Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - I ZR 175/98

bei uns veröffentlicht am18.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/98 Verkündet am:
18. Januar 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
buendgens
Zu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung der
Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den Fall
des Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 175/98 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien stehen beim Vertrieb von Maschinen zur Drahtbearbeitung im Wettbewerb.
Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin war seit 1982 Gesellschafter und Geschäftsführer der "F.W. B. GmbH & Co. KG" (im folgenden: Gemeinschuldnerin) gewesen. Dieses seit dem Jahre 1864 bestehende
Unternehmen ist im Jahre 1991 in Konkurs gefallen und inzwischen liquidiert worden.
Im April 1991 gründete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Klägerin, die zunächst als "BM V. GmbH" firmierte. Spätestens seit dem Jahre 1992 benutzt die Klägerin die Bezeichnung "buendgens" in ihrer Werbung. Im Jahre 1996 änderte sie ihre Firma in die auch jetzt noch verwendete Bezeichnung "buendgens BM V. GmbH".
Der Beklagte zu 2 ist seit Anfang der 80er Jahre in der Branche der Spezialmaschinen für die Drahtindustrie tätig; gegen Ende der 80er Jahre wurde er bzw. eine nach ihm benannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Konkurrenten der Gemeinschuldnerin. Ab November/Dezember 1990 kam es zu Gesprächen zwischen ihm und dem späteren Geschäftsführer der Klägerin. Gegenstand der Erörterungen war die Frage, ob und in welcher Form der Beklagte zu 2 die Gemeinschuldnerin entweder übernehmen oder sich an ihr beteiligen werde. Im Rahmen dieser Überlegungen gründete der Beklagte zu 2 am 29. April 1991 die Beklagte zu 1, die anfangs als "J. Maschinenbau GmbH" firmierte.
Unter dem 7. Mai 1991 trafen er und der (nunmehrige) Geschäftsführer der Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit bei der Fortführung des Produktionsprogramms der Gemeinschuldnerin. Danach sollte eine von dem Beklagten zu 2 vorzuschlagende Handelsgesellschaft im einzelnen aufgelistete Gegenstände zum 30. Juni 1991 aus der Konkursmasse der Gemeinschuldnerin erwerben, sofern der Geschäftsführer der Klägerin zuvor auf seine Rechte an den Zeichnungen, dem Know how usw. verzichtete. Die Produktion sollte ab dem 1. Juli 1991 durch eine "J.
Betriebsgesellschaft mbH" aufgenommen werden. Die Klägerin, die den Vertrieb der Produktpalette der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, sollte von diesem Zeitpunkt an deren Betriebsstätte mieten und als Lager sowie für Vorführungen und Bürozwecke nutzen. Sie sollte zunächst den Vertrieb fortsetzen, bis dieser nach endgültiger Einstellung des Betriebs der Gemeinschuldnerin von der erwähnten Betriebsgesellschaft übernommen werden sollte. Von diesem Zeitpunkt an sollte die Klägerin als Handelsvertreterin tätig werden. Hintergrund dieser Ausgestaltung der Fortsetzungsvereinbarung war die Sorge der Beteiligten, in die Arbeitsverhältnisse der zahlreichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, die sämtlich entlassen worden waren, eintreten zu müssen.
Nachdem die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin eingestellt worden war, traf der Beklagte zu 2 mit der kurz zuvor gegründeten Beklagten zu 1 am 1. Juli 1991 eine Abgrenzungsvereinbarung, nach der die Beklagte zu 1 die Produktpalette der Gemeinschuldnerin produzieren und vertreiben sollte. Im Oktober 1991 erfolgte der Verkauf der Maschinen und des Inventars der Gemeinschuldnerin an die Handelsgesellschaft. Von dieser erwarb die Beklagte zu 1 im November 1991 die für die Neuaufnahme des Betriebs erforderlichen Anlagen. Noch im Jahre 1991 nahm die Klägerin ihre in der Vereinbarung vorgesehene Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte zu 1 auf. Am 31. Dezember 1991 stellte der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin endgültig ein.
Im Jahre 1992 änderte die Beklagte zu 1 ihre Firmierung in "J. -b. GmbH"; inzwischen firmiert sie seit 1996 als "J. -B. Maschinenbau GmbH".
Nachdem es zwischen den Parteien zu Spannungen gekommen war, legten diese in einem Handelsvertretervertrag vom 24. August 1993 und in einer auf den 23. August 1993 datierten Anlage zu diesem Vertrag das zwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis und die weiteren Voraussetzungen einer zukünftigen Zusammenarbeit fest.
Im April 1995 wurde der Handelsvertretervertrag zum 31. August 1995 gekündigt. Seitdem ist die Geschäftsbeziehung der Parteien beendet.
Am 24. April 1995 meldete die Beklagte zu 1 die Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 711 "buendgens" an; diese wurde am 28. Februar 1996 in das Markenregister eingetragen.
Am 12. April 1996 meldete die Klägerin ihrerseits die Wortmarke Nr. 396 17 636 "buendgens" an, die am 5. Juli 1996 eingetragen wurde. Gegen diese Markenanmeldung hat die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Marke Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin habe ihr Anfang April 1991 u.a. das Recht übertragen, die Firma der Gemeinschuldnerin einzeln oder in Verbindung mit anderen Bestandteilen sowie die besonderen Geschäftsbezeichnungen und die Kundendatei im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das habe sie seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit auch getan. Sie hat die Auffassung vertreten, seit der Übertragung durch den Konkursverwalter habe sie die Bezeichnung "buendgens" als besondere Geschäftsbezeichnung genutzt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen ,
1. es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs, der sich mit dem Vertrieb von Ver- und Bearbeitungsmaschinen für die Drahtindustrie und/oder mit dem Stauchen, Kaltumformen, Biegen, Schneiden und Richten von Draht befaßt, das Kennzeichen "buendgens" zu verwenden, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

