Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 220/12

bei uns veröffentlicht am18.06.2014
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 Sch 14/10 WG, 27.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 2 20/ 1 2
Verkündet am:
18. Juni 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch,
Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Höhe der Vergütung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsansprüche von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten wahr.
2
Der Beklagte, der Deutsche Berufsverband für Tanzpädagogik, ist ein Zusammenschluss von etwa 750 Ballett- und Bühnentanzlehrern. Zu seinen Mitgliedern gehören etwa 250 Ballettschulen. Deren wesentliche Tätigkeit besteht in der tänzerischen Früherziehung im Vorfeld einer Tanzausbildung für Berufstänzer und Tanzpädagogen; daneben bieten sie auch vereinzelt Kurse in aktuellen Stilrichtungen des Gesellschaftstanzes an. Im Rahmen des Ballettunterrichts und der Tanzkurse geben sie auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentlich wieder.
3
Zwischen der GEMA und dem Beklagten bestand ein Gesamtvertrag vom 22. Mai/22. Juni 1992. Darin erklärte die GEMA sich bereit, dem Beklagten und seinen Mitgliedern für Musiknutzungen im Unterricht der Ballettschulen die Vorzugsvergütungssätze des jeweils gültigen Tarifs für die Tonträgerwiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires im künstlerisch-pädagogischen Tanzunterricht (GEMA-Tarif WR-T-BAL) einzuräumen. Die Mitglieder des Beklagten zahlten der GEMA auf dieser Grundlage die geschuldete Vergütung. Deren Höhe ist von der Zahl der Schüler und der Höhe des Unterrichtshonorars abhängig. Für die entsprechende Musiknutzung in Tanzkursen zahlten die Mitglieder des Beklagten die Vergütung nach dem Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen (GEMA-Tarif WR-KS). Diese betrug zuletzt 3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters.
4
Für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten haben die dem Beklagten angehörenden Tanzschulen ebenfalls eine Vergütung auf der Grundlage des zwischen der GEMA und dem Beklagten geschlossenen Gesamtvertrags gezahlt. Nach dessen Ziffer 7 erhöhen sich die Vergütungssätze des jeweiligen GEMA-Tarifs insoweit um einen 20%-igen Zuschlag für Rechnung der Klägerin.
5
Zwischen der Klägerin und der GEMA bestand seit dem 5. Januar 1962 ein Inkassovertrag. Danach übernahm die GEMA für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern durch Erhebung eines Zu- schlags von 20% zu den jeweiligen GEMA-Tarifen (Ziffer 1 des Inkassovertrags ). Ferner war vereinbart, dass die dem Inkassovertrag zugrunde liegenden Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der GEMA gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des Inkassovertrags).
6
Die Klägerin hat die bestehenden Gesamtverträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit diese sich auf die GEMA-Tarife WR-TBAL (Ballettschulen) und WR-KS (Tanzschulen) beziehen.
7
Zugleich hat die Klägerin mit der GEMA mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Danach übernimmt die GEMA weiterhin das Inkasso hinsichtlich der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte gemäß den Tarifen und Gesamtverträgen der Klägerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die GEMA und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abschluss und Kündigung von Gesamtverträgen hinsichtlich ihrer eigenen Tarife , ohne dass wechselseitig ein Zustimmungs- oder Vetorecht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).
8
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem Beklagten über die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) und in Ballettschulen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-T-BAL). Sie ist der Ansicht , der bisherige 20%-ige Zuschlag auf die GEMA-Tarife WR-KS und WR-TBAL zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
9
§ 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 4. August 2010 - Sch-Urh 27/09) - beantragt, zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) und in Ballettschulen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-T-BAL) festzusetzen, der zur - allein streitigen - Vergütung folgende Regelung enthält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt 100% der GEMATarife WR-KS und WR-T-BAL in der jeweils gültigen Fassung. Sollten die GEMA -Tarife WR-KS und WR-T-BAL seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu Vergütungsminderungen. In diesem Fall gelten die genannten GEMATarife in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
10
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der bisherige Zuschlag von 20% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS sei angemessen.
11
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) und in Ballettschulen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-T-BAL) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung enthält: Die Vergütung für die Nutzung der von der GVL wahrgenommenen Rechte in Form der öffentlichen Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt 30% der GEMATarife WR-KS und WR-T-BAL in der jeweils gültigen Fassung. Sollten die GEMA -Tarife WR-KS und WR-T-BAL seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der GVL wahrgenommenen Rechte im Anwendungsbereich der GEMA-Tarife WR-KS und WR-T-BAL.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä12 gerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


13
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von den Mitgliedern des Beklagten für die Nutzung des Repertoires der Klägerin zu entrichtende Vergütung sei (nur) auf einen Zuschlag von 30% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen. Dazu hat es ausgeführt:
14
Eine von den Beteiligten in der Vergangenheit unbeanstandet praktizierte Regelung biete einen Anhaltspunkt für ihre Angemessenheit. Daher begründe der Umstand, dass die Klägerin von dem Beklagten seit dem Jahr 1992 entsprechend dem seinerzeit mit der GEMA geschlossenen Vertrag eine Vergütung für die Nutzung ihres Repertoires in Höhe eines Zuschlags von 20% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS beansprucht und erhalten habe, ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit dieser Vergütung. Es könne nicht angenommen werden, dass diese Vereinbarung auf einer Zwangslage der Klägerin beruht habe. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, sie sei im Jahr 1992 und noch bis zum Jahr 2008 gezwungen gewesen, auf die diskriminierenden Bedingungen der GEMA einzugehen, weil sie auf das Inkasso der Vergütung durch die GEMA angewiesen gewesen sei. Sie habe diese pauschale Behauptung jedoch nicht hinreichend konkretisiert.
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Wegen der namentlich in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich gewachsenen medialen Präsenz ausübender Künstler sei allerdings eine Anhebung der Vergütungssätze auf einen Zuschlag in Höhe von 30% der GEMATarife WR-T-BAL und WR-KS gerechtfertigt. Eine weiterreichende Erhöhung der Vergütung könne die Klägerin indessen nicht beanspruchen. Eine solche Erhöhung sei auch nicht im Blick auf eine von der Klägerin behauptete Steigerung der Einnahmen ausübender Künstler aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik in anderen Ländern gerechtfertigt. Ferner komme ein Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, den Hörfunk und die mechanischen Rechte nicht in Betracht.
16
II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic).
17
III. Die Revision hat Erfolg.
18
1. Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet , mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen. Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener An- rufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
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2. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN).
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3. Nach diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin im Ballettunterricht und in Tanzkursen auf 30% der Tarife WR-KS und WR-T-BAL einer Nachprüfung nicht stand.
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a) Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die zwischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 1992 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Rechtsfehler die von den Parteien mehr als 16 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bis- herigen Gesamtvertrags zugrunde gelegt, wonach für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Ballettunterricht und in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS in ihrer jeweils gültigen Fassung zu zahlen war.
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aa) Es entspricht billigem Ermessen, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über vergleichbare Nutzungen orientiert (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt.
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bb) Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Klägerin von dem Beklagten seit dem Jahr 1992 entsprechend dem seinerzeit mit der GEMA geschlossenen Vertrag eine Vergütung für die Nutzung ihres Repertoires in Höhe eines Zuschlags von 20% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS beansprucht und erhalten habe, begründe ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit dieser Vergütung. Der Abschluss des bisherigen Gesamtvertrags im Jahre 1992 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren bis zur Beendigung dieses Gesamtvertrags begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Dies rechtfertigt es, der Klägerin, die nach der Beendigung des bisherigen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif).

