Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - I ZR 306/99

bei uns veröffentlicht am11.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
I ZR 306/99 11. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Postfachanschrift
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die
Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die
Postfachanschrift zu verstehen.
BGH, Urt. v. 11. April 2002 - I ZR 306/99 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen Zeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonnementverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnenten gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsempfänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wies allein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der Angabe der Straße und der Hausnummer aus.
Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat (VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die Hausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definieren wollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß der Verbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Postfachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post AG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder wenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung eines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die bloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einem Widerruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schriftform einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Beförderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten Leerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke kaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Widerrufsschreiben , um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch einen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in den Briefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so die Rechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrecht aus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa- gen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder abschließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tatsächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzugeben. Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung reiche nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdem stelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch beinhalte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der diese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-
derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verlange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damit auch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht , die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zugang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsunterlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daß der Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsempfänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nicht die Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damit nicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an eine Postfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für die Widerrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach für betrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudem biete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile und werde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzige Anschrift angegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessen Geltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für unbegründet erachtet.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten , mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1 UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - SchlüsselFunddienst ; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633 - Sicherungsschein).
Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einer Postfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung getretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S.
897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegolten hat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, jeweils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. Die Ersetzung des Wortes "Widerrufsempfängers" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile in den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3, § 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten genüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwischen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Bestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 [BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Hausanschrift , sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post-
fachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2 HaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HaustürWG Rdn. 8; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Das ergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften, die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfassende , unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen , sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2 HaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß und wie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des Landes Hessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaO S. 9).
Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Notwendigkeit , den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe kein zusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht an eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, was gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB) gebunden.
Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufsbelehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Bei dem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenserklärung , wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß
bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). Ein Postfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein von diesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten. Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklärungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. Der Erklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfänger für die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und deren Nutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung seines Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn dem Verbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschrift des Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich in den meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort des Verbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicher Entfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Widerrufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogar dessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabe der Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnet wird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbesondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist angewiesen , da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn der Verbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in einen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post-
fachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbraucher gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.
Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - die Verwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zwecken dienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sondern darin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die Lage zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).
Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf, daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf, daß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Scheine gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowie der eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerrufsempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorstehenden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richten hat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens und der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Identifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille des Gesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers, der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem
Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommen werden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über seine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommen werden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [BGBl. I S. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbraucherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Umstand , daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgesehen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen. So hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf die Anschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorgebracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-
schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) bewußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträgen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen entsprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungen des § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und § 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genannten Stellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele - oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme dieses Auskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, den insoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG berechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zur Durchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufen droht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einer Postfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt erkennen , daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-
fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der Prozeßordnungen darstellt.
Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift dort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.
Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, daß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Postfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999, 2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen in den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften keine Rolle spielen.
III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/01 Verkündet am: 5. Februar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - I ZR 290/00

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/00 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 185/98 Verkündet am:
9. November 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beratungsstelle im Nahbereich
Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inländischen
Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlassung
des Steuerberaters liegt.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder wahr.
Die Beklagten sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in H. . In G. /Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie - etwa 85 km von ihrer Niederlassung in H. entfernt - eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von einem der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, geleitet. Die Beklag-
ten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wieder so zu verfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch die Art und Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen. H. liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet werden.
Die Beklagten sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des § 34 StBerG werde genügt, wenn einer von ihnen die Beratungsstelle in G. leite. Diese sei von der Kanzlei in H. aus innerhalb einer guten Stunde zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
den Beklagten zu verbieten, eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorliegen , und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen.
Das Landgericht hat den Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unter-
halten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (LG Hamburg DStRE 1998, 377).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den Beklagten verboten wird, eine Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in H. hat.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dieser Maßgabe bestätigt (OLG Hamburg OLG-Rep 1999, 61).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Betreiben der weiteren Beratungsstelle in G. unter der Leitung eines der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 StBerG (a.F.) wettbewerbswidrig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:

Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG verlange bei systematischer Auslegung , daß die weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. Außerdem müsse der Leiter der Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung zumindest im Nahbereich der Beratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall einen Umkreis von etwa 50 km von der Beratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort gehöre dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit Verkehrsmitteln sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten ebenfalls nicht erfüllt.
Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2 StBerG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege und solle der auch bei Benutzung moderner Kommunikationsmittel bestehenden Gefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einer Zweigstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährde. Dem stehe nicht entgegen, daß eine weitere Beratungsstelle im Einzelfall auch einmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werden könne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mitwirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten auf das persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Schließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß nicht dadurch entfallen, daß die Beklagten die Leitung der Beratungsstelle in
G. inzwischen der Steuerberaterin S. anvertraut hätten; denn sie berühmten sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ursprünglichen - nicht hinreichend bestimmten - Klageantrag zugrunde gelegt, sondern den Klageantrag in der - unbedenklich zulässigen - Fassung, in der er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist.
Bereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der Begründung des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die Beklagten die weitere Beratungsstelle in G. nicht fortführen dürften, weil Leiter einer weiteren Beratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schon die Leitung der Hauptniederlassung obliege, und G. z udem nicht im Nahbereich von H. liege.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren - ungeachtet der einschränkenden Formulierung seines Verbotsausspruchs - in vollem Umfang entsprochen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Landgericht in den Entscheidungsgründen beide zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen
Gesichtspunkte für durchgreifend erachtet und den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Klageantrag dann lediglich - ohne Beschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebegehrens - durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenen konkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.).
3. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles haben ebenfalls keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Unterhalten der Beratungsstelle der Beklagten unter den im Verbotsausspruch bezeichneten Voraussetzungen als Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (a.F.) und damit zugleich als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.

a) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 StBerG durch das 7. Gesetz zur Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde
bereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat. Für die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags ist diese Ä nderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maßstab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 - Zahnersatz aus Manila, jeweils m.w.N.). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit dem Klageantrag angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBerG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere Beratungsstelle in G. v on einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet werden muß.

b) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob die Beklagten in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § 34 Abs. 2 StBerG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch der Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist. Hätten sich die Beklagten nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhalten , könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neue Rechtslage zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 34/95, GRUR 1997, 665 = WRP 1997, 719 - Schwerpunktgebiete).
Die Frage, ob eine weitere Beratungsstelle schon nach der früheren Gesetzesfassung von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
geleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu OLG München StB 1973, 37; OVG Lüneburg StB 1980, 163, 165; Peter/Charlier, Steuerberatungsgesetz , § 34 Rdn. 34; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.A. Hauffen, StB 1966, 167). Denn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früheren Gesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. schon deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar, weil G. nicht im Nahbereich von H. liegt.
Das Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausgegangen , daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicherstellen soll, daß der Leiter der Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der Beklagten in H. und der Beratungsstelle in G. von etwa 85 km Luftlinie (bei einer Straßenentfernung von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwindung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus, die weitere Beratungsstelle noch dem Nahbereich der Niederlassung zuzurechnen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige Autobahn noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer Stunde bewältigt werden.

c) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten.
aa) Die Beklagten werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
(1) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beinhaltet eine Regelung der Berufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere Beratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt ist.
Eine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Wahrung eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218; BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 16/85, GRUR 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450 - Unternehmensberatungsgesellschaft II).
Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516). Sie will speziell der Gefahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar ist.
Die Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden kann (vgl. zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1993, 3192; BGH, Beschl. v. 24.4.1989 - AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1 = BRAKMitt. 1989, 156; zu § 28 BRAO: BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 837 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72, 26, 31 f.; BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 - Residenzpflicht 1).
(2) Die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der Beratungsstelle keine Residenz- oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß dieser seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat und er die Beratungsstelle daher im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige Steuerberaterkammer nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in dessen Neufassung auf Antrag Ausnahmen von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zulassen kann. Hierdurch wird auch im konkreten Fall die Wirkung des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots gemildert; denn die Beklagten können nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden ist.
bb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in ihrem Satz 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen weiteren Beratungsstellen - anders als die inländischen weiteren Beratungsstellen - von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über die Leitung der Beratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Für solche weiteren Beratungsstellen gilt das jeweilige ausländische Berufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen, wenn das ausländische Recht keine der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschrift geschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht als schutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG auf im Ausland belegene weitere Beratungsstellen deutscher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die Wirkung eines Wettbewerbsnachteils gegenüber den dort tätigen ausländischen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen daher jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen.

