Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 8/09

bei uns veröffentlicht am10.02.2011
vorgehend
Landgericht Ravensburg, 8 O 114/07, 13.06.2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 53/08, 18.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 8/09 Verkündet am:
10. Februar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RC-Netzmittel

a) Die Eintragung eines Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoffes in die für solche
Stoffe beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
geführte Liste wirkte jedenfalls bis zum 1. Januar 2007 auch zu Gunsten Dritter.

b) Eine unlautere Handlung ist nicht schon deshalb nicht spürbar im Sinne des
§ 3 Abs. 1 UWG, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen
worden ist.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 8/09 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte handelt in Deutschland mit importierten Pflanzenschutzmitteln und Stoffen, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (im Weiteren: Zusatzstoffe). Am 29. Juni 2006 bot sie der K. A. GmbH in Bad S. über ihren Vertriebsmitarbeiter St. den Zusatzstoff "RC-Netzmittel" zum Erwerb an.
2
Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei diesem Netzmittel, das die Haftung von Pflanzenschutzmitteln an Pflanzen verbessern soll, um das in der beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL; im Weiteren: Bundesamt) geführten Liste über Zusatzstoffe eingetragene "p. " der P. GmbH. Sie habe das Mittel bei diesem Unternehmen erworben, ins Ausland ausgeführt, dort die Umkartons der Kanister mit dem Zusatzstoff umetikettiert und diesen dann stofflich unverändert wieder nach Deutschland eingeführt.
3
Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt in Deutschland Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe. Sie hält den Vertrieb des "RC-Netzmittels" für rechts- und wettbewerbswidrig, weil das Mittel entgegen § 31c Abs. 1 PflSchG nicht in die Liste des Bundesamtes über Zusatzstoffe eingetragen sei.
4
Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zusatzstoffe für Pflanzenschutzmittel , insbesondere den von ihr unter der Bezeichnung "RC-Netzmittel" angebotenen Zusatzstoff, im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. diesen Zusatzstoff anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an andere abzugeben, soweit der jeweilige Zusatzstoff nicht in die Liste für Zusatzstoffe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgenommen worden ist.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Zwischen den Parteien bestehe ungeachtet dessen ein Wettbewerbsverhältnis , dass die Klägerin keine Netzmittel in ihrem Sortiment führe. Das Produkt , um das der Streit gehe, könne als Hilfsstoff die Kaufentscheidung hinsichtlich eines Hauptprodukts beeinflussen und daher den Absatz der Klägerin beeinträchtigen. Der Umstand, dass die Beklagte das Mittel nach ihren Angaben nur in einem behaupteten Testlauf als Nischenprodukt vertrieben und den Vertrieb längst eingestellt habe, habe die Wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen lassen wie die von der Beklagten abgegebene nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung.
9
Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Bestimmung des § 16c PflSchG sei am Tag des von der Klägerin vorgetragenen Verletzungsfalles in Kraft getreten. Das Produkt der Beklagten habe danach an diesem Tag nicht mehr ohne Feststellung seiner Verkehrsfähigkeit in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein von der Feststellung der Verkehrsfähigkeit freigestellter Reimport liege nicht vor, weil die Beklagte nach ihren eigenen Angaben das Originalprodukt nicht nur umverpackt, sondern auch umetikettiert und zudem mit einem gänzlich anderen Namen versehen habe. Die Zulassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung angesichts des Schutzgutes Gesundheit auch keinen bloßen Bagatellverstoß darstellten.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Vertriebsmitarbeiters St., das die Beklagte sich zurechnen lassen muss (§ 8 Abs. 2 UWG), bereits auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (im Weiteren: 2. Änderungsgesetz) am 29. Juni 2006 rechts- und wettbewerbswidrig war.
12
a) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der von ihrem Mitarbeiter St. angebotene Zusatzstoff entsprechend dem Vortrag der Beklagten mit dem für die P. GmbH in der beim Bundesamt geführten Liste eingetragenen "p. " stofflich übereinstimmte.
13
b) Auf dieser Grundlage stellte sich das Verhalten des Mitarbeiters St. sowohl nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes am 29. Juni 2006 (dazu unter aa) als auch nach der Rechtslage als rechtmäßig dar, die nachfolgend bis zum Inkrafttreten des § 16c PflSchG am 1. Januar 2007 (§ 45 Abs. 12 PflSchG) bestanden hat (dazu unter bb).
14
aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Senats wirkt die Erteilung einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 11 PflSchG nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, das heißt personenbezogen, sondern produktbezogen; ein im Inland zugelassenes, aber für den Vertrieb im Ausland hergestelltes Pflanzenschutzmittel ist daher im Falle seiner Wiedereinfuhr ins Inland ohne Weiteres verkehrsfähig, sofern seine Identität mit dem zugelassenen Mittel feststeht (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92, BGHZ 126, 270, 273 ff. - Zulassungsnummer I; Urteil vom 30. November 1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 134/00, GRUR 2003, 254 f. = WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 11 = WRP 2010, 250 - Quizalofop). Nichts anderes hatte jedenfalls in der Zeit bis zum Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes für die nach § 31c Abs. 1 PflSchG bei Zusatzstoffen erforderliche Aufnahme in die beim Bundesamt geführte Liste über Zusatzstoffe zu gelten. Nach dieser Bestimmung dürfen Zusatzstoffe, die keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG haben, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in die Liste des Bundesamtes über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind. Darin liegt ebenfalls keine personenbezogene , sondern eine produktbezogene Zulassungsregelung.
15
bb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die durch das 2. Änderungsgesetz neu eingefügte Bestimmung des § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG Anlass zu einem bereits im Streitfall zu beachtenden geänderten Verständnis des § 31c Abs. 1 PflSchG gab. Hierbei kann dahinstehen, ob § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt, nurmehr nach vorheriger Feststellung seiner Verkehrsfähigkeit durch das Bundesamt eingeführt und in den Verkehr gebracht werden darf, Auswirkungen auf die Auslegung des § 31c Abs. 1 PflSchG hat. Dasselbe gilt für die Frage, ob im Streitfall ein Reimport vorlag, bei dem sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (BT-Drucks. 16/645 S. 7) eine solche Feststellung der Verkehrsfähigkeit erübrigt (vgl. dazu Koof, Agrar- und Umweltrecht 2008, 101 f.; Kaus, StoffR 2008, 58, 61). Eine entsprechende mittelbare Wirkung konnte die in § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG enthaltene Neuregelung nämlich allenfalls ab dem 1. Januar 2007 entfalten , also ab dem Zeitpunkt ab dem sie gemäß § 45 Abs. 12 PflSchG erstmals anzuwenden war. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht lässt insbesondere unberücksichtigt, dass ein Parallelimporteur von Pflanzenschutzmitteln bei einer für ihn nachteiligen Änderung der Rechtslage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Blick auf die durch Art. 34 AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit Anspruch auf eine angemessene Frist für den Abverkauf seiner Lagerbestände hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-114/04, A&R 2005, 120 Rn. 37 - Kommission/ Bundesrepublik Deutschland; BT-Drucks. 16/645 S. 1 f. und 7). Für Zusatzstoffe kann nichts anderes gelten.
16
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar; sie ist deshalb aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO).
17
3. Der Senat sieht sich daran gehindert, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
a) Die Klägerin hat die von der Beklagten behauptete Identität des "RC-Netzmittels" der Beklagten mit dem "p. " der P. GmbH bestritten. Sollte die Beklagte, die insoweit beweisbelastet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop), den entsprechenden Beweis nicht erbringen, wäre die Klage aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 31c Abs. 1 PflSchG begründet.
19
Die Revisionserwiderung weist zwar mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in dieser Hinsicht noch keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten hat.
Dazu hatte sie aber nach der damals noch aktuellen Senatsrechtsprechung auch keinen Anlass. Seine frühere Ansicht, nach der die Darlegungs- und Beweislast auch insoweit beim Anspruchsteller liegt (vgl. BGH, GRUR 2003, 254, 255 - Zulassungsnummer III), hat der Senat erst mit seinem Urteil"Quizalofop" (GRUR 2010,160 Rn. 15) und damit zu einem Zeitpunkt aufgegeben, als das Berufungsverfahren in der vorliegenden Sache bereits abgeschlossen war.
20
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet angenommen, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klageund anspruchsbefugt ist, dass die durch das Verhalten des Mitarbeiters St. begründete Wiederholungsgefahr nicht nachträglich weggefallen ist und dass die gemäß § 1 Nr. 4 PflSchG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienenden Zulassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop; ferner Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken).
21
c) Das von der Beklagten mit ihrer Klage beanstandete Verhalten war bei fehlender Identität der beiden Zusatzstoffe unter Berücksichtigung dessen, dass die Zulassungsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes dem Schutz der Gesundheit der Menschen dienen, im Übrigen auch geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, dass das Mittel der Beklagten nur in einem einzigen Fall angeboten und dabei auch nicht in den Verkehr gelangt ist. Sie lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Häufigkeit oder Dauer einer unlauteren Handlung zwar deren Spürbarkeit erhöhen, daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass eine unlautere Handlung schon deshalb nicht spürbar ist, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist. Denn dies fällt in den Bereich der Wiederholungsgefahr, auf die es nicht schon bei der Prüfung, ob das Verhalten unzulässig ist, sondern erst beim Unterlassungsanspruch ankommt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 3 Rn. 125). Im Rahmen der dem anspruchsbegründenden Tatbestand zuzurechnenden § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 genügt dagegen bereits die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch

Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 O 114/07 KfH 2 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2008 - 2 U 53/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 8/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 8/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 8/09 zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 31 Kennzeichnung


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Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 1 Zweck


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Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.

(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“ angegeben sind:

1.
die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
2.
Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
3.
die Gebrauchsanleitung.

(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungsmittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstärkungsmittels nicht erfüllt sind.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Absatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 134/00 Verkündet am:
14. November 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zulassungsnummer III
An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit
einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch
ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn
der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und
BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung
der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das
nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache
C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
festgehalten.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 134/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel "Ca. ", das sie von der C. GmbH B. (im weiteren : C. GmbH) bezieht. Das Mittel enthält den Wirkstoff "E. " in einer Konzentration von 660 g/l und ist von der Biologischen Bundesanstalt unter der Nr. zugelassen.
Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland das nach dem Vortrag in der Klage mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identische Pflanzenschutzmittel "I. -E. " zum Verkauf an, welches sie ihren Angaben zu-
folge aus Luxemburg importiert. Für das Mittel unter der Bezeichnung "I. - E. " besteht weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung. Die Beklagte bringt auf dem Etikett ihres Mittels die Zulassungsnummer für das Mittel der Klägerin "Ca. " an.
Die Klägerin erblickt in dem ohne gesonderte Zulassung erfolgenden Vertrieb des Mittels "I. -E. " einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1998, BGBl. I S. 971, ber. S. 3512, zuletzt geändert durch Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002, BGBl. I S. 3082 - PflSchG) und damit zugleich gegen § 1 UWG. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht sei für dieses Mittel eine eigene Zulassung erforderlich.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klage hilfsweise darauf gestützt , daß das von der Beklagten vertriebene Produkt nicht in allen Punkten mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " nach Deutschland einzuführen oder in Deutschland in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, 2. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen, zu welchen Lieferzeiten und an welche Abnehmer sie im Zeitraum vom
1. Januar 1998 bis (zur) Rechtshängigkeit das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " in Deutschland verkauft hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
wobei sie die Anträge zu 2. b) und 2. c) nicht verlesen hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das von ihr vertriebene Produkt "I. -E. " sei ebenfalls von der C. GmbH hergestellt worden und bedürfe keiner gesonderten Zulassung, da es mit dem von der Klägerin vertriebenen und bereits zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet , weil die Beklagte nicht gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Das von der Beklagten importierte Mittel "I. -E. " bedürfe keiner gesonderten Zulassung nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, da es mit dem Mittel der Klägerin "Ca. " unstreitig identisch und für dieses eine Zulassung erteilt sei. Die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz werde nicht personenbezogen, sondern produktbezogen erteilt. Auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes sei nicht zu begründen, warum der Importeur eines Mittels, dessen Identität mit einem im Inland bereits zugelassenen Mittel feststehe , eine eigene Zulassung betreiben solle. Auf die Identität des Herstellers der beiden Mittel komme es nicht an.
Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Da deren Artikel 9 eindeutig sei und die im Streitfall maßgeblichen nationalen Vorschriften mit ihm im Einklang stünden, sei auch die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht veranlaßt.
Das Hilfsvorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Es gebe daher auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Identität der beiden Pflanzenschutzmittel einzuholen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt. An der dortigen Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß zwischen-
zeitlich die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver- kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230, S. 1) mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, ber. S. 3512) in das nationale Recht umgesetzt worden und dieses dementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg. 1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß das zweitinstanzliche Hilfsvorbringen der Klägerin deren Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft.
