Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2012 - VIII ZR 95/11

bei uns veröffentlicht am25.01.2012
vorgehend
Amtsgericht Dorsten, 21 C 596/09, 11.08.2010
Landgericht Essen, 10 S 313/10, 03.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 95/11 Verkündet am:
25. Januar 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag
den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über
sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99,
NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen
AG Dorsten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
2
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg ge- habt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Widerruf des Klägers vom 1. Oktober 2009 sei jedenfalls nicht in der 2-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB [aF] erfolgt. Die Widerrufsbelehrung habe auch mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, den Anforderungen des § 355 BGB [aF] entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV [aF] die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift", dieser Begriff sei gesetzlich aber nicht normiert und daher nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift, in der er verwendet werde, zu definieren. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] verfolge ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke, daher müsse der Verbraucher erkennen können, an wen er den Widerruf zu richten habe. Auch dürfe er in der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall.
6
Unabhängig davon bestehe im vorliegenden Fall aber bereits kein Widerrufsrecht , da der geschlossene Vertrag über die leitungsgebundene Lieferung von Erdgas eine Ware betreffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB [aF]).

II.

7
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
8
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch den Widerruf vom 1. Oktober 2009 beendet worden ist, verneint. Denn der Kläger hat seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung jedenfalls nicht rechtzeitig widerrufen.
9
Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung im Folgenden aF) ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss des Erdgasliefervertrages gerichteten Willenserklärung zustand oder ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB wegen beschaffenheitsbedingt fehlender Eignung der Ware für eine Rücksendung ausgeschlossen war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309). Denn der am 1. Oktober 2009 erfolgte Widerruf war jedenfalls verfristet (§ 355 Abs. 1 Satz 2, § 312d Abs. 2 BGB aF).
10
1. Durch Art. 1 Nr. 7 - 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: VerbrKrRL-UG) sind die Bestimmungen der §§ 355 ff. BGB über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen geändert worden. Darüber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt § 1 und § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (im Folgenden: BGB-InfoV) und die in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV geregelten Muster für die Belehrungen über das Widerrufs- und das Rückgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 1 und 4 VerbrKrRL-UG). Auf das vorliegende Vertragsverhältnis fin- den das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die BGB-InfoV jedoch noch in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB - im Folgenden aF).
11
2. Entgegen der Ansicht der Revision stand einem Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hier nicht entgegen, dass der Kläger deshalb nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF), weil in der Widerrufsbelehrung als Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, lediglich ein Postfach angegeben war. Denn die Angabe eines Postfachs ist jedenfalls im Falle eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312b Abs. 1, § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF als Widerrufsadresse ausreichend.
12
a) Der Unternehmer muss im Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c Abs.2 BGB aF in Verbindung mit Art. 240, 245 EGBGB und § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitteilen. Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist.
13
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt diesen Anforderungen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II - Postfachanschrift). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wi- derrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.
14
b) Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an eine Information über das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft insoweit andere Anforderungen als an sonstige Widerrufsbelehrungen zu stellen. Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF - ebenso nach der aktuellen, nunmehr gesetzlichen, Regelung der Einzelheiten der Ausgestaltung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (Art. 246 EGBGB) - ohnehin zu den vom Unternehmer zu erteilenden - hier unstreitig er- teilten - Informationen. Deshalb ist es nicht erforderlich, diese Anschrift auch als Widerrufsadresse anzugeben, damit der Verbraucher von ihr Kenntnis erlangt. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Dorsten, Entscheidung vom 11.08.2010 - 21 C 596/09 -
LG Essen, Entscheidung vom 03.02.2011 - 10 S 313/10 -

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312c Fernabsatzverträge


(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es se

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(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 149/08 Verkündet am:
18. März 2009
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
EGRL 7/97 Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3, BGB § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung
des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt
:
Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen
, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas?
BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08 - LG Aachen
AG Aachen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas?

Gründe:

I.

