Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 134/00

bei uns veröffentlicht am14.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 134/00 Verkündet am:
14. November 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zulassungsnummer III
An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit
einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch
ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn
der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und
BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung
der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das
nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache
C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
festgehalten.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 134/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel "Ca. ", das sie von der C. GmbH B. (im weiteren : C. GmbH) bezieht. Das Mittel enthält den Wirkstoff "E. " in einer Konzentration von 660 g/l und ist von der Biologischen Bundesanstalt unter der Nr. zugelassen.
Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland das nach dem Vortrag in der Klage mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identische Pflanzenschutzmittel "I. -E. " zum Verkauf an, welches sie ihren Angaben zu-
folge aus Luxemburg importiert. Für das Mittel unter der Bezeichnung "I. - E. " besteht weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung. Die Beklagte bringt auf dem Etikett ihres Mittels die Zulassungsnummer für das Mittel der Klägerin "Ca. " an.
Die Klägerin erblickt in dem ohne gesonderte Zulassung erfolgenden Vertrieb des Mittels "I. -E. " einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1998, BGBl. I S. 971, ber. S. 3512, zuletzt geändert durch Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002, BGBl. I S. 3082 - PflSchG) und damit zugleich gegen § 1 UWG. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht sei für dieses Mittel eine eigene Zulassung erforderlich.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klage hilfsweise darauf gestützt , daß das von der Beklagten vertriebene Produkt nicht in allen Punkten mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " nach Deutschland einzuführen oder in Deutschland in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, 2. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen, zu welchen Lieferzeiten und an welche Abnehmer sie im Zeitraum vom
1. Januar 1998 bis (zur) Rechtshängigkeit das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " in Deutschland verkauft hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
wobei sie die Anträge zu 2. b) und 2. c) nicht verlesen hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das von ihr vertriebene Produkt "I. -E. " sei ebenfalls von der C. GmbH hergestellt worden und bedürfe keiner gesonderten Zulassung, da es mit dem von der Klägerin vertriebenen und bereits zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet , weil die Beklagte nicht gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Das von der Beklagten importierte Mittel "I. -E. " bedürfe keiner gesonderten Zulassung nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, da es mit dem Mittel der Klägerin "Ca. " unstreitig identisch und für dieses eine Zulassung erteilt sei. Die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz werde nicht personenbezogen, sondern produktbezogen erteilt. Auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes sei nicht zu begründen, warum der Importeur eines Mittels, dessen Identität mit einem im Inland bereits zugelassenen Mittel feststehe , eine eigene Zulassung betreiben solle. Auf die Identität des Herstellers der beiden Mittel komme es nicht an.
Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Da deren Artikel 9 eindeutig sei und die im Streitfall maßgeblichen nationalen Vorschriften mit ihm im Einklang stünden, sei auch die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht veranlaßt.
Das Hilfsvorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Es gebe daher auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Identität der beiden Pflanzenschutzmittel einzuholen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt. An der dortigen Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß zwischen-
zeitlich die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver- kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230, S. 1) mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, ber. S. 3512) in das nationale Recht umgesetzt worden und dieses dementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg. 1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß das zweitinstanzliche Hilfsvorbringen der Klägerin deren Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft.
1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht, auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Senats mit Recht entschieden, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig und dementsprechend auch nicht wettbewerbswidrig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Gesetzgeber sowohl bei der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes aus Anlaß der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Senats und der an ihr teilweise geübten Kritik (vgl. Kaus, WRP 1997, 294-297) als auch bei den nachfolgenden Änderungen des Gesetzes trotz Kenntnis der Kritik an dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (vgl. Fluck, NuR 1999, 86, 87 ff.) sowie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. März 1999 davon abgesehen hat, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne zu ändern oder zu ergänzen. Eine von der vom Senat bisher vorgenommenen abweichende neue Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ist ferner nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG geboten. Diese enthält - namentlich auch in ihrem Art. 9 - keine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinngehalt oder ihrem Sinnzusammenhang die von der Klägerin vertretene Rechts-
auffassung zu stützen vermöchte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflanzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu betreiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte stamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei.
Die Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1999 abzuleiten. Soweit die Revision gegenteiliger Auffassung ist, berücksichtigt sie nicht hinreichend den Gegenstand der dortigen Rechtssache. Die Vorlageentscheidung gibt eine bejahende Antwort auf die Frage, ob britische Prüfungsrichtlinien, welche bei bestrittener Identität des Mittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Herstelleridentität) ein erneutes Zulassungsverfahren nicht gebieten, sondern ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Identität vorsehen, den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG genügen. Die vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren (vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem Sinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen. Dementsprechend kann der Entscheidung vom 11. März 1999 insbesondere nicht entnommen werden, daß die Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch verlangt, daß ein mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittelstoff identisches Mittel bei fehlender oder bestrittener Herstelleridentität einer behördlichen Überprüfung zuzuführen ist. Dementsprechend weicht der Streitfall grundlegend von der Konstellation ab, zu der sich der Gerichtshof geäußert hat. Für eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG besteht keine Veranlassung.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den zweitinstanzlichen Hilfsvortrag der Klägerin als nicht geeignet angesehen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Außer Frage steht, daß bei fehlender Identität des importierten (nicht zugelassenen ) Pflanzenschutzmittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff der Vertrieb des Mittels ohne Zulassung rechtswidrig ist (§ 11 PflSchG). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Beurteilung indes von der Identität der Mittel auszugehen. Das Hilfsvorbringen der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte, aus welchen Gründen die von ihr unstreitig gestellte Identität der Stoffe vom Berufungsgericht anders hätte beurteilt werden sollen. Die Klägerin hat den Umstand, daß der Wirkstoffgehalt der untersuchten Probe des Mittels der Beklagten mit 657 g/l unter dem Nenngehalt von 660 g/l des zugelassenen Mittels gelegen hat, als Beleg für die fehlende Herstelleridentität angesehen, ihm darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern auch im Berufungsverfahren als innerhalb des Toleranzbereichs liegend angesehen. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, daß sich bei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere chemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, läßt sie unberücksichtigt , daß die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren Klageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darlegungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht Vortrag der Klägerin dazu vermißt, daß die etwa gegebenen und im Wege der Chromatographie nachzuweisenden Unterschiede anders als die von der Klägerin selbst als unerheblich angesehene Abweichung hinsichtlich des Wirkstoffgehalts relevant seien.
Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß das Klagebegehren hilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität gestützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263 ZPO hätte zugelassen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 134/00