2. (nur die Beklagte zu 1) in die Löschung der Marke Nr. 395 16 711 "buendgens" gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;
3. (nur die Beklagte zu 1) den gegen die Marke Nr. 396 17 636 "buendgens" erhobenen Widerspruch zurückzunehmen;
4. sämtliche Geschäftsdrucksachen, die mit dem Logo "buendgens" gekennzeichnet sind, zu vernichten;
5. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I 1 bisher begangen
haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt haben und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und DM-Werten;
II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu Ziffer I 1 gekennzeichneten Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie bestreiten die Vereinbarung der Klägerin mit dem Konkursverwalter über das Recht, die Bezeichnung "buendgens" zu verwenden, und behaupten im übrigen, die Klägerin verwende die Bezeichnung selbst erst seit 1992. Sie haben weiter die Auffassung vertreten, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 das Recht verkauft, die Bezeichnung "buendgens" zu benutzen, zumindest habe sie es ihr seit 1991 gestattet. Zwischen den Parteien habe nämlich Einigkeit bestanden, daß die Beklagte zu 1 die Prospekte der Gemeinschuldnerin, für welche und weitere technische Dokumentationen sie einen Betrag von 50.000 DM an die Klägerin zu zahlen gehabt habe, zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte nutzen sollte. Entsprechend habe sie, die Beklagte zu 1, in der Folgezeit das Material - und zwar mit einem auf sie hinweisenden Aufkleber auf der Rückseite - verwendet und tue dies auch weiterhin. Auf diesen Prospekten sei der Schriftzug "buendgens" vielfach in Alleinstellung angebracht. Dieses Prospektmaterial habe im übrigen ebenfalls die Klägerin - versehen mit einem weiteren auf sie hinweisenden Aufkleber - während der Zeit ihrer Handelsvertretertätigkeit verwendet. Der Löschungsanspruch sei darüber hinaus auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin die Benutzung des
Zeichens "buendgens" durch sie, die Beklagte zu 1, seit mehr als fünf Jahren dulde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Kennzeichnungsrecht an der umstrittenen Bezeichnung wirksam auf die Klägerin habe übertragen können und übertragen habe. Es hat die geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage von §§ 5, 15 MarkenG deshalb verneint, weil nach den Vereinbarungen der Parteien auch die Beklagte zu 1 dazu berechtigt sei, die Bezeichnung für ihr Unternehmen zu benutzen. Ungeachtet dessen seien sämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin verwirkt.
Zwar habe die Klägerin die Bezeichnung "buendgens" für ihr Unternehmen als besondere Geschäftsbezeichnung, also firmenmäßig, benutzt. Das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung "buendgens" ebenfalls zu führen, ergebe sich, auch wenn es nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt sei, aus den Vereinbarungen der Parteien. Obwohl der Beklagte
zu 2 das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nicht direkt übernommen habe, sei es doch er und nicht die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer gewesen, der mit wirtschaftlichen Mitteln die weitere Nutzung der noch vorhandenen Vermögenswerte ermöglicht habe. Schon aus diesem Grunde liege die Annahme nahe, daß das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung der Gemeinschuldnerin weiterzuführen, Bestandteil der Vereinbarungen gewesen sei, zumal eine Trennung von Firma und Geschäftsbetrieb rechtlich nicht möglich sei. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ergebe die Auslegung der verschiedenen Vereinbarungen, insbesondere derjenigen vom 7. Mai 1991 und vom 23. August 1993 auch, daß die Beklagte zu 1 im Verhältnis der Parteien untereinander berechtigt sein sollte, die Bezeichnung "buendgens" weiterzuführen. Das werde durch die tatsächliche Handhabung bestätigt. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in der Folgezeit die Bezeichnung unbeanstandet tatsächlich für ihr Unternehmen benutzt.
Auch dem Handelsvertretervertrag könne entnommen werden, daß - wenn auch neben der Klägerin - die Beklagte zu 1 ebenfalls berechtigt sein sollte, die Bezeichnung "buendgens" zu führen.
Erfolge danach die Benutzung der strittigen Bezeichnung durch die Beklagte zu 1 nicht unbefugt, weil der Beklagte zu 2 aufgrund der getroffenen Vereinbarungen berechtigt sei, die Bezeichnung "buendgens" zu verwenden, seien nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, sondern ebenso alle anderen Ansprüche nicht begründet. Das gelte auch für den geltend gemachten Löschungsanspruch, weil sich das Recht, die Bezeichnung zu verwenden, ohne weiteres auch auf eine zeichenmäßige Benutzung, also eine solche als Marke beziehe. Ebensowenig sei der Anspruch auf Rücknahme des Widerspruchs gegen die Marke Nr. 396 17 636 begründet.

Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verwirkt. Die Beklagte zu 1 habe von Beginn ihrer Tätigkeit an, also seit dem Jahre 1991, ihr Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung "buendgens" aufgebaut. Hiervon habe die Klägerin als Vertreiberin bzw. später als Handelsvertreterin schon mit Blick auf die damalige Zusammenarbeit von Anfang an gewußt, zumindest habe die Kenntnis aber seit dem Jahre 1993 aufgrund der Verwendung der Prospekte bestanden. In dieser Situation hätte es ihr oblegen, zur Vermeidung des Verwirkungseinwandes alsbald Einwände gegen die angeblich ungerechtfertigte Benutzung des Zeichens zu erheben.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht gemäß § 152 MarkenG seiner Prüfung die Vorschriften des Markengesetzes und des § 16 UWG zugrunde gelegt. Die angegriffene Bezeichnung und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des Markengesetzes im Markt begegnet, so daß nach § 153 Abs. 1 MarkenG die geltend gemachten Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie der Klägerin sowohl nach den Vorschriften des Markengesetzes zustehen als auch nach dem früheren § 16 UWG zugestanden haben. Dies wirkt sich allerdings auf die Beurteilung des Streitfalls nicht aus, weil, wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich betont hat (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max, m.w.N.; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, WRP 2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds), die Vorschriften des früheren § 16 UWG weitgehend unter Beibehaltung des bis dahin geltenden Rechts in die §§ 5, 15 MarkenG übertragen worden sind.