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cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die im bisherigen Gesamtvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
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(1) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des Inkassovertrags nur mit Zustimmung der GEMA habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die bereits seit dem Jahr 1947 tätige GEMA gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten Klägerin nicht zuletzt deshalb über eine übermächtige Verhandlungsposition verfügt habe, weil sie als einziges Unternehmen in Deutschland für den Musikbereich über ein umfassend funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit nicht durchsetzen können; sie habe vielmehr das hinnehmen müssen, was die GEMA ihr zugestanden habe. Die GEMA habe indessen die Durchsetzung der Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern nicht mit ihnen teilen wollen. Die schwache Verhandlungsposition der Klägerin gegenüber der GEMA habe auch noch Anfang der 1990-er Jahre bestanden.
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(2) Das Oberlandesgericht hat das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Es hat jedoch angenommen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahre 1992 getroffene Vereinbarung auf einer Zwangslage der Klägerin beruht habe. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, sie sei im Jahr 1992 und noch bis zum Jahr 2008 ge- zwungen gewesen, auf die diskriminierenden Bedingungen der GEMA einzugehen , weil sie auf das Inkasso der Vergütung durch die GEMA angewiesen gewesen sei. Sie habe diese pauschale Behauptung jedoch nicht hinreichend konkretisiert. Danach widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. Mit ihrer abweichenden Beurteilung versucht die Revision, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
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b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht die von den Mitgliedern des Beklagten für die Nutzung des Repertoires der Klägerin zu entrichtende Vergütung nur auf einen Zuschlag von 30% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt hat.
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aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungsschutzrechte beanspruchen kann und welcher prozentuale Anteil dieser Vergütung der GEMA für die Nutzung der Urheberrechte zusteht. Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungsschutzberechtigten andererseits beruht.
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Eine Erhöhung des Zuschlagtarifs ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler im Ballettunterricht und in Tanzkursen er- zielten Kurshonorare des Veranstalters im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesamtvertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutzrechte und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberrechte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zuschlagtarifs nicht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände zurückzuführen sind.
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bb) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtfertigt die namentlich in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich gewachsene mediale Präsenz ausübender Künstler, zu der das Musikvideo und dessen Verbreitung über das Internet wesentlich beigetragen hätten, (nur) eine Anhebung der Vergütungssätze auf einen Zuschlag in Höhe von 30% der GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS.
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Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht hätte bei zutreffender Beurteilung den von ihm festgestellten Bedeutungszuwachs der Leistung ausübender Künstler für den wirtschaftlichen Wert von Unterhaltungsmusik auch hinsichtlich der Wiedergabe solcher Musik in Tanzschulen uneingeschränkt berücksichtigen müssen und die tariflichen Vergütungssätze daher wie von der Klägerin beantragt auf 100% der GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS anheben müssen.
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Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schlägt sich eine gesteigerte Bedeutung der Interpreten gegenüber den Komponisten bei der Musiknutzung in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht uneingeschränkt nieder. Danach werden in Tanzkursen musikalische Darbietungen eingesetzt, die vornehmlich auf die Erfordernisse des jeweiligen Kursprogramms in Bezug auf Takt, Rhythmus usw. abgestimmt sind. Der Ballettunterricht ist in erster Linie auf präzise Körperbeherrschung ausgerichtet und kurzlebigen Moden des Zeit- geistes in noch geringerem Maße unterworfen. Das Oberlandesgericht hat ferner - in anderem Zusammenhang - festgestellt, in Tanzschulen stehe die tanzpädagogische Anleitung und Unterstützung der Schüler bei der Einstudierung und Koordination einzelner Bewegungen und Tanzschritte im Vordergrund. Als Hilfsmittel hierfür sei zwar eine hinsichtlich ihrer musikalischen Struktur geeignete Komposition unerlässlich. Der Interpret der Komposition sei dagegen regelmäßig austauschbar. Er trage angesichts seiner nachrangigen Bedeutung nur in untergeordnetem Umfang zum wirtschaftlichen Erfolg bei. Im Ballettunterricht würden - neben der Live-Klavierbegleitung - vornehmlich Aufnahmen eingesetzt , die von gänzlich unbekannten Interpreten gezielt für diesen Verwendungszweck eingespielt worden seien.
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Entgegen der Ansicht der Revision betreffen die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände nicht in gleicher Weise die Urheberrechte der Komponisten , sondern in erster Linie die Leistungsschutzrechte der Interpreten. Steht der Interpret des Musikstücks in Tanzkursen und erst recht im Ballettunterricht in der Regel nicht im Vordergrund, ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine gewachsene Bekanntheit ausübender Künstler wirke sich bei der Wiedergabe von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht uneingeschränkt aus, entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstücks in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht im Vordergrund steht - wie die Revision weiter geltend macht - bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist. Das ändert nichts daran, dass dieser Umstand auch bei der jetzigen Tarifierung zu berücksichtigen ist.
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cc) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Frage nach der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.
35
Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Gleichwertigkeit der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in mehreren europäischen Ländern übersehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen europäischen Ländern berücksichtigt. Es hat allerdings angenommen, ohne Darlegung der jeweils geltenden Tarifsysteme wie auch der zugrundeliegenden Struktur der Verwertungen , insbesondere ohne jeglichen Bezug zu der in Rede stehenden Nutzung musikalischer Darbietungen in Ballettschulen und Tanzkursen, blieben die Angaben ohne jede Aussagekraft; sie könnten daher keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der im Streitfall festzusetzenden Vergütung bieten. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
36
dd) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, eine Anhebung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten komme auch nicht im Hinblick auf die Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, den Hörfunk und die mechanischen Rechte in Betracht. Die vom Oberlandesgericht für diese Annahme gegebene Begründung vermag nicht in allen Punkten zu überzeugen.
37
Die Revision wendet sich zwar ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Verweis auf die Vergütungsregelungen für die mechanischen Rechte könne das Erhöhungsverlangen der Klägerin nicht rechtfertigen , weil der Interpret des auf Tonträger aufgenommenen Musikstücks bei der Wiedergabe von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht - anders als möglicherweise bei den mechanischen Rechten - nicht im Vordergrund stehe (vgl.
Rn. 30 bis 33). Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung und den Hörfunk nicht abgelehnt werden.
38
Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein solcher Vergleich liege nicht nahe , weil die Intensität der Musiknutzung unterschiedlich sei. Im Ballettunterricht oder in Tanzkursen werde die Musik nur als Hilfsmittel für die Einstudierung bestimmter Bewegungen durch eine überschaubare Anzahl von Personen verwandt ; dagegen würden die Musiktitel über Kabel oder Rundfunk an eine anonyme Masse verbreitet.
39
Eine unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen im Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergütung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwischen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergütung zwischen diesen Berechtigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass zwischen der Verwertung von Musik im Wege der Kabelweitersendung und des Hörfunks einerseits und durch Wiedergabe im Ballettunterricht und in Tanzkursen andererseits Unterschiede bestehen, die eine andere Verteilung der auf die Nutzung der Musik entfallenden Einnahmen zwischen den Leistungsschutzberechtigten und den Urhebern rechtfertigen.
40
IV. Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Oberlandesgerichts danach im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der Höhe der Vergütung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhe- bung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Büscher Richter am BGH Pokrant ist in den Koch Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben. Büscher
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - 6 Sch 14/10 WG -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 220/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 220/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 220/12 zitiert 1 §§.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 220/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 220/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - I ZR 189/11

