Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/01 Verkündet am:
29. Januar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Computergehäuse
GeschmMG § 1 Abs. 2

a) Auf dem Warengebiet der Computergehäuse ist der taiwanesische Markt bei
der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes von den inländischen
Fachkreisen in Betracht zu ziehen.

b) Allein aus der Veröffentlichung einer Gestaltung in einer Werbeanzeige in
einer ausländischen Fachzeitschrift kann nicht geschlossen werden, daß diese
Gestaltung schon vor dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige
den inländischen Verkehrskreisen bekannt war oder bekannt sein konnte und
deshalb zum vorbekannten Formenschatz gehört.
BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 163/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat am 23. März 1996 elf Muster, die Computergehäuse betreffen, in einer Sammelanmeldung als Grundmuster mit Abwandlungen angemeldet. Die Geschmacksmuster sind am 16. Oktober 1996 eingetragen worden (Nr. M 9 602 694.4; im folgenden: Klagegeschmacksmuster).
Sie hat den Vertrieb eines von der Beklagten zwischen September 1997 und Januar 1998 aus Taiwan importierten Computergehäuses als Verletzung der Klagegeschmacksmuster beanstandet und nimmt die Beklagte auf Unterlassung , Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin, die unstreitig nicht Urheber der Modelle ist, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin zur Anmeldung berechtigt gewesen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die Geschmacksmuster seien nicht schutzfähig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat geschmacksmusterrechtliche Ansprüche verneint. Es bestünden schon Zweifel daran, ob in der Person der Klägerin überhaupt ein Geschmacksmusterrecht entstanden sei; die Klägerin habe weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ausreichend substantiiert dargelegt, Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden zu sein. Die Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin könnten aber dahinstehen, weil die streitgegenständlichen Geschmacksmuster nicht schutzfähig seien. Computergehäuse mit den Merkmalen der Klagegeschmacksmuster seien bereits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Die wesentlichen Merkmale des Computergehäuses der Klägerin seien unstreitig auch bei einem Gehäuse zu finden, das die Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebracht habe.
Zwar könne fraglich sein, ob die Gestaltung der Firma L. T. zum relevanten vorbekannten Formenschatz gehört habe. Auf die Veröffentlichung dieses Computergehäuses in einer Werbeanzeige in einer Ausgabe der Zeitung "Asian S. ", die im April 1996 erschienen sei, könne allein nicht entscheidend abgestellt werden, weil die Klagegeschmacksmuster bereits am 23. März 1996 angemeldet worden seien. Bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit im Computergehäusebereich seien aber die Gegebenheiten auf dem taiwanesischen Markt einzubeziehen, weil sich derjenige, der in dem damaligen Zeitraum Computergehäuse produziert habe, zwangsläufig auch nach den ästhetischen und technischen Vorgaben dieses Marktes habe richten müssen. Die Computergehäuse der Firma L. T. gehörten damit zu dem relevanten Formenschatz, aus dem die Klägerin auch ihre Ideen und Formkonzeptionen habe schöpfen können; sie müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen sein.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) wegen fehlender Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden ist und demnach als materiell Berechtigte die Klagegeschmacksmuster angemeldet hat. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin von der wirksamen Entstehung der Geschmacksmusterrechte auszugehen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Klägerin spätestens in der Berufungs-
instanz schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß Ende 1995 der Urheber Y. sämtliche ihm zustehenden Rechte an der Schöpfung an die Firma Yo. X. International Co. Ltd. abgetreten und diese die Rechte an die Klägerin übertragen hat.
2. Auf Rechtsfehlern beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klagegeschmacksmuster seien nicht schutzfähig, weil deren wesentliche Merkmale unstreitig auch bei der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Gestaltung des von der Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebrachten Computergehäuses "A. " zu finden seien.

a) Dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehören nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gestaltung des Computergehäuses der Firma L. T. bereits zum Anmeldezeitpunkt zum relevanten vorbekannten Formenschatz gehörte.
aa) Die Veröffentlichung in der Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S. " hat das Berufungsgericht - mit Recht - nicht als entscheidend angesehen , weil die Ausgabe der Zeitschrift, die die betreffende Werbeanzeige ent-
hielt, nach seinen Feststellungen erst im April 1996 erschienen ist, die Klagegeschmacksmuster aber bereits am 23. März 1996 angemeldet worden sind. Ob der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Computergehäuse der Firma L. T. müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der Werbeanzeige in "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen sein, die Feststellung entnommen werden kann, die Werbeanzeige sei nicht erst im April 1996, sondern "vor dem 16. März 1996" erschienen, wie die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten, daß die Hefte der April-Ausgabe ab dem 15. März 1996 verkauft worden seien, geltend macht, kann dahinstehen. Selbst wenn man von einer Veröffentlichung der Werbeanzeige ab dem 15. März 1996 ausginge, fehlte es an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß inländische Fachkreise vor dem Anmeldezeitpunkt (23. März 1996) von dieser Veröffentlichung Kenntnis genommen haben oder in zumutbarer Weise hätten nehmen können.
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen der taiwanesische Markt bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit der Klagegeschmacksmuster zu berücksichtigen sei, vermögen seine Feststellung, das Computergehäuse der Firma L. T. gehöre zum relevanten vorbekannten Formenschatz, gleichfalls nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein ausländischer Markt zu dem Kulturkreis gehören kann, von dem erwartet wird, daß inländische Fachkreise ihn bei Mustergestaltungen in ihre Beobachtung einbeziehen (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube). Das gilt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in bezug auf das hier in Rede stehende Warengebiet der Computergehäuse für den taiwanesischen Markt. Es hat jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die inländischen Fachkreise von dem Computergehäuse der Firma L. T. durch Beachtung des taiwanesischen Marktes vor dem
Anmeldezeitpunkt Kenntnis erlangt haben oder in zumutbarer Weise hätten erlangen können. Allein der Umstand, daß in der April-Ausgabe der Zeitschrift "Asian S. " eine diese Gestaltung enthaltende Werbeanzeige erschienen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Annahme , diese Gestaltung "müsse" in Taiwan vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen sein. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige besagt als solche weder etwas über frühere Angebote oder sonstige Vorbenutzungen dieser Gestaltung auf dem taiwanesischen Markt noch über die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme hiervon durch die interessierten Kreise.
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2000 - I ZR 219/98

bei uns veröffentlicht am 13.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 219/98 Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 163/01.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2012 - I ZR 74/10

bei uns veröffentlicht am 16.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 74/10 Verkündet am: 16. August 2012 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gartenpavillon GGV Art. 5, Art. 7

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2008 - I ZR 126/06

bei uns veröffentlicht am 09.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/06 Verkündet am: 9. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 219/98 Verkündet am:
13. Juli 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
3-Speichen-Felgenrad
GeschmMG § 1 Abs. 2
Zur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 219/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Rad) gestützt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Autofelgen aus Leichtmetall.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verletzung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für Autofelgen in Anspruch genommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchem Umfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die 5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiedergegebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: Klagemuster
I) geschützt war, ist durch Nichtannahme der darauf bezogenen Revisionen beider Parteien rechtskräftig geworden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verletzung des nachstehend abgebildeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/024 754 für Autofelgen mit drei Speichen (im folgenden: Klagemuster

II).



Das Klagemuster II wurde am 23. Dezember 1992 auch für die Bundesrepublik Deutschland angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert. Die Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete Autofelgen.
Die Beklagte stellt Autofelgen mit drei Speichen (in den Größen 7 J x 15" und 7,5 J x 17") in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung her und vertreibt diese unter der Modellbezeichnung "Typ I". Diese Felgenräder unterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im wesentlichen nur durch die Gestaltung des zentralen Nabenbereichs.
Die Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätten einen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen. Die Beklagte verletze mit ihrem Modell "Typ I" ihre Rechte aus dem Klagemuster II. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Aluminium-Autofelgen zu vertreiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nachfolgenden Merkmalen gestaltet sind:
a1) Drei Speichen sind nach Art eines "Y" im Winkel von ca. 120° z ueinander angeordnet, wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurch der Eindruck runder Speichenholme entsteht, a2) die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig, a3) die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet , a4) die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge, a5) der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Konturenverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abdekkung bis in den Speichenbereich hineinreicht, a6) die Radmuttern sind nicht sichtbar, a7) wobei der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird wie in der nachstehenden Abbildung des Modells "Typ I" der Beklagten: ... II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in der Zeit seit dem 23. Dezember 1992 ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze, aufgegliedert nach Mengen, Preisen, Zeiten und Orten sowie unter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne und ferner über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Verbreitungsgebiet Auskunft zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nur unter Wirtschaftsprüfervorbehalt zu verurteilen. Die Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit des Klagemusters II bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters II nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des Klagemusters II wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem Klagemuster II keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses Ge-
schmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz nicht eigentümlich. Die Merkmale des Klagemusters II ließen sich wie folgt beschreiben:
1. Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander angeordnet , wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen; 2. die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig; 3. die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet; 4. die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge; 5. das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum Nabendurchmesser beträgt etwa 3:1; 6. der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcher für die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf der Speichen glatt vorsetzt und bis in den Speichenbereich hineinreicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke oder in der Mitte des Nabenbereichs ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigungsschrauben oder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem darauf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine die Schraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer Abdeckkappe für Befestigungsschrauben; 7. der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt.

