Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2015 - 31 U 56/15
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf mehrerer Darlehensverträge geltend, die in zwei Vertragsdokumenten niedergelegt sind.
4Die Kläger unterzeichneten am 19.5.2008 einen ersten Darlehensantrag (Vertrags-Nr. #########). Dieser hatte zwei Darlehen zum Gegenstand. Die Kläger beantragten zum einen einen Kredit mit der laufenden Nummer 1 über einen nominalen Betrag i.H.v. 99.000 EUR bei der E AG (E) und zum anderen ein Darlehen mit der laufenden Nummer 2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 47.000 EUR bei der Beklagten.
5Die Beklagte erklärte sich mit beiden Darlehensvergaben einverstanden. Im Darlehensvertrag heißt es dazu unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“ Auf Seite 4 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsbelehrung abgedruckt, die von den Klägern gesondert unterschrieben wurde. Diese lautet:
6„Widerrufsbelehrung
7WiderrufsrechtIch bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.Form des WiderrufsDer Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
8Adressat des Widerrufs
9Der Widerruf ist zu senden an…
10Widerrufsfolgen
11Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht noch ausüben. Im Falle eines wirksam Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der eigenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.“
12Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 8 der Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensantrages wird auf Bl. 5 ff. der Akte Bezug genommen.
13Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 13.8.2008 einen weiteren Darlehensvertrag (Vertragsnummer #########) über einen nominalen Darlehnsbetrag i.H.v. 65.000 EUR. Auf Seite 7 des Darlehensvertrages befindet sich eine weitgehend gleichlautende Widerrufsbelehrung. Wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 16 der Akte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 10 ff. der Akte verwiesen.
14Mit Schreiben vom 19.8.2008 erklärten die Kläger den Rücktritt von ihrem Widerrufsrecht (Anl. B1, Bl. 60 der Akte). Hierzu kam es, weil die Beklagte den Klägern bei Vertragsunterzeichnung erklärt hatte, dass eine Auszahlung des Darlehens vor dem 1.9.2008 nur erfolgen könne, wenn sie auf das Widerrufsrecht verzichten würden.
15Mit Schreiben vom 11.2.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 20.2.2014 wies die Beklagte die Widerrufe zurück.
16Die Kläger haen die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. In den Belehrungen heiße es, der Widerruf müsse in Textform, z.B. schriftlich, erfolgen. Der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform voneinander unterschieden. Zudem sei die Aufzählung „schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht“ fehlerhaft. Denn ein Telefax erfolge immer zugleich schriftlich. Wenn Telefax und schriftlicher Widerruf wie in der Widerrufsbelehrung alternativ genannt würden, sei dies verwirrend. Darüber hinaus erwecke die Belehrung zum ersten Darlehensantrag den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder einen Telefax und eine E-Mail schicken, um wirksam zu widerrufen. Die Belehrungen belehrten darüber hinaus über den Lauf der Frist. Doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn. Weiter heiße es in den Belehrungen, dass der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Formulierung erwecke den Eindruck, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe. Dies sei unzutreffend. Die Widerrufsfrist beginne erst mit dem Tag der Unterzeichnung, nicht bereits mit dem Tag, an dem der Vertrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt werde. Als Adressat des Widerrufs hinsichtlich des ersten Darlehensvertrages sei ausschließlich die D-Bank genannt, obwohl der Vertrag ein weiteres Darlehen von der E enthalte. Richtigerweise müsse die E der Adressat für einen Widerruf sein. In den Belehrungen heiße es zudem, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet. Im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne. Eine solche Formulierung sei irreführend. Außerdem belehre die Widerrufsbelehrung einseitig darüber, dass die Kläger im Falle eines Widerrufs Wertersatz zu leisten hätten. Die Widerrufsbelehrung weise nicht darauf hin, dass auf der anderen Seite auch die Beklagte Wertersatz leisten müsse, wenn sie Leistungen (Tilgung und Zinsen) nicht an den Darlehensnehmer zurückgewähren könne. Eine Belehrung, die einseitig über die Pflichten des Verbrauchers belehre, nicht aber über dessen Rechte, sei fehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten. Die Widerrufsbelehrungen enthielten zudem jeweils eine fehlerhafte Anschrift der Beklagten. Bei der Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag sei die letzte Ziffer der Postleitzahl falsch, was unstreitig ist. Bei der Anschrift in der Widerrufsbelehrung zum zweiten Vertragsdokument (B-Straße) handele es sich um die Adresse des sogenannten C-Hauses, was ebenfalls unstreitig ist. Doch belege die D-Bank nicht das gesamte C-Haus. Es handele sich um ein Haus mit mehreren eigenen Eingängen, die jeweils eine gesonderte Hausnummer hätten. Von der Beklagten würden nur Büroräume in der Hausnummer ## benutzt. Der Verbraucher könne dort aufgrund der Angaben in der Widerrufsbelehrung nicht persönlich einen Brief einwerfen. Die Kläger verweisen darauf, dass in der ersten Widerrufsbelehrung die E-Mail-Adresse der Beklagten durch Unterstreichung optisch hervorgehoben ist. Doch dürfe die Beklagte nicht suggerieren, dass sie eine bestimmte Form des Widerrufsrechts präferiere. Darüber hinaus gebe es vorliegend zwei Darlehensnehmer. Die Kläger hätten jedoch nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten, was unstreitig ist. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dementsprechend sehe auch Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Aus der Belehrung gehe nicht hervor, dass die Belehrung zum ersten Darlehensantrag sowohl für einen Darlehensvertrag mit der Beklagten als auch für einen Darlehensvertrag mit der E gelten solle. Der Belehrung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf zwei Verträge beziehe. Doch müsse von einer Willenserklärung verlangt werden, dass der Verbraucher auch darüber belehrt werde, welche Folgen der Widerruf des einen Darlehens auf den Bestand des anderen habe. Wenn keine Wechselwirkung bestehe, sei auch darüber zu belehren. Andernfalls werde der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. Er könne nicht beurteilen, ob der eine Vertrag Bestand behalte, wenn er den anderen Vertrag widerrufe.
17Die Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zur BGB-InfoV. Daher könne sich die Beklagte insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit sich die Beklagte auf einen Verzicht des Widerrufsrechts aufgrund des Schreibens vom 19.8.2008 berufe, sei dieser unwirksam. Denn bei den Widerrufsvorschriften in §§ 495, 355 BGB handele es sich um zwingendes Recht. Dies habe zur Folge, dass der Darlehensnehmer aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht auf das Widerrufsrecht verzichten könne. Eine gegenteilige Vereinbarung sei unwirksam.
18Die Beklagte hat geltend gemacht, das Widerrufsrecht der Kläger sei erloschen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerfrei. Dies hätten beispielsweise das Landgericht Frankfurt a.M. (25 O 192/13), das OLG Frankfurt a.M. (23 U 288/13) sowie das Landgericht Bielefeld (6 O 459/13) für gleichartige Widerrufsbelehrungen bestätigt. Insoweit hat die Beklagte zu den einzelnen Rügen der Kläger Stellung genommen. Die Widerrufsbelehrungen würden auch keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, so dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei zudem verwirkt. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Denn die Kläger hätten mit Schreiben vom 19.8.2008 ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, damit die Darlehensvaluta zeitig zur Auszahlung gelangen konnte. Selbst wenn dieser Verzicht unwirksam sei, sei er im Rahmen von Treu und Glauben zu würdigen. Erst ca. sechs Jahre später hätten die Kläger dann gleichwohl den Widerruf erklärt. Die Beklagte habe aber berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden.
19Das Landgericht Essen hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob den Klägern im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Denn jedenfalls sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt gewesen. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment lägen vor. Das Zeitmoment sei gegeben, da die Kläger das Widerrufsrecht erst fast sechs Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt hätten. Das Umstandsmoment sei in dem Verzicht auf das Widerrufsrecht in dem Schreiben vom 19.08.2008 zu sehen. Die Beklagte habe danach berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden. Dem stünden die Regelungen der §§ 312i, 487, 511 BGB und § 10 FernUSG nicht entgegen. Zwar seien die Regelungen des § 355 BGB halbzwingender Natur, so dass sie vertraglichen Vereinbarungen nur insoweit entgegenstünden, als sie den Verbraucher belasten, nicht aber soweit sie ihn begünstigen. Im Streitfall komme es jedoch nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an, sondern darauf, ob die Beklagte aufgrund dieser Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben noch mit einem Widerruf habe rechnen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 126 ff. der Akte) Bezug genommen.
21Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen im Wesentlichen, Verwirkung liege nicht vor. Zeit- und Umstandsmoment seien nicht gegeben. Das Zeitmoment sei nicht erfüllt, da der Darlehensvertrag noch nicht beendet sei. Während eines noch laufenden Darlehensvertrages komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Solange ein Darlehensvertrag bestehe, über dessen Widerrufbarkeit die Beklagte nicht ordnungsgemäß belehrt habe, habe die Beklagte die Möglichkeit und Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachbelehrung. Solange diese Pflicht bestehe, könne keine Verwirkung eintreten.
22Weiter liege das Umstandsmoment nicht vor. Das Landgericht berücksichtige nicht hinreichend, dass das Widerrufsrecht nicht dispositiv sei und der Darlehensnehmer nicht darauf verzichten könne. Andernfalls würden die Vorschriften zum Verbraucherschutz umgangen. Ein Verzicht komme zudem allenfalls in Betracht, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Andernfalls verzichte der Verbraucher auf ein Recht, dessen Inhalt er nicht kenne. Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, könne sie kein Vertrauen entwickelt haben, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden. Das Landgericht habe außerdem nicht ausgeführt, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet habe, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Auch die Beklagte habe dazu nichts vorgetragen.
23Die Kläger beantragen,
24das Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und festzustellen, dass sich die Darlehensverträge zwischen den Parteien vom 11.02.2014 mit den Nummern ######### und ######### aufgrund der von den Klägern wirksam erklärten Widerrufe in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, ein Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs sei nicht erforderlich, wenn ein solcher sinnlos sei. Dies sei bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall. Auch der BGH habe entschieden, dass über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht zu belehren sei, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen sei (BGH, VIII ZR 103/10; II ZR 109/13).
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29II.
30A.
31Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
32I.
33Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO).
34Die Klage hat die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. § 256 ZPO; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, juris, Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.).
35Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte, die der Bankenaufsicht unterliegt, auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage als solche nicht in Zweifel gezogen.
36Darüber hinaus ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran den Klägern nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 – V ZR 387/98 –, juris, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7a).
37Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
38- 39
II.
Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensverträge Nr. ########## und ######### vom 11.02.2014 aufgrund wirksamen Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 11.2.2014 nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft war und die Kläger als Folge davon die Widerrufsfrist nicht eingehalten haben.
411)
42Ein Widerrufsrecht der Kläger scheidet nicht bereits aus dem Grunde aus, weil sich die Beklagte auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen könnte.
43Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung entspricht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VI ZR 122/06, juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Juris Rz. 10).
44Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, kann er sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13–, juris, Rn. 18).
45Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte wegen mehrerer inhaltlicher Abweichungen vom Text der Muster-Widerrufsbelehrung nicht auf Vertrauensschutz berufen. So enthalten beide Widerrufsbelehrungen anders als die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor dem Widerruf nicht in Anspruch nehme.“ Zudem weichen die Formulierungen zum Fristbeginn von der Muster-Widerrufsbelehrung ab. Auch enthält die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „[die Frist zur Rückgewähr innerhalb von 30 Tagen beginnt] für uns mit deren Empfang.“ Dieser Zusatz fehlt in den Widerrufserklärungen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lassen diese Abweichungen den Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung entfallen.
46Umkehrt können die Kläger kein Recht aus dem Umstand herleiten, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung folgenlos (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
472)
48Der Ausübung eines Widerrufsrechts der Kläger steht nach Auffassung des Senats nicht der Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
49Der BGH hat für die Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts folgende Kriterien entwickelt: „Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281)…. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen… Die bloße Dauer zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht [für die Annahme einer Verwirkung] nicht aus…“ (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02).
50Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der darlehensgebenden Bank im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung spricht, dass sie die betreffende Situation selbst herbeigeführt hat. Zudem bedarf es konkreten Vortrags, dass und aus welchen Gründen sich die darlehensgebende Bank berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass die Darlehensnehmer Verträge nicht noch mehrere Jahre nach deren Abschluss widerrufen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die darlehensgebende Bank in der Lage ist, die Darlehensnehmer in wirksamer Form nachzubelehren (vgl. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., vgl. zur Anwendbarkeit auf Altfälle BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07–, juris).
51Hiervon ausgehend müsste die Beklagte ggf. Umstände aufzeigen, die in der Gesamtschau höher zu gewichten sind als die genannten Argumente, um eine Verwirkung bzw. eine unzulässige Rechtsausübung annehmen zu können. Solche Umstände hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Von den Vertragslaufzeiten von 20 bzw. über 20 Jahren Jahren waren lediglich knapp 6 Jahre verstrichen. Zwar haben die Kläger als Besonderheit des hiesigen Verfahrens bei einem der Darlehen auf den Widerruf verzichtet. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers ist jedoch jedenfalls vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist unzulässig, §§ 495, 511 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 511, Rn. 2), so dass die Beklagte daraus keine Rechte herleiten kann.
523)
53Den Klägern stand 2014 aber ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nicht mehr zu, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft sind.
54a)
55Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bemisst sich nach § 355 BGB, in der Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Diese Vorschrift lautet:
56„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
57Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“
58Aus § 355 BGB a.F. ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
59b)
60Die Widerrufsbelehrung belehrt – wie der Senat zu einer gleichartigen Formulierung entschieden hat – ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. Hierzu heißt es in beiden Widerrufsbelehrungen:
61FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …
62aa)
63Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Belehrungen verhielten sich über den „Lauf der Frist“, doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn, lässt sich hieraus kein Fehler herleiten. Nach dem Wortlaut des § 355 BGB a.F. ist der Verbraucher zwar über den Fristbeginn zu belehren. Diesen Anforderungen entsprechen die Widerrufsbelehrungen jedoch. Aus der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt…“ geht hinreichend deutlich hervor, dass es um den Beginn der Frist geht.
64Abzustellen ist insoweit auf den Horizont eines durchschnittlichen Verbrauchers, der der deutschen Sprache mächtig ist. Legt man diesen Maßstab an, ist die von der Beklagten verwandte Formulierung nicht misszuverstehen.
65bb)
66Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, in den Belehrungen heiße es, der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, was den Eindruck erwecke, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe, lässt sich auch daraus kein Fehler herleiten (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14, juris, Rn. 31 zu einer gleichartigen Formulierung; auch das OLG Frankfurt a.M. hat die vom Kläger gerügte Passage für rechtmäßig erkannt; vgl. OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
67Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
68Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens [„mein“, „meines“] wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
69Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen.
70c)
71Die Formulierung „Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
72Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform unterschieden, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Aus der Formulierung „z.B.“ geht hinreichend deutlich hervor, dass der Widerruf beispielsweise schriftlich, aber auch in anderer Form, etwa per E-Mail, eingelegt werden kann.
73Soweit sich die Kläger zusätzlich auf das Argument stützen, die Aufzählung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail Nachricht sei fehlerhaft; denn ein Telefax sei immer auch schriftlich; wenn Telefax und schriftlich alternativ genannt würden, sei dies verwirrend, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch insoweit wird anhand des Zusatzes „z.B.“ für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass ein Widerruf etwa schriftlich (z.B. per Brief), per Telefax, aber auch in sonstiger Textform eingelegt werden kann.
74Die Belehrung zum ersten Darlehensantrag erweckt auch nicht den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder ein Telefax sowie kumulativ dazu eine E-Mail, um wirksam zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein Widerruf lediglich einmal eingelegt werden muss, nicht zweifach. Dies ist etwa an der Formulierung „Der Widerruf“ (Einzahl) zu erkennen, aber auch an der Formulierung „z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht.“ Denn anhand des Begriffs „oder“ ist für den Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Widerruf nicht sowohl per Telefax als auch per E-Mail einzulegen ist.
75Nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn die E-Mail-Adresse der Beklagten im Text der Widerrufsbelehrung unterstrichen ist. Eine Erschwernis für den Verbraucher, Widerruf einzulegen, ist mit dem Unterstrich nicht verbunden.
76d)
77Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt worden wären.
78aa)
79Gemäß § 355 BGB a.F. bedurfte die Widerrufsbelehrung nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (OLG Celle, WM 2014, S. 1422). Anders wäre es u.U. (vgl. aber § 312a BGB a.F.), wenn die Parteien den Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hätten, was hier aber nicht der Fall war. Wenn die Beklagte gleichwohl auf Widerrufsfolgen hinweist, darf der Hinweis indes nicht unzutreffend oder irreführend sein.
80Die Kläger verweisen darauf, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nur über die Pflichten des Kunden zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen/Nutzungen belehrten, nicht über die entsprechenden Verpflichtungen der Darlehensgeber. Dies gibt jedoch den Inhalt der Widerrufsbelehrungen schon nicht vollständig wieder, weil beide Widerrufsbelehrungen einen Hinweis darauf enthalten, dass auch die Bank im Falle eines Widerrufs die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss (letzter Satz der Widerrufsbelehrungen).
81Unabhängig davon ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nach der Rechtsprechung des Senats nicht irreführend oder unzutreffend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgereichte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist daher zutreffend. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen eine den Anspruch der Darlehnsnehmer übersteigende Forderung der Bank Zinsen (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Diese Rechtsfolgen geben die Widerrufsbelehrungen zutreffend wieder.
82bb)
83In der hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist die Darstellung der Widerrufsfolgen auch aus einem weiteren Grunde nicht unzutreffend oder irreführend. Denn nach beiden Darlehensvertragsdokumenten war vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der ersten Tilgungsrate die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits abgelaufen gewesen wäre (so LG Bielefeld, 1 O 268/13). Eines Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückgewähr von Leistungen/Nutzungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, weil eine solche Konstellation nach dem Vertragsinhalt nicht eintreten konnte (vgl. BGH, Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10, juris, Leitsatz).
84cc)
85Die Kläger berufen sich weiter darauf, in den Belehrungen heiße es, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung nicht zurückgewähren könne; Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet; im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne; eine solche Formulierung sei irreführend.
86Indes wird mit einer Darlehensvergabe die Nutzung eines zur Verfügung gestellten Geldbetrages in einem bestimmten Zeitraum gewährt. Die Nutzung über einen bestimmten Zeitraum kann nicht in Natura zurückgewährt werden, so dass für diese Nutzung stattdessen Wertersatz geschuldet ist. Die Widerrufsbelehrung ist folglich auch insoweit nicht fehlerhaft oder irreführend.
87dd)
88Die Kläger berufen sich zudem auf eine Fehlerhaftigkeit der Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten.
89Jedoch kann die von der Bank erbrachte Leistung auch in der Bereitstellung und Vorhaltung des Darlehens liegen. Dies ist hier auch daran erkennbar, dass die Parteien jeweils Bereitstellungszinsen i.H.v. 0,25 % pro Monat vereinbart haben. Nimmt der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen nicht in Anspruch, ist er im Falle eines Widerrufs trotz der Bereitstellungsleistung der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet. Diese Rechtsfolge wird von der betreffenden Formulierung erfasst, so dass sie zutreffend ist.
90ee)
91Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf hingewiesen haben, dass nach der Entscheidung BGH VII ZR 122/06 der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert und dass sich eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht darauf beschränken kann, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, da zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen ebenso Rechte des Verbrauchers gehören, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen geben nicht lediglich Pflichten des Verbrauchers wieder, sondern auch Pflichten der Bank und damit spiegelbildliche Rechte des Verbrauchers. Zudem betrifft der vom BGH entschiedene Fall eine Haustürsituation, bei der über die Widerrufsfolgen aufzuklären ist. Demgegenüber sind vorliegend die Regelungen zu Haustürsituationen nicht einschlägig, so dass gemäß § 355 BGB a.F. keine Pflicht bestand, über die Widerrufsfolgen aufzuklären (s.o.).
92e)
93Die Kläger können die Darlehensverträge nicht aus dem Grunde widerrufen, weil die Anschrift der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen fehlerhaft wäre.
94Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14), der sich der Senat anschließt, hat das Erfordernis der Angabe der Anschrift primär das Ziel, zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, an wen der Widerruf zu richten ist. Diesen Anforderungen entsprechen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen. Sie lassen keinen Zweifel daran aufkommen, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist.
95Marginale Fehler in der Anschrift, die eine Zustellung nicht gefährden, führen für sich gesehen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne hat das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt:
96„Auch die Rüge, dass eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung nicht genannt sei, dringt nicht durch: Auch die Klägerin behauptet nicht, dass unter der in Anl. K 1 genannten Postadresse - auch wenn keine Straße und Hausnummer genannt sind - Zustellungen an die Beklagte nicht möglich gewesen wären“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 U 52/14 –, juris, Rn. 6; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 – 13 U 38/14 –, juris, Rn. 52).
97Dass aufgrund der von den Klägern gerügten Fehler eine Zustellung nicht möglich wäre, behaupten auch die Kläger nicht (vgl. Bl. 72 d.A.).
98Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, sie seien daran gehindert, den Widerruf in den Briefkasten der Beklagten einzuwerfen, weil das C-Haus mehrere Eingänge mit unterschiedlichen Hausnummern habe, haben die Kläger zum einen, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass es mit unzumutbaren oder den Widerruf erschwerenden Bedingungen einherginge, die Räumlichkeiten der Beklagten im C-Haus zu finden.
99Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass der Verbraucher selbst den Widerruf in den Briefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann. Dazu führt der BGH aus:
100Der Umstand, dass [der Verbraucher ] damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11 –, juris, Rn. 11 und 13 zu Fernabsatzverträgen).
101f)
102Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Beklagte als Empfängerin des Widerrufs für beide Darlehen des ersten Vertrages angegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers „erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat“ (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14).
103Dem ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH einen Empfangsvertreter einsetzen kann. Dass die Beklagte als Empfangsvertreterin für die E auftreten durfte (vgl. Bl. 75 d.A.), ergibt sich aus dem Darlehensvertragsformular. Darin heißt es unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“
104g)
105Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist weiterhin nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil es zwei Darlehen, aber nur eine Widerrufsbelehrung gibt.
106Auch einem vom LG Bielefeld, Urteil vom 21.7.2014, 6 O 459/13, entschiedenen Fall lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern aufgeführt waren. Das LG Bielefeld hat keinen Fehler in der dort verwendeten Widerrufsbelehrung gesehen. Der Senat (Urteil vom 16.3.2015, 31 U 118/14) hat diese Entscheidung bestätigt und ebenfalls die Widerrufsbelehrung als nicht fehlerhaft bewertet.
107§ 355 BGB a.F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.
108Vorliegend haben die Kläger hinsichtlich des ersten Darlehensvertragsdokuments lediglich eine Willenserklärung abgegeben. Dies ist daran erkennbar, dass sie jeweils lediglich eine Unterschrift auf einem Darlehensantragsformular geleistet haben. Demzufolge bedurfte es auch nur einer Widerrufsbelehrung.
109Auch das OLG Nürnberg hat angenommen, dass sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann:
110„Es handelt sich um zusammengehörige Sicherungsgeschäfte für dem Ehemann gewährte Darlehen, obwohl getrennte Formulare verwendet wurden. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung war daher zulässig, auch wenn im Regelfall für getrennte Verträge gesonderte Widerrufsbelehrungen erforderlich sein mögen (vgl. Palandt, 71. Aufl., § 360 BGB Rn. 2 (6) - allerdings ohne Nachweise; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 –, juris, Rn. 35).
111Um zusammengehörige Geschäfte handelt es sich auch bei den beiden streitgegenständlichen Darlehen im ersten Darlehensantrag. So weist der Darlehensantrag den einheitlichen Verwendungszweck Baufinanzierung/Kauf Doppelhaushälfte auf. Beide Darlehenskomponenten wurden über dasselbe Konto bei der Beklagten abgewickelt (Nr. #####/####). Zudem sind die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen (Bl. 5 des Darlehensvertragsdokuments) einheitlich. Auch die Bedingungen auf Blatt 3 des Darlehensvertrages gehen von einem zusammengehörigen Geschäft im oben genannten Sinne aus. Darin heißt es: „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“ Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, zu formulieren: „Bestandteil des Darlehensvertrages mit der E sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“
112h)
113Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil darin die „Ich-Form“ verwendet wird. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass beide Kläger jeweils unabhängig voneinander den Widerruf erklären können.
114Doch schließt die Formulierung in der Ich-Form für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers ("Sie") und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers ("ich") werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine "Verklammerung" aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte allenfalls bei der Formulierung "wir" angenommen werden, die hier aber gerade nicht gewählt wurde (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014 – 6 O 459/13 –, juris, bestätigt durch OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2015 –31 U 118/14 –, juris).
115Soweit sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf berufen haben, aus der Widerrufsbelehrung müsse hervorgehen, dass beide Darlehensnehmer den Widerruf lediglich gemeinsam erklären könnten, vermag sich der Senat diesem Argument nicht anzuschließen. Bei einer Mehrheit von Schuldnern ist jeder einzeln zum Widerruf befugt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2006, 4 U 225/05, juris, Rn. 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 1998, 3 W 323/98, juris, Rn. 7; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014, 6 O 459/13, juris, Rn. 96; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 491 Rn. 28; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 81 Rn. 8). Bei einer Mehrheit von Schuldnern darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, sie könnten nur gemeinschaftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Vielmehr ist jeder Kreditnehmer, der nach dem persönlichen Anwendungsbereich den verbraucherschützenden Vorschriften unterfällt, darüber zu belehren, dass er ein eigenes Widerrufsrecht hat, das er unbeschadet der Widerrufsrechte anderer Schuldner ausüben darf (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 34). Dies folgt aus § 355 BGB a.F. Diese Vorschrift stellt maßgeblich darauf ab, dass jeder einzelne „Verbraucher“ seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Demgegenüber stellen §§ 355 BGB a.F., 495 BGB nicht auf einen Begriff wie den der jeweiligen Vertragsseite ab, der darauf schließen ließe, dass Mitdarlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf erklären könnten.
116i)
117Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
118Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.
119Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist…“
120Da die Belehrung dem Verbraucher sonach „mitzuteilen“ ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24).
121Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
123„Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat“ (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
124„Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben“ (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
125„Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet „Erteilung“ bzw. „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss… Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer – anders als der Kläger – der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist…, jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben…“ (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).
126Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).
127Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist für die hiesige Problemstellung nicht ergiebig. Danach haben zwar alle Vertragsparteien einen Anspruch auf eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Zur Frage des Widerrufsrechts, des Beginns der Widerrufsfrist oder des Mitbesitzes an einem Darlehensvertrag verhält sich die Vorschrift jedoch nicht.
128Soweit die Kläger auf einen vom LG Kempen protokollierten Hinweis in einer mündlichen Verhandlung verweisen (51 S 503/14), stützt dies die Auffassung der Kläger nicht. So hat das LG Kempen ausgeführt, dass es in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit auf die Frage des Mitbesitzes an einer zurückgelassenen Abschrift der Vertragsurkunde nicht ankam. Darüber hinaus verweist das LG Kempen u.a. auf den Aufsatz Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, in dem ausgeführt wird, dass nach h.M. keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden brauche, wenn an einer bei gemeinsamer Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt wurde.
129j)
130Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 behauptet haben, die von der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen angegebenen Telefax-Nummern seien kostenpflichtig, wozu sich die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht äußern konnten, sind sie mit diesem neuen Vortrag nach §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn der Vortrag hätte schon erstinstanzlich erfolgen können, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit der Kläger beruht. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, dass die darlehensgebende Bank jede Möglichkeit des Widerrufs für die Kläger kostenfrei auszugestalten hätte. So ist die darlehensgebende Bank nicht dazu verpflichtet, die Portokosten des widerrufenden Darlehensnehmers zu übernehmen und ihm für die Zwecke des Widerrufs frankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig ist die Widerrufsmöglichkeit per Telefax für den Darlehensnehmer kostenfrei auszugestalten. Die Kläger haben zudem nicht aufgezeigt, dass die Kosten so hoch wären, dass sie einen Widerruf in erheblicher oder unzumutbarer Weise erschweren würden oder die Kosten für das im Falle eines per Brief erfolgenden Widerrufs anfallende Porto übersteigen würden.
131- 132
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2015 - 31 U 56/15
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2015 - 31 U 56/15
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2015 - 31 U 56/15 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wirft den Beklagten ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel vor und verlangt von den Beklagten aufgrund dessen Schadenersatz für die von ihr behaupteten gesundheitlichen Folgen.
3Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des Johanniter-Krankenhauses in Radevormwald, der Beklagte zu 2) ist dort tätiger Facharzt für Anästhesiologie und Chefarzt der Anästhesie.
4Die am 12.02.1950 geborene Klägerin erlitt am 28.12.2004 bei einem Unfall eine Sprunggelenksfraktur links mit Syndesmosenruptur. Diese wurde im Haus der Beklagten zu 1) am 28.12.2004 im Wege der offenen Reposition mit Osteosynthese operativ versorgt. Dabei wurde eingangs durch den Beklagten zu 2) eine Spinalanästhesie vorgenommen. Diese Operation ist nicht streitgegenständlich. Streitig ist in diesem Zusammenhang der Umfang und Inhalt der Aufklärung über die Risiken einer Spinalanästhesie.
5Im Juli 2005 sollte das Osteosynthesematerial im Haus der Beklagten zu 1) entfernt werden. Die Aufklärung erfolgte am 07.07.2005. Ihr Inhalt und Umfang ist streitig. Die Operation wurde am 08.07.2005 durchgeführt. Dabei wurde wieder eine Spinalanästhesie durch den Beklagten zu 2) vorgenommen. Post-operativ klagte die Klägerin über Beschwerden, insbesondere über Lähmungserscheinungen und starke Schmerzen, die im Einzelnen streitig sind.
6Die Klägerin behauptet, die Spinalanästhesie am 08.07.2005 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Injektionstechnik sei nicht lege artis gewesen. Die Punktionsstelle sei falsch gewählt worden. Der Schmerz beim Einstechen sei so schlimm gewesen wie sie noch nie in ihrem Leben Schmerz empfunden habe. Als sie dann laut vor Schmerzen gestöhnt und aufgeschrien habe, sei inne gehalten worden und der Beklagte zu 2) sei vom Zeugen Dr. C2 gefragt worden „Machen wir weiter?“ und dann sei nach einem nonverbalen bejahenden Zeichen vom Beklagten zu 2) der Injektionsvorgang fortgesetzt worden, dabei hätte er jedoch abgebrochen werden müssen. Zudem sei der Injektionsvorgang unüblich dürftig dokumentiert worden. Die Dokumentation der Beklagten sei unvollständig und möglicherweise verändert worden.
7Post-operativ seien die Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion nicht hinreichend untersucht und behandelt worden. Wegen des fehlerhaften Injizierens habe sie nach der Operation an starken Kopfschmerzen, Kopfdruck und Nackenschmerzen gelitten und auch direkt Schwierigkeiten bei Entleerung von Blase und Darm entwickelt. Sie leide nun lebenslänglich an Lähmung und Gefühllosigkeit von Blase und Darm und habe immer Schwierigkeiten bei der Entleerung.
8Die Klägerin erhebt zudem die Aufklärungsrüge. Sie trägt vor, dass ihr die Risiken einer Spinalanästhesie bereits vor der ersten Operation am 28.12.2004 nur völlig unzureichend mitgeteilt worden seien. Zudem habe sie wegen des Unfallgeschehens ihre Brille nicht getragen und daher den Bogen gar nicht lesen können. Unterschrieben habe sie den Bogen nicht, ihre Unterschrift darunter sei gefälscht. Hätte sie von dem Risiko von Lähmungen gewusst, hätte sie sich bereits vor der ersten Operation dafür entscheiden, mit der Operation zuzuwarten, bis sie eine Vollnarkose hätte erhalten können. Vor der streitgegenständlichen zweiten Operation habe dann gar keine richtige Aufklärung stattgefunden, es sei ein kurzes Gespräch in großer Hektik gewesen, in dem erneut keinerlei Risiken der Spinalanästhesie benannt worden seien, sondern nur der Ablauf erklärt worden sei. Sie habe wegen der guten Erfahrung bei der ersten Spinalanästhesie zugestimmt, ohne indes über deren Risiken etwas zu wissen.
9Der Klägerin beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Juli 2005 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 Euro nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012,
11festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftige immaterielle sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Juli 2005 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, und
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 6.479,55 Euro zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten bestreiten die erhobenen Vorwürfe zum Grund und zur Höhe. Die streitgegenständliche Spinalanästhesie sei lege artis durchgeführt worden. Wären Probleme beim Setzen der Spinalanästhesie aufgetreten, wären sie dokumentiert worden. Der dokumentierte Text „glatte SpA“ bedeute, dass es eine Spinalanästhesie ohne Komplikationen oder Probleme gewesen sei – mehr als das sei damals in problemlosen Fällen oft nicht dokumentiert worden. Vor beiden Spinalanästhesien sei die Klägerin hinreichend aufgeklärt worden. Hilfsweise erheben die Beklagten den Einwand der hypothetischen Einwilligung und behaupten hierzu, dass sich die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Eingriff am 08.07.2005 auch bei einer umfassenderen Gegenüberstellung der Vorteile und Risiken der Vollnarkose gegenüber der Spinalanästhesie für die Spinalanästhesie entschieden hätte wegen ihrer guten Erfahrung bei dem vorangegangenen Eingriff vom 28.12.2004. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen den von der Klägerin behaupteten Krankheitsverlauf und die behaupteten Beschwerden. Auch sind sie der Ansicht, dass bezüglich der Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Aktivlegitimation der Klägerin fehle.
16Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.12.2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 82ff. GA). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S vom 28.04.2014 (Bl. 98ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2015 (Bl. 160ff. GA) mit Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S, der Klägerin und des Beklagten zu 2) sowie der Vernehmung der Zeugen Dr. C2, E und D verwiesen.
17Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 611 I, 249, 253 BGB bzw. §§ 823 I, 249, 253 BGB zu.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin nicht beweisen, dass von Seiten der Beklagten behandlungsfehlerhaft vorgegangen wurde. Dabei ist die Kammer aufgrund der mangelhaften Dokumentation des Injektionsvorgangs von einem erleichterten Beweismaßstab zu Gunsten der Klägerin ausgegangen und hat nicht den üblichen Maßstab des § 286 ZPO angelegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine mangelhafte Dokumentation eines Behandlungsvorgangs zu Beweiserleichterungen für den Beweisbelasteten führen kann (vgl. BGH VersR 1995, 706, 707; BGH NJW 1984, 1400; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 3. Auflage Rz. D396), indes nicht generell zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 3. Auflage Rz. D397 mit weiteren Nachweisen). In Betracht kommt die Umkehr der Beweislast in anderen Fällen als hier, in denen es dem Arzt obliegt zu beweisen, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme gleichwohl vorgenommen wurde. So ist der Fall hier nicht gelagert. Denn es steht fest, dass die Spinalanästhesie vorgenommen wurde. Fraglich ist lediglich der genaue Ablauf. Eine Umkehr der Beweislast wegen Dokumentationsmängeln in Fällen wie diesem hier kommt nur beim Vorliegen weiterer Umstände in Betracht (vgl. Martis/Winkhart a.a.O.). Diese kann die Kammer hier nicht erkennen. Aufgrund dessen ist die Kammer nicht von einer Beweislastumkehr, sondern von einem erleichterten Beweismaßstab zu Gunsten der Klägerin ausgegangen und hat nicht den Beweismaßstab des § 286 ZPO, sondern einen abgeschwächten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Würdigung der Beweisergebnisse angelegt. Zudem hat die Kammer vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der für den Arzthaftungsprozess entwickelten Amtsermittlung einen Zeugen geladen und vernommen, der den Vortrag der Klägerin zum Schmerzensschrei bestätigen können sollte, den sie selbst indes gar nicht als Beweismittel explizit angeboten hatte, nämlich den Zeugen Dr. C2. Aber auch nach dem insoweit erleichterten Beweismaßstab ergibt sich nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass hier fehlerhaft vorgegangen wurde. Denn im Ergebnis hat kein anderes Beweismittel den Vortrag der Klägerin hinreichend gestützt.
22Auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof Dr. S in seinem insgesamt gut nachvollziehbaren, verständlichen und differenzierenden Gutachten vom 28.04.2014 steht aus Sicht der Kammer zunächst fest, dass der Injektionsvorgang bei der Spinalanästhesie vor der Operation mangelhaft dokumentiert wurde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlen im Vergleich zum medizinischen Standard und der Üblichkeit folgende Einzelaspekte bei der Dokumentation der Spinalanästhesie: Die Einstich- bzw. Punktionsstelle, der explizite Hinweis auf eine korrekte Lage der Nadel und darauf, dass klarer Liquor zu aspirieren gewesen ist, das Fehlen von Nervenreaktionen bzw. Schmerzen beim Platzieren der Nadel und während des Injektionsvorgangs, dass Aufzeichnen von Blutdruck und Herzfrequenz innerhalb der ersten 25 Minuten nach dem Einstich und schließlich die Höhe der Ausbreitung des Wirkstoffs. Nachvollziehbar hat der Sachverständige daher nicht anhand der Dokumentation beantworten können, ob der Injektionsvorgang lege artis war oder nicht.
23Die hierzu in Gegenwart des Sachverständigen durchgeführte Vernehmung von Zeugen sowie die Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) haben indes nicht dazu geführt, dass der Sachverständige nunmehr einen fehlerhaften Behandlungsvorgang für hinreichend wahrscheinlich gehalten hat.
24Die beim damaligen Injektionsvorgang anwesenden Zeugen Dr. C2 und D sowie der Beklagte zu 2) haben übereinstimmend angegeben, dass es damaliger Usus im Haus der Beklagten zu 1) gewesen sei, dass bei komplikationslosen Spinalanästhesien nicht mehr aufgeschrieben wurde als „glatte SpA“, wie dies hier geschah, und dass sie keine Anhaltspunkte in ihrer Erinnerung oder anhand der Dokumentation dafür haben, dass es hier ein Schmerzgeschehen während der Injektion gegeben hat oder einen ansonsten ungewöhnlichen Ablauf. Der von den Zeugen sowie dem Beklagten zu 2) im Einzelnen geschilderte Ablauf der üblichen Vorgehensweise vor, während und nach der Injektion bei einer Spinalanästhesie gibt keinen Anhalt dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass vom Beklagten zu 2) eine zu hohe Punktionsstelle gewählt wurde. Auf Grundlage der Schilderungen des Beklagten zu 2) erscheint nicht wahrscheinlich, dass er eine falsche Einstichstelle wählte oder das Aspirieren von klarem Liquor unterblieb oder auf das Fehlen von Nervenreaktionen oder Schmerzen beim Platzieren der Nadel und während der Injektion nicht geachtet worden wäre. Der Beklagte zu 2) hat überzeugend geschildert, dass er grundsätzlich immer abwarte, bis er klaren Liquor sehe. Zudem hat er der Kammer erklären können, dass er grundsätzlich immer im Bereich von L3/L4 punktiere, gegebenenfalls auch im Bereich L4/L5. Weiterhin hat er glaubhaft schildern können, dass für den Fall, dass aufgrund von orthopädischen Besonderheiten oberhalb von L3 punktiert werden müsste, er dann gar keine Spinalanästhesie durchführen würde und eine andere Anästhesie wählen würde. Die von ihm und den Zeugen im Einzelnen gemachten Angaben dazu, wie jeweils immer die Höhe der Punktionsstelle ausgehend von den Beckenkämmen bestimmt wurde, haben die Kammer davon überzeugt, dass das eine übliche Vorgehensweise war, die wahrscheinlich auch im hier vorliegenden Einzelfall eingehalten wurde. Zudem liassen die Angaben des Beklagten zu 2) erkennen, dass ihm vor Augen stand, dass die Punktionsstelle nicht zu hoch gewählt werden darf und bei Schwierigkeiten die Spinalanästhesie ggf. abzubrechen ist.
25Auch die Angaben der Klägerin selbst zu dem Ablauf der Injektion und ihres Schmerzempfindens lassen ihre eigenen Behauptungen nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Aus Sicht der Kammer ist es schwer vorstellbar, dass zum einen ein Schmerz wie noch nie zuvor im Leben empfunden wird, und dann auch entsprechend geschrien wird, zum anderen danach aber das Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) sich um den bevorstehenden Urlaub des Beklagten zu 2) mit seinen Töchtern und den Umgang mit Pferden, von denen er „immer getreten“ werde, drehte, wie dies die Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat. Diese Schilderung lässt eine unbeschwerte small-talk-Konversation zwischen Arzt und Patient während eines Behandlungsvorganges erkennen, der mit einer gewissen Dauer verbunden ist, so dass gewissermaßen Zeit zum Plaudern ist. Diese Gesprächsschilderung gibt keinerlei Hinweis auf ein unmittelbar zuvor erfolgtes dramatisches Geschehen, in dem ein Patient gerade einen ganz unerträglichen Schmerz empfunden hat. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit wäre aus Sicht der Kammer dann davon auszugehen, dass eine solche Unterhaltung dann nicht weitergeführt würde. Nicht vorstellbar erscheint aus Sicht der Kammer, dass die Klägerin vor Schmerz laut aufschrie, man sich aber danach unbefangen über die genannten Themen unterhielt, als wäre nichts gewesen. Dies passt aus Sicht der Kammer nicht zusammen. Die von der Klägerin geschilderte unbeschwerte Unterhaltung passt vielmehr zu dem von Seiten des Beklagten zu 2) und den Zeugen geschilderten Ablauf einer völlig unproblematischen, „glatten“ Spinalanästhesie.
26Nichts anderes hat sich auch aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. C2 ergeben, der nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerseite bestätigen können sollte, dass es hier zu einem Schmerzensschrei der Klägerin gekommen war. Der Zeuge hat sich weder an einen Schmerzensschrei der Klägerin erinnern können, noch daran, dass er trotz ihrer Schmerzäußerung gefragt hat „Machen wir weiter?“. In Übereinstimmung mit den insoweit vom Sachverständigen angesprochenen Zweifeln im Hinblick auf die üblichen Abläufe erscheint es auch der Kammer wenig wahrscheinlich, dass ein Chirurg beim Setzen einer Spinalanästhesie durch den Anästhesisten im Vorbereitungsraum überhaupt anwesend wäre. Bei lebensnaher Betrachtung des Klinikalltags liegt eher nahe, dass jeder Facharzt seinen jeweiligen Behandlungsraum für seinen Abschnitt der Behandlung benutzt und sich Ärzte verschiedener Fachrichtungen üblicherweise nicht dabei zusehen, während der eine etwas vornimmt, was der andere weder überwachen muss noch lernen soll. Dazu dürfte im üblichen Klinikalltag die Zeit fehlen und auch der Anlass. Andererseits verkennt die Kammer nicht, dass sich die Klägerin in ihrer Erinnerung sehr sicher war, dass der Zeuge Dr. C2 die Frage stellte: „Machen wir weiter?“ Möglich erscheint der Kammer, dass es so war, dass der Chirurg Dr. C2 schlichtweg vom Anästhesisten, dem Beklagten zu 2), wissen wollte, ob bald mit der Operation begonnen werden könne und deshalb die Frage stellte: „Machen wir weiter?“ Dies erscheint der Kammer jedenfalls mindestens genauso wahrscheinlich wie der Vortrag der Klägerin. Diese möglicherweise gestellte Frage muss nicht den Bedeutungsgehalt haben, den die Klägerin ihr beimisst. Erforderlich wäre nach dem hier angewendeten Beweismaßstab indes, dass der Vortrag der Klägerin hierzu überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht der Fall. Es haben sich insgesamt keine überwiegend wahrscheinlichen Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Injektionsvorgang ergeben.
27Nicht erwiesen hat sich der Vortrag der Klägerseite, wonach die hier aufgetretene Schädigung überhaupt nur bei einer fehlerhaften Injektionstechnik möglich sei (Blatt 8 GA). Schon das von der Klägerseite in Bezug genommene anästhesistische Privatsachverständigengutachten von Prof. Dr. C (AH I am Ende) ergibt dies nicht. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. S hat festgestellt, dass es grundsätzlich so ist, dass die Ätiologie des cauda equina Syndroms, worunter die Klägerin wahrscheinlich leidet, unklar ist und es keineswegs zwingend ist, dass das Auftreten dieses Syndroms mit der Art und Weise der Durchführung der Spinalanästhesie zusammenhänge. Zwar sei klar, dass es zeitlich nach der hier erfolgten Spinalanästhesie zu diesem Syndrom bei der Klägerin gekommen sei und dass zuvor solche Beschwerden bei der Klägerin nicht vorlagen. Indes müsse dies nicht mit der Art und Weise der Durchführung der Spinalanästhesie zusammenhängen, wie der Sachverständige betont hat (Bl. 166 GA). Es sei kein Behandlungsfehler, wenn im Rahmen einer Spinalanästhesie tatsächlich einmal ein Nerv punktiert werde (Bl. 166 GA), dies könne durchaus passieren. Zudem sei wahrscheinlich, dass es zu der hier in Rede stehenden Schädigung des conus medullaris bereits im Zusammenhang mit dem ersten Einstechen gekommen sei und nicht bei dem nachfolgenden Applizieren des Lokalanästhetikums. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wären die gesundheitlichen Schädigungen sonst anders und es wäre auch zu einem völlig anderen Schmerzensbild gekommen als dem, das die Klägerin beschreibt. Zudem wäre es auch nicht zu einer effektiv wirkenden Spinalanästhesie gekommen, was unstreitig der Fall war. Danach ist aus Sicht der Kammer festzuhalten, dass selbst unterstellt, es hätten beim Injektionsvorgang eine Fehllage gegeben, dies erkannt worden wäre, dann die Nadel zurückgezogen worden wäre und erneut zur Punktion angesetzt worden wäre, dies an der Schädigung „nichts mehr geändert hätte“ (Bl. 166 R GA).
28Die Beklagten haften auch nicht aufgrund von Fehlern im Rahmen der post-operativen Nachsorge. Soweit das Sachverständigengutachten post-operative Befunderhebungsmängel bejaht, sind sie indes nicht kausal geworden für den weiteren Verlauf. Nachvollziehbar und klar verneint das Gutachten ein mögliches reaktionspflichtiges Ergebnis mangels Vorliegen von Therapieoptionen. Zwar sei es so, dass wenn es zu Lähmungserscheinungen komme, innerhalb von 6 Stunden nach einer Operation weiterführende bildgebende Diagnostik veranlasst werden müsse. Bei der hier beschriebenen Symptomatik, nämlich Lähmung der Blase und des Enddarms, wäre es anästhesiologischer Standard gewesen, bildgebende Diagnostik anzuordnen und ein neurologisches Konsil anzufordern. Dies führe aber nur dann zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis, wenn ein Hämatom gefunden werde und sich so herausstellt, dass die Lähmungserscheinungen darauf zurückzuführen sind. Reaktionspflichtiges Ergebnis sei dann, das Hämatom operativ auszuräumen. Mittels des später veranlassten MRT habe jedoch eine Raumforderung ausgeschlossen werden können (Bl. 102 GA), also auch das Vorliegen eines Hämatoms. Daher geht der Sachverständige vom Vorliegen des Cauda-equina-Syndroms aus. Dafür gebe es keine Therapie. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen des Sachverständigen ist daher festzuhalten, dass bildgebende Diagnostik die Behandlung der Klägerin nicht hätte verändern können (Bl. 116 GA).
29Die Beklagten haften auch nicht aufgrund der von der Klägerseite als mangelhaft gerügten Aufklärung am 07.07.2005. Zwar ist die schriftlich dokumentierte Aufklärung nach den Feststellungen des Sachverständigen mangelhaft und belegt nicht, dass hinreichend aufgeklärt wurde. Insbesondere bemängelt der Sachverständige, dass relevante Risiken - ausgehend von dem schriftlich Niedergelegten - nicht hinreichend angesprochen und die alternative Maßnahme einer Vollnarkose nicht hinreichend erläutert wurde, was jeweils Pflicht auf Seiten der Beklagten gewesen wäre (Bl. 120-121 GA). Zur Aufklärung am 07.07.2005 befragt hat der Beklagte zu 2) nur ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass er die Dinge so, wie sie hier schriftlich festgehalten sind (darunter bleibende Nervenschäden und Mihtionsstörung), auch mit der Klägerin besprochen habe und er ihr dies mündlich erläutert habe. Er hat sich also nur auf den schriftlich dokumentierten Aufklärungsinhalt beziehen können, den der Sachverständige bereits als mangelhaft bewertet hatte. Eine weitergehende eigene Erinnerung hatte der Beklagte zu 2) nicht. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten nicht beweisen können, dass die Klägerin vor dem Eingriff vom 08.07.2005 im Rahmen des Aufklärungsgesprächs am 07.07.2005 über alternative Anästhesieformen und Risiken hinreichend aufgeklärt wurde.
30Die Kammer geht jedoch von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin in die Vornahme einer Spinalanästhesie aus. Denn der Sachverständige hat auf Befragen des Gerichtes nachvollziehbar erläutert, dass auch das alternative anästhesistische Vorgehen, nämlich die Operation unter Vollnarkose, mit umfassenden und erheblichen Risiken behaftet gewesen wäre. Die Risiken einer Vollnarkose sind nach seiner Einschätzung in ihrer Summe durchaus vergleichbar mit denen einer Spinalanästhesie. Eine Vollnarkose könne zu einer schweren Lungenentzündung mit Todesfolge, einem Herz-Kreislaufstillstand oder einer schweren allergischen Reaktion führen. Ebenso sei möglich, dass eine Vollnarkose zu einer schwerwiegenden Nervenschädigung führe, nämlich zu einem apallischen Syndrom, also einer sehr schweren Schädigung des Gehirns. Diese Schädigung ist nach der Einschätzung des Sachverständigen umfassender und massiver als die bei einer Spinalanästhesie drohende Querschnittslähmung (Bl. 169 GA). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin in ihren schriftlichen Äußerungen und vor allem in ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer betont hat, nicht eine Querschnittslähmung als Risiko gewollt zu haben, dass sie nicht in einen Rollstuhl gewollt hätte und dass sie sich gegen diese Risiken entschieden hätte. Aus Sicht der Kammer ist jedoch zu sehen, dass alternativ die bei der Vollnarkose drohenden Nervenschäden bis hin zum apallischen Syndrom in Betracht zu ziehen waren.
