Gang und Ergebnissen der Ermittlungen für den Fall, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt in Suben nicht erwähnt hätte, den Schluß ermöglichen sollen, er hätte sich an den Kauf von Isolierband nicht erinnert, ist weder ausdrücklich dargelegt noch sonst klar erkennbar. Der Senat geht dem aber deshalb nicht näher nach, weil schon die Annahme, ohne den Angeklagten wäre der Kauf von Isolierband unbekannt geblieben, nicht rechtsfehlerfrei begründet ist. Der Angeklagte hatte als letzter das Opfer eines Kapitalverbrechens lebend gesehen und war mit ihm über Stunden Auto gefahren. Ermittlungen bei den Tankstellen an der Strecke liegen daher nicht fern. Sind bereits mehrere Wochen vergangen, ist die Überprüfung von Kartenzahlungen eine der wenigen Möglichkeiten, Hinweise dafür zu gewinnen, wer an der Tankstelle war. Es versteht sich nicht von selbst, daß die Polizei diese Ermittlungsansätze nicht ohnehin erkannt hätte. Daher hätte sich die Strafkammer mit beiden Möglichkeiten auseinandersetzen müssen, ehe sie von der ihrer Beweiswürdigung zugrundegelegten Auffassung ausgeht.
d) Auch für die Annahme, der Angeklagte, habe Frau H. möglicherweise Isolierband geschenkt, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. Dies zeigt schon die Annahme, der Angeklagte habe ihr "eventuell" deshalb Isolierband geschenkt, damit sie "etwas" reparieren kann. Die Überlegungen der Strafkammer zu dem Grund, warum der Angeklagte davon nichts erzählt haben könnte, sind unvollständig. Ausführungen zu einer etwaigen Übergabe von Isolierband wären zwar nicht im Zusammenhang mit dem bis dahin nicht angesprochenen Thema "Isolierband" zu erwarten gewesen, wohl aber im Zusammenhang mit der Frage nach "Körperkontakten". Der Angeklagte hat sehr genaue Angaben zu - flüchtigen - Körperkontakten mit Frau H. gemacht , die er sogar noch mit einem Fax ergänzt hat (vgl. oben III 2 a). Einen
entsprechenden Körperkontakt bei der Übergabe von Isolierband hat er dagegen nicht erwähnt.
3. Im Kern sieht die Strafkammer nach alledem unter zum Teil auch lükkenhafter Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten nicht unerhebliche konkrete Verdachtsmomente wegen nur denktheoretischer Möglichkeiten als entkräftet an. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres noch ankäme.

IV.

