Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2004 - III ZR 99/03

bei uns veröffentlicht am22.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 99/03
Verkündet am:
22. Januar 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im
Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000,
1498).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Recht des E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.
M. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einem Bauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unterzeichnete M. am 5. Dezember 1990 eine von dem Beklagten entworfene und beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt:
"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. die Garantie, daß 1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungsmittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. B. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft unter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt der Gesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestens erreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht entsteht , die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln auszugleichen wäre, 2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn G. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden objektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn G. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unverzüglich freizustellen. ..."
1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszuschüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftig abgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Darlehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestützt auf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde dem Zedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung zahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen 405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten in behaupteter Höhe von 132.773,77 DM.
Mit ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002 zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattung dieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab
dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindest mißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Belehrung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's gegen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögenslage des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

II.


Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft bekämpft.
Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen verjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
1. Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde nach bereits entstanden ist.

a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).

b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unangegriffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Recht-
sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtert sich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nachfolgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjährungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).
Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich der betroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubigers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondern auch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in Anspruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit seiner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nach Erhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hiergegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen, nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist es von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Parteirollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Prozesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.
Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich, daß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kunden B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-
mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.
2. Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall verneint , in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbescheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325). Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nicht zumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Fristwahrung , eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nunmehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amtspflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sich damit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen
sind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffentlich -rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grunde für den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten. Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaftungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umständen verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Willen der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächst im Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid angefochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht um eine zunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungspunkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem weder mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Zedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einer Zahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verurteilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mit Recht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaftungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, um die Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen, sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründung in dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden
hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO S. 1500).
3. Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagten gegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am 26. Oktober 1999 anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf fehlerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einen selbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen der Klage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, sondern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind dadurch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-rechtlicher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Verjährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungsklage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens im Oktober 1997.
4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vom Beklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist für ein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Umfang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersichtlich ; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußte der Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.
Schlick Kapsa Dörr Galke Herrmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2004 - III ZR 99/03

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Bundesnotarordnung - BNotO | § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten


(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and
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Referenzen

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 121/99
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch
zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu
beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlossenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des Grundstücks entschlossen.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasserbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom 16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von 138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete , zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen, und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-
forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Landgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.
aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungsunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vorgelegen , so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung bewirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeßvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Widerspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Oktober 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunterbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-
genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (aaO 1).
Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen , parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Verwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem
25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bescheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."
Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Anerkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm geregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das verhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pauschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Verfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bürgerlich -rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs nachzugehen haben wird.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
IX ZR 436/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar
wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Ehemann der Klägerin veräußerte durch notariellen Kaufvertrag vom 22. März 1972 ein ihm gehörendes Grundstück für 30.000 DM und eine laufend zu zahlende Monatsrente. Über diese Rente war in Abschnitt III folgendes vereinbart :
"... (2) Für die Laufzeit von 10 Jahren, gerechnet von der endgültigen Freimachung des vertragsgegenständlichen Grundstückes an, verpflichtet sich der Käufer an den Verkäufer und dessen Ehefrau A. M., geb. S., als Gesamtberechtigte, eine monatliche Leibrente von DM 3.000,- ... zu bezahlen. (3) Nach Ablauf der genannten Frist von 10 Jahren ist der Käufer verpflichtet , an den Verkäufer und dessen vorgenannte Ehefrau wiederum für die Laufzeit von 10 Jahren eine Leibrente von monatlich DM 2.500,- ... zu bezahlen. (4) Nach Ablauf der 20-jährigen Frist verringert sich die Leibrente für die Ehegatten M. für die Dauer von weiteren 10 Jahren auf DM 2.000,- ... Nach Ablauf der 30-jährigen Frist hat der Käufer an die Ehegatten M. bis zu deren Ableben eine monatliche Leibrente von DM 1.000,- ... zu bezahlen. ... Sollte während der Laufzeit der Leibrente mit den angegebenen Beträgen einer der Ehegatten M. versterben, so ist die Leibrente an den Überlebenden der Ehegatten M. zu bezahlen, jedoch monatlich um DM 500,- ... verringert. Die Verringerung tritt in dem Monat ein, der dem Versterben des Ehegatten M. folgt. ... Die Leibrentenzahlung an die Ehegatten H. und A. M. dient zur Sicherung des Unterhalts der Genannten. Die Vertragsteile vereinbaren daher noch folgendes mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an: Sollte sich das Grundgehalt eines Bundesbeamten, Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 11, ... um mehr als 5 % nach oben oder nach unten verändern, so verändert sich die jeweils zu zahlende Leibrente im gleichen Verhältnis nach oben oder nach unten. Eine Veränderung ist jeweils am 30. Dezember eines jeden Jahres festzustellen. Sie gilt für das darauffolgende Jahr. Sofern eine Veränderung des Beamtengehaltes, wie vorstehend festgelegt, eingetreten ist, verän-
dert sich die Leibrente erneut, wenn wiederum eine Veränderung von 5 % gegenüber dem zuletzt festgestellten Betrag nach oben oder nach unten eingetreten ist, bezogen jeweils auf den 30. Dezember eines Jahres. ..." Nach Ablauf der ersten zehn Jahre kam es zwischen den Kaufvertragsparteien zum Streit darüber, ob nunmehr monatlich lediglich 2.500 DM zu zahlen seien oder ob - auch - dieser Betrag entsprechend den seit 1972 eingetretenen Erhöhungen anzuheben sei. Die Klägerin und ihr Ehemann führten wegen dieser Frage gegen die Käuferin einen Prozeß, der in letzter Instanz durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1987 zu Ungunsten der damaligen Kläger entschieden wurde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 verzichtete der Haftpflichtversicherer des Notars, gegen den inzwischen Schadensersatzansprüche erhoben worden waren, auf die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht die Beklagte, die die Ehefrau und Alleinerbin des Notars ist, der den Vertrag vom 22. März 1972 beurkundet hat und während des jetzigen Rechtsstreits verstorben ist, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft dem Notar vor, er habe pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, daß durch eine klare Vertragsabfassung dem später entstandenen Streit mit der Käuferin vorgebeugt wurde. Sie hat Zahlung von 280.482 DM und Feststellung verlangt, daß die Beklagte ihr auch den zukünftigen , aus der Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel auf die jeweiligen spätere Basisbeträge entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache im übrigen insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund einer umfassenden Sach- und Rechtsprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff).

II.


Das Berufungsgericht hat den "Anspruch ... dem Grunde nach (für) gerechtfertigt" erklärt und die Sache "zur Verhandlung über den Betrag des Anspruchs" an das Landgericht zurückverwiesen. Wie es in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich klargestellt hat, bezieht sich die Zurückverweisung auch auf den Feststellungsantrag.

Diese Behandlung der Sache ist verfahrensrechtlich nicht zulässig.
1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Erlaß eines Grundurteils durch das Berufungsgericht zulässig war (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, NJW 1998, 1140; v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97, WM 2000, 35). Das war hier nicht der Fall. Der Erlaß eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219 m.w.N.). Daß dies im Streitfall so ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hält es für "höchst unwahrscheinlich , daß es bei einer Klarstellung im Sinne des Verkäufers im Beurkundungstermin überhaupt zu einem Kaufabschluß gekommen wäre". Für diesen Fall hat die Klägerin, wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgehalten ist, behauptet, das Grundstück, das dann im Eigentum ihres Ehemannes geblieben wäre, sei heute 3 Mio. DM wert. Nach der Zurechnung von erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 1.116.000 DM und Abzug des Barkaufpreises von 30.000 DM sowie der 850.000 DM, die die Käuferin an Rente gezahlt habe, ergebe sich auf dieser Grundlage ein Schaden von 3.416.000 DM. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat den von der Klägerin angegebenen Grundstückswert bestritten und seinerseits behauptet, die heute auf dem Grundstück befindlichen Gebäude seien erst von der Käuferin errichtet worden; ohne diese Bauten sei das Grundstück heute wie im Jahre 1972 rund 600.000 DM wert. Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen, sondern nur die Bemerkung , daß selbst für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein Sachverständigengutachten über den Grundstückswert eingeholt werden müsse. Auf dieser Grundlage ist es bisher offen, ob der Klägerin und ihrem Ehe-
mann infolge des Vertragsabschlusses ein Schaden entstanden sein kann. Ein Grundurteil durfte unter diesen Umständen nicht erlassen werden.
2. Unabhängig von der Zulässigkeit des Grundurteils durfte das Berufungsgericht die Sache nicht auch wegen des Feststellungsantrags an das Landgericht zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet dafür § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Grundlage (Urt. v. 24. November 1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der in Teilen der Literatur vertretenen gegenteiligen Meinung). Notfalls hätte das Berufungsgericht hiernach schon aus diesem Grund auf eine Zurückverweisung insgesamt verzichten und nach § 540 ZPO verfahren müssen.

