Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - I ZR 51/02

bei uns veröffentlicht am16.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 51/02 Verkündet am:
16. Januar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sammelmitgliedschaft

a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis
eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich
nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich
hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen
seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.

b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt
des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h.
wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse
am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich
die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen
werden sollten.
BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - I ZR 51/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb
mit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzseitigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben.
Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht ersichtlich , so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstellers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, dem Verbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerklagend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt - beantragt,
1. die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Art wie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschine mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziert werden kann; 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLGRep 2002, 185).
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei- nen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit der Begründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:
Auf dem Gebiet des Handels mit "weißer Ware", auf das sich die beanstandete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktes Mitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherie von H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonsten stehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähe zur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vorgetragen , daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige Werbung Kunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen An-
gebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementsprechenden Vertragsabschluß bringe.
Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitglied seien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nicht festgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelnden Verbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittelbaren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines anderen Verbandes bedienen dürften.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieser zu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nennung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einer Erweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, um damit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG bestehenden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80).
2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Markt der Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist es unerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstand der Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzustellen ist.
3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es mit Recht angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist, sondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist (BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern).

b) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des Berufungsgerichts , an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer Einkaufsgenossenschaft , wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und die Durchführung von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Voraussetzung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei Fachverbänden die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 ff. = WRP 2000, 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten angehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandt hätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliedern gegenüber dazu berechtigt gewesen seien.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, der Vereinszweck des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbesondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken und dadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgeräte zu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechende Beschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Die nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirkt werden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewerbern wie "insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen" vorgegangen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen
ist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum Geltendmachen von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vorgelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. OLG Frankfurt am Main WRP 1999, 347, 349; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30c). Dafür aber haben sich im Streitfall - jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorstehend II. 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - I ZR 51/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - I ZR 51/02

Referenzen - Gesetze

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen


(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrif
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - I ZR 51/02 zitiert 4 §§.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen


(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrif

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 287/97 Verkündet am: 27. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 103/03 Verkündet am: 16. März 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : n

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/03 Verkündet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 72/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 72/02 Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2003 - I ZR 185/00

bei uns veröffentlicht am 22.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/00 Verkündet am: 22. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Referenzen

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 287/97 Verkündet am:
27. April 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fachverband
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 F.: 25. Juli 1994

a) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Fachverbandes, dessen satzungsgemäße
Hauptaufgabe in der Förderung und Wahrung der gewerblichen Interessen
seiner Mitglieder besteht.

b) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine
tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner
grundsätzlich zu widerlegen hat. Durch die am 1. August 1994 in Kraft getretene
UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1738) ist insoweit keine Ä nderung eingetreten.
BGH, Urt. v. 27. April 2000 - I ZR 287/97 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der im Jahre 1949 gegründete und seit 1960 unter seinem jetzigen Namen handelnde Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich Markt- und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Gemäß § 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und international die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnahme zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielvorgabe die Bekämpfung des un-
lauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Verkaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer Tätigkeit, dient.
Die Beklagte führte im Jahre 1993 sowie im Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. Mai 1995 Befragungen bei Ä rzten und Apothekern durch, und zwar betreffend deren Verhalten beim Verkauf und bei der Verordnung von Arzneimitteln. Sie benutzte hierfür Fragebögen, die von den Ä rzten und Apothekern ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt werden sollten. Diese Fragebögen enthielten auch eine von den Befragten gegebenenfalls zu unterzeichnende , vom übrigen Text abgesetzte, vorformulierte Erklärung folgenden Inhalts :
"Der Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten Angaben einschließlich meines Namens und meiner Adresse und der Weitergabe dieser gespeicherten Daten zur Nutzung für Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmen stimme ich zu." Die im Wege der Befragung erlangten Daten flossen in die von der Beklagten erstellten Studien "A. -D. " und "M. -D. " ein, die die Beklagte interessierten pharmazeutischen Unternehmen in jeweils anonymisierter Fassung zum Erwerb anbot. In ihrem Angebotsschreiben wies die Beklagte darauf hin, daß die Daten auch in "personalisierter Form" bzw. "mit Namen und Adresse des Arztes" lieferbar seien.
Der Kläger hat die Vorgehensweise der Beklagten insbesondere wegen Irreführung, Verstoßes gegen Standesregeln sowie das Bundesdatenschutzgesetz und Rufausbeutung als wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG bean-
standet und die Beklagte auf Unterlassung näher bezeichneter Erhebungen bei Apothekern und/oder Ä rzten unter Verwendung der Firma "I. Marktforschung GmbH" in Anspruch genommen. Er hat sich für prozeßführungsbefugt gehalten und dazu vorgebracht, er sei in personeller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet, um das Wettbewerbsverhalten beobachten und bewerten zu können. Typische, durchschnittlich schwere Wettbewerbsverstöße könne er aufgrund seiner personellen Ausstattung erkennen und selbst verfolgen. Bei vielen seiner Mitglieder, die ihrerseits Juristen beschäftigten, sei zudem eine umfassende Kenntnis des Wettbewerbsrechts vorhanden. Er unterrichte seine Mitglieder in einem internen Rundschreiben über wesentliche Rechtsprobleme. Soweit er das Verhalten eines Unternehmens für wettbewerbswidrig halte, bediene er sich für die Abmahnung regelmäßig einer Anwaltskanzlei.
Der Kläger hat des weiteren (unbestritten) vorgebracht, er habe im Zeitraum ab 1982 mehr als 30 Gerichtsentscheidungen erwirkt, in denen er unbeanstandet als klagebefugt angesehen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für seine Klagebefugnis.
Die Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in Abrede gestellt und ist dem Unterlassungsbegehren auch in der Sache entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger beobachte und verfolge Wettbewerbsverstöße nicht eigenständig. Die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen erfolge allein im Interesse eines bestimmten Rechtsanwaltes.
Das Landgericht hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die
Klage jedoch mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG abgesprochen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der Kläger in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht hinreichend ausgestattet sei, um den in § 2 lit. f) seiner Satzung formulierten Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, erfüllen zu können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Ausstattungsmittel tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einsetze. Ein rechtsfähiger Verband, dessen Zweck in der Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder unter anderem durch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bestehe, müsse zu einer derartigen Tätigkeit nicht nur theoretisch in der Lage sein, sondern diese auch regelmäßig tatsächlich ausüben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis obliege grundsätzlich dem klagenden Verband. Der Kläger könne sich im Streitfall insoweit nicht deshalb auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung
berufen, weil er in den vergangenen Jahren Gerichtsentscheidungen erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei. Eine derartige Vermutung könne zwar in Fällen in Betracht kommen, in denen die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes in vorangegangenen Gerichtsentscheidungen einer eigenen Feststellung unterzogen und ausdrücklich bejaht worden seien, weil dann die Annahme naheliege, daß ein Verband auch weiterhin die notwendigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle. Im Streitfall könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Der Umstand allein, daß in früheren Gerichtsentscheidungen unbeanstandet von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers ausgegangen worden sei, belege nur, daß der Verband durch die Einschaltung von Rechtsanwälten Wettbewerbsverstöße gerichtlich verfolgt habe. Ob er (derzeit) die materiellen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle, sei damit nicht gesagt. Im Streitfall kämen auch konkrete Umstände hinzu, die eine Vermutung zugunsten des Klägers jedenfalls erschütterten.
Den Kläger treffe danach von vornherein die volle Darlegungs- und Beweislast für die seine Prozeßführungsbefugnis begründenden tatsächlichen Umstände. Dieser Beweis sei ihm im Hinblick auf die hier maßgebliche Voraussetzung , daß er im Interesse der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eigene Tätigkeiten entfalte, jedoch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nicht gelungen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.) fehlt.

Bei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozeßvoraussetzung , deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft).
1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der klagende Verband seinen satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, auch durch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II). Dazu gehört, daß er über die erforderliche finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um den Satzungszweck erfüllen zu können. Bezweckt er die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muß er in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedienen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 f. - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung

II).


Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.
2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger in finanzieller, personeller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet ist, um seinem satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, nachkommen zu können. Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist der Senat in der Lage, die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG selbständig abschließend zu beurteilen.

a) Die hinreichende finanzielle Ausstattung des Klägers ergibt sich aus dem für das Jahr 1995 gefertigten Bericht über die Prüfung der Rechnungslegung , der sich bei den Akten befindet. Danach verfügte der Kläger zum 1. Januar 1995 über ein Vermögen von 809.602,08 DM. Seine Einnahmen einschließlich der Kursgewinne beliefen sich im Jahre 1995 auf 602.128,40 DM. Dem stehen Ausgaben in Höhe von 846.182,40 DM gegenüber, so daß zum 31. Dezember 1995 noch ein Vermögen von 565.548,08 DM vorhanden war. Danach bestehen an einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers , die von der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, keine Zweifel.