1
Der Kläger unterzeichnete und übersandte der Beklagten am 20. Januar 2007 eine von dieser gestellte und bereits zuvor unterschriebene formularmäßige "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas" über die Lieferung von Strom und Gas für die Dauer von mindestens einem Jahr ab dem 1. März 2007. Mit Faxschreiben vom 27. Januar 2007 widerrief er seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 21. Februar 2007 die Auffassung, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zustehe. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2007; er forderte die Beklagte vergeblich auf, den Widerruf zur Vermeidung einer Klageerhebung unverzüglich zu akzeptieren. Zugleich stellte er der Beklagten unter Hinweis auf seine Zulassung als Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.107,97 € nebst Pauschale für Entgelte für Postund Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von insgesamt 229,30 € in Rechnung. Seit dem 1. April 2007 bezieht er Strom und Gas von anderen Anbietern.
2
Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger die auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007 wirksam widerrufen habe, sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 229,30 € hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung "KombiSTA Strom & Gas" durch wirksamen Widerruf der Willenserklärung des Klägers vom 27. Januar 2007 beendet worden ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas rückwirkend zum 1. März 2007 aufzuheben, und mit der er im Übrigen seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach seinen zweitinstanzlichen Klageanträgen.

II.

3
Das Berufungsgericht hat, soweit im gegenwärtigen Verfahrensstadium von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die von den Parteien getroffene Vereinbarung sei wirksam, weil der Kläger seine Erklärung vom 20. Januar 2007 nicht habe widerrufen können. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sei im Hinblick darauf, dass Strom und Gas zur Rücksendung nicht geeignet seien, gegeben und ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB zu verneinen. Es sei zwischen dem gelegentlichen Verbrauch einer zuvor übersandten Sache im konkreten Einzelfall und dem Verbrauch einer Sache als wesenstypisches Beschaffenheitskriterium zu differenzieren. Bei der Lieferung von Strom und Gas liege der eintretende Verbrauch der Ware in der Natur der Sache; es sei unmöglich, sie zurückzugeben. Die über den Versorger zugeleiteten Strom- und Gasmengen könnten nicht über dieselbe Zuleitung wieder an diesen zurückgeleitet werden. Die Ware Strom und Gas sei unmittelbar nach Zuleitung an den Verbraucher in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. Nach der gesetzlichen Formulierung sei, da die betroffene Ware "auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet" sei, in solchen Fällen zwingend ein Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB anzunehmen. Es sei dabei unerheblich, ob der in Rede stehende konkrete Widerruf zeitlich vor dem vereinbarten Lieferbeginn gelegen habe, denn der Ausschlusstatbestand in § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB differenziere insoweit nicht zwischen den möglichen Zeitpunkten der faktischen Widerrufserklärung.
5
Durch diesen Ausschluss des Widerrufsrechts werde der Schutzbereich der Norm im Rahmen der §§ 312b ff. BGB nicht betroffen. Denn die Vorschriften über Fernabsatzverträge sollten dem Verbraucher im Hinblick auf die "Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts" einen angemessenen Schutz dafür bieten, dass ihm insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte zur Verfügung stünden. Vorliegend gehe es indessen nicht darum, die zugesandte Ware (Strom/Gas) auf ihre Beschaffenheit und Qualität hin zu prüfen und den typi- schen Gefahren des Fernabsatzes angemessen zu begegnen, sondern um ein vertragsreuiges Verhalten des Klägers, der nach dem Vertragsabschluss mit der Beklagten ein günstigeres Angebot eines Mitbewerbers in Erfahrung gebracht habe.

III.