31Nach Einschätzung der Kammer ist die heutige Sicht der Klägerin sehr von den Folgen des Eingriffs und ihren heutigen Lebensumständen geprägt. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung ist indes die (potentielle) Aufklärungssituation ex ante und damit vor dem Eintritt jeglicher Beeinträchtigung. Auf diese Situation bezogen ist zu sehen, dass kein "Königsweg" zur Verfügung stand, der ohne Risiko gewesen wäre.
32Die Klägerin hat die Kammer nicht überzeugen können, dass sie damals einen schwereren Gehirnschaden als weniger schlimm empfunden hätte als eine Querschnittslähmung. Hierzu hat die Klägerin nicht vorgebracht. Es wäre auch nicht lebensnah, dass dies als weniger gravierend und vorzugswürdig empfunden werden würde. Im Hinblick darauf, dass die Spinalanästhesie im Dezember 2004 problemlos verlaufen war, ist der Einwand der hypothetischen Einwilligung der Beklagten für den Folge-Eingriff vom 08.07.2005 daher aus Sicht der Kammer begründet. Denn die Klägerin hat mehrfach betont, wie zufrieden sie mit der ersten Operation am 28.12.2004 und der Spinalanästhesie war. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin bei der Entfernung des Osteosynthesematerials am 08.07.2005 in einer Situation war, in der sie, hätte man ihr alle Risiken beider Anästhesie-Formen vorgestellt, einschließlich der gravierenden, und auch die jeweilige Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, sie sich für das Eingehen derselben Risiken entschieden hätte, die sie schon einmal eingegangen war und sie sich mithin erneut für die Spinalanästhesie entschieden hätte, mit der sie gute Erfahrungen gemacht hatte.
33Nach allem hat die durchgeführte umfassende Beweisaufnahme keine Haftung der Beklagten ergeben.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
35Streitwert: 150.000,00 Euro
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren Feststellung, dass sie ihre Erklärungen zum Abschluss von Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen haben.
3Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2006 insgesamt drei Darlehensverträge.
4In der mit der Überschrift „Baufinanzierung“ überschriebenen Darlehensurkunde heißt es einleitend:
5„Zwischen dem/den Antragsteller(n) und der D.Bank AG, G. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehensvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.“
6Im Folgenden werden verschiedene Banken und Versicherungen aufgeführt, vor deren Namen jeweils ein durch Ankreuzen auszufüllen Kästchen vorgesehen ist. Im vorliegenden Vertrag ist das Kästchen vor der D.Bank AG, G. (DB) sowie der F. AG, F. (F.AG) angekreuzt.
7Nach der Angabe der Kläger als Antragsteller folgen Angaben zum Darlehen.
8Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 1 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
9a) Darlehensbetrag: F.AG-T
10b) Darlehensbetrag (nominal): 145.000 €
11(…)
12g) Nettodarlehensbetrag: 145.000 €
13k) Zinssatz p. a.: 4,86 %
14m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 30 J. 0 M. fest
15s) Fälligkeit erste Tilgungs-/Annuitätsrate: 30.1.2007
16Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 2 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
17a) Darlehensbetrag: DB-BF III
18b) Darlehensbetrag (nominal): 70.000 €
19(…)
20g) Nettodarlehensbetrag: 70.000 €
21k) Zinssatz p. a.: 7,70 %
22m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 1 J. 6 M.
23In der Rubrik Bedingungen ist unter anderem ausgeführt:
24„Darlehensverträge mit der F., der GH., der Gen, der Vofü, der AML oder der DWL kommen durch Unterzeichnung der D.Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu Stande. F. und GH. sind berechtigt, die Bearbeitung meines/unseres Darlehens nicht selbst durchzuführen sondern von einem kompetenten Dritten durchführen zu lassen.“
25Auf Blatt 3 der Vertragsurkunde folgt eine mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
26Widerrufsrecht
27Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
28Form des Widerrufs
29Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
30Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
31Fristlauf
32Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
33- 34
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 35
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
37Der Widerruf ist zu senden an die
38D.Bank AG xxx
39oder
40Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
41Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
42Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
43Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
44Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner die mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
45Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
46Im Übrigen wird auf die Darlehensurkunde (Anl. K1) Bezug genommen.
47Die Darlehen wurden am 15. Februar 2007 valutiert, die Kläger nahmen die Zinszahlung am 28. Februar 2007 auf.
48Die Parteien schlossen am 30. Januar 2007 einen weiteren Darlehensvertrag. Die Beklagte refinanzierte sich über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Programm KfW-Wohneigentumsförderung.
49Der Nettodarlehensbetrag dieses Darlehens betrug 70.000,00 €, als Zinssatz wurden 4,4 % p.a. für zehn Jahre fest vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 4,47 %.
50Auf Blatt 6 des Darlehensvertrages folgte eine als „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
51Widerrufsrecht
52Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
53Form des Widerrufs
54Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
55Fristlauf
56Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
57- 58
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 59
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
61Der Widerruf ist zu senden an die
62D.Bank AG xxx
63oder
64Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
65Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
66Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
67Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
68Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
69Mit der Valutierung des Darlehens vom 30. Januar 2007 wurde das ursprüngliche Darlehen vom 30. Dezember 2006 i.H.v. 70.000,00 € abgelöst.
70Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. September 2013 (Anlage K2) haben die Kläger den Widerruf von zwei Darlehen gegenüber der Beklagten erklärt. In dem Schreiben heißt es dazu: „In der o.a. Angelegenheit sind von ihrem Hause bekanntlich zwei Darlehen in einem Vertrage gewährt worden, nämlich 140.000,00 € und 70.000,00 €.
71Die Erklärung zum Abschluss dieses Gesamtvertrages bzw. der beiden Darlehensverträge widerrufe ich hiermit namens und kraft Vollmacht meiner Mandanten (…)“.
72Nachdem die Beklagte den Rechtsstandpunkt vertreten hat, der erklärte Widerruf sei unwirksam, haben die Kläger am 10. Oktober 2013 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen zur Baufinanzierung (DB-BF III) über 70.000,00 € und 150.000,00 € (jeweils ausbezahlt am 14.02.2007) vom 20.12.2006 keine Zahlung mehr schulden.
73Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2014 haben die Kläger zudem die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 widerrufen.
74Mit Schreiben vom 05. März 2014 haben die Kläger die Klage erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des „Kaufes eines gebrauchten Eigenheims“ vom 30.01.2007 über 70.000,00 € keine Zahlung mehr schulden.
75Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten die Erklärung zum Abschluss der streitigen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei abweichend der Musterbelehrung von der Beklagten die Formulierung „ich“ anstatt „Sie“ verwendet worden. Diese Formulierung kollidiere mit den Anforderungen an die Transparenz und dem Recht jedes einzelnen Darlehensnehmers, unabhängig von dem anderen Darlehensnehmer von Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Durch eine solche Gestaltung klammere die Beklagte beide bzw. mehrere Darlehensnehmer unter dem „Ich“ zu einer Einheit zusammen, so dass der durchschnittliche Verbraucher nicht erkennen könne, dass jeder Darlehensnehmer für sich den Widerruf erklären könne.
76Darüber hinaus werde in der Widerrufsbelehrung nicht zwischen den beiden Darlehen unterschieden, die in der Vertragsurkunde aufgeführt sein. Aus der gewählten Formulierung lasse sich in keinster Weise entnehmen, ob auch nur der Widerruf einer Willenserklärung in Bezug auf eines der beiden Darlehen möglich sei.
77Auch die Belehrung unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltener Leistung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es an Angaben fehle, was passiere, wenn nur ein Darlehensnehmer seine Willenserklärung widerrufe. Es seien auch keine Angaben dazu vorhanden, was die Beklagte als Darlehensgeberin zurückzugewähren habe und ob auch die Beklagte gezogene Nutzungen herauszugeben habe.
78Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte sei auch hinsichtlich des Darlehens über 145.000,00 € Vertragspartnerin geworden. So folge bereits aus der Unterschriftenzeile, in der die Beklagte als Vertragspartner bezeichnet werde, dass die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Auch aus dem Rubrum des Vertrages folge nichts anderes, da es dem Darlehensnehmer nicht zuzumuten sei, aus aufgeführten Kürzeln, welche bankintern im Bereich der Beklagten Verwendung fänden, auf Zuordnungen zu einzelnen Darlehensverträgen zu schließen. Jedenfalls seien die von der Beklagten verwendeten Formulierungen wegen eines Verstoßes gegen § 305 ff. BGB unwirksam.
79Die Kläger beantragen nunmehr,
80festzustellen, dass
811. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000,00 € mit der Kontonummer 152 471 923,
822. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 150.000,00 € mit der Kontonummer 5 440 312 014, BLZ: 502 103 00,
833. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000,00 € zum Konto 152 471 920
84wirksam widerrufen wurden.
85Die Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des Darlehens über 150.000,00 € mit der Bezeichnung F.AG-T nicht Partei des Darlehensvertrages geworden.
88Sie ist weiter der Ansicht, dass hinsichtlich des Darlehens über 70.000,00 € mit der Bezeichnung DB-BF III ein Widerruf nicht in Betracht komme, da das Darlehen bereits vollständig getilgt sei.
89Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügten.
90Entscheidungsgründe
91I.
92Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
931.
94Der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. Dezember 2006 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
95Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 20. Dezember 2006 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
96a) Grundsätzlich stand den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (i.d.F. des OLG-VertrÄndG vom 23.07.2002) zu. Es handelt sich vorliegend um einen – schriftlich abzuschließenden – Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die Kläger nach Maßgabe der §§ 495, 355 BGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren waren.
97Die Klägerin hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572).
98aa)
99Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) entspricht.
100Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).
101bb)
102Die Beklagte hat die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert.
103cc)
104Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grund zu beanstanden, dass die Klägerin abweichend von der Musterbelehrung die Belehrung in der „ich“-Form abgefasst hat.
105Entgegen der Auffassung der Kläger schließt diese Formulierung – ebenso bei der Formulierung in der „Sie“-Form – für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass – wie vorliegend – bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers („Sie“) und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers („ich“) werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine „Verklammerung“ aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte u.U. bei der Formulierung „wir“ angenommen werden, die vorliegend nicht gewählt wurde.
106dd)
107Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch bereits aus dem Einleitungssatz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass ein oder mehrere Darlehen geschlossen werden. In der Rubrik „Angaben zum Darlehen“ werden sodann insgesamt drei Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine „Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden“ ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden.
108ee)
109Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass darin nicht auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs hingewiesen wird.
110Zunächst folgt eine Pflicht zum Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Streitfall nicht aus § 312 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 357 BGB, da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB zu erfolgen hat.
111Zum anderen ist gem. dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) ein Verzicht auf den Hinweis auf die Widerrufsfolgen möglich, wenn die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dieses war vorliegend der Fall, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass die Valutierung der Darlehen erst am 15. Februar 2007 erfolgte und die Kläger Zinszahlungen erst ab dem 28. Februar 2007 erbracht haben.
112b) Der Ausübung eines – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532).
113aa)
114Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln aaO. mwN.).
115bb)
116Das sog. Zeitmoment ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 20. Dezember 2006 vorlag, fast 7 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt anzusehen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln aaO. mwN.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (OLG Köln aaO. mwN.).
117cc)
118Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sog. Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2007 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Umschuldung in ein KfW-Darlehen im September 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.
119Dieses gilt umso mehr, als das Darlehen über 70.000,00 € lediglich der Zwischenfinanzierung bis zur Entscheidung der KfW über die Vergabe eines Förderkredites diente und das Darlehen nach der positiven Entscheidung der KfW durch die KfW-Mittel abgelöst wurde.
120dd)
121Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln aaO. mwN.).
1222.
123Der Klageantrag auf Feststellung, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2006 iHv. 145.000,00 € wirksam widerrufen worden ist, ist bereits aus dem Grunde unbegründet, dass die Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrages geworden ist.
124a)
125So folgt bereits aus dem einleitenden Satz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass zwischen den Antragstellern und der D.Bank AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein oder mehrere Darlehensverträge geschlossen werden. Durch die in Klammern aufgeführten Kürzel hinter den jeweiligen Banken/Versicherungen, so bei der Beklagten das Kürzel DB und bei der F. AG das Kürzel F.AG, ergibt sich durch die Wiederholung dieser Kürzel bei den einzelnen Darlehen zu. „a) Darlehensart“ eindeutig, durch welchen Vertragspartner die Darlehensgewährung erfolgen soll.
126Auch in den Bedingungen des Kreditvertrages wird der Kunde nochmals auf hingewiesen, dass Darlehensverträge mit der F. durch Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der F. zustande kommen.
127b)
128Der Antrag wäre jedoch auch in dem Fall, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages anzusehen wäre, unbegründet, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
129Insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
1303.
131Auch der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
132Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 30. Januar 2007 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
133Auch insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
134II.
135Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
136Der Streitwert wird auf 190.000,00 EUR festgesetzt.
137Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826).
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, - 2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, - 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und - 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte und seine Ehefrau bestellten bei der Klägerin am 31. Mai 2007 bei einem unaufgeforderten Besuch eines Handelsvertreters der Klägerin eine Einbauküche zum Kaufpreis von 17.200 €. Eine Anzahlung von 5.200 € war bis zum 15. Februar 2008 zu entrichten; der Restbetrag sollte bei der für Mai 2008 vorgesehenen Montage bar bezahlt werden.
- 2
- Im Bestellformular heißt es in einem eingerahmten und von dem übrigen Text abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftenleiste unter anderem: "Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. (...) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren. Finanzierte Geschäfte (...)"
- 3
- Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 20. Juni 2007. Der Beklagte und seine Ehefrau widerriefen mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 ihre Vertragserklärungen.
- 4
- Die Klägerin fordert mit ihrer Klage pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Gesamtpreises, mithin 5.160 €, nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 459,40 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter Küchenmöbel nebst Montage zustande gekommen. Die Beklagten hätten ihre Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen. Das Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 habe nicht die Widerrufsfrist von zwei Wochen gewahrt. Die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen.
- 8
- Zwar werde nur darauf hingewiesen, dass bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien, nicht aber auch gezogene Nutzungen herauszugeben seien. Dieses Versäumnis mache die Belehrung aber nicht unwirksam. Eine Belehrung müsse sich nur darauf erstrecken, was nach der konkreten Vertragsgestaltung in Frage kommen könne. Der Beklagte habe zwar eine Anzahlung zu leisten gehabt, allerdings erst acht Monate nach Ablauf der Widerrufsfrist. Schon deshalb habe sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs Nutzungen herauszugeben seien, nicht stellen können. Dafür, dass der Beklagte die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist geleistet hätte, gebe es keinen Anhaltspunkt. Ein solches völlig untypisches Verhalten habe die Klägerin bei der Abfassung der Belehrung außer Acht lassen dürfen.
- 9
- Die Widerrufsbelehrung verstoße auch nicht hinsichtlich der Formulierung , dass die Frist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Verordnungsgeber habe in dem im Jahr 2007 gültigen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV dieselbe Formulierung gewählt. Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn als den Erhalt der Belehrung gebe es nicht. Die Überlegung, die Widerrufsfrist könne erst mit Anzahlung oder gar Lieferung der Küche beginnen, verbiete sich, weil es in der Widerrufsbelehrung hierauf keinen Hinweis gebe.
- 10
- Mit der verfristeten Ausübung des Widerrufs und der Ablehnung der Vertragserfüllung habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, so dass die Klägerin gemäß Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises verlangen könne; diese Regelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten schulde der Beklagte, weil er in Verzug geraten sei.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) nicht zu, weil der Beklagte und seine Ehefrau ihre auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die Einbauküche gerichteten Vertragserklärungen vom 31. Mai 2007 mit dem Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 wirksam widerrufen haben. Der Widerruf war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist für den Widerruf hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beklagte und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden waren. Die in dem Bestellformular abgedruckte Widerrufsbelehrung genügte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen.
- 12
- 1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 16 BGB-InfoV ist für die Beurteilung der von der Beklagten am 31. Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. März 2008 geltende Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht maßgebend.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die im Bestellformular abgedruckte Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich des Beginns der Frist als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzte (§ 355 Abs. 2 BGB).
- 14
- a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
- 15
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709) nichts anderes. Diese Entscheidung betraf eine Widerrufsbelehrung mit einem - von der Klägerin hier nicht verwendeten - Zusatz über den hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor ….").
- 16
- b) Hinzu kommt, dass die von der Klägerin erteilte Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach der Widerrufsbelehrung ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn durchaus in Betracht. Nach dem ersten Satz der Belehrung sollte der Widerruf nämlich nicht nur in Textform, sondern auch durch "Rücksendung der Ware" erfolgen können; dementsprechend heißt es im dritten Satz der Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs "oder der Ware" genüge. Aufgrund dieser weiteren Hinweise legt die Formulierung über den Fristbeginn im zweiten Satz der Belehrung für den Verbraucher das Missverständnis nahe, dass die Widerrufsfrist zwar "frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, möglicherweise aber auch erst mit Lieferung der Ware, im vorliegenden Fall also der Küchenmöbel. Auf die Lieferung der Ware kommt es jedoch für den Fristbeginn bei dem hier vorliegenden Haustürgeschäft (§ 312 BGB) - anders als bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312d Abs. 2 BGB) - gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht an.
- 17
- c) Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die von der Klägerin erteilte Belehrung unzureichend. Sie enthält entgegen § 312 Abs. 2 BGB nur einen unvollständigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 BGB. Es fehlt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Belehrung über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), zum Beispiel von Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis oder eine geleistete Anzahlung. Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil nach der konkreten Vertragsgestaltung, wie das Berufungsgericht gemeint hat, alle Leistungen - auch die Anzahlung seitens des Beklagten - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen gewesen wären und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nicht habe in Betracht kommen können. Letzteres trifft nicht zu.
- 18
- Zum einen war der Beklagte berechtigt, die Anzahlung bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten. Dies ergibt sich nicht nur aus § 271 Abs. 2 BGB, sondern auch aus der Formulierung im Bestellformular ("bis zum 15. Februar 2008"). Ob ein solches Verhalten des Beklagten nahelag, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich.
- 19
- Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Klägerin beabsichtigten Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war hier nicht nur im Hinblick auf die Anzahlung des Beklagten nicht der Fall, sondern auch hinsichtlich der weiteren Leistungen, die nach dem Vertrag geschuldet waren. Denn da es, wie ausgeführt, schon an einer gesetzmäßigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlte, hätte der Beklagte den Widerruf auch noch nach beiderseitiger Erfüllung des Vertrages erklären können. Eine vollständige Belehrung über die Widerrufsfolgen war deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entbehrlich. Im Übrigen geht die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass ein Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kam; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
- 20
- 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsfrist jedenfalls deshalb mit der Bestellung am 31. Mai 2007 zu laufen begonnen habe, weil die im Bestellformular enthaltene Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entsprochen habe. Das trifft nicht zu.
- 21
- Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) ist der Klägerin verwehrt, weil sie gegenüber dem Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, aaO Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft, dass das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe.
- 22
- a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGBInfoV in Textform verwandt wird. Dafür reicht es nicht aus, dass die von der Klägerin verwendete Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formulierung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV übereinstimmt. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könnte sich die Klägerin nur berufen, wenn sie gegenüber dem Beklagten ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGBInfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, aaO Rn. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO). Das ist nicht der Fall.
- 23
- Die Widerrufsbelehrung im Bestellformular der Klägerin entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Denn auf die Widerrufsfolgen wird nur unvollständig hingewiesen. Die damalige Musterbelehrung schreibt hinsichtlich der Widerrufsfolgen den in der Belehrung der Klägerin fehlenden Hinweis vor, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs auch "ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben" sind. Dieser Hinweis entfällt nach dem Gestaltungshinweis 5 der Musterbelehrung (nur) "bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB". Diese Ausnahme ist hier nicht einschlägig.
- 24
- Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Gestaltungshinweis 4 der Musterbelehrung berufen. Danach kann der Absatz über die Widerrufsfolgen ganz entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden oder aus anderen Gründen eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt. Dieser Gestaltungshinweis greift hier nicht ein, weil er unter bestimmten Voraussetzungen zwar einen vollständigen Verzicht auf eine Belehrung über die Widerrufsfolgen gestattet, nicht aber eine - wie im Bestellformular der Klägerin geschehen - unvollständige Belehrung.
III.
- 25
- Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des wirksamen Widerrufs steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Kassel, Entscheidung vom 22.04.2009 - 4 O 2360/08 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.04.2010 - 15 U 104/09 -
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1990 kauften die Klägerin und ihr Mann, dessen Ansprüche sich die Klägerin abtreten ließ, von der Beklagten eine Eigentumswohnung in H. Den Kaufpreis finanzierten sie. Die Wohnung unterliegt - was die Käufer nicht wußten - bis 31. Dezember 2000 der Sozialbindung. Die Käufer sind als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufs durch Freistellung von den zur Finanzierung übernommenen Darlehen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung und Lastenfreistellung, sowie - im Wege der Feststellung - Ersatz des weitergehenden Schadens.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht in der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden Sozialbindung einen Rechtsmangel, für den die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1, 326, 325 BGB einzustehen habe. Es meint jedoch, es liege nur ein Fall der Teilnichterfüllung vor, da die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht nachgekommen sei und nur hinsichtlich der geschuldeten Lastenfreiheit eine Vertragsstörung vorliege. Daß die Teilerfüllung für die Käufer ohne Interesse sei, könne angesichts des bevorstehenden Wegfalls der Sozialbindung nicht angenommen werden. Die Feststellungsklage hält das Berufungsgericht wegen des zurückliegenden Zeitraums für unzulässig, weil der Schaden im Wege der Leistungsklage habe geltend gemacht werden können. Wegen des Zukunftsschadens sei die Feststellungsklage unbegründet, weil ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich sei.II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die bestehende Sozialbindung der Wohnung als Rechtsmangel wertet. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 67, 134; Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214), an der festgehalten wird. Soweit Ernst (Rechtsmängelhaftung, 1995, S. 126 ff; Rechtliche Qualitätsmängel, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 239, 1999, S. 9 f, 31 f) das Besondere des Rechtsmangels - in Abgrenzung zum Sachmangel -
darin erblickt, daß sich der Mangel als Einschränkung des Eigentums darstellt, ist das aus der Sicht des Senats nicht zu kritisieren, führt aber - entgegen Ernst aaO - nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Wohnungsbindung schränkt den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBinG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff WoBinG ) angeht (vgl. schon Senat, Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214). Infolgedessen haftet die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB wegen anfänglichen Unvermögens, da bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, daß die Beklagte nicht in der Lage war, die bis zum 31. Dezember 2000 fortbestehende Sozialbindung zu beseitigen. Einen vertraglichen Haftungsausschluß hat das Berufungsgericht verneint. Von Rechtsfehlern ist die Vertragsauslegung nicht beeinflußt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein Fall der Teilerfüllung vor, der nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages führe. Die Pflicht des Verkäufers besteht darin, Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen und die Kaufsache zu übergeben (§§ 433 Abs. 1, 434 BGB). Erfüllt er eine dieser Pflichten nicht, liegt ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung vor, kein Fall der Teilerfüllung im Sinne des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der gesetzlichen Konzeption des Leistungsstörungsrechts kann die Leistung des Verkäufers nicht in eine Eigentumsübertragung und eine Bewirkung der Lastenfreiheit aufgeteilt werden, ebensowenig wie zwischen Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung eine solche Trennung vorgenommen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1998, V ZR 367/97, NJW-RR 1999, 346, 347). Wäre die Sicht des Berufungsgerichts richtig, erschiene jeder Rechts-
mangel nur als Teilnichterfüllung. Das ist nicht die Vorstellung des Gesetzes. Die generelle Verweisung in § 440 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB gingen dann teilweise ins Leere.
Infolgedessen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann über die Leistungsklage vollständig, nicht nur dem Grunde nach, entschieden werden. Die Gründe, die dem in der Entscheidung des Senats vom 26. September 1997 (V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305) entgegenstanden, liegen hier nicht vor. In jener Entscheidung ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Danach waren die Parteien so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nicht geschlossen. Daher war bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, daß dem Käufer möglicherweise Mieteinnahmen und Steuervorteile zugeflossen waren, auf die er keinen Anspruch hatte, wenn er so zu behandeln war, als habe er den Vertrag nicht geschlossen. Da es an Feststellungen hinsichtlich dieser Vorteile fehlte, konnte über die Rückabwicklung nur dem Grunde nach entschieden werden. Hier geht es hingegen um Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB. Die Kläger sind so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätten. Dann verbleiben ihnen Mieterträge und Steuervorteile. Daß sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung Vermögensnachteile erlitten hätten, die ihnen nun erspart bleiben und die bei dem anzustellenden Gesamtvermögensvergleich zu ihren Lasten zu berücksichtigen wären, ist von der Beklagten , die hierfür die Darlegungslast hat (BGHZ 94, 195, 217), nicht vorgetragen worden. Sie wären im übrigen auch noch berücksichtigungsfähig, soweit
die Kläger Ersatz des weiteren - hier nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten - Schadens verlangen.