b) Der Kläger verfügt auch über die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines Satzungszwecks.
Nach den v on der Revisionserwiderung nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verfügt der Kläger unter anderem über einen bei ihm angestellten Geschäftsführer sowie weiter über eine Assistentin der Ge-
schäftsleitung. Der Vorstand des Klägers besteht, wie der Geschäftsführer W. bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat, aus drei Personen, die ihrerseits Inhaber oder Geschäftsführer von Mitgliedern des Klägers sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Kläger damit in personeller Hinsicht grundsätzlich in der Lage, seinen satzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer des Klägers und die Assistentin der Geschäftsleitung nicht über eine juristische Ausbildung verfügen und keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige Wettbewerbsverstöße anstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß der Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schließt allein der Umstand, daß es sich um juristische Laien handelt, es nicht aus, daß diese sich die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe ihrer Berufspraxis angeeignet haben, um zumindest ihr spezielles Fachgebiet berührende, durchschnittlich schwierige Wettbewerbsverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zu verfolgen. Insofern dürfen an einen Fachverband ohnehin keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. nachf. unter II. 3. b), so daß es ausreicht, daß dem Geschäftsführer etwaige Wettbewerbsverstöße - wie dieser bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat - auch durch die Vorstandsmitglieder des Klägers und dessen sonstige Mitglieder zur Kenntnis gebracht werden. Auf diese Weise kann der Kläger die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens und die Verfolgung von etwaigen Wettbewerbsverstößen ebenfalls verwirklichen.
Die hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine eigene Geschäftsstelle verfügt und nach den Bekundungen des Geschäftsfüh-
rers W. im Jahre 1996 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 497.500,-- DM erhalten hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.
3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis gleichwohl versagt, weil er nicht nachgewiesen habe, daß er die ihm zur Verfügung stehenden Ausstattungsmittel auch tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einsetze. Es hat in diesem Zusammenhang angenommen , der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Kläger könne sich nicht aufgrund des Umstandes, daß er in den vergangenen Jahren Gerichtsentscheidungen erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei, auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215 - Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I; BGH GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15).
Das Berufungsgericht hat eine zugunsten des Klägers sprechende tatsächliche Vermutung in erster Linie deshalb verneint, weil diese nur dann eingreife , wenn die Prozeßführungsbefugnis in den vorangegangenen Verfahren näher geprüft und bejaht worden sei. Dieser Annahme ist nicht beizutreten. Der Kläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig. Er verfügt - was das Berufungsgericht letztlich auch nicht in Abrede gestellt hat - über eine hinreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung, um seiner satzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nachkommen zu können. Wenn dem Kläger auf dieser Grundlage bereits in der Vergangenheit die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen seiner Prozeßführungsbefugnis zugebilligt worden ist, so war schon allein deswegen eine besondere Prüfung entbehrlich. Durch die UWG-Novelle von 1994 ist insoweit keine Ä nderung eingetreten, die es nahelegen könnte, einem aktiven Verband die im bisherigen Umfang anerkannte Vermutung zu versagen; denn das Erfordernis der tatsächlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke durch eigene Aktivitäten ist zwar nunmehr in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG expressis verbis aufgenommen worden, war aber schon vorher allgemein anerkannt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II). Daß der Kläger im übrigen auch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig wird, liegt zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in Anbetracht der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu denen die meisten der großen deutschen Markt- und Sozialforschungsinstitute gehören, wie Roland Berger, EMNID, FORSA, infas und Allensbach - nahe (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038 - Haustürgeschäft).

b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Hilfserwägung beigetreten werden, wonach eine etwaige Vermutung zugunsten des Klägers jedenfalls erschüttert sei.
Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der Kläger von 1994 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im August 1997 nur vier Gerichtsentscheidungen vorgelegt hat, in denen unbeanstandet von seiner Prozeßführungsbefugnis ausgegangen wurde, steht der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei dem Kläger um einen Fachverband handelt, der auf einem engen Sektor tätig ist. Der Kläger und seine Mitgliedsinstitute haben sich nach § 2 der Satzung des Klägers die Aufgabe gestellt, national und international alle gemeinsamen Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und z u fördern. Der Umfang der erforderlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Satzungszweck. Bei einem Fachverband wie dem Kläger gehört die Wahrung aller branchen- bzw. berufsspezifischen Belange zu den zu erfüllenden Aufgaben. Der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann hierbei unter Umständen auch eine nur untergeordnete Rolle zukommen (vgl. Teplitzky aaO, Kap. 13 Rdn. 29). Denn derartige Aktivitäten hat er - anders als ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - nicht als Hauptaufgabe seiner Verbandstätigkeit, sondern nur als einen Teilbereich wahrzunehmen, womit sich die nur gelegentliche Prozeßführung zwanglos erklären läßt (vgl. BGH GRUR 1990, 1038, 1039 - Haustürgeschäft).
Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers kann danach nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat an das Vorliegen der Voraussetzungen für
das Klagerecht des Klägers als eines Fachverbandes, bei dem für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, zu hohe Anforderungen gestellt, zumal es selbst festgestellt hat, daß der Kläger auch sonstige wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet, wie Herausgabe von Rundschreiben und Pressemitteilungen, die sich unter anderem mit der Darstellung von die Interessen der Verbandsmitglieder berührenden Fragen des Wettbewerbsrechts befassen, und der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, seit 1982 über 30 Gerichtsentscheidungen herbeigeführt zu haben. Für einen Fachverband , dessen Hauptaufgabe nicht in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs besteht, ist letzteres nicht ungewöhnlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß auf dem von dem Kläger vertretenen Gebiet eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen anfällt. Sind die Anforderungen an die eigenen Aktivitäten bei einem Fachverband aufgrund der dargestellten Besonderheiten in der Regel niedriger anzusetzen, so kommt jedenfalls im Streitfall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß der Kläger erst von seinen Mitgliedern über mögliche Wettbewerbsverstöße informiert wird und daß er sodann gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung und Verfolgung beauftragt (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 - Bekleidungswerk). Insoweit hat aber keine vollständige Aufgabenverlagerung stattgefunden.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob das Klagebegehren begründet ist.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Raebel

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.