d) Der Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforderungen an die Leitung einer weiteren Beratungsstelle beschränken die betroffenen Berufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege.


e) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist auch geeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden Berufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten zu Lasten ihrer rechtstreuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/99 Verkündet am:
25. Oktober 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Vertretung der Anwalts-GmbH

a) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß
eines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil
die Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B.
mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können.

b) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt
, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Verhalten
verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt worden
ist.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu a) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Rechtsanwalt in München. Er ist Gesellschafter und Generalbevollmächtigter der 1995 gegründeten “F. K. & Partner GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft” mit Sitz in Köln. Sämtliche Gesellschafter sind Rechtsanwälte. Zwei von ihnen sind die Geschäftsführer der Gesellschaft, die in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover und München Niederlassun-
gen betreibt. Der Beklagte ist befugt, zusammen mit einem anderen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt Mandate anzunehmen. Eine Einzelvertretungsbefugnis hat er nicht.
Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München. Sie steht auf dem Standpunkt, es verstoße gegen das Zweigstellenverbot des § 28 BRAO und gegen die Bestimmungen über die überörtliche Sozietät in § 59a Abs. 2 BRAO, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH nicht an jedem Kanzleiort über einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter verfüge, für den diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und ± soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang ± beantragt,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, seinen Beruf als in München zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen einer beim Registergericht in Köln eingetragenen und mit “F. K. & Partner GmbH” firmierenden Rechtsanwaltsgesellschaft zu betreiben, wenn und solange nicht am Kanzleisitz in München sowie an jedem anderen auf den vom Beklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens ein Anwalt seine berufliche Tätigkeit ausübt, der alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der “F. K. & Partner GmbH” ist, hilfsweise: nicht am Kanzleisitz in München sowie an jedem anderen auf dem vom Beklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens ein Anwalt seine berufliche Tätigkeit ausübt, der aufgrund organschaftlich oder rechtsgeschäftlich erteilter Einzelvertretungsmacht befugt ist, mit Wirkung für oder gegen die “F. K. & Partner GmbH” Mandatsverträge abzuschließen.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit einem weiteren Antrag abgewiesen; insofern ist die Sache nicht ins Revisionsverfahren gelangt. Hinsichtlich der Verurteilung aufgrund eines dritten Antrags hat der Senat die Revision nicht angenommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten , der Bestimmung des § 59a Abs. 2 BRAO sei bereits dann genügt, wenn in jeder Zweigniederlassung ein Rechtsanwalt mit Gesellschafterstatus und umfassender Vertretungsbefugnis, nicht notwendig Einzelvertretungsbefugnis, seinen Tätigkeitsschwerpunkt habe.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Im Hinblick auf das damals laufende Gesetzgebungsverfahren, in dem es u.a. um die Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft (heute §§ 59c bis 59m BRAO), darunter auch um die Bestimmung des jetzigen § 59i BRAO ging, wonach in Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-GmbH ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig sein muû, hat das Berufungsgericht im Februar 1998 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Verabschiedung, aber vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1. März 1999 hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1998 fortgesetzt und die Berufung des Beklagten mit Urteil vom selben Tage zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit §§ 28, 59a BRAO bejaht und zur Begründung ausgeführt:
In dem Verhalten des Beklagten, der den Beruf des Rechtsanwalts ausübe, ohne daû an seinem Kanzleisitz in München sowie an den anderen im Briefkopf benannten Kanzleisitzen ein alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Rechtsanwalt tätig sei, liege ein berufsrechtlicher Verstoû ± und zwar gegen das Zweigstellenverbot (§ 28 BRAO) und gegen die Regelung über die berufliche Zusammenarbeit (§ 59a BRAO) ± sowie ein Wettbewerbsverstoû nach § 1 UWG. Dabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die Neuregelung des § 59i BRAO gestützt, die nunmehr ausdrücklich festlegt, daû Rechtsanwaltsgesellschaften ± also Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59c Abs. 1 BRAO) ± sowohl an ihrem Sitz als auch am Ort der Niederlassungen jeweils durch einen geschäftsführenden Rechtsanwalt tätig sein müssen. Zwar ± so das Berufungsgericht ± sei die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung noch nicht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen legten jedoch im wesentlichen nur das fest, was schon bisher gegolten habe. Schon unter Geltung des bisherigen Rechts sei in Anlehnung an § 59a Abs. 2 BRAO gefordert worden, daû in Niederlassungen überörtlicher Rechtsanwaltsgesellschaften ein Geschäftsführer tätig sei. Auch der Regelungszweck des Zweigstellenverbots werde dadurch erreicht , daû an jedem Kanzleisitz wenigstens ein Anwalt tätig sei, der Verträge mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft abzuschlieûen befugt sei. Der Beklagte sei passivlegitimiert, weil er durch sein Verhalten unter Verstoû gegen die Vor-
schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zumindest den Wettbewerb der Gesellschaft fördere; diese verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Rechtsanwälten, daû sie die Kanzleikosten durch den Verzicht auf einen Geschäftsführer an jedem Kanzleiort niedriger halte. Dieser Verstoû sei ohne weiteres wettbewerbsrechtlich relevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen in dem Umfang, in dem der Senat die Revision des Beklagten angenommen hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsverstöûe auch der eigenen Mitglieder zu verfolgen.
Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 109, 153, 156 ± Anwaltswahl durch Mieterverein; 119, 225, 227 ± Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 30.4.1997 ± I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 ± Die Besten II; Urt. v. 9.10.1997 ± I ZR 92/95, WRP 1998, 172, 173 ± Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III; Urt. v. 2.4.1998 ± I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 ± Zweigstellenverbot; Urt. v. 3.12.1998 ± I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 ± Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1981 ± 1 BvR 545/81; Beschl. v. 18.3.1992 ± 1 BvR 1503/88; zur Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gemäû § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG vgl. BGHZ 81, 229, 230). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie ± ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung ± die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Klagebefugnis der Rechts-
anwaltskammern besteht ± sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäû § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind ± auch hinsichtlich der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mitglieder.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Revision es zur Überprüfung durch den Senat gestellt, ob diese Befugnis der Klägerin im Streitfall nicht doch an Grenzen stoûe und die Klägerin als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gehalten sei, gegen ihre Mitglieder in erster Linie mit den Mitteln des Berufsrechts vorzugehen. Die Klägerin ist indessen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäûigkeit nicht genötigt, auf die Durchsetzung der zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern zugunsten von berufsrechtlichen Maûnahmen zu verzichten. Denn berufsrechtlich kann der Vorstand der Klägerin lediglich eine Belehrung (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) oder eine Rüge (§ 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 Abs. 1 BRAO) aussprechen oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens anregen (§§ 120a, 113 ff. BRAO). Dagegen sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, die ± ähnlich wie ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil eines Zivilgerichts ± vollstreckt werden könnte. Eine Belehrung oder eine Rüge geht, selbst wenn sie im anwaltsgerichtlichen Verfahren bestätigt wird (vgl. § 74a BRAO), nicht weiter als ein Feststellungsurteil. Der Klägerin stehen somit keine der zivilrechtlichen Unterlassungsklage entsprechenden berufsrechtlichen Mittel zu Gebote. Daher kann es ihr auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichst schonenden Umgangs mit ihren Mitgliedern nicht verwehrt werden, die ihr zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche auf dem dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen Wege durchzusetzen.
2. In der Sache wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bereits nach altem Recht sei in jeder Niederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Tätigkeit eines geschäftsführenden Rechtsanwalts geboten gewesen. Da das alte Recht ± so die Revision ± kein entsprechendes Gebot aufgestellt habe, fehle es an einer Verletzungshandlung des Beklagten , die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG begründen könne. Auf das alte Recht kommt es indessen bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht mehr an. Ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 ± Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 14.3.2000 ± KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 ± Zahnersatz aus Manila; Urt. v. 9.11.2000 ± I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 ± Beratungsstelle im Nahbereich, jeweils m.w.N.).
3. Zwar steht das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten mit der Neuregelung in § 59i BRAO nicht in Einklang. Den getroffenen Feststellungen läût sich jedoch keine Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr entnehmen.