4. Keinen Bestand hat auch die Abweisung der Feststellungsklage.
a) Das gilt zunächst für die Abweisung hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums als unzulässig. Es ist zwar richtig, daß eine Feststellungsklage in der Regel dann unzulässig ist, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist (BGHZ 5, 314). Daß diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dahingehende Feststellungen auch nicht getroffen. Zum einen geht es der Klägerin - entgegen der von der Revision gerügten Annahme des Berufungsgerichts - nicht nur um die Differenz zwischen den erzielbaren Mieten mit und ohne Sozialbindung, sondern um den gesamten Schaden, welcher den Käufern aufgrund des Kaufs der Wohnung bis zu der begehrten Abwicklung entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Zum anderen kann selbst der Mietausfallschaden nicht ohne weiteres beziffert werden; erforderlich ist aller Voraussicht nach eine Begutachtung. Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Schadensersatzpflicht zunächst feststellen zu lassen, so daß ein Interesse daran der Klägerin nicht abgesprochen werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7 a).
b) Soweit die Feststellungsklage (für den zukünftigen Schaden) als unbegründet abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht übersehen, daß es für die Begründetheit genügt, wenn der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). Letzteres ist schon mit Rücksicht darauf zu bejahen, daß ein
Mietausfallschaden auch für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Sozialbindung in Betracht kommt.
c) Die Feststellungsklage ist daher insgesamt zulässig und begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird bezüglich der Klausel "Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen - zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; - zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder - zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten." abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Auf der bei eBay bestehenden Internetseite der Beklagten können durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB" ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es unter anderem: "Die M. Versandhaus GmbH [Beklagte] (…) bietet Kunden ihr Sortiment unter anderem auch über den Online Marktplatz eBay zum Kauf an. Für die auf diesem Marktplatz begründeten Geschäftsbeziehungen zum Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 4. Rückgaberecht und -folgen [im Folgenden im Original im Fettdruck hervorgehoben:] Verbrauchern steht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge in Bezug auf die gekauften Artikel ein Rückgaberecht nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu: 4.1 Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (...) kann die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder eMail erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr der M. Versandhaus GmbH. (…) 4.3 Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen • zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefer- tigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; • zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. 4.4 Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."
- 2
- Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der künftigen Verwendung der Bestimmungen Ziffer 4.1 Satz 2 (im Folgenden Klausel 1), Ziffer 4.3 (im Folgenden Klausel 2) und Ziffer 4.4 Sätze 2 und 3 (im Folgenden Klausel 3) in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen sowie darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung von nach dem 31. Dezember 2004 in dieser Form geschlossenen Kaufverträgen auf diese Bestimmungen zu berufen. Er verlangt ferner Aufwendungsersatz in Höhe von 200 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung für die von ihm mit Schreiben vom 17. Januar 2007 ausgesprochene, fruchtlos gebliebene Abmahnung.
- 3
- Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil - hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - stattgegeben. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage unter Ermäßigung der Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag bei der Abwicklung bestehender Verträge, der ursprünglich weitergehend auf die Zeit ab dem 1. April 1977 gerichtet war, im Revisionsverfahren hinsichtlich aller drei Klauseln auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 beschränkt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (OLG München, OLGR 2008, 609 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 6
- Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG wegen der Klausel 1 zu. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie stelle nur auf zwei Umstände für den Beginn des Fristlaufs ab, nämlich den Erhalt der Ware und den Erhalt "dieser Belehrung". Nach dem Gesetz sei der Beginn des Fristlaufs aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das könne der Durchschnittsverbraucher der Klausel 1 zwar entnehmen, er werde aber im Unklaren darüber gelassen, welche Voraussetzungen dies seien. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraus- setzungen die Frist irrig für bereits abgelaufen halte und von der Ausübung eines ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absehe. Es könne dahinstehen , ob die Klausel 1 auch deshalb unwirksam sei, weil dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass es für den Fristbeginn auf den Erhalt der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform ankomme.
- 7
- Auch die Klausel 2 verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. Sie sei aufgrund der verwendeten Worte "entsprechend" und "unter anderem" dahin auszulegen, dass über die in der Klausel aufgeführten Ausschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren nicht näher bestimmten Fällen vereinbart werde. Der Durchschnittsverbraucher werde die Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB in der Regel weder nachlesen, noch werde ihm ihr Inhalt bekannt sein. Selbst wenn dies der Fall sei, verblieben Zweifel, ob mit der Klausel nur die in § 312d Abs. 4 BGB wiedergegebenen Ausschlussfälle gemeint seien. Es bestehe die Gefahr der Benachteiligung des Verbrauchers, wenn die Beklagte ihm über die aufgeführten Fälle hinaus weitere entgegensetze, in denen kein Rückgaberecht bestehe.
- 8
- Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch wegen der Klausel 3. Die Bestimmung sei dahin auszulegen, dass die Beklagte im Falle der Ausübung des Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der gekauften Sache eintretende Verschlechterung verlangen könne. In dieser Auslegung weiche die Klausel 3 von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB ab und sei deshalb unwirksam. Die Sonderregelung des § 357 Abs. 3 BGB greife nicht ein. Den Voraussetzungen von § 357 Abs. 3 BGB werde bei von der Beklagten mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen nicht genügt, weil dabei der von § 357 Abs. 3 BGB vorausgesetzte Hinweis in Textform spätestens bei Vertragsschluss nicht möglich sei. Allein das Bereithalten von Informationen über eine Internetseite erfülle die Voraussetzungen der Textform nicht. Da der Vertragsschluss zwischen der Beklagten und dem Verbraucher nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bereits dann zustande komme, wenn der Verbraucher die Festpreis-Funktion "Sofort-Kaufen" ausübe, könne bis zu einem Vertragschluss kein Hinweis in Textform erfolgen. Davon gehe auch die Beklagte aus.
- 9
- Wegen der Abmahnung stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
II.
- 10
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
- 11
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 zusteht (§ 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Rügen der Revision greifen dagegen nicht durch. Die Klausel 1 enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und trägt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Die formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 12
- a) Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Beleh- rung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Rückgabefrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einräumung des befristeten Rückgaberechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGHZ 172, 58, Tz. 13; BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14; jeweils m.w.N.).
- 13
- b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig.
- 14
- aa) Die Belehrung ist nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 16), kann die Klausel 1 den Eindruck erwecken , die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden ist (aA OLG Köln, OLGR 2007, 695, 699 f.). Ein in knapper Form möglicher Hinweis - beispielsweise durch die Worte "des Erhalts dieser Belehrung in Textform" (so nunmehr auch die insoweit geänderte Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV [BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten -Verordnung vom 4. März 2008, BGBl. I S. 292; dazu Föhlisch, MMR 2008, 205 f.]) - verdeutlicht dem Verbraucher dagegen, dass die Widerrufsfrist erst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in einer bestimmten Form zugegangen ist. Der Schwierigkeit, dass der Verbraucher - wie die Revision meint - unter Umständen den Begriff der Textform nicht kennt, kann dadurch begegnet werden, dass der Begriff erklärend definiert wird, wie dies die Beklagte selbst in Ziffer 4.1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tut.
- 15
- bb) Die Belehrung ist ferner nicht möglichst umfassend. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Verbraucher der Klausel 1 wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.
- 16
- Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Formulierung einer möglichst umfassenden und trotzdem für den durchschnittlichen Verbraucher verständlichen und seine Auffassungsbereitschaft nicht überfordernden Belehrung bei einem Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr Schwierigkeiten bereitet. Es reicht für eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Voraussetzungen für den Fristlauf anzugeben, wenn es möglich ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Rückgabefrist - wenn auch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der § 312c Abs. 2, § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB - in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher dadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen für den Fristlauf ergeben (aA OLG Köln, aaO). Davon geht, wie die insoweit geänderte Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV zeigt (vgl. Gestaltungshinweis 2 Satz 2 zur Anlage 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung, aaO), nunmehr auch der Verordnungsgeber aus.
- 17
- c) Die formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 18
- d) Zutreffend geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, dass eine gemäß § 1 UKlaG bestehende Unterlassungspflicht auch auf diejenigen Fälle erstreckt werden kann, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge eingeführt hat und sich nach Urteilserlass zur Durchsetzung seiner Rechte auf diese Klauseln berufen will (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511, unter II 2 c, III; BGHZ 127, 35, 37; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, WM 2005, 2250, unter II). Eine Pflicht, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf eine bestimmte Klausel zu berufen, besteht allerdings nur dann, wenn die Klausel nach den für den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter I 2).
- 19
- Das war indes hinsichtlich der Klausel 1 für die noch streitgegenständliche Zeit seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Vorschriften der §§ 312c, 355, 356 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) mit den durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) vorgenommenen Änderungen, sowie § 14 Abs. 2 der BGB-InformationspflichtenVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002).
- 20
- Zwar war eine der Klausel 1 entsprechende Regelung bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-InformationspflichtenVerordnung vom 4. März 2008 (aaO) am 1. April 2008 wortgleich in dem Muster für die Rückgabebelehrung (Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 BGB-InfoV) enthalten. Das führt aber für den Zeitraum vor dem 1. April 2008 nicht zur Wirksamkeit der Klausel 1 (§ 14 Abs. 2 BGB-InfoV), weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 3 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der vor dem 1. April 2008 geltenden Fassung vollständig entsprach (vgl. BGHZ 172, 58, Tz. 12). Sie kann deshalb aus § 14 Abs. 2 BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten.
- 21
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 2 hingegen nicht zu. Die Klausel 2 genügt - auch unter Berücksichtigung der Änderung von § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) - den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB).
- 22
- a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet , für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht lässt sich aus dem sich aus § 355 Abs. 2 BGB ergebenden Erfordernis einer möglichst umfassenden , unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Belehrung nicht ableiten.
- 23
- aa) Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) des Rechts zum Widerruf beziehungsweise der Rückgabe nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, unter II 3 a). So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil die Belehrung Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rückgaberechts enthalten muss (§ 312c Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), so dass die Angaben über die Ausschlusstatbestände einen Teil der Belehrung bilden (vgl. auch MünchKomm BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdnr. 40).
- 24
- bb) Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist auch nicht missverständlich. Es trifft zwar zu, dass über die Auslegung der Ausschlusstatbestände Zweifel bestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, ZGS 2009, 277, Tz. 9 ff.). Diese Auslegungszweifel werden aber nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Dies ermöglicht dem Verbraucher vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken.
- 25
- b) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, sämtliche in § 312d Abs. 4 BGB enthaltenen Ausschlusstatbestände in der Klausel 2 aufzuführen. Die Revision weist hinsichtlich der nicht in der Klausel 2 enthaltenen Ausschlusstatbestände zu Recht darauf hin, dass sie von vornherein in dem Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht relevant werden können und deshalb aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit nicht in die Belehrung aufgenommen wurden. Dagegen ist nichts einzuwenden. Im Gegenteil bestünde bei einer Aufnahme des Ausschlusstatbestandes des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB die Gefahr, dass der durchschnittliche Verbraucher - weil ihm nicht bekannt ist, dass die auf der Internethandelsplattfom eBay veranstalteten Online-Auktionen keine Versteigerungen im Sinn des § 156 BGB darstellen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 2) - fälschlich davon ausgeht, dass ein Rückgaberecht bei Online-Auktionen generell nicht besteht. Die vollständige Aufnahme der von vornherein nicht relevanten Ausschlusstatbestände mit dem erläuternden Zusatz, dass sich die Ausnahme der Nummer 5 nicht auf OnlineAuktionen bezieht, würde die Belehrung dagegen unnötig kompliziert gestalten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, aaO).
- 26
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt die Klausel 2 aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 16), nicht den Eindruck, dass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlusstatbestände hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch für weitere Fälle vereinbart wird, die nicht näher bestimmt sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend gemacht werden könnten. Der Senat kann die Auslegung der Klausel 2 unbe- schränkt nachprüfen, weil sie bundesweit Verwendung findet (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20).
- 27
- Das in der Klausel 2 enthaltene Wort "entsprechend" verweist im Sinne einer Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung, die - in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung - wörtlich wiedergegeben wird. Auf die den Worten "gemäß" und "entsprechend" in der juristischen Fachsprache beigelegten Bedeutungsabstufungen kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Bedeutung maßgeblich, die dem Wort "entsprechend" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82, NJW 1983, 2638, unter 1). Danach wird das Wort "entsprechend" synonym mit "gemäß" verwendet. Aus den verwendeten Worten "unter anderem" kann der Verbraucher ableiten, dass in der Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB weitere Ausschlusstatbestände genannt sind. Der Klausel 2 lässt sich deshalb nur entnehmen , dass die in der Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB angegebenen Ausschlusstatbestände gelten sollen, nicht aber, dass die Beklagte sich auf weitere, dort nicht genannte Fälle soll berufen dürfen.
- 28
- Die Gefahr, dass die Beklagte dem Verbraucher unter Berufung auf die Klausel 2 missbräuchlich weitere Ausschlusstatbestände entgegenhält, mag zwar nicht auszuschließen sein. Dabei handelt es sich aber um die generell bestehende Gefahr, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer wirksamen Klausel missbräuchlich eine Bedeutung beilegt, die sie in Wirklichkeit nicht besitzt. Dagegen bietet das Unterlassungsklageverfahren keinen Schutz.
- 29
- d) Etwas anderes gilt schließlich auch nicht, soweit § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 (aaO) mit Wirkung vom 4. August 2009 geändert worden ist (aaO). Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB nF, an dem der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch zu messen ist (vgl. BGHZ 160, 393, 395 m.w.N.), besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Der Umstand, dass die Klausel 2 wegen der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung die nunmehr in § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB enthaltene, die telefonische Abgabe der Vertragserklärung betreffende Gegenausnahme nicht aufführt, ist vorliegend allerdings unschädlich. Der Kläger macht Unterlassungsansprüche nur wegen mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließende Kaufverträge geltend, so dass ein Fall, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 BGB erfüllt sind, von vornherein nicht gegeben sein kann.
- 30
- 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 3 zusteht (§ 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 31
- a) Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner im Falle des Rücktritts Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 32
- Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er sie auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - Rs. C-489/07, NJW 2009, 3015 - Messner/Krüger).
- 33
- b) Es kann hier offen bleiben, wie die Vorschrift des § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 2009 (aaO) auszulegen ist (vgl. Lapp, jurisPR-ITR 19/2009 Anm. 2, unter D). Denn die Klausel 3 ist bereits deshalb unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB - unabhängig von den sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs (aaO) hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften der §§ 312d, 355, 357, 346 BGB stellenden Fragen - nicht genügt. Die formularmäßige Verwendung dieser nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 34
- Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle möglicherweise in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die für den Fall der Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen (§§ 346 ff. BGB). Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004; BGBl. I S. 3102), der die Überschrift zu § 357 BGB wiederholt (vgl. BT-Drs. 15/2949, S. 26). Es folgt ferner aus der Entstehungsgeschichte von § 312 Abs. 2 BGB, weil diese Vorschrift geschaffen wurde, um einen Gleichlauf der Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften zu erreichen (vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 190 f.).
- 35
- Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann (str.; so auch OLG Stuttgart, ZGS 2008, 197, 200; KG, MMR 2008, 541, 543), ist die Klausel 3 unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist (vgl. Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 BGB-InfoV).
- 36
- Selbst wenn aber - wie die Revision meint - die Beklagte einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB; so OLG Hamburg, OLGR 2007, 657 f.), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch das ist hier nicht der Fall.
- 37
- c) Ein Verbot der Klausel im abstrakten Kontrollverfahren ist - anders als die Revision meint - auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die Möglichkeit hat, im Einzelfall oder auch generell einen Hinweis gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB gesondert zu erteilen und damit die Voraussetzungen für das Bestehen einer Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme (noch) zu schaffen (vgl. BGHZ 116, 1, 3). Eine solche etwaige gesonderte Hinweiserteilung ist ein Merkmal der konkreten Fallgestaltung, das nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deshalb bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungsverfahren außer Betracht bleiben muss (BGHZ 116, 1, 5).
- 38
- d) Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die Unterlassungspflicht - unter der Voraussetzung, dass die Klausel nach den für den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen unwirksam ist - auch auf diejenigen Fälle, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge eingeführt hat und sich nach Urteilserlass zur Durchsetzung seiner Rechte auf diese Klauseln berufen will. Das war hinsichtlich der Klausel 3 für die noch streitgegenständliche Zeit seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Vorschriften der §§ 357, 346 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (aaO) sowie § 10 Abs. 1 Nr. 10 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (aaO), jeweils mit den durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (aaO) vorgenommenen Änderungen.
- 39
- 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger wegen der Abmahnung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der geltend gemachten und von der Revision nicht angegriffenen Höhe zusteht (§ 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Der Anspruchsberechtigte kann die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe verlangen, wenn die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war (BGHZ 177, 253, Tz. 50 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
III.
- 40
- Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen der Klausel 2 zurückgewiesen hat. Es ist daher wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wegen der Klausel 2 ist die Unterlassungsklage nach dem oben Ausgeführten abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Ball Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger Dr. Hessel ist erkrankt und daher gehindert, zu unterschreiben. Ball Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 12 O 12049/07 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2008 - 29 U 2250/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger begehren die Feststellung, aus einem Darlehen, das ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat, zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet zu sein. Darüber hinaus verlangen sie die Rückabtretung von sicherungshalber abgetretenen Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
- 2
- Die Kläger wurden im Jahre 1994 von einem Vermittler geworben, sich an dem " Immobilien-Fonds Nr. " (G. GbR ) - im Folgenden: Fondsgesellschaft - zu beteiligen. Mit dem Vermittler hatten sie eine vom 3. Dezember 1994 datierende "Wirtschaftsberater-Servicevereinbarung" geschlossen. Mit notariell beurkundeter Beitrittserklärung vom 13. Dezember 1994 erklärten sie den Eintritt in die Fondsgesellschaft mit einer drei Fondsanteilen entsprechenden Kapitalbeteiligung von 91.950 DM. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie am 13./20. Dezember 1994 mit der Beklagten einen formularmäßigen Darlehensvertrag über 105.720 DM, der eine Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt enthielt: "Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
- 3
- Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Kläger ihre Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen an die Beklagte ab und verpfändeten zudem ihre Geschäftsanteile an der Fondsgesellschaft.
- 4
- Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist aus dem Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien unter dem 12. Oktober/ 15. Dezember 2004 einen geänderten Zinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 2005. Bereits am 16. Dezember 2003 hatten die Kläger eine ihnen von der Beklagten zugeleitete "Nachträgliche Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB" unterzeichnet, die unter anderem lautet: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen (…) Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…). Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert , gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. (…) Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt. (…)."
- 5
- Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerriefen die Kläger den "Darlehensvertrag" unter anderem nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
- 6
- Mit ihrer Klage machen sie geltend, in einer Haustürsituation durch den Vermittler zum kreditfinanzierten Erwerb der Fondsbeteiligung bestimmt worden zu sein. Weder die ursprüngliche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 noch die von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichnete nachträgliche Belehrung entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ihre Widerrufserklärung sei daher nicht verfristet. Darüber hinaus tragen sie vor, durch evident falsche Angaben zu den Flächen und den Mieterträgen des Fondsobjekts, zur Innenprovision sowie zur Mietgarantiegebühr getäuscht worden zu sein, weshalb ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, den sie auch der Beklagten entgegen halten könnten.
- 7
- Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermittlers, des Zeugen O. , der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Kläger hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerrufen. Zu diesem Widerruf seien sie nach §§ 1 HWiG, 312, 355 BGB berechtigt gewesen, da sie - wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend und ohne Beweiswürdigungsfehler festgestellt habe - in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien. Insoweit reiche es aus, dass die in der Privatwohnung der Kläger geführten mündlichen Verhandlungen für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages mitursächlich gewesen seien, auch wenn der Vertrag selbst nicht in der Wohnung unterzeichnet worden sei und anlässlich des ersten Besuchstermins des Vermittlers in der Wohnung der Kläger auch die Fondsbeteiligung nicht unterzeichnet worden sei. Der geringe zeitliche Abstand von 10 Tagen zwischen der Vorstellung des Fonds Nr. bei den Klägern und dem von ihnen am 13. Dezember 1994 unterzeichneten Darlehensvertrag indiziere das Fortwirken der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages.
- 11
- Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht darüber hinaus die Widerrufserklärung der Kläger vom 20. Juni 2008 nicht für verfristet erachtet, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
- 12
- Die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die einmonatige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Lauf zu setzen. Zwar sei gemäß § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine Nachbelehrung auch für einen Altvertrag, der - wie vorliegend - aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stamme, möglich gewesen. Die tatsächlich erteilte Nachbelehrung sei aber aus mehreren Gründen nicht wirksam erfolgt.
- 13
- Bereits das Landgericht habe, wenn auch nur im Ergebnis zutreffend, angenommen, dass die nachträgliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Frist- beginns fehlerhaft sei. Die Fehlerhaftigkeit folge zwar noch nicht daraus, dass aus der Belehrung die Wirkung des § 187 Abs. 1 BGB nicht hervorgehe, wonach eine Frist, für deren Anfang auf ein Ereignis abzustellen sei, frühestens am folgenden Tage beginne. Wenngleich der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Fristbeginn umfassen müsse, dürften an die Belehrung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Als ausreichend sei es anzusehen, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benenne, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöse, das heißt hier die Aushändigung der Belehrung in Textform. Eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB sei nicht erforderlich.
- 14
- Allerdings sei die Formulierung in der nachträglichen Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 hinsichtlich der notwendigen Belehrung über das den Fristbeginn auslösende Ereignis insoweit zu ungenau, als es dort heiße, die Frist beginne "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform. Diese Formulierung sei zu ungenau, um dem Verbraucher den Fristbeginn deutlich vor Augen zu führen, da hieraus nicht entnommen werden könne, dass die Widerrufsfrist hier nicht nur "frühestens" an dem betreffenden Tag zu laufen beginne, sondern der Fristenlauf tatsächlich ausnahmslos mit dem Erhalt der Belehrung in Gang gesetzt werden solle. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang für ihren gegenteiligen Standpunkt auf verschiedene höchst- und obergerichtliche Entscheidungen berufe, stünden diese den dargelegten Bedenken nicht entgegen , weil sie sämtlich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar seien.
- 15
- Die nachträgliche Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 sei aber auch noch aus anderen Gründen unwirksam. So fehle es an dem nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB auf die vom 16. Dezember 2003 datierende Nachbelehrung anwendbar. Außerdem folge die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung daraus, dass die Kläger darin entgegen § 358 Abs. 5 BGB nicht auf die sich aus § 358 Abs. 1 BGB ergebenden Widerrufsfolgen hingewiesen worden seien. Vorliegend seien die Kläger nur darüber belehrt worden, dass der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu einer Beendigung der Bindung an den Beitrittsvertrag führe, nicht aber auch umgekehrt darüber, dass ein wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung die Bindung an das Darlehen beende.
- 16
- Die den Klägern ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 13. Dezember 1994 erteilte Widerrufsbelehrung habe ebenfalls keine Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Die darin enthaltene Belehrung, wonach dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahle, enthalte einen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz.
- 17
- Da es mithin insgesamt an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gegenüber den Klägern fehle, sei die Widerrufsfrist niemals wirksam in Lauf gesetzt worden.
- 18
- Dabei werde nicht verkannt, dass die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbelehrung wörtlich der unter Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV abgedruckten Musterbelehrung in der im Jahre 2003 geltenden Fassung entsprochen habe und § 14 BGB-InfoV eine Fiktion dahingehend enthalte , dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt werde. Dies könne aber nicht gelten, wenn die Musterbelehrung, wie auch hier, hinter den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe. Wenngleich der Vertrauensschutz des die Musterbelehrung Verwendenden, hier also der Beklagten, Berücksichtigung verdiene, dürfe sich dies nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken, was aber der Fall sei, wenn eine tatsächlich unzutreffende Widerrufsbelehrung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten als zutreffend fingiert werde. Denn auch das - umgekehrte - Vertrauen des Verbrauchers darauf , dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber herabgesetzt werden könnten, sei gleichermaßen schützenswert. Insoweit sei der auch in anderen Teilen der Rechtsprechung sowie im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Verordnungsgeber keine Ermächtigung zur Abänderung der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs als höherrangigem Recht besitze. Soweit die Musterbelehrung hinter den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe, sei sie deshalb wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage nichtig. Vertrauensschutz in Bezug auf eine höherrangiges Recht verletzende Norm könne nicht bestehen.