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 134/00 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen


Pflanzenschutzgesetz - PflSchG

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten


(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpfli

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 20 Versuchszwecke


(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das inner

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 134/00 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - I ZR 239/97

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 8/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

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Referenzen

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innergemeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Freilandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nachträglich entfallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen.

(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Versuchsstandortes anzuzeigen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie
2.
die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken
zu regeln.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 239/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Space Fidelity Peep-Show

a) Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen
Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.

b) Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend
nichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebenem
Charakter (hier: "Space Peep Weeks ... völlig abgehoben mit der Space
Fidelity Peep-Show" durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungselektronik
u.ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verständigen
Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
begründenden Weise an.

c) Der Umstand, daß Kunden aufgrund der Ankündigung eines Gewinnspiels
ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf
tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch
nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-
kens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die
Kunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 239/97 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant
und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik, Elektrogeräten u.ä. Die Beklagte bewarb in der S. Zeitung vom 29. Februar 1996 verschiedene Artikel aus ihrem Sortiment. In der Mitte der ganzseitigen Anzeige befindet sich eine - nachstehend in Kopie wiedergegebene - Raute. Darin wird auf folgende Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Beklagten hingewiesen: "Space Peep Weeks ...
vom 29. Februar bis 26. März ’96 völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen ..."