2. Das Berufungsgericht hat bisher unaufgeklärt gelassen, ob die Klägerin die von ihr an der Unternehmensbezeichnung "buendgens" geltend gemachten Rechte wirksam vom Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin erworben hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Die von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge, einer Übertragung der Bezeichnung "buendgens" durch den Konkursverwalter auf die Klägerin stehe bereits entgegen, daß die Gemeinschuldnerin in dieser Weise selbst nicht firmiert habe und die besondere Verwendungsart mit Umrahmung erstmals im Jahre 1992 aufgetaucht sei, greift nicht durch. Von der besonderen Schreibweise der in Rede stehenden Bezeichnung (mit Minuskeln und ohne Umlaut) ist beispielsweise in den von den Beklagten als Anlagen B 5 bis B 8 vorgelegten Prospekten der Gemeinschuldnerin Gebrauch gemacht worden. Auf die Umrahmung kommt es nicht maßgeblich an, weil die angegriffene Bezeichnung in dieser besonderen Verwendungsart nur Gegenstand des Insbesondere-Teils des Antrags zu Ziff. I. 1. ist.
3. Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß sich das Recht der Beklagten, die Bezeichnung "buendgens" zu führen, aus den Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es ist deshalb auch in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen, daß sich die von den Beklagten geltend gemachte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "buendgens" nicht aus einem eigenständigen Rechtserwerb an der Firmenbezeichnung, etwa von einem Dritten, ergeben kann, sondern nur daraus, daß die Klägerin der Beklagten eine entsprechende Verwendung gestattet hat.
Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und in der Revisionsinstanz unbeanstandet davon ausgegangen, die Beklagten hätten die im Streit
befindliche Firmenbezeichnung nicht in dinglicher Weise von der Klägerin erworben. Es fehlt an jeder tatsächlichen Feststellung für die Annahme einer Übertragung des entsprechenden Teils des Geschäftsbetriebs, auf die es für eine wirksame Übertragung ankommen würde (vgl. Althammer/Klaka, Markengesetz , 6. Aufl., § 5 Rdn. 75; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 106c; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 gestattet, die Bezeichnung "buendgens" für ihr Unternehmen zu verwenden.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich eine solche Gestattung, auch wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt sei, aus den Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß es - wenn auch eine unmittelbare Übernahme des Betriebs der Gemeinschuldnerin durch den Beklagten zu 2 nicht stattgefunden habe - dieser gewesen sei, der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Maßnahmen ergriffen habe, die eine Fortführung der Produktion und des Vertriebs der Waren durch den Beklagten zu 2 und die Klägerin ermöglichen sollten. Deshalb spreche alles dafür, daß auch das Recht, ebenfalls die Bezeichnung "buendgens" zu benutzen, ungeschriebener Inhalt der Vereinbarung vom 7. Mai 1991 gewesen sei. Diese Auslegung werde durch die Anlage zum Handelsvertretervertrag bestätigt. In dieser komme die wirtschaftliche Vormacht des Beklagten zu 2 zum Ausdruck, so daß die Vereinbarung über den Hinweis an die Kunden, daß die Beklagte zu 1 das Programm der Gemeinschuldnerin weiterführe und die Klägerin lediglich die Vertriebsaufgaben im Auftrag der Beklagten zu 1 durchführe, lediglich in dem Sinne verstanden werden könne,
daß die Klägerin nur neben der Beklagten zu 1 das umstrittene Zeichen führen dürfe.

b) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern; sie schöpft - wie die Revision mit Recht rügt - den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus und stimmt auch mit in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht überein.
aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Vereinbarungen der Parteien den Grundsatz unerörtert gelassen, daß über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunden grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben. Dem Berufungsurteil lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß dies hier in Zweifel zu ziehen ist. Bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen sprechen besonders auch deren Umfang und die ins Einzelne gehenden Regelungen eher für das Gegenteil. Es fehlt deshalb an einem Anhalt dafür, daß die Parteien gerade eine Regelung über die Benutzung der umstrittenen Bezeichnung nicht schriftlich erfaßt haben sollten.
bb) Die Revision rügt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, daß bei der Auslegung von Verträgen die Interessen beider Parteien in die Würdigung einzubeziehen sind. Allein aus der wirtschaftlichen Übermacht des Beklagten zu 2 durfte es daher nicht ohne weiteres ableiten, daß eine Regelung, die allein der Klägerin die Verwendung der umstrittenen Bezeichnung vorbehalte, kaum vorstellbar sei. Es hätte in seine Beurteilung einbeziehen müssen, daß die Klägerin bereits vor der Vereinbarung vom 7. Mai 1991, nämlich im April 1991, von dem damaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegründet worden war und deren
Programm weitergeführt hatte. Dieser zeitliche Ablauf und die personelle Verbindung legen es nahe, daß auch die Klägerin an die Tradition und den good will des seit 1864 bestehenden Unternehmens anknüpfen wollte.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damit auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeit von Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie im Streitfall durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nicht ohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081 - GARONOR). Für die darüber noch hinausgehende Annahme des Berufungsgerichts, das Recht der Klägerin an der umstrittenen Bezeichnung sei auf das Ende der Zusammenarbeit der Parteien befristet gewesen, läßt sich den getroffenen Feststellungen kein hinreichender Grund entnehmen.
cc) Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützt hat, daß die Parteien die Verwendung der Bezeichnung tatsächlich im Sinn der von ihm angenommenen Vereinbarung gehandhabt hätten, beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat angeführt, die Beklagte zu 1 habe die vorhandenen Prospekte, in denen die Bezeichnung "buendgens" vielfach erscheint, absprachegemäß verwendet, ein anderer als sie habe mit der Bezeichnung "buendgens" nicht gemeint sein können. Das steht ebenso im Widerspruch zu dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, auch sie habe auf den Prospekten ihren eigenen Firmennamen angebracht,
wie die auch aus dem Handelsvertretervertrag ersichtliche Tatsache, daß allein die Klägerin für den Vertrieb verantwortlich gewesen ist, so daß alle Außenkontakte über die Klägerin gelaufen sind und es deshalb naheliegen könnte, daß die Kunden die Verwendung der Bezeichnung in erster Linie oder jedenfalls auch der Klägerin zurechneten. Dafür spricht neben dem gemeinsamen Interesse der Parteien, daß die Waren unter der Bezeichnung "buendgens" in den Verkehr gebracht wurden, auch die vorerwähnte Vereinbarung im Handelsvertretervertrag, daß die Klägerin gegenüber den Kunden klarzustellen habe, daß die Produktion durch die Beklagte zu 1 erfolge.

c) Kann demnach auf der gegenwärtigen Beurteilungsgrundlage eine Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der umstrittenen Bezeichnung nicht angenommen werden, kann die Klageabweisung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
5. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auch damit begründet, daß etwaige Ansprüche verwirkt wären. Das ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Es fehlt insoweit an der für eine derartige Annahme erforderlichen Tatsachengrundlage.
In der Revisionsinstanz muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den Beklagten jedenfalls während der laufenden Zusammenarbeit die Verwendung der Bezeichnung "buendgens" gestattet hat. Deshalb war die Klägerin zumindest bis zum Ende dieser Zusammenarbeit gehindert, ihr Ausschließlichkeitsrecht gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Eine Verwirkung kann demnach nur insoweit in Betracht gezogen werden, als die Klägerin nicht nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages gegen die fortdauernde Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagten vorgegangen
ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 665 - PPC). Feststellungen dazu, daß die Beklagten die Bezeichnung weiterhin verwendet haben und die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Klägerin die vorliegende Klage knapp zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhoben, so daß auch deshalb auf der gegebenen Tatsachengrundlage nicht von einem hinreichenden Zeitraum der Untätigkeit mit der möglichen Folge einer Verwirkung ausgegangen werden kann.
6. Das Berufungsgericht wird, soweit es nicht bei seiner erneuten Beurteilung unter Einbeziehung der bisher nicht genügend beachteten Gesichtspunkte wiederum zur Annahme einer Berechtigung der Beklagten zur Führung der Bezeichnung "buendgens" kommen sollte, zu prüfen haben, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin der Rechte an der Bezeichnung durch deren Erwerb vom Konkursverwalter geworden ist und sich deshalb der Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beklagten widersetzen kann. Hiervon hängt es auch ab, ob die übrigen geltendgemachten Ansprüche gegeben sind.
Bezüglich des Löschungsanspruchs betreffend die Marke Nr. 395 16 711 wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die Gestattung der Benutzung einer Geschäftsbezeichnung nicht ohne weiteres die Gestattung ihrer Anmeldung als Marke beinhaltet (vgl. zur umgekehrten Konstellation BGH, Urt. v. 8.2.1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422 = WRP 1996, 541 - J.C. Winter).
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - I ZR 175/98

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Referenzen - Gesetze

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F

Markengesetz - MarkenG | § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen


(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der ge
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - I ZR 175/98 zitiert 6 §§.

