Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - I ZR 189/11

bei uns veröffentlicht am20.02.2013
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 Sch 10/10 WG, 01.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 189/11 Verkündet am:
20. Februar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weitergeltung als Tarif
UrhWG § 27 Abs. 1

a) Die Angemessenheit von nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1
UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungssätzen ist gerichtlich überprüfbar.

b) Der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft trägt die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergeltende
Vergütungssätze eines beendeten Gesamtvertrages unangemessen
sind.

c) Die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gelten nach dessen
Beendigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ohne Abzug eines vereinbarten
Gesamtvertragsnachlasses als Tarife weiter.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 1. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften , die gemäß § 54h Abs. 1 UrhG unter anderem Vergütungsansprüche nach §§ 54 bis 54b UrhG gegen die Hersteller, Importeure und Händler von Geräten zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können.
2
Die Beklagte importiert und vertreibt in Deutschland analoge und digitale Vervielfältigungsgeräte, darunter Videorecorder, DVD-Recorder und Festplattenrecorder. Sie ist Mitglied im Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI). Dieser hat mit der Klägerin am 3. Februar 1986 einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Abgeltung von Bild(ton)- oder Tonaufzeichnungsgeräten sowie Bild- oder Tonträgern geschlossen. Gemäß Ziffer 2 des Gesamtvertrages gewährt die Klägerin auf die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG bestimmten gesetzlichen Vergütungssätze einen Bonus (Gesamtvertragsnachlass) von 6,5%; die danach errechenbaren Vergütungssätze erhöhen sich um den Betrag der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Beklagte trat dem Gesamtvertrag am 2. Juni 2003 bei. Am 23. März 2004 trafen die Klägerin und der ZVEI eine Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag, mit der sie für Festplattenrecorder eine Vergütung von 12 € pro Gerät vereinbarten. Die Beklagte trat dieser Zusatzvereinbarung am 28. Mai 2004 bei. Der Gesamtvertrag wurde zum 31. Dezember 2007 beendet wurde. In Ziffer 8 des Gesamtvertrages ist bestimmt, dass der Vertrag zu dem Zeitpunkt endet , zu dem die gesetzlichen Vergütungssätze geändert werden. Am 1. Januar 2008 ist das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 („Zweiter Korb“) in Kraft getreten, das unter anderem die Gerätevergütung neu geregelt hat und keine gesetzlichen Vergütungssätze mehr vorsieht.
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Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 meldete die Beklagte der Klägerin 914 Videorecorder, 2.606 DVD-Recorder und 4.008 Festplattenrecorder. Die Klägerin stellte der Beklagten 86.151,27 € in Rechnung. Dieser Betrag ergibt sich, wenn für Videorecorder und DVD-Recorder der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung für Bildaufzeichnungsgeräte mit oder ohne Tonteil bestimmte Satz von 9,21 € pro Gerät und für Festplattenrecorder der in der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag vereinbarte Satz von 12 € pro Gerät (jeweils ohne Gesamtvertragsnachlass und zuzüglich 7% Mehrwertsteuer) zugrunde gelegt wird. Die Beklagte zahlte darauf 24.687,04 €. Dieser Betrag errechnet sich, wenn - entsprechend einem der Klägerin von der Beklagten im Zuge von Gesamtvertragsverhandlungen unterbrei- teten Angebot für Vergütungssätze nach neuem Recht - für Videorecorder und DVD-Recorder eine Vergütung von 2 € und für Festplattenrecorder eine Vergütung von 4 € (jeweils ohne Gesamtvertragsnachlass und zuzüglich 7% Mehrwertsteuer) angesetzt wird. Von der Rechnung der Klägerin stehen unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten noch 61.464,23 € offen.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze auch nach dessen Beendigung zum 31. Dezember 2007 für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergelten. Sie ist ferner der Ansicht, die Beklagte könne für die Zeit nach der Beendigung des Gesamtvertrages keinen Gesamtvertragsnachlass beanspruchen.
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Die Klägerin hat die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - auf Zahlung von 61.464,23 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Angemessenheit von als Tarife weitergeltenden Vergütungssätzen sei gerichtlich überprüfbar ; die hier in Rede stehenden Tarife seien unangemessen hoch. Ferner ist sie der Auffassung, es sei widersprüchlich, wenn sie einerseits an den vereinbarten Vergütungssätzen festgehalten, ihr andererseits aber nicht der vereinbarte Gesamtvertragsnachlass gewährt werde.
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Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben (OLG München, Urteil vom 1. September 2011 - 6 Sch 10/10 WG, juris [ohne Parteivorbringen abgedruckt in GRUR-RR 2011, 443]). Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten die Zahlung des ausstehenden Differenzbetrages zu ihrer Rechnung verlangen. Die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gälten auch für die Zeit nach dessen Beendigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weiter. Zwar sei die Angemessenheit dieser Tarife gerichtlich überprüfbar. Diese Überprüfung führe im Streitfall jedoch zu keiner Herabsetzung der Vergütung. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der Tarife. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass diese unangemessen seien. Da der Gesamtvertrag beendet sei, könne die Beklagte keinen Gesamtvertragsnachlass beanspruchen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten wegen der Einfuhr und des Vertriebs der Videorecorder, DVDRecorder und Festplattenrecorder die Zahlung des ausstehenden Differenzbetrages zu ihrer Rechnung verlangen kann.
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1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1, § 54h Abs. 1 UrhG die Zahlung einer angemessenen Vergütung beanspruchen.
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a) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft neu gefassten Bestimmungen der §§ 54 bis 54h UrhG sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und daher für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 anwendbar.
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b) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Importeur und den Händler von Geräten, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Danach hat die Beklagte als Importeurin und Händlerin von Videorecordern, DVD-Recordern und Festplattenrecordern den Urhebern von Werken, die mit derartigen Geräten zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden, eine angemessene Vergütung zu zahlen.
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c) Die Klägerin ist berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Der Anspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf von eine ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassogesellschaft.
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2. Die von der Klägerin geforderte Vergütung in Höhe von 9,21 € für jeden Videorecorder oder DVD-Recorder und 12 € für jeden Festplattenrecorder ist angemessen.
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a) Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass nach der Beendigung des Gesamtvertrages zum 31. Dezember 2007 und dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell- schaft am 1. Januar 2008 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG die von den Parteien im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze von 9,21 € für jeden Videorecorder oder DVD-Recorder und 12 € für jeden Festplattenrecorder ohne Abzug des vereinbarten Gesamtvertragsnachlasses als Tarife weitergegolten haben.
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aa) Gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG gilt für das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft folgende Übergangsregelung:

1

Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze er-

2

setzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat.