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 189/11 Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2001 - I ZR 132/98

bei uns veröffentlicht am 05.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/98 Verkündet am: 5. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 34/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 34/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

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I. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 10 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 132/98 Verkündet am:
5. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gesamtvertrag privater Rundfunk
UrhWG §§ 12, 13 Abs. 3, § 16 Abs. 4 Satz 3

a) Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12
UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung
rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.
Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der
Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen
hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den
Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft
mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen
vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bietet
auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfahren
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG.

b) Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren – abgesehen
von gerügten Verfahrensverstößen – nur darauf überprüft werden, ob
das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begründung
der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings
die Möglichkeit geben, in eine solche – eingeschränkte – Überprüfung einzutreten.
Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren
Regelungen in früheren oder anderen Gesamtverträgen abgewichen oder
Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird.
BGH, Urt. v. 5. April 2001 ± I ZR 132/98 ± OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1998 unter Zurückweisung der Anschluûrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , ± als in § 2 des festgesetzten Gesamtvertrages sowie in Ziffer 3 des GVL-Tarifs (Anlage B zum Gesamtvertrag) ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % vorgesehen ist, ± als in Ziffer 1 des genannten Tarifs für die dort aufgeführten Musikanteile (lit. a bis c) Vergütungssätze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % genannt sind und ± als in Ziffer 2 des genannten Tarifs keine Pauschalierung für die dort genannten Abzüge vorgesehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschluûrevision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Ansprüche der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG. Die Beklagten sind Vereinigungen privater Hörfunksender. Zu ihren Mitgliedern zählen fast alle entsprechenden Sendeunternehmen ; zusammengerechnet hatten die Beklagten zur Zeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens 224 Mitglieder.
Zwischen der Klägerin und den Vereinigungen der privaten Sendeunternehmen bestand schon in der Vergangenheit ein Gesamtvertrag, den die Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekündigt hat, eine Reihe von Änderungen zu vereinbaren. Dem Abschluû dieses Gesamtvertrages war 1988 ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 2 UrhWG) vorausgegangen. Danach sollte die an die Klägerin zu zahlende Vergütung nach dem Musikanteil an der Sendezeit und den Werbeerlösen bemessen werden; bei einem Musikanteil von weniger als 25 % sollte die Vergütung 1,125 %, bei einem Musikanteil zwischen 25 % und unter 50 % 2,25 % und bei einem Musikanteil von 50 % und mehr 4,5 % der Werbeerlöse betragen; für die Mitglieder der beteiligten Nutzervereinigungen war der übliche Gesamtvertragsnachlaû von 20 % vorgesehen. Dieses Grundschema für die Berechnung der Vergütungssätze wurde im Gesamtvertrag übernommen. Dagegen wurde von dem Vorschlag der Schiedsstelle insoweit abgewichen, als einerseits nicht von den Brutto-, sondern von den Nettoerlösen (nach Abzug von Agenturprovisionen bis höchstens 15 %, von Mengenrabatten und Skonti sowie von Handelsvertreterprovisionen) ausgegangen und andererseits dadurch eine Begrenzung der Vergütung nach unten vereinbart wurde,
daû Werbeerlöse von mindestens 500.000 DM zugrunde zu legen waren; auch der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Einführungsrabatt für die ersten beiden Betriebsjahre wurde nicht vereinbart. Der Inhalt des Gesamtvertrages stimmt mit dem Tarif der Klägerin vom 28. November 1988 für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen überein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Musik und damit auch die von ihr vertretenen Rechte der Interpreten und Produzenten hätten für die privaten Sender in den letzten Jahren eine gröûere Bedeutung und damit auch eine höhere Wertigkeit erlangt. Maûgeblich sei dafür nicht nur die gestiegene Qualität der Wiedergabe , sondern auch der Umstand, daû sich viele Sender über die Art der gesendeten Musik definierten. Auûerdem seien die Musikanteile an der Sendezeit gestiegen , was eine Anpassung erforderlich mache. Ferner seien die Abzüge von den Bruttoeinnahmen wesentlich höher als ursprünglich erwartet. Schlieûlich müûten die Einnahmen aus Sponsoring bei Ermittlung der Erlöse mitgerechnet werden.
Die Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet und den Abschluû eines neuen Gesamtvertrages begehrt. Ihr Vorschlag für einen neuen Vertrag zeichnete sich vor allem durch zwei Punkte aus: Um den höheren Musikanteilen Rechnung zu tragen, sollten zwei zusätzliche Staffelungen eingeführt werden, so daû sich insgesamt fünf Stufen ergäben (von 8 % Vergütung bei mindestens 80 % über 6,5 % bei mindestens 65 %, 5 % bei mindestens 50 %, 2,5 % bei mindestens 25 % bis zu 1,25 % bei unter 25 % Musikanteil). Auûerdem sollten die Abzüge von den Bruttoerlösen (Rabatte, Skonti, Provisionen) pauschal mit 15 % festgesetzt werden. Die Beklagten sind dem Antrag der Klägerin vor der Schiedsstelle entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, die bisherige Staffelung sei angemessen; der Musikanteil der privaten Hörfunksender
liege im Durchschnitt keineswegs bei über 80 %, sondern deutlich darunter. Ein Vergleich mit dem ARD-Hörfunk zeige jedoch, daû die im alten Gesamtvergleich vorgesehenen Vergütungssätze zu hoch seien. Die Beklagten haben daher auf der Grundlage der bisherigen Staffelung niedrigere Vergütungssätze von 3 % (Musikanteil mindestens 50 %), 1,5 % (Musikanteil mindestens 25 %) und 0,75 % (Musikanteil unter 25 %) vorgeschlagen.
In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unterbreiteten Einigungsvorschlag vom 29. Februar 1996 ist die Schiedsstelle von einem als angemessen anzusehenden mittleren Vergütungssatz von 4,52 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % ausgegangen. Dabei hat sich die Schiedsstelle an den Bedingungen orientiert, die schon seit langem für die öffentlich-rechtlichen Hörfunksender gelten und die für die werbefinanzierten Sendungen generell einen Vergütungssatz von 4,52 % vorsehen (vgl. auch den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 1. März 1996 im Parallelverfahren I ZR 32/99). Ausgehend von diesem Mittelwert hat die Schiedsstelle zwei weitere Staffelungen ± 2,25 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 % und 7,23 % bei einem Musikanteil von mindestens 80 % vorgeschlagen. Ferner hat die Schiedsstelle ± dem Anliegen der Klägerin entsprechend ± in ihrem Vorschlag eine Pauschalierung der Abzüge für Rabatte , Skonti und Provisionen vorgesehen, diese Pauschale allerdings anders als die Klägerin nicht mit 15 %, sondern mit 20 % angesetzt. In den übrigen Punkten ± Gesamtvertragsrabatt von 20 %, keine Mindestvergütung, kein Einführungsrabatt in den ersten Betriebsjahren eines neuen Senders ± entspricht der Einigungsvorschlag den Anträgen der Parteien. Dem Einigungsvorschlag haben beide Parteien widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG).
