Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - I ZR 161/08

bei uns veröffentlicht am16.12.2010
vorgehend
Landgericht München I, 7 O 21384/03, 15.02.2007
Oberlandesgericht München, 6 U 2466/07, 18.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 161/08 Verkündet am:
16. Dezember 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satan der Rache
ZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1
Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in
der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbestandes
nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichtigungsantrag
zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt,
dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Filmhändler. Er nimmt die beklagte Fernsehanstalt wegen der Ausstrahlung von zehn Filmen, an denen er die Senderechte beansprucht, auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch.
2
Am 29. September 1980 vereinbarte der Kläger mit den Eheleuten J. in einem als "Käuferbenennungsvertrag" oder "Grundvertrag" bezeichneten Vertrag, dass er alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche hinsichtlich eines Pakets von etwa 100 Filmen zu einem in acht Raten zu zahlenden Preis von 2,5 Mio. DM an ein noch zu benennendes Unternehmen verkauft und die Eheleute J. bis zur Benennung des Käufers persönlich aus dem Vertrag haften (§§ 1 und 2 des Grundvertrags). Zugleich übertrug der Kläger dem Käufer sämtliche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen (§§ 4 und 5 des Grundvertrags). Dazu bestimmt § 6 des Grundvertrags: Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gemäß §§ 4 und 5 ist aufschiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gemäß § 2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfallrechte ) an den Verkäufer zur Absicherung der jeweils fälligen Restrate gemäß § 2 abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf. Die Aufdeckung der Treuhandstellung durch den Verkäufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Androhung zulässig.
3
Die Eheleute J. übertrugen vom Grundvertrag erfasste Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 auf die TSC International KG (nachfolgend: TSC).
4
Die Beklagte strahlte zwischen 1986 und 2001 in ihrem eigenen Programm und in von ihr mitveranstalteten Programmen der Fernsehsender 3Sat und ARD an insgesamt 39 Terminen 10 Filme aus, die Gegenstand des Grundvertrags waren.
5
Der Kläger ist der Auffassung, die Ausstrahlungen griffen in sein Senderecht an den Filmen ein. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Höhe von 1.660.000 € in Anspruch.
6
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (LG München I, ZUM-RD 2007, 302). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 245). Der http://www.juris.de/jportal/portal/t/sw9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE013702140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger im Umfang der Revisionszulassung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Ausstrahlung der Filme kein Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zu. Hierzu hat es ausgeführt:
8
Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass er bei Abschluss des Grundvertrags am 29. September 1980 ausschließlicher Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte an den Filmen gewesen sei. Er habe ihm zustehende Nutzungsrechte an den Filmen aber jedenfalls dadurch verloren, dass die Eheleute J. diese Rechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC übertragen hätten. Er habe die Eheleute J. durch § 6 des Grundvertrags zu einer solchen Verfügung ermächtigt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Filme durch die Beklagte in den Jahren 1986 bis 2001 sei der Kläger daher nicht Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewesen.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG aF) und Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) nicht verneint werden, soweit diese Ansprüche auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2 ("Der Fischer vom Heiligensee"), 7 ("Satan der Rache"), 9 ("Wenn abends die Heide blüht") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern") gestützt sind.
10
1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. am 29. September 1980 Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an sämtlichen Filmen gewesen sei. Davon ist daher auch in der Revisionsinstanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe die Eheleute J. durch § 6 des Grundvertrags dazu ermächtigt, über diese Nutzungsrechte zu verfügen. Diese Auslegung des Vertrags lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
11
2. Nach den Feststellungen im (berichtigten) Tatbestand und in den Gründen des Berufungsurteils steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Eheleute J. die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC übertragen haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass diese Feststellung das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hat. Nach diesem Vorbringen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 verloren hat.
12
a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil , zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Eheleute J. mit Vertrag vom 3. August 1984 die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten, liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier.
13
Der Kläger hat mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht , die in Rede stehende Formulierung (Übertragung "en bloc") sei unrichtig und der Passus zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar bestritten, dass die Übertragung der vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 wirksam und die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Version des Grundvertrags echt sei. Dass die Eheleute J. die vom Grundvertrag umfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten, habe der Kläger jedoch selbst eingeräumt, wenn er ausweislich des erstinstanz- lichen Urteils lediglich die Wirksamkeit dieser Übertragung verneint habe. Der Senat habe das Faktum des Vertragsabschlusses mithin zutreffend als unstreitig behandelt, so dass für eine Berichtigung insoweit kein Raum sei.
14
Im Blick auf die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags ist die Revision, die die Tatsache des Vertragsschlusses nicht mehr in Abrede stellt, nicht daran gehindert, sich darauf zu berufen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur Wirksamkeit der Rechteübertragung und der Echtheit der Anlage zum Vertrag übergangen. Die Revision kann darüber hinaus aber auch geltend machen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur "en bloc"-Übertragung der Filmrechte nicht berücksichtigt. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kläger "lediglich" die Wirksamkeit der Rechteübertragung verneint hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Übertragung der Filmrechte "en bloc" selbst eingeräumt, entbehrt daher einer Grundlage.
15
b) Die Revision beruft sich allerdings vergeblich auf den Vortrag des Klägers , die Eheleute J. hätten die mit ihnen eng verbundene TSC lediglich vorgeschoben , um die vertraglichen Verpflichtungen aus § 6 des Grundvertrages (wie die Offenbarungsverpflichtung und die Verpflichtung zur Abtretung der Zahlungsansprüche) zu umgehen und dem Kläger zu verheimlichen, dass bereits eine Verwertung der Rechte durch die damals nichtberechtigte TSC an die T. Film GmbH stattgefunden gehabt habe.