Die Klägerin ist der Ansicht, die Ankündigung von "spacigen Sofortgewinnen" sei irreführend, weil in den Geschäftsräumen der Beklagten tatsächlich kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei. Durch den Hinweis auf "spacige Sofortgewinne" ohne weitere Angaben würden die Kunden zudem gezielt in das Verkaufslokal der Beklagten gelockt und einem psychischen Kaufzwang unterworfen. Die Anlockwirkung werde durch die Begriffe "spacig" und den blickfangmäßigen Zusatz "völlig abgehoben" sowie die zeitliche Begrenzung verstärkt. Da die Kunden mangels jeglicher Hinweise in der Werbung oder in dem Geschäftslokal gezwungen seien, nach den "abgehobenen und spacigen Sofortgewinnen" zu fragen, bestehe die Gefahr, daß sie nach dieser Fragestellung bloß deshalb etwas kauften, um nicht den Eindruck zu erwecken, nur wegen der Gewinne gekommen zu sein.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das Gewinnspiel sei an den angekündigten Tagen ganztägig durchgeführt worden. Sie ist der Ansicht, die Werbung sei nicht wegen übertriebenen Anlockens zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln antragsgemäß verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis zu werben
"Vom ... bis ... (Datum) - völlig abgehoben mit der Space Fidelity PeepShow und spacigen Sofortgewinnen ...",
insbesondere wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der S. Zeitung vom 27. (richtig: 29.) Februar 1996.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG-Rp. München 1998, 97).
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Das Landgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob das Gewinnspiel durchgeführt worden sei, denn die Werbung verstoße zumindest im Sinne übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt:
Es handele sich um eine äußerst vollmundige Werbung, die gezielt den Wunsch erwecke "Nichts wie hin!". Der Text "völlig abgehoben" erwecke das Interesse des Lesers, der dann den kleingedruckten Hinweis ("mit der Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen") lese, der eine äußerst anregende Darbietung von besonderem Ausmaß und mit ungewöhnlichen Sofortgewinnen erwarten lasse; diese Erwartungshaltung werde durch die zeitliche Begrenzung auf jeweils drei Tage ("an jedem Donnerstag, Freitag und Samstag" ) noch gesteigert. Der Markenname "G. " in dem Werbehinweis ("G. made for you") besage des weiteren, daß nicht "No-name-Ware", sondern Markenartikel zu gewinnen seien, und zwar "spacige", also nicht irgendein kleiner Firlefanz, sondern nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes.
Zudem müsse davon ausgegangen werden, daß es sich um eine überaus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen der Beklagten gehandelt habe, denn die Beklagte habe nicht verraten, was es bei ihr eigentlich Außergewöhnliches zu sehen und zu gewinnen gegeben habe. Nach den bei Gericht geltenden "Teilnahmebedingungen" hätte es der Beklagten oblegen zu erläutern, daß der Vorwurf übertriebenen Anlockens völlig verfehlt sei, weil das Publikum von der Peep-Show hingerissen gewesen sei
und infolge der Sofortgewinne vollständig abgehoben habe. Es sei zwar grundsätzlich Sache der Klägerin, den Vorwurf der Unlauterkeit zu erläutern. Wenn sie dies aber dahin tue, daß sie eine entsprechende Veranstaltung im Geschäftslokal nicht habe feststellen können, müsse die Beklagte darlegen, was sie eigentlich gemacht habe.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß Interessenten, die sich wegen der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Geschäftslokal der Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf tätigten, den sie ohne das übertriebene Anlocken bequemer bei der Konkurrenz hätten tätigen können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Mit ihrem Klageantrag erstebt die Klägerin ein uneingeschränktes Verbot der angegriffenen Werbung; der Klageantrag stellt nicht darauf ab, diese Werbung nur für den Fall zu untersagen, daß das Gewinnspiel überhaupt nicht oder nicht so wie angekündigt durchgeführt wird. Die Klage könnte demnach nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Werbung für sich genommen wettbewerbswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Werbung der Beklagten mit "spacigen Sofortgewinnen" nicht wegen übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele unter dem Blickpunkt des § 1 UWG im allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel ist deshalb wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Ankündigung eines Gewinnspiels kann erst dann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß ein solcher, die Sittenwidrigkeit begründender besonderer Umstand vorliegen kann, wenn die Teilnehmer des Gewinnspiels in übertriebener Weise angelockt werden (vgl. BGH GRUR 1989, 757 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Es hat jedoch die rechtlichen Voraussetzungen verkannt , die an ein übertriebenes Anlocken zu stellen sind. Da die Werbung mit einem Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, reicht die von der Ankündigung eines Gewinnspieles notwendig ausgehende Anlockwirkung nicht aus, um dieser den Charakter einer unbedenklichen Aufmerksamkeitswerbung abzusprechen. Erst dann, wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlokkens als wettbewerbswidrig anzusehen sein (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Dabei wird allein die Attraktivität der ausgelobten Preise im allgemeinen nicht ausreichen, um die Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung eines Gewinnspiels zu begründen. Es kann nämlich - schon wegen
der Häufigkeit derartiger Gewinnspiele und des damit einhergehenden Gewöhnungseffektes - nicht angenommen werden, daß sich die Verbraucher aufgrund eines aus ihrer Sicht attraktiven Gewinnspiels dazu verleiten ließen, von einem Warenangebot unkritisch Gebrauch zu machen. Die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbung wird sich deshalb regelmäßig nicht allein aus der Anlockwirkung der in Aussicht gestellten Gewinne, sondern aufgrund weiterer Umstände ergeben. Diese können etwa in einer Irreführung über die Gewinnchancen , in einer verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung kleinerer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.).
Selbst wenn die Werbung der Beklagten - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine äußerst anregende Darbietung von besonderem Ausmaß und mit ungewöhnlichen Sofortgewinnen erwarten ließe und darüber hinaus den Eindruck erweckte, es seien nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes zu gewinnen, würde dies demnach für sich genommen noch nicht ausreichen, um die rechtlichen Voraussetzungen eines übertriebenen Anlokkens zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat zwar - in anderem Zusammenhang - einen weiteren maßgeblichen Umstand darin gesehen, daß Interessenten, die sich wegen der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Geschäftslokal der Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegenheits - oder Verlegenheitskauf vornehmen, den sie ohne das Anlocken bequemer bei der Konkurrenz hätten tätigen können. Auch darin könnte jedoch kein die Sittenwidrigkeit begründender Umstand gesehen werden. Von einem übertriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kunden anläßlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen
sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Dafür gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Weitere Umstände, in denen ein übertriebenes Anlocken gesehen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht ist darüber hinaus - wie von der Revision zu Recht gerügt - von rechtsfehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Es widerspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Verbraucher erwarteten von einer "Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen" eine äußerst anregende und ungewöhnliche Darbietung sowie Gewinne von "weltraumartigen Ausmaßen". Derartige, in der Wortwahl zwar ungewöhnliche, dem Wortsinne nach aber weitgehend nichtssagende Wendungen werden bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Leser erfahrungsgemäß zwar möglicherweise eine gewisse Neugier, jedoch regelmäßig keine bestimmten Erwartungen wecken. Es wird der Werbung angesichts ihres erkennbar reißerischen und übertreibenden Charakters keinen ernstzunehmenden Aussagegehalt in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne entnehmen. Desgleichen ist die Annahme erfahrungswidrig, der Markenname "G. " in dem Werbehinweis besage, daß bei dem Gewinnspiel nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes zu gewinnen seien. Da der Werbespruch "G. made for you" in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang zu den "spacigen Sofortgewinnen" steht, ergeben sich für diese Annahme weder aus der Werbung noch sonst hinreichende Anhaltspunkte.