a) Durch die am 1. März 1999 in Kraft getretene Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung hat sich die Rechtslage insoweit verändert, als § 59i BRAO nunmehr eindeutig bestimmt, daû am Sitz und an jeder Zweigniederlassung der Rechtsanwaltsgesellschaft zumindest ein organschaftlicher Vertreter als Rechtsanwalt tätig sein muû.

b) Indessen kann ± worauf die Revision mit Recht hinweist ± allein aus dem Umstand, daû für die Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten nach den
getroffenen Feststellungen kein geschäftsführender Rechtsanwalt am Kanzleisitz in München tätig war, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe nach der erfolgten Gesetzesänderung die Gefahr, der Beklagte werde auch weiterhin auf seinem Standpunkt beharren. Vielmehr entfällt die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.10.2000 ± I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 ± TCM-Zentrum ), immer dann, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr aber eindeutig zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1988 ± I ZR 218/86, NJW-RR 1989, 101, 102 ± Brillenpreise I; Urt. v. 13.3.1997 ± I ZR 34/95, GRUR 1997, 665 = WRP 1997, 719 ± Schwerpunktgebiete; Urt. v. 30.10.1997 ± I ZR 185/95, GRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 ± Monopräparate; Köhler in Köhler /Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 39). Denn es kann nicht angenommen werden, daû derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbaren Gründen gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoûes verteidigt, auch dann auf einer Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Gesetzgeber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschieden hat.
Nach altem Recht lieû sich allein aus dem Zweigstellenverbot des § 28 BRAO und der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 1 BRAO, wonach im Falle der überörtlichen Sozietät in jeder Kanzlei zumindest ein Mitglied der Sozietät schwerpunktmäûig tätig sein muû, nicht ohne weiteres schlieûen, daû die übe rörtliche Rechtsanwaltsgesellschaft an jedem Standort durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muûte, der einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer war. Denn es erscheint zumindest nicht zwingend, daû nur der alleinvertretungsberechtigte ge-
schäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit dem in § 59a BRAO angesprochenen Mitglied der Sozietät ± also mit dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um die es sich im Regelfall bei der Sozietät handelt ± vergleichbar ist. Auch wenn, wie die Klägerin vorgetragen hat, die Rechtsanwaltskammern aus Sorge um eine Umgehung des Zweigstellenverbots auf eine restriktive Praxis drängten, wollte jedenfalls ein Teil des Schrifttums es ausreichen lassen , daû an jedem Standort der Rechtsanwalts-GmbH zumindest ein generalbevollmächtigter Gesellschafter den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hatte (vgl. vor allem Henssler, ZHR 161 [1997], 305, 320; ders., ZIP 1997, 1481, 1485; ders. in Henssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59a Rdn. 11; Henssler in Henssler /Streck [Hrsg.], Handbuch des Sozietätsrechts, 2001, Kap. E Rdn. 174). Auch im Gesetzgebungsverfahren war die Frage, wie überörtliche Rechtsanwaltsgesellschaften an den jeweiligen Standorten vertreten sein sollten, durchaus umstritten (vgl. Henssler, NJW 1999, 241, 243; ders., ZIP 1997, 1481, 1485). Die Frage der Alleinvertretungsbefugnis hat auch der Gesetzgeber nicht in dem von der Klägerin für notwendig gehaltenen Sinne geklärt; denn § 59i BRAO sagt nichts darüber aus, ob der geschäftsführende Gesellschafter alleinvertretungsbefugt sein muû (vgl. dazu eingehend Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59f Rdn. 6 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daû eine Vertretungsregelung, nach der ein geschäftsführender Rechtsanwalt nur zusammen mit einem anderen in derselben Niederlassung tätigen Anwalt vertretungsbefugt ist, auch im Hinblick auf das Zweigstellenverbot keinen Bedenken begegnet (so auch Henssler in Henssler/Streck aaO Kap. E Rdn. 174).
Das Verhalten des Beklagten erlaubt unter diesen Umständen nicht den Schluû, er werde auch nach dem Inkrafttreten des § 59i BRAO weiterhin darauf bestehen, daû in München und anderen Niederlassungen der Rechtsanwaltsgesellschaft kein organschaftlicher Vertreter tätig sein müsse. Das Berufungsgericht
hat zwar eine klarstellende Erklärung des Beklagten nach der Verabschiedung des BRAO-Änderungsgesetzes vermiût. Es hat aber selbst nicht deutlich gemacht , daû es eine derartige Erklärung erwartet hat. In der mündlichen Verhandlung hätte ohne weiteres geklärt werden können, ob der Beklagte sich auch unter der Geltung des (damals noch nicht in Kraft getretenen) künftigen Rechts zu einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für berechtigt hielt.