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(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

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(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F

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(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der ge

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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.

(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
DB Immobilienfonds
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren
Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Regel
, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15
Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis
entgegen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. Bank, hat eine Anzahl von geschlossenen Immobilienfonds in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegt, die jeweils unter der Bezeichnung "DB Immobilienfonds" und dem Zusatz einer arabischen Zahl sowie des Eigennamens des persönlich haftenden Gesellschafters sowie der Abkürzung der Gesellschaftsform (KG) firmieren. Die Klägerin zu 2, die einen dieser geschlossenen Fonds bildet, ist seit dem 10. Dezember 1993 unter der Firma "DB Immobilienfonds 2 v. Q. KG" in das Handelsregister eingetragen. Zwei weitere Fondsgesellschaften, die von der Klägerin zu 1 gegründet worden sind, tragen die Firmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG". Die Klägerin
zu 1 ist von diesem Unternehmen ermächtigt worden, deren Firmenrechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, wurde am 9. November 1995 unter der Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verkündung des Berufungsurteils hat sie ihre Bezeichnung in die aus dem Rubrum ersichtliche Firma geändert. Die Registereintragung weist aus, daß sie sich mit der Konzeption, der Organisation und der Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds befaßt. Im Sommer 1996 warb sie in einem Prospekt für eine Beteiligung an einem Gewerbepark in Berlin.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen der Firmierung der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, den im Inland sehr bekannten Bezeichnungen "DB" und "DB Immobilienfonds" komme selbständige Unterscheidungskraft zu, so daß die Firma der Beklagten zu 1 mit ihnen verwechselbar sei.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der Abkürzung "DB", die im übrigen von einer Vielzahl anderer Unternehmen verwendet werde, fehle jede Unterscheidungskraft. Die Beklagte zu 2 sei seit 1984 Gesellschafterin verschiedener Unternehmen gewesen, die jeweils die Initialen ihres Namens "db" in der Firma geführt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" im geschäftlichen Verkehr und/oder in der Werbung zu benutzen, und zwar die Beklagte zu 1 als ihre Firma, die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1; 2. festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu erstatten, der diesen durch die Benutzung gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird; 3. die Beklagten weiter verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannte Bezeichnung verwendet haben, und zwar besonders unter Angabe der Immobilienfonds , die sie vertrieben oder für die sie Werbung betrieben haben, deren Fondskapital und der Kosten für die Werbung. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet erachtet. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Firma der Klägerin zu 2 als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG von Hause aus schutzfähig ist und sich die für die Gesamtbezeichnung erforderliche Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Namensbestandteil "v. Q. ", sondern auch aus der Buchstabenkombination "DB" ergibt.
Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß nach der ständigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG Firmenkennzeichen , die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und auch im Hinblick auf ein Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit ohne Verkehrsdurchsetzung regelmäßig nicht schutzfähig seien. Diese Auffassung, die der Bundesgerichtshof zuletzt in der "RBB"-Entscheidung (Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51) für die genannte Gesetzesbestimmung bekräftigt hat, kann nach Inkrafttreten des Markengesetzes für die nunmehr geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht vertreten werden.
Die Verneinung der namensmäßigen Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nach der Rechtsprechung zu der früheren Bestimmung des § 16 UWG beruhte einerseits auf der tatsächlichen Erwägung, daß derartige Abkürzungen nach der Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten. Andererseits wurde diese Auffassung aber nicht zuletzt auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte abgeleitet, der es als nicht angebracht erscheinen ließ, ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Bezeichnungen, die nach der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 WZG nicht als Warenzeichen eingetragen werden konnten, eine originäre Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen zuzusprechen.