Der Senat sieht jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen: 1. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte gegen Mitternacht zu Hause war, weil er vorher kaum Zeit gehabt hätte, Frau H. zu töten und nach T. zu bringen. Die Möglichkeit, daß er gegen Mitternacht zu Hause war, und dies erst anschließend getan hätte, sei praktisch ausgeschlossen. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er sie "über ... Regensburg hinaus transportierte". Es gibt jedoch außer den Angaben des Angeklagten auch keine Anhaltspunkte für ein Ende der Fahrt am Autohof Regensburg. Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, können den Feststellungen nicht ohne weiteres als unwiderlegt zu Grunde gelegt werden, sondern ihre Richtigkeit muß erst anhand des übrigen Beweisergebnisses überprüft werden (vgl. Schoreit aaO Rdn. 28 m. w. N.).
2. Die danach bisher nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossene Möglichkeit, daß der Angeklagte der Täter war, obwohl er um gegen Mitternacht in Sch. wirkt war, sich auf die mögliche Bedeutung weiter Teile des Beweisergebnisses aus: Die Familie des Angeklagten - Frau und Kinder - war in dieser Nacht bei seiner Schwiegermutter in München. Hätte er dies zuvor gewußt, käme es weder darauf an, ob er um Mitternacht in Sch. war, noch darauf, ob die Ehefrau gegen Mitternacht in Sch. angerufen und mit ihm gesprochen hat (a). Hätte er vom Aufenthalt in München nichts gewußt, könnte es etwas bedeutsamer sein, ob er in der fraglichen Zeit zu Hause war. Hätte er nämlich erwartet, daß seine Frau zu Hause wäre, wäre es aus seiner Sicht möglicherweise schwieriger gewesen, sich wieder zu entfernen. Daher könnte es ihn mittelbar entlasten, wenn er gegen Mitternacht zu Hause gewesen wäre. Nur dann könnte das genannte Telefongespräch als Beleg für seine Anwesenheit in Sch. überhaupt Bedeutung gewinnen (b).
a) Die Strafkammer folgt ohne weiteres den Angaben der Schwiegermutter , der Angeklagte hätte nicht gewußt, daß seine Familie in München war. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer andere Angaben der Schwiegermutter für unstimmig und daher unglaubhaft hält. Wird einem Zeugen nur teilweise geglaubt, bedarf dies einer eingehenden Begründung (BGH NStZ-RR 2003, 332 f. m. w. N.), die bisher fehlt. Sonstige Erkenntnisse, die ohne nähere Begründung klar belegten, daß der Angeklagte von der Abwesenheit seiner Familie überrascht wurde, liegen ebenfalls nicht vor:
Bei seiner ersten Vernehmung hat er angegeben, er wisse nicht, ob seine Frau da war, als er nach Hause kam. Das spricht nicht dafür, daß ihre Abwesenheit für ihn überraschend (und daher einprägsam) war. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang seinen Notizkalender vorgelegt, in dem unter dem 28. September 2001 "Ki-Mün" steht, ist, was "Kinder" oder "Kirsten" - Vorname der Ehefrau - "in München" heißen soll. Wäre der Eintrag vor dem 28. September 2001 erfolgt, belegte er, daß der Angeklagte an diesem Tag wußte, daß sie nicht zu Hause war. Ein nachträglicher Eintrag belegte zwar nicht, daß der Angeklagte am 28. September 2001 nicht Bescheid wußte, der Eintrag wäre mit dieser Annahme aber immerhin vereinbar. Ein Anruf der Ehefrau - über dessen Inhalt außer den Aussagen der Schwiegermutter nichts bekannt ist - würde über Kenntnis oder Unkenntnis des Angeklagten nichts aussagen. So überrascht von der Abwesenheit seiner Familie , daß er selbst auf dem Handy der Ehefrau angerufen hätte, war der Angeklagte jedenfalls nicht.
b) Es gibt nur folgende, vom Angeklagten am 1. Dezember 2001 vorgelegte objektive Belege für möglicherweise relevante Anrufe aus München: vom Festnetzanschluß der Schwiegermutter bestand zunächst um 23.24 Uhr für 28 Sekunden eine Verbindung mit dem Festnetzanschluß in Sch. , die zweite Verbindung bestand von dort 2 Minuten später für 8 Sekunden mit dem Handy des Angeklagten. Die Behauptung der Schwiegermutter, die Tochter habe vom Festnetz ein kurzes und kurz darauf von ihrem Handy aus ein langes Gespräch mit dem in Sch. aufenthältlichen Angeklagten geführt , ist damit unvereinbar. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte hätte zwar keine zwei Gespräche geführt, von einem Gespräch sei zu seinen