b) Die angegriffene Werbung ist - anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwangs zu beanstanden.
Ein nach § 1 UWG unlauterer psychischer Kaufzwang wird auf den Umworbenen ausgeübt, wenn mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln in einem solchen Ausmaß auf seine Willensentscheidung eingewirkt wird, daß er zumindest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen. Von einem Gewinnspiel kann ein unzulässiger Kaufzwang insbesondere dann ausgehen, wenn Interessenten - wie im Streitfall - ein Geschäftslokal betreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Handelt es sich um ein kleines Ladenlokal mit individueller Bedienung, so wird sich ein nicht unerheblicher Teil dieser Interessenten dazu veranlaßt sehen, wenigstens eine Kleinigkeit zu kaufen, um den - als peinlich empfundenen - Eindruck zu vermeiden, nicht als Kunde, sondern nur wegen des Gewinnspiels gekommen zu sein (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Geht danach von der Durchführung eines Gewinnspiels ein solcher psychischer Kaufzwang aus, ist auch die Werbung für die Teilnahme an diesem Gewinnspiel wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG, Rdn. 161 a.E.).
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß unter diesem Aspekt im Streitfall nicht von einem Kaufzwang ausgegangen werden könne, denn die Beklagte habe große Verkaufsflächen und das Personal müsse eher um eine Beratung gebeten werden, als daß es sich aufdränge. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Interessenten aus der Anonymität heraustreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736
- Rubbelaktion). Ebensowenig ist bei dieser Sachlage nach der Lebenserfahrung die Befürchtung der Klägerin begründet, Kunden, die nach den "abgehobenen und spacigen Sofortgewinnen" fragten, könnten sich gegenüber dem Verkaufspersonal verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, um nicht den Eindruck zu erwecken, nur wegen der Gewinne gekommen zu sein. Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, ein psychischer Kaufzwang sei deshalb gegeben, weil sich Interessenten zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für den Besuch in dem abgelegenen Geschäftslokal der Beklagten zu einem Gelegenheits - oder Verlegenheitskauf veranlaßt sähen. Das rechtfertigt jedoch schon deshalb nicht den Vorwurf unlauterer Werbung, weil - wie bereits ausgeführt - ein psychischer Kaufzwang nur dann vorliegt, wenn auf die Willensentschließung des Umworbenen in einem Ausmaß eingewirkt wird, daß dieser nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen; demgegenüber zeichnet sich ein Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf gerade dadurch aus, daß er ebensogut unterbleiben könnte.
2. Gleichwohl ist die Klage beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abweisungsreif. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, beanstandet sie die Werbung der Beklagten auch deshalb, weil in den Geschäftsräumen der Beklagten tatsächlich kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei. Das Berufungsgericht hat dazu bislang keine Feststellungen getroffen. Erwiese sich die Behauptung der Klägerin als zutreffend, könnte sie nach §§ 1, 3 UWG verlangen, daß die beanstandete Werbung dann unterbleibt, wenn das darin angekündigte Gewinnspiel tatsächlich nicht durchgeführt wird. Der Klageantrag stellt darauf allerdings nicht ab. Da dies bislang unerörtert geblieben ist, wird das Berufungsgericht der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zunächst Gelegenheit geben müssen, einen sachdienlichen Antrag zu stellen
(vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben Anlaß, darauf hinzuweisen , daß ein Verbot der beanstandeten Werbung beim derzeitigen Sach- und Streitstand selbst dann nicht darauf gestützt werden könnte, daß die nach der Werbung zu erwartenden Leistungen bei der Durchführung des Gewinnspiels nicht erbracht wurden (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 31/93, WRP 1995, 591, 593 - Gewinnspiel II, m.w.N.), wenn die Klägerin einen dahingehenden Antrag stellen würde. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um eine überaus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen der Beklagten, beruht - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich trifft - davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen - die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast für alle die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung begründenden Umstände. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kläger (der Verletzte) die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und z u beweisen hat, der Beklagte (der Verletzer) dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Dem Kläger können zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, so daß diesen nach dem Gebot redlicher Prozeßführung eine prozessuale Erklärungspflicht trifft. Voraussetzung dafür ist jedoch - und dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet -, daß der Kläger - über bloße Verdachtsmomente hinaus - die für eine Wettbewerbswidrigkeit sprechenden Tatsachen dargetan und unter Beweis gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hätte zumin-
dest vortragen müssen, welche Leistungen der Verkehr erwartete und daß diese Erwartungen nicht erfüllt wurden. Sie wird Gelegenheit haben, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug dazu weiter vorzutragen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht, das die Behauptung der Beklagten, es sei ein Gewinnspiel veranstaltet worden, als richtig unterstellte, nicht annehmen, bei der Durchführung dieses Gewinnspiels seien die in der Werbung angekündigten Leistungen nicht erbracht worden.
III. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)