Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - I ZR 14/03

bei uns veröffentlicht am06.10.2005
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 4 O 164/00, 16.11.2000
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 13 U 17/01, 27.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/03 Verkündet am:
6. Oktober 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
WA 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1
Auf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955
ist eine Streitverkündung ohne Einfluss.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte im Regressweg auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie wegen Verlustes von Transportgut an einen Dritten zu leisten hat.
2
Die G. Vertriebsgesellschaft mbH in Eschborn (im Folgenden : Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin im Mai 1997 mit der Beförderung von 41 Mobiltelefonen von Eschborn nach Hongkong. Mit der Durchführung des Lufttransports von Frankfurt am Main nach Hongkong betraute die Klägerin die Beklagte. Bei der Ankunft in Hongkong am 26. Mai 1997 fehlten 20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM.
3
Die Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Klägerin wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen Schadensersatz in Anspruch (LG Darmstadt 12 O 681/97). In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten der Klägerin beitrat. Der die Streitverkündung enthaltende Schriftsatz wurde der Beklagten am 22. Mai 1998 zugestellt. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversicherung der Auftraggeberin, abzüglich bereits am 30. März 1998 gezahlter 3.156,50 DM.
4
Mit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden Urteilssumme sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse gemäß Art. 18, 25 WA für den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei und die Beklagte nicht dargelegt habe, "geordnete, überschaubare und ineinander greifende Organisationsmaßnahmen" zur Vermeidung von Warenverlusten getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des Warschauer Abkommens führe nicht dazu, die - spezifisch deutsche - Streitverkündung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Klageerhebung.

5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.377,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, mangels qualifizierten Verschuldens brauche sie für den Schaden nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen einzustehen. Die Frage ihres Haftungsumfangs könne jedoch offen bleiben, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß Art. 29 WA nicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die Streitverkündung im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu in Lauf gesetzt.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, da sie erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA erhoben worden sei. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, die dem Schutz der Interessen des Luftfrachtführers gegen die Erhebung von Schadensersatzansprüchen nach längerem Zeitablauf diene, sei nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die Streitverkündung im Vorprozess unterbrochen worden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung verlängerte sich die zweijährige Frist, während deren dem Luftfrachtführer eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, nämlich um maximal zweieinhalb Jahre zuzüglich der Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 29 WA.
11
Der Luftfrachtführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine Interessen schon im Verfahren nach der Streitverkündung angemessen wahren könne. Denn als Streithelfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur könne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu können wie als Beklagter in einem gegen ihn geführten Prozess des Spediteurs.
12
Demgegenüber geböten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung, da ihm die Erhebung einer Feststellungsklage bereits möglich sei, bevor er selbst im Rechtsstreit des Verfrachters gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen Schaden erlitten habe.
13
Die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Verstreichen der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte habe ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets bestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung durch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen.

14
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach Art. 29 Abs. 1 WA ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben worden ist.
15
1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 WA kann, wenn das Luftfahrzeug - wie im vorliegenden Fall - seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 WA gestützte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts, für den hier zu entscheidenden Fall mithin nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 183/82, TranspR 1986, 22, 24; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 8). Da das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flughafen in Hongkong eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum 26. Mai 1999 eingereicht sein (§ 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die streitgegenständliche Schadensersatzklage ist demgegenüber erst am 6. März 2000 - mithin nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA - eingereicht worden.
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Lauf der zweijährigen Klagefrist in Art. 29 Abs. 1 WA nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung in dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97 geführten Rechtsstreit unterbrochen worden.

