Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - 1 StR 522/03

bei uns veröffentlicht am21.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 522/03
vom
21. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April
2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Juli 2003 aufgehoben
a) im Strafausspruch und
b) soweit das Landgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten abgesehen hat. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seinen Pkw und 21,922 kg Kokain eingezogen sowie 980 € für verfallen erklärt; von der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten hat es abgesehen. Die
wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nach ihrer in der Verhandlung erklärten Beschränkung noch gegen den Strafausspruch und das Unterbleiben der Entziehung der Fahrerlaubnis; sie ist begründet.
Nach den getroffenen Feststellungen transportierte der Angeklagte auf Veranlassung eines gewissen "O." mit seinem Pkw Opel Corsa, versteckt hinter den rückwärtigen Seitenverkleidungen, insgesamt 21,922 kg Kokain von Maastricht (Niederlande) aus nach Italien. Das Rauschgift war von einem Dritten , dem er das Fahrzeug vorübergehend überlassen hatte, im Wagen deponiert worden. Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland wurde das Rauschgift entdeckt. Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, mit "O." sei lediglich der Transport einer Menge von zwei Kilogramm verabredet gewesen. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte hinsichtlich der Mehrmenge mit bedingtem Vorsatz oder auch nur fahrlässig gehandelt habe.
I. Die Revision des Angeklagten:
Die Nachprüfung des Urteils deckt zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
1. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei versagt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nicht dazu beigetragen , daß die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgeklärt werden konnte.
2. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer bei der konkreten Zumessung der Strafe die Wirkungen der ausgesprochenen achtjährigen Frei-
heitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten nicht hinreichend bedacht haben könnte. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der vollzogenen Untersuchungshaft hebt die Kammer ausdrücklich hervor, der Angeklagte sei durch die Trennung von seiner Familie nicht unerheblich beeindruckt (UA S. 22). Sie hat zudem den Lebensweg und die Lebensverhältnisse des Angeklagten ausführlich festgestellt. Daß ihr unter diesen Umständen die Wirkungen der verhängten Freiheitsstrafe aus dem Blick geraten sein könnten, ist ersichtlich nicht zu besorgen. Nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte sind in den Urteilsgründen ausdrücklich anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Angesichts des Gewichts der Tat des Angeklagten konnte den Folgen der Freiheitsentziehung ersichtlich nur geringe Bedeutung zukommen.
3. Der Strafausspruch begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Die Verlesung des Protokolls der Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter drängte sich nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat dies dementsprechend in der Hauptverhandlung auch nicht beantragt, sondern lediglich angeregt.
2. Die Strafkammer hat zu Recht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ersten Äußerungen des Angeklagten gegenüber de r Polizei zur Menge des von ihm transportierten Kokains angenommen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt seiner Äußerungen nicht als Beschuldigter beleh rt; die Strafkammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, daß ihm die Beschuldigtenrechte aufgrund der in zurückliegender Zeit in Italien erfolgten Verurteilungen geläufig
und aktuell bewußt waren. Die Erwägungen dazu sind tragfähig; gegen sie ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
3. Sachlich-rechtlich halten die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der vom Angeklagten transportierten Kokainmenge der Überprüfung jedoch nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung bedingten Vorsatzes des Angeklagten hinsichtlich der Kokainmenge beanstandet, deckt sie indessen keinen Rechtsfehler auf. Zwar wird ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluß nehmen noch diese Menge überprüfen kann, in der Regel auch damit rechnen müssen, daß ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Läßt er sich auf ein solches Unternehmen ein, dann liegt auf der Hand, daß er die Einfuhr einer Mehrmenge billigend in Kauf nimmt. Gegen einen derartigen bedingten Vorsatz können aber Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm die Wahrheit gesagt (vgl. nur BGH NStZ 1999, 467).
Die Strafkammer hat hier alle Umstände des Falles ausdrücklich erwogen und Zweifel an der billigenden Inkaufnahme des Transports einer Mehrmenge nicht auszuräumen vermocht (vgl. UA S. 14-17). Diese tatsächliche Würdigung, die dem Tatrichter obliegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; sie läßt weder Würdigungslücken noch sonst von Rechts wegen zu beanstandende Erwägungen erkennen.

b) Die Urteilsgründe leiden indessen an einem Erörterungsmangel insoweit , als das Landgericht auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der gesamten Rauschgiftmenge verneint. Es begründet dies nicht weiter, sondern
verweist lediglich auf die Ausführungen zur Verneinung bedingten Vorsatzes. Das ist hier nicht tragfähig. Angesichts der geringeren Anforderungen an die Annahme etwa bewußter Fahrlässigkeit (vgl. dazu nur Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1437 ff., insbesondere 1440-1442) und der übrigen zum Geschehensrahmen festgestellten Umstände hätte das besonderer Begründung bedurft. Da der Angeklagte die Größe der Hohlräume in seinem Pkw kannte und diese seinem Auftraggeber "O." gar vor Antritt der Fahrt durch Abschrauben einer Seitenverkleidung gezeigt hatte, liegt die Annahme von Fahrlässigkeit nicht fern.

c) Die abgeurteilten Straftatbestände setzen wenigstens Vorsatz voraus. Führt der Täter aber eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er sie sich vorgestellt hat, so darf die von seinem Vorsatz nicht umfaßte Mehrmenge dann als tatschulderhöhend gewertet und mithin strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. auch § 29 Abs. 4 BtMG; BGH StV 1996, 90; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1995 - 2 StR 460/95). Die Strafkammer indessen hat hier die strafschärfende Berücksichtigung der die Vorstellung des Angeklagten übersteigenden Rauschgiftmenge ausdrücklich abgelehnt (UA S. 24).
Danach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die hohe Strafe ohne den rechtlichen Mangel im Blick auf die erheblichen Mengenunterschiede (vorgestellte Menge: 2 kg; tatsächlich transportierte Menge: fast 22 kg Kokain) noch höher ausgefallen wäre.
4. Schließlich hält auch die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, der versteckte Transport des Rauschgifts im Fahrzeug rechtfertige nicht die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das genügte hier nicht.
Der Angeklagte war im Begriff, eine außergewöhnlich große Menge von Betäubungsmitteln im Auftrag einer kriminellen Organisation - auch aus persönlichem Gewinnstreben - unter Einsatz seines Pkw's von Maastricht nach Italien zu transportieren. Er hat sein Fahrzeug gezielt als Transport- und damit als Tatmittel eingesetzt sowie seine Fahrerlaubnis - sollte er über eine solche verfügen - für eine schwerwiegende Straftat mißbraucht. Vor dem Hintergrund seiner Vorverurteilungen auch wegen Betäubungsmitteldelikten und angesichts der Ergebnisse der Haaranalyse, der Urinprobe sowie des positiven "DrugWhipe -Tests" lag deshalb die Annahme nahe, er sei charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 69 Abs. 1, §§ 69a, 69b StGB; vgl. zur Maßregel weiter: Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 69b Rdn. 3).
Das Landgericht hat sich bei der Ablehnung der Maßregel auf die neuerdings vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB berufen, die von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Der erkennende Senat folgt dem jedoch nicht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - NStZ 2003, 658 m.w.N.). Er ist durch das vom 4. Strafsenat eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG nicht gehindert, wie geschehen zu entscheiden (vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1).
5. Der Strafausspruch sowie die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bedürfen danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Boetticher Schluckebier Kolz Elf Graf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - 1 StR 522/03

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - 1 StR 522/03 zitiert 14 §§.

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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


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Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.