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Satz 1 gilt entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.
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bb) Das Oberlandegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Parteien im Gesamtvertrag für jeden Videorecorder oder DVD-Recorder einen Vergütungssatz von 9,21 € abzüglich eines Gesamtvertragsnachlasses von 6,5% vereinbart haben. In Ziffer 2 des Gesamtvertrages ist bestimmt, dass die Klägerin auf die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG bestimmten gesetzlichen Vergütungssätze einen Bonus von 6,5% gewährt und sich die danach errechenbaren Vergütungssätze um den Betrag der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen. In der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist für Bildaufzeichnungsgeräte mit oder ohne Tonteil - wie Videorecorder und DVD-Recorder - ein Vergütungssatz von 9,21 € pro Gerät bestimmt. Ferner haben die Parteien in der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für jeden Festplattenrecorder eine Vergütung von 12 € vereinbart.
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cc) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze ohne Abzug des vereinbarten Gesamtvertragsnachlasses als Tarife weitergelten.
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Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ordnet allein die (zeitlich befristete ) Weitergeltung der in den beendeten Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze an; sie bestimmt dagegen nicht die Weitergeltung der übrigen Regelungen der Gesamtverträge. Mit der Beendigung des Gesamtvertrages ist daher, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, unter anderem die in Ziffer 3 des Gesamtvertrages vereinbarte - über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende - vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung, zu Abschlagszahlungen und zur Abrechnung entfallen.
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Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass mit dem Entfallen dieser Verpflichtung auch die innere Rechtfertigung für die Gewährung des Gesamtvertragsnachlasses entfallen ist. Der Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses liegt in aller Regel - und so auch hier - zugrunde, dass die Nutzervereinigung sich zur Vertragshilfe verpflichtet und der Verwertungsgesellschaft damit Verwaltungsaufwand und Kosten erspart (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 37 - Musikautomat; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08, GRUR 2011, 61 Rn. 11 = WRP 2011, 95 - Gesamtvertrag Musikabrufdienste ; OLG München, GRUR 1990, 358, 359 f.; Reinbothe in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 4; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 2; Gerlach in Wandtke/BulIinger, Urheberrecht , 3. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 3). Entfällt die Verpflichtung zur Vertragshilfe, ist damit zugleich dem Anspruch auf Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses die Grundlage entzogen. Der in einem beendeten Gesamtvertrag vereinbarte Gesamtvertragsnachlass darf daher die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nicht mindern.
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Die Rüge der Revision, die Auslegung des Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und den Zweck des § 27 Abs. 1 UrhWG, hat keinen Erfolg. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesamtvertrag - wie die Revision geltend macht - dahin auszulegen ist, dass der vereinbarte Gesamtvertragsnachlass einen untrennbaren Bestandteil des vereinbarten Vergütungssatzes bildet. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Beendigung eines Gesamtvertrages die Grundlage für die Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses entfällt und § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG deshalb dahin auszulegen ist, dass die Weitergeltung der Vergütungssätze einen Gesamtvertragsnachlass nicht einschließt.
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b) Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Angemessenheit der gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze gerichtlich überprüfbar ist (Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht , 3. Aufl., § 27 WahrnG Rn. 3; Bremer/Lammers, K&R 2008, 145, 150; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 27 UrhWG Rn. 8; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 27 UrhWG Rn. 2; vgl. zur rückwirkenden Abänderung der Tarife Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 27 UrhWG Rn. 2; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 27 UrhWG Rn. 4).
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aa) Bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 1 UrhWG, wonach die Vergütungssätze „als Tarife“ weitergelten, bringt zum Ausdruck, dass ihre Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist und sie im Falle ihrer Unangemessenheit vom Gericht auf das angemessene Maß herabgesetzt werden können. Tarife weisen die Vergütung aus, die die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG). Die Angemessenheit der von der Verwertungsgesellschaft einseitig aufgestellten Tarife ist durch die ordentlichen Gerichte nachprüfbar (vgl. BGH, GRUR 1974, 35, 37 f. - Musikautomat; Urteil vom 19. Mai 1983 - I ZR 74/81, BGHZ 87, 281, 284 - Tarifüberprüfung I).
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Dagegen kann die Angemessenheit vereinbarter und gesetzlicher Vergütungssätze grundsätzlich nicht gerichtlich mit dem Ziel überprüft werden, sie im Falle ihrer Unangemessenheit auf das angemessene Maß herabzusetzen. Hinsichtlich der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze kommt eine solche Überprüfung nicht in Betracht, weil es sich dabei um feste Vergütungssätze handelt, die kraft Gesetzes als angemessene Vergütung gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner; Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 Rn. 11 - Drucker und Plotter I; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte). Die Überprüfung der Angemessenheit vereinbarter Vergütungssätze ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es den Vertragspartnern grundsätzlich überlassen bleibt, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen; ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die Parteien daran bis zu seiner Beendigung gebunden (vgl. zur Unzulässigkeit der Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs bei vertraglicher Vereinbarung der Vergütung BGH, Urteil vom 19. Mai 1983 - I ZR 74/81, BGHZ 87, 281, 284 f. - Tarifüberprüfung I; Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstellenanrufung).
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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG nicht, dass auch Tarife - ebenso wie vertragliche und gesetzliche Vergütungssätze - einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein können. Nach dieser Bestimmung gelten, soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife. Die in Gesamtverträgen von den Verwertungsgesellschaften mit Nutzervereinigungen vereinbarten Vergütungssätze (vgl. § 12 UrhWG) haben eine Doppelnatur. Sie sind zwar im Verhältnis der Vertragspartner des Gesamtvertrages zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend; die Gesamtvertragspartner können ihre Angemessenheit daher grundsätzlich nicht mit Erfolg in Frage stellen. Im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze dagegen als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrages unverbindlich; solche Mitglieder der Nutzervereinigung können ihre Angemessenheit bestreiten und versuchen , einen individuellen Nutzungsvertrag durchzusetzen (Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 12 UrhWG Rn. 6; OLG München, GRUR 1990, 358, 359 f.). Nur im Verhältnis zu ihnen gelten die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG als Tarife, deren Angemessenheit - ebenso wie die Angemessenheit einseitig aufgestellter Vergütungssätze - gerichtlich nachprüfbar ist.