III.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist nicht abweisungsreif. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu.
1. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der von ihm zu errichtenden Urkunde wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Ehemann der Beklagten es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen habe, eine Klärung
in der Frage herbeizuführen, ob sich die Wertsicherungsklausel auch auf die späteren (abgesenkten) Basisrentenbeträge beziehen sollte. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft; er erachtet sie nicht für durchgreifend (§ 565 a Satz 1 ZPO).
2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Notars für einen der Klägerin und ihrem Ehemann entstandenen Schaden nicht verneinen.

a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den objektiven Inhalt des Vertrages durch Auslegung der Vertragsurkunde zu ermitteln. Es mag offenbleiben, ob dies zutrifft. Immerhin hat das Berufungsgericht es für eine "gravierende Ungereimtheit" gehalten, wenn nach Beginn jeder neuen Zehn-Jahres-Phase früher eingetretene Wertsteigerungen wieder hätten entfallen sollen; dieses Ergebnis wäre, so hat es gemeint, "schwer einzusehen". Auf die Frage, wie der Vertrag in diesem Punkt auszulegen ist, kommt es jedenfalls für die Entscheidung des jetzigen Rechtsstreits nicht an. Wegen des Ergebnisses des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses steht fest, daß die Klägerin im Verhältnis zur Käuferin die ihr ungünstige Auslegung hinnehmen muß.

b) Zu der Frage, ob der Vertrag mit dem im Vorprozeß im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien bindend festgestellten Inhalt zustande gekommen wäre, wenn der Notar den beiderseitigen Vertragswillen ordnungsgemäß festgestellt hätte, enthält das Berufungsurteil - darin hat die Revision recht - keine ausdrückliche Feststellung. Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt , im Betragsverfahren werde zu klären sein, "von welchem der beiden von
der Klägerin dargelegten Schadensverläufe auszugehen" sei. Damit ist der Vortrag der Klägerin gemeint, entweder wäre, was am wahrscheinlichsten sei, die Veräußerung des Grundstücks unterblieben oder der Kaufvertrag wäre mit dem von ihrem Ehemann als Verkäufer gewünschten Inhalt zustande gekommen. Das Berufungsgericht ist hiermit der Klägerin jedenfalls darin gefolgt, daß ihr Ehemann das Grundstück nicht ohne Einbeziehung der abgesenkten Basisrentenbeträge in die Wertsicherung verkauft hätte. Dem stimmt auch die Revision insofern zu, als sie meint, nach dem, was die Zeugen in beiden Prozessen ausgesagt hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß es, wenn der Notar das beiderseits Gewollte richtig aufgeklärt hätte, gar nicht zum Abschluß des Kaufvertrags gekommen wäre. Sie meint nur, der Klägerin und ihrem Ehemann wäre kein Schaden entstanden, wenn dieser das Grundstück behalten hätte. Davon kann jedoch, wie bereits oben (I 1) dargelegt worden ist, auf der Grundlage des weiteren, der Revisionsprüfung zugrunde zu legenden Vorbringens der Klägerin nicht ausgegangen werden.
3. Der Anspruch ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht verjährt.

a) Der Beginn der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB zu beurteilenden Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Notar wegen Amtspflichtverletzung setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht nur die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen , sondern nach § 198 Satz 1 BGB in erster Linie die Entstehung des Schadens voraus.
aa) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß bereits feststehen muß, daß der Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 m.w.N.). Besteht die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung , so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612; v. 16. November 1995 aaO; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833, jeweils für die Anwaltshaftung).
Obwohl die Abfassung des Vertrages vom 22. März 1972 bereits den Keim späterer Streitigkeiten über seinen Inhalt in sich trug, drohte der Klägerin und deren Ehemann daraus zunächst noch kein Schaden. Die Unklarheit konnte sich nicht vor Ablauf der ersten zehn Jahre auswirken; es stand nicht einmal fest, ob der Vertrag dann noch von Bedeutung sein und ob sich die Käuferin in der Frage der Anpassung der Basisbeträge auf einen für den Verkäufer ungünstigen Rechtsstandpunkt stellen würde. Das mit der Gestaltung des Vertrages für die Klägerin und ihren Ehemann verbundene Risiko verwirklichte sich jedoch, als sich die Käuferin nach Ablauf der ersten zehn Jahre weigerte , mehr zu zahlen als die in Abschnitt III Nr. 3 vorgesehenen 2.500 DM monatlich. Wann das genau war, ist nicht vorgetragen; jedenfalls reichten die Klägerin und ihr Ehemann wegen dieser Weigerung am 18. Februar 1983 eine Klage gegen die Käuferin ein. Damit war der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, entstanden; denn im Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes fehlte nunmehr das Geld, das sie erhalten hätten, wenn der Vertrag un-
mißverständlich in ihrem Sinne formuliert und so auch abgeschlossen worden wäre.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, der Schaden sei erst mit rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses durch das Revisionsurteil vom 18. Dezember 1987 eingetreten; denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rentenansprüche sei offen gewesen, ob das amtspflichtwidrige Verhalten des Notars zu einem Schaden führen werde. Dem ist nicht zu folgen. Käme es darauf an, wie die Gerichte über den infolge der Amtspflichtverletzung des Notars entstandenen Streit zwischen den Beteiligten entscheiden, dann hätte es der Geschädigte weitgehend in der Hand, den Verjährungsbeginn selbst zu bestimmen; solange er die von ihm beanspruchten Rechte aus dem Vertrag nicht gerichtlich geltend machte, könnte die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden.
Aus diesen Gründen ist für die Schadensentstehung auch nicht das im Vorprozeß ergangene erstinstanzliche Urteil vom 16. Oktober 1985 maßgeblich. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil vom 12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Dort hat der erkennende Senat unter Aufgabe seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung entschieden, daß bei einem in einem Prozeß oder einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren begangenen Fehler eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters der Schaden nicht erst mit der letzten, nicht mehr angreifbaren Entscheidung, sondern bereits mit der ersten auf das anwaltliche Fehlverhalten ergangenen Gerichtsentscheidung eintrete. Diese Rechtsprechung betrifft - das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt - eine andere Frage. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine fehlerhafte Prozeßführung, sondern darum, ob ein Scha-
den, den ein Notar durch unzureichende Ermittlung des Vertragswillens der Beteiligten bei einer Beurkundung verursacht hat, erst dann als entstanden gelten kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, welche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bestehen. Das ist aus den oben angeführten Gründen zu verneinen. Der Geschädigte wird dadurch nicht ohne weiteres gezwungen, unter Umständen einen - vom Berufungsgericht für unzumutbar gehaltenen - Prozeß gegen den Notar zu führen, während er sich noch in einem anderen Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner über den durch das Notarverschulden vereitelten Anspruch gegen ihn auseinandersetzt; denn er kann in dem letztgenannten Prozeß dem Notar den Streit verkünden (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826), was hier indessen die Klägerin und ihr Ehemann unterlassen haben.
bb) Für die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen reicht es im allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage erheben kann (BGHZ 102, 246, 248). Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin und ihrem Ehemann vor, als sich die Grundstückskäuferin ernstlich weigerte, ab 1982 mehr als den von nun an geltenden Basisbetrag von 2.500 DM zuzüglich der erst später eintretenden Erhöhungen zu zahlen.
cc) Nach diesen Erwägungen wäre der Anspruch gegen den Beklagten verjährt gewesen, als dessen Haftpflichtversicherer im Dezember 1990 auf die Einrede der Verjährung verzichtete, soweit diese noch nicht eingetreten war.

b) Da indessen der Beklagte die ihm bei der Beurkundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt hat und es sich auch nicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft i.S.d. §§ 23, 24 BNotO handelte, besteht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Anspruch gegen ihn nur, wenn und soweit die Klägerin und ihr Ehemann nicht auf andere Weise Ersatz erlangen konnten. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage, die schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65,

71).


Im vorliegenden Fall kamen, da der Schaden als solcher bereits entstanden war, die geltend gemachten (weiteren) Erfüllungsansprüche gegen die Grundstückskäuferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 977). Die Klägerin und ihr Ehemann wußten erst nach Abschluß des gegen die Käuferin geführten Rechtsstreits, daß sie gegen diese die ihnen über die freiwillig gezahlten Beträge hinaus vermeintlich zustehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht durchsetzen konnten. Der damalige Prozeß endete mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1987. Im Zeitpunkt des mit dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 10. Dezember 1990 erklärten Verjährungsverzichts war deshalb die Verjährung noch nicht eingetreten; das Revisionsurteil des V. Zivilsenats ist dem Prozeßbevollmächtigten der damaligen Kläger am 27. Januar 1988 zugestellt worden.

III.


Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin infolge der vom Notar begangenen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 223/02
Verkündet am:
6. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 209 Abs. 2
Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt
nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie
kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der
Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger kauften am 22. Dezember 1988 von R. und P. Sch. das Teileigentum an einem Grundstück in H.-B., das mit dem Sondereigentum an einem Supermarkt verbunden war. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren die Straßen, an denen das Grundstück lag, bereits fertiggestellt. Erschließungsmaßnahmen hatten in den Jahren 1979 bis 1981 stattgefunden. Erschließungsbeiträge waren jedoch, was die Kläger nicht wußten, noch nicht eingefordert worden. Der von dem beklagten Notar beurkundete Kaufvertrag regelte
nicht ausdrücklich, welche Vertragspartei etwa ausstehende Erschließungsbeiträge zu zahlen habe.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte die Freie und Hansestadt Hamburg gegen den Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 113.047,45 DM fest. Der Kläger zu 1 legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht , die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In dem hierdurch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragte der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993, den Beklagten beizuladen. Der Antrag wurde damit begründet, daß eine Regreßhaftung des Beklagten gemäß § 19 BNotO in Betracht komme. Die Beiladung erfolgte durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993.
Die Kläger unterrichteten den Beklagten mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 22. Juni 1993 von dem Beiladungsersuchen und regten an, daß er seine Haftpflichtversicherung informiere. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 6. September 1993 den Eingang des Schreibens der Kläger. Weiter teilte er mit, seine Haftpflichtversicherung informiert zu haben, und bat, über den Fortgang des "Verwaltungsrechtsverfahrens" unterrichtet zu werden.
Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die von der Freien und Hansestadt Hamburg hiergegen beantragte Zulassung der Beschwerde durch Beschluß vom 27. Januar 2000 ab. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe es amtspflichtwidrig unterlassen , sie auf das Risiko noch ausstehender Erschließungsbeiträge hinzuweisen. Im Falle einer solchen Aufklärung hätten sie mit den Verkäufern vereinbart , daß diese die Erschließungskosten aus der Vergangenheit, sie als Käufer nur die künftigen Erschließungskosten zu tragen hätten. Mit der im November 1999 erhobenen Klage begehren die Kläger Befreiung von der Zahlungspflicht aus dem Beitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1992 in Höhe von 113.047,45 DM, ferner Zahlung dieses Betrages an sie nach Ablauf einer unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist und Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, eventuell darüber hinaus festgesetzten Erschließungskostenaufwand zu erstatten. Sie haben ferner eine Reihe von Hilfsanträgen gestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der Beklagte amtspflichtwidrig mit den Urkundsbeteiligten nicht erörtert habe, daß in der Vergangenheit erfolgte Erschließungsmaßnahmen nicht abgerechnet sein könnten und insoweit eine - vertraglich zu regelnde - Übernahme der Erschließungsbeiträge durch die Verkäufer in Betracht komme. Weiter könne dahinstehen, ob die Verkäufer einer solchen Klausel zugestimmt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten wegen Verletzung notarieller Amtspflichten seien verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hätten die Kläger am 22. Juni 1993 gehabt. Der Schaden sei bereits mit dem Erlaß des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 eingetreten. Die Kläger hätten den Beklagten spätestens dann als Schädiger angesehen, als sie am 22. Juni 1993 seine Beiladung beantragt hätten. Damals hätten ihnen auch bekanntermaßen keine anderweitigen Ersatzansprüche gegen die Verkäufer zugestanden. Die Verjährungsfrist sei im Juni 1996, vor Einreichung der Klage am 10. November 1999, abgelaufen. Weder durch den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 noch durch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren selbst sei die Verjährung unterbrochen, noch durch ein pactum de non petendo oder Verhandlungen gehemmt worden.