Gunsten aber auszugehen, hat jedenfalls in der Aussage der Schwiegermutter keine tragfähige Grundlage. Möglicherweise hängt diese Annahme auch mit einem polizeilichen Versäumnis zusammen, das die Strafkammer bei ohnehin schwieriger Beweislage noch in ihre Überlegungen einzubeziehen hatte: Der Angeklagte hatte in einem Fax vom 23. November 2001 eine Telefonnummer der Telefongesellschaft mitgeteilt, unter der das Telefongespräch vom Handy seiner Frau mit Sch. bestätigt werden könnte. Eine Bestätigung war jedoch nicht möglich. Unter der Nummer erhielt die Polizei die Auskunft, eine solche Verbindung könne weder bestätigt noch verneint werden; da die Ehefrau ein Handy mit einer prepaid Karte hätte, gäbe es keine Unterlagen. Damit hat sich die Polizei begnügt. Damals hätte aber vielleicht noch die - inzwischen wegen Zeitablaufs ausgeschlossene - Möglichkeit bestanden, die Behauptung über dieses Gespräch zu überprüfen, z. B. durch die "Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen". Dieses polizeiliche Versäumnis ändert jedoch nichts daran, daß der Zweifelssatz nicht isoliert auf ein einzelnes Indiz angewendet werden kann (vgl. BGHSt 35, 308, 316; Schoreit aaO Rdn. 65 jew. m. w. N.). Sollte es auf dieses Telefongespräch ankommen, wird jedoch zu erwägen sein, daß sich der Angeklagte mit dieser Angabe der Gefahr ausgesetzt haben kann, einer falschen Aussage überführt zu werden. Dies setzte aber voraus, daß er der Polizei eine Nummer gefaxt hätte, ohne zuvor zu überprüfen, was man dort für Auskünfte bekommt (die dort erteilte Auskunft hat seine Behauptung nicht widerlegt) und er außerdem die Möglichkeiten sonstiger polizeilicher Ermittlungen klarer als die Polizei selbst beurteilt hätte. Es kann auch eine Rolle spielen, daß der Angeklagte zwar zunächst am 23. November 2001 sich auf ein Gespräch vom Handy seiner Frau aus berufen hat, er am 1. Dezember 2001 dann aber ohne erkennbare Erläuterung und daher
zember 2001 dann aber ohne erkennbare Erläuterung und daher eher verwirrend Belege für Anrufe vom Festnetz aus vorgelegt hat. 3. Im Pkw des Angeklagten wurden eine Reihe von DNA-Spuren sichergestellt , mehrere stammen von Frau H. . So war etwa eine Spur, von der anzunehmen sei, daß es sich um ihr Blut handele, an der Innenseite der Fahrertür. Die Strafkammer erwägt, daß Frau H. , vom Angeklagten unbemerkt , (vgl. oben III 2 a), aus der Nase geblutet haben könnte, und dieses Blut dann mit einem feuchten Tuch an die Fahrertür gewischt worden sein kann. Es ist (auch hier) zumindest nicht klar erkennbar, warum es sich dabei um mehr als eine nur theoretische Erwägung handeln könnte. Im übrigen gehen zwar die jeweils sehr geringen Mengen von Blut von Frau H. die , dieser und den übrigen im Innenraum und an der Beifahrertür gesicherten Spuren zugrunde liegen und die darüber hinaus in Papiertaschentüchern in der Handtasche von Frau H. festgestellt worden sind, nicht auf die Tötung von Frau H. zurück, weil dabei sehr viel mehr Blut geflossen sein muß. Sie könnten aber immerhin darauf hinweisen, daß es in dem Pkw zu Geschehen gekommen ist, das mit der Schilderung des Angeklagten von einem insgesamt völlig harmlosen Vorgang - FrauH. ist eingestiegen, mitgefahren und wieder ausgestiegen - schwerlich vereinbar erscheint. 4. Weil Bargeld und einige sonstige Gegenstände von Frau H. - fehlten, geht die Strafkammer, ersichtlich am Anklagevorwurf orientiert, von Raubmord aus. Auch dies spräche angesichts der deutlich überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Angeklagten (er hatte zeitweise ein Jahreseinkommen von über 500.000 DM und betrieb zuletzt ein Call-Center in Ungarn ) gegen seine Täterschaft. Es sei angesichts der Gesamtumstände ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sie nicht sehr viel Geld oder besondere
Wertgegenstände bei sich gehabt hätte. Auch gegen diese Erwägung bestehen Bedenken. Unabhängig davon, ob die kleine Schnittwunde im Bereich des Handgelenks, in der sich Isolierbandpartikel befanden, Rückschlüsse auf die Person des Täters zuläßt, spricht sie jedenfalls dagegen, daß es dem Täter allein um materielle Bereicherung ging. Es wäre daher die Möglichkeit zu erörtern gewesen, ob durch die Wegnahme des Geldes und der übrigen Gegenstände eine falsche Spur gelegt werden sollte.

V.

Der Senat hat entsprechend dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, 2. Alternative). Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

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3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenkläger erfolglos geblieben sind, haben die Nebenkläger außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146; Urteil vom 30. November 2005 – 2 StR 402/05, NStZ-RR 2006, 128; vgl. aber BGH, Urteil vom 16. September 2010 – 3 StR 280/10).