6
Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob dem Kläger nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss der Vertragsvereinbarung "KombiSTA Strom & Gas" gerichteten Willlenserklärung zusteht oder ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen ist. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es einer Auslegung der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie).
7
1. Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. um einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie. Sie ist zwischen dem Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB, Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie) und der Beklagten als Unternehmer (§ 14 BGB) und Lieferer (Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie) in Ausübung von deren gewerblicher Tätigkeit geschlossen worden. Nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen ist der Vertrag durch Zusendung und Rücksendung eines von der Beklagten stammenden Formularschreibens und damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB (Fernkommunikationstechnik gemäß Art. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie) zustande gekommen.
8
Strom und Gas sind Waren im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312b Rdnr. 20; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 312b Rdnr. 3; HkVertriebsR /Micklitz, § 312b Rdnr. 29; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 312b Rdnr. 10; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rdnr. 47; Staudinger /Thüsing, BGB (2005), § 312b Rdnr. 15; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rdnr. 37 i. V. m. Fn. 33 und 34). Diese Einordnung ist im deutschen Recht seit langem anerkannt (vgl. RGZ 56, 403, 404; 67, 229, 232; Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, WM 1969, 1017, unter II 2) und entspricht dem europarechtlichen Warenbegriff (EuGH, Urteil vom 27. April 1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, I S. 1477, Rdnr. 28 - Gemeente Almelo /Energiebedrijf IJsselmij NV; vgl. auch die vorgesehene Ausnahme für Wasser , Gas und Strom vom Warenbegriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b und c des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008 - KOM(2008) 614/4).
9
2. Nach deutschem Recht steht dem Kläger folglich ein Widerrufsrecht zu (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn es nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen ist, weil ein Fernabsatzvertrag zur Lieferung von Waren vorliegt, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Ob dieser Ausschlusstatbestand eingreift, ist nach deutschem Recht nicht eindeutig.
10
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es für die Feststellung, ob eine Ware für eine Rücksendung geeignet ist, auf deren Beschaffenheit an. Diese bildet den Ausgangspunkt für die Entscheidung, ob eine Rücksendung möglich ist oder nicht (Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, aaO, § 312d Rdnr. 36; Lütcke, aaO, § 312d Rdnr. 70; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312d Rdnr. 49). Bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die nach den üblichen Versorgungsverträgen mit Verbrauchern - wie hier - nicht zur Speicherung, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, scheidet eine Rücksendung derselben Ware durch den Verbraucher aus. Das spricht dafür, sie aufgrund ihrer Beschaffenheit als zur Rücksendung nicht geeignet anzusehen.
11
Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass eine Speicherung von Gas und - mit Einschränkungen - auch von Strom technisch möglich ist mit der Folge, dass beide in diesem Fall auch "zurückgesandt" werden können. Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes kommt es nicht auf eine beschaffenheitsbedingte generelle Eignung zur Rücksendung an, sondern sind die Umstände im konkreten Einzelfall maßgeblich (Bamberger/ Roth/Schmidt-Räntsch, aaO, § 312d Rdnr. 36; Lütcke, aaO, § 312d Rdnr. 72). Das zeigt der vom nationalen Gesetzgeber als Beispiel für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB angeführte Fall der Lieferung von Heizöl, das sich mit dem im Tank des Kunden vorhandenen Heizöl vermischt und deshalb - je nach dessen Zustand - die nach den DINNormen erforderlichen Eigenschaften verliert. Deshalb "könne", so heißt es in der Gesetzesbegründung, der Widerrufsausschluss bei Heizöl greifen (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drs. 14/2658, S. 44). Dies muss aber nicht immer so sein; daher ist für Heizöllieferungen keine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht bestimmt worden (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/2920, S. 13). Entsprechend schließt der Umstand, dass Strom und Gas in Einzelfällen vom Abnehmer gespeichert werden mögen und dann auch zurückgegeben werden können, die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB auf Strom und Gas nicht generell aus. Im Regelfall der leitungsgebundenen Lieferung an Verbraucher sind vielmehr Strom und Gas zur Rücksendung nicht geeignet, weil sie vom Abnehmer unmittelbar verbraucht werden.
12
b) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 312d Abs. 4 BGB aber auch, dass der Gesetzgeber bei diesem Ausnahmetatbestand weniger den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung im Blick hatte als vielmehr Fälle, in denen ein Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer nicht zumutbar sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 154, 239, 243 f.). Das betrifft nicht nur Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB Fall 1), Software auf entsiegelten Datenträgern (§ 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB) sowie Zeitungen und Zeitschriften (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB), sondern auch den Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB (Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751 ff.). Als Beispiele für Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind, werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2658, S. 44) neben dem oben bereits genannten Heizöl online zur Verfügung gestellte Software, MultimediaAnwendungen und wissenschaftliche oder literarische Werke aufgeführt, die als Dateien vertrieben werden. Eine Rückgabemöglichkeit würde bei Software oder vergleichbaren Werken nach der Auffassung des Gesetzgebers das berechtigte Interesse des Unternehmers verletzen, eine unberechtigte Nutzung durch den Verbraucher zu verhindern, weil sie nicht gewissermaßen "rückstandslos" zurückgegeben werden könnten (ebenso Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, aaO, § 312d Rdnr. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312d Rdnr. 50; MünchKommBGB /Wendehorst, aaO, § 312d Rdnr. 27 f.; weitere Beispiele für wegen Unzumutbarkeit für den Unternehmer zur Rücksendung ungeeignete Waren bei Becker/Föhlisch, aaO, S. 3753 ff.).
