Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01

bei uns veröffentlicht am29.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 451/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger des Angeklagten L ,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger des Angeklagten Be ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 werden verworfen.
2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L daneben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Wertersatz für verfallen erklärt und beim Angeklagten Be zusätzlich den bei einem “aufgeflogenen” Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag von 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls und die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsachengrundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten die notwendigen Umsätze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im Wege des Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den Angeklagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin ist kein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001 ± 5 StR 300/01).
Ein Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht vor. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten über die als verfallen erklärten Beträge hinaus über weitere Vermögenswerte verfügen, und diese aus anderweitigen rechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5 f.), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von der Beschwerdeführerin, die keine Verfahrensrüge erhoben hat, nicht aufgezeigt.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01

bei uns veröffentlicht am 25.07.2001

5 StR 300/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 beschlossen: 1. Auf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2003 - 5 StR 30/03

bei uns veröffentlicht am 04.06.2003

5 StR 30/03 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Jun

Referenzen

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

5 StR 300/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erhobenen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsichtlich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rauschgiftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten – berechnet aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn – als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz keinen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem “Bruttoprinzip” der Verkaufserlös insgesamt – ohne Abzug des Einkaufspreises und weiterer Aufwendungen – für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73 – Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4).
Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c – Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 73c – Härte 5). Dabei wird auf die – weiter aufzuklärenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9, 12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – 3 StR 131/01 –).
Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Brause

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.