II.
- 19
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
- 20
- 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. Das angefochtene http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Urteil beruht insoweit weder auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Prozessstoffs (§ 286 ZPO).
- 21
- a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Kausalitätserwägungen außer Acht gelassen, dass auf der Grundlage der Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen O. bereits vor dem 3. Dezember 1994 ein (erster) Hausbesuch des Vermittlers erfolgt sein müsse, auf den hinsichtlich des Fortwirkens der Haustürsituation abzustellen sei, zu dessen Zeitpunkt indes die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht näher vorgetragen hätten.
- 22
- aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen , insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisi- onsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 18).
- 23
- bb) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, dass für die Frage des Fortwirkens der Haustürsituation auf den - geringen - zeitlichen Abstand von lediglich zehn Tagen zwischen dem 3. Dezember 1994 einerseits und der Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Kläger am 13. Dezember 1994 andererseits abzustellen sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruht insbesondere nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
- 24
- (a) Allerdings hatte nach dem Vortrag in der Klageschrift der Kläger den ihm persönlich bekannten Zeugen O. im November 1994 bei einem Volksfest in Ge. zufällig getroffen. Der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit erklärt, er berate "auch zum Steuern sparen", und vorgeschlagen, anlässlich eines Hausbesuchs bei den Klägern zu überprüfen, ob bei den bestehenden Anlagen und Versicherungen vielleicht Verbesserungen möglich seien. Während des kurz darauf telefonisch für den 3. Dezember 1994 vereinbarten Termins bei den Klägern zu Hause sei die Wirtschaftsberater-Servicevereinbarung unterzeichnet sowie unter anderem auf Vorschlag des Vermittlers ein Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung unterzeichnet worden, über die später die Rückzahlung des Darlehens habe erfolgen sollen. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse sei der Zeuge O. zum Thema "Steuern sparen" zu dem Ergebnis gekommen, dass man da "etwas machen" könne; unvermittelt habe er die Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch Erwerb von drei Anteilen noch im Jahre 1994 vorgeschlagen. Am 13. Dezember 1994 sei zunächst der Darlehensvertrag nebst Abtretungserklärungen hinsichtlich der Lebensversicherungen in den Geschäftsräumen des Vermittlers unterzeichnet worden; hieran habe sich der Notartermin angeschlossen.
- 25
- (b) Abweichend hiervon hat der Zeuge O. , worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht auf Vorhalt des vom 3. Dezember 1994 datierenden Antrags des Klägers auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung bekundet, der betreffende Antrag sei zwar in der Tat an diesem Tage aufgenommen worden. Dann aber könne der 3. Dezember 1994 nicht der erste Termin bei den Klägern gewesen sein, da die Aufnahme solcher Anträge nicht anlässlich eines Ersttermins erfolgt sei. Vielmehr müsse der 3. Dezember 1994 der zweite Termin gewesen sein, dem ein erster Termin vorangegangen sein müsse, bei dem er eine Finanzdiagnose erstellt habe. Insgesamt habe es vor Abschluss des Darlehensvertrages in seinen - des Zeugen - Geschäftsräumen zwei Termine bei den Klägern zu Hause gegeben.
- 26
- (c) Aus dieser Abweichung im Tatsächlichen gegenüber der Sachdarstellung der Kläger folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass für das Fortwirken der Haustürsituation auf den Abstand zwischen dem Darlehensvertragsschluss am 13. Dezember 1994 und dem in zeitlicher Hinsicht nicht weiter konkretisierten Ersttermin abzustellen ist.
- 27
- Selbst wenn nämlich mit dem Zeugen O. davon auszugehen sein sollte , dass dem Termin vom 3. Dezember 1994 ein früherer Hausbesuch vorausgegangen war, so verbleibt es doch auch auf der Grundlage seiner Bekundungen dabei, dass er den streitgegenständlichen Fonds erstmals anlässlich des Hausbesuchs am 3. Dezember 1994 angesprochen hat. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeschlossen, bei dem ersten Termin den Klägern den Erwerb von Anteilen am Fonds vorgeschlagen zu haben; dies sei erst im zweiten Termin, der ebenfalls bei den Klägern zu Hause stattgefunden habe, geschehen. Beim ersten Termin habe er sich lediglich "alles Finanzielle angeschaut" und eine sogenannte Finanzdiagnose erstellt. Diesem ersten Termin sei keine konkrete Abrede, um was es hierbei detailliert gehen solle, vorausgegangen. Von der Firma Op. , für die er - der Zeuge - seinerzeit tätig gewesen sei und an die er die Finanzdiagnose weitergeleitet habe, sei dann die Mitteilung gekommen, dass ein Erwerb von Fondsanteilen durch die Kläger "machbar" sei, um ihnen Steuervorteile bzw. Mieteinnahmen zu verschaffen. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht mit Recht für die Kausalität der Haustürsituation nicht auf einen etwaigen früheren Termin, sondern auf den Hausbesuch am 3. Dezember 1994 abgestellt, weil auch nach der Aussage des Zeugen O. - im Anschluss an noch völlig vage Erörterungen anlässlich des Ersttermins - erstmals bei dieser Gelegenheit konkrete Verhandlungen in Bezug auf eine bestimmte Beteiligung, nämlich den Fonds , stattfanden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 23).
- 28
- b) Entgegen der Auffassung der Revision bietet die Aussage des Zeugen O. auch keine Grundlage anzunehmen, dass dem Hausbesuch am 3. Dezember 1994 eine vorangehende Bestellung des Vermittlers i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) durch die Kläger zugrunde lag, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt. Eine vorhergehende Bestellung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnet und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 19; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, WM 2010, 980 Rn. 15; jeweils mwN). Dass der Termin vom 3. Dezember 1994 "in dem Wissen, dass es nunmehr um eine Fondsanlageberatung gehen sollte" erfolgte, ist entgegen der Darstellung der Revision der Zeugenaussage gerade nicht zu entnehmen. Nach der Bekundung des Zeugen O. gab es vor dem von ihm geschilderten ersten Termin bei den Klägern http://www.juris.de/jportal/portal/t/1div/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1div/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001104305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wenn überhaupt - eine allgemeine Abrede, dass "eine Steuerersparnis … untersucht" werden solle. Im ersten Termin hat der Zeuge sich seiner Aussage zufolge "alles Finanzielle angeschaut" und eine sogenannte Finanzdiagnose erstellt. Die Anregung, den Klägern den Erwerb von Anteilenam Fonds vorzuschlagen, wurde erst anschließend aufgrund der "Finanzdiagnose" von der Firma Op. gegenüber dem Zeugen ausgesprochen und von diesem sodann in dem Termin vom 3. Dezember 1994 in die Tat umgesetzt. Die Annahme, die Kläger hätten sich mit diesem Hausbesuch in der Gewissheit einverstanden erklärt, dass dabei der Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds, geschweige denn an dem konkret betroffenen Fonds , erörtert werden würde, liegt auf dieser Tatsachengrundlage fern.
- 29
- 2. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht mit Unterzeichnung der im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 enthaltenen Widerrufsbelehrung durch die Kläger am 13. Dezember 1994 in Gang gesetzt wurde und deshalb zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 20. Juni 2008 nicht abgelaufen war. Denn diese Widerrufsbelehrung enthielt insoweit einen unzulässigen Zusatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, als danach der Widerruf des Darlehensvertrags als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 24 mwN). Ob der Fondsbeitritt der Kläger, wozu entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung keine Feststellungen vorliegen, mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bildete und der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG deshalb auch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG widersprach, kann hiernach dahinstehen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006049896BJNE230901377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006049896BJNE230901377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 -
- 30
- 3. Schließlich ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, durch die den Klägern nachträglich erteilte, von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichnete Widerrufsbelehrung auch nicht die einmonatige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Gang gesetzt worden. Denn diese Nachbelehrung genügte nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
- 31
- a) Allerdings ist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25 mwN). Die Nachbelehrung unterliegt dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10).
- 32
- b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklagte , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht erteilt. Aufgrund dessen konnten die Kläger ihr Widerrufsrecht am 20. Juni 2008 nochwirksam ausüben.
- 33
- aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der - von der Revision unter Hinweis darauf, dass vorliegend nicht eine beim Vertragsschluss erfolgende Erstbeleh- http://www.juris.de/jportal/portal/t/f6z/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - rung in Rede steht, bekämpften - Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die den Klägern erteilte Nachbelehrung habe den nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis enthalten müssen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auch aus einem entgegen § 358 Abs. 5 BGB fehlenden Hinweis auf die Widerrufsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB ergibt oder aber der vom Berufungsgericht vermisste Hinweis - wie die Revision meint - mit Rücksicht auf die unstreitig erfolgte notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts (vgl. § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) entbehrlich war.
- 34
- bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).
- 35
- Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den Senatsurteilen vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 19, XI ZR 508/07, juris Rn. 17) nichts anderes. Soweit der erkennende Senat dort in der Verwendung des Formulierungszusatzes "frühestens" in einer Widerrufsbelehrung keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen hat, enthielten die betreffenden Belehrungstexte jeweils weitere klarstellende Zusätze über einen hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor …"). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 15).
- 36
- c) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959) ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Darstellung der Revision - gegenüber den Klägern für die Nachbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Revision zutrifft, die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der hier geltenden ursprünglichen Fassung begründe einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302572010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306522010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306522010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 18 -
- 37
- aa) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15). Ob das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang offen gelassen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.
- 38
- bb) Die den Klägern erteilte formularmäßige Nachbelehrung der Beklagten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich beider Texte ohne Weiteres selbst feststellen kann, ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InformationspflichtenVerordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959). Zum einen enthält Satz 2 des mit "Widerrufsrecht" überschriebenen ersten Abschnitts der Nachbelehrung am Ende - nach den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung" - den Zusatz "in Textform", der in der hier maßgeblichen Ursprungsfassung der Musterbelehrung noch nicht vorhanden war; Satz 2 endete dort vielmehr mit den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung". Den zusätzlichen Passus "in Textform" enthielt die Musterbelehrung erstmals in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292, 293). Zum anderen befinden sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, zwei weitere textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung in dem mit "Finanzierte Geschäfte" überschriebenen Teil der Nachbelehrung. So fehlt im zweiten Satz des zweiten Absatzes dieses Abschnitts in der Nachbelehrung der Beklagten nach den Worten "im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht" die - im Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung des Verordnungsgebers enthaltene - Passage "oder nur in verschlechtertem Zustand". Darüber hinaus weicht auch der vorletzte Satz des betreffenden Absatzes der Nachbelehrung vom Mustertext in Gestaltungshinweis (8) - "Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt." - ab.
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- cc) Dass es sich bei den ergänzenden Worten "in Textform" in der Nachbelehrung der Beklagten um einen Zusatz handelt, den der Verordnungsgeber mehrere Jahre später an der betreffenden Stelle selbst aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen nicht die Überlassung einer Sache, sondern der Erwerb von Fondsanteilen finanziert wurde. Ohne Belang ist auch, ob es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen um ein verbundenes Geschäft handelt, bei dessen Nichtvorliegen der Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
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- dd) An die - unzutreffende - Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Revision, die Nachbelehrung der Beklagten entspreche vollständig der Musterbelehrung , ist der erkennende Senat nicht gebunden. Ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGBInfoV anknüpft, ist eine (Rechts-)Frage, bei deren Beantwortung - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Revisibilität der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921) - der Revisionsrichter an das tatrichterliche Verständnis nicht gebunden ist und deren Beantwortung ihm durch einen Vergleich der jeweiligen Belehrungen ohne weiteres selbst möglich ist.
- 41
- 4. Da die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung hiernach wirksam widerrufen haben, hat ihr Klagebegehren schon aus diesem Grunde Erfolg, ohne dass es auf das weitere Klagevorbringen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten ankommt.
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 O 1780/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 28.09.2010 - 5 U 57/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die früher als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten den Beitritt des Beklagten zu 2 zur G. Verwaltungs-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. [im folgenden: Fonds(-gesellschaft)], finanzierten.
Der Beklagte zu 2 unterzeichnete am 26. November 1991 eine "Beitrittserklärung" , mit der er sich u.a. zum Fondsbeitritt mit einer Einlage von
100.000,00 DM nebst 5 % Agio verpflichtete. Außerdem unterschrieb er einen auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrag, der von dem Treuhänder, einem Rechtsanwalt M. F., bereits am 10. Juli 1991 unterzeichnet worden war.
Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks S. Straße 3 und 5 in D.. Die Einlage des Beklagten zu 2 sollte in vollem Umfang von der Klägerin finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am 13. Dezember 1991 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Sicherung waren zwei Lebensversicherungen vorgesehen.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios von 5 % auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH für die Dauer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin , der Firma Dom. Bauträger GmbH, einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich etwa 4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Als diese Vorgänge bekannt wurden, erklärten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2000 kündigten sie die Fonds-Mitgliedschaft des Beklagten zu 2.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des unstreitig per 30. September 1996 offenen Darlehensbetrages von 117.479,86 DM nebst Zinsen. Die Beklagten fordern widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 19.573,63 DM sowie die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen an den Beklagten zu 2.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage als derzeit nicht begründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage unter Zurückweisung der hierauf bezogenen Anschlußberufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre auf Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage gerichteten Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt müssen die Beklagten keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und haben umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt § 359
Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB), das in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ob ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls begründe eine Kündigung der Mitgliedschaft oder eine Anfechtung der Beitrittserklärung keine Einwendung, die der Anleger nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen könne. Dafür sei vielmehr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, weil die Täuschungshandlung des Fondsinitiators den Mitgesellschaftern nicht zugerechnet werden könne. Diese seien ebenso wie der Gesellschafter, der sich von seiner Beteiligung lösen wolle, durch den Initiator getäuscht worden. Im übrigen hätten die Beklagten ein etwaiges Kündigungsrecht aufgrund des Zeitablaufs verwirkt. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Der Darlehensvertrag der Parteien und der Gesellschaftsbeitritt des Beklagten zu 2 bilden ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f., ebenso Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 374/02 und 393/02 sowie BGH Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Zwar ist ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft. Anders als der Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft (dazu Sen. Urt. v.
20. Januar 1997 - II ZR 105/96, NJW 1997, 1069, 1070) ist der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft aber mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen (im Ergebnis ebenso KessalWulf in Staudinger BGB Neubearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 45 und für das gleiche Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 1 HaustürWG BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203). Dem Anleger geht es nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Für ihn stehen vielmehr die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einlagezahlung - im Vordergrund. Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu schützen, daß er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muß, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten.
b) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Klägerin getan, indem sie dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen hat.
3. Damit kommt § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung. In seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (aaO) hat der Senat entschieden, daß der Anleger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG die Rückzahlung des Darlehens insoweit verweigern kann, als ihm Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen. Darin erschöpfen sich die Wirkungen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedoch nicht.
a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, der durch eine arglistige Täuschung zu dem Gesellschaftsbeitritt veranlaßt worden ist, seine Beitrittserklärung nicht mit Rückwirkung anfechten kann und nach einer ihm möglichen außerordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft nicht berechtigt ist, von der Gesellschaft Zahlung von Schadensersatz wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rückzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstandenen Verlusten zu verlangen. Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts hat er gegen die Gesellschaft vielmehr nur einen Anspruch auf Zahlung seines Abfindungsguthabens nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.). Diesen Anspruch kann er als Einwendung i.S. von § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 f. = ZIP 2003, 1592, 1593 ff.; H.P. Westermann, ZIP 2002, 240, 242 ff.). Ob das auch dann gilt, wenn der Gesellschafter seine Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hat, oder ob dann nach dem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme von den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erschöpfen sich die Einwendungen des Anlegers nach § 9 VerbrKrG nicht in dem Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens gegen die Gesellschaft. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäusch-
ten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch ihre Vertragsformulare, mit denen dann die Darlehensverträge der einzelnen Anlagegesellschafter geschlossen werden. Das rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der Bank geltend machen.
b) Der Beklagte zu 2 hat gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr., einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337, 340 ff.; 83, 222, 223 f.), aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB, in bezug auf die GmbH jeweils i.V.m. § 31 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder daß gerade der Beklagte zu 2 nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds gerichteten Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Beklagten zu 2 so zu stellen, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, und als hätten die Beklagten mit der Klägerin keinen Darlehensvertrag geschlossen. In bezug auf die Klägerin folgt daraus, daß der Beklagte zu 2 ihr nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die ihm gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche abzutreten hat. Die Beklagten müssen dagegen die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, der Klägerin nicht zurückzahlen. Umgekehrt haben sie im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückgewähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen.
d) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt.
Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1594 f.). Ob das hier in bezug auf ein mögliches Kündigungsrecht des Beklagten zu 2 gegenüber der Gesellschaft anzunehmen ist, kann offen bleiben. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die erst im Juli 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch
dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1784 = ZIP 2003, 1592, 1595). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag bereits Ende Oktober 1996 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt. Das ersetzte im Verhältnis zur Klägerin die Kündigung gegenüber der Gesellschaft. Im übrigen sind hier entscheidend nicht die aus dem Kündigungsrecht folgenden Ansprüche, sondern die davon zu unterscheidenden Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 2 gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter. Daß diese Ansprüche verwirkt sein könnten, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und erscheint auch fern liegend.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Es fehlt nämlich an Feststellungen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zu 2 aus der Gesellschaftsbeteiligung Vermögensvorteile erlangt hat.
Wird ein kreditfinanzierter Gesellschaftsbeitritt nach § 9 VerbrKrG rückabgewickelt , kann der Anleger nur diejenigen Zahlungen von der Bank zurückverlangen , die er aus eigenen Mitteln erbracht hat, ohne dabei auf seine Gesellschaftsbeteiligung zurückzugreifen. Soweit er dagegen nur Gewinnanteile - etwa in Form von Mieterträgen - oder sonstige ihm aus der Fondsbeteiligung erwachsene Vermögensvorteile an die Bank weitergeleitet hat, fehlt es an einem Schaden. Hat er derartige Vermögensvorteile sogar vereinnahmt, muß sein Zahlungsanspruch gegen die Bank nach den Regeln des Vorteilsausgleichs entsprechend gekürzt werden. Andernfalls würde er im Rahmen der
Rückabwicklung besser gestellt, als er stehen würde, wenn er der Gesellschaft niemals beigetreten wäre.
Das Berufungsgericht wird insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei kann auch geklärt werden, ob die Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - in den Genuß von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind (vgl. BHGZ 74, 103, 113ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753).
III. Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Beklagten ihren vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag, sie seien zum Fondsbeitritt und Abschluß des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation bestimmt worden, in der neuen Berufungsverhandlung wiederholen sollten, auf die Ausführungen zu diesem Problemkreis in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 hin.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Darlehensvertrages, den er und seine Ehefrau mit der beklagten Bank zur Finanzierung einer mittelbaren Fondsbeteiligung geschlossen haben.
- 2
- Der Kläger, ein damals 50 Jahre alter, im öffentlichen Dienst tätiger Stadtplaner, wurde von einem für die …-Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. KG) zu beteiligen. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 10. März 1998 einen vorformulierten Zeichnungsschein für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der wer- benden F. KG mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuzüglich Agio. Die im Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung endet wie folgt: "Ich bestätige, daß ich eine Zweitschrift der von mir unterzeichneten Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten habe. Mir ist bekannt, daß ich eine Kopie dieses Schreibens erhalte und dann die Widerrufsfrist von 10 Tagen erneut läuft, wenn ich reklamiere, daß ich einen Prospekt (mit u.a. dem Text des Zeichnungsscheins) rechtzeitig vor Unterschrift nicht erhalten habe und mir dies nicht zu widerlegen ist."
- 3
- Zur Finanzierung der Treuhandbeteiligung schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 3./9. April 1998 einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von (brutto) 39.219,31 DM (= 20.052,51 €) mit der Beklagten und wiesen diese gleichzeitig an, die Darlehensvaluta an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändeten die Eheleute den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil und traten außerdem ihre Ansprüche auf Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, von beiden Ehegatten unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt beigefügt: "Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes bzw. nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
- 4
- Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgemäß an die Treuhänderin aus. Unmittelbar vor Ablauf der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsfestschreibungsfrist trafen der Kläger und seine Ehefrau am 30. März/3. und 14. April 2003 mit der Beklagten eine als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" bezeichnete Vereinbarung über eine Nettokreditsumme von 20.372,34 € mit einer Laufzeit von 60 Monaten, deren Tilgung allein durch Zahlung der Schlussrate erfolgen sollte. Die Eheleute zahlten von 1998 bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens am 22. April 2004 insgesamt 26.208,23 € Zinsen und Tilgungsraten an die Beklagte.
- 5
- Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die F. KG bestellt.
- 6
- In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau, die alle etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten hat, sowohl die auf den Abschluss des Darlehensvertrages von 1998 als auch die auf den mittelbaren Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 20.052,52 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der kapitalmäßigen Fondsbeteiligung in Anspruch genommen.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie unter Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers, die die Parteien in Höhe von 1.350 € unstreitig gestellt haben, zur Zahlung von 18.702,52 € verurteilt, die Zug-um-Zug-Verurteilung um die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Beteiligungsvertrag von 1998 gegen die Fondsgesellschaft ergänzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen ist.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Der Kläger, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, weil die Eheleute die auf den Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hätten.
- 11
- Das Ehepaar sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Anlagevermittler in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen bestimmt worden. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass die Hausbesuche trotz des zeitlichen Abstandes ursächlich für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages gewesen seien, so dass die durch die Haustürsituation geschaffene Überrumpelungssituation fortgewirkt habe. Der Kausalzusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger die mittelbare Fondsbeteiligung nicht widerrufen habe. Denn der Zeichnungsschein habe keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Ebenso stelle die Vereinbarung der Vertragsparteien aus März/April 2003 die Wirksamkeit des Widerrufs des Kreditvertrages nicht in Frage, weil es sich hierbei nur um einen Nachtrag und damit um einen Bestandteil des ursprünglichen Darlehensvertrages handele.
- 12
- Bei Abgabe der Widerrufserklärung im Dezember 2004 sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Da die mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen des Zusatzes gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthalte und damit unwirksam sei, sei die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht in Gang gesetzt worden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ergebe sich nichts anderes. Zum einen sei die Vorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie" ) unvereinbar. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Rückzahlung des Darlehensbetrages erloschen. Da der mittelbare Fondsbeitritt der Eheleute ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, beginne die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst mit der beiderseitigen vollständigen Erfüllung sowohl des Darlehensvertrages als auch des verbundenen Geschäfts. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, weil die Gesellschaftsbeteiligung bislang nicht beendet und abgewickelt worden sei. Die Tatsache, dass für die F. KG im Jahre 2003 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei, reiche für eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus.
- 13
- Die Eheleute hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die beiderseitige Erfüllung des Darlehensvertrages nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen habe.
- 14
- Infolge des Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten Tilgungs- und Zinsleistungen zu erstatten. Im Gegenzug schulde der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung, son- dern nur die Übertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die F. KG zustehenden Ansprüchen. Der Kläger müsse sich jedoch die durch die mittelbare Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen.
II.
- 15
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 16
- 1. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt wurde und die Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Klägers oder seiner Ehefrau geführt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG).
- 17
- b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss bejaht hat.
- 18
- aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 393, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 15, vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, BeckRS 2008, 26951 Rn. 22 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen, insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt , ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 19, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20, vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06, BKR 2008, 254 Rn. 30 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt (Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20).
- 19
- bb) Das Berufungsgericht ist, ausgehend von diesen Grundsätzen, unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kausalität trotz der in dem Zeichnungsschein enthaltenen - fehlerhaf- ten - Widerrufsbelehrung und des Zeitablaufs nicht entfallen ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht beruft die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, es begegne keinen rechtlichen Bedenken , dass die Vorinstanz einen - neben dem Zeitablauf - den Kausalzusammenhang in Frage stellenden anderen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des dortigen Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt habe, lässt sich diese Erwägung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der hiesige Kläger war, wie das Berufungsgericht zwar ohne Begründung, in der Sache aber zutreffend angenommen hat, über sein Widerrufsrecht bezüglich des mittelbaren Fondsbeitritts nicht ordnungsgemäß belehrt worden:
- 20
- Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein ist fehlerhaft, weil sie jedenfalls in Gestalt der Empfangsbestätigung für die Zweitschrift der Belehrung über das Widerrufsrecht eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthält; ob der hieran anschließende weitere Satz ebenfalls den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, kann daher auf sich beruhen. Zwar schließt der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 12), nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Unzulässig sind aber insbesondere Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (Senatsurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13). Hierunter fällt ein mit der Widerrufsbelehrung verbundenes Empfangsbekenntnis jedenfalls dann, wenn für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausge- staltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und die Bestätigung deshalb geeignet ist, von der Belehrung als solcher abzulenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841; Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die drucktechnische Gestaltung der im Fließtext abgefassten, d.h. nicht weiter untergliederten Widerrufsbelehrung insgesamt den Charakter einer einheitlichen Erklärung erweckt, der durch das Vorhandensein lediglich einer einzigen, sowohl die eigentliche Belehrung als auch die Empfangsbestätigung abdeckenden Unterschriftszeile innerhalb einer den gesamten Textblock umgebenden Umrandung noch verstärkt wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 25).