16
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände - etwa unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) - zur Unwirksamkeit des zwischen den Eheleuten J. und der TSC geschlossenen Vertrages vom 3. August 1984 geführt haben könnten.
17
c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Vertrag vom 3. August 1984 als Fälschung bezeichnet und in einer Fassung vorgelegt habe, der als Anlage 2 eine Filmtitelliste beigefügt sei, die bei der von der Beklagten präsentierten Version fehle.
18
Aus der vom Kläger vorgelegten Fassung des Vertrages vom 3. August 1984 (Anlage K 64) ergibt sich nicht, dass es sich bei der von der Beklagten vorgelegten Fassung dieses Vertrages (Anlage B 28) um eine Fälschung handelt. Hierzu hält das Berufungsgericht in seinem Tatbestandsberichtigungsbeschluss zutreffend fest, dass Unterschiede zwischen beiden Dokumenten nur hinsichtlich handschriftlicher Ergänzungen (etwa des Kaufpreises) erkennbar sind. Dem von der Beklagten als Anlage B 28 vorgelegten Vertrag ist ferner - entgegen der Darstellung des Klägers - als Anlage 2 die gleiche Filmtitelliste beigefügt wie dem vom Kläger als Anlage K 64 vorgelegten Vertrag.
19
Dass es sich bei dem Vertrag vom 3. August 1984 samt dessen Anlage 2 um eine Fälschung handelt, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nach § 427 ZPO als bewiesen anzusehen, weil die Beklagte der Auflage des Landgerichts, die Anlage B 28 im Original vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass ihr das Original des Vertrages nicht vorliege, weil sie nicht Vertragspartnerin des Vertrages sei. Kann die Beklagte das Original mangels Besitzes nicht vorlegen, greift die Beweisfiktion des § 427 ZPO nicht ein.
20
d) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24. März 2005 auseinandergesetzt hat, die Filmtitelliste in Anlage 2 des Vertrages vom 3. August 1984 zwischen den Eheleuten J. und der TSC enthalte nur 40 der 100 vom Grundvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten J. erfassten Filme, die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 gehörten nicht dazu.
21
aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die als Anlage 2 beigefügte Filmtitelliste in beiden Versionen - Anlage B 28 und Anlage K 64 - schlicht unvollständig ist und die weiteren Seiten mit den anderen vom Grundvertrag umfassten Filmtiteln fehlen.
22
Dagegen spricht, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 insgesamt 40 der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten 100 Filme - von einer Ausnahme abgesehen - in der Reihenfolge auflistet, in der diese Filme im Anhang zum Grundvertrag genannt sind, und dass diese Auflistung mit Film 2 der Anlage zum Grundvertrag beginnt und mit Film 81 der Anlage zum Grundvertrag endet. Dies legt nach der Lebenserfahrung den Schluss nahe, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 lediglich eine Auswahl der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten Filme enthält und dass jedenfalls die hier in Rede stehenden Filme 7 ("Satan der Rache") und 9 ("Wenn abends die Heide blüht"), die im Grundvertrag unter Nummer 51 und 79 (hier mit "Wenn abends die Heide träumt" bezeichnet) aufgelistet sind, nicht zu dieser Auswahl gehören.
23
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es weitere Seiten der Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 geben könnte, auf denen in der Anlage zum Grundvertrag unter den Nummern 82 bis 100 aufgeführte Filme genannt sind. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Rede stehenden Filme 2 ("Der Fischer vom Heiligensee") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern"), die im Grundvertrag unter den Nummern 86 und 99 aufgelistet sind, Gegenstand des Vertrages vom 3. August 1984 waren.
24
bb) Dass die Eheleute J. mit dem Vertrag vom 3. August 1984 weitere Filmrechte - darunter insbesondere die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 - auf die TSC übertragen haben, folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Vereinbarung zwischen TSC und Dr. J. vom 9. September 1991 über eine weitere Lizenzzeit, die in ihrer Anlage unter den Ziffern 4, 17, 20 und 22 die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 aufführt.
25
Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 9. September 1991 die fraglichen Filme nennt, besagt nicht, dass die Rechte an diesen Filmen mit dem sieben Jahre zuvor geschlossenen Vertrag vom 3. August 1984, der diese Filme nicht anführt, übertragen worden sind. Dass die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 erstmals mit der Vereinbarung vom 9. September 1991 von den Eheleuten J. an die TSC übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte auch nicht behauptet. Da diese Vereinbarung nicht die Einräumung von Lizenzrechten, sondern die Verlängerung einer Lizenzzeit zum Gegenstand hat, kann davon auch nicht ausgegangen werden.
26
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechte an den vom Grundvertrag erfassten Filmen seien durch den Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" - also insgesamt - übertragen worden, ist im Übrigen auch deshalb nicht plausibel , weil die Vertragsparteien einen entsprechenden Willen im Vertrag vom 3. August 1984 ohne Weiteres hätten zum Ausdruck bringen und einfach auf den diesem Vertrag als Anlage 1 ohnehin beigefügten Grundvertrag und dessen Anlage, in der sämtliche Filme aufgeführt sind, hätten verweisen können. Stattdessen heißt es aber in § 2 des Vertrages vom 3. August 1984: J überträgt hiermit auf TSC von den in Anlage 2 benannten Filmen die gesamte aufgrund der Verträge vom 29.9.1980 und 2.8.1984 erworbene Rechtsstellung mit allen Haupt- und Nebenrechten auf TSC.
27
Die ausdrückliche Bezugnahme auf die in Anlage 2 gesondert benannten Filme spricht unter diesen Umständen daher ebenfalls dafür, dass der Vertrag vom 3. August 1984 nicht alle, sondern nur einzelne der vom Grundvertrag er- fassten Filme betrifft und die in der Anlage 2 nicht genannten Filme 2, 7, 9 und 10 nicht dazu gehören.
28
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützte Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
29
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, ob der Kläger bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war, und zu weiteren Einwendungen der Beklagten noch keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Eheleute J. hätten den Kaufpreis vollständig gezahlt und seien auf diese Weise Vollrechtsinhaber geworden; jedenfalls sei sie aufgrund von ihr erworbener Anwartschaftsrechte zur Ausstrahlung der streitgegenständlichen Filme berechtigt gewesen. Ferner hat die Beklagte eingewendet, dass sie jedenfalls kein Verschulden treffe und etwa bestehende Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt bzw. verwirkt seien; Bereicherungsansprüche bestünden gleichfalls nicht.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 7 O 21384/03 -
OLG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - 6 U 2466/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - I ZR 161/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - I ZR 161/08