II.


Die Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Prüfung stand. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer notariellen Amtspflicht (§ 19 Abs. 1 BNotO) ist jedenfalls verjährt.
1. Der Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverlet- zung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch anwendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.); der Beginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.F., daß überhaupt ein Schaden entstanden war (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Diese Voraussetzungen für den Lauf der Verjährung waren im Juni 1993 erfüllt.

a) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß bereits feststehen muß, daß der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils reicht nicht aus. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen haben die Kläger infolge der - unterstellten - Amtspflichtverletzung des Beklagten einen Schaden schon mit dem Erlaß des Beitragsbescheids vom 23. Oktober 1992 erlitten. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
aa) Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt hat der Beklagte eine den Klägern nachteilige Vertragsgestaltung verursacht. Er hat in den notariellen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß nach Vertragsschluß Beitragsbescheide wegen früher ausgeführter Erschließungsmaßnahmen ergehen könnten. Deshalb unterblieb in dem beurkundeten Kaufvertrag eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) - Be-
stimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen. Die - dispositiven - §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB a.F. blieben anwendbar, was für die Kläger als Käufer bedeutete, daß sie die nach der Übergabe des Grundstücks fällig werdenden Erschließungsbeiträge zu tragen hatten (vgl. BGH aaO und Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 73/81 - NJW 1982, 1278). Das hiermit verbundene Schadensrisiko verwirklichte sich, als der Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - auf Zahlung des Beitrages für vor dem Vertragsschluß erfolgte Erschließungen in Anspruch genommen wurde. Mit dem Zugang des Beitragsbescheides der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1992 entstand die Zahlungsverpflichtung und damit der Schaden der Kläger.
bb) Die Revision macht dagegen geltend, ein Abgabenanspruch sei nicht entstanden, weil die Erschließung über den Bebauungsplan hinausgereicht und die Freie und Hansestadt Hamburg auch den planüberschreitenden Mehraufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt habe. Der Abgabenbescheid unterliege daher insgesamt der Aufhebung.
Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesprochen, daß die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 ernsthaft zweifelhaft sei (Beschluß vom 27. Januar 2000 - 1 Bs 39/97 Umdruck S. 4). Die Entstehung eines Schadens hing aber nicht davon ab, ob der ergangene Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig und deshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar war. Die für die Entstehung eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) - Verschlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-
scheides eingetreten. Die Kläger waren aufgrund des - von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - Beitragsbescheids vom 23. Oktober 1992 verpflichtet, 113.047,45 DM an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen. Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenen Schadens in Frage (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f und BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 - WM 1998, 786, 787 und vom 28. April 1994 aaO 2283 f).

b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats , z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653). Das war nach Auffassung des Berufungsgerichts spätestens am 22. Juni 1993 der Fall. Auch hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
aa) Wie das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision festgestellt hat, hatten die Kläger die erforderliche Kenntnis von der Person des Beklagten als Schädiger am 22. Juni 1993. Denn mit Schriftsatz von diesem Tag beantragten ihre Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Beiladung des Beklagten und begründeten dies mit der Möglichkeit eines Regresses.
bb) Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Kläger die ihm bei der Beurkundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, und es hat sich nicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO gehandelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs

)

Klage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO 1500).
(1) Als anderweitige Ersatzmöglichkeit wären im Streitfall nur Ansprüche der Kläger gegen die Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens in Betracht gekommen. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag indes dahin gewürdigt, daß den Klägern nach ihrem Kenntnisstand bereits ab dem 22. Juni 1993 solche Ersatzansprüche gegen die Verkäufer nicht zugestanden hätten. Die Frage nach der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei den Verkäufern nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung ist vertretbar und daher im Revisionsverfahren hinzunehmen. Von einer Begründung im einzelnen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
(2) Die Revision meint, vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens hätten die Kläger keine "Kenntnis vom Schaden" gehabt. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Beitragspflicht mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen möglicherweise mindern, aber nicht vollständig abwenden können. Die Verjährungsfrist läuft bereits, wenn der
Geschädigte weiß, daß ihm ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumuten ist.
Die Kläger waren als Anlieger - grundsätzlich und bekanntermaßen - für die unstreitig erfolgten und noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnahmen beitragspflichtig. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, die Kläger hätten die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 daraus hergeleitet, daß die Freie und Hansestadt Hamburg Erschließungskosten in nicht zulässiger Höhe geltend gemacht habe. In die Abrechnung der Erschließungskosten seien - so ihr Vortrag im Revisionsverfahren - rechtsfehlerhaft planüberschreitungsbedingte Mehrkosten einbezogen worden. Die Kläger hatten demnach selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zu erwarten, daß sie - aufgrund eines neuen Bescheids und unter Umständen in geringerem Umfang - zu Erschließungskosten herangezogen würden.
2. Die mithin im Juni 1993 beginnende Verjährung ist weder durch ein pactum de non petendo (§§ 202 Abs. 1; 205 BGB a.F.) noch durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gehemmt worden.

a) Ein Abkommen über den befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung (pactum de non petendo) setzt eine Vereinbarung voraus, daß der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll. Dafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt, daß die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstel-
len (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91 - NJW 1993, 1320, 1323 und vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - NJW 2000, 2661, 2662).
Ein solches Stillhalteabkommen ist hier indes nicht zustande gekommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dem Beklagten kein entsprechendes Angebot gemacht. Das wird von der Revision erfolglos bekämpft. Das Berufungsgericht durfte das Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger an den Beklagten vom 22. Juni 1993 dahin verstehen (§ 286 ZPO), daß sie die Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist nicht im Wege des pactum de non petendo, sondern durch die mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte Beiladung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bewirken wollten. In dem von den Bevollmächtigten der Kläger in Bezug genommenen und ihrem Schreiben an den Beklagten abschriftlich beigefügten Gesuch an das Verwaltungsgericht heißt es nämlich "zur Vermeidung sonst erforderlicher anderweitiger verjährungsfristunterbrechender Maßnahmen ... die (einfache) Beiladung sachgerecht".

b) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 6. September 1993 auf das - schon genannte - Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 22. Juni 1993 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gesehen hat.
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist zwar weit zu verstehen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in An-
spruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat das Schreiben des Beklagten vom 6. September 1993 als bloße Eingangsbestätigung und Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber seiner Haftpflichtversicherung gewürdigt. Der Beklagte hat dort in der Tat jegliche Aussage zur Berechtigung der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche vermieden.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Verjährung nicht analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch den Widerspruch und das verwaltungsgerichtliche (Eil- und Klage-)Verfahren unterbrochen worden ist. Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

a) Fehl geht der Hinweis der Revision auf § 220 Abs. 1 BGB a.F. Die Vorschrift erklärt bestimmte Verjährungsregeln für entsprechend anwendbar auf einen Anspruch, der vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist. Der hier eingeklagte Notarhaftungsanspruch ist aber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). Auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind die §§ 209 ff BGB a.F. unmittelbar anzuwenden (Staudinger/Frank Peters, BGB <2001> § 220
Rn. 1); sie führen im Streitfall indes nicht zu einer Hemmung oder Unterbre- chung der Verjährung.