- 21
- cc) Der Revision - die die Fehlerhaftigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Widerrufsbelehrung letztlich nicht in Abrede stellt - kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, selbst im Falle einer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzureichenden Belehrung hinsichtlich des Fondsbeitritts, die lediglich nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, unterbreche das Ausbleiben des Widerrufs durch den Kunden gleichwohl den Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages. Hierbei wird übersehen, dass die für den Fall ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung angenommene Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auf der Erwägung beruht, ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübe, werde dies regelmäßig bewusst tun (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des Verbrauchers verbietet sich indes von vornherein, wenn die vorangegangene Widerrufsbelehrung gerade - wie hier - mit einer Beeinträchtigung der Verdeutlichung des Widerrufsrechts verbunden war.
- 22
- c) Das Widerrufsrecht der Eheleute ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, obwohl der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen , dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f., vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580, vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 39 und vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im April 1999 erloschen ist.
- 23
- d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG im Dezember 2004 nicht abgelaufen war.
- 24
- aa) Diese Frist wurde nicht infolge der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 9. April 1998 in Gang gesetzt. Denn die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung genügte ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung. Mit dem Hinweis, dass nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung zurückzahle, enthielt sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG eine unzu- lässige andere Erklärung (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 25, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 13, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14). Da nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildete, widersprach der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG zudem § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG.
- 25
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision löste auch die mit dem "Ratenkreditvertrag" im März/April 2003 erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Lauf der Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hinsichtlich des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahre 1998 aus. Zwar war gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) geschlossene Altverträge möglich (MünchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 4; Tonner BKR 2002, 856, 857 f.; Martens VuR 2008, 121, 122).
- 26
- Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, das nicht nur die äußere Gestaltung , sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24) und für die nachträgliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige (MünchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 19). Die der Vereinbarung aus März/April 2003 beigefügte Widerrufsbelehrung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachträgliche Belehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich, anders als die Revision meint, insbesondere nicht daraus, dass es in der formularmäßigen Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag aus März/April 2003 unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen" unter anderem heißt, der Kreditnehmer könne, wenn er "vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten" habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Dass mit dieser Formularerklärung, die nach dem Gesamtzusammenhang der "neuen" Widerrufsbelehrung ersichtlich an die darin bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist anknüpft, eine fünf Jahre zuvor aufgrund eines früheren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschließt sich nicht.
- 27
- 2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sei dadurch, dass die Parteien das Darlehensverhältnis durch die nicht in einer Haustürsituation abgeschlossene Vereinbarung vom 30. März/3. und 14. April 2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hätten, entfallen.
- 28
- a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176) die Vereinbarung der Fortsetzung eines Darlehensvertrags unter gleichzeitiger Umwandlung des bisherigen tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen einer zum Wegfall des Widerrufsrechts führenden vollständigen Leistungserbringung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gleichgesetzt, sofern sie als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen ist. Erfolgt hingegen lediglich eine Vertragsänderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, lässt diese Änderung den ursprünglichen Vertrag und damit auch das diesbezügliche Widerrufsrecht nach § 1 HWiG unberührt (BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222). Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (Senatsurteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079; BGH, Urteile vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135, 136, vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252 und vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
- 29
- b) Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der im März/April 2003 geschlossenen Vereinbarung nur um einen Nachtrag zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag von 1998 und nicht um eine einer Novation gleichkommende Umschuldung handelte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, dass den Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde , weil nur die auf fünf Jahre beschränkte Zinsfestschreibung abgelaufen war, während die Tilgung des 1998 gewährten Darlehens erst nach 15 Jahren erfolgen musste (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdi- gung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer Acht lässt. Allein der Hinweis auf die Überschrift "Ratenkreditvertrag", die Eintragung "Auszahlungsdatum 30.04.2003" und die Verkürzung der Gesamtlaufzeit um fünf Jahre genügt hierfür nicht, weil weitere Indizien deutlich für die Einordnung als bloße Prolongation des ersten Vertrages sprechen: Der Nettokreditbetrag blieb der Größenordnung nach im Wesentlichen gleich und die Kontoführungsgebühren blieben praktisch unverändert. Trotz der Bezeichnung als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" handelte es sich weiterhin um ein endfälliges Darlehen. Neue oder andere Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Hinsichtlich der Restschuldversicherung wurde vermerkt, dass eine solche vorhanden sei. Eine Bearbeitungsgebühr oder ein (erneutes) Disagio waren nicht vorgesehen. Beide Verträge wurden unter derselben Kontonummer geführt.
- 30
- c) Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG im Streitfall ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (dazu nachfolgend) und welche Auswirkungen sich hieraus für eine als Novation zu behandelnde Umschuldung ergeben.
- 31
- 3. Das Widerrufsrecht der Eheleute war, wie das Berufungsgericht allerdings nur im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei Abgabe der Widerrufserklärung in der Klageschrift aus Dezember 2004 auch nicht wegen der zeitlich vorausgegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens im April 2004 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen.
- 32
- a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen , in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begrün- det ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft , also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27).
- 33
- b) Durch die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des EuGH vom 10. April 2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869 Rn. 49) ist zudem geklärt, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG normierte Erlöschenstatbestand nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Vielmehr hat der EuGH die besonderen Regeln des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade für den Fall als richtlinienkonform angesehen, dass die mit dem widerrufenen und von beiden Vertragsteilen erfüllten Darlehensvertrag verbundene kapitalmäßige Beteiligung an einer Fondsgesellschaft noch nicht vollständig abgewickelt bzw. beendet ist.
- 34
- c) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rn. 18 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 183, 112 bestimmt; siehe auch Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, BeckRS 2009, 87286 Rn. 12 ff., vom 10. November 2009 - XI ZR 163/09, BeckRS 2009, 87769 Rn. 16 ff. und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15) näher ausgeführt hat, erfordert das nationale Recht keine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der eindeutige Gesetzeswortlaut, der eine Berücksichtigung des verbundenen Geschäfts nicht vorsieht. Aus dem Begriff "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass es für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein auf das Vertragsverhältnis ankommt, in dem das Widerrufsrecht des Verbrauchers entstanden und ausgeübt worden ist. Eine Einschränkung des Erlöschenstatbestandes durch eine Erstreckung des Tatbestands- merkmals der beiderseitigen Erfüllung auf das verbundene Rechtsgeschäft scheidet deshalb aus.
- 35
- d) Greifen danach die vom Berufungsgericht gegen die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angeführten Bedenken sämtlich nicht durch, so scheitert die Heranziehung dieser Norm im Streitfall gleichwohl aus einem anderen Grunde. Wie der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom 24. November 2009 (XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16 f.) entschieden hat, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Rücksicht auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens - wie hier - erst nach dem 1. Januar 2003 erfolgt ist. Soweit der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124 Rn. 9) für vor dem 1. Januar 2003 beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor.
- 36
- 4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts aus § 1 Abs. 1 HWiG verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff.
- 37
- 5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG, die die Revision nur insoweit angreift, als sie wegen der Rückgewähr der in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Zinszahlungen auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verweist. Diese Rüge muss schon aus tatsächlichen Gründen erfolglos bleiben. Obwohl der Kläger und seine Ehefrau von 1998 bis 2004 insgesamt unstreitig 26.208,23 € an die Beklagte gezahlt haben, verlangt er mit der Klage nur Rückzahlung von 20.052,52 €. Dieser Betrag, der dem Bruttokreditbetrag im Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 entspricht und den der Kläger ausdrücklich als Gesamtforderung geltend macht, erreicht nicht einmal die Summe der unstreitig in den Jahren 2003 und 2004, also jedenfalls in unverjährter Zeit, auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten.
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 773/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2007 - 8 U 121/06 -
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach einem von den Klägern erklärten Widerruf des Darlehensvertrags. Diesen schlossen die Parteien am 09.02.2006 in einer Geschäftsstelle der Beklagten. Der Darlehensvertrag über eine Summe von 143.000 € diente den Klägern zum Erwerb der Immobilie C-Straße in C. Dem Darlehensvertrag ist auf einem gesonderten Blatt eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Einzelheiten der Senat Bezug nimmt auf GA 14 d.A. Das Darlehen erhielten die Kläger Ende März 2006 abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes/CAP-Prämie i.H.v. 1.430 € und einer Wertermittlungsgebühr i.H.v. 400 € i.H.v. 141.170 € ausbezahlt. Ab April 2006 bis Ende August 2012 erbrachten die Kläger die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 782,71 €. Die Zinsbindungsfrist betrug 7 Jahre. Da die Kläger den Vertrag wegen Arbeitslosigkeit des Klägers danach nicht mehr bedienen konnten, wurde die Immobilie am 28.02.2013 wieder veräußert. Die Beklagte erklärte sich mit einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.192,62 € und eines Bearbeitungsentgelts i.H.v. 300 € einverstanden. Sie erhielt Ende April 2013 aus dem Hausverkauf insgesamt 138.800 €, von denen sie den Klägern im Mai 2013 überzahlte 3.771,06 € zurückerstattete.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung vom 09.02.2006 und forderten die Beklagte auf, bis zum 05.07.2013 15.079,54 € an sie zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab und zahlte lediglich das von den Klägern gezahlte Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300 € an diese zurück.
6Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten ihre Willenserklärung vom 09.02.2006 auch am 21.06.2013 noch widerrufen können, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Der übliche Zinssatz für Baufinanzierungsdarlehen mit achtjähriger Laufzeit habe damals nur bei 3,36 % gelegen.
7Unter Berücksichtigung üblicher Zinsen i.H.v. 29.549,52 €, des an sie ausgezahlten Darlehens i.H.v. 141.170 € und der von ihnen erbrachten Leistungen i.H.v. insgesamt 199.068,67 € stehe ihnen ein Zahlungsanspruch i.H.v. 24.578,09 € zu.
8Die Kläger haben beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.578,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 € zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unwirksam. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Nach beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten sei der Widerruf ins Leere gegangen, zumindest aber verwirkt. Der vertraglich vereinbarte Zins habe den durchschnittlichen Marktzins seinerzeit nur um 0,3 % überstiegen (GA 117). Dass die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen haben, hat die Beklagte bestritten.
14Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte sie auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs habe belehren müssen. Das Landgericht habe sich insoweit rechtsfehlerhaft auf § 355 Abs. 1 BGB a.F. beschränkt, ohne sich mit § 355 Abs. 2 BGB a.F. auseinandergesetzt zu haben. Das Muster gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB Informationspflichten-Verordnung spreche ausdrücklich im Hinblick auf § 346 BGB von beiderseits empfangenen Leistungen und darüber hinaus auch von den beiderseits gezogenen Nutzungen. Dies verdeutliche, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren sei.
17Die Kläger beantragen,
18das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.08.2014, Az. 1 O 268/13 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.578,09 € zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen;
19Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 € zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
22Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
23Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
24B)
25Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 BGB auf Zahlung des von ihnen verlangten Betrags i.H.v. 24.578,09 € zu.
26I. Im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags am 21.06.2013 war das den Klägern ursprünglich zustehende Widerrufsrecht gemäß §§ 491 I, 495 I BGB infolge Fristablaufs gemäß § 355 Absatz 1 S. 2 BGB erloschen. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 1. HS 1 BGB muss der Widerruf innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer erklärt werden, wobei gemäß § 355 Absatz 1 S. 2 Halbsatz 2 zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Diese Frist haben die Kläger nicht eingehalten.
27II. Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung genügte die im vorliegenden Fall von der Beklagte verwendete Widerrufserklärung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, 3 BGB a. F.
28Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen enthält, gegen über dem der Widerruf zu erklären ist sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Abs. 1 S. 2 BGB. Handelt es sich bei dem Vertrag – wie im vorliegenden Fall – um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB a.F.), der schriftlich abzuschließen ist, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Diesen Anforderungen entsprach die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung.
291. Die dem Darlehensvertrag beigelegte Widerrufsbelehrung entsprach dem Deutlichkeitsgebot. Sie war auf einem gesonderten Blatt abgedruckt und mit fetter Schrift und unterstrichen gedruckter Überschrift „Widerrufsbelehrung“ übertitelt. Ferner waren die einzelnen Passagen jeweils gesondert mit in fett gedruckter Schrift geschriebenen Überschriften versehen. Die einzelnen Absätze waren darüber hinaus durch die Zwischenüberschriften textlich untergliedert.
302. Die Belehrung entsprach auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, der Beginn der Widerrufsfrist sei in der Widerrufsbelehrung unzutreffend dargestellt. Dort heißt es:
31„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
32• Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
33• Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
34Diese Hinweise entsprechen der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Die Belehrung ist entgegen der Darstellung der Kläger hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist unmissverständlich.
353. Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB entbehrlich. Insbesondere berufen sich die Kläger insoweit zu Unrecht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, und vom 18.10.2004, II ZR 352/02. Insoweit verkennen die Kläger, dass diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 BGB betrafen. Für solche Geschäfte sah § 312 Abs. 2 BGB a.F. ausdrücklich vor, dass in der erforderlichen Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen ist. Demzufolge findet sich auch in der einschlägigen Literatur kein Hinweis darauf, dass bei anderen als Haustürgeschäften in der Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinzuweisen war (vgl. statt aller Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 355 Rz. 13-20). Ein Haustürgeschäft lag hier nicht vor. Der Darlehensvertrag wurde vielmehr – was unstreitig ist – in der Geschäftsstelle der Beklagten am 09.02.2006 geschlossen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und zwar Ende März 2006. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Kläger, die Widerrufsbelehrung betreffend die Sicherungszweckerklärung und die Widerrufsbelehrung betreffend den Abschluss des Darlehensvertrags hätten vertauscht sein können. Die Kläger verkennen in diesen Zusammenhang, dass es in der vorliegenden Widerrufsbelehrung unter der Überschrift Widerrufsrecht ausdrücklich heißt, dass „ich (bin) an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden (bin), wenn ich sie binnen 2 Wochen widerrufe“.
364. Unverständlich ist der Hinweis der Kläger auf § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. § 1 BGB-InfoV betrifft Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Einen solchen Vertrag hatten die Kläger nicht geschlossen, weshalb die genannte Regelung für die Auslegung des §§ 355 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung ist. Der Hinweis auf die aktuell gültige Regelung des §§ 356 Abs. 3 BGB ist für den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls unerheblich. Denn die Kläger haben den Darlehensvertrag im Jahr 2006 geschlossen.
375. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die streitgegenständliche Belehrung jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend ist. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, trifft im Ergebnis zu. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehnsvaluta zuzüglich Zinsen.
38III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines mit der beklagten Bank im Rahmen eines Fondsbeitritts abgeschlossenen Darlehensvertrages.
- 2
- Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im November/Dezember 2000 von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "G. fonds GbR" (nachfolgend : Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 22./29. Dezember 2000 einen tilgungsfreien Darlehens- vertrag über 93.333,33 DM. Dem Darlehensvertrag war auf einer besonderen Seite eine von der Klägerin und ihrem Ehemann gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt, die die Wirksamkeit des Widerrufs an die Rückzahlung des Darlehensbetrags knüpfte. Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten unter anderem ihre Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen ab. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus.
- 3
- Mit Schreiben vom 3. September 2007 unterbreitete die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Angebot zur Prolongation des Darlehens, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."
- 4
- In dem Anschreiben heißt es ab dem vierten Absatz unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 20.09.2007 zurück.
- 5
- Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen das Prolongationsangebot nicht an, sondern kündigten das Darlehen mit Schreiben vom 25. September 2007 zum 31. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 23. November 2007 erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen.
- 6
- Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen und Steuervorteile in Höhe von verbleibenden 10.715,05 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils und auf Rückübertragung der Lebensversicherungen in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, und die Freistellung von etwaigen Steuernachforderungen, die aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung herrühren.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 8
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 9
- 1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Nachbelehrung eine Zulassung der Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 3. September 2007 erteilte Nachbelehrung nicht ordnungsgemäß war und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen konnte. Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
- 10
- a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25). Die Nachbelehrung unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN). Eine Nachbelehrung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26).
- 11
- b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Die Widerrufsfrist hatte daher gemäß § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB aF, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) im September 2007 nicht zu laufen begonnen. Aufgrund dessen konnten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Widerrufsrecht mit ihrem am 23. November 2007 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben.
- 12
- (1) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGBInformationspflichten -Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN).
- 13
- (2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begründet hat - den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten. Dieser Entscheidung lag zwar der Fall einer Belehrung bei Vertragsschluss zugrunde. Für die Verwendung des Formulars im Rahmen der Nachbelehrung gilt aber nichts anderes. Denn in dem Fall, in dem der Verbraucher nur die Vertragserklärung des Unternehmers erhalten hat, ist die erteilte Belehrung aufgrund ihrer missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
- 14
- (3) Darüber hinaus ist die Nachbelehrung auch deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Klägerin und ihrem Ehemann nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie ihre ursprünglichen Darlehensvertragserklärungen noch widerrufen konnten.
- 15
- Das Belehrungsformular bezieht sich bei isolierter Betrachtung auf eine "Vertragserklärung" der Klägerin und ihres Ehemanns, womit mangels Datierung die ursprüngliche Darlehensvertragserklärung, aber auch die Erklärung zur Verlängerung des Darlehens gemeint sein kann. Letzteres ergibt sich daraus, dass auch in der anderen, als "Anlage zur Prolongation" bezeichneten Widerrufsbelehrung der Begriff "Vertragserklärung" verwendet wird. Soweit in der Nachbelehrung die genaue Darlehensnummer aufgeführt ist, ist dies ohne Aussagekraft , weil auch - wie sich unter anderem aus der anderen Widerrufsbelehrung ergibt - die Darlehensprolongation unter dieser Nummer bearbeitet wurde. Allein aus dem Umstand, dass zwei Widerrufsbelehrungen übersandt wurden, von denen sich eine auf die Darlehensprolongation bezog, musste sich für die Klägerin und ihren Ehemann nicht ohne weiteres der Schluss aufdrängen, dass die andere Widerrufsbelehrung für ihre ursprünglichen Vertragserklärungen vom Dezember 2000 gelten sollte. Denn insoweit waren die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls bereits im Besitz einer solchen Belehrung.
- 16
- Einen Bezug der Nachbelehrung zu den im Dezember 2000 abgegebenen Darlehensvertragserklärungen stellt erst das Begleitschreiben vom 3. September 2007 her. Der entsprechende Passus ist damit Teil der Widerrufsbelehrung und an dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu messen. Dessen Anforderungen wird er nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverständlichen Hinweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre ursprünglichen Vertragserklärungen widerrufen konnten. Vielmehr ist die Textstelle ohne drucktechnische Hervorhebung in die Ausführungen zu der angebotenen Darlehensprolongation und den Folgen einer Nichtverlängerung eingebettet, so dass auch für den verständigen Verbraucher und Darlehensnehmer die Gefahr besteht, diese Passage zu überlesen oder zumindest deren Bedeutungsgehalt, nämlich die nach wie vor bestehende Widerrufsmöglichkeit trotz der bereits im Dezember 2000 erfolgten Belehrung, nicht zu erkennen. Die in dem Schreiben nur beiläufig geäußerte Bitte um Kenntnisnahme der Belehrung genügt zur Beseitigung dieser Gefahr nicht, sondern erhöht sie eher.
- 17
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO berufen.
- 18
- a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zur Erteilung der Nach- belehrung im September 2007 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, kann dies dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsfehlers. Das Berufungsgericht hat - wie oben zu II 1 ausgeführt - rechtsfehlerfrei mit einer eigenständigen Begründung die Nachbelehrung als nicht ordnungsgemäß beurteilt.
- 19
- b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich geltend , dass es zur Frage der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Nachbelehrung divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebe. Das Berufungsgericht hat die Nachbelehrung zu Recht und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft angesehen. Dass andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 18.05.2009 - 6 O 20/08 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 13 U 128/09 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach einem von den Klägern erklärten Widerruf des Darlehensvertrags. Diesen schlossen die Parteien am 09.02.2006 in einer Geschäftsstelle der Beklagten. Der Darlehensvertrag über eine Summe von 143.000 € diente den Klägern zum Erwerb der Immobilie C-Straße in C. Dem Darlehensvertrag ist auf einem gesonderten Blatt eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Einzelheiten der Senat Bezug nimmt auf GA 14 d.A. Das Darlehen erhielten die Kläger Ende März 2006 abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes/CAP-Prämie i.H.v. 1.430 € und einer Wertermittlungsgebühr i.H.v. 400 € i.H.v. 141.170 € ausbezahlt. Ab April 2006 bis Ende August 2012 erbrachten die Kläger die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 782,71 €. Die Zinsbindungsfrist betrug 7 Jahre. Da die Kläger den Vertrag wegen Arbeitslosigkeit des Klägers danach nicht mehr bedienen konnten, wurde die Immobilie am 28.02.2013 wieder veräußert. Die Beklagte erklärte sich mit einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.192,62 € und eines Bearbeitungsentgelts i.H.v. 300 € einverstanden. Sie erhielt Ende April 2013 aus dem Hausverkauf insgesamt 138.800 €, von denen sie den Klägern im Mai 2013 überzahlte 3.771,06 € zurückerstattete.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung vom 09.02.2006 und forderten die Beklagte auf, bis zum 05.07.2013 15.079,54 € an sie zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab und zahlte lediglich das von den Klägern gezahlte Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300 € an diese zurück.
6Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten ihre Willenserklärung vom 09.02.2006 auch am 21.06.2013 noch widerrufen können, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Der übliche Zinssatz für Baufinanzierungsdarlehen mit achtjähriger Laufzeit habe damals nur bei 3,36 % gelegen.
7Unter Berücksichtigung üblicher Zinsen i.H.v. 29.549,52 €, des an sie ausgezahlten Darlehens i.H.v. 141.170 € und der von ihnen erbrachten Leistungen i.H.v. insgesamt 199.068,67 € stehe ihnen ein Zahlungsanspruch i.H.v. 24.578,09 € zu.
8Die Kläger haben beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.578,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 € zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unwirksam. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Nach beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten sei der Widerruf ins Leere gegangen, zumindest aber verwirkt. Der vertraglich vereinbarte Zins habe den durchschnittlichen Marktzins seinerzeit nur um 0,3 % überstiegen (GA 117). Dass die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen haben, hat die Beklagte bestritten.
14Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte sie auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs habe belehren müssen. Das Landgericht habe sich insoweit rechtsfehlerhaft auf § 355 Abs. 1 BGB a.F. beschränkt, ohne sich mit § 355 Abs. 2 BGB a.F. auseinandergesetzt zu haben. Das Muster gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB Informationspflichten-Verordnung spreche ausdrücklich im Hinblick auf § 346 BGB von beiderseits empfangenen Leistungen und darüber hinaus auch von den beiderseits gezogenen Nutzungen. Dies verdeutliche, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren sei.
17Die Kläger beantragen,
18das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.08.2014, Az. 1 O 268/13 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.578,09 € zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen;
19Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 € zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
22Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
23Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
24B)
25Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 BGB auf Zahlung des von ihnen verlangten Betrags i.H.v. 24.578,09 € zu.
26I. Im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags am 21.06.2013 war das den Klägern ursprünglich zustehende Widerrufsrecht gemäß §§ 491 I, 495 I BGB infolge Fristablaufs gemäß § 355 Absatz 1 S. 2 BGB erloschen. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 1. HS 1 BGB muss der Widerruf innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer erklärt werden, wobei gemäß § 355 Absatz 1 S. 2 Halbsatz 2 zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Diese Frist haben die Kläger nicht eingehalten.
27II. Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung genügte die im vorliegenden Fall von der Beklagte verwendete Widerrufserklärung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, 3 BGB a. F.
28Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen enthält, gegen über dem der Widerruf zu erklären ist sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Abs. 1 S. 2 BGB. Handelt es sich bei dem Vertrag – wie im vorliegenden Fall – um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB a.F.), der schriftlich abzuschließen ist, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Diesen Anforderungen entsprach die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung.
291. Die dem Darlehensvertrag beigelegte Widerrufsbelehrung entsprach dem Deutlichkeitsgebot. Sie war auf einem gesonderten Blatt abgedruckt und mit fetter Schrift und unterstrichen gedruckter Überschrift „Widerrufsbelehrung“ übertitelt. Ferner waren die einzelnen Passagen jeweils gesondert mit in fett gedruckter Schrift geschriebenen Überschriften versehen. Die einzelnen Absätze waren darüber hinaus durch die Zwischenüberschriften textlich untergliedert.
302. Die Belehrung entsprach auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, der Beginn der Widerrufsfrist sei in der Widerrufsbelehrung unzutreffend dargestellt. Dort heißt es:
31„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
32• Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
33• Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
34Diese Hinweise entsprechen der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Die Belehrung ist entgegen der Darstellung der Kläger hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist unmissverständlich.
353. Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB entbehrlich. Insbesondere berufen sich die Kläger insoweit zu Unrecht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, und vom 18.10.2004, II ZR 352/02. Insoweit verkennen die Kläger, dass diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 BGB betrafen. Für solche Geschäfte sah § 312 Abs. 2 BGB a.F. ausdrücklich vor, dass in der erforderlichen Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen ist. Demzufolge findet sich auch in der einschlägigen Literatur kein Hinweis darauf, dass bei anderen als Haustürgeschäften in der Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinzuweisen war (vgl. statt aller Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 355 Rz. 13-20). Ein Haustürgeschäft lag hier nicht vor. Der Darlehensvertrag wurde vielmehr – was unstreitig ist – in der Geschäftsstelle der Beklagten am 09.02.2006 geschlossen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und zwar Ende März 2006. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Kläger, die Widerrufsbelehrung betreffend die Sicherungszweckerklärung und die Widerrufsbelehrung betreffend den Abschluss des Darlehensvertrags hätten vertauscht sein können. Die Kläger verkennen in diesen Zusammenhang, dass es in der vorliegenden Widerrufsbelehrung unter der Überschrift Widerrufsrecht ausdrücklich heißt, dass „ich (bin) an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden (bin), wenn ich sie binnen 2 Wochen widerrufe“.
364. Unverständlich ist der Hinweis der Kläger auf § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. § 1 BGB-InfoV betrifft Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Einen solchen Vertrag hatten die Kläger nicht geschlossen, weshalb die genannte Regelung für die Auslegung des §§ 355 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung ist. Der Hinweis auf die aktuell gültige Regelung des §§ 356 Abs. 3 BGB ist für den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls unerheblich. Denn die Kläger haben den Darlehensvertrag im Jahr 2006 geschlossen.
375. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die streitgegenständliche Belehrung jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend ist. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, trifft im Ergebnis zu. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehnsvaluta zuzüglich Zinsen.
38III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 24.578,09 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch.
3Die Parteien schlossen am 9.2.2006 in einer Geschäftsstelle der Beklagten einen Darlehensvertrag über 143.000,00 EUR. Das Darlehen diente den Klägern zum Erwerb der Immobilie xxx. Dem Darlehensvertrag war auf einem gesonderten Blatt folgende Belehrung beigefügt:
4Widerrufsbelehrung
5Widerrufsrecht
6Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
7Form des Widerrufs
8Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
9Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
10Fristlauf
11Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
12- 13
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 14
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
16Adressat des Widerrufs
17Der Widerruf ist zu senden an die
18D.Bank xxx
19oder
20Fax-Nr.: y oder E-Mail: [email protected]
21Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
22Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
23Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
24Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
25Ort/Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)
26Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung
27Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.
28Ort/Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)
29Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten bestellten die Kläger eine Grundschuld an der finanzierten Immobilie. Dazu unterzeichneten sie am 9.2.2006 eine „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarungen“. Diesem Formular war ebenfalls auf einem gesonderten Blatt eine Belehrung beigefügt, die folgenden Inhalt hatte:
30Widerrufsbelehrung
31Widerrufsrecht
32Ich bin an meine Willenserklärung („Baufinanzierung / Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzenden Vereinbarungen“) vom 9.2.2006 nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
33Form des Widerrufs
34Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
35Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
36Fristlauf
37Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
38- 39
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 40
eine Vertragsurkunde, ein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
42Adressat des Widerrufs
43Der Widerruf ist zu senden an die
44D.Bank xxx
45oder
46Fax-Nr.: yyy oder E-Mail: [email protected]
47Ort/Datum Unterschrift des Antragstellers/ Mitantragstellers/
48Sicherungsgebers
49Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung
50Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.
51Ort/Datum Unterschrift des Antragstellers/ Mitantragstellers/
52Sicherungsgebers
53Die Belehrungen wurden von den Klägern an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet.
54Das Darlehen wurde den Klägern Ende März 2006 abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes i.H.v. 1.430,00 EUR und einer Wertermittlungsgebühr i.H.v. 400,00 EUR, d.h. i.H.v. 141.170,00 EUR ausgezahlt. Die Kläger erbrachten ab April 2006 bis Ende August 2012 die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen (monatlich 782,71 EUR bei einem für 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz: 4,35 % p.a.) i.H.v. 60.268,67 EUR. Da die Kläger den Vertrag wegen Arbeitslosigkeit des Klägers danach nicht mehr bedienen konnten, wurde die Immobilie am 28.2.2013 wieder veräußert. Die Beklagte erklärte sich mit einer vorzeitigen Zurückführung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.192,62 EUR und eines Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300,00 EUR einverstanden. Sie erhielt Ende April 2013 aus dem Hausverkauf insgesamt 138.800,00 EUR, von denen sie den Klägern im Mai 2013 überzahlte 3.771,06 EUR zurückerstattete.
55Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.6.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung vom 9.2.2006 und forderten die Beklagte auf, bis zum 5.7.2013 einen Betrag von 15.079,54 EUR zu erstatten. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.7.2013 zurück und erstattete den Klägern lediglich das Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300,00 EUR.
56Die Kläger sind der Auffassung, sie seien noch zum Widerruf ihrer Erklärung vom 9.2.2006 berechtigt gewesen, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Sie behaupten, der übliche Zinssatz für ein Baufinanzierungsdarlehen mit achtjähriger Laufzeit habe damals 3,36 % betragen.
57Die Kläger berechnen ihre Klageforderung wie folgt:
58Leistungen an die Beklagte 195.297,61 EUR
59ausgezahltes Darlehen ./. 141.170,00 EUR Rückkaufswertzahlung ./. 2711,53 EUR
60Erstattungsanspruch „übliche Zinsen“ ./. 29.549,52 EUR
61Überzahlung 24.578,09 EUR
62Die Kläger beantragen,
631)
64die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.578,09 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2013 zu zahlen,
652)
66die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 EUR zu zahlen.
67Die Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Sie vertritt die Ansicht, der Widerruf sei unwirksam. Die Kläger seien ordnungsgemäß belehrt worden. Der Widerruf sei nach beiderseitiger Erfüllung der Vertragspflichten ins Leere gegangen, zumindest aber verwirkt. Die Beklagte behauptet, der Vertragszins habe den durchschnittlichen Marktzins nur um 0,3 % überstiegen.
70Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
71Entscheidungsgründe
72Die zulässige Klage ist nicht begründet.
73I.
74Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB. Denn sie haben den Darlehensvertrag vom 9.2.2006 nicht wirksam widerrufen. Sie haben das ihnen als Verbraucher nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.
75Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der im Jahr 2006 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) ist der Widerruf in Textform innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag – wie vorliegend bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 Abs. 1 BGB a.F. – schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftlicher Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F..
76Diese Frist begann vorliegend am 10.2.2006 und lief 2 Wochen später mit dem 23.2.2006 ab. Die Widerrufserklärung datiert dagegen erst vom 21.6.2013.
771)
78Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung war hinreichend deutlich gestaltet. Sie befand sich auf einem gesonderten Blatt, war mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben, in ausreichend großer Schrift gedruckt und durch Absätze sowie Zwischenüberschriften textlich untergliedert.
792)
80Die Belehrung war auch inhaltlich ordnungsgemäß.
81Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW 2009, 3020; BGHZ 180, 123).
82a)
83Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da das von ihr verwandte Formular der gesetzlichen Musterbelehrung nicht vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887).
84b)
85Die Belehrung ist aber inhaltlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden.
86aa)
87Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“ entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und ihm eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Durch die Verwendung des Possessivpronomens „mein“ bzw. „meines“ ist – anders als in dem in BGHZ 180, 123 entschiedenen Fall – klargestellt worden, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers ausgelöst wird.
88bb)
89Es bestand keine Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist keinesfalls vor Vertragsschluss beginne. Hierbei handelt es sich um den frühesten Fristbeginn bei einem im Fernabsatz zustande gekommenen Darlehensvertrag, §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 2 und 5 BGB a.F.. Vorliegend wurde der Darlehensvertrag jedoch in einer Geschäftsstelle der Beklagten geschlossen.
90cc)
91Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständliche Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalte.
92Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht erforderlich.
93Wenn eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben hierzu enthält, dürfen diese nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.
94Die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331). Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, der Darlehensnehmer habe der Bank die empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. für sie Wertersatz zu leisten, entspricht dieser Rechtslage nach Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen. Auch anschließend verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen. Nur in besonderen Konstellationen (zum Beispiel: vorzeitige Rückführung des Darlehens unter Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kann sich nach Saldierung ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers ergeben.
95Ob die insoweit verkürzte Belehrung einer Ingangsetzung der Widerrufsfrist entgegenstünde, kann allerdings dahinstehen. Denn dieser Teil der Belehrung hatte jedenfalls vorliegend keine Relevanz. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, bevor Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden. Der Fristablauf erfolgte mit dem 23.2.2006. Die Darlehensvaluta wurde dagegen erst Ende März 2006 ausgezahlt, die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger begannen im April 2006.
96dd)
97Die Quittierung der Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung war nicht verwirrend. Diese Erklärung diente erkennbar der beweissichernden Bestätigung gegenüber der Beklagten, dass die Kläger selbst ebenfalls ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hatten, was auch tatsächlich der Fall war. Die Quittierung gab bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu der Annahme, neben diesem eigenen Exemplar der Widerrufsbelehrung müsse noch eine weitere Unterlage vorhanden sein.
98ee)
99Schließlich stand der Ingangsetzung der Widerrufsfrist auch nicht entgegen, dass die der „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarungen“ beigefügte Belehrung leicht abweichend und möglicherweise missverständlich („ein schriftlicher Vertragsantrag“ statt „mein schriftlicher Vertragsantrag“) formuliert war. Denn diese Belehrung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Sicherheitenbestellung, nicht auf den Darlehensvertrag.
100II.
101Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1,709 ZPO.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen Zeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonnementverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnenten gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsempfänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wies allein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der Angabe der Straße und der Hausnummer aus.
Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat (VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die Hausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definieren wollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß der Verbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Postfachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post AG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder wenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung eines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die bloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einem Widerruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schriftform einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Beförderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten Leerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke kaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Widerrufsschreiben , um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch einen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in den Briefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so die Rechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrecht aus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa- gen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder abschließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tatsächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzugeben. Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung reiche nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdem stelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch beinhalte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der diese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-
derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verlange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damit auch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht , die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zugang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsunterlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daß der Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsempfänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nicht die Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damit nicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an eine Postfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für die Widerrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach für betrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudem biete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile und werde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzige Anschrift angegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessen Geltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für unbegründet erachtet.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten , mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1 UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - SchlüsselFunddienst ; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633 - Sicherungsschein).
Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einer Postfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung getretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S.
897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegolten hat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, jeweils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. Die Ersetzung des Wortes "Widerrufsempfängers" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile in den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3, § 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten genüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwischen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Bestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 [BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Hausanschrift , sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post-
fachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2 HaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HaustürWG Rdn. 8; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Das ergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften, die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfassende , unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen , sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2 HaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß und wie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des Landes Hessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaO S. 9).
Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Notwendigkeit , den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe kein zusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht an eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, was gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB) gebunden.
Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufsbelehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Bei dem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenserklärung , wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß
bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). Ein Postfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein von diesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten. Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklärungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. Der Erklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfänger für die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und deren Nutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung seines Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn dem Verbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschrift des Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich in den meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort des Verbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicher Entfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Widerrufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogar dessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabe der Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnet wird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbesondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist angewiesen , da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn der Verbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in einen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post-
fachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbraucher gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.
Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - die Verwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zwecken dienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sondern darin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die Lage zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).
Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf, daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf, daß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Scheine gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowie der eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerrufsempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorstehenden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richten hat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens und der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Identifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille des Gesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers, der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem
Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommen werden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über seine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommen werden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [BGBl. I S. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbraucherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Umstand , daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgesehen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen. So hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf die Anschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorgebracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-
schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) bewußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträgen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen entsprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungen des § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und § 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genannten Stellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele - oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme dieses Auskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, den insoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG berechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zur Durchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufen droht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einer Postfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt erkennen , daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-
fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der Prozeßordnungen darstellt.
Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift dort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.
Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, daß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Postfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999, 2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen in den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften keine Rolle spielen.
III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen Zeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonnementverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnenten gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsempfänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wies allein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der Angabe der Straße und der Hausnummer aus.
Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat (VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die Hausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definieren wollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß der Verbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Postfachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post AG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder wenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung eines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die bloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einem Widerruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schriftform einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Beförderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten Leerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke kaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Widerrufsschreiben , um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch einen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in den Briefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so die Rechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrecht aus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa- gen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder abschließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tatsächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzugeben. Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung reiche nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdem stelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch beinhalte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der diese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-
derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verlange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damit auch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht , die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zugang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsunterlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daß der Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsempfänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nicht die Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damit nicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an eine Postfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für die Widerrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach für betrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudem biete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile und werde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzige Anschrift angegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessen Geltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für unbegründet erachtet.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten , mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1 UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - SchlüsselFunddienst ; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633 - Sicherungsschein).
Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einer Postfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung getretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S.
897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegolten hat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, jeweils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. Die Ersetzung des Wortes "Widerrufsempfängers" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile in den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3, § 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten genüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwischen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.
Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Bestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 [BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Hausanschrift , sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post-
fachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2 HaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HaustürWG Rdn. 8; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Das ergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften, die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfassende , unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen , sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2 HaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß und wie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des Landes Hessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaO S. 9).
Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Notwendigkeit , den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe kein zusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht an eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, was gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB) gebunden.
Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufsbelehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Bei dem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenserklärung , wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß
bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). Ein Postfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein von diesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten. Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklärungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. Der Erklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfänger für die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und deren Nutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung seines Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn dem Verbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschrift des Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich in den meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort des Verbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicher Entfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Widerrufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogar dessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabe der Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnet wird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbesondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist angewiesen , da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn der Verbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in einen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post-
fachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbraucher gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.
Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - die Verwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zwecken dienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sondern darin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die Lage zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).
Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf, daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf, daß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Scheine gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowie der eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerrufsempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorstehenden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richten hat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens und der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Identifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille des Gesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers, der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem
Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommen werden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über seine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommen werden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [BGBl. I S. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbraucherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Umstand , daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgesehen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen. So hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf die Anschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorgebracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-
schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) bewußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträgen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen entsprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungen des § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und § 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genannten Stellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele - oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme dieses Auskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, den insoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG berechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zur Durchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufen droht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einer Postfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt erkennen , daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-
fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der Prozeßordnungen darstellt.
Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift dort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.
Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, daß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Postfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999, 2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen in den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften keine Rolle spielen.
III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren Feststellung, dass sie ihre Erklärungen zum Abschluss von Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen haben.
3Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2006 insgesamt drei Darlehensverträge.
4In der mit der Überschrift „Baufinanzierung“ überschriebenen Darlehensurkunde heißt es einleitend:
5„Zwischen dem/den Antragsteller(n) und der D.Bank AG, G. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehensvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.“
6Im Folgenden werden verschiedene Banken und Versicherungen aufgeführt, vor deren Namen jeweils ein durch Ankreuzen auszufüllen Kästchen vorgesehen ist. Im vorliegenden Vertrag ist das Kästchen vor der D.Bank AG, G. (DB) sowie der F. AG, F. (F.AG) angekreuzt.
7Nach der Angabe der Kläger als Antragsteller folgen Angaben zum Darlehen.
8Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 1 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
9a) Darlehensbetrag: F.AG-T
10b) Darlehensbetrag (nominal): 145.000 €
11(…)
12g) Nettodarlehensbetrag: 145.000 €
13k) Zinssatz p. a.: 4,86 %
14m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 30 J. 0 M. fest
15s) Fälligkeit erste Tilgungs-/Annuitätsrate: 30.1.2007
16Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 2 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
17a) Darlehensbetrag: DB-BF III
18b) Darlehensbetrag (nominal): 70.000 €
19(…)
20g) Nettodarlehensbetrag: 70.000 €
21k) Zinssatz p. a.: 7,70 %
22m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 1 J. 6 M.
23In der Rubrik Bedingungen ist unter anderem ausgeführt:
24„Darlehensverträge mit der F., der GH., der Gen, der Vofü, der AML oder der DWL kommen durch Unterzeichnung der D.Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu Stande. F. und GH. sind berechtigt, die Bearbeitung meines/unseres Darlehens nicht selbst durchzuführen sondern von einem kompetenten Dritten durchführen zu lassen.“
25Auf Blatt 3 der Vertragsurkunde folgt eine mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
26Widerrufsrecht
27Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
28Form des Widerrufs
29Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
30Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
31Fristlauf
32Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
33- 34
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 35
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
37Der Widerruf ist zu senden an die
38D.Bank AG xxx
39oder
40Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
41Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
42Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
43Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
44Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner die mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
45Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
46Im Übrigen wird auf die Darlehensurkunde (Anl. K1) Bezug genommen.
47Die Darlehen wurden am 15. Februar 2007 valutiert, die Kläger nahmen die Zinszahlung am 28. Februar 2007 auf.
48Die Parteien schlossen am 30. Januar 2007 einen weiteren Darlehensvertrag. Die Beklagte refinanzierte sich über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Programm KfW-Wohneigentumsförderung.
49Der Nettodarlehensbetrag dieses Darlehens betrug 70.000,00 €, als Zinssatz wurden 4,4 % p.a. für zehn Jahre fest vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 4,47 %.
50Auf Blatt 6 des Darlehensvertrages folgte eine als „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
51Widerrufsrecht
52Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
53Form des Widerrufs
54Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
55Fristlauf
56Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
57- 58
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 59
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
61Der Widerruf ist zu senden an die
62D.Bank AG xxx
63oder
64Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
65Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
66Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
67Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
68Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
69Mit der Valutierung des Darlehens vom 30. Januar 2007 wurde das ursprüngliche Darlehen vom 30. Dezember 2006 i.H.v. 70.000,00 € abgelöst.
70Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. September 2013 (Anlage K2) haben die Kläger den Widerruf von zwei Darlehen gegenüber der Beklagten erklärt. In dem Schreiben heißt es dazu: „In der o.a. Angelegenheit sind von ihrem Hause bekanntlich zwei Darlehen in einem Vertrage gewährt worden, nämlich 140.000,00 € und 70.000,00 €.
71Die Erklärung zum Abschluss dieses Gesamtvertrages bzw. der beiden Darlehensverträge widerrufe ich hiermit namens und kraft Vollmacht meiner Mandanten (…)“.
72Nachdem die Beklagte den Rechtsstandpunkt vertreten hat, der erklärte Widerruf sei unwirksam, haben die Kläger am 10. Oktober 2013 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen zur Baufinanzierung (DB-BF III) über 70.000,00 € und 150.000,00 € (jeweils ausbezahlt am 14.02.2007) vom 20.12.2006 keine Zahlung mehr schulden.
73Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2014 haben die Kläger zudem die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 widerrufen.
74Mit Schreiben vom 05. März 2014 haben die Kläger die Klage erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des „Kaufes eines gebrauchten Eigenheims“ vom 30.01.2007 über 70.000,00 € keine Zahlung mehr schulden.
75Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten die Erklärung zum Abschluss der streitigen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei abweichend der Musterbelehrung von der Beklagten die Formulierung „ich“ anstatt „Sie“ verwendet worden. Diese Formulierung kollidiere mit den Anforderungen an die Transparenz und dem Recht jedes einzelnen Darlehensnehmers, unabhängig von dem anderen Darlehensnehmer von Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Durch eine solche Gestaltung klammere die Beklagte beide bzw. mehrere Darlehensnehmer unter dem „Ich“ zu einer Einheit zusammen, so dass der durchschnittliche Verbraucher nicht erkennen könne, dass jeder Darlehensnehmer für sich den Widerruf erklären könne.
76Darüber hinaus werde in der Widerrufsbelehrung nicht zwischen den beiden Darlehen unterschieden, die in der Vertragsurkunde aufgeführt sein. Aus der gewählten Formulierung lasse sich in keinster Weise entnehmen, ob auch nur der Widerruf einer Willenserklärung in Bezug auf eines der beiden Darlehen möglich sei.
77Auch die Belehrung unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltener Leistung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es an Angaben fehle, was passiere, wenn nur ein Darlehensnehmer seine Willenserklärung widerrufe. Es seien auch keine Angaben dazu vorhanden, was die Beklagte als Darlehensgeberin zurückzugewähren habe und ob auch die Beklagte gezogene Nutzungen herauszugeben habe.
78Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte sei auch hinsichtlich des Darlehens über 145.000,00 € Vertragspartnerin geworden. So folge bereits aus der Unterschriftenzeile, in der die Beklagte als Vertragspartner bezeichnet werde, dass die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Auch aus dem Rubrum des Vertrages folge nichts anderes, da es dem Darlehensnehmer nicht zuzumuten sei, aus aufgeführten Kürzeln, welche bankintern im Bereich der Beklagten Verwendung fänden, auf Zuordnungen zu einzelnen Darlehensverträgen zu schließen. Jedenfalls seien die von der Beklagten verwendeten Formulierungen wegen eines Verstoßes gegen § 305 ff. BGB unwirksam.
79Die Kläger beantragen nunmehr,
80festzustellen, dass
811. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000,00 € mit der Kontonummer 152 471 923,
822. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 150.000,00 € mit der Kontonummer 5 440 312 014, BLZ: 502 103 00,
833. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000,00 € zum Konto 152 471 920
84wirksam widerrufen wurden.
85Die Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des Darlehens über 150.000,00 € mit der Bezeichnung F.AG-T nicht Partei des Darlehensvertrages geworden.
88Sie ist weiter der Ansicht, dass hinsichtlich des Darlehens über 70.000,00 € mit der Bezeichnung DB-BF III ein Widerruf nicht in Betracht komme, da das Darlehen bereits vollständig getilgt sei.
89Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügten.
90Entscheidungsgründe
91I.
92Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
931.
94Der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. Dezember 2006 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
95Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 20. Dezember 2006 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
96a) Grundsätzlich stand den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (i.d.F. des OLG-VertrÄndG vom 23.07.2002) zu. Es handelt sich vorliegend um einen – schriftlich abzuschließenden – Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die Kläger nach Maßgabe der §§ 495, 355 BGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren waren.
97Die Klägerin hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572).
98aa)
99Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) entspricht.
100Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).
101bb)
102Die Beklagte hat die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert.
103cc)
104Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grund zu beanstanden, dass die Klägerin abweichend von der Musterbelehrung die Belehrung in der „ich“-Form abgefasst hat.
105Entgegen der Auffassung der Kläger schließt diese Formulierung – ebenso bei der Formulierung in der „Sie“-Form – für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass – wie vorliegend – bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers („Sie“) und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers („ich“) werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine „Verklammerung“ aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte u.U. bei der Formulierung „wir“ angenommen werden, die vorliegend nicht gewählt wurde.
106dd)
107Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch bereits aus dem Einleitungssatz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass ein oder mehrere Darlehen geschlossen werden. In der Rubrik „Angaben zum Darlehen“ werden sodann insgesamt drei Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine „Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden“ ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden.
108ee)
109Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass darin nicht auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs hingewiesen wird.
110Zunächst folgt eine Pflicht zum Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Streitfall nicht aus § 312 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 357 BGB, da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB zu erfolgen hat.
111Zum anderen ist gem. dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) ein Verzicht auf den Hinweis auf die Widerrufsfolgen möglich, wenn die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dieses war vorliegend der Fall, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass die Valutierung der Darlehen erst am 15. Februar 2007 erfolgte und die Kläger Zinszahlungen erst ab dem 28. Februar 2007 erbracht haben.
112b) Der Ausübung eines – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532).
113aa)
114Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln aaO. mwN.).
115bb)
116Das sog. Zeitmoment ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 20. Dezember 2006 vorlag, fast 7 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt anzusehen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln aaO. mwN.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (OLG Köln aaO. mwN.).
117cc)
118Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sog. Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2007 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Umschuldung in ein KfW-Darlehen im September 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.
119Dieses gilt umso mehr, als das Darlehen über 70.000,00 € lediglich der Zwischenfinanzierung bis zur Entscheidung der KfW über die Vergabe eines Förderkredites diente und das Darlehen nach der positiven Entscheidung der KfW durch die KfW-Mittel abgelöst wurde.
120dd)
121Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln aaO. mwN.).
1222.
123Der Klageantrag auf Feststellung, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2006 iHv. 145.000,00 € wirksam widerrufen worden ist, ist bereits aus dem Grunde unbegründet, dass die Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrages geworden ist.
124a)
125So folgt bereits aus dem einleitenden Satz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass zwischen den Antragstellern und der D.Bank AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein oder mehrere Darlehensverträge geschlossen werden. Durch die in Klammern aufgeführten Kürzel hinter den jeweiligen Banken/Versicherungen, so bei der Beklagten das Kürzel DB und bei der F. AG das Kürzel F.AG, ergibt sich durch die Wiederholung dieser Kürzel bei den einzelnen Darlehen zu. „a) Darlehensart“ eindeutig, durch welchen Vertragspartner die Darlehensgewährung erfolgen soll.