13
c) Eine vergleichbare Unzumutbarkeit der Rücksendung liegt bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas nicht vor. Die Rücksendung ist vielmehr unmöglich, weil der Kunde die Ware im Zeitpunkt der Lieferung stets sofort verbraucht. Unter diesem Gesichtspunkt sind Strom und Gas eher sonstigen Waren vergleichbar, die zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verbraucht worden sind.
14
Nach nationalem Recht bedeutet der Widerruf eines Vertragsschlusses über die Lieferung von Waren, die der Kunde ganz oder teilweise bereits verbraucht hat, nicht, dass dieser - wie in den oben (unter bb) genannten Beispielsfällen - trotz des Widerrufs auch weiterhin wirtschaftlich von der gelieferten Ware profitieren kann. Denn an die Stelle der Rückgewährpflicht tritt nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Auf das dem Fernabsatzkäufer durch § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB eingeräumte Widerrufsrecht nach § 355 BGB finden gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dieser wird durch einen Verbrauch der gelieferten Ware nicht ausgeschlossen. Der Rücktritts- bzw. Widerrufsberechtigte schuldet in diesem Falle gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB bei Ausübung des Rücktritts- oder Widerrufsrechts anstelle der Rückgewähr oder Herausgabe des Gegenstandes Wertersatz. Daraus wird im Schrifttum gefolgert, dass der Verbrauch der Ware für das Bestehen und die Ausübung eines Widerrufsrechts nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Bedeutung ist (Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, aaO, § 312d Rdnr. 37; vgl. auch Staudinger/Thüsing, aaO, § 312d Rdnr. 49; Lütcke, aaO, § 312d Rdnr. 67; a. A. Aigner/Hofmann, MMR 2001, Beilage 8, S. 30, 32). Dann ist es folgerichtig, das Bestehen eines Widerrufsrechts auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas anzunehmen.
15
3. Der nationale Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 312d Abs. 4 Nr. 1 bis 4 BGB (entspricht § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 FernAbsG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) bewusst diejenigen Ausnahmen wörtlich übernommen, die in Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 bis 6 der Richtlinie geregelt sind (BT-Drs. 14/2658, S. 44). Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass - obwohl die Richtlinie nur Mindeststandards setzt und nationale Bestimmungen zulässt, die das Schutzniveau für den Verbraucher erhöhen (Art. 14 der Richtlinie) - auch nach nationalem Recht ein Widerrufsrecht in den Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen es nach Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 bis 6 der Richtlinie nicht ausgeübt werden kann. Es kommt deshalb auf die Frage an, ob Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, auch Strom- und Gaslieferungsverträge umfasst. Das ist unklar.
16
a) Der Wortlaut der Vorschrift spricht ebenso wie derjenige von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB für den Ausschluss des Widerrufsrechts bei derartigen Verträgen (siehe oben unter 2 a).
17
b) Die Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie weist in dieselbe Richtung. Eine entsprechende Regelung war bereits in Art. 11 Abs. 4 des ersten Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (KOM(92) 11 endg., ABl. EG 1992 Nr. C 156/14) vorgesehen. Dabei ging die Kommission, wie sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (KOM(93) 396 endg., ABl. EG 1993 Nr. C 308/18) ergibt, offensichtlich davon aus, dass der Verbraucher die Ware bei Ausübung des Wider- rufsrechts im Originalzustand zurückzuschicken hat. Das schließt ein Widerrufsrecht im Falle des vorherigen Verbrauchs der Ware aus.
18
c) Systematisch steht damit in Einklang, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Damit könnte eine Wertersatzpflicht , wie sie nach nationalem deutschem Recht im Falle des Verbrauchs der Ware besteht (siehe oben unter 2 c), unvereinbar sein (vgl. Vorlagebeschluss des AG Lahr, MMR 2008, 270; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 357 Rdnr. 5 f. m.w.N). Da aber ohne eine solche der Widerruf für den Unternehmer unzumutbar wäre, könnten Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ebenfalls dafür sprechen, dass bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich bereits verbrauchten Waren - und damit auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas - das Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie ausgeschlossen ist.
19
d) Jedoch besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu geben, weil er vorher keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis zu sehen (vgl. Erwägungsgrund 14 zur Richtlinie). Dieser Gesichtspunkt kommt grundsätzlich auch bei Waren zum Tragen, die zum Verbrauch bestimmt sind und deren Eigenschaften vom Verbraucher nur im Wege des jedenfalls teilweisen Verbrauchs geprüft werden können. Das betrifft zum Beispiel Erzeugnisse der Körperpflege, für die in Art. 12 Abs. 4 des Geänderten Kommissionsvorschlags (aaO) ursprünglich ein Ausschluss des Widerrufsrechts vorgesehen war, der aber im Laufe des Rechtsetzungsverfahrens aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (ABl. EG 1995 Nr. C 288/1, 12) gestrichen worden ist, weil er als nicht zweckmäßig angesehen worden ist.
20
Unter Berücksichtigung von zum Verbrauch bestimmten Waren könnten Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie möglicherweise dahin ausgelegt werden, dass sie nur die Kosten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Rücksendung der Ware regeln, dass aber darüber hinaus, insbesondere im Fall des Verbrauchs der gelieferten Ware, das nationale Recht Ausgleichsregelungen wie die des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB vorsehen kann. Dafür spricht, dass es nach Art. 14 der Erwägungsgründe Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechtes festzulegen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 357 BGB, BT-Drs. 14/6040, S. 199; Bamberger/Roth/Grothe, aaO, § 357 Rdnr. 12; Erman/Saenger, aaO, § 357 Rdnr. 16; Palandt/Grüneberg, aaO, § 357 Rdnr. 14; Lütcke, aaO, § 357 Rdnr. 28 f.; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 357 Rdnr. 31).
