Landgericht Hamburg Urteil, 21. Apr. 2017 - 330 O 69/16

bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Ehefrau I. J. gegenüber der Beklagten Rückzahlungsansprüche geltend aus dem Widerruf eines Darlehensverhältnisses.

2

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag kam im sogenannten Antragsverfahren zustande, indem der Kläger und seine spätere Ehefrau am 13. Mai 2007 den Antrag über ein Darlehen von insgesamt € 222.500,--, der von der Beklagten vorbereitet, aber noch nicht unterschrieben worden war, unterzeichneten (vgl. Anlage K 2). Auf die Widerrufsbelehrung auf Seiten 5 f. des Darlehensantrages (Anlage K 2) wird hinsichtlich der näheren Einzelheiten Bezug genommen.

3

Der Kläger trägt vor:

4

Ein Widerruf hinsichtlich seines Darlehensantrages sei noch möglich gewesen, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Zum einen hätte jeder Darlehensnehmer gesondert belehrt werden müssen. Weiterhin sei der Begriff des Vertragsschlusses in der Belehrung nicht ordnungsgemäß erläutert worden, sodass der Kläger nicht gewusst habe, ob damit bereits die Zusendung an sich gemeint gewesen sei, der Tag seiner Unterschrift, des Zugangs bei der Beklagten oder aber eine förmliche Bestätigung des Vertragsschlusses. Schließlich enthalte der Darlehensvertrag unmittelbar im Anschluss an die Widerrufsbelehrung auf Seite 7 eine „Belehrung“ zur „Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindungsfrist“. Durch diese weitere Belehrung zum Zustandekommen des Vertrages habe der Kläger nicht mehr eindeutig den Beginn der Widerrufsfrist bestimmen können.

5

Der Kläger stellt folgende Klaganträge:

6

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses zur Nr. als Teilbetrag € 13.000,.. zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.3.2016 zu zahlen.

7

2. Hilfsweise zu 1. wird die Beklagte verurteilt, das Darlehenskonto Nr. nach dem Widerruf des Klägers vom 6.10.2014 mit einer Verzinsung von 4 % p.a. (hilfsweise hierzu: einer marktüblichen Verzinsung nach Ermessen des Gerichts) auf die Kapitalauszahlung vom 1.7.2007 über € 222.500,-- einerseits, und den jährlichen Zahlungen des Klägers über insgesamt gem. der anliegenden Bescheinigungen der K.. und einer Verzinsung von 4,50 % p.a. per Monatsultimo abzurechnen.

8

3. Höchst hilfsweise zu 2. wird festgestellt, dass das Darlehensverhältnis Nr. durch den Widerruf des Klägers vom 6.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte macht geltend:

12

Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten. Hiervon abgesehen sei die verwandte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Die Erklärung des Widerrufs sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte berufe sich auf Rechtsmissbrauch sowie auf Verwirkung.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet.

15

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in der Darlehensvereinbarung vom 11. Mai 2007 (Anlage K 2) war nach §§ 495, 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung ordnungsgemäß, weil sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig war und deshalb die Widerrufsfrist in Gang setzte, sodass der vom Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (Anlage K 5) erklärte Widerruf verfristet war.

16

Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen an zwei Darlehensnehmer begründet nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Denn beim Abschluss eines Darlehensvertrages durch zwei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verbraucher, die Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, I - 31 U 56/15, 31 U 26/15 - Juris).

17

Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung belehrt auch richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Aus der Belehrung wird deutlich, dass vor Annahmeerklärung der Bank die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Auch die Belehrung über die Verbindlichkeit des Angebots eines Darlehensnehmer auf Seite 7 führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages. Denn aus dem Wortlaut und aus dem Zusammenhang dieser Belehrung ist ersichtlich, dass sich diese Belehrung auf die Wirksamkeit der einseitigen Erklärung des Darlehensnehmers bezieht. Hier ist nichts unklar. Die Kammer tritt insoweit auch der rechtlichen Beurteilung in dem als Anlage B 42 eingereichten Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.3.2016 bei, wo es auf Seite 9 f. wie folgt heißt:

18

„Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufes bereits ein bindendes Angebot abgegeben und ist sich über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Ebenso ist er sich aufgrund der erkennbar noch fehlenden Erklärung der Bank dessen bewusst, dass ein Vertragsschluss nicht bereits mit der Abgabe/Unterschrift seines Antrages erfolgt. Es ist für ihn aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung seines Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben, beginnt, sobald er die Annahmeerklärung der Beklagten erhält (...)

19

Verwirrend ist auch insofern der Zusatz „jedoch nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“ nicht, als der Verbraucher weder den Eingang seines Angebots bei der Bank noch den Zeitpunkt der Unterschrift der Bank bestimmen kann. Denn diese Bestimmung ist für den Verbraucher offensichtlich gar nicht notwendig, weil jedenfalls im vorliegenden Antragsverfahren die Widerrufsfrist aufgrund der Formulierung „mit der Annahmeerklärung der Bank“ erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher diese erhalten hat. Denn die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ bedeutet nicht, dass die Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss, sondern lediglich, dass die keinesfalls vorher zu laufen beginnt. Wann sie beginnt, nämlich mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Verbraucher, erschließt sich aber ohne Weiteres (...)

20

Auch führt der Abschnitt „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindungsfrist“ (...) nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Er erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher weder den Eindruck, der Widerruf könne innerhalb einer Bindefrist von einem Monat nicht erklärt werden, noch die Widerrufsfrist beginne erst mit Ablauf der Antragsbindungsfrist. Die Textpassage ist erkennbar unabhängig von der Widerrufserklärung und zeigt dem Verbraucher lediglich, dass er sich einer eventuellen Annahmeerklärung der Bank auch ohne sein Zutun nicht bis in Ewigkeit ausgesetzt fühlen muss, sondern nur im Laufe eines Monats. Dies ergibt sich auch bereits aus der drucktechnischen Gestaltung. Die Passage befindet sich auf einer neuen Seite und ist trotz der im unmittelbaren Umfeld befindlichen Widerrufserklärung, (...) deutlich von dieser abgesetzt.“

21

Nach alledem stand dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen ist.

22

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 21. Apr. 2017 - 330 O 69/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2015 - 31 U 56/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.