Das Klageziel, das die Klägerin mit ihrer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages verfolgt, baut auf dem Vorschlag der Schiedsstelle auf. Der Ge-
samtvertrag, dessen Festsetzung sie beantragt hat, sieht jedoch ± entgegen dem Vorschlag der Schiedsstelle ± keinen Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % für die Mitglieder der beklagten Nutzervereinigungen vor. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vorschlag der Schiedsstelle sei widersprüchlich, weil er sich einerseits an den Bedingungen für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk orientiere, andererseits aber auûer acht lasse, daû es dort einen Gesamtvertragsrabatt nicht gebe. Es müsse daher der von der Schiedsstelle vorgesehene Rabatt gestrichen oder von einem höheren Mittelwert (5,65 % statt 4,52 %) ausgegangen werden.
Der Gesamtvertrag, dessen Festsetzung die Klägerin beantragt hat, enthält als Anlage B den nachstehend wiedergegebenen Tarif:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt
a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Brutto-Erlöse. Soweit die Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit der Sender als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine selbständige abgeschlossene Betriebseinheit bildet, bei der Einnahmen und Ausgaben gesondert abgerechnet werden. Die Einnahmen gemäû Satz 1 vermindern sich pauschal um 20 % für Rabatte, Skonti, Agentur- und Handelsvertreterprovisionen. Dies gilt nicht für Einnahmen von Vermarktungsorganisationen, von denen diese Aufwendungen vertraglich vereinbart einbehalten werden. 3. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer. 4. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich u.a. gegen die Höhe der Vergütungssätze gewandt; das Gebot der Gleichbehandlung gebiete es, die privaten Sender nicht stärker zu belasten als die öffentlich-rechtlichen Anstalten , die im Durchschnitt aller ihrer Einnahmen ± Gebühren und Werbeerlöse ± nur mit 1,7 % belastet würden. Ferner sind sie dafür eingetreten, daû Provisionen, Rabatte und Skonti nach wie vor unbeschränkt abgezogen werden könnten, daû keine zusätzlichen Vergütungsstaffeln eingeführt und der Gesamtvertragsrabatt beibehalten werden. Die Beklagten haben ihrerseits die Festsetzung eines Gesamtvertrages beantragt, der als Anlage B den nachfolgend wiedergegebenen Tarif enthält:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt 1.1 1,70 % der Werbeerlöse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern aus dem Repertoire der GVL mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht, 1.2 0,85 % der Werbeerlöse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern aus dem Repertoire der GVL mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Werbeerlöse im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung im Programm und aus Sponsorschaft am Programm erzielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Agenturvergütungen (AE) gehören nicht zu diesen Einnahmen. Tatsächlich gewährte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seiner Preisliste nachweisbar veröffentlicht oder branchenüblich waren, sind keine Einnahmen. Der Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die für eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner für Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), ist den tatsächlichen Einnahmen nicht hinzuzurechnen , soweit er vertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus sind umsatzbezogene Ansprüche der Handelsvertreter nach dem HGB nicht Bestandteil der Werbeerlöse , wenn ihre Entstehung urkundlich nachgewiesen wird. 3. Die Vergütungsbeträge ermäûigen sich im ersten Betriebsjahr eines Senders auf ein Fünftel, im zweiten auf zwei Fünftel, im dritten auf drei Fünftel, im vierten auf vier Fünftel. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sender vor oder nach dem 1. Januar 1994 seinen Betrieb aufgenommen hat. 4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
5. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäûigen sie sich um 20 %. 6. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der ± dem Vorschlag der Schiedsstelle und dem Klageantrag folgend ± drei Staffeln (mindestens 80 %, mindestens 50 % und mindestens 25 % Musikanteil) mit den Vergütungssätzen in Höhe von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % enthält, der jedoch ± insoweit dem Antrag der Beklagten folgend ± einen Gesamtvertragsrabatt vorsieht und Abzüge für Rabatte, Skonti und Provisionen uneingeschränkt zuläût. Die den Tarif enthaltende Anlage B zum Gesamtvertrag lautet nach der Festsetzung durch das Oberlandesgericht wie folgt:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt
a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Erlöse ohne Umsatzsteuer. Die Erlöse vermindern sich ± um die Agentur-Vergütungen (AE), ± um tatsächlich gewährte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seinen Preislisten nachweisbar veröffentlicht oder branchenüblich waren und tatsächlich gewährt wurden, ± um umsatzbezogene Ansprüche der Handelsvertreter nach dem HGB, wenn ih- re Entstehung urkundlich nachgewiesen wird, ± um den Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die für eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner für Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), soweit er vertraglich vereinbart ist.
Soweit Erlöse aus einer anderen Tätigkeit der Sendeunternehmen als dem Senden von Programmen und der unmittelbaren Vermarktung von Sendezeit dieser Programme stammen, sind diese Erlöse nicht zu berücksichtigen. 3. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäûigen sich die Vergütungsbeträge um 20 %. 4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Umsatzsteuer. 5. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie das Urteil des Oberlandesgerichts in zweierlei Hinsicht angreift: Zum einen wendet sie sich gegen die Höhe der Vergütungssätze und beantragt eine Festsetzung auf 9,04 %, 5,65 % und 2,81 %, so daû sich nach Abzug des Gesamtvertragsrabatts Prozentsätze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % ergeben. Zum anderen begehrt sie eine pauschale Beschränkung der Abzüge nach Ziffer 2 des Tarifs bis zu einem Erlösanteil von 20 %. Die Beklagten treten der Revision der Klägerin entgegen. Mit ihrer Anschluûrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen sie im wesentlichen ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter (Vergütungssätze von 1,7 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % und von 0,85 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 %; niedrigere Vergütungssätze in den ersten vier Betriebsjahren eines neuen Senders).