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bb) Aus dem Regelungszusammenhang der Übergangsregelung ergibt sich, dass die Angemessenheit der in Gesamtverträgen vereinbarten und als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze gerichtlich nachprüfbar ist. Das Gesetz ordnet eine Weitergeltung „als Tarife“ an, und zwar unterschiedslos für die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungssätze (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG), für die von einer Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellten Tarife (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG) und für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten und an diesem Tag angewandten Sätze (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UrhWG). Die Angemessenheit der von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife ist - wie ausgeführt - gerichtlich überprüfbar; das gilt zweifellos auch für vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellte Tarife, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG nach dem 31. Dezember 2007 als Tarife weitergelten. Es kann nicht angenommen werden, das Gesetz ordne zwar unterschiedslos die Weitergeltung der Vergütungssätze als - gerichtlich nachprüfbare - Tarife an, entziehe aber allein die vereinbarten und gesetzlichen Vergütungssätze einer möglichen Nachprüfung ihrer Angemessenheit. Wäre das gewollt gewesen, hätte das Gesetz die (zeitlich befristete ) Weitergeltung sämtlicher Vergütungssätze anordnen können und nicht ihre Weitergeltung „als Tarife“ bestimmen müssen.
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cc) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt das gefundene Ergebnis.
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(1) Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft hat mit § 13a Abs. 2 UrhWG-E noch folgende Übergangsregelung vorgesehen (BT-Drucks.16/1828, S. 8): Soweit Tarife nicht bestehen, gelten die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] geltenden Fassung bestimmten Sätze als Tarife.
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In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu (BTDrucks.16 /1828, S. 34 f.): Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG festgelegten Vergütungssätze als Tarife fortgelten, solange keine neuen Tarife durch die Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Die Regelung ist ein wichtiger Bestandteil des Übergangs von der staatlichen Regulierung hin zur Selbstregulierung. Das entspricht dem Wunsch der beteiligten Kreise. Durch die Fiktion, dass die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife gelten, werden gleichzeitig Änderungen für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Sie unterliegen damit wie Tarife der Verwertungsgesellschaften der Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte.
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Nach der Vorstellung der Bundesregierung sollten in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft bis zum Aufstellen neuer Tarife durch die Verwertungsgesellschaften demnach die gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weitergelten und damit wie Tarife durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte überprüfbar sein.
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(2) Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines § 13a Abs. 2 UrhWG-E unter anderem vorgeschlagen, diese Vorschrift dahin zu fassen, dass die gesetzlich bestimmten Sätze nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen „als Tarife“, sondern als „vereinbarte Sätze“ gelten; seinen Vorschlag hat der Bundesrat wie folgt begründet (BT-Drucks.16/1828, S. 45): Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellt. Die (fiktive) Fortgeltung der Vergütungssätze als Tarife birgt deshalb die Gefahr, dass in der Übergangsphase keine Vergütung mehr bezahlt wird. Damit eine größere Verbindlichkeit der bisherigen gesetzlichen Tarife für die Übergangszeit erreicht wird, sollten deshalb die Tarife als „vereinbarte Vergütungssätze“ fortgelten.
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Die gesetzlichen Vergütungssätze sollten nach Vorstellung des Bundesrates in der Übergangzeit demnach als vereinbarte Vergütungssätze weitergelten und damit - im Gegensatz zu Tarifen - einer Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte entzogen sein.
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(3) Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates erklärt (BT-Drucks.16/1828, S. 50): Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die im Regierungsentwurf (§ 13a Abs. 2 UrhWahrnG-E) vorgeschlagene Lösung zur Regelung des Übergangs vom alten auf das neue Vergütungssystem zu überprüfen ist. Sie kennt die Sorge der Verwertungsgesellschaften, durch die Neuregelung könnten den Urhebern ihre derzeitigen Einnahmen in erheblichem Umfang wegbrechen. Dies zu vermeiden ist auch das Anliegen der Bundesregierung, und sie wird hierzu nach Anhörung der beteiligten Kreise einen geeigneten Vorschlag machen.
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(4) Die schließlich Gesetz gewordene Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG beruht auf einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BTDrucks. 16/5939, S. 16), die dieser wie folgt begründet hat (BT-Drucks. 16/5939, S. 47): Seitens der Verwertungsgesellschaften bestand die Befürchtung, dass mit dem Inkrafttreten des zweiten Korbs die Zahlungen seitens der Hersteller eingestellt werden könnten, weil diese geltend machen könnten, dass die bisher geltende Vergütungshöhe nicht mehr den Maßstäben des neuen Gesetzes entsprechen würde. Es bestand Einigkeit mit den beteiligten Parteien, mit denen auch diese Problematik ausführlich diskutiert worden ist, dass ein solches Einbrechen des Vergütungsaufkommens mit dem Inkrafttreten des zweiten Korbs vermieden werden muss. Zu diesem Zweck wird in § 27 eine Übergangsvorschrift vorgeschlagen, die den Gedanken aufgreift und erweitert, der bereits als § 13a Abs. 2 im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten war: Danach gelten die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Grundlage die bisherigen Zahlungen erfolgt sind (Festlegung in Gesamtverträgen oder in einseitigen Tarifen der Verwertungsgesellschaften oder in der bisherigen gesetzlichen Anlage zu § 54d UrhG) und in welcher Form (Gesamtverträge oder Tarife, gegebenenfalls auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung ) sie ersetzt werden. Durch die gesetzliche Anordnung der Weitergeltung ist gewährleistet, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden. Eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt eine Kündigung der bestehenden Gesamtverträge nach allgemeinen Regeln möglich; sie gelten aber weiter, bis sie ersetzt worden sind, entweder durch eine neue gesamtvertragliche Vereinbarung (die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 als Tarif gilt) oder durch gerichtliche Entscheidung. Die gesetzliche Weitergeltung ist ihrerseits nicht unbegrenzt angeordnet. Sie ist begrenzt auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Dies ist ein wesentliches Element für einen zügigen Übergang vom alten auf das neue Vergütungssystem, der dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Damit soll den Parteien ein hinreichender Zeitraum gegeben werden, um unter den neu gestalteten Voraussetzungen zu einer Neufestlegung der Vergütungshöhe zu kommen. Andererseits soll mit dem drohenden Zeitablauf Druck auf die Parteien aufgebaut werden, zu einer Einigung zu kommen, weil nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nicht mehr gesetzlich garantiert ist. Dadurch soll insbesondere eine Verschleppung der Verhandlungen durch die Partei, die durch den Übergang auf das neue Vergütungssystem tendenziell eine Verschlechterung ihrer Position befürchtet, verhindert werden.