21
Der Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes wird durch eine solche Lösung optimal verwirklicht, insbesondere wenn der Vertrag - wie hier - auf die wiederkehrende Lieferung gleichartiger Waren gerichtet ist und die Wertersatzpflicht wegen Verbrauchs nur für eine Teillieferung oder nur für einen Teil der gelieferten Ware eingreift. Allerdings steht dem Fernabsatzkäufer dann eine weitergehende Prüfungsmöglichkeit zu als sie jeder andere Käufer hat, der vor dem Erwerb von zum Verbrauch bestimmten Sachen auf eine bloße Inaugenscheinnahme der Kaufsache ohne (teilweisen) Verbrauch beschränkt ist (vgl. Becker/Föhlisch, aaO, S. 3753).
22
Sollte nach der Richtlinie grundsätzlich ein Widerrufsrecht auch bei zum Verbrauch bestimmten und (teilweise) bereits verbrauchten Waren bestehen, stellt sich sodann die weitere Frage, ob die Lieferung von Strom und Gas anders zu behandeln ist, weil der Verbraucher dabei in der Regel praktisch weder die Möglichkeit noch die Absicht haben wird, die gelieferte Ware vor einer endgültigen Entscheidung über das Festhalten am Vertrag näher zu prüfen.
23
e) Falls ein Widerrufsrecht des Verbrauchers jedenfalls nach Aufnahme der Lieferung von Strom und Gas durch Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie ausgeschlossen ist, kommt es für den hier zu entscheidenden Fall schließlich auf die Frage an, ob ein Widerrufsrecht zumindest bis zu diesem Zeitpunkt besteht. Dafür könnte sprechen, dass der Eignung der Ware zur Rücksendung vor Lieferung keine Bedeutung zukommt. Andererseits stellt Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht auf die Lieferung von nicht zur Rücksendung geeigneter Ware, sondern darauf ab, ob ein Vertrag zur Lieferung von Waren vorliegt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Außerdem ist das Bestehen eines Widerrufsrechtes - nur - vor der Lieferung zur Verwirklichung des oben (unter
d) beschriebenen Sinns und Zwecks des Widerrufsrechts ungeeignet. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 80 C 124/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 16.05.2008 - 5 S 233/07 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
I ZR 306/99 11. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Postfachanschrift
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die
Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die
Postfachanschrift zu verstehen.
BGH, Urt. v. 11. April 2002 - I ZR 306/99 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen Zeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonnementverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnenten gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsempfänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wies allein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der Angabe der Straße und der Hausnummer aus.
Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat (VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die Hausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definieren wollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß der Verbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Postfachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post AG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder wenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung eines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die bloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einem Widerruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schriftform einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Beförderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten Leerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke kaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Widerrufsschreiben , um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch einen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in den Briefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so die Rechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrecht aus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa- gen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder abschließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tatsächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzugeben. Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung reiche nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdem stelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch beinhalte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der diese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-
derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verlange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damit auch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht , die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zugang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsunterlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daß der Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsempfänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nicht die Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damit nicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an eine Postfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für die Widerrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach für betrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudem biete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile und werde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzige Anschrift angegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessen Geltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für unbegründet erachtet.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten , mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1 UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - SchlüsselFunddienst ; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633 - Sicherungsschein).
Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einer Postfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung getretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S.