b) Die Revision beruft sich darauf, eine - am 22. Juni 1993 begonnene - Verjährung sei jedenfalls durch den im Eilverfahren ergangenen Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog).
Dem Standpunkt der Revision ist nicht beizutreten.
§ 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294; BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ 153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).
Es muß weiter davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, außer der Streitverkündung (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) noch den Beiladungsbeschluß (§ 65 VwGO) als Grund für die Unterbrechung der Verjährung zu normieren. Selbst die jüngsten Änderungen der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) gaben ihm keinen Anlaß, den Beiladungsbeschluß als Grund für die - nach dem Wegfall der Verjährungsunterbrechung nur noch mögliche - Hemmung der Verjährung einzuführen (vgl. § 204 BGB n.F.).
Zwischen den im Katalog des § 209 Abs. 2 BGB a.F. genannten Unterbrechungshandlungen und der Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit gibt es einen grundsätzlichen Unterschied. Die der Erhebung der Klage gleichstehenden Unterbrechungshandlungen des § 209 Abs. 2 BGB a.F. stehen wie die Klage selbst zur Disposition der Parteien. Sie werden entweder unmittelbar durch den Berechtigten bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 1a, 2, 3 und 5 zweite Alternative BGB a.F.) oder erfolgen auf seinen Antrag oder durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 4§ 73 zpo>, 5 erste Alternative BGB a.F.), erfordern also ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers (Senatsurteil aaO). Die Beiladung geschieht hingegen nur durch Gerichtsbeschluß (Jörg Schmidt in Eyermann/Fröhler , VwGO 11. Aufl. 2000 § 65 Rn. 3; Martin Redeker in Redeker/v. Oertzen VwGO 13. Aufl. 2000 § 65 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 65 Rn. 23; vgl. auch Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. 1974 S. 289); die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO), die hier allein in Rede steht, ist zudem nach ganz h.M. dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen (Jörg Schmidt aaO Rn. 5; Martin Redeker aaO Rn. 12; Kopp/Schenke aaO Rn. 6; vgl. dagegen Grunsky aaO S. 287 und 291). Diese systematischen Unterschiede sind - im Verein mit dem Wortlaut des § 209 BGB a.F., der die Beiladung nicht nennt, und dem Schweigen des Reformgesetzgebers - von solchem Gewicht, daß jedenfalls die einfache Beiladung den in § 209 Abs. 2 BGB a.F. aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden kann. Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.


c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbre- chung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469). Im Verwaltungsrechtsweg konnten die Kläger, wie bereits dargelegt, nicht die vollständige Beseitigung des durch die nachteilige Vertragsgestaltung verursachten Schadens erreichen. Jedenfalls die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten war ihnen zumutbar; sie hätten sich - wie im anhängigen Verfahren - nicht prozessual widersprüchlich verhalten müssen.
4. Die am 10. November 1999 eingereichte und am 15. November 1999 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen. Die
Verjährung des Klageanspruchs begann im Juni 1993 und endete mangels Hemmung oder Unterbrechung spätestens im Juni 1996 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 121/99
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch
zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu
beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlossenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des Grundstücks entschlossen.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasserbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom 16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von 138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete , zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen, und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-
forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Landgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.
aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungsunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vorgelegen , so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung bewirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeßvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Widerspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Oktober 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunterbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-
genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (aaO 1).
Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen , parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Verwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem
25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bescheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."
Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Anerkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm geregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das verhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pauschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Verfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bürgerlich -rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs nachzugehen haben wird.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 223/02
Verkündet am:
6. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 209 Abs. 2
Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt
nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie
kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der
Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger kauften am 22. Dezember 1988 von R. und P. Sch. das Teileigentum an einem Grundstück in H.-B., das mit dem Sondereigentum an einem Supermarkt verbunden war. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren die Straßen, an denen das Grundstück lag, bereits fertiggestellt. Erschließungsmaßnahmen hatten in den Jahren 1979 bis 1981 stattgefunden. Erschließungsbeiträge waren jedoch, was die Kläger nicht wußten, noch nicht eingefordert worden. Der von dem beklagten Notar beurkundete Kaufvertrag regelte
nicht ausdrücklich, welche Vertragspartei etwa ausstehende Erschließungsbeiträge zu zahlen habe.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte die Freie und Hansestadt Hamburg gegen den Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 113.047,45 DM fest. Der Kläger zu 1 legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht , die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In dem hierdurch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragte der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993, den Beklagten beizuladen. Der Antrag wurde damit begründet, daß eine Regreßhaftung des Beklagten gemäß § 19 BNotO in Betracht komme. Die Beiladung erfolgte durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993.
Die Kläger unterrichteten den Beklagten mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 22. Juni 1993 von dem Beiladungsersuchen und regten an, daß er seine Haftpflichtversicherung informiere. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 6. September 1993 den Eingang des Schreibens der Kläger. Weiter teilte er mit, seine Haftpflichtversicherung informiert zu haben, und bat, über den Fortgang des "Verwaltungsrechtsverfahrens" unterrichtet zu werden.
Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die von der Freien und Hansestadt Hamburg hiergegen beantragte Zulassung der Beschwerde durch Beschluß vom 27. Januar 2000 ab. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe es amtspflichtwidrig unterlassen , sie auf das Risiko noch ausstehender Erschließungsbeiträge hinzuweisen. Im Falle einer solchen Aufklärung hätten sie mit den Verkäufern vereinbart , daß diese die Erschließungskosten aus der Vergangenheit, sie als Käufer nur die künftigen Erschließungskosten zu tragen hätten. Mit der im November 1999 erhobenen Klage begehren die Kläger Befreiung von der Zahlungspflicht aus dem Beitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1992 in Höhe von 113.047,45 DM, ferner Zahlung dieses Betrages an sie nach Ablauf einer unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist und Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, eventuell darüber hinaus festgesetzten Erschließungskostenaufwand zu erstatten. Sie haben ferner eine Reihe von Hilfsanträgen gestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der Beklagte amtspflichtwidrig mit den Urkundsbeteiligten nicht erörtert habe, daß in der Vergangenheit erfolgte Erschließungsmaßnahmen nicht abgerechnet sein könnten und insoweit eine - vertraglich zu regelnde - Übernahme der Erschließungsbeiträge durch die Verkäufer in Betracht komme. Weiter könne dahinstehen, ob die Verkäufer einer solchen Klausel zugestimmt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten wegen Verletzung notarieller Amtspflichten seien verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hätten die Kläger am 22. Juni 1993 gehabt. Der Schaden sei bereits mit dem Erlaß des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 eingetreten. Die Kläger hätten den Beklagten spätestens dann als Schädiger angesehen, als sie am 22. Juni 1993 seine Beiladung beantragt hätten. Damals hätten ihnen auch bekanntermaßen keine anderweitigen Ersatzansprüche gegen die Verkäufer zugestanden. Die Verjährungsfrist sei im Juni 1996, vor Einreichung der Klage am 10. November 1999, abgelaufen. Weder durch den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 noch durch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren selbst sei die Verjährung unterbrochen, noch durch ein pactum de non petendo oder Verhandlungen gehemmt worden.

II.


Die Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Prüfung stand. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer notariellen Amtspflicht (§ 19 Abs. 1 BNotO) ist jedenfalls verjährt.
1. Der Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverlet- zung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch anwendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.); der Beginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.F., daß überhaupt ein Schaden entstanden war (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Diese Voraussetzungen für den Lauf der Verjährung waren im Juni 1993 erfüllt.

a) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß bereits feststehen muß, daß der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils reicht nicht aus. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen haben die Kläger infolge der - unterstellten - Amtspflichtverletzung des Beklagten einen Schaden schon mit dem Erlaß des Beitragsbescheids vom 23. Oktober 1992 erlitten. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
aa) Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt hat der Beklagte eine den Klägern nachteilige Vertragsgestaltung verursacht. Er hat in den notariellen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß nach Vertragsschluß Beitragsbescheide wegen früher ausgeführter Erschließungsmaßnahmen ergehen könnten. Deshalb unterblieb in dem beurkundeten Kaufvertrag eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) - Be-
stimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen. Die - dispositiven - §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB a.F. blieben anwendbar, was für die Kläger als Käufer bedeutete, daß sie die nach der Übergabe des Grundstücks fällig werdenden Erschließungsbeiträge zu tragen hatten (vgl. BGH aaO und Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 73/81 - NJW 1982, 1278). Das hiermit verbundene Schadensrisiko verwirklichte sich, als der Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - auf Zahlung des Beitrages für vor dem Vertragsschluß erfolgte Erschließungen in Anspruch genommen wurde. Mit dem Zugang des Beitragsbescheides der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1992 entstand die Zahlungsverpflichtung und damit der Schaden der Kläger.
bb) Die Revision macht dagegen geltend, ein Abgabenanspruch sei nicht entstanden, weil die Erschließung über den Bebauungsplan hinausgereicht und die Freie und Hansestadt Hamburg auch den planüberschreitenden Mehraufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt habe. Der Abgabenbescheid unterliege daher insgesamt der Aufhebung.
Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesprochen, daß die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 ernsthaft zweifelhaft sei (Beschluß vom 27. Januar 2000 - 1 Bs 39/97 Umdruck S. 4). Die Entstehung eines Schadens hing aber nicht davon ab, ob der ergangene Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig und deshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar war. Die für die Entstehung eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) - Verschlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-
scheides eingetreten. Die Kläger waren aufgrund des - von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - Beitragsbescheids vom 23. Oktober 1992 verpflichtet, 113.047,45 DM an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen. Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenen Schadens in Frage (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f und BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 - WM 1998, 786, 787 und vom 28. April 1994 aaO 2283 f).

b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats , z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653). Das war nach Auffassung des Berufungsgerichts spätestens am 22. Juni 1993 der Fall. Auch hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
aa) Wie das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision festgestellt hat, hatten die Kläger die erforderliche Kenntnis von der Person des Beklagten als Schädiger am 22. Juni 1993. Denn mit Schriftsatz von diesem Tag beantragten ihre Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Beiladung des Beklagten und begründeten dies mit der Möglichkeit eines Regresses.
bb) Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Kläger die ihm bei der Beurkundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, und es hat sich nicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO gehandelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs

)

Klage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO 1500).
(1) Als anderweitige Ersatzmöglichkeit wären im Streitfall nur Ansprüche der Kläger gegen die Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens in Betracht gekommen. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag indes dahin gewürdigt, daß den Klägern nach ihrem Kenntnisstand bereits ab dem 22. Juni 1993 solche Ersatzansprüche gegen die Verkäufer nicht zugestanden hätten. Die Frage nach der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei den Verkäufern nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung ist vertretbar und daher im Revisionsverfahren hinzunehmen. Von einer Begründung im einzelnen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
(2) Die Revision meint, vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens hätten die Kläger keine "Kenntnis vom Schaden" gehabt. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Beitragspflicht mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen möglicherweise mindern, aber nicht vollständig abwenden können. Die Verjährungsfrist läuft bereits, wenn der
Geschädigte weiß, daß ihm ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumuten ist.
Die Kläger waren als Anlieger - grundsätzlich und bekanntermaßen - für die unstreitig erfolgten und noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnahmen beitragspflichtig. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, die Kläger hätten die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 daraus hergeleitet, daß die Freie und Hansestadt Hamburg Erschließungskosten in nicht zulässiger Höhe geltend gemacht habe. In die Abrechnung der Erschließungskosten seien - so ihr Vortrag im Revisionsverfahren - rechtsfehlerhaft planüberschreitungsbedingte Mehrkosten einbezogen worden. Die Kläger hatten demnach selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zu erwarten, daß sie - aufgrund eines neuen Bescheids und unter Umständen in geringerem Umfang - zu Erschließungskosten herangezogen würden.
2. Die mithin im Juni 1993 beginnende Verjährung ist weder durch ein pactum de non petendo (§§ 202 Abs. 1; 205 BGB a.F.) noch durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gehemmt worden.

a) Ein Abkommen über den befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung (pactum de non petendo) setzt eine Vereinbarung voraus, daß der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll. Dafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt, daß die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstel-
len (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91 - NJW 1993, 1320, 1323 und vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - NJW 2000, 2661, 2662).
Ein solches Stillhalteabkommen ist hier indes nicht zustande gekommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dem Beklagten kein entsprechendes Angebot gemacht. Das wird von der Revision erfolglos bekämpft. Das Berufungsgericht durfte das Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger an den Beklagten vom 22. Juni 1993 dahin verstehen (§ 286 ZPO), daß sie die Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist nicht im Wege des pactum de non petendo, sondern durch die mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte Beiladung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bewirken wollten. In dem von den Bevollmächtigten der Kläger in Bezug genommenen und ihrem Schreiben an den Beklagten abschriftlich beigefügten Gesuch an das Verwaltungsgericht heißt es nämlich "zur Vermeidung sonst erforderlicher anderweitiger verjährungsfristunterbrechender Maßnahmen ... die (einfache) Beiladung sachgerecht".

b) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 6. September 1993 auf das - schon genannte - Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 22. Juni 1993 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gesehen hat.
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist zwar weit zu verstehen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in An-
spruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat das Schreiben des Beklagten vom 6. September 1993 als bloße Eingangsbestätigung und Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber seiner Haftpflichtversicherung gewürdigt. Der Beklagte hat dort in der Tat jegliche Aussage zur Berechtigung der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche vermieden.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Verjährung nicht analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch den Widerspruch und das verwaltungsgerichtliche (Eil- und Klage-)Verfahren unterbrochen worden ist. Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

a) Fehl geht der Hinweis der Revision auf § 220 Abs. 1 BGB a.F. Die Vorschrift erklärt bestimmte Verjährungsregeln für entsprechend anwendbar auf einen Anspruch, der vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist. Der hier eingeklagte Notarhaftungsanspruch ist aber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). Auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind die §§ 209 ff BGB a.F. unmittelbar anzuwenden (Staudinger/Frank Peters, BGB <2001> § 220
Rn. 1); sie führen im Streitfall indes nicht zu einer Hemmung oder Unterbre- chung der Verjährung.

b) Die Revision beruft sich darauf, eine - am 22. Juni 1993 begonnene - Verjährung sei jedenfalls durch den im Eilverfahren ergangenen Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog).
Dem Standpunkt der Revision ist nicht beizutreten.
§ 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294; BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ 153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).
Es muß weiter davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, außer der Streitverkündung (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) noch den Beiladungsbeschluß (§ 65 VwGO) als Grund für die Unterbrechung der Verjährung zu normieren. Selbst die jüngsten Änderungen der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) gaben ihm keinen Anlaß, den Beiladungsbeschluß als Grund für die - nach dem Wegfall der Verjährungsunterbrechung nur noch mögliche - Hemmung der Verjährung einzuführen (vgl. § 204 BGB n.F.).
Zwischen den im Katalog des § 209 Abs. 2 BGB a.F. genannten Unterbrechungshandlungen und der Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit gibt es einen grundsätzlichen Unterschied. Die der Erhebung der Klage gleichstehenden Unterbrechungshandlungen des § 209 Abs. 2 BGB a.F. stehen wie die Klage selbst zur Disposition der Parteien. Sie werden entweder unmittelbar durch den Berechtigten bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 1a, 2, 3 und 5 zweite Alternative BGB a.F.) oder erfolgen auf seinen Antrag oder durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 4§ 73 zpo>, 5 erste Alternative BGB a.F.), erfordern also ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers (Senatsurteil aaO). Die Beiladung geschieht hingegen nur durch Gerichtsbeschluß (Jörg Schmidt in Eyermann/Fröhler , VwGO 11. Aufl. 2000 § 65 Rn. 3; Martin Redeker in Redeker/v. Oertzen VwGO 13. Aufl. 2000 § 65 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 65 Rn. 23; vgl. auch Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. 1974 S. 289); die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO), die hier allein in Rede steht, ist zudem nach ganz h.M. dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen (Jörg Schmidt aaO Rn. 5; Martin Redeker aaO Rn. 12; Kopp/Schenke aaO Rn. 6; vgl. dagegen Grunsky aaO S. 287 und 291). Diese systematischen Unterschiede sind - im Verein mit dem Wortlaut des § 209 BGB a.F., der die Beiladung nicht nennt, und dem Schweigen des Reformgesetzgebers - von solchem Gewicht, daß jedenfalls die einfache Beiladung den in § 209 Abs. 2 BGB a.F. aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden kann. Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.


c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbre- chung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469). Im Verwaltungsrechtsweg konnten die Kläger, wie bereits dargelegt, nicht die vollständige Beseitigung des durch die nachteilige Vertragsgestaltung verursachten Schadens erreichen. Jedenfalls die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten war ihnen zumutbar; sie hätten sich - wie im anhängigen Verfahren - nicht prozessual widersprüchlich verhalten müssen.
4. Die am 10. November 1999 eingereichte und am 15. November 1999 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen. Die
Verjährung des Klageanspruchs begann im Juni 1993 und endete mangels Hemmung oder Unterbrechung spätestens im Juni 1996 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 38/02
Verkündet am:
10. April 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; § 852 Abs. 1 a.F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1;
DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1

a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der
spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der
Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die
unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche sei nichts bekannt.

b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des
Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Schlußurteil des Landgerichts Leipzig - 8. Zivilkammer - vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 2 macht aus eigenem und abgetretenem Recht des früheren Klägers zu 1 gegen den beklagten Landkreis Schadensersatzansprüche wegen einer Falschauskunft geltend.
Die Kläger beabsichtigten, auf dem von der früheren Treuhandanstalt (seit dem 1. Januar 1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ; im folgenden nur: Treuhandanstalt) zum Verkauf angebotenen, in der sächsischen Gemeinde B. gelegenen Grundstück mit der Flurstücksnummer 144 ökologische Landwirtschaft zu betreiben. Auf Vorsprache des Klägers zu 1, bei der er seine Kaufabsichten offenlegte, teilte ihm das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. , des Rechtsvorgängers des Beklagten, am 14. August 1992 mit, daß bezüglich dieses Grundstücks Ansprüche gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche "zur Zeit nicht erkennbar" seien.
Am 12. März 1993 schlossen die Kläger mit der Treuhandanstalt einen notariellen Kaufvertrag über dieses im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück ab. Gemäß § 8 des Vertrags konnte für den Fall, daß vor Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des Vermögensgesetzes nachträglich bekannt werden sollten, jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn (unter anderem) "etwaige auf dem Vermögensgesetz beruhende Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Anmeldung" ausgeräumt seien.
Bereits vor Abschluß des Kaufvertrags, nämlich am 22. Juli 1992, war ein am 16. Juni 1992 zugunsten der Alteigentümer ergangener Rückgabebescheid des auskunftsgebenden Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. bestandskräftig geworden, den die früheren Eigentümer des 1970 in Volkseigentum überführten Kaufgrundstücks beantragt hatten.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 teilte der Urkundsnotar den Klä- gern mit, daß das Grundstück bestandskräftig restituiert worden sei. Im Laufe des Jahres 1994 versuchten die Kläger vergeblich, mit den Restitutionsgläubigern eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zu erzielen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 trat die Treuhandanstalt vom Kaufvertrag zurück.
Der Kläger zu 2 verlangt von dem Beklagten Ersatz der von ihm und dem Kläger zu 1 in Erwartung des künftigen Erwerbs des Kaufgrundstücks getätigten - vergeblichen - Aufwendungen von insgesamt 190.000 DM.
Bereits am 4. August 1994 hatte der spätere Prozeßbevollmächtigte der Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Landkreis L. geltend gemacht , die der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 abgelehnt hatte. Nachdem auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 28. Juli 1995, in dem der Landkreis zum Erlaß einer nach § 5 des Staatshaftungsgesetzes beschwerdefähigen Entscheidung aufgefordert worden war, keine Reaktion erfolgt war, haben die Kläger am 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht L. mit dem Ziel Klage erhoben, daß über ihr Begehren "durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden" werde. Nach Verweisung des Rechtsstreits hat das Landgericht durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom 18. Dezember 1997 diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1997 gestellte und später nur noch von dem Kläger zu 2 aufrechterhaltene Antrag, für die Erhebung einer Zahlungsklage in Höhe von 190.000 DM nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist vom Landgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Noch vor der - teilweise stattgebenden - Entscheidung des Oberlan-
desgerichts über die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Juni 1999 Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 2 hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch unter Vorbehalt der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden der Kläger zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß die im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätigen Bediensteten des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers dadurch, daß sie dem Kläger zu 1 am 14. August 1992 die Auskunft erteilten, bezüglich des Grundstücks Flurstücksnummer 144 seien Restitutionsansprüche "zur Zeit nicht erkennbar", schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber den Klägern als geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.
Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponie-
ren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00 - NVwZ 2002, 373, 374 m.w.N.). Die Anfrage des Klägers zu 1 hatte erkennbar zum Ziel abzuklären, ob einem käuflichen Erwerb des im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragenen Grundstücks in den Vorschriften des Vermögensgesetzes angelegte Hindernisse entgegenstehen. Der Erwerb förmlich noch als Volkseigentum ausgewiesenen Grundbesitzes war aber ersichtlich nicht nur dann in Frage gestellt, wenn noch nicht verbeschiedene Restitutionsanträge anhängig waren, sondern auch dann, wenn - wie hier - derartigen Anträgen zwar schon bestandskräftig stattgegeben worden war, die Umschreibung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aber noch nicht vollzogen war.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte die dem Kläger zu 1 erteilte Auskunft - vorbehaltlich der näheren Prüfung eines Mitverschuldens - eine ausreichende "Verläßlichkeitsgrundlage" für die umfangreichen, im Vorgriff auf den erwarteten Eigentumserwerb getätigten Aufwendungen (u.a. Erdarbeiten , Errichtung von Bauwerken) der Kläger dar. Diese Auffassung begegnet Bedenken.