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Der Rechtsausschuss wollte demnach mit § 27 Abs. 1 UrhWG zum einen den bereits im Regierungsentwurf eines § 13a Abs. 2 UrhWG-E enthaltenen Gedanken aufgreifen, dass die bisherigen Vergütungssätze weitergelten, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Dies sollte gewährleisten, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können. Zum anderen wollte der Rechtsausschuss mit § 27 Abs. 1 UrhWG den bereits im Regierungsentwurf eines § 13a Abs. 2 UrhWG-E enthaltenen Gedanken dahin erweitern, dass die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht unabhängig von ihrer bis- herigen Grundlage (Gesamtverträge, Tarife der Verwertungsgesellschaften, Gesetz ) weitergelten. Den Vorschlag des Bundesrats, dass die gesetzlichen Vergütungssätze in der Übergangzeit als vereinbarte Vergütungssätze weitergelten und damit nicht überprüfbar sind, hat der Rechtsausschuss dagegen nicht aufgegriffen. Vielmehr hat er - wie schon die Bundesregierung - eine Weitergeltung der Vergütungssätze als Tarife vorgeschlagen, um damit eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes zu ermöglichen. Der Begründung der Beschlussempfehlung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nicht nur die von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife, sondern auch die vereinbarten Vergütungssätze und die gesetzlichen Sätze als Tarife weitergelten und gerichtlich überprüfbar sein sollten.
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Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, mit der im Bericht des Rechtsausschusses angesprochenen Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Tarife sei allein die Möglichkeit gemeint, bereits während des Übergangszeitraums Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife einzuleiten und durchzuführen, um für die Zeit nach Ablauf des Übergangszeitraums den nach dem neuen Recht angemessenen Tarif zu bestimmen; dafür spreche auch die Formulierung im Bericht des Rechtsausschusses, dass (erst) "nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nicht mehr gesetzlich garantiert" sei. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass ein solches Verständnis dem objektiven Erklärungsinhalt der Stellungnahme des Rechtsausschusses widerspricht. Der Begründung der Beschlussempfehlung ist zu entnehmen, dass es möglich sein soll, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze - gegebenenfalls auch durch gerichtliche Entscheidung - zu ersetzen. Da die Weitergeltung der Vergütungssätze als Tarife bis zum Ablauf der zweijährigen Übergangszeit befristet ist, soll es danach entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung möglich sein, den nach dem neuen Recht angemessenen Tarif bereits für die Übergangszeit zu bestimmen.
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dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht der Zweck der Übergangsregelung nicht gegen die Überprüfbarkeit der Angemessenheit als Tarife weitergeltender Vergütungssätze.
38
(1) Zweck der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG ist es, ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens der Verwertungsgesellschaften beim Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informations- gesellschaft („Zweiter Korb“) zu verhindern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939 S. 47). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Annahme einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Angemessenheit der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze mit diesem Normzweck vereinbar. Um ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens zu verhindern, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung in unveränderter Höhe zu garantieren. Eine solche Garantie lässt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen.
39
(2) Mit der zeitlichen Befristung der Weitergeltung der Vergütungssätze und dem damit drohenden Zeitablauf soll ferner Druck auf die Parteien aufgebaut werden , zu einer Einigung zu kommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939 S. 47). Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass dieser Normzweck für die Möglichkeit spricht, die Angemessenheit der Tarife bereits für die Übergangzeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Ansonsten könnte das geschehen, was verhindert werden soll, dass nämlich die Partei, die durch den Übergang auf das neue Vergütungssystem tendenziell eine Verschlechterung ihrer Position befürchtet, die Verhandlungen verschleppt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT- Drucks. 16/5939 S. 47), um möglichst für den gesamten Übergangszeitraum in den Genuss der für sie günstigen Regelung zu kommen.
40
c) Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die im Gesamtvertrag vereinbarten und als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nach den Maßstäben des neuen Gesetzes unangemessen sind.
41
Zwar trägt grundsätzlich die Verwertungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit eines von ihr aufgestellten Tarifs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 377 f. und 379 [nicht vollständig abgedruckt in BGHZ 97, 37] - Filmmusik; Reinbothe in Schricker/ Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6, § 13 UrhWG Rn. 12; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 11 UrhWG Rn. 13; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 11 UrhWG Rn. 6). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Angemessenheit eines von der Klägerin einseitig aufgestellten Tarifs, sondern um die Angemessenheit der von den Parteien vertraglich vereinbarten Vergütungssätze, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergelten. Dabei kommt dem Umstand, dass die Weitergeltung der Vergütungssätze auf einer gesetzlichen Fiktion als Tarif beruht, entgegen der Ansicht der Revision keine ausschlaggebende Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien durch den Abschluss des Gesamtvertrages und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung bis zur Beendigung des Gesamtvertrages zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Vergütungssätze als angemessen erachten. Dies rechtfertigt es, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, der Partei, die nach der Beendigung des Gesamtvertrages eine Abänderung der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze begehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 43).
42
d) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die im Gesamtvertrag vereinbarten und als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nach den Maßstäben des neuen Gesetzes unangemessen sind.
43
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte zur Darlegung der Unangemessenheit der als Tarif weitergeltenden Vergütungssätze lediglich die in § 13 UrhWG und § 54a UrhG genannten Kriterien zur Vergütungsbemessung zitiert und behauptet, die von ihr angesetzten Sätze von 2 € für Videorecorder und DVD-Recorder und 4 € für Festplattenrecorder seien angemessen, der geldwerte Vorteil der von einem Verbraucher mittels Videorecorder oder DVDRecorder hergestellten Kopie sei denkbar gering. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dieses pauschale Vorbringen nicht erkennen lässt, inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und weshalb ein „denkbar geringer Vorteil“ gerade Vergütungssätze von 2 € und 4 € rechtfertigen soll.
44
Die Revision macht vergeblich geltend, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei bereits durch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft und die damit verbundene Beendigung des Gesamtvertrags eingetreten. Allein aus dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Bemessung der Gerätevergütung und der Beendigung des Gesamtvertrages ergibt sich nicht, ob und inwieweit die nach der neuen Gesetzeslage für die Bestimmung der Vergütungshöhe maßgeblichen Umstände eine Abänderung der im beendeten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungsätze rechtfertigen.

