Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - 1 StR 307/06

bei uns veröffentlicht am07.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 307/06
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen Mordversuchs.
2
Die Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Folgendes ist festgestellt:
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Der Angeklagte war 2004 wegen versuchten Totschlags und mehrerer Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau S. G. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Ausgelöst worden waren die Taten dadurch, dass sie ein Anwaltsbüro beauftragt hatte, das Scheidungsverfahren zu betreiben. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft kam es wieder zu einer Annäherung der inzwischen geschiedenen Eheleute , die eine erneute Heirat erwogen. Sie machten schließlich einen gemeinsamen Urlaub in Istanbul bei Verwandten. Nach kurzer Zeit kam es dort wieder zu heftigen Streitigkeiten, etwa weil sie sich „entsprechend der westlichen Mode“ kleidete. Der Angeklagte kündigte an, „er werde seine Frau töten, damit sei die Erde vom Dreck gereinigt“. Er kaufte sich ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12 cm, um damit auf die Nebenklägerin einzustechen, sowie einen Wetzstahl. Unter dem Vorwand, die Nebenklägerin „ein letztes Mal sprechen“ zu wollen, gelang es ihm, dass es zu einer Autofahrt kam, an der außer ihm und der Nebenklägerin noch die Eheleute E. teilnahmen; Frau E. ist die Schwester der Nebenklägerin. Unmittelbar vor Beginn der Fahrt versteckte er das Messer im Hosenbund. Er hatte auf dem Rücksitz neben der Nebenklägerin sitzen wollen, musste dann aber auf dem Beifahrerplatz sitzen. Die Nebenklägerin saß hinter ihm, ihre Schwester neben ihr. M. E. saß am Steuer. Schon nach ganz kurzer Fahrt erklärte die Nebenklägerin, sie wünsche keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten. „Hierüber geriet der Angeklagte erneut in Zorn. Er zog sein … Messer heraus, kniete sich auf den Sitz und versuchte unter bewusster Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit mit einer von oben nach unten gerichteten Bewegung mit dem Messer auf den Oberkörper von S. G. einzustechen“. Der Fahrer M. E. , der gerade auf ein Tankstellengelände eingebogen war, „wurde … auf die Stichbewegung ... aufmerksam. Es gelang ihm, dem Angeklagten in den Arm zu fallen und so eine Verletzung … zu verhindern“. Er „kämpfte“ mit dem Angeklagten um das Messer ; es gelang ihm jedoch nicht, ihm das Messer abzunehmen. Die Frauen konnten während dieses Kampfs letztlich aus dem Pkw in das Büro der Tank- stelle fliehen. Der Angeklagte, noch immer im Besitz des Messers, verfolgte die Nebenklägerin. Er schlug die Glasscheibe der Türe des Tankstellenbüros ein. Es bedurfte des Eingreifens mehrer Tankstellenbediensteter, um ihn aufzuhalten. Da er „nicht zu bändigen“ war, musste er gefesselt werden, bis die Polizei kam. Als er schließlich abgeführt wurde, kündigte er der Nebenklägerin an, sie zu töten.
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2. Der Angeklagte hat geltend gemacht, nicht er habe angegriffen, sondern er sei von E. mit dem Messer angegriffen worden. Dem ist die Strafkammer nicht gefolgt. Sie konnte sich aber nicht von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugen. Zwar habe er vor und nach der Tat angedroht, die Nebenklägerin umzubringen, und er hätte „durch die konkrete Art seines Vorgehens tödliche Verletzungen bewirken können“. Sie habe jedoch, so führt die Strafkammer aus, „keine sicheren Feststellungen zur Zielrichtung des Stiches“ treffen können. Deshalb ist sie zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen , dass er die Nebenklägerin nur verletzen wollte, und hat ihn deshalb - nur - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
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3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
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a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und zieht hieraus die gebotene Konsequenz - hier: Verurteilung nur wegen versuchter (gefährlicher) Körperverletzung, nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts - so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
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Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiserwägungen etwa auch dann, wenn sie erkennen lassen , dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Dies ist auch der Fall, wenn zu besorgen ist, dass die Zweifel des Gerichts ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt sind. Eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich; es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 147; 2005 149, jew. m. w. N.).
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b) An alledem gemessen sind die genannten Erwägungen nicht rechtsfehlerfrei.