Entscheidungsgründe:


I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Festsetzung des Gesamtvertrages ausgeführt:
Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung als Entgelt für die Nutzung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen,
die durch die Verwertung erzielt würden. Maûgeblich sei dabei der erwirtschaftete Umsatz, soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des geschützten Guts stehe. Angemessen sei in der Regel, was üblich sei, wobei eine Veränderung der Orientierungsmaûstäbe seit früheren Festlegungen zu berücksichtigen sei. Ferner sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wobei als Vergleichsmaûstab vor allem frei vereinbarte Regelungen geeignet seien. Der von der Klägerin gekündigte Gesamtvertrag, der auf der Grundlage eines Einigungsvorschlags der Schiedsstelle von den Vertragsparteien ausgehandelt worden sei, stelle danach die maûgebliche Grundlage für die Neufestsetzung dar. Die von der Klägerin erstrebte Erhöhung der mittleren Vergütungssätze rechtfertige sich nicht durch eine seitherige Veränderung der maûgeblichen Umstände. Der Einsatz moderner Aufnahme-, Herstellungs- und Wiedergabetechniken habe die Tonqualität nicht derart gesteigert, daû von einer höheren Wertigkeit der Sendungen ausgegangen werden könne. Daû der Musikstil heute stärker als früher zur Charakterisierung des jeweiligen Senders, zur Ausrichtung auf bestimmte Hörerkreise und damit verbunden auch zu erhöhten Werbeeinnahmen beitrage, sei eher die Leistung des Senders. Dagegen beruhe die Steigerung der Werbeeinnahmen sehr wohl auf der Steigerung des Musikanteils, was sich auf die Staffelung auswirken müsse.
Für die Angemessenheit eines mittleren Vergütungssatzes von 4,52 % spreche nicht nur die bisherige Gesamtvertragsregelung, sondern vor allem auch der Umstand, daû die Vergütung der Klägerin für die Nutzung im öffentlich-rechtlichen Hörfunk, soweit es um das Werberahmenprogramm gehe, ebenfalls mit diesem Prozentsatz der Werbeeinnahmen berechnet werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere es, für diese beiden Fälle die gleichen Vergütungen vorzusehen. Nicht abzustellen sei dagegen auf den Mischsatz von 1,7 %, der sich bei einer Zusammenrechnung aller Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender erge-
be. Denn bei den Gebühreneinnahmen und den Werbeeinnahmen handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die Einführung einer weiteren Staffel bei einem Musikanteil von über 80 % sei im Hinblick auf die Sender mit hohem Musikanteil angemessen. Zwar kenne der Gesamtvertrag für den öffentlichrechtlichen Hörfunk eine solche Staffelung nicht; diese sei aber im Hinblick auf den im Durchschnitt höheren Musikanteil der privaten Sender gerechtfertigt. Eine Beschränkung oder Pauschalierung der Abzüge für Rabatte, Skonti, Provisionen und Agenturvergütungen sei nicht geboten. Denn es handele sich hierbei teilweise um echte Erlösschmälerungen, teilweise um Vermarktungskosten, deren Abzug aber auch in der Vergangenheit üblich gewesen sei. Ferner liege in der Regelung über den Gesamtvertragsrabatt kein Verstoû gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar enthalte der Tarif für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine entsprechende Regelung. Dies habe aber darin seinen Grund, daû sich durch den Gesamtvertrag mit den Beklagten der Arbeitsaufwand der Klägerin ganz erheblich reduziere, während bei den öffentlich-rechtlichen Sendern durch den Gesamtvertrag keine solche Ersparnis eintrete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Gesamtvertragsrabatt in dem dort geltenden Vergütungssatz von 4,52 % bereits eingerechnet sei.
Eine Kappung oder pauschale Berücksichtigung der Abzüge auf 15 % ± wie von der Klägerin ursprünglich gefordert ± oder auf 20 % ± wie von der Schiedsstelle vorgeschlagen und nunmehr von der Klägerin beantragt ± erscheine nicht angezeigt. Die Abrechnung nach Aufwand entspreche am ehesten der Angemessenheit , weil sich auf diese Weise je nach Gröûe, Marktstellung und Konkurrenzsituation unterschiedliche Sätze bei den einzelnen Sendeunternehmen ergäben und der Musikanteil damit individuell gewichtet werden könne. Im Hinblick auf die rechnerische Erfaûbarkeit der Beträge und der Kontrollbefugnis der Klägerin
sprächen auch Gründe der Praktikabilität nicht gegen die bisherige Regelung. Eine willkürliche Neuschaffung abzugsfähiger Kosten sei nicht zu befürchten.
Schlieûlich sei auch ein besonderer Einführungstarif für junge Sender nicht geboten, zumal auch der alte Vertrag ± trotz eines entsprechenden Vorschlags der Schiedsstelle ± eine solche Vergünstigung nicht enthalten habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dagegen ist die Anschluûrevision der Beklagten unbegründet.
1. Zum Umfang der Anfechtung:
Die Parteien haben die Revision und die Anschluûrevision jeweils in wirksamer Weise beschränkt.
Allerdings ist eine Beschränkung des Streitstoffs durch das Rechtsmittel der Revision nur insoweit möglich, als es sich um einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozeûstoff behandelt werden kann (BGHZ 45, 287, 289; 53, 152, 155; 76, 397, 398 f.; Müller-Rabe, NJW 1990, 283 f. m.w.N.). Im Hinblick hierauf ist bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages zu beachten, daû vertragliche Bestimmungen häufig im Zusammenhang mit anderen stehen und die Angemessenheit des festgesetzten Vertrages in der Summe der Vorzüge und Nachteile liegt, die die einzelnen vertraglichen Bestimmungen jeder Vertragspartei bieten. Gleichwohl verhält es sich nicht so, daû die Festsetzung des Gesamtvertrages nur im ganzen angefochten werden könnte und mit der Anfechtung eines noch so unbedeutenden Teils der
Vertragsfestsetzung der vollständige Gesamtvertrag Gegenstand des Revisionsverfahrens würde. Es gibt vielmehr eine Reihe von Regelungen, deren Angemessenheit auch unabhängig von anderen vertraglichen Bestimmungen beurteilt werden kann. Bei jedem einzelnen Revisionsangriff, mit dem ein Teil des Streits vor das Revisionsgericht getragen wird, ist jedoch darauf zu achten, daû die Anfechtung sowie die eventuell gebotene (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Umfang erfolgt, der eine umfassende Entscheidung erlaubt, und zwar auch über vertragliche Regelungen, auf die die angegriffene Bestimmung nur ausstrahlt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist immer nur insoweit zulässig, als auch im Falle einer Zurückverweisung ausgeschlossen werden kann, daû die Änderung des einen Teils auch die Änderung eines anderen, nicht angefochtenen Teils erforderlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen, daû dem Tatrichter im Falle der Festsetzung eines Gesamtvertrages eine Rechtsgestaltung obliegt und ihm dabei ein besonders weites Ermessen eingeräumt ist (dazu unten unter II.2.a)aa)).
2. Zur Anschluûrevision:

a) Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, daû das Oberlandesgericht von einem mittleren Vergütungssatz in Höhe von 4,52 % ausgegangen ist.
aa) Die Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht den Inhalt des Gesamtvertrages festsetzt, ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
(1) Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet , mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschlieûen. Nach-
dem sich die Parteien über einen Abschluû eines solchen Gesamtvertrages nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte ± also nicht nur die nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Klägerin (vgl. Schricker/Reinbothe , Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 2) ± nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrages erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
Die Festsetzung eines Gesamtvertrages durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Diese Entscheidung ist ± wie auch die Anschluûrevision nicht verkennt ± der eines Gerichts vergleichbar, das im Falle des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für die hierzu an sich berufene Vertragspartei die vertraglich geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Ebenso wie das Gericht bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht rechtsfeststellend, sondern rechtsgestaltend tätig wird (vgl. MünchKomm/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 17), handelt es sich bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht um eine rechtsgestaltende Entscheidung (Schricker/Reinbothe aaO § 16 UrhWG Rdn. 8; a.A. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 7; Nordemann, GRUR Int. 1973, 306, 307 f.). Dies ergibt sich schon daraus, daû nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils für sich genommen angemessene Bedingungen i.S. von § 12 UrhWG enthalten. Angesichts des vielfältigen Regelungsbedarfs kann ohne weiteres der Nachteil, den eine Bestimmung für eine Vertragspartei bewirkt, durch den Vorteil bei einer anderen Bestimmung ausgeglichen werden. Je komplexer der Gegenstand eines solchen Gesamtvertrages ist, desto mehr Möglichkeiten sind für einen
angemessenen Ausgleich denkbar und desto gröûer ist das Ermessen, das demjenigen eingeräumt ist, der den Inhalt des Vertrages festzusetzen hat.
Ebenso wie im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB können die tatrichterlichen Ausführungen zur Festsetzung eines Gesamtvertrages vom Revisionsgericht ± abgesehen von gerügten Verfahrensverstöûen ± nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.3.1961 ± I ZR 133/59, GRUR 1961, 432, 435 ± Klebemittel), ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (zu § 315 BGB vgl. BGHZ 115, 311, 321 m.w.N.). Hinzu kommt allerdings, daû die Begründung der festsetzenden Entscheidung dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben muû, in eine solche ± eingeschränkte ± Überprüfung einzutreten.
(2) Was die gesetzlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung angeht, muû sich die Überprüfung in der Revisionsinstanz unter diesen Umständen darauf beschränken, ob das Oberlandesgericht die gesetzlichen Vorgaben der § 16 Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 3 UrhWG berücksichtigt hat. Darüber hinaus darf das angefochtene Urteil nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoûen.
Einen Hinweis darauf, was billigem Ermessen entspricht, gibt das Gesetz insoweit , als es bestimmt, daû in der Regel die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden, die Berechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG). Da ein abgeschlossener Gesamtvertrag die Wirkung
eines Tarifs hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG), gilt diese Bestimmung auch für die Gesamtverträge. Bei der Ermittlung der geldwerten Vorteile kann sich das Oberlandesgericht zum einen an Vereinbarungen orientieren, die früher zwischen den Parteien gegolten haben. Zum anderen kann es auf andere gesamtvertragliche Regelungen zurückgreifen, die diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen abgeschlossen hat. Damit wird nicht zuletzt auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen , dem die Verwertungsgesellschaften nicht nur durch das Angemessenheitsgebot der §§ 12, 13 UrhWG, sondern auch als Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWB unterliegen.
Schlieûlich kann und muû sich das Oberlandesgericht auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten Verfahren vorgeschlagen hat. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit derartigen Verfahren und mit der Überprüfung von Tarifen befaût. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages gemacht, um sicherzustellen, daû vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien, sondern auch das Oberlandesgericht orientieren können (vgl. BT-Drucks. 10/837, S. 12). Ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich.
bb) Die Festsetzung eines mittleren Vergütungssatzes von 4,52 % kann unter diesen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Dieser Vergütungssatz orientiert sich erklärtermaûen an dem Satz (von ebenfalls 4,52 %), den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus ihren Werbeeinnahmen an die Klägerin entrichten. Die Anschluûrevision hält diesen Satz gleichwohl für unangemessen, weil sich für die öffentlich-rechtlichen Sender insgesamt, also bezogen auf Werbe- und Gebühreneinnahmen, nur ein Vergütungssatz von 1,7 % ergebe.
Der Anschluûrevision ist einzuräumen, daû das Oberlandesgericht nur eine ganz unzureichende Begründung für diesen Unterschied gegeben hat, indem es allein darauf abgestellt hat, daû es sich bei werbefinanziertem Rundfunk auf der einen und gebührenfinanziertem Rundfunk auf der anderen Seite um nicht vergleichbare Sachverhalte handele. Es drängen sich jedoch aus dem Parteivorbringen eine Reihe weiterer Gesichtspunkte auf, die es jedenfalls derzeit nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen, die vorgenommene Differenzierung als ermessensfehlerhaft anzusehen.
(1) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daû die Zweiteilung des Tarifs für die Verwendung erschienener Tonträger im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ± Prozentsatz der Werbeeinnahmen auf der einen Seite und eine an der Zahl der Geräte bemessene Vergütung auf der anderen Seite ± seit vielen Jahren üblich ist. Erst im Zuge des parallelen Gesamtvertragsverfahrens, das die Klägerin gegen die Nutzervereinigung der ARD-Anstalten angestrengt hat (OLG München 6 AR 22/96 ± BGH I ZR 32/99), wird erstmals auch der zweite Teil der Vergütung als ein Prozentsatz der Einnahmen definiert, wobei auch der nunmehr im Parallelverfahren vom Oberlandesgericht festgesetzte, gering erscheinende Prozentsatz von 0,66674 % der Hörfunkgebühren die Klägerin wesentlich stärker an den Gesamteinnahmen partizipieren läût als die in der Vergangenheit geschuldete, von
Zeit zu Zeit angehobene Vergütung, die sich nach der Zahl der angemeldeten Radiogeräte errechnete.
(2) Werbefinanzierter Rundfunk auf der einen und gebührenfinanzierter Rundfunk auf der anderen Seite unterscheiden sich in ihrem Verhältnis zu der in Rede stehenden Verwendung erschienener Tonträger deutlich. Diese Unterschiede rechtfertigen und gebieten es, für beide Einnahmequellen unterschiedliche Regelungen zu treffen.
Dabei geht es nicht darum, daû der öffentlich-rechtliche Rundfunk wegen der zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben Vorzugsbedingungen für sich beanspruchen könnte (vgl. hierzu ausführlich ± auf dem von der Anschluûrevision vorgelegten Gutachten beruhend ± Bullinger, ZUM 2001, 1, 4 ff.). Vielmehr werden mit Hilfe der Gebühreneinnahmen vor allem besonders kostenträchtige Sendeformen finanziert, bei denen die Verwendung erschienener Tonträger eine verhältnismäûig geringe Rolle spielt (vgl. Bullinger aaO S. 10 f.). Zu nennen sind hier nur die Finanzierung von besonders kostenträchtigen Rundfunkorchestern und Rundfunkchören , die hohen Kosten für Live-Übertragungen und andere Konzertmitschnitte sowie der verhältnismäûig groûe Aufwand, der für die Redaktionen von Wortsendungen (z.B. für politische Redaktionen und Hörspielstudios) betrieben wird. Dabei schlagen erfahrungsgemäû gerade die Sendungen besonders zu Buch, in denen keine oder nur wenig Musik von erschienenen Tonträgern gespielt wird. Höhere Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten korrespondieren daher nicht mit einer intensiveren Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte.
(3) Ob die genannten Unterschiede nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern auch die besonders deutliche Differenz der Vergütungssätze rechtferti-
gen, kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden. Erforderlich wäre es insofern , Vergleichsberechnungen anzustellen, aus denen sich ergibt, welche Mittel und damit welche Gebührenanteile bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten in diejenigen Sendeformen flieûen, die ihrer Struktur nach am ehesten mit den Programmen der privaten Sender vergleichbar sind, weil sie in ähnlichem Umfang Musik von erschienenen Tonträgern senden und auch in vergleichbarem Umfang Kosten für die anderen Programmanteile aufwenden. Es ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht zu beanstanden, daû sich das Oberlandesgericht, dem derartige Erhebungen nicht vorlagen, wie in der Vergangenheit allein an den Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten orientiert und weiteren Vortrag zur Vergleichbarkeit der beiden Sendeformen nicht angeregt hat. Wie dargelegt, stellt sich die Frage der Vergleichbarkeit der Tarife für den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Deutlichkeit erst seit kurzem; denn in der Vergangenheit wurde die angemessene Vergütung bei den öffentlichrechtlichen Anstalten nicht anhand der Gebühreneinnahmen berechnet. Ferner ist zu berücksichtigen, daû es im Streitfall um einen Gesamtvertrag geht, dessen Inhalt nur für die Zeit von 1994 bis 1999 festgeschrieben sein soll. Es bleibt den Beklagten daher unbenommen, den Gesamtvertrag zu kündigen (was ihnen erstmals zum 31. Dezember 1999 möglich war), wenn sie über Erkenntnisse verfügen , die in dem beschriebenen Sinne ein Miûverhältnis zwischen den Tarifen für öffentlich-rechtliche und private Sendeunternehmen nahelegen.