45
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 01.09.2011 - 6 Sch 10/10 WG -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - I ZR 189/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - I ZR 189/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54 Vergütungspflicht


(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit and
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - I ZR 189/11 zitiert 9 §§.

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54a Vergütungshöhe


(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs


(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54d Hinweispflicht


Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speicher

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - I ZR 189/11 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 106/15

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(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1.
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2.
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1.
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2.
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1.
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2.
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

10
b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmungen , die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergütungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberechtigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor §§ 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54h UrhG Rdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO § 54h UrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften , sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loewenheim , Handbuch des Urheberrechts, § 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614, 616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

11
a) Die Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 Halbs. 1 UrhWG verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen, Gesamtverträge über die von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Dieser Kontrahierungszwang stellt das Gegengewicht zur MonopolsteIlung der Verwertungsgesellschaften dar (Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 4. Aufl., § 12 WahrnG Rn. 1). Der Abschluss von Gesamtverträgen ist für die Verwertungsgesellschaften und die Nutzervereinigungen gleichermaßen vorteilhaft. Der Vorteil für die Verwertungsgesellschaften besteht in der Verwaltungsvereinfachung. Der Vorteil für die Nutzervereinigungen und ihre Mitglieder liegt darin, dass der Gesamtvertrag regelmäßig niedrigere Vergütungssätze als die allgemein geltenden Einzelnutzungstarife enthält (Schricker/Reinbothe aaO § 12 WahrnG Rn. 4 mwN; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 2).

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 335/98 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scanner
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit
der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein
herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden
Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den
Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien streiten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät-
zen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Geräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis 600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergütungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).
Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin, nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr gebracht , um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermöglichen , wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt würden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und einem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der
das zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die dann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner stelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsgerät dar.
Auch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt. Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den gewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, könne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn es ± wie von der Beklagten vorgebracht ± zutreffe, daß ihre Geräte nicht leistungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergütung geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, also um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG).

a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 ± I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. ± Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Den Scannern der Beklagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in
der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eignung maûgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, daû der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaût ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen , auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daû die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. ± Telefaxgeräte ). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daû die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 ± Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in Rede stehenden Geräte ± Scanner, PC oder Drucker ± die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.
bb) Können Geräte ± wie im Streitfall der Scanner ± nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-
lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daû nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt.
cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ± z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte ±, “durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaût wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Vergütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung zur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daû das Videogerät in der Lage sein muû, die in einem elektronischen Signal enthaltene
Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichernº. Damit wird jedoch nur darauf abgestellt , daû eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bildund Toninformation voraussetzt, ohne damit ± über den entschiedenen Fall hinaus ± das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse stets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfaût werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt.

b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû Scanner dazu bestimmt sind, für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen , daû die Vervielfältigung nicht der ausschlieûliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 ± Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergröûerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 ± Readerprinter).
2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet.

a) Der Umstand, daû die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit
dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde ± entsprechend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) ± dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte - und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daû der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.

b) Unbedenklich ist, daû der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt.
Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungsstärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfältigungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre ± so die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen ± der Ausdruck der kopierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die Zahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maûgeblich von der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daû damit wirklich ein anderer, sachfremder Maûstab für die Leistungsstärke gewählt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daû nicht auch bei Fotokopiergeräten die Zahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist ± je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies offen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maûgeblich anzusehen sein,
so daû es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsgeschwindigkeit , auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.

c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daû die preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäûig bezifferte Gerätevergütung abgegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 ± Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht für solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmlichen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfähigkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daû sowohl die gesetzlich vorgesehenen
Sätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach Leistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte niedrigere Vergütungssätze vorsehen.
Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher keinen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daû im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG erfaût werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung ± sei es durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge ± sinnvoll erscheint.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant
11
Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 231/97 Verkündet am:
15. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Schiedsstellenanrufung
Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet,
wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung
(hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebenen
Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist.
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2

a) Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungsklage
, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle
nach § 16 Abs. 1 UrhWG.

b) Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG
auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz
nur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung
nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt
oder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.
BGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und
Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 als unzulässig verworfen und ihn auf die Berufung der Klägerin nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.
Hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betrages von 15.449,03 DM nebst Zinsen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Januar 1997 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit abgeändert , als der Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung weiterer 11.980,72 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang dieser Verurteilung wird der Klageantrag zu 1 als unzulässig abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin (GEMA) ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Der Beklagte betreibt die Gaststätte "E. " in T. . Die Parteien schlossen am 15. September/9. Oktober 1991 einen Vertrag über die Wiedergabe von Werken der Musik in dieser Gaststätte unter Nutzung des Repertoires der Klägerin und des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) mit Hilfe von Tonträgern. Die Vergütung sollte sich nach dem Tarif der Klägerin M-U/III/1c "Tonträgerwiedergabe in Diskotheken" richten.
Erstmalig mit Schreiben vom 15. Januar 1993 verlangte der Beklagte von der Klägerin, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, nach der statt des Tarifs M-U/III/1c der Tarif M-U/III/1b ("Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter oder mit Tanz") anzuwenden sei. Seit dem 1. März 1993 zahlte der Beklagte an die Klägerin keine Nutzungsentgelte mehr. Mit Schreiben vom 2. Juni 1994 kündigte der Beklagte den Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991.