a) Nach dem im Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses geltenden Recht bedurften die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer behördlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Konnte die Genehmigung nicht sofort erteilt werden, weil ein Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 VermG anhängig war, war nach § 1 Abs. 5 GVO das
Genehmigungsverfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Restitutionsantrag auszusetzen.
Die Amtspflicht, bei Vorliegen einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags nicht sogleich zu erteilen, bestand nach der Rechtsprechung des Senats auch gegenüber den Käufern eines restitutionsbelasteten Grundstücks. Diese sollten davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, daß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein Restitutionsverfahren anhängig war und deshalb gegen die Gültigkeit bzw. Durchführbarkeit des Kaufvertrags keine Bedenken bestanden, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos oder schädlich herausstellen (Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - WM 1999, 1124, 1126 f).

b) Diese Zusammenhänge dürfen bei der Prüfung der Frage, inwieweit die am Kauf eines Grundstücks interessierten Kläger in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der über vorliegende Anmeldungen oder Verbescheidungen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilten Negativ-Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen durften, nicht außer acht gelassen werden. Der Umstand, daß das Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren bereit hält, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren soll, führt dazu, daß der durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt wird. Dies ist nicht erst, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Frage des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, sondern eine solche der objektiven Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermö-
gensschutzes (vgl. Senatsurteile BGZ 117, 83, 90; 134, 268, 283 ff; 149, 50,

53).



c) Ob und inwieweit nach dem Gesagten die den Käufern gegebene Falschauskunft überhaupt eine Ersatzpflicht hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen zu begründen vermochte, kann dahinstehen, da das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein auf die den Klägern erteilte Falschauskunft gestützter Amtshaftungsanspruch nicht verjährt, weil erst durch den von der Treuhandanstalt erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag das Scheitern dieses Vertrags endgültig festgestanden und damit nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begonnen habe; die Verjährung sei dadurch, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Zahlungsklage gestellt hätten, rechtzeitig nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt worden.
Dem ist nicht zu folgen.
1. Die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, vorhanden,
wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 ff und vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360).
2. Den Klägern war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erst nach dem Vertragsrücktritt der Treuhandanstalt, sondern bereits nach Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig an die Alteigentümer restituiert worden war, also bereits im Dezember 1993, die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Denn bereits zu diesem frühen Zeitpunkt stand endgültig fest, daß der Kaufvertrag vom 12. März 1993 gescheitert war.

a) Ein Kaufvertrag, der bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung , etwa nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes, schwebend unwirksam ist, wird erst mit der rechtsbeständigen Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam mit der Folge, daß das Scheitern des Vertrags grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Solange nicht wenigstens ein Vertragsteil eine gestaltende Erklärung des Inhalts, daß er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle, abgibt, ist dabei aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Belang, wie lange dieser Schwebezustand andauert und wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich - etwa mit Blick auf die behördliche Praxis bei inhaltlich vergleichbaren Verträgen - es ist, daß die Genehmigung erteilt oder versagt wird. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn mit der Versagung der nachgesuchten Genehmigung zu rechnen ist, bis zur bestandskräftigen Verweigerung der Genehmigung oder bis zum Rücktritt vom Vertrag erst eine Vermögensge-
fährdung vorliegt, die zivilrechtlich noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650 f).
Wendet man die Grundsätze, die in der vom Berufungsgericht als Beleg für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des IX. Zivilsenats zum Schadenseintritt bei genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäften entwickelt worden sind, auf die Kaufverträge an, die nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt werden mußten, so bedeutet dies: Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein in seinem Eigentum stehendes "restitutionsbelastetes" Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrags und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die Genehmigung nach § 1 GVO bestandskräftig versagt wird oder - was hier allein in Frage kommt - vor der Entscheidung der Behörde eine Vertragspartei von dem ihr gerade für diesen Fall eingeräumten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Dies ist grundsätzlich auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage die Kaufvertragsparteien mit der Rückgabe des Grundstücks und der anschließenden Versagung der Genehmigung rechnen mußten.

b) Die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist indes, wie die Revision zu Recht geltend macht, entscheidend anders gelagert.
Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war das von den Alteigentümern in Gang gesetzte Restitutionsverfahren bereits zu ihren Gunsten bestandskräftig abgeschlossen. Mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 16. Juni 1992 hatten die Restitutionsgläubiger nach § 34 Abs. 1
VermG ungeachtet der noch ausstehenden Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum am Grundstück erworben. Demnach hat die Treuhandanstalt durch den notariellen Vertrag vom 12. März 1993 nicht ein eigenes Grundstück mit der Maßgabe verkauft, daß die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags und die Durchführbarkeit des dinglichen Vollzugsgeschäfts (Übereignung) vom Ausgang eines Restitutionsverfahrens abhing; Kaufgegenstand war vielmehr ein fremdes Grundstück. An dieser rechtlichen Bewertung hätte auch die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nichts ändern können.

c) Nach § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrags hatten die Kaufvertragsparteien - rechtlich bedenkenfrei - die Sach- und Rechtsmängelhaftung und damit auch die an sich bei anfänglichem Unvermögen bestehende "Verkäufergarantiehaftung" (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306 [a.F.] Rn. 9 f) ausgeschlossen. Ausgehend von dieser Vertragslage traf die Treuhandanstalt von vornherein keine Pflicht zur (Wieder-)Beschaffung des restituierten Kaufgrundstücks. Es bedurfte daher nicht erst des Rücktritts vom Vertrag, um einen unter der Rechtsbedingung der Erteilung der behördlichen Genehmigung stehenden , gegen die Treuhandanstalt gerichteten Anspruch auf Übereignung des Grundeigentums zu Fall zu bringen.
Das haben im übrigen die Kläger zunächst ebenso gesehen, da sie bereits mit Schreiben vom 4. August 1994, also geraume Zeit vor dem Rücktritt der Treuhandanstalt vom Vertrag, ihre Amtshaftungsansprüche angemeldet hatten.

d) Die erforderliche Kenntnis vom endgültigen Scheitern des Kaufvertrags hatten die Kläger bereits mit Erhalt der Mitteilung über die bestandskräfti-
ge Restitution des Grundstücks und nicht erst, wie das Landgericht gemeint hat, nachdem die mit den Restitutionsgläubigern durchgeführten Einigungsversuche ergebnislos abgebrochen worden waren. Da der Treuhandanstalt, wie erwähnt, keine Verschaffungspflichten hinsichtlich des Eigentums am Kaufgrundstück oblagen, war es - entsprechend dem tatsächlichen Geschehensablauf - allein Sache der Kläger, eine Verständigung mit den in ihre frühere Rechtsposition wieder eingerückten Alteigentümern zu erreichen. Die diesbezüglichen Bemühungen der Kläger zielten daher im Kern, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht darauf ab, den Vertrag mit der Treuhandanstalt doch noch "zu retten", sondern waren darauf gerichtet, das Grundstück von dem tatsächlichen Eigentümer käuflich zu erwerben. Hätten diese Ankaufsbemühungen Erfolg gehabt, so hätte damit allenfalls nur eine bereits als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage im Nachhinein wieder beseitigt werden können (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f m.w.N.).
Wenn insoweit die - anwaltlich vertretenen - Kläger die Rechtslage anders beurteilt haben sollten, spielte dies für den Beginn der Verjährung keine Rolle. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann Rechtsunkenntnis nur ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 und vom 23. März 2000 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.

e) Eine etwaige Haftung der Treuhandanstalt aus culpa in contrahendo, die die Kläger von Anfang an für nicht gegeben erachtet haben, würde, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Haftung des Landkreises nicht berühren. Die Haftung der Treuhandanstalt wäre keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da insoweit die öffentli-
che Hand - und zwar auch und gerade dann, wenn die Haftung mehrerer öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften in Rede steht - wirtschaftlich als "ein Ganzes" anzusehen ist und danach eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen , gleich wie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 394, 396 f; 135, 354, 368 sowie MünchKomm-BGB/Papier, 3. Aufl., § 839 Rn. 306). Es bedurfte daher nicht erst der Abklärung der im Verhältnis zur Treuhandanstalt bestehenden Haftungslage, um den Klägern die für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. notwendige Kenntnis zu verschaffen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 m.w.N.).