c) Die Revisionserwiderung tritt dem mit der Erwägung entgegen, für die Frage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr komme es allein auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Dabei läût sie jedoch unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es daher nicht darum , abweichend von § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (= § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz zu verwerten , wonach die Rechtsanwaltsgesellschaft der Gesetzesänderung inzwischen dadurch Rechnung trage, daû in jeder Zweigniederlassung ein Geschäftsführer schwerpunktmäûig tätig sei. Auch wenn der Beklagte seinen Vortrag nicht in dieser Weise ergänzt hätte, wären die durch die Gesetzesänderung notwendig gewordenen ergänzenden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr nachzuholen.
Diese Feststellungen können auch nicht ausnahmsweise (dazu Musielak/ Ball, ZPO, 2. Aufl., § 561 Rdn. 10) anhand des in Kopie vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister im Revisionsverfahren getroffen werden. Die Klägerin hat mit Recht darauf verwiesen, daû der ergänzende Vortrag des Beklagten nicht in jeder Hinsicht durch das Handelsregister belegt werde. Es ist einstweilen noch offen, ob der Vortrag des Beklagten zu den inzwischen geltenden Vertretungsverhältnissen unstreitig ist oder nicht.
4. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien ergänzendes Vorbringen zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auf den Wegfall der Begehungsgefahr durch geeignete Prozeûerklärungen zu reagieren. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daû das beantragte Verbot ungeachtet der Frage der Vertretung durch einen geschäftsführenden Rechtsanwalt in zweifacher Hinsicht einer ergänzenden Begründung bedurft hätte: Zum einen läût sich dem Berufungsurteil nicht ohne weiteres entnehmen, weswegen der Beklagte dafür haften soll, daû an anderen Standorten der Rechtsanwalts-GmbH ebenfalls kein organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft tätig war. Zum anderen kann die Klägerin auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht beanspruchen, daû in jeder Niederlassung ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig ist. Auch in herkömmlichen Sozietäten könnte vereinbart werden, daû ein Sozius nur mit einem weiteren Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt ist. Mit dem Zweigstellenverbot des § 28 BRAO geriete eine solche Vertretungsregelung erst dann in Konflikt , wenn die in einer Niederlassung tätigen Anwälte auch gemeinsam nicht zur Vertretung berechtigt wären, sondern noch der Mitwirkung eines weiteren, am Hauptsitz oder in einer anderen Niederlassung tätigen Anwalts bedürften.
Erdmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)