Die Klägerin hat behauptet, daß die von dem Beklagten betriebene Gaststätte eine Diskothek im Sinne ihres Tarifs M-U/III/1c sei. Sie hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin 27.429,75 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
2. an die Klägerin weitere 23.762,28 DM unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zu zahlen oder bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.
Als Klageantrag zu 3 hat die Klägerin einen Unterlassungsantrag gestellt.
Den Zahlungsantrag zu 1 hat die Klägerin in Höhe von 15.449,03 DM als Vergütungsanspruch aus dem Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991 und in Höhe von 11.980,72 DM - für die Zeit ab dem 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 - auf der Grundlage des sogenannten Gaststättentarifs als Schadensersatzforderung (unter Ansatz einer doppelten Tarifgebühr) berechnet , weil der Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991 durch die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung beendet worden sei. Mit dem Klageantrag zu 2 hat die Klägerin als weiteren Schadensersatzanspruch die Differenz zwischen dem niedrigeren Gaststätten- und dem höheren Diskothekentarif für die Zeit ab dem 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 geltend gemacht. Sie hat dazu vorgetragen, es gehe ihr insoweit nicht um eine endgültige Zahlung
an sich selbst, sondern um eine Sicherung ihrer Ansprüche in dem Umfang, wie sie gegeben wäre, wenn ein Nutzer in der Lage des Beklagten rechtmäßig - unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 11 Abs. 2 UrhWG - vorgegangen wäre.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat dabei unter anderem vorgebracht, die Anwendung des für Diskotheken aufgestellten Tarifs sei bei seiner Gaststätte verfehlt, weil er lediglich einmal wöchentlich Jugendtanz und im übrigen auch Theatervorstellungen, Bunte Abende, Betriebsfeiern, Tanzturniere usw. veranstalte.
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 (Zahlung von 27.429,75 DM) und dem Klageantrag zu 3 (Unterlassung) verurteilt. Den Klageantrag zu 2 (Zahlung unter Vorbehalt oder Hinterlegung von 23.762,28 DM) hat es als unzulässig abgewiesen.
Dieses Urteil haben beide Parteien, soweit es sie beschwert, mit der Berufung angegriffen. Die Klägerin hat mit ihrem Berufungsantrag ihren Klageantrag zu 2 weiterverfolgt, der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin auch deren Klageantrag zu 2 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es als unzulässig verworfen (OLG Naumburg ZUM 1997, 937).
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung
wendet; im übrigen verfolgt der Beklagte mit seiner Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg. Sie führt hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betrages von 15.449,03 DM zur Aufhebung und Zurückverweisung und im übrigen zur Abweisung der Klage als unzulässig.
I. 1. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung von 27.429,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig angesehen. Es hat dies damit begründet, daß weder der Schriftsatz vom 15. April 1997, mit dem der Beklagte am 16. April 1997 Berufung eingelegt habe, noch der Schriftsatz vom 29. Mai 1997, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung als unselbständige Anschlußberufung bezeichnet habe, eine ausreichende Berufungsbegründung enthalte.
2. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagte hat die Berufung gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 im Schriftsatz vom 15. April 1997 hinreichend begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen , in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.6.1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; Beschl. v. 25.11.1999 - III ZB 50/99, Umdr. S. 4, jeweils m.w.N.). Die Berufung ist jedoch insgesamt zulässig, wenn sie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657; Urt. v. 11.5.1999 - IX ZR 298/97, NJW 1999, 2435, 2436, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 auch mit dem Argument angegriffen, der Antrag sei unzulässig, weil vor Klageerhebung nicht gemäß § 16 Abs. 1 UrhWG ein Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden sei. Dieser Angriff auf die
Zulässigkeit der Zahlungsklage war als Berufungsbegründung ausreichend, weil er geeignet war, der angefochtenen Entscheidung über den Klageantrag zu 1 insgesamt die Grundlage zu nehmen. Es war danach nicht mehr erforderlich , daß der Beklagte auch zu der ihm nachteiligen materiell-rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils Stellung nahm (vgl. MünchKomm/ Rimmelspacher, § 519 ZPO Rdn. 41; Musielak/Ball, ZPO, § 519 Rdn. 33).
3. Zur Entscheidung über die Begründetheit der danach zulässigen Berufung bedarf es einer Aufhebung und Zurückverweisung, soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein vertraglicher Vergütungsanspruch (in Höhe von 15.449,03 DM) geltend gemacht wird. Soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatzanspruch (in Höhe von 11.980,72 DM) gefordert wird, vermag der Senat selbst zu befinden, da sich der Antrag insoweit schon jetzt mangels Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG als unzulässig erweist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Über den auf den Vertrag vom 15. September/9. Oktober 1991 gestützten Zahlungsanspruch von 15.449,03 DM vermag der Senat beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend zu entscheiden. Der Klageantrag zu 1 ist insoweit insbesondere nicht als unzulässig zu beurteilen, da die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG entgegen der Ansicht der Revision bei der Geltendmachung vertraglicher Vergütungsansprüche grundsätzlich nicht eingreift.
Allerdings folgt dies nicht aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 UrhWG, nach dem bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der
Schiedsstelle vorausgegangen ist. Zu den von dieser Regelung erfaßten Streitfällen gehören grundsätzlich alle Streitigkeiten zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Einzelnutzer über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
Diese weite gesetzliche Regelung, die ihrem Wortlaut nach sogar Unterlassungsansprüche erfassen würde, bedarf jedoch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG ergibt, einer Einschränkung. Nach dieser Ausnahmeregelung greift die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG nicht ein, wenn bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung nur bedeuten, daß die Schiedsstelle vor Klageerhebung nur dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs auch tatsächlich ankommt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sachkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustellenden Tarife zu ermöglichen; den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für die Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbeiten können, soll Hilfestellung gegeben werden (vgl. Begr. zum RegEntwurf in BTDrucks. 10/837 S. 12). Die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs muß "im Streit" sein (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG), d.h. es muß auf sie ankommen. Mit der zwingenden Vorschaltung der Schiedsstelle sollen deren Sachkunde in möglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden (Begr. zum RegEntwurf aaO S. 24). Aus der Verpflichtung der Schiedsstelle, auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken (§ 14 Abs. 5 UrhWG) und den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten (§ 14a Abs. 2
UrhWG), läßt sich kein selbständiger Grund für einen generellen Zwang zur Anrufung der Schiedsstelle auch bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche herleiten.
Da der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezogene Sachkunde der Schiedsstelle abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung dann nicht geboten, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarifs nicht zur Überprüfung steht. Letzteres ist bei Zahlungsansprüchen in der Regel der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Vertrag gestützt ist (ebenso KG Report 1995, 84; vgl. auch Fromm/Nordemann , 8. Aufl., WahrnG § 16 Rdn. 4 Abs. 2 a.E., die ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines Tarifs durch die Schiedsstelle verneinen). Denn den Vertragspartnern bleibt es grundsätzlich überlassen, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen. Ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die Parteien daran bis zu seiner Beendigung gebunden. Aufgrund einer Stellungnahme der Schiedsstelle könnte in einem solchen Fall, selbst wenn die Schiedsstelle einen vereinbarten Tarif für nicht anwendbar und/oder unangemessen hält, nicht in bestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen werden. Unter diesen Umständen würden - was der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann - die Verwertungsgesellschaften durch die mit der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle zwangsläufig verbundene Verfahrensverzögerung in der Durchsetzung ihrer vertraglichen Vergütungsansprüche ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt. Das vom Beklagten selbst vorgelegte Weißbuch der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. macht deutlich, daß Schiedsstellenverfahren teils ungewöhnlich lange dauern; dort wird angeführt, daß um die Jahreswende 1995/96 noch Verfahren aus den Jahren 1989 und 1990 anhängig gewesen seien, in denen sich seit Jahren nichts mehr bewegt habe (Weißbuch S. 27, GA I 139).