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Ein Messerstich in den Oberkörper ist eine äußerst gefährliche Gewalthandlung , der die Annahme einer Tötungsabsicht regelmäßig nahe legt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das - auch noch überraschte - Opfer wegen der räumlich beengten Verhältnisse praktisch keine Chance hat, die Wirkung des Stichs durch Ausweichbewegungen oder sonst in irgendeiner Weise abzumildern. Unter welchen Umständen bei einer solchen Tat sonstige, in Tat oder Täter gründende Umstände gleichwohl einen Tötungsvorsatz in Frage stellen können , mag hier dahinstehen. Die Zweifel der Strafkammer gehen nämlich nicht auf derartige Umstände zurück, sondern allein darauf, dass zu der “Zielrichtung“ des jedenfalls auf den Oberkörper gerichteten Stiches keine genaueren Feststellungen möglich seien. Welche Stelle des Oberkörpers als Ziel eines von oben nach unten gerichteten Messerstiches ein maßgebliches Indiz gegen den ansonsten von der Strafkammer nicht mit konkreten Erwägungen in Zweifel gezogenen Tötungsvorsatz sein könnte, liegt nicht auf der Hand und hätte daher konkretisierender Darlegung bedurft, die jedoch fehlt. Dementsprechend ist - im Hinblick auf die Möglichkeit eines bedingten Tötungsvorsatzes - auch nicht konkret dargelegt, dass und warum der Angeklagte geglaubt haben könnte, unter den gegebenen Umständen eine solche Stelle im Oberkörper zielgenau zu treffen , oder warum er sonst ernsthaft darauf vertraut haben könnte, dass die Nebenklägerin nicht tödlich verletzt werden würde. Zu alledem kommt noch hinzu, dass die von der Strafkammer vermissten Feststellungen zur präzisen Zielrichtung des Stiches nach ihrer eigenen Bewertung kaum zu treffen sind. Weder die Nebenklägerin noch ihre neben ihr sitzende Schwester konnten Angaben dazu machen, was die Zielrichtung des Stiches war; „naturgemäß“, so die Strafkammer , waren sie hierzu nämlich „aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im Pkw und der Nähe zum Geschehen“ nicht in der Lage.
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Die Zweifel der Strafkammer stellen sich unter diesen Umständen insgesamt als - allenfalls - denktheoretische Zweifel dar, die regelmäßig eine im Übrigen nahe liegende Schlussfolgerung nicht in Frage stellen können. Der Grundsatz, dass keine Veranlassung besteht, fern liegende Möglichkeiten zu unterstellen, gilt umso mehr, wenn, wie hier, die ungewöhnlichen Besonderheiten (eine unter den gegebenen Umständen den Tötungsvorsatz in Frage stellende Zielrichtung des auf den Oberkörper gerichteten Messerstichs) nicht nur nicht bewiesen, sondern „naturgemäß“ auch kaum beweisbar sind.
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4. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf Weiteres noch ankäme.
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5. Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen:
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a) Der Fahrer des Pkw, der Zeuge M. E. , wurde in der Türkei polizeilich vernommen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei dem kurzen und erkennbar hektischen Geschehen, bei dem er dem Angeklagten in den Arm fiel, präzise Feststellungen zur Wucht des beabsichtigten Stiches oder gar zum exakten Ziel des Stiches auf dem Oberkörper der schräg hinter ihm sitzenden Nebenklägerin gemacht hätte, ergeben sich aus dem Protokoll dieser Vernehmung nicht. Seine Vernehmung in der Hauptverhandlung scheiterte daran, dass der Zeuge, der nach Stuttgart kommen wollte, wegen Steuerschulden nicht aus der Türkei ausreisen durfte. Ein Rechtshilfeersuchen der Strafkammer ist bisher nicht erledigt worden. Für den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung eine Vernehmung des Zeugen E. in Betracht kommen sollte und er weiterhin nicht aus der Türkei ausreisen darf, könnte, sofern der Zeuge damit einverstanden ist, auch eine Vernehmung durch das deutsche Konsulat zu erwägen sein.
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b) Der Senat hat hier allein über eine Nebenklägerrevision zu befinden, die sich nicht allein gegen den Strafausspruch wenden könnte (§ 400 StPO). Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat jedoch, dass rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer bestehen, es wirke sich hier - sogar in erheblichem Maße - strafmildernd aus, dass der Angeklagte „einer an seinem ursprünglichen Kulturkreis orientierten Einstellung und Wertehaltung über die Rolle des Mannes in der Familie verhaftet“ sei. Abgesehen davon, dass der Angeklagte seit 1981 ununterbrochen in Deutschland lebt und seit mehreren Jahren deutscher Staatsangehöriger ist, könnten ohnehin in einer fremden Rechtsordnung wurzelnde Verhaltensmuster, Vorstellungen und Anschauungen regelmäßig nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Ein- gelmäßig nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 43a m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - 1 StR 307/06

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Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
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Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


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(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.