Beide Ausgangspunkte der Rechtsprechung haben sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - im Laufe der Zeit und durch das Inkrafttreten des Markengesetzes maßgeblich verändert, so daß die bisherige Auffassung von der von vornherein fehlenden Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nicht aufrechterhalten bleiben kann.
Die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon derzeit verstärkt zu Abkürzungen (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 629, 630; Goldmann , Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2000, § 3 Rdn. 42 ff.; v. Gierke, WRP 2000, 877, 878). Sie gestattet es deshalb nicht mehr, derartigen Abkürzungen allgemein die Namensfunktion abzusprechen. Das muß bei der Beurteilung ebenso Berücksichtigung finden wie die vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen tatsächlichen Auswirkungen des nachfolgend näher erörterten erweiterten Markenschutzes auf das Verkehrsverständnis auch hinsichtlich Unternehmenskennzeichen. Werden nämlich nach Inkrafttreten des Markengesetzes nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen tatsächlich in gesteigertem Umfang als Marke geschützt und demgemäß auch benutzt, wird sich der Verkehr in zunehmendem Maße daran gewöhnen, derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion zu entnehmen.
Weiter spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581 S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenâ-Amt, 1994, 291, 303; Fezer, Markenrecht,
2. Aufl., § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 4) dafür, nunmehr auch Unternehmenskennzeichen denselben - gelockerten - materiellen Schutzvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie in § 3 Abs. 1 MarkenG für die Markenfähigkeit von Buchstabenzeichen vorgesehen sind (vgl. hierzu und zur Frage der Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens auch: BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, MarkenR 2000, 426, 427 - Buchstabe "K"). Viele Unternehmen verwenden nämlich nicht selten dieselbe Bezeichnung nicht nur als Unternehmenskennzeichen - insbesondere als Firma oder Firmenbestandteil -, sondern auch als (eingetragene) Marke, wobei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann.
Diese Neuorientierung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen steht nicht im Gegensatz zu der vom Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochenen Auffassung, die Regelung des früheren § 16 UWG habe ohne sachliche Ä nderung Eingang in die Bestimmungen des Markengesetzes (§§ 5, 15) gefunden (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Eine solche Ausnahme muß - wie im Streitfall - jedenfalls dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten gegenüber den früheren Fallgestaltungen verändert haben und auch die gesetzliche Neuregelung der Markenfähigkeit angesichts der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte eine andere Auffassung nahelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Neuorientierung der Rechtsprechung auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision verkennt , daß es sich dabei nicht um die Durchsetzung eigener, von der gesetzlichen Regelung abweichender rechtspolitischer Vorstellungen handelt, sondern um die erforderliche Berücksichtigung einer veränderten Verkehrsauffassung.
Die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht entspricht im übrigen einer im Schrifttum weit verbreiteten kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG (vgl. Althammer/ Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 29; Fezer aaO § 15 Rdn. 124; Ingerl/ Rohnke aaO § 15 Rdn. 46; Goldmann aaO § 3 Rdn. 37 ff., § 5 Rdn. 112 bis 119; Fritze, GRUR 1993, 538; v. Gierke, WRP 2000, 877; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216; Krings, WRP 1999, 50).
Der Anerkennung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen, die aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht ein zwingendes Freihaltungsbedürfnis entgegen. Dem nicht von der Hand zu weisenden Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von Abkürzungen kann, sofern diese nicht - anders als die im Streitfall in Frage stehende Abkürzung - konkret beschreibende Inhalte haben (vgl. Teplitzky, WRP 1999, 461 mit Beispielen aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge) und deshalb als nicht schutzfähig anzusehen sind, dadurch - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Branchennähe - auf das erforderliche Maß eingeschränkt wird.
Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Bestandteils "DB" in der Klagekennzeichnung als rechtsfehlerfrei.
2. Das Berufungsgericht hat - auch bei Zugrundelegung einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination in der Firma der Klägerin zu 2 - eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zutreffend bejaht.
Es ist zutreffend von einer Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen Faktoren ausgegangen und hat angenommen, daß im Hinblick auf die vorhandenen Übereinstimmungen der Kennzeichen und die zumindest sehr große Nähe der Branchen, in denen die Parteien tätig seien, der Eindruck entstehen könne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglos.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich die Parteien mit einem speziellen Bereich der Kapitalanlage, nämlich geschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin zu 2, die selbst einen solchen Fonds bildet, sucht für ihn Kommanditisten. Demgegenüber beschäftigt sich die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag in erster Linie mit der Konzeption, Organisation und Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds. Das ändert, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, nichts an der großen Nähe der beiderseitigen Geschäftstätigkeiten. Soweit die Revision aus den zugrunde liegenden Gegebenheiten andere Schlüsse als das Berufungsgericht zieht, begibt sie sich auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Daß das
Berufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe, zeigt die Revision nicht auf.
Gerade im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als aus der Sicht des Verkehrs außerordentlich naheliegend angesehen, daß sich zwei zur selben Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen mit der Erstellung von Immobilienfonds einerseits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits befaßten. Im übrigen haben die Klägerinnen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch Vorlage eines Werbeprospekts der Beklagten zu 1 belegt, daß diese jedenfalls auch Beteiligungsangebote an Anleger versendet und sich damit selbst auch am Vertrieb beteiligt. Danach kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht Branchenidentität bejaht hat.
Die Beklagte zu 1 hat aus der Firma der Klägerin zu 2 sowohl die - deren Unterscheidungskraft mitbestimmende - Abkürzung "DB" als auch den rein beschreibenden Begriff "Immobilienfonds" praktisch identisch übernommen. Die Kleinschreibung der beiden mit dem Firmenbestandteil der Klägerin zu 2 identischen Buchstaben "db" in der Firma der Beklagten zu 1 trägt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Unterscheidbarkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht in nennenswerter Weise bei, da es sich lediglich um eine bildliche Variante derselben Abkürzung handelt, von der die Klangwirkung unbeeinflußt bleibt. Die weiter enthaltene Abweichung - die Firma der Beklagten zu 1 weist den Namen "v. Q. ", der die Firma der Klägerin zu 2 mitprägt, nicht auf, statt dessen enthält sie den beschreibenden Begriff "Management" - räumt die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht aus. Soweit zwischen zwei Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen bestehen und diese Verbindung durch übereinstimmende Firmen-
bestandteile zum Ausdruck gebracht wird, entspricht es, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbreiteter Übung, daß der gemeinsame Bestandteil an den Anfang der jeweiligen Firmen gesetzt wird.
Da die Firma der Beklagten zu 1, gegen die der Unterlassungsantrag gerichtet ist, jedenfalls gegenüber derjenigen der Klägerin zu 2 prioritätsjünger ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand, daß die Buchstabenkombination "db" den Initialen des Namens der Beklagten zu 2 entspricht und diese nach dem Vorbringen der Beklagten bereits Gesellschafterin anderer Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil gewesen sei, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daneben auch der Klägerin zu 1 zuerkannt, weil sie ihn in gewillkürter Prozeßstandschaft für ihre Tochterunternehmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG" geltend machen könne. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer - hier unstreitig vorliegenden - Ermächtigung des Rechtsinhabers auf Unterlassung aus dessen Recht klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 55 = WRP 1995, 13 - Nicoline, m.w.N.). Dabei können auch wirtschaftliche Interessen zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Verfolgung firmenrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, welches eigene schutzwürdige Interesse die Klägerin zu 1 an der Rechtsverfolgung habe. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt , daß die Klägerin zu 1 Vertreiberin der Fondsanteile ist und sich ihr schutzwürdiges Interesse daraus ergebe. Gegenteilige Feststellungen sind nicht getroffen, so daß die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag, das Marketing sei beendet, nicht gehört werden kann.
III. Den Klägerinnen stehen auch die mit den Anträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 5 MarkenG dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verpflichtet seien. Sie treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da sie hätten erkennen können, daß die Firma der Beklagten zu 1 jedenfalls im Hinblick auf das Inkrafttreten des Markengesetzes in die Rechte der Klägerinnen eingreife. Das beanstandet die Revision nur insoweit, als das Berufungsgericht die Schadensersatzverpflichtung auch bezüglich der Klägerin zu 1 im Sinne eines eigenen Schadens festgestellt hat, obwohl diese in Prozeßstandschaft klage. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zwar mag der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu Ziffer 2 insoweit die Ansicht der Revision stützen. Die Entscheidungsgründe (BU 15 Abs. 4), die zur Auslegung des Ausspruchs ergänzend heranzuziehen sind, ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht auch ausdrücklich den Schaden der von der Klägerin zu 1 vertretenen Fondsunternehmen angesprochen hat.
Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet. Die Klägerinnen benötigen die Auskünfte zur Schadensberechnung.

IV. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.