Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16
Gericht
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Richter
Frau Dr. Martina Schwonke, Richterin am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Herr Prof. Dr. Wolfgang Schaffert, Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Herr Dr. Christian Löffler, Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Herr Prof. Dr. Thomas Koch, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Herr Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff, Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16
Referenzen - Gesetze
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16 zitiert 21 §§.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz
Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die
Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o
Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung
Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer
Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen,
Telemediengesetz - TMG | § 3 Herkunftslandprinzip
(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments un
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - I ZR 252/14
bei uns veröffentlicht am 21.01.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/14 Verkündet am: 21. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - I ZR 54/11
bei uns veröffentlicht am 12.07.2012
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - I ZR 194/02
bei uns veröffentlicht am 23.06.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/02 Verkündet am: 23. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 10/03
bei uns veröffentlicht am 20.10.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 10/03 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2009 - I ZR 152/07
bei uns veröffentlicht am 02.12.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/07 Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2014 - I ZR 26/13
bei uns veröffentlicht am 06.11.2014
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 6 / 1 3 Verkündet am: 6. November 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2002 - I ZR 160/00
bei uns veröffentlicht am 19.12.2002
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/00 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - I ZR 20/10
bei uns veröffentlicht am 12.05.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 73/12
bei uns veröffentlicht am 24.09.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/12 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2008 - I ZR 145/05
bei uns veröffentlicht am 03.07.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/05 Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2000 - I ZR 28/98
bei uns veröffentlicht am 11.05.2000
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/98 Verkündet am: 11. Mai 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :
Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2018 - I ZR 264/16
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 264/16 Verkündet am: 1. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1 Sat
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 184/16
bei uns veröffentlicht am 05.10.2017
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 aufgehoben.
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - I ZR 196/13
bei uns veröffentlicht am 30.04.2015
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 196/13 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - I ZR 84/14
bei uns veröffentlicht am 12.03.2015
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 8 4 / 1 4 Verkündet am: 12. März 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16.
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 53/18
bei uns veröffentlicht am 07.03.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/18 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bring mich nach Hause
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - I ZR 54/16
bei uns veröffentlicht am 11.04.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/16 Verkündet am: 11. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: