Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06

bei uns veröffentlicht am06.12.2007
vorgehend
Landgericht Essen, 18 O 475/04, 10.03.2005
Oberlandesgericht Hamm, 25 U 67/05, 19.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 143/06
Verkündet am:
6. Dezember 2007
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.

b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung
gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - OLG Hamm
LG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft beriet die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen ihr und der von ihr gehaltenen C. GmbH (fortan: GmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber nicht in das Handelsregister eingetragen; auch die notarielle Beurkundung der Zustimmungserklärung der Gesellschafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu BGHZ 105, 324 ff). Das Finanzamt erkannte den Vertrag deshalb für das Jahr 1998 nicht an.
2
Auf Anregung der Beklagten nahm die Klägerin den Notar, der den Vertrag beurkundet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Prozess verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewiesen , weil gegenüber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) bestehe.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Wegen des in der Revisionsinstanz allein noch interessierenden Einkommensteuerschadens hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung von 64.746,52 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Klägerin begründet. Die Gesellschafter seien in den Schutzbereich des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen gewesen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf das aus den Vertragsunterlagen ersichtliche Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen hinzuweisen und rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister und die Beurkundung der Gesellschafterversammlungen nachgeholt werde.
6
Der Anspruch sei nicht verjährt. Es gelte zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. Diese habe mit Zustellung der Steuerbescheide an die Gesellschafter zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2001 begonnen. Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung hinsichtlich dieses Anspruchs sei erst am 10. März 2005 eingetreten, als die Beklagte die Abtretungserklärung in den Rechtsstreit eingeführt habe. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess am 10. Juni 2003 gehemmt worden. Auf die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung komme es nicht an, weil die Beklagte unbeanstandet dem Rechtsstreit beigetreten sei. Die Klägerin sei seinerzeit bereits Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Abtretung am 13. Mai 2003 vorgenommen worden sei. Dass sie im Vorprozess, damit auch im Zusammenhang mit der Streitverkündung, nicht offengelegt worden sei, schade nicht, weil es sich um eine Vollabtretung gehandelt habe.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung des Einkommensteuerschadens richtet sich nach § 68 StBerG a.F. Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide Ende Juli/Anfang August 2001.
9
2. Die Verjährungsfrist ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die im Vorprozess erklärte Streitverkündung unterbrochen worden. Die Streitverkündung war unzulässig (b); sie ließ zudem nicht erkennen, dass der Grund der Streitverkündung ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter war (c).
10
a) Auf die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 erklärte Streitverkündung ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB anwendbar; denn am 1. Januar 2002 bestand der Schadensersatzanspruch bereits und war noch nicht verjährt.
11
b) Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist jedoch schon deshalb nicht eingetreten, weil die Streitverkündung unzulässig war.
12
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht deshalb unterbleiben, weil die jetzige Beklagte dem Vorprozess auf Seiten der jetzigen Klägerin beigetreten war.
13
(1) Tritt der Dritte, dem der Streit verkündet worden ist, dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Prozessparteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 Abs. 1 ZPO). Damit gilt auch § 71 Abs. 3 ZPO. Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. Nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 ZPO treten die prozessualen Wirkungen des § 68 ZPO ein. Insoweit wird die Zulässigkeit der Streitverkündung im Folgeprozess nicht mehr geprüft (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 74 Rn. 3). Wird der Beitritt nicht rechtskräftig zurückgewiesen, löst folglich auch eine unzulässige Streitverkündung die Interventionswirkung des § 68 ZPO aus (BGH, Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 85/74, WM 1976, 56; OLG Hamm NJW-RR 1988, 155; Stein/ Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 68 Rn. 4).
14
(2) Für die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung gilt dies jedoch nicht. Die hier anzuwendende Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB verlangt die Zustellung der Streitverkündung (§§ 72, 73 ZPO). Der Beitritt als Nebenintervenient ist hingegen weder notwendige noch hinreichende Bedingung. Davon ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als selbstverständlich ausgegangen (vgl. etwa die Entscheidung BGHZ 65, 127 ff, in welcher die Zulässigkeit der Streitverkündung trotz einer Nebenintervention im Vorprozess geprüft wird; ebenso z.B. Wieczorek/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 17). Der Beitritt des Streitverkündungsempfängers enthebt das Gericht des Folgeprozesses, das über eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu entscheiden hat, also nicht von der Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung.
15
bb) Die Streitverkündung entsprach nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 1 ZPO.

16
(1) Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren , obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522). Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (BGHZ 65, 129, 131). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO).
17
(2) Der Anspruch der Gesellschafter der Klägerin gegen die Beklagte bestand unabhängig davon, ob auch der Notar aus § 19 BNotO (subsidiär) zum Schadensersatz verpflichtet war. Fälle, in denen der Dritte vorrangig vor dem zunächst Verklagten haftet, werden von § 72 ZPO nicht erfasst (OLG Hamm MDR 1985, 588; Stein/Jonas/Münzberg/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 14; Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 823; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 181i; weitergehend Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 2298 f).
18
(3) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt Abweichendes nicht aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1988 (aaO). In jenem Fall hatte der Notar einen Grundstückskaufvertrag beurkundet , in dem der Grundstückskäufer ermächtigt wurde, das Grundstück noch vor Umschreibung des Eigentums mit Grundpfandrechten zu belasten. Der Käufer belastete das Grundstück, zahlte den Kaufpreis aber nicht. Der auf Schadensersatz verklagte Notar wandte das Fehlen eines Schadens ein, weil die Belastung des Grundstücks wegen der Unwirksamkeit der Belastungsvollmacht unwirksam gewesen sei. Ob ein Anspruch gegen den Notar einerseits, den Käufer andererseits bestand, hing von der einen Frage ab, ob das Grundstück belastet worden war oder nicht. Die Ansprüche standen damit jedenfalls auch im Verhältnis der Alternativität. Der vorliegende Fall liegt anders. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten hing nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch der zunächst verklagte Notar haftete.
19
(4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen. Die Haftung des Notars für fahrlässige Pflichtverletzungen hängt davon ab, dass der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); der Ausgang des Prozesses gegen den Dritten ist damit für einen späteren Prozess gegen den Notar präjudiziell.
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cc) Auch die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) neu gefasste Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, d.h. den Anforderungen der §§ 72 f ZPO entsprechende Streitverkündung voraus (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 74 Rn. 5; Hk-ZPO/Kayser, ZPO 2. Aufl. § 74 Rn. 8; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. 2004] § 204 Rn. 76; Palandt/ Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 Rn. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 204 Rn. 19).
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(1) Die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ordnete die Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs "durch die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt", an. Die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1888) hielten diese Regelung deshalb erforderlich, weil "bei kurzen Verjährungsfristen der Prozeß, durch welchen die Voraussetzungen der Regreßpflicht ganz oder zum Theil erst festgestellt werden, oft länger als diese Fristen währt und so die Geltendmachung des Regreßanspruches ohne jedes Verschulden des Berechtigten erschwert, wenn nicht gefährdet werden kann" (Mot. I, S. 329).
22
Nur bei echter Abhängigkeit des Anspruchs vom Ausgang des Erstprozesses sollte die Streitverkündung zu einer Unterbrechung der Verjährung führen ; dass der Streitverkünder für den Fall des ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits den Anspruch eines Dritten besorgt (§ 72 Abs. 1 ZPO), sollte gerade nicht ausreichen (Mot. aaO). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gleichwohl dahingehend ausgelegt, dass jede den Vorschriften des Zivilprozessrechts entsprechende Streitverkündung die Verjährung unterbrach; dass die Entscheidung des Erstprozesses diejenige des Folgeprozesses präjudiziere oder dessen tatsächlichen Feststellungen für den Folgeprozess maßgebend seien, wurde nicht für erforderlich gehalten (RGZ 58, 76, 79 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Zulässigkeit der Streitverkündung für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten (BGHZ 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, 259; 160, 259, 263; BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 ff; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081).
23
(2) Die neugefasste Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bestimmt nur noch eine Hemmung der Verjährung durch "die Zustellung der Streitverkündung". Daraus wird teilweise geschlossen, die Rechtslage habe sich geändert. Es reiche die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, welche den Anspruchsgegner von der Absicht, ihn in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis setze; auf die Zulässigkeit der Streitverkündung im Sinne der §§ 72, 73 ZPO komme es nicht an (Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 204 Rn. 29; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 74 Rn. 12). Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Streichung des Zusatzes über die Abhängigkeit des Erst- vom Zweitprozess diente nur der Klarstellung. Eine Änderung des bis dahin geltenden Rechts war - von der Umstellung von einem Unterbrechungs- auf einen Hemmungstatbestand abgesehen - nicht beabsichtigt. Insbesondere sollte das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht abgeschafft werden. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 114): "Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstatbestand umgestellt. Außerdem wird zur Klarstellung ausdrücklich auf die nach § 72 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Streitverkündung abgestellt. Weggelassen wird gegenüber dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 4 die irreführende Einschränkung auf die Streitverkündung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt". Entgegen dem Wortlaut ist nämlich die Verjährungswirkung der Streitverkündung gerade nicht davon abhängig , dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozess maßgebend sein müssen (BGHZ 36, 212, 214). Die schon bislang praktizierte Gleichstellung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren mit der Streitverkündung im Prozess (BGHZ 134, 190) ist durch die bloße Anknüpfung an die Streitverkündung künftig zwanglos möglich."
24
Gegenteiliges (3) folgt auch nicht aus einem Vergleich mit anderen Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage gehemmt. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Klage zulässig ist (BGHZ 78, 1, 5; BT-Drucks. 14/6040, S. 118; allg. Meinung). Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Kläger eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach der amtlichen Begründung sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 118 zur Abschaffung des § 212 BGB a.F. sowie BT-Drucks. 14/6857 S. 44 zur Prüfbitte des Bundesrates, die Hemmung wie die Unterbrechung in den Fällen des § 212 Abs. 1 BGB a.F. nachträglich entfallen zu lassen). Die Hemmung ist nicht einmal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt (BGHZ 160, 259, 263). Gleiches gilt für das vereinfachte Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für das Mahnbescheidsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), für das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), für die Auf- rechnung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) und für den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB; vgl. BGHZ 160, 259, 263).
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Die Streitverkündung unterscheidet sich wesentlich von den genannten Verfahrensanträgen. Der Unterschied liegt nicht allein darin, dass über die Wirkungen der Streitverkündung erst im Folgeprozess entschieden wird (vgl. BGHZ 160, 259, 263). Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Anders als der Kläger (oder der Antragsteller im Mahnverfahren, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung) erhebt der Streitverkünder keinen sachlich -rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2006, 614, 620 f). Die Rechtsverfolgung als solche hat noch nicht begonnen. Der Gläubiger hat noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. dazu BGHZ 160, 259, 264). Angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111) hat er gerade noch nicht unternommen. Dass eine unzulässige Klage oder ein dieser gleichgestellter unzulässiger Verfahrensantrag die Verjährung hemmt, sagt deshalb nichts über die verjährungsrechtlichen Wirkungen einer unzulässigen Streitverkündung aus. Diese sind vielmehr unabhängig zu prüfen.
26
(4) Sinn und Zweck der Streitverkündung sprechen gegen eine Ausdehnung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auf Fälle einer unzulässigen Streitverkündung. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB soll § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB den Gläubiger der Notwendigkeit entheben, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er al- lenfalls einen gewinnen kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht, ist eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist der Gläubiger gerade nicht "aus anerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspruch geltend zu machen" (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111).
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c) Die Zustellung der Streitverkündungsschrift vom 30. Mai 2003 vermochte die Verjährung aber auch deshalb nicht zu unterbrechen, weil sie den Grund der Streitverkündung nicht enthielt.
28
aa) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, aaO; vgl. auch BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend individualisiert sein). Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt (BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764; Staudinger/Peters, aaO Rn. 77).
Werden in der Streitverkündungsschrift nur Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht erwähnt, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche aus abgetretenem Recht (OLG Düsseldorf Baurecht 1996, 869, 870; Bamberger /Roth/Henrich, aaO Rn. 28).
29
bb) Die Begründung der Streitverkündungsschrift vom 30. Mai 2003 behandelt ausschließlich Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin gegen den seinerzeit beklagten Notar und gegen die jetzige Beklagte. Wörtlich heißt es hier: "Der Beklagte hat eingewandt, dass er nicht hafte, weil eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Die steuerliche Beratung der Klägerin habe der Streitverkündeten oblegen. Diese habe den Gewinnabführungsvertrag vorbereitet. Für sie habe deshalb die Pflicht bestanden, die steuerliche Wirksamkeit des Vertrages sicherzustellen. Sie habe die Eintragung in das Handelsregister überprüfen müssen. Für den Fall, dass der Einwand zutrifft und die Klägerin aus diesem Grunde im Prozess gegen den Beklagten unterliegt, hat sie gegen den Streitverkündeten einen Anspruch auf Schadloshaltung."
30
Ansprüche aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Klägerin waren nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 13. Mai 2003 datierende Abtretung ist im Vorprozess mit keinem Wort erwähnt worden. Die Streitverkündungsschrift lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Klägerin nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht vorgehen würde.
31
cc) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 (VII ZR 148/92, NJW 1993, 1916). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die Unterbrechung der Verjährung durch einen Antrag auf Sicherung des Beweises ausreichen lassen, dass der Antragsteller anspruchsberechtigt ist, unabhängig davon, ob dies sich aus dem Antrag ergibt. Die unterschiedliche Behandlung des Beweissicherungsantrags einerseits, der Streitverkündung andererseits liegt jedoch in den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren begründet. Ein Beweissicherungsantrag, der die Verjährung unterbricht, muss lediglich den Gegner, die festzuhaltenden Tatsachen , die Beweismittel sowie den Grund darlegen und glaubhaft machen, der den Verlust oder die erschwerte Benutzung des Beweismittels besorgen lässt (BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO). § 73 ZPO verlangt demgegenüber die Angabe des Grundes der Streitverkündung, das heißt desjenigen Rechtsverhältnisses , aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). Die strengen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO gelten für die Streitverkündungsschrift zwar nicht. Ein so wesentlicher Umstand wie das Vorgehen aus abgetretenem Recht muss jedoch deutlich gemacht werden.
32
dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die unzureichende Angabe des Grundes der Streitverkündung hier auch nicht nur ein Verfahrensfehler , der durch rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) in der nächsten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung geheilt worden wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine Heilung durch rügelose Einlassung im Folgeprozess in einem Fall für möglich gehalten, in welchem die Streitverkündungsschrift die erforderlichen Angaben zur Lage des Rechtsstreits nicht enthielt (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvorschriften ist jedoch, dass der unvollständige Streitverkündungsschriftsatz den Klageanspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger insoweit erkennen lässt, dass dieser sich - gegebenenfalls durch Akteneinsicht - die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem Rechtsstreit beitreten soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit ergaben sich die Abtretung und das Vorgehen der Klägerin aus abgetretenem Recht weder aus der Streitverkündung noch aus den Akten des Vorprozesses. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Heilung von Verfahrensmängeln überdies nur dann in Betracht, wenn die betroffene Partei den Mangel kannte oder kennen musste (§ 295 Abs. 1 ZPO). Im Vorprozess war der Beklagten die Abtretung jedoch nicht bekannt. Schon deshalb kann ihr nicht vorgeworfen werden, die fehlenden Angaben zum Grund der Streitverkündung aus abgetretenem Recht nicht in der ersten auf ihren Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.

III.


33
Entgegen der Ansicht der Klägerin erweist sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
34
1. Das Berufungsgericht hat etwaige Verhandlungen zwischen den Parteien über den Schadensersatzanspruch für unerheblich gehalten. Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat demgegenüber entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG seit dem 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt wird (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358). Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführte Hemmungstatbestand des § 203 BGB ist auch auf die zunächst bestehen gebliebene Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG anwendbar. Auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vor- trag der Klägerin zu Verhandlungen über den Schadensersatzanspruch für unzureichend gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
35
2. Einen möglicherweise noch nicht verjährten Sekundäranspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin sei jedenfalls vom 25. April 2003 an, nämlich mit der Aufnahme des Mandats durch neue Anwälte im Vorprozess, anderweitig anwaltlich vertreten gewesen. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters, deren Verletzung erneut zum Schadensersatz verpflichtet, entfällt nur dann, wenn der rechtzeitig vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist mandatierte Anwalt oder Steuerberater gerade mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Steuerberater beauftragt worden ist (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823). Die anwaltliche Vertretung im Vorprozess gegen den Notar hätte allein also nicht gereicht. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2004 haben die neuen Anwälte jedoch außerdem Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte angemeldet, wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Ablichtung des Anspruchsschreibens ergibt. Am 20. April 2004 war ausreichend Zeit, die Schadensersatzansprüche vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist Ende Juli/Anfang August 2004 auch gerichtlich geltend zu machen.

IV.


36
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige- ne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 10.03.2005 - 18 O 475/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2006 - 25 U 67/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 73 Form der Streitverkündung


Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Absc

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - I ZR 14/03

bei uns veröffentlicht am 06.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/03 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2004 - III ZR 99/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 99/03 Verkündet am: 22. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 852 Abs. 1 i

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - III ZR 46/02

bei uns veröffentlicht am 09.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 46/02 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - III ZR 13/05

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 13/05 Verkündet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2000 - LwZR 13/99

bei uns veröffentlicht am 16.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 13/99 Verkündet am: 16. Juni 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - III ZR 353/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 353/04 Verkündet am: 3. März 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 852 F.: 31
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - V ZR 149/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 149/15 vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZR149.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2017 - 2 Sa 243/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2016 - 6 Ca 4991/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt,

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - VII ZR 104/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 104/14 Verkündet am: 7. Mai 2015 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 46/02
Verkündet am:
9. Januar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht
belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten
eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen
Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang
mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für
die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars
eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben
an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im
Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - OLG München
LG Traunstein
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Notar, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluß des von dem Beklagten beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 22. Dezember 1997 geltend.
Mit diesem Vertrag verkaufte die Klägerin eine bestimmte Teilfläche des Flurstücks 304 in der Gemarkung T. für 200.000 DM an Frau P. . Dieses Grundstück war mit einem Vorkaufsrecht für die Eheleute S. be-
lastet, wobei in dem zugrundeliegenden - ebenfalls vom Beklagten beurkundeten - Vertrag vom 10. November 1986 für die Ausübung des Rechts eine Frist von einem Monat bestimmt worden war. Mit (am nächsten Tag zugestelltem ) Schreiben vom 13. Januar 1998 übersandte der Beklagte den Eheleuten S. eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde und bat sie unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung, ihm "innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten" mitzuteilen, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werde oder nicht. Die Eheleute S. antworteten dem Beklagten unter dem 9. März 1998, sie wollten das Vorkaufsrecht ausüben. Nachdem der Beklagte sie mit Schreiben vom 11. März 1998 darauf aufmerksam gemacht hatte, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber der Verkäuferin erfolgen müsse, ließen die Eheleute S. darüber hinaus durch Anwaltsschreiben vom 19. März 1998 die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der in Rede stehenden Teilfläche gegenüber der Klägerin erklären, wobei sie den Standpunkt vertraten, die Mitteilung des Beklagten vom 13. Januar 1998 habe, da sie inhaltlich unrichtig gewesen sei, die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Gang gesetzt.
Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wurden die Eheleute S. in erster Instanz vom Landgericht M. verurteilt, die lastenfreie Abschreibung der streitigen Teilfläche aus dem Flurstück 304 zu bewilligen , wogegen die auf Auflassung gerichtete Widerklage der Eheleute S. abgewiesen wurde. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München gab dieses den Hinweis:
"..., daß die Frist des § 510 BGB mit der Mitteilung des Vorkaufsfalles zu laufen begonnen hat... Die - nicht notwendige - Mitteilung , innerhalb welcher Frist das Vorkaufsrecht ausgeübt werden
muß, seitens des Notars, der abweichend von der vertraglichen Bemessung auf einen Monat die gesetzliche Frist von zwei Monaten den Vorkaufsberechtigten mitgeteilt hat, stellt nach Ansicht des Senats eine positive Vertragsverletzung der Vorkaufsverpflichteten dar, die sich über § 278 BGB das Handeln des Notars zurechnen lassen muß. Der Notar kann für diese außerhalb seiner Beurkundungstätigkeit liegende Verrichtung als Erfüllungsgehilfe der Vorkaufsverpflichteten tätig werden. Wegen der Haftung der Vorkaufsverpflichteten aus pVV können die Vorkaufsberechtigten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Verhalten des Vorkaufsverpflichteten gestanden hätten; das bedeutet, daß die Beklagten so behandelt werden müssen, als hätten sie ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die telefonische Mitteilung vom Vorkaufsfall durch die Vorkaufsverpflichtete persönlich ist durch das Handeln des Notars überholt worden. Im übrigen kommt ein Mitverschulden insoweit nicht in Betracht."
Daraufhin schloß die Klägerin mit den Eheleuten S. einen Vergleich , in dem man sich darüber einig war, daß die Eheleute S. das Vorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche rechtzeitig ausgeübt hätten, darüber hinaus kauften die Eheleute S. der Klägerin auch die noch verbleibende Teilfläche des Flurstücks 304 ab und bezahlten für das gesamte Flurstück 304 einen Kaufpreis von 350.000 DM.
Im vorliegenden Prozeß hat die Klägerin dem Beklagten angelastet, seine fehlerhafte Mitteilung vom 13. Januar 1998 habe es den Eheleuten S. ermöglicht, sich - trotz Kenntnis vom Fristablauf - auf eine rechtzeitige Ausübung des Vorkaufsrechts zu berufen. Ihren geltend gemachten Gesamtschaden von 171.717,99 DM hat die Klägerin wie folgt aufgeschlüsselt:
- 140.000 DM Mindererlös für das Flurstück 304: Die Klägerin hat hierzu behauptet , Frau P. habe ihr für den Fall der Durchführung des Kaufvertra-
ges vom 22. Dezember 1997 für die verbliebene Restfläche 290.000 DM geboten.
- 26.470,58 DM Zinsschaden im Zeitraum 1. März 1998 bis 14. Juni 2000 im Hinblick auf das Ausbleiben des Kaufpreises von 200.000 DM wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Eheleute S. .
- 5.247,41 DM aus dem Vorprozeß auf die Klägerin entfallende Prozeßkosten.
Das Landgericht hat die Klage (endgültig) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens von 26.470,58 DM als zur Zeit unbegründet abgewiesen werde. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin führt zwar dazu, daß die "endgültige" Abweisung der Klage in Höhe von 145.247,41 DM (= 87.798,01 emachter Zinsen entfällt. Davon abgesehen ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet mit der Folge, daß die Klage insgesamt - als zur Zeit unbegründet - abgewiesen bleibt.

I.


1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Beklagte durch die fehlerhafte Belehrung der Eheleute S. über die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts in dem Schreiben vom 13. Januar 1998 eine Amtspflichtverletzung (auch) gegenüber der Klägerin als Verkäuferin und Vorkaufsverpflichteten begangen hat; die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung trifft nicht zu. Da der Notar mit der Mitteilung des Vertrages an die Vorkaufsberechtigten eine Verpflichtung der Klägerin als Vorkaufsverpflichteter erfüllte (vgl. § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), bestand jedenfalls die Gefahr, daß - wie es sich auch im vorliegenden Fall ergab - die Klägerin aus in diesem Zusammenhang vom Notar hinzugefügten Belehrungen mit haftbar gemacht werden konnte.
2. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend einen Ursachenzusammenhang im Sinne adäquater Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden an. Entscheidend ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 aaO, 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744 und 18. November 1999 - IX ZR 412/97 - NJW 2000, 664). Hätte im Streitfall der Beklagte in seinem Schreiben vom 13. Januar 1998 die richtige Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht genannt oder überhaupt keine Aussage zur Ausübungsfrist gemacht, so hätten die Eheleute S. nicht - erfolgreich - geltend machen können, das Vorkaufsrecht noch wirksam ausgeübt zu haben. Innerhalb der richtigen (bei der Rechtsbegründung vereinbarten) Ausübungsfrist von einem Monat, die ihnen - wie im vorliegenden Prozeß unstreitig ist - bekannt war, hätten die Eheleute S. nach der im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Behauptung der Kläger das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

3. Gleichwohl ist das Berufungsgericht der Auffassung, es fehle - mit Ausnahme der Position Zinsschaden (26.470,58 DM = 13.534,19 - an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklag- ten und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden: die Frage der Schadenszurechnung könne im vorliegenden Fall nicht anders gelöst werden, als wenn die Klägerin den Vorprozeß zu Ende geführt hätte. Die Klägerin habe im Vorprozeß durch den Vergleichsabschluß "bewußt auf die Wirkungen ihrer Streitverkündung gegenüber den Beklagten verzichtet". Weder seien die von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft gewesen, noch habe sich der Rechtsstreit in der letzten Instanz befunden. Wenn man allein darauf abstellte , daß die Klägerin aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts den Vergleich hätte abschließen müssen, so hätte dies zur Folge, daß man der (vorläufigen) Auffassung des Gerichts des Vorprozesses faktisch eine Bindungswirkung für den Schadensersatzprozeß zumesse, die der einer Streitverkündung entspreche. Der Beklagte würde "in seiner Rechtsverteidigung mehr eingeschränkt, als wenn die Klägerin den Vorprozeß rechtskräftig verloren hätte".
Hänge - so das Berufungsgericht weiter - die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs eines Schadens davon ab, wie ein Gericht eine bestimmte Frage entschieden hätte, so sei auf die Beurteilung des jetzt zuständigen Gerichts abzustellen, wobei entsprechend der Rechtsprechung zur Rechtsanwaltshaftung sämtliche verfügbaren Beweismittel heranzuziehen seien, auch die, die in früheren Verfahren noch nicht zur Verfügung standen. Danach wäre hier ein Anspruch der Eheleute S. aus positiver Forderungsverletzung , so gestellt zu werden, wie wenn die Frist zur Ausübung des Vorkaufs-
recht nicht bestanden hätte, ausgeschlossen, weil sie - was das Berufungsgericht im Anschluß an die erstinstanzliche Aussage der Zeugin P. insbesondere auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung als unstreitig zugrunde legt - gewußt hätten, daß die Mitteilung des Beklagten vom 13. Januar 1998 fehlerhaft war. Bei einem Obsiegen im Vorprozeß hätte die Klägerin das gesamte Grundstück an Frau P. veräußern können. Prozeßkosten hätten die Klägerin nicht getroffen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Im Ansatz mit Recht unterzieht das Berufungsgericht den Geschehensablauf über die Prüfung der adäquaten Kausalität hinaus einer wertenden Beurteilung. Im Streitfall ist insoweit zunächst von Bedeutung, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Klägerin geltend gemachten Vermögenseinbußen maßgeblich auf ein vorsätzliches Fehlverhalten Dritter (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 73 ff) zurückgehen , nämlich die wahrheitswidrige Behauptung der Eheleute S. im Vorprozeß, auf die Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 13. Januar 1998 vertraut zu haben. Indessen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden , daß ein adäquater Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Notars und dem entstandenen Schaden auch dann vorliegt , wenn ein durch einen notariellen Beurkundungsfehler Begünstigter in Kenntnis des Fehlers entgegen der wahren Sach- und Rechtslage bewußt von der vorteilhaften Position Gebrauch macht und sie zur gerichtlichen Durchsetzung materiell unberechtigter Ansprüche benutzt (Urteil vom 16. November 1989 - IX ZR 190/88 - NJW-RR 1990, 204). Der im Streitfall vom Berufungsge-
richt festgestellte Sachverhalt liegt, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ähnlich.
Weiterhin ist der Umstand zu bewerten, daß der Vergleichsabschluß, der im Streitfall den geltend gemachten Schaden letztlich herbeigeführt hat, auf einem eigenen Willensentschluß der Klägerin beruhte. Wie das Berufungsgericht im Ansatz ebenfalls nicht übersehen hat, kommt es in den Fällen der sog. psychisch vermittelten Kausalität darauf an, ob die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis "herausgefordert" worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 77 ff m.w.N.). Ob der Abschluß eines Vergleichs, der den Schaden erst herbeiführt, hier einzuordnen ist oder ob er den Ursachenzusammenhang unterbricht , hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Erfolgsaussichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91 - NJW 1993, 1139, 1141 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98 - NJW 1999, 1391). Dient der Vergleich beispielsweise der Beseitigung der Unsicherheit, die ein Rechtsanwalt durch pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat, wird eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 aaO). Auch im Streitfall liegt die Würdigung nahe, daß der Abschluß des Vergleichs im Vorprozeß eine angemessene Reaktion der Klägerin auf die prozessuale Lage war, die durch die Pflichtverletzung des Beklagten (mit) geschaffen worden war. Das Oberlandesgericht hatte durch seinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2000 deutlich gemacht, daß es - unter Annahme einer Einstandspflicht der Klägerin für den Fehler des Beklagten gemäß § 278 BGB - den Rechtsstandpunkt der Eheleute S. teilte. Die Klägerin mußte also damit
rechnen, daß, wenn sie sich nicht verglich, das Oberlandesgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ihre Klage abweisen und der Widerklage der Eheleute S. stattgeben werde. Soweit im Urteil des Berufungsgerichts anklingt, die von der Klägerin angebotenen Beweismittel seien nicht ausgeschöpft gewesen, wird dies nicht näher ausgeführt. Die Revisionserwiderung verweist insoweit zwar auf den von der Klägerin in der ersten Instanz des Vorprozesses benannten Zeugen B. , der bekunden sollte, daß unmittelbar nach Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1997 die Klägerin Frau S. telefonisch darauf hingewiesen habe, daß den Eheleuten S. vertraglich lediglich eine Frist von einem Monat zur Ausübung des Vorkaufsrechts eingeräumt worden sei. Diesen Parteivortrag hat aber das Oberlandesgericht in seinen zitierten rechtlichen Hinweis vom 19. Januar 2000 (vorletzter Satz) der Sache nach miteinbezogen.

b) Den Blick für eine rechtsfehlerfreie Würdigung der Frage, ob der Vergleichsabschluß der Klägerin im Vorprozeß - nach der damaligen Situation - eine vertretbare Reaktion war, hat sich das Berufungsgericht durch den Gedanken verbaut, es müsse auf den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses bei Zugrundelegung der heutigen Beweislage abgestellt werden. Dafür gibt es jedoch keinen Grund. Es geht hier nicht, wie etwa im Haftpflichtprozeß gegen einen Rechtsanwalt, der einen Prozeß fehlerhaft geführt hat, um die Frage, wie der Prozeß bei richtiger Handhabung hätte ausgehen müssen, sondern darum, ob die Entscheidung der durch die Amtspflichtverletzung eines Notars betroffenen Klägerin, den daraus erwachsenen Prozeß mit einem Dritten durch einen Vergleich zu beenden, angemessen war und deshalb dem haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zuzurechnen ist. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwä-
gung getragen, daß es für die Klägerin - im Blick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten - unter Umständen besser gewesen wäre, den Vorprozeß streitig zu Ende zu führen, weil bei einem Obsiegen der hier in Rede stehende Schaden vermieden worden, bei einem Unterliegen hingegen das prozessuale Vorgehen gegen den Beklagten möglicherweise erleichtert (vgl. §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO) worden wäre. Solche Überlegungen mochten - neben anderen - bei der Abwägung der Vor- und Nachteile und der Risiken eines Vergleichsabschlusses im Vorprozeß durch die (anwaltlich beratene) Klägerin in deren eigenen Interesse geboten sein. Gleichwohl war die Entscheidung , den Vorprozeß mit den Eheleuten S. wie geschehen vergleichsweise zu beenden, nicht unvertretbar. Schließlich führt auch der vom Berufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt, der Beklagte dürfe nicht durch die Verfahrensweise der Klägerin Nachteile in seiner Rechtsverteidigung erleiden, zu keiner anderen Beurteilung. Ein schützenswertes rechtliches Interesse des Beklagten, wegen dessen die Klägerin sich so behandeln lassen müßte, als hätte sie den Vorprozeß - mit einem aus heutiger Sicht absehbaren Ergebnis - zu Ende geführt, ist nicht ersichtlich.
4. Da nach allem die (teilweise) endgültige Abweisung der Klage von den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht getragen wird und diese Entscheidung im Revisionsverfahren auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, muß diese in diesem Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts liegende zusätzliche Beschwer (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 143, 169) beseitigt werden.

II.



Dagegen hat das angefochtene Urteil Bestand, soweit das Berufungs- gericht die Klage in Höhe von 26.470,58 DM (= 13.534,19 zur Zeit unbegründet abgewiesen hat. Die gleiche Entscheidung kann der Senat als Revisionsgericht hinsichtlich des zu I. erörterten restlichen Klagan- "!" spruchs, also weiterer 145.247, 47 DM (= 87.798,01 ffen (§ 563 Abs. 3 ZPO a.F.).
1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten scheitere hinsichtlich aller drei Schadenspositionen an der Möglichkeit anderweitigen Ersatzes (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der die Verweisung auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschließende 2. Halbsatz des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO sei nicht einschlägig, weil in der fehlerhaften Mitteilung des Beklagten an die Eheleute S. wegen des inneren Zusammenhangs mit der vorausgegangenen Vertragsbeurkundung keine selbständige Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 BNotO gelegen habe. Als anderweitige Ersatzmöglichkeiten sieht das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Eheleute S. wegen Verletzung einer nachvertraglichen Treuepflicht und aus Delikt, außerdem bezüglich der mit dem Vorprozeß verbundenen Schadenspositionen mögliche Ersatzansprüche gegen den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen unzureichender Beratung vor dem Vergleichsabschluß.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar.

a) Wie die Revision nicht verkennt, gilt die Ausnahme des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO von der grundsätzlich nur subsidiären Haftung des Notars - im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber "bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bestimmten Art" - nur bei selbständigen Betreuungstätigkeiten des Notars, nicht dagegen bei unselbständigen, im Zusammenhang mit einer Urkundstätigkeit stehenden Betreuungstätigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 4/82 - DNotZ 1984, 425, 426 f, 15. November 1984 - IX ZR 31/84 - NJW 1985, 2028 und 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94 - WM 1995, 1883, 1885; Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rn. 176 ff; Schippel BNotO 7. Aufl. § 19 Rn. 80, 83).
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt erschöpfte sich zu dem hier maßgeblichen Vorgang der Auftrag an den Beklagten darin, den Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zuzuleiten und gegebenenfalls ihre Freigabeerklärung entgegenzunehmen. Das war eine - eher "technische" - geschäftsmäßige Aufgabe zur Durchführung des Kaufvertrages, die in einem nicht weniger engen Bezug zur Urkundstätigkeit des Notars stand als beispielsweise die Einreichung von Urkunden beim Grundbuchamt oder die Abgabe notarieller Bestätigungen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Beurkundungen ohne selbständige Überwachungspflichten erteilt werden (vgl. dazu Haug aaO Rn. 178, 180; Schippel aaO Rn. 84). Wenn nun der Beklagte bei der Ausführung des besagten Übersendungsauftrags den Vorkaufsberechtigten von sich aus Hinweise auf die Frist gab, innerhalb derer sie ihr Vorkaufsrecht auszuüben hätten, so gab dies dem Vorgang noch nicht das Gepräge einer "selbständigen" Betreuung der Beteiligten des Kaufvertrages. Andererseits verbietet es sich - entgegen der Auffassung der Revision -, die Hinweise des Beklagten an die Vorkaufsbe-
rechtigten in dem Schreiben vom 13. Januar 1998 als überhaupt nicht durch die Beurkundungstätigkeit beziehungsweise den Übersendungsauftrag an den Notar veranlaßt anzusehen; mit einer solchen Sicht würde ein einheitlicher Vorgang künstlich auseinandergerissen werden.

b) Weiterhin beanstandet die Revision, es liege ein "Wertungswiderspruch" darin, einerseits die Haftung einer Vertragspartei nach § 278 BGB für bestimmte Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit einem beurkundeten Vertragsschluß in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 62, 119; BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 - NJW 1984, 1748), andererseits dieselbe Tätigkeit in den Bereich der Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO einzubeziehen: eine sachgerechte Anwendung der Subsidiaritätsklausel könne nur darin bestehen, daß der Kreis derjenigen Tätigkeiten, bei denen der Notar gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten tätig werde , mit denjenigen übereinstimme, bei denen im Verhältnis zu demjenigen Beteiligten, als dessen Erfüllungsgehilfe er tätig geworden sei, der Subsidiaritätseinwand gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO wegfalle; denn zum einen setze die Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe gerade voraus, daß der Notar die Pflichten desjenigen erfüllte, für den er als Erfüllungsgehilfe tätig werde, dessen Interesse er folglich in erster Linie zu beachten habe; zum anderen erscheine es unbillig, wenn der Beteiligte sich zwar ein fehlerhaftes Verhaltes des Notars als eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, diesen für einen dadurch entstandenen Schaden aber nur subsidiär in Anspruch nehmen dürfe.
Dieser Meinung kann nach geltendem Recht und auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht beigetreten werden. Bei
der Prüfung, ob und inwieweit am Urkundsprozeß Beteiligte sich Tätigkeiten des Notars gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen, und der Prüfung der Anwendung der "Subsidiaritätsklausel" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) handelt es sich um Fragen, die sich gegebenenfalls in ganz unterschiedlichen Rechtsbeziehungen stellen, die jeweils ihren eigenen Wertungen unterliegen. Für die Abgrenzung zwischen "unselbständigen" und "selbständigen" Betreuungstätigkeiten im Blick auf die §§ 19, 23, 24 BNotO hilft eine Differenzierung je nach den etwaigen Auswirkungen nach § 278 BGB nicht weiter. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, daß der Notar sowohl bei unselbständiger als auch bei sonstiger betreuender Tätigkeit auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten sein kann. Der Rechtsprechung, die sich mit der Anwendbarkeit des § 278 BGB bei Amtstätigkeiten des Notars befaßt (BGH, Urteile BGHZ 62, 119, 121 ff, vom 13. Januar 1984 aaO und - in Abgrenzung hierzu - vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 123, 1, 13), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Wurm Streck Schlick
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 99/03
Verkündet am:
22. Januar 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im
Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000,
1498).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Recht des E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.
M. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einem Bauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unterzeichnete M. am 5. Dezember 1990 eine von dem Beklagten entworfene und beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt:
"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. die Garantie, daß 1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungsmittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. B. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft unter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt der Gesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestens erreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht entsteht , die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln auszugleichen wäre, 2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn G. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden objektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn G. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unverzüglich freizustellen. ..."
1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszuschüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftig abgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Darlehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestützt auf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde dem Zedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung zahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen 405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten in behaupteter Höhe von 132.773,77 DM.
Mit ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002 zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattung dieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab
dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindest mißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Belehrung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's gegen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögenslage des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

II.


Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft bekämpft.
Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen verjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
1. Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde nach bereits entstanden ist.

a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).

b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unangegriffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Recht-
sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtert sich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nachfolgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjährungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).
Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich der betroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubigers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondern auch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in Anspruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit seiner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nach Erhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hiergegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen, nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist es von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Parteirollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Prozesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.
Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich, daß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kunden B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-
mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.
2. Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall verneint , in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbescheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325). Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nicht zumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Fristwahrung , eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nunmehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amtspflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sich damit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen
sind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffentlich -rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grunde für den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten. Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaftungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umständen verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Willen der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächst im Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid angefochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht um eine zunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungspunkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem weder mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Zedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einer Zahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verurteilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mit Recht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaftungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, um die Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen, sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründung in dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden
hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO S. 1500).
3. Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagten gegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am 26. Oktober 1999 anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf fehlerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einen selbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen der Klage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, sondern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind dadurch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-rechtlicher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Verjährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungsklage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens im Oktober 1997.
4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vom Beklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist für ein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Umfang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersichtlich ; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußte der Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.
Schlick Kapsa Dörr Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 353/04
Verkündet am:
3. März 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 852 F.: 31. Dezember 2001; BNotO § 19
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen
den Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der beklagte Notar beurkundete am 8. Dezember 1994 ei nen Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin als Käuferin und der Verkäuferin E. . Darin verpflichtete sich die Verkäuferin, ein auf dem verkauften Grundbesitz errichtetes und noch nicht vollendetes Wohn- und Geschäftshaus nach den anerkannten Regeln der Baukunst fertigzustellen und an die Klägerin bis zum 31. Januar 1995 zu übergeben. Im einzelnen sollten für die Pflicht der Verkäuferin zur Fertigstellung des Bauwerks die geänderten Baupläne, die
Baubeschreibung und eine der Urkunde beigefügte Aufstellung der noch zu erbringenden Restarbeiten gelten (§ 2). Baupläne und Baubeschreibung wurden weder verlesen oder den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt noch der Vertragsurkunde beigefügt.
Zwischen den Vertragsparteien kam es in der Folgezeit zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten. Die Verkäuferin berief sich mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 21. März 1995 auf Formnichtigkeit des notariellen Kaufvertrags und machte ihre Bereitschaft zum Neuabschluß von einem Ausschluß der Gewährleistung abhängig. Die Klägerin nahm ihrerseits die Verkäuferin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. In diesem Rechtsstreit hielten sowohl das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 O 630/95) als auch der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 19. Februar 1999 - 24 U 125/95) den notariellen Kaufvertrag vom 8. Dezember 1994 für wirksam und verurteilten die Verkäuferin zur Schadensersatzleistung. Auf deren Revision hob der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 15. Dezember 2000 (V ZR 241/99 - NJW-RR 2001, 953) das Berufungsurteil auf und wies unter Änderung der er stinstanzlichen Entscheidung die Klage ab. Nach seiner Rechtsauffassung ergaben sich Art und Umfang der Bauausführung nicht nur aus der Aufstellung über die Restarbeiten , sondern wesentlich erst aus den der Vertragsurkunde nicht beigefügten Bauplänen und der Baubeschreibung. Dieser Formmangel führe zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin deswege n den Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das
Landgericht hat mit Rücksicht auf die den Rechtsstandpunkt des Beklagten bestätigenden Urteile der Tatsacheninstanzen im Vorprozeß ein Verschulden des Beklagten verneint, das Berufungsgericht (4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) hat die Klageforderung jedenfalls für verjährt gehalten. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die tatbest andlichen Voraussetzungen einer Haftung des beklagten Notars gemäß § 19 Abs. 1 BNotO vorliegen, insbesondere auch, ob dem Beklagten infolge der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie kein Verschuldensvorwurf zu machen sei. Denn jedenfalls sei ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 852 BGB a.F. seit Ende März 1998 verjährt.
Die Verjährung habe spätestens mit dem Zugang des Schre ibens vom 21. März 1995 begonnen, in dem der anwaltliche Vertreter der Verkäuferin ausdrücklich die Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrags gerügt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der Zustellung des Revisionsurteils vom 15. Dezember 2000 im Vorprozeß habe die Klägerin die für den Ver-
jährungsbeginn notwendige Kenntnis von der notariellen Pflichtverletzung, dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Entscheidend dafür sei die Kenntnis der Tatsachen, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Subsumtion die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlaubten. Ob der Geschädigte diese Tatsachen zutreffend rechtlich würdige, sei dagegen unerheblich. Infolgedessen hindere die unzutreffende rechtliche Würdigung der Klägerin, die den Grundstückskaufvertrag vom 8. Dezember 1994 bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs für formwirksam erachtet habe, den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Von einer verwickelten oder ganz zweifelhaften Rechtslage, die bei Rechtsunkenntnis des Geschädigten die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ausschließe, könne nicht ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterlägen Baupläne und Baubeschreibungen der Beurkundungspflicht, wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung hinaus noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollten. Daß sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Vorverfahren die Bezugnahme in § 2 des notariellen Vertrags als nicht der Beurkundungspflicht unterliegende "unechte Verweisung" qualifiziert hätten, sei kein zwingendes Indiz für eine verwickelte und komplizierte Rechtslage, sondern beruhe auf einer unzureichenden Würdigung des Tatsachenstoffes.
Ende März 1995 habe die Klägerin auch Kenntnis vom ein getretenen Schaden gehabt. Die mit der formunwirksamen Beurkundung vom 8. Dezember 1994 eingetretene Gefährdung ihrer Vermögenslage habe sich "schadensmäßig" spätestens verwirklicht, als die Verkäuferin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 1995 die Durchführung der vertraglich versprochenen Fertigstellungsarbeiten verweigert und sich auf Formnichtigkeit berufen habe. Für den
Beginn der Verjährung sei es nicht erforderlich, daß die Klägerin im März 1995 den Schaden in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen habe voll überschauen können; ihre Kenntnis des bereits entstandenen Schadens mit den unnützen Aufwendungen für die notarielle Beurkundung habe genügt.
Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gehabt. Der gegen die Verkäuferin eingeleitete Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt habe keine andere Möglichkeit auf Schadloshaltung eröffnet, weil diese Klage wegen der Formnichtigkeit des notariellen Vertrags keine begründete Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die gegenteiligen Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könnten an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Einschätzung der Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens habe sich an der tatsächlichen Rechtslage zu orientieren und nicht danach, ob der Geschädigte auf den rechtlichen Bestand unzutreffender gerichtlicher Entscheidungen vertrauen dürfe. Andernfalls könnte er Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist mit dem Mittel der anderweitigen Ersatzmöglichkeit in einer dem Grundgedanken der Verjährungsvorschriften widersprechenden willkürlichen Weise verändern. Eines besonderen Schutzes bedürfe die Klägerin hier auch deswegen nicht, weil sie durch die Möglichkeit, dem Beklagten gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. in dem Verfahren gegen die Verkäuferin den Streit zu verkünden, ausreichend geschützt gewesen sei.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung n icht stand.

1. Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob der Beklagte sich gemäß § 19 BNotO der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts zu bejahen. Der Notar hat bei der Beurkundung vom 8. Dezember 1994 fahrlässig seine Amtspflichten verletzt. Dabei liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht - was das Landgericht allein geprüft hat - darin, daß er die Frage, ob die Baupläne und die Baubeschreibung im vorliegenden Fall nach den §§ 9 und 13 BeurkG mit zu beurkunden waren, im Lichte des späteren Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2000 falsch beantwortet hat. Insofern dürfte es in der Tat den Beklagten entlasten, daß in dem vorausgegangenen Prozeß gegen die Verkäuferin zwei Kollegialgerichte den Rechtsstandpunkt des Beklagten geteilt haben (sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie; vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 117, 240, 250; 150, 172, 184 und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - Umdruck S. 13, zur Veröffentlichung bestimmt). Dafür, daß die Gerichte dabei den ihnen unterbreiteten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hätten und die Richtlinie deswegen nicht anwendbar wäre (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - NJW 2002, 1265, 1266 und vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - DVBl. 2005, 312, 313), besteht kein hinreichender Anhalt. Der beklagte Notar war aber jedenfalls gehalten, bei der hier unklaren Rechtslage den sichersten Weg zu gehend (vgl. BGHZ 70, 374, 375; BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - WM 2003, 88, 89; Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 473 m.w.N.). Demgemäß hätte er die Baupläne und die Baubeschreibung dem Vertrag beifügen und mit beurkunden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Baubeschreibungen und Baupläne, auf die der Kaufvertrag Bezug nimmt, der Beurkundungspflicht nach § 313 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 BGB), §§ 9, 13 BeurkG, wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollen (BGHZ 69, 266, 268 f.; 74, 346, 349 ff.; BGH, Urteil vom 22. Juni 1979 - V ZR 21/78 - NJW 1979, 1984; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 2792, 2793). Eine Ausnahme von der Beurkundungspflicht nach §§ 13, 13a BeurkG gilt zwar für eine Bezugnahme als bloßen Identifizierungsbehelf (sogenannte unechte Verweisung), sofern sie lediglich einen Hinweis auf Erklärungen , Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände darstellt, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören (BGH, Urteil vom 27. April 1979 - V ZR 175/77 - NJW 1979, 1498; Urteil vom 17. Juli 1998 - V ZR 191/97 - NJW 1998, 3197; Senatsurteil vom 23. Juni 1988 - III ZR 84/87 - NJW 1989, 164, 165). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorlag, weil bereits die der Urkunde beigefügte "Aufstellung der Restarbeiten" eine vollständige Aufzählung der von der Verkäuferin übernommenen Bauverpflichtungen enthielt und die Bezugnahme auf die Baupläne nur der erläuternden Beschreibung dieser Bauarbeiten diente (so das Landgericht Darmstadt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Vorverfahren), war jedoch zumindest zweifelhaft. Unter diesen Umständen durfte der Notar es nicht darauf ankommen lassen, daß die Rechtsfrage in einem späteren Rechtsstreit von den Gerichten in seinem Sinne beantwortet werden würde, wenn er der entstehenden Rechtsunsicherheit ohne weiteres durch Mitbeurkundung der Baubeschreibung und der Baupläne begegnen konnte.
Auf diese Amtspflichtverletzung ist der der Klägerin dur ch den Prozeßverlust entstandene Schaden zurückzuführen. Daß sie insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört, steht außer Frage.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) besteht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Ersatzansprüche gegen die Verkäuferin scheiden nach dem Ergebnis des Vorprozesses aus. Die Revisionserwiderung verweist zwar auf einen denkbaren Regreßanspruch der Klägerin gegen ihren damaligen anwaltlichen Berater Rechtsanwalt P. . Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen tatrichterlichen Feststellungen. Für die Revisionsinstanz ist deswegen zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß auch eine Haftung ihres bevollmächtigten Anwalts als anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in Betracht kommt.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist sodann die Auffassung des Berufungsgerichts , der Ersatzanspruch der Klägerin gegen den beklagten Notar sei bereits im März 1998 und damit lange vor Zustellung der Amtshaftungsklage im Januar 2002 verjährt.

a) Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtver letzungen verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem im Streitfall noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

b) Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem G runde nach entstanden ist, sich also die Vermögenslage des Betroffenen objektiv ver-
schlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1070 = ZIP 2004, 763, 764 m.w.N.). Bei der Beurkundung eines nichtigen Vertrags, wie hier, sind diese Voraussetzungen spätestens dann gegeben, wenn eine Partei zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Vertragspflichten Leistungen an die andere Vertragspartei erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2000 - IX ZR 434/98 - WM 2000, 1600, 1604). Ein Schaden der Klägerin ist daher jedenfalls mit der unstreitigen Zahlung eines Teilbetrags des Kaufpreises von 406.700,61 DM am 6. Februar 1995 zur Ablösung der Grundpfandrechte eingetreten.

c) Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des E rsatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - VersR 2003, 873, 874 und vom 22. Januar 2004 aaO m.w.N.). Erforderlich und genügend ist im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGHZ 138 aaO; 150, 172, 186; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042 m.w.N.). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig
einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (Senatsurteile BGHZ 6, 195, 202; 138 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - aaO; Senatsurteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429, 433, für BGHZ bestimmt

).


Wurde die Amtspflichtverletzung zudem lediglich fahrlässig begangen, stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung dar. Deshalb muß sich die gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis weiter darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGHZ 102, 246, 248 f.; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99 - NJW 2002, 2787, 2788, insoweit in BGHZ 150, 319 nicht abgedruckt). Hierzu können auch Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner gehören (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98 - NJW 1999, 2038, 2039; Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1500). Ob der Geschädigte mit Erfolg einen Dritten auf Leistung in Anspruch zu nehmen vermag, kann von tatsächlichen und rechtlichen Fragen abhängen. Der Kläger muß fähig sein, schlüssig darzulegen, daß die Haftung Dritter ausscheidet. Erst dann ist ihm die Erhebung einer Amtshaftungsklage zuzumuten. Bei zweifelhafter oder unübersichtlicher Rechtslage beginnt die Verjährung daher auch unter diesem Gesichtspunkt erst dann, wenn hinreichend gesichert ist, daß der Schaden nur durch Inanspruchnahme des Amtsträgers ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - aaO S. 2042 f. m.w.N.). Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, daß die Inanspruchnahme des Dritten selbst dann, wenn der Erfolg nicht sicher ist, gerade dem Interesse des Amtsträgers dient.

Ein Ausnahmefall dieser Art ist im Gegensatz zur Ansicht d es Berufungsgerichts vorliegend gegeben. Wie insbesondere der Verlauf des von den Instanzgerichten zugunsten der Klägerin entschiedenen Vorprozesses belegt, kamen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen die Verkäuferin als vorrangige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht. Eine Klageerhebung gegen den Beklagten war der Klägerin infolgedessen erst zumutbar, als diese Rechtsfrage durch das Revisionsurteil im Vorprozeß endgültig zu ihren Lasten geklärt war. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gesehene Gefahr einer Manipulation des Verjährungsbeginns infolge Untätigkeit des Geschädigten ist gering. Im Streitfall ist die Klägerin denn auch nicht etwa untätig geblieben, sondern hat alsbald gegen die Verkäuferin Klage erhoben.

d) Eine andere Frage ist, ob in Abweichung von der bi sherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in derartigen Fallgestaltungen statt auf die Zumutbarkeit einer Klageerhebung auf die dem Verletzten alternativ zur Verfügung stehende Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem Urkundsnotar (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) abzustellen wäre. Diese weitere Gelegenheit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1500; Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1071 = ZIP 2004, 763, 765). Hierauf hat der Bundesgerichtshof bisher allerdings nur unterstützend verwiesen. Der Senat sieht für eine Abkehr von dem rechtlichen Ansatz, daß es
in erster Linie auf die Zumutbarkeit einer Klageerhebung ankommt, keinen hinreichenden Grund. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hängt der Verjährungsbeginn von der Kenntnis des Verletzten ab; die Frage , inwieweit ihm danach eine Klageerhebung gegen den Schädiger zugemutet werden kann, ist nur ein Hilfskriterium dafür, ob dieser Kenntnisstand ausreichend erscheint. Ist darum - wie hier - die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen schon wegen der zweifelhaften Rechtslage zu verneinen, so ergibt sich auch aus dem Umstand, daß es dem Geschädigten unschwer möglich gewesen wäre, vorsorglich eine verjährungsunterbrechende Rechtshandlung wie die Streitverkündung vorzunehmen, nichts anderes. In einem anhängigen Prozeß ist die Streitverkündung schon dann zulässig und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in Betracht zu ziehen, wenn die Haftung eines Dritten im Falle eines Unterliegens möglich erscheint (vgl. MünchKomm/Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 72 Rn. 5, 7; s. auch BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92 - NJW 1993, 2045). Würde man daher die Zumutbarkeit nicht auf die Klageerhebung, sondern auf die Möglichkeit einer Streitverkündung im Vorprozeß beziehen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, die Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu dessen Nachteil herabzusetzen.
3. Auf dieser Grundlage kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben ; es ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die weiter erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 13/05
Verkündet am:
6. Juli 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar,
wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber,
wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR
2005, 1148).
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 13/05 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Dezember 2004 und das Ergänzungsurteil vom 17. März 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund, 4. Zivilkammer, vom 20. Mai 2003 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagten sind die Erben der verstorbenen Notarin R. L. . Diese hatte am 26. Mai 1991 einen Vertrag beurkundet, durch den der Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Miterwerber je zu ideellen Anteilen ein etwa 3,26 ha großes Grundstück von dessen Eigentümer kauften. Von dem Kaufpreis von 80.000 DM sollten der Kläger 15.000 DM und Dr. C. 65.000 DM tragen. Der Vertrag enthielt ferner folgende Klausel: "Die Erschienenen zu 2 [Dr. C. ] und zu 3 [der Kläger] vereinbaren im Innenverhältnis, die Teilung des Grundstückes nach Eigentumswechsel dahingehend vornehmen zu lassen, dass der Erschienene zu 3 [der Kläger] aus dem Bestand des Grundstückes eine Teilfläche von 6.000 qm als Alleineigentümer erhält."
2
Im Februar 1993 wurden der Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger errichtete auf einer später katastermäßig abgeschriebenen und nach seinem Vorbringen ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Teilfläche von ca. 4.530 qm ein Wohnhaus, während die übrige Fläche wider Erwarten der Erwerber nicht bebaut werden durfte. Darauf kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Dr. C. über die Aufteilung des Grundstücks. Der Kläger erhob im Juli 1997 Klage gegen Dr. C. mit dem Antrag, dessen Miteigentumsanteil an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteil an den Kläger aufzulassen und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Miteigentumsanteils des Klägers an der Restfläche an Dr. C. . Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund und dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) abgewiesen.
3
Kläger Der nimmt nunmehr die Erben der verstorbenen Notarin auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Die Pflichtverletzung erblickt er darin, dass entgegen den bei Abschluss des Ursprungsvertrages vom 26. Mai 1991 getroffenen Absprachen eine wirksame Verpflichtung Dr. C. 's im Innenverhältnis, die ihm, dem Kläger zustehende Grundstücksteilfläche an ihn zu übereignen, infolge eines Beurkundungsmangels nicht begründet worden sei. Die Beklagten haben eine Amtspflichtverletzung bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Amtshaftungsklage ist am 27. Dezember 2002 beim Landgericht eingegangen und beiden Beklagten jeweils am 14. Januar 2003 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt , als Gesamtschuldner an den Kläger 26.412,27 € nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vom 26. Mai 1991 durch die Notarin R. L. zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Durch Ergänzungsurteil hat das Berufungsgericht die dem Streithelfer des Klägers, dessen Prozessbevollmächtigtem im Vorprozess und im ersten Rechtszug des jetzigen Amtshaftungsprozesses, entstandenen Kosten den Beklagten auferlegt. Mit der vom Senat zugelassenen, gegen das Berufungsurteil und das Ergänzungsurteil gerichteten Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


4
Die Revision ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen das Ergänzungsurteil richtet. Da dieses ausschließlich den Kostenpunkt betrifft, ist die Revision (unabhängig vom Wert der Beschwer) hiergegen zulässig, wenn sie es - wie hier - auch gegen das vorangegangene Urteil ist (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).

II.


5
Die Revision ist auch begründet.
6
1. Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung den Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Notarin zu Lasten des Klägers bei der Beurkundung des Vertrages vom 26. Mai 1991 bejaht.
7
a) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Klägers gegen Dr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 m² erhalten sollte, mangels hinreichender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. unwirksam ist. Dieser Mangel ist auch nicht dadurch gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt worden, dass der Kläger und Dr. C. das Eigentum an dem Kaufgrundstück erworben haben. Denn die Teilungsvereinbarung hatte einem selbständigen Formzwang unterlegen, der mit dem Ursprungskaufvertrag in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang gestanden hatte. Deshalb konnte der dingliche Vollzug des Ursprungskaufvertrages insoweit keine Heilungswirkung entfalten.
8
b) Der Notarin hätte es indessen obgelegen, auch im Innenverhältnis der Grundstückskäufer, d.h. des Klägers und Dr. C. 's, klare Verhältnisse zu schaffen und auch insoweit auf die Beurkundung einer formwirksamen Teilungsabrede hinzuwirken. Dies hätte sie bei Beachtung der notariellen Sorgfaltsstandards auch erkennen können. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht war daher - zumindest nach dem Sachvortrag des Klägers - geeignet, einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 19 BNotO zu begründen.
9
2. Gegen einen aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Amtshaftungsanspruch greift jedoch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Der Senat braucht daher auf die Rügen der Revision, soweit sie sich gegen die Amtspflichtverletzung als solche richten, nicht weiter einzugehen.
10
Schadensersatzansprüche a) wegen notarieller Amtspflichtverletzung verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem im Streitfall noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies war hier nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers und seines Streithelfers spätestens im Frühjahr 1997 der Fall.
11
aa) Der Kläger selbst hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, der Streitverkündete (sein damaliger Anwalt) habe ihn auf das erhebliche Prozessrisiko "aufgrund der eindeutigen Formnichtigkeit" der Teilungsklausel hingewiesen. Er habe ihm mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdrücklich mitgeteilt , dass die Teilungsklausel formnichtig sei und dass ein Anspruch gegen den Miterwerber nur in Betracht komme, "wenn man sich darauf stützen könnte, dass die Berufung auf die Formvorschriften in diesem Falle gegen Treu und Glauben verstoßen würde". Dieses Vorbringen hat der Streithelfer in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2003 noch weiter präzisiert: Der Kläger sei darüber informiert worden, dass die streitbefangene Teilungsvereinbarung in Ermangelung ihrer Bestimmtheit formunwirksam sein dürfte. Dies habe bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess eindeutig festgestanden. Über die sich daraus ergebenden Risiken des Vorprozesses sei der Kläger aufgeklärt worden.
12
bb) Wurde die Amtspflichtverletzung - wie hier - lediglich fahrlässig begangen , stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung dar. Deshalb muss sich die gemäß § 852 Abs. 1 a.F. erforderliche Kenntnis weiter darauf erstrecken, dass der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149 m.w.N.). Der Kläger muss fähig sein, schlüssig darzulegen, dass eine Inanspruchnahme Dritter nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
13
cc) Die schon vor Erhebung der Klage des Vorprozesses, d.h. im Frühjahr 1997, beim Kläger bestehende Kenntnis hätte ausgereicht, ihm eine - sei es nur auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Amtshaftungsklage gegen die Notarin zu ermöglichen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 3. März 2005 (aaO) zugrunde gelegen hatte, bei dem die objektive Mangelhaftigkeit des Beurkundungsaktes erst durch das Ergebnis des damals geführten Vorprozesses offen gelegt worden war, bestanden hier von vornherein insoweit keinerlei Zweifel. Damit der Vorprozess Erfolg hätte haben können, war der Kläger auf den rechtlich sehr zweifelhaften - und vom Prozessbevollmächtigten selbst nicht für gangbar erachteten - Weg einer Heilung des Formmangels oder auf den rechtlich noch zweifelhafteren Weg angewiesen, dass die Weigerung seines Miterwerbers, die Teilung vereinbarungsgemäß vorzunehmen , gegen Treu und Glauben verstieß. Die in Betracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit war also von vornherein mit ganz erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass der Geschä- digte sich nicht auf weitläufige, schwierige und unsichere Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen braucht (s. zum allgemeinen Amtshaftungsrecht [§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB] Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 296, 298).
14
dd) Wenn der Kläger sich in klarer Erkenntnis dieser Risiken - die sich später im Ergebnis auch tatsächlich verwirklicht haben, mochten auch die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess dem Kläger zunächst günstig gewesen sein - für eine vorrangige Inanspruchnahme seines Miterwerbers entschieden hat, so kann er sich, was die Verjährung seines Amtshaftungsanspruchs gegen die Notarin betrifft, nicht auf eine Hinausschiebung des Verjährungsbeginns berufen. Dies gilt um so mehr, als ihm im Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur Verfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071). Denn auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass eine vorrangige Inanspruchnahme des Vertragspartners durch den Geschädigten durchaus auch dem wohlverstandenen Interesse des Notars selbst dienen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149), muss auch der gesetzgeberische Zweck der früheren deliktischen Verjährung des § 852 BGB a.F. im Auge behalten werden, der darin besteht, dass gerade bei unerlaubten Handlungen innerhalb eines überschaubaren Ze itpunkts Rechtsfrieden geschaffen werden muss.
15
ee) Auch das weitere Argument, dass sich der Kläger in einem etwaigen Amtshaftungsprozess gegen die Notarin deren Einwand hätte ausgesetzt sehen können, er müsse sich vorrangig an seinen Miterwerber halten, hat kein solches Gewicht, als dass er es rechtfertigen könnte, hinsichtlich der Wahrung der Verjährungsfristen gegenüber der Notarin oder deren Erben über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren völlig untätig zu bleiben.
16
b) Die Verjährung war somit spätestens im Juli 2000 eingetreten, d.h. drei Jahre nach der Erhebung der Klage des Vorprozesses und mehr als zwei Jahre vor Erhebung der jetzigen Amtshaftungsklage.
17
3. Die Klage war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und im Endergebnis unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils als unbegründet abzuweisen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 20.05.2003 - 4 O 489/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 U 75/03 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 13/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf
Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.
Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn
in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich
Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen
jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, wes-
halb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99 - OLG Naumburg
AG Wernigerode
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin; die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter des Beklagten hatte ihren Hof an die GPG Q. , die Rechtsvorgängerin der Klägerin, verpachtet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wurde das Rechtsverhältnis durch die Einschaltung des Rates des Kreises Q. in ein Kreispachtverhältnis umgestaltet, wobei sich die Mutter des Beklagten und der Rat des Kreises wechselseitig verpflichteten, bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses den Differenzbetrag zwischen dem Inventarwert bei Beginn und dem Wert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszugleichen.
In den folgenden Jahren baute die GPG Q. die Wirtschaftsgebäude in erheblichem Umfang aus.
Am 21. August 1991 schloß der LandkreisQ. mit der Mutter des Beklagten eine Vereinbarung, in der klargestellt wurde, daß der Nutzungsvertrag zum 31. Dezember 1990 aufgelöst worden sei. Ferner erklärten sie, "daß keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis - vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Regelungen - bestehen".
Die Mutter des Beklagten erhielt ihren Hof zurück. Sie verstarb und wurde von dem Beklagten beerbt.
Die Klägerin verklagte zunächst den Landkreis Q. auf Schadensersatz mit der Begründung, er habe durch den Verzicht die Geltendmachung eines Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen die Eigentümerin vereitelt. Dem Beklagten verkündete sie, vertreten durch ihren jetzigen Streithelfer, in jenem Rechtsstreit den Streit, ohne indes die Lage des Verfahrens und den Grund der Streitverkündung darzustellen. Beigefügt waren der Streitverkündung Ablichtungen der Klageschrift, der Klageerwiderung und eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Februar 1995. Das Oberlandesgericht wies die damalige Klage u.a. mit der Begründung ab, daß der Verzicht Ansprüche der Klägerin gegen die Mutter des Beklagten nicht erfaßt habe.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen den Beklagten geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Rücksicht auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin nach § 108 VertragsG aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises Q. . Es meint, der Verzicht auf wechselseitige Ansprüche in der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Q. und der Mutter des Beklagten vom 21. August 1991 stehe dem nicht entgegen. Denn ein Verzicht erfasse im Zweifel nicht Forderungen, deren Existenz dem Verzichtenden - wie hier - nicht bekannt sei. Im übrigen sei die Klausel auch dahin auszulegen, daß der Landkreis allenfalls auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, die ihm auch wirtschaftlich zugestanden hätten, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährung durch die im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 28. Juli 1995 erklärte Streitverkündung rechtzeitig unterbrochen worden sei. Daß der Schriftsatz den Grund der Streitverkündung die die Lage des
Verfahrens nicht dargestellt habe, sei im Rahmen der Unterbrechung der Verjährung unerheblich.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Daß die Klägerin - eine wirksame Abtretung seitens des Landkreises vorausgesetzt - grundsätzlich von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 170). Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es an einem abtretbaren Anspruch gefehlt habe, weil der Landkreis auf die Ansprüche wirksam verzichtet habe, die dem Rat des Kreises im Falle seines Fortbestandes bei Beendigung des Kreispachtverhältnisses zugestanden hätten.

a) Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht frei von Bedenken , der erklärte Anspruchsverzicht habe sich nur auf solche Forderungen bezogen, von deren Existenz die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangen seien. Das Berufungsgericht teilt dazu nicht mit, um welche Forderungen es sich dabei hätte handeln sollen. Es bedenkt auch nicht, daß der beiderseitige
Verzicht vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage gerade auch die im einzelnen nicht genau bekannten Ansprüche, die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergeben konnten, erfaßt haben könnte. Fernliegend ist schließlich die Überlegung des Berufungsgerichts, der Landkreis habe allenfalls auf die ihm auch wirtschaftlich zustehenden Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis verzichten wollen. Denn aus diesem Verhältnis standen dem Landkreis weder rechtlich noch wirtschaftlich irgendwelche Ansprüche zu. Der Landkreis war lediglich zur Abwicklung des Kreispachtverhältnisses befugt und verpflichtet (§ 51 LwAnpG). Bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts käme der Verzichtsregelung daher keinerlei Bedeutung zu, was im Zweifel keiner interessegerechten Auslegung entspricht und daher rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.).

b) Von einem Fortbestand der Ersatzforderung ist aber deshalb auszugehen , weil dem Landkreis die Befugnis gefehlt hat, auf die Geltendmachung von Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Er war nicht Forderungsinhaber. Vielmehr stand die Forderung dem Rat des Kreises zu, der wiederum der GPG gegenüber ausgleichspflichtig war. Der Landkreis ist nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises geworden (Senat, BGHZ 127, 285). Mit dessen Untergang sind die Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträgen nicht erloschen. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr als fortbestehend fingiert und die "zuständige Kreisbehörde" (BGHZ 121, 88, 90), hier also den Landkreis Q. , mit deren Abwicklung betraut, § 51 LwAnpG (vgl. Senat , BGHZ 127, 297, 312). Diese Abwicklungsbefugnis umfaßt nicht die Berechtigung , auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Sie dient vielmehr dazu, den wirtschaftlich von dem Nutzungsverhältnis Betroffe-
nen die rechtliche Möglichkeit zu geben, wechselseitige Ansprüche unmittelbar geltend zu machen, nachdem der Rat des Kreises, dem die Stellung eines Verpächters zugekommen war, durch Untergang ersatzlos weggefallen war. Ein Forderungsverzicht zu Lasten der Klägerin stand diesem Abwicklungsauftrag entgegen.
3. Das angefochtene Urteil hat indessen keinen Bestand, weil der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß für die Ansprüche der nutzenden GPG Q. gegen den Rat des Kreises ebenso wie für dessen Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gemäß § 591 b BGB eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Diese Ansprüche aus einem Kreispachtverhältnis sind nicht anders zu behandeln als die Ansprüche des Rates des Kreises gegen die nutzende Genossenschaft wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht (dazu Senat, BGHZ 129, 282). Ebenso wie bei diesen Ansprüchen war die Verjährung allerdings auch hier gemäß § 203 BGB bis zum 31. Januar 1995 aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gehemmt , so daß erst mit Ablauf des 31. Juli 1995 Verjährung eingetreten ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Streitverkündung im Vorprozeß nicht zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB geführt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist eine formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende Streitverkündung (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Stand 1995, § 209 Rdn. 82; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1, § 72 Rdn. 8). Daran fehlt es.

aa) Die Streitverkündung enthielt entgegen § 73 Satz 1 ZPO weder die Angabe des Grundes der Streitverkündung noch die Angabe, in welcher Lage sich der Rechtsstreit befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Mangel mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieser Voraussetzung nur Bedeutung für die Interventionswirkung hat, nicht aber für die Frage der Verjährungsunterbrechung (so Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 83, dem das Berufungsgericht gefolgt ist). Jedenfalls kommt der Streitverkündung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, weil mit ihr nicht der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht dies im konkreten Fall für entbehrlich hält, kann dem nicht gefolgt werden.
Beizutreten ist ihm allerdings, daß der Zweck des § 73 ZPO, bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung, darin besteht sicherzustellen, daß der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Daher mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der Streitverkündung nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, wohl aber aus beigefügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift, ergibt (so Staudinger/Peters § 209 Rdn. 83). Gerade dies war hier aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Fall. Die gegen den Landkreis Q. gerichtete Klage war auf ein Nutzungsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin und dem Landkreis gestützt worden. Daß im Falle der Klageabweisung Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht einmal andeutungsweise zu erkennen. Die Klageerwiderung, mit der die Unzulässigkeit der Klage gerügt und geltend gemacht wurde, die Klägerin sei weder aktivlegitimiert noch seien
werterhöhende Maßnahmen durchgeführt worden, ergibt zur Frage des Grundes der Streitverkündung auch keine Aufschlüsse. Von einem gewissen Erkenntniswert ist allein der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995, in dem es heißt, daß die Klägerin gesetzliche Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gehabt habe, deren Geltendmachung der Landkreis durch den Verzicht versperrt habe. Daher werde der Landkreis auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In der Darlegung dieses ursprünglich gegen die Mutter des Beklagten gegebenen Anspruchs erschöpfen sich die Ausführungen aber auch. Zum Grund der Streitverkündung geben sie keine Auskunft. Es fehlen jegliche Angaben dazu, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit gegen den Landkreis Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den jetzigen Beklagten in Betracht kommen sollten. Das lag nach dem Vorbringen in diesem Schriftsatz vielmehr fern. Es wurde darin nicht einmal erwogen, daß die durch den Verzicht versperrte Inanspruchnahme des Beklagten im Falle des Unterliegens gegenüber dem Landkreis wieder Bedeutung erlangen könnte. Ohne diese Angaben des Grundes der Streitverkündung - neben der Bezeichnung des Anspruchs selbst - genügte die Streitverkündung nicht den Anforderungen des § 73 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO, § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 3 f), wie der Beklagte als Streitverkündeter in dem damaligen Prozeß im übrigen auch sofort gerügt hat.
bb) Der mangelhaften Streitverkündung kann auch nicht unter Hinweis darauf eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden, daß es für die Unterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) anerkannt ist, daß auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (BGHZ 78, 1, 5), soweit es sich um solche Zulässigkeitsmängel handelt, die nicht zur Unwirk-
samkeit der Klage schlechthin führen (vgl. nur Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 32). Denn die Wirkungen der Streitverkündung sind davon abhängig, daß sie zulässig ist (vgl. BGHZ 65, 127, 130) und den Formerfordernissen des § 73 ZPO genügt. Das gilt auch für die Verjährungsunterbrechung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/03 Verkündet am:
6. Oktober 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
WA 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1
Auf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955
ist eine Streitverkündung ohne Einfluss.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte im Regressweg auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie wegen Verlustes von Transportgut an einen Dritten zu leisten hat.
2
Die G. Vertriebsgesellschaft mbH in Eschborn (im Folgenden : Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin im Mai 1997 mit der Beförderung von 41 Mobiltelefonen von Eschborn nach Hongkong. Mit der Durchführung des Lufttransports von Frankfurt am Main nach Hongkong betraute die Klägerin die Beklagte. Bei der Ankunft in Hongkong am 26. Mai 1997 fehlten 20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM.
3
Die Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Klägerin wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen Schadensersatz in Anspruch (LG Darmstadt 12 O 681/97). In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten der Klägerin beitrat. Der die Streitverkündung enthaltende Schriftsatz wurde der Beklagten am 22. Mai 1998 zugestellt. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversicherung der Auftraggeberin, abzüglich bereits am 30. März 1998 gezahlter 3.156,50 DM.
4
Mit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden Urteilssumme sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse gemäß Art. 18, 25 WA für den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei und die Beklagte nicht dargelegt habe, "geordnete, überschaubare und ineinander greifende Organisationsmaßnahmen" zur Vermeidung von Warenverlusten getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des Warschauer Abkommens führe nicht dazu, die - spezifisch deutsche - Streitverkündung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Klageerhebung.

5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.377,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, mangels qualifizierten Verschuldens brauche sie für den Schaden nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen einzustehen. Die Frage ihres Haftungsumfangs könne jedoch offen bleiben, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß Art. 29 WA nicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die Streitverkündung im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu in Lauf gesetzt.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, da sie erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA erhoben worden sei. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, die dem Schutz der Interessen des Luftfrachtführers gegen die Erhebung von Schadensersatzansprüchen nach längerem Zeitablauf diene, sei nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die Streitverkündung im Vorprozess unterbrochen worden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung verlängerte sich die zweijährige Frist, während deren dem Luftfrachtführer eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, nämlich um maximal zweieinhalb Jahre zuzüglich der Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 29 WA.
11
Der Luftfrachtführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine Interessen schon im Verfahren nach der Streitverkündung angemessen wahren könne. Denn als Streithelfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur könne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu können wie als Beklagter in einem gegen ihn geführten Prozess des Spediteurs.
12
Demgegenüber geböten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung, da ihm die Erhebung einer Feststellungsklage bereits möglich sei, bevor er selbst im Rechtsstreit des Verfrachters gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen Schaden erlitten habe.
13
Die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Verstreichen der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte habe ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets bestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung durch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen.

14
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach Art. 29 Abs. 1 WA ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben worden ist.
15
1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 WA kann, wenn das Luftfahrzeug - wie im vorliegenden Fall - seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 WA gestützte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts, für den hier zu entscheidenden Fall mithin nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 183/82, TranspR 1986, 22, 24; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 8). Da das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flughafen in Hongkong eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum 26. Mai 1999 eingereicht sein (§ 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die streitgegenständliche Schadensersatzklage ist demgegenüber erst am 6. März 2000 - mithin nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA - eingereicht worden.
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Lauf der zweijährigen Klagefrist in Art. 29 Abs. 1 WA nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung in dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97 geführten Rechtsstreit unterbrochen worden.

17
a) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enthält keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317 m.w.N.). Auf Ausschlussfristen sind die verjährungsrechtlichen Vorschriften - wie hier die nach Art. 229 § 5 EGBGB noch in Betracht kommende Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. - nicht unmittelbar anwendbar. Das Warschauer Abkommen enthält keine Bestimmungen darüber, ob der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA auch durch andere Handlungen des Vertragspartners des Luftfrachtführers als durch Klage auf Schadensersatz unterbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverkündung (§ 72 ZPO) werde der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA unterbrochen. Die Streitverkündung steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29 Abs. 1 WA nicht gleich. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 WA nicht entsprechend zur Anwendung (vgl. OLG Köln TranspR 1980, 100; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Komm. z. Transportrecht, 2000, Art. 29 WA Rdn. 4; Koller aaO Art. 29 WA 1955 Rdn. 9; a.A. LG Frankfurt am Main TranspR 2002, 117).
18
b) Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verjährungsfrist schließt die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (vgl. BGHZ 73, 99, 101; 84, 101, 108; 112, 95, 101 f.).
19
aa) Demgemäß ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lauf der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist durch eine Streitverkündung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA zurückzugreifen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtführer nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden kann, weil die Aufklärung des Sachverhalts bei länger zurückliegenden Vorgängen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten kann, zumal der Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA zu führen hat (BGHZ 84, 101, 108). Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldigen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten dient, lässt sich die entsprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verlängernden Verjährungsregelung nicht vereinbaren, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweijährige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 WA im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich verlängern könnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 WA widerspräche.
20
bb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist darum ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu vereinheitlichen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; MünchKomm.HGB/ Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 WA muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdrücklich eine Klageerhebung, der die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen gleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Maßnahme wie die Streitverkündung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass das Verfahren der Streitverkündung auf nationalem Recht beruht und in ande- ren Ratifikationsstaaten des Warschauer Abkommens - anders als das überall existierende Klageverfahren - nicht ohne Weiteres eine Entsprechung hat. In Art. 29 Abs. 2 WA wird demgemäß auch nur für die Berechnung der Ausschlussfrist auf das nationale Recht verwiesen.
21
cc) Die Revisionserwiderung weist überdies zutreffend darauf hin, dass die Streitverkündung in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung gleichsteht. Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Der Streitverkünder erhebt - anders als der Kläger - keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1).
22
dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die prozessualen Möglichkeiten des Streitverkündeten zur Wahrnehmung seiner Rechte als Streithelfer denen eines Beklagten nicht gleichwertig sind. Der Streithelfer muss den Rechtsstreit gemäß § 67 ZPO in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet. Das kann dazu führen, dass er mit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass ihn an einer Verspätung (§ 296 ZPO) ein Verschulden trifft.
23
ee) Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen der Position als Streithelfer und der Stellung als Beklagter besteht darin, dass der beitretende Streitverkündete nach § 67 ZPO mit solchen Erklärungen und Handlungen ausgeschlossen ist, die mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversicherung der Auftraggeberin und der jetzigen Klägerin zum Tragen gekommen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1999 ist der Vortrag der jetzigen Beklagten in jenem Verfahren zum Geschehensablauf und zum Schadenseintritt gemäß §§ 72, 74, 67 ZPO unberücksichtigt geblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei (Klägerin dieses Verfahrens) stand.
24
c) Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und einer bloßen Streitverkündung in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es nicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Streitverkündung der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 WA gleichzusetzen.
25
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich , wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte hat - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - ihre Haftung für den streitgegenständlichen Schaden stets bestritten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten lässt sich auch nicht aus ihrem Beitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausführungen herleiten. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt war die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999 an die Klägerin, Anl. K 7 zum Schriftsatz der Klägerin v. 4.8.2000), dass sie der Klägerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein "wie auch immer geartetes Anerkenntnis" verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA kein Raum.