III.


Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist aufzuheben. Ausgehend davon, daß die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Kläger im Dezember 1993 mit dem Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig restituiert worden ist, begonnen hat, ist die Sache im Sinne des Beklagten entscheidungsreif; die von diesem erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
1. Grundlage einer Haftung des Beklagten wegen der erteilten Falschauskunft bezüglich der "Restitutionslage" des Kaufgrundstücks sind sowohl § 839 BGB, Art. 34 GG als auch § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags (StHG; vgl. Senatsurteile BGHZ 142, 259, 273 f; 143, 18, 23). Zwar ist das Staatshaftungsgesetz in Sachsen nach § 2 Abs. 1 des sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998 (GVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten; dies betrifft aber nach § 4 des Gesetzes nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren.
Beide miteinander konkurrierenden Ansprüche sind freilich hinsichtlich der Frage der Verjährung unterschiedlich zu beurteilen.
2. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. durch die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 gehemmt wurde. Die weitere - vom Berufungsgericht offengelassene -
Frage, ob die Verjährung durch die Erhebung der "Verbescheidungsklage" vom 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden ist, ist zu verneinen.
Ziel dieses in Form einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO geltend gemachten Begehrens war es, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über den Schadensersatzanspruch der Kläger zu erlangen. Ein derartiges behördliches Vorverfahren ist jedoch nur im Staatshaftungsgesetz vorgesehen (§ 5 StHG). Demgemäß konnte diese auf Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ihrem Streitgegenstand nach nur die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Satz 1 StHG unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - NJW 2000, 2678, 2679).

b) Ob, was das Berufungsgericht ebenfalls offengelassen hat, aufgrund des Schreibens der Kläger vom 4. August 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährung des Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehemmt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden. Die Hemmung der Verjährung wäre jedenfalls bereits Anfang März 1995 wieder entfallen, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 die Schadensregulierung endgültig abgelehnt hatte, und hätte deshalb die Anspruchsverjährung nicht verhindert:
Bei einem Beginn der Verjährung im Dezember 1993 wäre ohne ein die Verjährung hemmendes Ereignis die Verjährung im Dezember 1996 eingetreten. Bei einem Stillstand der Verjährung von sieben Monaten (Anfang August 1994 bis Anfang März 1995) wäre die Verjährungsfrist im Juli 1997 abgelaufen.
Folglich war bei Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs am 27. November 1997 in jedem Fall die Verjährung bereits eingetreten.
3. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG verjährt gemäß § 4 Abs. 1 StHG innerhalb eines Jahres. Die Verjährung, für die im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, wird nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG durch Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1 StHG unterbrochen.

a) Eine Unterbrechung der Verjährung nach dieser besonderen Bestimmung des Staatshaftungsgesetzes ist, was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen brauchte, durch das Schreiben vom 4. August 1994, mit dem die Kläger durch einen Rechtsanwalt "Haftpflichtansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB" anmeldeten , nicht erfolgt.
Dieses Schreiben ist seinem klaren Wortlaut nach nur auf den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG beschränkt. Eine derartige Begrenzung des Anspruchsverlangens ist durchaus sinnvoll. Wenn - wie hier - Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und § 1 StHG nebeneinander in Betracht kommen, liegt es vielfach im Interesse des Geschädigten, gleich auf einer Schadensregulierung auf der ausschließlichen Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Amtshaftungsrechts zu bestehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind beide Anspruchsgrundlagen zwar im wesentlichen gleichwertig; ein Vorgehen (auch) auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes ist jedoch wegen des insoweit vorgeschriebenen "Verwaltungsvorverfahrens" (Antrag auf
Schadensersatz, Beschwerde gegen die ablehnende Verwaltungsentschei- dung, Klage bei Zurückweisung der Beschwerde) umständlich und zeitraubend.
Richtet daher bei dieser Sachlage ein anwaltlich vertretener Geschädigter an eine passivlegitimierte Körperschaft ein ausschließlich auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestütztes Schadensersatzbegehren, so kann, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei verständiger Würdigung dieses Schreibens aus Sicht der Behörde nicht von der Stellung eines Schadensersatzantrags im Sinne des § 5 StHG ausgegangen werden.
Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach Zurückweisung des Schadensersatzbegehrens durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht - wie es aufgrund des Schreibens vom 4. August 1994 allein konsequent gewesen wäre - sogleich Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten erhoben, sondern - ausgehend vom Regelungskonzept des Staatshaftungsgesetzes - zunächst unter Hinweis auf § 5 StHG eine beschwerdefähige Entscheidung verlangt und anschließend "Verbescheidungsklage" erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Da das Schreiben vom 4. August 1994 die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 StHG nicht unterbrochen hatte, war dieser Anspruch bereits
verjährt, als der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1995 den Beklagten zum Erlaß einer beschwerdefähigen Entscheidung aufforderte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 121/99
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch
zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu
beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlossenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des Grundstücks entschlossen.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasserbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom 16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von 138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete , zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen, und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-
forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Landgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.
aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungsunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vorgelegen , so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung bewirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeßvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Widerspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Oktober 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunterbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-
genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (aaO 1).
Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen , parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Verwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem
25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bescheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."
Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Anerkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm geregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das verhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pauschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Verfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bürgerlich -rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs nachzugehen haben wird.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 223/02
Verkündet am:
6. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 209 Abs. 2
Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt
nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie
kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der
Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger kauften am 22. Dezember 1988 von R. und P. Sch. das Teileigentum an einem Grundstück in H.-B., das mit dem Sondereigentum an einem Supermarkt verbunden war. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren die Straßen, an denen das Grundstück lag, bereits fertiggestellt. Erschließungsmaßnahmen hatten in den Jahren 1979 bis 1981 stattgefunden. Erschließungsbeiträge waren jedoch, was die Kläger nicht wußten, noch nicht eingefordert worden. Der von dem beklagten Notar beurkundete Kaufvertrag regelte
nicht ausdrücklich, welche Vertragspartei etwa ausstehende Erschließungsbeiträge zu zahlen habe.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte die Freie und Hansestadt Hamburg gegen den Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 113.047,45 DM fest. Der Kläger zu 1 legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht , die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In dem hierdurch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragte der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993, den Beklagten beizuladen. Der Antrag wurde damit begründet, daß eine Regreßhaftung des Beklagten gemäß § 19 BNotO in Betracht komme. Die Beiladung erfolgte durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993.
Die Kläger unterrichteten den Beklagten mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 22. Juni 1993 von dem Beiladungsersuchen und regten an, daß er seine Haftpflichtversicherung informiere. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 6. September 1993 den Eingang des Schreibens der Kläger. Weiter teilte er mit, seine Haftpflichtversicherung informiert zu haben, und bat, über den Fortgang des "Verwaltungsrechtsverfahrens" unterrichtet zu werden.
Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die von der Freien und Hansestadt Hamburg hiergegen beantragte Zulassung der Beschwerde durch Beschluß vom 27. Januar 2000 ab. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe es amtspflichtwidrig unterlassen , sie auf das Risiko noch ausstehender Erschließungsbeiträge hinzuweisen. Im Falle einer solchen Aufklärung hätten sie mit den Verkäufern vereinbart , daß diese die Erschließungskosten aus der Vergangenheit, sie als Käufer nur die künftigen Erschließungskosten zu tragen hätten. Mit der im November 1999 erhobenen Klage begehren die Kläger Befreiung von der Zahlungspflicht aus dem Beitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1992 in Höhe von 113.047,45 DM, ferner Zahlung dieses Betrages an sie nach Ablauf einer unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist und Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, eventuell darüber hinaus festgesetzten Erschließungskostenaufwand zu erstatten. Sie haben ferner eine Reihe von Hilfsanträgen gestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der Beklagte amtspflichtwidrig mit den Urkundsbeteiligten nicht erörtert habe, daß in der Vergangenheit erfolgte Erschließungsmaßnahmen nicht abgerechnet sein könnten und insoweit eine - vertraglich zu regelnde - Übernahme der Erschließungsbeiträge durch die Verkäufer in Betracht komme. Weiter könne dahinstehen, ob die Verkäufer einer solchen Klausel zugestimmt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten wegen Verletzung notarieller Amtspflichten seien verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hätten die Kläger am 22. Juni 1993 gehabt. Der Schaden sei bereits mit dem Erlaß des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 eingetreten. Die Kläger hätten den Beklagten spätestens dann als Schädiger angesehen, als sie am 22. Juni 1993 seine Beiladung beantragt hätten. Damals hätten ihnen auch bekanntermaßen keine anderweitigen Ersatzansprüche gegen die Verkäufer zugestanden. Die Verjährungsfrist sei im Juni 1996, vor Einreichung der Klage am 10. November 1999, abgelaufen. Weder durch den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 noch durch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren selbst sei die Verjährung unterbrochen, noch durch ein pactum de non petendo oder Verhandlungen gehemmt worden.

II.