897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegolten hat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, jeweils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. Die Ersetzung des Wortes "Widerrufsempfängers" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile in den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3, § 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten genüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwischen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Bestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 [BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Hausanschrift , sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post-
fachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2 HaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HaustürWG Rdn. 8; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Das ergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften, die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfassende , unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen , sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2 HaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß und wie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des Landes Hessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaO S. 9).
Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Notwendigkeit , den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe kein zusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht an eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, was gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB) gebunden.
Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufsbelehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Bei dem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenserklärung , wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß
bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). Ein Postfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein von diesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten. Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklärungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. Der Erklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfänger für die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und deren Nutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung seines Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn dem Verbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschrift des Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich in den meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort des Verbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicher Entfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Widerrufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogar dessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabe der Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnet wird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbesondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist angewiesen , da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn der Verbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in einen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post-
fachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbraucher gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.
Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - die Verwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zwecken dienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sondern darin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die Lage zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).
Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf, daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf, daß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Scheine gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowie der eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerrufsempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorstehenden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richten hat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens und der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Identifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille des Gesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers, der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem
Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommen werden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über seine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommen werden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [BGBl. I S. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbraucherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Umstand , daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgesehen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen. So hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf die Anschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorgebracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-
schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) bewußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträgen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen entsprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungen des § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und § 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genannten Stellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele - oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme dieses Auskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, den insoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG berechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zur Durchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufen droht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einer Postfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt erkennen , daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-
fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der Prozeßordnungen darstellt.
Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift dort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.
Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, daß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Postfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999, 2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen in den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften keine Rolle spielen.
III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.