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision gegen die Einführung einer weiteren Tarifstufe für Sender mit einem besonders hohen Musikanteil. Im Hinblick darauf, daû der Musikanteil bei den privaten Radiosendern im Durchschnitt bei 70 % liegt, stellt der bisherige Tarif, der lediglich bei Sendern mit einem Musikanteil von unter 50 % differenzierte (1. Stufe: unter 25 %, 2. Stufe: 25 bis unter 50 %) und alle Sender mit einem höheren Anteil (50 % und mehr) in die
höchste Gruppe einstufte, keine angemessene Regelung dar. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daû das Oberlandesgericht für Sender mit einem überdurchschnittlich hohen Musikanteil (80 % und mehr) eine gesonderte Vergütungsstufe vorgesehen hat. Dem steht nicht entgegen, daû der Tarif für die öffentlich-rechtlichen Sender keine entsprechende Vergütungsstufe kennt. Denn dort liegt der Musikanteil nach dem Vortrag der Beklagten bei durchschnittlich 60 % und damit deutlich näher am Mittelwert. Im übrigen kennt der Tarif für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch keine Begünstigung für Sender mit einem Musikanteil von unter 50 %.

c) Schlieûlich geht auch die Rüge der Anschluûrevision fehl, mit der sie sich dagegen wendet, daû das Oberlandesgericht keinen Einführungsrabatt für neue Sender vorgesehen hat. Ein Ermessensfehler liegt hierin jedenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsschutzberechtigten verpflichtet sein sollten, neu gegründete Sendeunternehmen in den ersten vier Jahren in dem beantragten erheblichen Umfang zu subventionieren.
3. Zur Revision:

a) Das Oberlandesgericht hat einen mittleren Vergütungssatz von 4,52 % für angemessen gehalten und für die Mitglieder der beklagten Vereinigungen gleichzeitig einen Gesamtvertragsrabatt vorgesehen. Diese Festsetzung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft; denn das Urteil des Oberlandesgerichts leidet in diesem Punkt an einem Begründungsmangel.
aa) Zur Begründung der Festsetzung eines Mittelwertes von 4,52 % hat sich das Oberlandesgericht maûgeblich darauf gestützt, daû dieser Prozentsatz der Hörfunkwerbeeinnahmen auch dem gekündigten Gesamtvertrag mit der Nutzer-
vereinigung der ARD-Anstalten zugrunde gelegen habe und ± da in diesem Punkt zwischen den Parteien des Parallelverfahrens Einigkeit bestehe ± liegen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete die Anwendung dieses Satzes beim privaten Hörfunk; auch die Wahrung des Gleichgewichts im Wettbewerb mache es erforderlich, daû keiner dadurch benachteiligt werde, daû dem Mitbewerber ein günstigerer Vergütungssatz eingeräumt werde. Auf die so ermittelten Vergütungssätze hat das Oberlandesgericht den Gesamtvertragsrabatt in “seit langem üblicher Höhe von 20 %” gewährt. Den Einwand der Klägerin, der vergleichbare Tarif für die öffentlich-rechtlichen Sender kenne keinen Gesamtvertragsrabatt, vielmehr sei dort der entsprechende Rabatt bereits in den Vergütungssatz von 4,52 % eingerechnet , hat das Oberlandesgericht nicht gelten lassen. Zum einen trete durch den Gesamtvertrag bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten keine entsprechende Ersparnis wie bei den privaten Sendern ein. Auûerdem könne nicht davon ausgegangen werden, daû der Rabatt bereits bei der Vergütungsregelung von 4,52 % einbezogen sei; der Regelung liege kein gedachter höherer Wert zugrunde, von dem der Rabatt bereits abgezogen sei.
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daû das Oberlandesgericht hierbei erhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht wiederholt dargelegt, daû die Vorteile, die sich für sie aus dem Abschluû der Gesamtverträge ergäben, hier wie dort gleichwertig seien und daû keinerlei vernünftiger Grund bestehe, insofern unterschiedliche Regelungen vorzusehen (SchrS v. 27.12.1996, S. 14 = GA 14, SchrS v. 22.5.1997, S. 28 f. = GA 121/122). Unter diesen Umständen hätte das Oberlandesgericht ± falls es dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtete ± die Klägerin auf seine gegenteilige Einschätzung hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, im einzelnen darzulegen, worin für sie die Vorteile des Gesamtvertragsabschlusses bei den öffentlich-rechtlichen Sendern liegen (§§ 139, 278
Abs. 3 ZPO). Mit der entsprechenden Rüge erläutert die Revision, daû für sie die Vorteile aus dem Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten sogar gröûer seien als aus dem Vertrag mit den Beklagten, weil die Nutzervereinigung ihre Mitglieder verbindlich vertrete und daher mit der Klägerin unmittelbar Verträge abschlieûe. Dieses Vorbringen ist ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± nicht unerheblich. Auch wenn die Nutzervereinigung der ARDAnstalten ihre Mitglieder verbindlich vertritt mit der Folge, daû mit den einzelnen Anstalten keine Verträge mehr abgeschlossen zu werden brauchen, handelt es sich um einen Gesamtvertrag. Die verbindliche Vertretung erklärt, weshalb ein gesonderter Rabatt nicht vereinbart ist; denn es muû nicht erst der Anreiz geschaffen werden, sich den Bedingungen des Gesamtvertrages zu unterwerfen. Der Gesamtvertragscharakter wird hierdurch jedoch nicht berührt.
Auch die zweite Erwägung des Oberlandesgerichts greift die Revision mit Erfolg an (§ 286 ZPO). Sie verweist darauf, daû die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hatte, daû “der Satz von 4,52 % bereits der Nettosatz ist und aus einem vergleichbaren Bruttovergütungssatz von 5,65 % vor Gesamtvertragsrabatt abgeleitet ist” (SchrS v. 21.11.1997, S. 3 = GA 171). Dementsprechend findet sich auch in dem vom Oberlandesgericht in der Parallelsache festgesetzten Gesamtvertrag der Passus, wonach die dort genannten Vergütungssätze einen zwanzigprozentigen Gesamtvertragsrabatt enthielten (OLG München, Urt. v. 19.11.1998 ± 6 AR 22/96, Umdr. S. 3 u. 11 [Gesamtvertrag Teil A und B jeweils § 1 Abs. 1 a.E.]; vgl. auch Senatsurteil vom 5.4.2001 in der Parallelsache I ZR 32/99, Umdr. S. 5).
Damit ist dem Urteil des Oberlandesgerichts die Begründung für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gesamtverträge entzogen. Dem kann nicht mit der Revisionserwiderung entgegengehalten werden, bei dem erstrebten Gleichklang mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten handele es sich lediglich um
eine Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts, das sich für die Höhe der Vergütungssätze auch auf die bisherige Vertragsgestaltung berufen hat. Gerade weil das Oberlandesgericht bei der gestaltenden Vertragsfestsetzung frei ist, kommt der gegebenen Begründung Bedeutung zu. Fällt sie ersatzlos weg, fehlt ein erklärter Faktor für die Ausübung des Ermessens. Hinzu kommt, daû bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin eine Begründung für die Ungleichbehandlung notwendig gewesen wäre.