17
a) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enthält keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317 m.w.N.). Auf Ausschlussfristen sind die verjährungsrechtlichen Vorschriften - wie hier die nach Art. 229 § 5 EGBGB noch in Betracht kommende Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. - nicht unmittelbar anwendbar. Das Warschauer Abkommen enthält keine Bestimmungen darüber, ob der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA auch durch andere Handlungen des Vertragspartners des Luftfrachtführers als durch Klage auf Schadensersatz unterbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverkündung (§ 72 ZPO) werde der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA unterbrochen. Die Streitverkündung steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29 Abs. 1 WA nicht gleich. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 WA nicht entsprechend zur Anwendung (vgl. OLG Köln TranspR 1980, 100; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Komm. z. Transportrecht, 2000, Art. 29 WA Rdn. 4; Koller aaO Art. 29 WA 1955 Rdn. 9; a.A. LG Frankfurt am Main TranspR 2002, 117).
18
b) Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verjährungsfrist schließt die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (vgl. BGHZ 73, 99, 101; 84, 101, 108; 112, 95, 101 f.).
19
aa) Demgemäß ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lauf der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist durch eine Streitverkündung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA zurückzugreifen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtführer nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden kann, weil die Aufklärung des Sachverhalts bei länger zurückliegenden Vorgängen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten kann, zumal der Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA zu führen hat (BGHZ 84, 101, 108). Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldigen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten dient, lässt sich die entsprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verlängernden Verjährungsregelung nicht vereinbaren, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweijährige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 WA im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich verlängern könnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 WA widerspräche.
20
bb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist darum ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu vereinheitlichen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; MünchKomm.HGB/ Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 WA muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdrücklich eine Klageerhebung, der die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen gleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Maßnahme wie die Streitverkündung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass das Verfahren der Streitverkündung auf nationalem Recht beruht und in ande- ren Ratifikationsstaaten des Warschauer Abkommens - anders als das überall existierende Klageverfahren - nicht ohne Weiteres eine Entsprechung hat. In Art. 29 Abs. 2 WA wird demgemäß auch nur für die Berechnung der Ausschlussfrist auf das nationale Recht verwiesen.
21
cc) Die Revisionserwiderung weist überdies zutreffend darauf hin, dass die Streitverkündung in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung gleichsteht. Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Der Streitverkünder erhebt - anders als der Kläger - keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1).
22
dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die prozessualen Möglichkeiten des Streitverkündeten zur Wahrnehmung seiner Rechte als Streithelfer denen eines Beklagten nicht gleichwertig sind. Der Streithelfer muss den Rechtsstreit gemäß § 67 ZPO in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet. Das kann dazu führen, dass er mit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass ihn an einer Verspätung (§ 296 ZPO) ein Verschulden trifft.
23
ee) Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen der Position als Streithelfer und der Stellung als Beklagter besteht darin, dass der beitretende Streitverkündete nach § 67 ZPO mit solchen Erklärungen und Handlungen ausgeschlossen ist, die mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversicherung der Auftraggeberin und der jetzigen Klägerin zum Tragen gekommen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1999 ist der Vortrag der jetzigen Beklagten in jenem Verfahren zum Geschehensablauf und zum Schadenseintritt gemäß §§ 72, 74, 67 ZPO unberücksichtigt geblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei (Klägerin dieses Verfahrens) stand.
24
c) Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und einer bloßen Streitverkündung in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es nicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Streitverkündung der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 WA gleichzusetzen.
25
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich , wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte hat - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - ihre Haftung für den streitgegenständlichen Schaden stets bestritten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten lässt sich auch nicht aus ihrem Beitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausführungen herleiten. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt war die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999 an die Klägerin, Anl. K 7 zum Schriftsatz der Klägerin v. 4.8.2000), dass sie der Klägerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein "wie auch immer geartetes Anerkenntnis" verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA kein Raum.