Autofelgen mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gestaltungen bekannt gewesen. Bei dem Klagemuster II seien lediglich - nahegelegt durch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-SpeichenFelgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien in handwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden. Ein solcher Vorgang führe vom Klagemuster I ohne weiteres zu der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II. Die Unterschiede seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines Mustergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes. Die Veränderung des Speichenquerschnitts ergebe sich aus der Form, die aus verschiedenen Entgegenhaltungen grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zwei Speichen eine gleichmäßige Rundung von Felgenansatz zu Felgenansatz bildeten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des Speichensterns und die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das Klagemuster I nur in rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume sei durch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im Verhältnis von Außendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser sei ebenso technisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabenbereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck wesentlichen Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch bedingte Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener Schraubenlöcher sei, wie die Entgegenhaltungen zeigten, eine naheliegende handwerkliche Maßnahme.
II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters II rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet bejaht.
2. Die Beurteilung, daß dem Klagemuster II die erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Feststellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale , auf denen dieser Gesamteindruck beruht.
Das Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußeren Merkmale des Klagemusters II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen kann eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Geschmacksmusters , die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenmaschine ; vgl. auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 38, § 5 Rdn. 18; Gerstenberg/Buddeberg, GeschmMG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3; Nirk/ Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 52; Krieger, Festschrift Vieregge, 1995, S. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen ist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der
äußeren Merkmale des Klagemusters II begnügen. Erforderlich ist darüber hinaus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59; Eichmann/v. Falckenstein aaO, § 1 Rdn. 36).
Das Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. W. ). Das Klagemuster II wird dadurch geprägt , daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und stufenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßt sind, daß das Zentrum in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete Anbindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit der Felge zu einer Gesamtform mit "großer Optik" (Gutachten Prof. W. , S. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenen und dynamischen Linien.

b) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des Klagemusters II konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses Geschmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungen verneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des Klagemusters II mit dem Klagemuster I stützen.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Klagemuster I zu dem vorbekannten Formenschatz gehört, der bei der Be-
urteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters II zu berücksichtigen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Mustern seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes ausgerüsteten Designers, ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klagemuster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. Das 5-Speichen-Felgenrad hat ein deutlich hervorgehobenes Zentrum, das durch die davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die Speichenansätze sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergänge zur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem Klagemuster II. Dies hat zur Folge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieser weit geringer als in dem Klagemuster II verschmolzen ist. Das Berufungsgericht verweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderung des Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabenbereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des Speichensterns und die Veränderung des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige Umgestaltungen , die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und in ihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen Abwandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der Eigentümlichkeit nicht angebrachte ex-post-Betrachtung erkennen. Der Umstand allein, daß sich das Klagemuster II ebenso wie das Klagemuster I durch eine konsequente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entgegen , daß die Gestaltung des Klagemusters II trotz der Vorbekanntheit des Klagemusters I über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit der Kenntnis des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittels schließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht aus.


c) Die Entscheidung über die Frage, ob das Klagemuster II die für den Schutz als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängt danach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigen vorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen ist.
Dazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, ob die in der Zeitschrift "Motorrad" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist und - falls dies zu bejahen ist - ob dem Klagemuster II auch dann Eigentümlichkeit zuerkannt werden kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zugehöre, weil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von Autofelgen auch auf dem Gebiet der Gestaltung von Motorradfelgen habe Anregungen gewinnen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfahrensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschine I, m.w.N.; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 50, 61; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen, daß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an solchen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zu unterschiedlich seien. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis hat
das Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren auf diese Frage ankommen, wird der beantragte Sachverständigenbeweis zu erheben sein.
Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, um welches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertrieben worden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrer Sicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildung aus der Zeitschrift "Motorrad" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daß dieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte. Der Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudem keinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Veranstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Gruppe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorrad ist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild allerdings nur verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildung wird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können.
Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. W. (Gutachten S. 12) stellt das in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete 3-Speichen-Felgenrad eine ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar. Die hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Speichen konjunktiv zu verbinden und dabei das Zentrum völlig zu integrieren. Das so gewonnene eigenständige formale Grundthema des Motorrad-Rades sei im Klagemuster II weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten Formenschatzes zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten Beru-
fungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzend vorzutragen.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.