1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht, auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Senats mit Recht entschieden, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig und dementsprechend auch nicht wettbewerbswidrig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Gesetzgeber sowohl bei der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes aus Anlaß der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Senats und der an ihr teilweise geübten Kritik (vgl. Kaus, WRP 1997, 294-297) als auch bei den nachfolgenden Änderungen des Gesetzes trotz Kenntnis der Kritik an dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (vgl. Fluck, NuR 1999, 86, 87 ff.) sowie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. März 1999 davon abgesehen hat, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne zu ändern oder zu ergänzen. Eine von der vom Senat bisher vorgenommenen abweichende neue Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ist ferner nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG geboten. Diese enthält - namentlich auch in ihrem Art. 9 - keine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinngehalt oder ihrem Sinnzusammenhang die von der Klägerin vertretene Rechts-
auffassung zu stützen vermöchte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflanzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu betreiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte stamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei.
Die Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1999 abzuleiten. Soweit die Revision gegenteiliger Auffassung ist, berücksichtigt sie nicht hinreichend den Gegenstand der dortigen Rechtssache. Die Vorlageentscheidung gibt eine bejahende Antwort auf die Frage, ob britische Prüfungsrichtlinien, welche bei bestrittener Identität des Mittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Herstelleridentität) ein erneutes Zulassungsverfahren nicht gebieten, sondern ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Identität vorsehen, den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG genügen. Die vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren (vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem Sinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen. Dementsprechend kann der Entscheidung vom 11. März 1999 insbesondere nicht entnommen werden, daß die Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch verlangt, daß ein mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittelstoff identisches Mittel bei fehlender oder bestrittener Herstelleridentität einer behördlichen Überprüfung zuzuführen ist. Dementsprechend weicht der Streitfall grundlegend von der Konstellation ab, zu der sich der Gerichtshof geäußert hat. Für eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG besteht keine Veranlassung.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den zweitinstanzlichen Hilfsvortrag der Klägerin als nicht geeignet angesehen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Außer Frage steht, daß bei fehlender Identität des importierten (nicht zugelassenen ) Pflanzenschutzmittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff der Vertrieb des Mittels ohne Zulassung rechtswidrig ist (§ 11 PflSchG). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Beurteilung indes von der Identität der Mittel auszugehen. Das Hilfsvorbringen der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte, aus welchen Gründen die von ihr unstreitig gestellte Identität der Stoffe vom Berufungsgericht anders hätte beurteilt werden sollen. Die Klägerin hat den Umstand, daß der Wirkstoffgehalt der untersuchten Probe des Mittels der Beklagten mit 657 g/l unter dem Nenngehalt von 660 g/l des zugelassenen Mittels gelegen hat, als Beleg für die fehlende Herstelleridentität angesehen, ihm darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern auch im Berufungsverfahren als innerhalb des Toleranzbereichs liegend angesehen. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, daß sich bei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere chemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, läßt sie unberücksichtigt , daß die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren Klageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darlegungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht Vortrag der Klägerin dazu vermißt, daß die etwa gegebenen und im Wege der Chromatographie nachzuweisenden Unterschiede anders als die von der Klägerin selbst als unerheblich angesehene Abweichung hinsichtlich des Wirkstoffgehalts relevant seien.
Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß das Klagebegehren hilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität gestützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263 ZPO hätte zugelassen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert
11
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Pflanzenschutzmittel - von einem solchen ist das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten ausgegangen - die Frage der Identität mit einem zugelassenen Mittel auch noch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden kann, bei der die Parteien um die Frage streiten, ob die - nicht personenbezogene - Zulassung für das importierte Mittel ebenfalls gilt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254, 255 - Zulassungsnummer III).

(1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind

1.
auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nummer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
2.
auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch durch Vertriebsunternehmer
entsprechend anzuwenden.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden.

(5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustellen, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu bringen, die

1.
hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind oder
2.
in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen,
2.
vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzulegen,
3.
Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln,
4.
die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder Packungen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln oder
5.
für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.

(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.

(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“ angegeben sind:

1.
die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
2.
Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
3.
die Gebrauchsanleitung.

(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungsmittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstärkungsmittels nicht erfüllt sind.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Absatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.