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - I ZR 161/08 zitiert 11 §§.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

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Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner


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(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

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Bei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts über die "vollständige Rückzahlung des Darlehens" durch die Beklagte zu 1 "in nicht näher bekannten Raten" vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Berufungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1 ZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel 2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre- chende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/ Wenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23).
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a) Die zwischen der MPS GmbH und der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge können - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht wegen eines Kreditrisikos als der Schuldnerin nachteilige Rechtsgeschäfte i.S. des § 311 AktG qualifiziert werden, weil die Bonität der MPS GmbH zum Zeitpunkt der Vereinbarung und Ausreichung der Darlehen "unstreitig nicht zweifelhaft" war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt. Diese Feststellung hat Tatbestandswirkung i.S. von § 314 ZPO (vgl. BGHZ 119, 300 f.; Musielak /Musielak, ZPO 6. Aufl. § 314 Rdn. 2 m.w.Nachw.) und kann daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht außerhalb eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens (§ 320 ZPO) in Zweifel gezogen werden. Die Bonität eines Schuldners beurteilt sich nach seiner Vermögens- und Ertragslage. War die Bonität der MPS GmbH in Bezug auf die jeweiligen Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreichung nicht zweifelhaft, so bedeutet das, dass sie ihre Gesamtverbindlichkeiten unter Einschluss derjenigen aus den jeweiligen Neudarlehen decken konnte, die Rückzahlungsforderungen der Schuldnerin also vollwertig waren.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

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1. Das tatsächliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGHZ 139, 36, 39). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht entfallen aber, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen (BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthalten einen solchen Widerspruch, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 9.3.1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060 m.w.N.).
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Zwar stellt das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zunächst fest, dass die Beklagten mit Rückforderungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 aufgerechnet hätten. Unmittelbar im Anschluss daran verweist der Tatbestand des Berufungsgerichts wie auch später die Entscheidungsgründe hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Aufrechnung der Beklagten aber auf deren Schreiben vom 30. August 2007, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass lediglich mit Rückzahlungsforderungen für die Jahre 2003 und 2004 aufgerechnet worden ist. Die Revisionserwiderung weist bei dieser Sachlage daher mit ihrer Gegenrüge zutreffend darauf hin, dass der Senat an die (irrtümliche) Feststellung , es sei auch mit Ansprüchen aus dem Jahr 2005 aufgerechnet worden, die insoweit zur Widersprüchlichkeit des Tatbestandes führte, nicht nach § 314 ZPO gebunden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 376 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, NJW 1996, 2306 unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898 unter

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.