126Auch in den Bedingungen des Kreditvertrages wird der Kunde nochmals auf hingewiesen, dass Darlehensverträge mit der F. durch Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der F. zustande kommen.
127b)
128Der Antrag wäre jedoch auch in dem Fall, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages anzusehen wäre, unbegründet, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
129Insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
1303.
131Auch der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
132Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 30. Januar 2007 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
133Auch insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
134II.
135Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
136Der Streitwert wird auf 190.000,00 EUR festgesetzt.
137Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A)
3Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am 20.12.2006 unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.H.v. 145.000 € und i.H.v. 70.000 € aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom 30.01.2007 über 70.000 € wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
4Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über 145.000 € habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über 70.000 € sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per 30.01./12.02.2007 in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am 20.12.2006 von den Klägern aufgenommene Darlehen über 70.000 € vollständig zurückgeführt worden.
5Die Kläger haben beantragt, festzustellen
61. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000 € mit der Kto.-Nr. #########,
72. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 145.000 € mit der Kto.-Nr. ##########, Bankleitzahl: #########,
83. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000 € zum Kto. #########
9wirksam widerrufen worden sind.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 BGB InfoVO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden.
13Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über 70.000 € geht. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom 30.01.2007 wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pflichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig.
17Die Kläger beantragen,
18festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.01.2007 über einen Darlehensbetrag von 70.000 € wirksam widerrufen wurde.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
22Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23B)
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von 70.000 € vom 30.01.2007 nicht wirksam mit Schreiben vom 21.02.2014 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
25Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
26I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
27„Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware“.
28Vorliegend heißt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
30- 31
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 32
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.).
34II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund der Regelung des § 312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall.
35III. Soweit die Kläger schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ den Hinweis enthält, dass „ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe“, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
36IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren Feststellung, dass sie ihre Erklärungen zum Abschluss von Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen haben.
3Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2006 insgesamt drei Darlehensverträge.
4In der mit der Überschrift „Baufinanzierung“ überschriebenen Darlehensurkunde heißt es einleitend:
5„Zwischen dem/den Antragsteller(n) und der D.Bank AG, G. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehensvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.“
6Im Folgenden werden verschiedene Banken und Versicherungen aufgeführt, vor deren Namen jeweils ein durch Ankreuzen auszufüllen Kästchen vorgesehen ist. Im vorliegenden Vertrag ist das Kästchen vor der D.Bank AG, G. (DB) sowie der F. AG, F. (F.AG) angekreuzt.
7Nach der Angabe der Kläger als Antragsteller folgen Angaben zum Darlehen.
8Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 1 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
9a) Darlehensbetrag: F.AG-T
10b) Darlehensbetrag (nominal): 145.000 €
11(…)
12g) Nettodarlehensbetrag: 145.000 €
13k) Zinssatz p. a.: 4,86 %
14m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 30 J. 0 M. fest
15s) Fälligkeit erste Tilgungs-/Annuitätsrate: 30.1.2007
16Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 2 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
17a) Darlehensbetrag: DB-BF III
18b) Darlehensbetrag (nominal): 70.000 €
19(…)
20g) Nettodarlehensbetrag: 70.000 €
21k) Zinssatz p. a.: 7,70 %
22m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 1 J. 6 M.
23In der Rubrik Bedingungen ist unter anderem ausgeführt:
24„Darlehensverträge mit der F., der GH., der Gen, der Vofü, der AML oder der DWL kommen durch Unterzeichnung der D.Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu Stande. F. und GH. sind berechtigt, die Bearbeitung meines/unseres Darlehens nicht selbst durchzuführen sondern von einem kompetenten Dritten durchführen zu lassen.“
25Auf Blatt 3 der Vertragsurkunde folgt eine mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
26Widerrufsrecht
27Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
28Form des Widerrufs
29Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
30Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
31Fristlauf
32Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
33- 34
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
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eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
37Der Widerruf ist zu senden an die
38D.Bank AG xxx
39oder
40Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
41Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
42Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
43Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
44Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner die mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
45Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
46Im Übrigen wird auf die Darlehensurkunde (Anl. K1) Bezug genommen.
47Die Darlehen wurden am 15. Februar 2007 valutiert, die Kläger nahmen die Zinszahlung am 28. Februar 2007 auf.
48Die Parteien schlossen am 30. Januar 2007 einen weiteren Darlehensvertrag. Die Beklagte refinanzierte sich über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Programm KfW-Wohneigentumsförderung.
49Der Nettodarlehensbetrag dieses Darlehens betrug 70.000,00 €, als Zinssatz wurden 4,4 % p.a. für zehn Jahre fest vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 4,47 %.
50Auf Blatt 6 des Darlehensvertrages folgte eine als „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
51Widerrufsrecht
52Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
53Form des Widerrufs
54Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
55Fristlauf
56Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
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ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
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eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
61Der Widerruf ist zu senden an die
62D.Bank AG xxx
63oder
64Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
65Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
66Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
67Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
68Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
69Mit der Valutierung des Darlehens vom 30. Januar 2007 wurde das ursprüngliche Darlehen vom 30. Dezember 2006 i.H.v. 70.000,00 € abgelöst.
70Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. September 2013 (Anlage K2) haben die Kläger den Widerruf von zwei Darlehen gegenüber der Beklagten erklärt. In dem Schreiben heißt es dazu: „In der o.a. Angelegenheit sind von ihrem Hause bekanntlich zwei Darlehen in einem Vertrage gewährt worden, nämlich 140.000,00 € und 70.000,00 €.
71Die Erklärung zum Abschluss dieses Gesamtvertrages bzw. der beiden Darlehensverträge widerrufe ich hiermit namens und kraft Vollmacht meiner Mandanten (…)“.
72Nachdem die Beklagte den Rechtsstandpunkt vertreten hat, der erklärte Widerruf sei unwirksam, haben die Kläger am 10. Oktober 2013 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen zur Baufinanzierung (DB-BF III) über 70.000,00 € und 150.000,00 € (jeweils ausbezahlt am 14.02.2007) vom 20.12.2006 keine Zahlung mehr schulden.
73Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2014 haben die Kläger zudem die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 widerrufen.
74Mit Schreiben vom 05. März 2014 haben die Kläger die Klage erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des „Kaufes eines gebrauchten Eigenheims“ vom 30.01.2007 über 70.000,00 € keine Zahlung mehr schulden.
75Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten die Erklärung zum Abschluss der streitigen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei abweichend der Musterbelehrung von der Beklagten die Formulierung „ich“ anstatt „Sie“ verwendet worden. Diese Formulierung kollidiere mit den Anforderungen an die Transparenz und dem Recht jedes einzelnen Darlehensnehmers, unabhängig von dem anderen Darlehensnehmer von Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Durch eine solche Gestaltung klammere die Beklagte beide bzw. mehrere Darlehensnehmer unter dem „Ich“ zu einer Einheit zusammen, so dass der durchschnittliche Verbraucher nicht erkennen könne, dass jeder Darlehensnehmer für sich den Widerruf erklären könne.
76Darüber hinaus werde in der Widerrufsbelehrung nicht zwischen den beiden Darlehen unterschieden, die in der Vertragsurkunde aufgeführt sein. Aus der gewählten Formulierung lasse sich in keinster Weise entnehmen, ob auch nur der Widerruf einer Willenserklärung in Bezug auf eines der beiden Darlehen möglich sei.
77Auch die Belehrung unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltener Leistung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es an Angaben fehle, was passiere, wenn nur ein Darlehensnehmer seine Willenserklärung widerrufe. Es seien auch keine Angaben dazu vorhanden, was die Beklagte als Darlehensgeberin zurückzugewähren habe und ob auch die Beklagte gezogene Nutzungen herauszugeben habe.
78Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte sei auch hinsichtlich des Darlehens über 145.000,00 € Vertragspartnerin geworden. So folge bereits aus der Unterschriftenzeile, in der die Beklagte als Vertragspartner bezeichnet werde, dass die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Auch aus dem Rubrum des Vertrages folge nichts anderes, da es dem Darlehensnehmer nicht zuzumuten sei, aus aufgeführten Kürzeln, welche bankintern im Bereich der Beklagten Verwendung fänden, auf Zuordnungen zu einzelnen Darlehensverträgen zu schließen. Jedenfalls seien die von der Beklagten verwendeten Formulierungen wegen eines Verstoßes gegen § 305 ff. BGB unwirksam.
79Die Kläger beantragen nunmehr,
80festzustellen, dass
811. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000,00 € mit der Kontonummer 152 471 923,
822. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 150.000,00 € mit der Kontonummer 5 440 312 014, BLZ: 502 103 00,
833. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000,00 € zum Konto 152 471 920
84wirksam widerrufen wurden.
85Die Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des Darlehens über 150.000,00 € mit der Bezeichnung F.AG-T nicht Partei des Darlehensvertrages geworden.
88Sie ist weiter der Ansicht, dass hinsichtlich des Darlehens über 70.000,00 € mit der Bezeichnung DB-BF III ein Widerruf nicht in Betracht komme, da das Darlehen bereits vollständig getilgt sei.
89Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügten.
90Entscheidungsgründe
91I.
92Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
931.
94Der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. Dezember 2006 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
95Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 20. Dezember 2006 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
96a) Grundsätzlich stand den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (i.d.F. des OLG-VertrÄndG vom 23.07.2002) zu. Es handelt sich vorliegend um einen – schriftlich abzuschließenden – Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die Kläger nach Maßgabe der §§ 495, 355 BGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren waren.
97Die Klägerin hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572).
98aa)
99Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) entspricht.
100Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).
101bb)
102Die Beklagte hat die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert.
103cc)
104Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grund zu beanstanden, dass die Klägerin abweichend von der Musterbelehrung die Belehrung in der „ich“-Form abgefasst hat.
105Entgegen der Auffassung der Kläger schließt diese Formulierung – ebenso bei der Formulierung in der „Sie“-Form – für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass – wie vorliegend – bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers („Sie“) und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers („ich“) werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine „Verklammerung“ aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte u.U. bei der Formulierung „wir“ angenommen werden, die vorliegend nicht gewählt wurde.
106dd)
107Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch bereits aus dem Einleitungssatz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass ein oder mehrere Darlehen geschlossen werden. In der Rubrik „Angaben zum Darlehen“ werden sodann insgesamt drei Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine „Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden“ ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden.
108ee)
109Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass darin nicht auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs hingewiesen wird.
110Zunächst folgt eine Pflicht zum Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Streitfall nicht aus § 312 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 357 BGB, da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB zu erfolgen hat.
111Zum anderen ist gem. dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) ein Verzicht auf den Hinweis auf die Widerrufsfolgen möglich, wenn die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dieses war vorliegend der Fall, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass die Valutierung der Darlehen erst am 15. Februar 2007 erfolgte und die Kläger Zinszahlungen erst ab dem 28. Februar 2007 erbracht haben.
112b) Der Ausübung eines – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532).
113aa)
114Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln aaO. mwN.).
115bb)
116Das sog. Zeitmoment ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 20. Dezember 2006 vorlag, fast 7 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt anzusehen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln aaO. mwN.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (OLG Köln aaO. mwN.).
117cc)
118Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sog. Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2007 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Umschuldung in ein KfW-Darlehen im September 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.
119Dieses gilt umso mehr, als das Darlehen über 70.000,00 € lediglich der Zwischenfinanzierung bis zur Entscheidung der KfW über die Vergabe eines Förderkredites diente und das Darlehen nach der positiven Entscheidung der KfW durch die KfW-Mittel abgelöst wurde.
120dd)
121Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln aaO. mwN.).
1222.
123Der Klageantrag auf Feststellung, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2006 iHv. 145.000,00 € wirksam widerrufen worden ist, ist bereits aus dem Grunde unbegründet, dass die Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrages geworden ist.
124a)
125So folgt bereits aus dem einleitenden Satz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass zwischen den Antragstellern und der D.Bank AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein oder mehrere Darlehensverträge geschlossen werden. Durch die in Klammern aufgeführten Kürzel hinter den jeweiligen Banken/Versicherungen, so bei der Beklagten das Kürzel DB und bei der F. AG das Kürzel F.AG, ergibt sich durch die Wiederholung dieser Kürzel bei den einzelnen Darlehen zu. „a) Darlehensart“ eindeutig, durch welchen Vertragspartner die Darlehensgewährung erfolgen soll.
126Auch in den Bedingungen des Kreditvertrages wird der Kunde nochmals auf hingewiesen, dass Darlehensverträge mit der F. durch Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der F. zustande kommen.
127b)
128Der Antrag wäre jedoch auch in dem Fall, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages anzusehen wäre, unbegründet, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
129Insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
1303.
131Auch der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
132Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 30. Januar 2007 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
133Auch insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
134II.
135Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
136Der Streitwert wird auf 190.000,00 EUR festgesetzt.
137Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A)
3Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am 20.12.2006 unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.H.v. 145.000 € und i.H.v. 70.000 € aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom 30.01.2007 über 70.000 € wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
4Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über 145.000 € habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über 70.000 € sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per 30.01./12.02.2007 in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am 20.12.2006 von den Klägern aufgenommene Darlehen über 70.000 € vollständig zurückgeführt worden.
5Die Kläger haben beantragt, festzustellen
61. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000 € mit der Kto.-Nr. #########,
72. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 145.000 € mit der Kto.-Nr. ##########, Bankleitzahl: #########,
83. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000 € zum Kto. #########
9wirksam widerrufen worden sind.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 BGB InfoVO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden.
13Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über 70.000 € geht. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom 30.01.2007 wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pflichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig.
17Die Kläger beantragen,
18festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.01.2007 über einen Darlehensbetrag von 70.000 € wirksam widerrufen wurde.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
22Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23B)
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von 70.000 € vom 30.01.2007 nicht wirksam mit Schreiben vom 21.02.2014 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
25Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
26I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
27„Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware“.
28Vorliegend heißt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
30- 31
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 32
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.).
34II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund der Regelung des § 312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall.
35III. Soweit die Kläger schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ den Hinweis enthält, dass „ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe“, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
36IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren Feststellung, dass sie ihre Erklärungen zum Abschluss von Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen haben.
3Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2006 insgesamt drei Darlehensverträge.
4In der mit der Überschrift „Baufinanzierung“ überschriebenen Darlehensurkunde heißt es einleitend:
5„Zwischen dem/den Antragsteller(n) und der D.Bank AG, G. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehensvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.“
6Im Folgenden werden verschiedene Banken und Versicherungen aufgeführt, vor deren Namen jeweils ein durch Ankreuzen auszufüllen Kästchen vorgesehen ist. Im vorliegenden Vertrag ist das Kästchen vor der D.Bank AG, G. (DB) sowie der F. AG, F. (F.AG) angekreuzt.
7Nach der Angabe der Kläger als Antragsteller folgen Angaben zum Darlehen.
8Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 1 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
9a) Darlehensbetrag: F.AG-T
10b) Darlehensbetrag (nominal): 145.000 €
11(…)
12g) Nettodarlehensbetrag: 145.000 €
13k) Zinssatz p. a.: 4,86 %
14m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 30 J. 0 M. fest
15s) Fälligkeit erste Tilgungs-/Annuitätsrate: 30.1.2007
16Zu dem Darlehen zur laufenden Nr. 2 sind folgende Angaben aufgenommen worden:
17a) Darlehensbetrag: DB-BF III
18b) Darlehensbetrag (nominal): 70.000 €
19(…)
20g) Nettodarlehensbetrag: 70.000 €
21k) Zinssatz p. a.: 7,70 %
22m) Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 1 J. 6 M.
23In der Rubrik Bedingungen ist unter anderem ausgeführt:
24„Darlehensverträge mit der F., der GH., der Gen, der Vofü, der AML oder der DWL kommen durch Unterzeichnung der D.Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu Stande. F. und GH. sind berechtigt, die Bearbeitung meines/unseres Darlehens nicht selbst durchzuführen sondern von einem kompetenten Dritten durchführen zu lassen.“
25Auf Blatt 3 der Vertragsurkunde folgt eine mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
26Widerrufsrecht
27Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
28Form des Widerrufs
29Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
30Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
31Fristlauf
32Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
33- 34
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 35
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
37Der Widerruf ist zu senden an die
38D.Bank AG xxx
39oder
40Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
41Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
42Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
43Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
44Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner die mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
45Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
46Im Übrigen wird auf die Darlehensurkunde (Anl. K1) Bezug genommen.
47Die Darlehen wurden am 15. Februar 2007 valutiert, die Kläger nahmen die Zinszahlung am 28. Februar 2007 auf.
48Die Parteien schlossen am 30. Januar 2007 einen weiteren Darlehensvertrag. Die Beklagte refinanzierte sich über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Programm KfW-Wohneigentumsförderung.
49Der Nettodarlehensbetrag dieses Darlehens betrug 70.000,00 €, als Zinssatz wurden 4,4 % p.a. für zehn Jahre fest vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 4,47 %.
50Auf Blatt 6 des Darlehensvertrages folgte eine als „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung:
51Widerrufsrecht
52Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
53Form des Widerrufs
54Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
55Fristlauf
56Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
57- 58
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 59
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
61Der Widerruf ist zu senden an die
62D.Bank AG xxx
63oder
64Fax-Nummer.: yyy oder E-Mail: [email protected]
65Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
66Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
67Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
68Im Anschluss folgt eine Unterschrift Zeile mit den Unterschriften der Kläger.
69Mit der Valutierung des Darlehens vom 30. Januar 2007 wurde das ursprüngliche Darlehen vom 30. Dezember 2006 i.H.v. 70.000,00 € abgelöst.
70Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. September 2013 (Anlage K2) haben die Kläger den Widerruf von zwei Darlehen gegenüber der Beklagten erklärt. In dem Schreiben heißt es dazu: „In der o.a. Angelegenheit sind von ihrem Hause bekanntlich zwei Darlehen in einem Vertrage gewährt worden, nämlich 140.000,00 € und 70.000,00 €.
71Die Erklärung zum Abschluss dieses Gesamtvertrages bzw. der beiden Darlehensverträge widerrufe ich hiermit namens und kraft Vollmacht meiner Mandanten (…)“.
72Nachdem die Beklagte den Rechtsstandpunkt vertreten hat, der erklärte Widerruf sei unwirksam, haben die Kläger am 10. Oktober 2013 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen zur Baufinanzierung (DB-BF III) über 70.000,00 € und 150.000,00 € (jeweils ausbezahlt am 14.02.2007) vom 20.12.2006 keine Zahlung mehr schulden.
73Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2014 haben die Kläger zudem die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 widerrufen.
74Mit Schreiben vom 05. März 2014 haben die Kläger die Klage erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des „Kaufes eines gebrauchten Eigenheims“ vom 30.01.2007 über 70.000,00 € keine Zahlung mehr schulden.
75Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten die Erklärung zum Abschluss der streitigen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei abweichend der Musterbelehrung von der Beklagten die Formulierung „ich“ anstatt „Sie“ verwendet worden. Diese Formulierung kollidiere mit den Anforderungen an die Transparenz und dem Recht jedes einzelnen Darlehensnehmers, unabhängig von dem anderen Darlehensnehmer von Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Durch eine solche Gestaltung klammere die Beklagte beide bzw. mehrere Darlehensnehmer unter dem „Ich“ zu einer Einheit zusammen, so dass der durchschnittliche Verbraucher nicht erkennen könne, dass jeder Darlehensnehmer für sich den Widerruf erklären könne.
76Darüber hinaus werde in der Widerrufsbelehrung nicht zwischen den beiden Darlehen unterschieden, die in der Vertragsurkunde aufgeführt sein. Aus der gewählten Formulierung lasse sich in keinster Weise entnehmen, ob auch nur der Widerruf einer Willenserklärung in Bezug auf eines der beiden Darlehen möglich sei.
77Auch die Belehrung unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltener Leistung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es an Angaben fehle, was passiere, wenn nur ein Darlehensnehmer seine Willenserklärung widerrufe. Es seien auch keine Angaben dazu vorhanden, was die Beklagte als Darlehensgeberin zurückzugewähren habe und ob auch die Beklagte gezogene Nutzungen herauszugeben habe.
78Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte sei auch hinsichtlich des Darlehens über 145.000,00 € Vertragspartnerin geworden. So folge bereits aus der Unterschriftenzeile, in der die Beklagte als Vertragspartner bezeichnet werde, dass die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Auch aus dem Rubrum des Vertrages folge nichts anderes, da es dem Darlehensnehmer nicht zuzumuten sei, aus aufgeführten Kürzeln, welche bankintern im Bereich der Beklagten Verwendung fänden, auf Zuordnungen zu einzelnen Darlehensverträgen zu schließen. Jedenfalls seien die von der Beklagten verwendeten Formulierungen wegen eines Verstoßes gegen § 305 ff. BGB unwirksam.
79Die Kläger beantragen nunmehr,
80festzustellen, dass
811. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000,00 € mit der Kontonummer 152 471 923,
822. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 150.000,00 € mit der Kontonummer 5 440 312 014, BLZ: 502 103 00,
833. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000,00 € zum Konto 152 471 920
84wirksam widerrufen wurden.
85Die Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des Darlehens über 150.000,00 € mit der Bezeichnung F.AG-T nicht Partei des Darlehensvertrages geworden.
88Sie ist weiter der Ansicht, dass hinsichtlich des Darlehens über 70.000,00 € mit der Bezeichnung DB-BF III ein Widerruf nicht in Betracht komme, da das Darlehen bereits vollständig getilgt sei.
89Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügten.
90Entscheidungsgründe
91I.
92Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
931.
94Der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. Dezember 2006 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
95Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 20. Dezember 2006 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
96a) Grundsätzlich stand den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (i.d.F. des OLG-VertrÄndG vom 23.07.2002) zu. Es handelt sich vorliegend um einen – schriftlich abzuschließenden – Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die Kläger nach Maßgabe der §§ 495, 355 BGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren waren.
97Die Klägerin hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572).
98aa)
99Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) entspricht.
100Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).
101bb)
102Die Beklagte hat die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert.
103cc)
104Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grund zu beanstanden, dass die Klägerin abweichend von der Musterbelehrung die Belehrung in der „ich“-Form abgefasst hat.
105Entgegen der Auffassung der Kläger schließt diese Formulierung – ebenso bei der Formulierung in der „Sie“-Form – für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass – wie vorliegend – bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers („Sie“) und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers („ich“) werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine „Verklammerung“ aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte u.U. bei der Formulierung „wir“ angenommen werden, die vorliegend nicht gewählt wurde.
106dd)
107Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch bereits aus dem Einleitungssatz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass ein oder mehrere Darlehen geschlossen werden. In der Rubrik „Angaben zum Darlehen“ werden sodann insgesamt drei Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine „Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden“ ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden.
108ee)
109Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass darin nicht auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs hingewiesen wird.
110Zunächst folgt eine Pflicht zum Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Streitfall nicht aus § 312 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 357 BGB, da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB zu erfolgen hat.
111Zum anderen ist gem. dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) ein Verzicht auf den Hinweis auf die Widerrufsfolgen möglich, wenn die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dieses war vorliegend der Fall, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass die Valutierung der Darlehen erst am 15. Februar 2007 erfolgte und die Kläger Zinszahlungen erst ab dem 28. Februar 2007 erbracht haben.
112b) Der Ausübung eines – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532).
113aa)
114Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln aaO. mwN.).
115bb)
116Das sog. Zeitmoment ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 20. Dezember 2006 vorlag, fast 7 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt anzusehen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln aaO. mwN.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (OLG Köln aaO. mwN.).
117cc)
118Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sog. Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2007 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Umschuldung in ein KfW-Darlehen im September 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.
119Dieses gilt umso mehr, als das Darlehen über 70.000,00 € lediglich der Zwischenfinanzierung bis zur Entscheidung der KfW über die Vergabe eines Förderkredites diente und das Darlehen nach der positiven Entscheidung der KfW durch die KfW-Mittel abgelöst wurde.
120dd)
121Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln aaO. mwN.).
1222.
123Der Klageantrag auf Feststellung, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2006 iHv. 145.000,00 € wirksam widerrufen worden ist, ist bereits aus dem Grunde unbegründet, dass die Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrages geworden ist.
124a)
125So folgt bereits aus dem einleitenden Satz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass zwischen den Antragstellern und der D.Bank AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein oder mehrere Darlehensverträge geschlossen werden. Durch die in Klammern aufgeführten Kürzel hinter den jeweiligen Banken/Versicherungen, so bei der Beklagten das Kürzel DB und bei der F. AG das Kürzel F.AG, ergibt sich durch die Wiederholung dieser Kürzel bei den einzelnen Darlehen zu. „a) Darlehensart“ eindeutig, durch welchen Vertragspartner die Darlehensgewährung erfolgen soll.
126Auch in den Bedingungen des Kreditvertrages wird der Kunde nochmals auf hingewiesen, dass Darlehensverträge mit der F. durch Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der F. zustande kommen.
127b)
128Der Antrag wäre jedoch auch in dem Fall, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages anzusehen wäre, unbegründet, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
129Insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
1303.
131Auch der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war.
132Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 30. Januar 2007 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
133Auch insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden.
134II.
135Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
136Der Streitwert wird auf 190.000,00 EUR festgesetzt.
137Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826).
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.