Wird die Wirksamkeit eines Vertrages in Zweifel gezogen, sei es aufgrund von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen nach dem BGB oder aus AGBrechtlichen oder kartellrechtlichen Gründen, so handelt es sich um Fragen, deren Beurteilung zu den typischen und gängigen Aufgaben der Gerichte gehören. Die besondere tarifbezogene Sachkunde der Schiedsstelle wird hier in der Regel nicht benötigt; es sei denn, die Frage der Angemessenheit des vereinbarten Tarifs wirkt sich ausnahmsweise unmittelbar auf die Wirksamkeit des Vertrages aus. Für den Regelfall ist allerdings davon auszugehen, daß eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des von einer Verwertungsgesellschaft angewendeten Tarifs unzulässig ist, wenn sich Verwertungsgesellschaft und Verwerter vertraglich über die für die Nutzungsrechtseinräumung zu zahlende Vergütung geeinigt haben, bei dem Verwerter aber nachträglich Zweifel an der Angemessenheit auftreten (BGHZ 87, 281 ff. - Tarifüberprüfung I). Von diesem noch zu § 11 UrhWG a.F. aufgestellten Grundsatz ist auch unter der Geltung der durch das Gesetz zur Ä nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) erfolgten Neuregelung des Schiedsstellenverfahrens auszugehen. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß abweichend von der angeführten - zum Zeitpunkt der Novellierung bekannten - Senatsrechtsprechung künftig auch im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse der Weg für eine Angemessenheitsprüfung , sei es durch die Gerichte oder die Schiedsstelle, generell eröffnet werden sollte.
Der Verwerter wird dadurch nicht unzumutbar benachteiligt. Der Senat hat bereits in der Entscheidung "Tarifüberprüfung I" (BGHZ 87, 281, 285) darauf verwiesen, daß das Gesetz in § 11 Abs. 2 UrhWG eine Regelung vorsieht, die
den Interessen des Verwerters hinreichend gerecht wird. Hält er eine vertragliche Vergütungsregelung nicht mehr für angemessen, so gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, die Nutzungsrechte schon vor der abschließenden gerichtlichen Klärung, welche Bedingungen angemessen sind, zu verwerten, sofern er zuvor den Vertrag kündigt und zugleich die weiterhin geforderte Vergütung zahlt oder hinterlegt. Überdies hat der Verwerter die Möglichkeit, jederzeit gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG selbst die Schiedsstelle anzurufen, wenn er sich z.B. vor der Kündigung Klarheit über den Standpunkt der Schiedsstelle verschaffen möchte. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll es für die Zuständigkeit der Schiedsstelle nach § 14 UrhWG unerheblich sein, ob es sich um einen reinen Vergütungsanspruch oder um einen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch wegen unberechtigter Werknutzung handelt (BT-Drucks. 10/ 837 S. 23). Dementsprechend hat die Schiedsstelle ihre Zuständigkeit nach § 14 UrhWG auch für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Einzelvertrages bejaht (Schiedsstelle ZUM 1987, 187, 188); um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG eingreift, ging es dabei nicht.
Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 1995 - 16 O 58/94 -, durch das die Klage des Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Vertrages rechtskräftig abgewiesen worden ist, zu prüfen haben, ob die vom Beklagten gegen die Wirksamkeit des Vertrages weiter erhobenen Bedenken durchgreifen. Sollte dies der Fall sein und die Klägerin anstelle des vertraglichen Vergütungsanspruchs Schadensersatz verlangen, wird, da dann die Angemessenheit des Tarifs im Streit stünde, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG in Betracht zu ziehen sein, damit zunächst die Schieds-
stelle angerufen werden kann. Sollte sich der Vertrag als wirksam erweisen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die mit Schreiben des Beklagten vom 2. Juni 1994 ausgesprochene Kündigung nicht erst - wie von der Klägerin angenommen - mit Ablauf des 31. August 1996, sondern - wie der Beklagte meint - als fristlose Kündigung sofort wirksam geworden ist. Denn eine frühere Beendigung des Vertragsverhältnisses würde sich auf die Berechnung des vertraglichen Vergütungsanspruchs auswirken.

b) Soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatz in Höhe von 11.980,72 DM verlangt wird, greift allerdings die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG ein, so daß die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.
Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, daß der auf der Grundlage des sogenannten Gaststättentarifs (M-U/III/1b) berechnete Schadensersatz als Sokkelbetrag auch dann zu zahlen sei, wenn der Ansicht des Beklagten gefolgt werde, daß nur dieser Tarif und nicht der höhere Tarif für Tonträgerwiedergaben in Diskotheken (M-U/III/1c) anzuwenden sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Es kann dahinstehen, ob einer Verwertungsgesellschaft ein Sockelbetrag auch ohne vorherige Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens zugesprochen werden kann, wenn die Forderung insoweit nicht in Abrede gestellt wird. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung noch einmal hingewiesen hat - dem Grund und der Höhe nach bestreitet.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen, scheidet schon
deshalb aus, weil sich insoweit nicht erst während des Rechtsstreits herausgestellt hat, daß die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs im Streit ist.
II. 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt, an die Klägerin weitere 23.762,23 DM unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zu zahlen oder bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Dazu hat es ausgeführt, der Klageanspruch ergebe sich nicht bereits aus § 11 Abs. 2 UrhWG. Diese Vorschrift sei keine Anspruchsgrundlage für die Verwertungsgesellschaft , sondern solle nur den Verwerter davor schützen, daß die Verwertungsgesellschaft bei der Vergabe von Nutzungsrechten ihre Monopolstellung dazu einsetze, auf ihn hinsichtlich der Höhe der Vergütung Druck auszuüben.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber als Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse zu, weil der Beklagte die Nutzung des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires fortgesetzt habe, obwohl der Lizenzvertrag durch seine Kündigung zum 2. Juni 1994 beendet gewesen sei.
Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser bestehe darin, daß der Beklagte - anders als er dies bei rechtmäßigem Vorgehen hätte tun müssen - die von der Klägerin geforderte Lizenzgebühr nicht gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG unter Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt habe. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten habe die Klägerin keine Sicherung dagegen erhalten, daß sie nach Durchfüh-
rung des Schiedsstellenverfahrens ihre eventuell gerechtfertigte Lizenzgebührenforderung wegen Insolvenz des Beklagten nicht mehr vollstrecken könne. Im Wege des Schadensausgleichs müsse der Beklagte die Klägerin so stellen, wie sie stünde, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte.
Für den Klageantrag zu 2 sei die vorherige Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nicht Prozeßvoraussetzung, weil er nicht auf die unmittelbare Anwendung eines Tarifs der klagenden Verwertungsgesellschaft gestützt sei. Vielmehr sei die Höhe des Schadensersatzbetrages gesetzlich festgelegt, da nach § 249 BGB, § 11 Abs. 2 UrhWG die von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren unter Vorbehalt zu zahlen oder zu hinterlegen seien.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Prozeßvoraussetzung der vorgängigen Durchführung des Schiedsstellenverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 UrhWG auch bei einer Schadensersatzklage zu beachten (vgl. Nordemann aaO § 16 WahrnG Rdn. 6). Dies gilt auch dann, wenn sie - wie der hier mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch - nur auf Zahlung unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle oder auf Hinterlegung gerichtet ist (a.A. Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 9, § 16 WahrnG Rdn. 3).
Bei Klageansprüchen dieser Art die Vorschrift des § 16 Abs. 1 UrhWG nicht anzuwenden, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, sondern auch ihrem Sinn und Zweck. Die vom Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene vorgängige Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens soll in Streitfällen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG die besondere Sachkunde der Schiedsstelle in möglichst
großem Umfang nutzbar machen und die Gerichte soweit wie möglich entlasten. Diese Aufgabe kann die Schiedsstelle in weitem Umfang auch dann erfüllen , wenn eine Verwertungsgesellschaft ihren Klageantrag - wie hier den Klageantrag zu 2 - so formuliert, daß es für die Entscheidung über den Antrag nicht auf die Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs ankommen soll. Würde die Prozeßvoraussetzung des Schiedsstellenverfahrens in einem solchen Fall nicht gelten, könnte eine Verwertungsgesellschaft zudem ihrem Prozeßgegner durch eine entsprechende Fassung des Klageantrags das ihm zustehende Recht zur sofortigen Anrufung der Schiedsstelle nehmen.
Die notwendige Einschaltung der Schiedsstelle in Streitfällen zwischen einer Verwertungsgesellschaft, die für ihren Tätigkeitsbereich meist eine Monopolstellung besitzt, und den in Urheberrechtsfragen häufig unerfahrenen Werknutzern dient nicht zuletzt auch dem Zweck, die Schiedsstelle frühzeitig als besonders sachkundige und unabhängige Kontrollinstanz tätig werden zu lassen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn eine Verwertungsgesellschaft die Schiedsstelle durch eine entsprechende Fassung ihres Klageantrags - zumindest zunächst - umgehen könnte.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch im übrigen auch nicht begründet. Eine Verwertungsgesellschaft hat bei einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG). Danach kann sie Schadensausgleich für den Eingriff in die von ihr wahrgenommenen Rechte verlangen, der auch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden kann (zu den Berechnungsarten vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, WRP 2000, 101, 102 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Schadens-
berechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, daß die Tarifvergütung zugrunde zu legen ist, die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen (vgl. BGHZ 97, 37, 40 - Filmmusik; BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Klägerin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Verletzer rechtmäßig gehandelt hätte und gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG vor seinen Nutzungshandlungen die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Lizenzgebühr unter Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt hätte. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 UrhWG soll nicht eine Vermögensposition der Verwertungsgesellschaften begründen und sie - anders als andere Inhaber urheber- und leistungsschutzrechtlicher Befugnisse - gegen die Gefahr sichern, Ansprüche wegen Rechtsverletzungen nach Erwirkung eines Schadensersatztitels nicht mehr vollstrecken zu können. Zweck des § 11 Abs. 2 UrhWG ist vielmehr allein der Schutz des Verwerters. Die Vorschrift soll verhindern, daß sich die Verwertungsgesellschaft , die meist für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung besitzt, durch Hinauszögern der Rechtseinräumung und unangemessen hohe Vergütungsforderungen dem Abschlußzwang, dem sie nach § 11 Abs. 1 UrhWG unterliegt, tatsächlich entzieht (vgl. die Begründung zu § 11 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, BTDrucks. IV/271 S. 17 = UFITA 46 [1966] S. 271; vgl. Schricker/Reinbothe aaO § 11 WahrnG Rdn. 9).
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Beklagten ge-
gen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 als unzulässig verworfen und ihn auf die Berufung der Klägerin nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.
Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Vergütungsanspruchs (15.449,03 DM) war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen war auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit abzuändern, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz (11.980,72 DM) verurteilt worden ist. Insoweit war die Klage mit dem Antrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. Dieser Abänderung auf die Revision des Beklagten steht das Verbot der reformatio in peius (§ 559 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen (BGH, Urt. v. 22.1.1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716; Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, Umdr. S. 10 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Ball aaO § 536 Rdn. 8).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Raebel

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)