b) Das Oberlandesgericht hat ferner eine Pauschalierung der Abzüge abgelehnt , die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlöse der Rundfunkunternehmen schmälern. Auch in diesem Punkt greift die Revision das Urteil des Oberlandesgerichts mit Erfolg an. Das Oberlandesgericht hat das ausführlich begründete Begehren der Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Insbesondere läût das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vermissen, die in diesem Punkt der Klägerin gefolgt war.
aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie den alten Gesamtvertrag u.a. deswegen gekündigt, weil die maûgeblichen Nettoerlöse einen immer geringeren Anteil der Bruttoerlöse ausmachten. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daû Mengenrabatte, Skonti u.ä. abzuziehen sind. Vereinbart war und ist ferner der Abzug der Werbeagenturvergütungen; zwar handelt es sich hierbei um Kosten der werbenden Unternehmen, denen es jedoch gelungen ist, diese Kosten auf die Sendeunternehmen abzuwälzen. Ferner entspricht es der Üblichkeit, daû die Sendeunternehmen die Provisionen ihrer Handelsvertreter abziehen, obwohl es sich hierbei um typische Vermarktungskosten der Sendeunternehmen handelt. Schlieûlich haben sich Sendeunternehmen zur Vermarktung ihrer Werbezeiten zusammengeschlossen. Sie beauftragen vorgeschaltete Vermarktungsorganisa-
tionen, sog. Radio-Kombis, mit der gemeinsamen Vermarktung der Sendezeit. Die Klägerin hat vorgetragen, diese Praxis sei besonders angreifbar, wenn die Sendeunternehmen eigene “Radio-Kombis” betrieben und auf diese Weise ohne Schmälerung der eigenen Spanne zu einer Senkung der Nettoerlöse beitrügen. Die Klägerin hat schlieûlich ± von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten ± geltend gemacht, daû in Einzelfällen der Nettoerlös nur noch etwas mehr als die Hälfte der Bruttoerlöse betragen habe. Insgesamt seien die Abzüge während der Laufzeit des bisherigen Gesamtvertrages von anfangs 21,9 % auf 28,9 % gestiegen (zu allem SchrS v. 22.5.1997, S. 26 = GA 119). Dieses Vorbringen hatte die Schiedsstelle dazu veranlaût, die Erlösminderungen mit 20 % zu pauschalieren.
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daû sich das Oberlandesgericht mit dieser Argumentation der Klägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor allem hätte Anlaû bestanden, im einzelnen darzulegen, weshalb das Oberlandesgericht in diesem Punkt von dem sorgfältig begründeten Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Schiedsstelle hatte darauf abgehoben, daû das ± auch sonst übliche ± Zugrundelegen der Nettoerlöse Möglichkeiten der Umgehung schaffe, etwa durch die Ausgliederung von Bereichen aus dem Organisationsgefüge der einzelnen Sender und durch die Verlagerung von Einnahmen und Kosten. Durch eine Pauschalierung erübrige sich die aufwendige und streitanfällige Kontrolle der Abzüge. Unter diesen Umständen sei ein fester Abzug ± vorgeschlagen wurden 20 % ± sachgerecht.
III. Die Revision der Klägerin führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit in dem festgesetzten Gesamtvertrag ein Gesamtvertragsrabatt vorgesehen und eine Pauschalierung der Abzüge abgelehnt worden ist. Soweit es um den Gesamtvertragsrabatt geht, wird darüber hinaus auch die Festsetzung der einzelnen Vergütungssätze von der Aufhebung erfaût. Denn bei der erneut vor-
zunehmenden Festlegung der entsprechenden gesamtvertraglichen Bestimmungen müssen alle gedanklichen Möglichkeiten für eine angemessene Regelung offenstehen. In Betracht kommen insofern neben der Heilung des Begründungsmangels , unter dem das angefochtene Urteil leidet, eine Heraufsetzung der Vergütungssätze oder eine Streichung des Rabatts.
Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der Aufhebung betroffenen Teils des Gesamtvertrages an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Was die Frage des Gesamtvertragsrabatts angeht, wird im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst zu klären sein, ob ± wie die Klägerin geltend gemacht hat ± der Gesamtvertrag mit den Beklagten für die Klägerin ähnliche Vorteile bietet wie der Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten. Ist diese Frage zu bejahen, wird zu erwägen sein, in welcher Weise der bestehende Widerspruch ± hier ein mittlerer Vergütungssatz von 4,52 %, von dem der Gesamtvertragsrabatt von 20 % noch abzuziehen ist, dort derselbe Vergütungssatz, in den ein entsprechender Rabatt bereits eingerechnet ist ± aufgelöst werden kann. Da eine Streichung des Rabatts, der eine wichtige Funktion erfüllt und auch sonst in Gesamtverträgen üblich ist, nicht ernsthaft in Betracht kommen wird, kann dies auf zweierlei Weise geschehen: zum einen dadurch , daû der Anspruch der Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkanstalten aufgegeben wird, oder zum anderen dadurch, daû im vorliegenden Gesamtvertrag die Vergütungssätze heraufgesetzt werden. Letzteres müûte nicht in einem Schritt erfolgen; zu erwägen wäre auch eine stufenweise Anpassung, die sich etwa über die (Mindest-)Laufzeit des Gesamtvertrages erstrecken könnte.
Was die Frage der Pauschalierung der Abzüge angeht, gibt der Senat aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu bedenken: Grundlage für die Berechnung der der Klägerin zustehenden angemessenen Vergütung sollten die den Sendeunternehmen tatsächlich zuflieûenden Beträge sein. Dies bedeutet, daû die in Rede stehenden Abzüge nicht einheitlich einer Pauschalierung unterworfen werden sollten. Rabatte und Skonti mindern unmittelbar den Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafür, diese Abzüge unbeschränkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen. Soweit es üblich ist, daû die Sendeanstalten die Provisionen übernehmen, die die im Rundfunk werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog. Agentur-Vergütungen), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des Sendeunternehmens , so daû auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen angesehen werden könnte; denn in der Übernahme derartiger (fremder) Kosten durch die Sendeunternehmen liegt eine ± vom Markt diktierte ± Minderung des Preises, den die Sendeunternehmen für die Radiowerbung erzielen können. Dagegen sind die Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten RadioKombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es üblich geworden sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlöse ebenfalls in Abzug zu
bringen. Hier spricht jedoch vieles für eine Begrenzung oder Pauschalierung, damit die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nicht allein durch organisatorische Maûnahmen der Sendeunternehmen geschmälert werden kann.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
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Zwar trägt grundsätzlich die Verwertungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit eines von ihr aufgestellten Tarifs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 377 f. und 379 [nicht vollständig abgedruckt in BGHZ 97, 37] - Filmmusik; Reinbothe in Schricker/ Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6, § 13 UrhWG Rn. 12; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 11 UrhWG Rn. 13; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 11 UrhWG Rn. 6). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Angemessenheit eines von der Klägerin einseitig aufgestellten Tarifs, sondern um die Angemessenheit der von den Parteien vertraglich vereinbarten Vergütungssätze, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergelten. Dabei kommt dem Umstand, dass die Weitergeltung der Vergütungssätze auf einer gesetzlichen Fiktion als Tarif beruht, entgegen der Ansicht der Revision keine ausschlaggebende Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien durch den Abschluss des Gesamtvertrages und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung bis zur Beendigung des Gesamtvertrages zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Vergütungssätze als angemessen erachten. Dies rechtfertigt es, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, der Partei, die nach der Beendigung des Gesamtvertrages eine Abänderung der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze begehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 43).