26
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 O 164/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2002 - 13 U 17/01 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 13/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf
Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.
Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn
in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich
Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen
jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, wes-
halb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99 - OLG Naumburg
AG Wernigerode
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin; die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter des Beklagten hatte ihren Hof an die GPG Q. , die Rechtsvorgängerin der Klägerin, verpachtet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wurde das Rechtsverhältnis durch die Einschaltung des Rates des Kreises Q. in ein Kreispachtverhältnis umgestaltet, wobei sich die Mutter des Beklagten und der Rat des Kreises wechselseitig verpflichteten, bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses den Differenzbetrag zwischen dem Inventarwert bei Beginn und dem Wert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszugleichen.
In den folgenden Jahren baute die GPG Q. die Wirtschaftsgebäude in erheblichem Umfang aus.
Am 21. August 1991 schloß der LandkreisQ. mit der Mutter des Beklagten eine Vereinbarung, in der klargestellt wurde, daß der Nutzungsvertrag zum 31. Dezember 1990 aufgelöst worden sei. Ferner erklärten sie, "daß keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis - vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Regelungen - bestehen".
Die Mutter des Beklagten erhielt ihren Hof zurück. Sie verstarb und wurde von dem Beklagten beerbt.
Die Klägerin verklagte zunächst den Landkreis Q. auf Schadensersatz mit der Begründung, er habe durch den Verzicht die Geltendmachung eines Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen die Eigentümerin vereitelt. Dem Beklagten verkündete sie, vertreten durch ihren jetzigen Streithelfer, in jenem Rechtsstreit den Streit, ohne indes die Lage des Verfahrens und den Grund der Streitverkündung darzustellen. Beigefügt waren der Streitverkündung Ablichtungen der Klageschrift, der Klageerwiderung und eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Februar 1995. Das Oberlandesgericht wies die damalige Klage u.a. mit der Begründung ab, daß der Verzicht Ansprüche der Klägerin gegen die Mutter des Beklagten nicht erfaßt habe.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen den Beklagten geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Rücksicht auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin nach § 108 VertragsG aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises Q. . Es meint, der Verzicht auf wechselseitige Ansprüche in der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Q. und der Mutter des Beklagten vom 21. August 1991 stehe dem nicht entgegen. Denn ein Verzicht erfasse im Zweifel nicht Forderungen, deren Existenz dem Verzichtenden - wie hier - nicht bekannt sei. Im übrigen sei die Klausel auch dahin auszulegen, daß der Landkreis allenfalls auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, die ihm auch wirtschaftlich zugestanden hätten, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährung durch die im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 28. Juli 1995 erklärte Streitverkündung rechtzeitig unterbrochen worden sei. Daß der Schriftsatz den Grund der Streitverkündung die die Lage des
Verfahrens nicht dargestellt habe, sei im Rahmen der Unterbrechung der Verjährung unerheblich.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Daß die Klägerin - eine wirksame Abtretung seitens des Landkreises vorausgesetzt - grundsätzlich von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 170). Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es an einem abtretbaren Anspruch gefehlt habe, weil der Landkreis auf die Ansprüche wirksam verzichtet habe, die dem Rat des Kreises im Falle seines Fortbestandes bei Beendigung des Kreispachtverhältnisses zugestanden hätten.

a) Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht frei von Bedenken , der erklärte Anspruchsverzicht habe sich nur auf solche Forderungen bezogen, von deren Existenz die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangen seien. Das Berufungsgericht teilt dazu nicht mit, um welche Forderungen es sich dabei hätte handeln sollen. Es bedenkt auch nicht, daß der beiderseitige
Verzicht vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage gerade auch die im einzelnen nicht genau bekannten Ansprüche, die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergeben konnten, erfaßt haben könnte. Fernliegend ist schließlich die Überlegung des Berufungsgerichts, der Landkreis habe allenfalls auf die ihm auch wirtschaftlich zustehenden Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis verzichten wollen. Denn aus diesem Verhältnis standen dem Landkreis weder rechtlich noch wirtschaftlich irgendwelche Ansprüche zu. Der Landkreis war lediglich zur Abwicklung des Kreispachtverhältnisses befugt und verpflichtet (§ 51 LwAnpG). Bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts käme der Verzichtsregelung daher keinerlei Bedeutung zu, was im Zweifel keiner interessegerechten Auslegung entspricht und daher rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.).

b) Von einem Fortbestand der Ersatzforderung ist aber deshalb auszugehen , weil dem Landkreis die Befugnis gefehlt hat, auf die Geltendmachung von Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Er war nicht Forderungsinhaber. Vielmehr stand die Forderung dem Rat des Kreises zu, der wiederum der GPG gegenüber ausgleichspflichtig war. Der Landkreis ist nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises geworden (Senat, BGHZ 127, 285). Mit dessen Untergang sind die Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträgen nicht erloschen. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr als fortbestehend fingiert und die "zuständige Kreisbehörde" (BGHZ 121, 88, 90), hier also den Landkreis Q. , mit deren Abwicklung betraut, § 51 LwAnpG (vgl. Senat , BGHZ 127, 297, 312). Diese Abwicklungsbefugnis umfaßt nicht die Berechtigung , auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Sie dient vielmehr dazu, den wirtschaftlich von dem Nutzungsverhältnis Betroffe-
nen die rechtliche Möglichkeit zu geben, wechselseitige Ansprüche unmittelbar geltend zu machen, nachdem der Rat des Kreises, dem die Stellung eines Verpächters zugekommen war, durch Untergang ersatzlos weggefallen war. Ein Forderungsverzicht zu Lasten der Klägerin stand diesem Abwicklungsauftrag entgegen.
3. Das angefochtene Urteil hat indessen keinen Bestand, weil der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß für die Ansprüche der nutzenden GPG Q. gegen den Rat des Kreises ebenso wie für dessen Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gemäß § 591 b BGB eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Diese Ansprüche aus einem Kreispachtverhältnis sind nicht anders zu behandeln als die Ansprüche des Rates des Kreises gegen die nutzende Genossenschaft wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht (dazu Senat, BGHZ 129, 282). Ebenso wie bei diesen Ansprüchen war die Verjährung allerdings auch hier gemäß § 203 BGB bis zum 31. Januar 1995 aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gehemmt , so daß erst mit Ablauf des 31. Juli 1995 Verjährung eingetreten ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Streitverkündung im Vorprozeß nicht zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB geführt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist eine formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende Streitverkündung (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Stand 1995, § 209 Rdn. 82; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1, § 72 Rdn. 8). Daran fehlt es.

aa) Die Streitverkündung enthielt entgegen § 73 Satz 1 ZPO weder die Angabe des Grundes der Streitverkündung noch die Angabe, in welcher Lage sich der Rechtsstreit befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Mangel mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieser Voraussetzung nur Bedeutung für die Interventionswirkung hat, nicht aber für die Frage der Verjährungsunterbrechung (so Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 83, dem das Berufungsgericht gefolgt ist). Jedenfalls kommt der Streitverkündung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, weil mit ihr nicht der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht dies im konkreten Fall für entbehrlich hält, kann dem nicht gefolgt werden.
Beizutreten ist ihm allerdings, daß der Zweck des § 73 ZPO, bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung, darin besteht sicherzustellen, daß der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Daher mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der Streitverkündung nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, wohl aber aus beigefügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift, ergibt (so Staudinger/Peters § 209 Rdn. 83). Gerade dies war hier aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Fall. Die gegen den Landkreis Q. gerichtete Klage war auf ein Nutzungsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin und dem Landkreis gestützt worden. Daß im Falle der Klageabweisung Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht einmal andeutungsweise zu erkennen. Die Klageerwiderung, mit der die Unzulässigkeit der Klage gerügt und geltend gemacht wurde, die Klägerin sei weder aktivlegitimiert noch seien
werterhöhende Maßnahmen durchgeführt worden, ergibt zur Frage des Grundes der Streitverkündung auch keine Aufschlüsse. Von einem gewissen Erkenntniswert ist allein der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995, in dem es heißt, daß die Klägerin gesetzliche Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gehabt habe, deren Geltendmachung der Landkreis durch den Verzicht versperrt habe. Daher werde der Landkreis auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In der Darlegung dieses ursprünglich gegen die Mutter des Beklagten gegebenen Anspruchs erschöpfen sich die Ausführungen aber auch. Zum Grund der Streitverkündung geben sie keine Auskunft. Es fehlen jegliche Angaben dazu, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit gegen den Landkreis Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den jetzigen Beklagten in Betracht kommen sollten. Das lag nach dem Vorbringen in diesem Schriftsatz vielmehr fern. Es wurde darin nicht einmal erwogen, daß die durch den Verzicht versperrte Inanspruchnahme des Beklagten im Falle des Unterliegens gegenüber dem Landkreis wieder Bedeutung erlangen könnte. Ohne diese Angaben des Grundes der Streitverkündung - neben der Bezeichnung des Anspruchs selbst - genügte die Streitverkündung nicht den Anforderungen des § 73 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO, § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 3 f), wie der Beklagte als Streitverkündeter in dem damaligen Prozeß im übrigen auch sofort gerügt hat.
bb) Der mangelhaften Streitverkündung kann auch nicht unter Hinweis darauf eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden, daß es für die Unterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) anerkannt ist, daß auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (BGHZ 78, 1, 5), soweit es sich um solche Zulässigkeitsmängel handelt, die nicht zur Unwirk-
samkeit der Klage schlechthin führen (vgl. nur Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 32). Denn die Wirkungen der Streitverkündung sind davon abhängig, daß sie zulässig ist (vgl. BGHZ 65, 127, 130) und den Formerfordernissen des § 73 ZPO genügt. Das gilt auch für die Verjährungsunterbrechung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.