26
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 O 164/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2002 - 13 U 17/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - I ZR 14/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2005 - I ZR 196/02

bei uns veröffentlicht am 24.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/02 Verkündet am: 24. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06

bei uns veröffentlicht am 06.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/06 Verkündet am: 6. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 196/02 Verkündet am:
24. März 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
WA 1929 Art. 29
Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt als lex specialis die nationalen Vorschriften
des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung (hier: §§ 439, 414
HGB a.F.).
BGH, Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 196/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 1. Oktober 1997 mit der Beförderung von auf sechs Paletten verpackten Teilen für Automatikgetriebe, die ein Gesamtgewicht von 942 kg hatten, per Luftfracht von Frankfurt am Main nach
Detroit. Die Sendung traf am 4. Oktober 1997 in Detroit ein, wo sie von der Streithelferin auf deren Lager im Flughafen genommen wurde.
Im September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die sechs Packstücke beim Zoll in Miami "gestrandet" seien. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1998 auf, unverzüglich die Auslieferung des Gutes an die im "Speditionsauftrag" angegebene Adresse in Livonia zu veranlassen, wo es jedoch nicht eingetroffen ist.
Die Klägerin hat behauptet, die Empfängerin F. habe ihre Warenrechnung über 30.366 DM nicht ausgeglichen. Die Sendung sei als verlorengegangen zu betrachten, weil die versendeten Teile - unstreitig - nach so langer Zeit nicht mehr hätten verwendet werden können. Mahnbescheid und Anspruchsbegründung sind der Beklagten vor Ablauf der Frist des Art. 29 WA zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.366 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob neben der Ausschlußfrist nach Art. 29 WA eine kürzere nationale Verjährungsregelung eingreifen könne, zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1929 (im folgenden: WA) ein Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust von Gütern entstandenen Schadens zu, da das schadensursächliche Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt :
Die sechs Paletten seien i.S. von Art. 18 Abs. 1 WA in Verlust geraten, da die Beklagte sie an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe und nicht in der Lage gewesen sei, das Gut wiederzuerlangen. Die Höhe des Ersatzanspruches sei nicht im Streit.
Die zweijährige Ausschlußfrist des Art. 29 WA sei gewahrt. Sie habe mit der Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort Detroit, mithin am 4. Oktober 1997, begonnen. Der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung seien der Beklagten im Jahr 1999 lange vor Fristablauf zugestellt worden. Eine kürzere Verjährungsfrist nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht (Art. 28 Abs. 4 EGBGB) greife nicht ein, weil Art. 29 WA eine diese ausschließende
Spezialvorschrift darstelle, welche die Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 439, 414 a.F.) ausschließe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 29 WA als lex specialis die nationalen Verjährungsvorschriften (hier: §§ 439, 414 HGB a.F.) verdrängt.
Die Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlußfrist (vgl. BGHZ 27, 101, 106; 84, 101, 108). Mit Verjährungsregeln befaßt sich das Warschauer Abkommen nicht. Gleichwohl ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt, nationale Verjährungsvorschriften neben der Ausschlußfrist des Art. 29 WA anzuwenden.
Das Warschauer Abkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag autonom auszulegen. Dem Abkommen ist hinsichtlich der fristgerechten Wahrnehmung der Rechte keine Lücke zu entnehmen, die es rechtfertigt, neben der Ausschlußfrist des Art. 29 WA eine nationale Verjährungsregelung anzuwenden. Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt vielmehr als besondere Regelung die nationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung, da die Ausschlußfrist des Art. 29 WA funktional dasselbe Problem der Verfristung regelt wie die nationalen Verjährungsvorschriften (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 1; Dettling-Ott in: Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara, Art. 29 Rdn. 21, Loseblatt: Stand 2004). Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlußfrist des Art. 29 WA belegen, daß es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung teilweise unter Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlußfrist darum ging, die Frist zur Wahrung des Rechts des Geschädigten zu vereinheitlichen
und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (vgl. MünchKomm.HGB/Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1, m.w.N.). Mit der alleinigen Geltung der Frist des Art. 29 WA ist für den geschädigten Anspruchsteller ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht über die Anwendung nationaler kürzerer Verjährungsvorschriften in Frage gestellt werden darf (vgl. Otte, TranspR 2001, 35, 37). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstünde , wenn die Anspruchsteller mit kürzeren nationalen Verjährungsfristen rechnen müßten und sich nicht auf die Ausschöpfung der Ausschlußfrist des Art. 29 WA verlassen könnten.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)