Die Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Prüfung stand. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer notariellen Amtspflicht (§ 19 Abs. 1 BNotO) ist jedenfalls verjährt.
1. Der Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverlet- zung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch anwendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.); der Beginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.F., daß überhaupt ein Schaden entstanden war (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Diese Voraussetzungen für den Lauf der Verjährung waren im Juni 1993 erfüllt.

a) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß bereits feststehen muß, daß der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils reicht nicht aus. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen haben die Kläger infolge der - unterstellten - Amtspflichtverletzung des Beklagten einen Schaden schon mit dem Erlaß des Beitragsbescheids vom 23. Oktober 1992 erlitten. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
aa) Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt hat der Beklagte eine den Klägern nachteilige Vertragsgestaltung verursacht. Er hat in den notariellen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß nach Vertragsschluß Beitragsbescheide wegen früher ausgeführter Erschließungsmaßnahmen ergehen könnten. Deshalb unterblieb in dem beurkundeten Kaufvertrag eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) - Be-
stimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen. Die - dispositiven - §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB a.F. blieben anwendbar, was für die Kläger als Käufer bedeutete, daß sie die nach der Übergabe des Grundstücks fällig werdenden Erschließungsbeiträge zu tragen hatten (vgl. BGH aaO und Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 73/81 - NJW 1982, 1278). Das hiermit verbundene Schadensrisiko verwirklichte sich, als der Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - auf Zahlung des Beitrages für vor dem Vertragsschluß erfolgte Erschließungen in Anspruch genommen wurde. Mit dem Zugang des Beitragsbescheides der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1992 entstand die Zahlungsverpflichtung und damit der Schaden der Kläger.
bb) Die Revision macht dagegen geltend, ein Abgabenanspruch sei nicht entstanden, weil die Erschließung über den Bebauungsplan hinausgereicht und die Freie und Hansestadt Hamburg auch den planüberschreitenden Mehraufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt habe. Der Abgabenbescheid unterliege daher insgesamt der Aufhebung.
Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesprochen, daß die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 ernsthaft zweifelhaft sei (Beschluß vom 27. Januar 2000 - 1 Bs 39/97 Umdruck S. 4). Die Entstehung eines Schadens hing aber nicht davon ab, ob der ergangene Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig und deshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar war. Die für die Entstehung eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) - Verschlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-
scheides eingetreten. Die Kläger waren aufgrund des - von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - Beitragsbescheids vom 23. Oktober 1992 verpflichtet, 113.047,45 DM an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen. Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenen Schadens in Frage (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f und BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 - WM 1998, 786, 787 und vom 28. April 1994 aaO 2283 f).

b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats , z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653). Das war nach Auffassung des Berufungsgerichts spätestens am 22. Juni 1993 der Fall. Auch hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
aa) Wie das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision festgestellt hat, hatten die Kläger die erforderliche Kenntnis von der Person des Beklagten als Schädiger am 22. Juni 1993. Denn mit Schriftsatz von diesem Tag beantragten ihre Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Beiladung des Beklagten und begründeten dies mit der Möglichkeit eines Regresses.
bb) Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Kläger die ihm bei der Beurkundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, und es hat sich nicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO gehandelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs

)

Klage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO 1500).
(1) Als anderweitige Ersatzmöglichkeit wären im Streitfall nur Ansprüche der Kläger gegen die Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens in Betracht gekommen. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag indes dahin gewürdigt, daß den Klägern nach ihrem Kenntnisstand bereits ab dem 22. Juni 1993 solche Ersatzansprüche gegen die Verkäufer nicht zugestanden hätten. Die Frage nach der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei den Verkäufern nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung ist vertretbar und daher im Revisionsverfahren hinzunehmen. Von einer Begründung im einzelnen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
(2) Die Revision meint, vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens hätten die Kläger keine "Kenntnis vom Schaden" gehabt. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Beitragspflicht mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen möglicherweise mindern, aber nicht vollständig abwenden können. Die Verjährungsfrist läuft bereits, wenn der
Geschädigte weiß, daß ihm ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumuten ist.
Die Kläger waren als Anlieger - grundsätzlich und bekanntermaßen - für die unstreitig erfolgten und noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnahmen beitragspflichtig. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, die Kläger hätten die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober 1992 daraus hergeleitet, daß die Freie und Hansestadt Hamburg Erschließungskosten in nicht zulässiger Höhe geltend gemacht habe. In die Abrechnung der Erschließungskosten seien - so ihr Vortrag im Revisionsverfahren - rechtsfehlerhaft planüberschreitungsbedingte Mehrkosten einbezogen worden. Die Kläger hatten demnach selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zu erwarten, daß sie - aufgrund eines neuen Bescheids und unter Umständen in geringerem Umfang - zu Erschließungskosten herangezogen würden.
2. Die mithin im Juni 1993 beginnende Verjährung ist weder durch ein pactum de non petendo (§§ 202 Abs. 1; 205 BGB a.F.) noch durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gehemmt worden.

a) Ein Abkommen über den befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung (pactum de non petendo) setzt eine Vereinbarung voraus, daß der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll. Dafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt, daß die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstel-
len (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91 - NJW 1993, 1320, 1323 und vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - NJW 2000, 2661, 2662).
Ein solches Stillhalteabkommen ist hier indes nicht zustande gekommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dem Beklagten kein entsprechendes Angebot gemacht. Das wird von der Revision erfolglos bekämpft. Das Berufungsgericht durfte das Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger an den Beklagten vom 22. Juni 1993 dahin verstehen (§ 286 ZPO), daß sie die Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist nicht im Wege des pactum de non petendo, sondern durch die mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte Beiladung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bewirken wollten. In dem von den Bevollmächtigten der Kläger in Bezug genommenen und ihrem Schreiben an den Beklagten abschriftlich beigefügten Gesuch an das Verwaltungsgericht heißt es nämlich "zur Vermeidung sonst erforderlicher anderweitiger verjährungsfristunterbrechender Maßnahmen ... die (einfache) Beiladung sachgerecht".

b) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 6. September 1993 auf das - schon genannte - Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 22. Juni 1993 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gesehen hat.
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist zwar weit zu verstehen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in An-
spruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat das Schreiben des Beklagten vom 6. September 1993 als bloße Eingangsbestätigung und Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber seiner Haftpflichtversicherung gewürdigt. Der Beklagte hat dort in der Tat jegliche Aussage zur Berechtigung der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche vermieden.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Verjährung nicht analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch den Widerspruch und das verwaltungsgerichtliche (Eil- und Klage-)Verfahren unterbrochen worden ist. Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

a) Fehl geht der Hinweis der Revision auf § 220 Abs. 1 BGB a.F. Die Vorschrift erklärt bestimmte Verjährungsregeln für entsprechend anwendbar auf einen Anspruch, der vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist. Der hier eingeklagte Notarhaftungsanspruch ist aber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). Auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind die §§ 209 ff BGB a.F. unmittelbar anzuwenden (Staudinger/Frank Peters, BGB <2001> § 220
Rn. 1); sie führen im Streitfall indes nicht zu einer Hemmung oder Unterbre- chung der Verjährung.

b) Die Revision beruft sich darauf, eine - am 22. Juni 1993 begonnene - Verjährung sei jedenfalls durch den im Eilverfahren ergangenen Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog).
Dem Standpunkt der Revision ist nicht beizutreten.
§ 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294; BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ 153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).
Es muß weiter davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, außer der Streitverkündung (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) noch den Beiladungsbeschluß (§ 65 VwGO) als Grund für die Unterbrechung der Verjährung zu normieren. Selbst die jüngsten Änderungen der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) gaben ihm keinen Anlaß, den Beiladungsbeschluß als Grund für die - nach dem Wegfall der Verjährungsunterbrechung nur noch mögliche - Hemmung der Verjährung einzuführen (vgl. § 204 BGB n.F.).
Zwischen den im Katalog des § 209 Abs. 2 BGB a.F. genannten Unterbrechungshandlungen und der Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit gibt es einen grundsätzlichen Unterschied. Die der Erhebung der Klage gleichstehenden Unterbrechungshandlungen des § 209 Abs. 2 BGB a.F. stehen wie die Klage selbst zur Disposition der Parteien. Sie werden entweder unmittelbar durch den Berechtigten bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 1a, 2, 3 und 5 zweite Alternative BGB a.F.) oder erfolgen auf seinen Antrag oder durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 4§ 73 zpo>, 5 erste Alternative BGB a.F.), erfordern also ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers (Senatsurteil aaO). Die Beiladung geschieht hingegen nur durch Gerichtsbeschluß (Jörg Schmidt in Eyermann/Fröhler , VwGO 11. Aufl. 2000 § 65 Rn. 3; Martin Redeker in Redeker/v. Oertzen VwGO 13. Aufl. 2000 § 65 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 65 Rn. 23; vgl. auch Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. 1974 S. 289); die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO), die hier allein in Rede steht, ist zudem nach ganz h.M. dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen (Jörg Schmidt aaO Rn. 5; Martin Redeker aaO Rn. 12; Kopp/Schenke aaO Rn. 6; vgl. dagegen Grunsky aaO S. 287 und 291). Diese systematischen Unterschiede sind - im Verein mit dem Wortlaut des § 209 BGB a.F., der die Beiladung nicht nennt, und dem Schweigen des Reformgesetzgebers - von solchem Gewicht, daß jedenfalls die einfache Beiladung den in § 209 Abs. 2 BGB a.F. aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden kann. Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.


c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbre- chung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469). Im Verwaltungsrechtsweg konnten die Kläger, wie bereits dargelegt, nicht die vollständige Beseitigung des durch die nachteilige Vertragsgestaltung verursachten Schadens erreichen. Jedenfalls die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten war ihnen zumutbar; sie hätten sich - wie im anhängigen Verfahren - nicht prozessual widersprüchlich verhalten müssen.
4. Die am 10. November 1999 eingereichte und am 15. November 1999 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen. Die
Verjährung des Klageanspruchs begann im Juni 1993 und endete mangels Hemmung oder Unterbrechung spätestens im Juni 1996 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.).
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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.