Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 72/02

bei uns veröffentlicht am11.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 72/02 Verkündet am:
11. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sammelmitgliedschaft II
Geht ein Hersteller, der seine Produkte über ein selektives Vertriebssystem absetzt
, für seine Vertragshändler eine Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband
ein, ergibt es sich aus der Natur des Vertragshändlervertrages, daß er damit auch
die gewerblichen Interessen der Vertragshändler wahrnimmt.
BGH, Urt. v. 11. November 2004 – I ZR 72/02 – OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düsseldorf. Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr und bekämpft unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt in Einzelhandelsgeschäften in Hannover Schmuck und Uhren.
Der Kläger hat die Beklagte mit seiner im Mai 2000 eingereichten Klage wegen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Beklagte habe am 30. November 1999 in ihrem Geschäft am E. -Platz in Hannover ei-
nem Kunden einen Charriol-Armreifen mit einem Preisnachlaß von 10% und am 22. Dezember 1999 in ihrem Geschäft in der G. straße in Hannover eine Herrenarmbanduhr „Maurice Lacroix“ mit einem Preisnachlaß von 20% verkauft.
Zur Begründung seiner Klagebefugnis hat der Kläger sich darauf berufen, daß zu seinen Mitgliedern – neben der in Hannover mit einer Niederlassung vertretenen Gold Kraemer GmbH – die Maurice Lacroix Uhren und Schmuck GmbH (im folgenden: Maurice Lacroix GmbH) gehöre, die dem Kläger die Mitgliedschaft ihrer über tausend Vertragshändler vermittele. Mehrere dieser Vertragshändler betrieben Uhren- und Schmuckgeschäfte in Hannover und Umgebung.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Rabattgesetz mit Wirkung vom 23. Juli 2001 aufgehoben worden war. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Celle GRUR-RR 2002, 312 = NJW-RR 2002, 1469).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers, mit dem dieser seinen zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die in Hannover und Umgebung Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertrieben. Da die Mitgliedschaft der Gold Kraemer GmbH nicht ausreiche, komme es darauf an, ob der Kläger auch die gewerblichen Interessen der Vertragshändler der Maurice Lacroix GmbH wahrzunehmen berechtigt sei. Diese Frage sei zu verneinen. Zwar könne eine Mitgliedschaft in einem Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. auch durch Unternehmen oder Verbände vermittelt werden, ohne daß diese selbst nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. klagebefugt seien. Voraussetzung sei dabei aber stets, daß diese die Mitgliedschaft vermittelnden Mitglieder ihrerseits von den Gewerbetreibenden mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden seien. Hieran fehle es im Streitfall. Nach dem Klagevortrag habe die Maurice Lacroix GmbH ihren Vertragshändlern mitgeteilt, daß sie für die Vertragshändler eine Mitgliedschaft beim Kläger eingegangen sei und die Vertragshändler sich in Zukunft zur Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen an den Kläger wenden könnten. Daß die Vertragshändler die Maurice Lacroix GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten, sei nicht vorgetragen worden. Falls die Vertragshändler aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter im Verhältnis zum Kläger berechtigt seien, reiche eine solche Stellung nicht aus. Das Gesetz verlange, daß eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden dem Verband angehören müsse. Dabei sei – auch im Falle einer durch ein Mitglied vermittelten Mitgliedschaft – stets erforderlich , daß die Gewerbetreibenden selbst die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verband begehrt hätten. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß sich Verbände ihre Klagebefugnis über vermittelte Mitglieder verschafften, die an der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verband gar nicht interessiert seien.
Auch die Mitgliedschaft des Europaverbandes der Selbständigen Bundesverband Deutschland (BVD), dem nach dem Klagevortrag über 300 Handwerksin-
nungen und Verbände sowie über 350.000 Selbständige aus allen Bereichen angehörten , könne die Klagebefugnis nicht begründen, weil nicht im einzelnen bekannt sei, welche Mitglieder dieses Verbandes auf dem hier in Rede stehenden Markt tätig seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in seiner Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) hinsichtlich der Verbandsklagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) sachliche Änderungen enthält. Denn die Parteien streiten nur noch darum, ob die Klage im Zeitpunkt der Aufhebung des Rabattgesetzes im Juli 2001 zulässig und begründet war. Hierfür ist allein das alte Recht maßgeblich.
2. Ob ein Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, hängt davon ab, ob dieser Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich die Ansprüche richten sollen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß insofern auch eine vermittelte Mitgliedschaft in Betracht kommt, daß also auch Unternehmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, die Mitglieder in einem anderen Verband sind, der wiederum Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 – I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 – Wir dürfen nicht feiern ; Urt. v. 16.1.2003 – I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 – Sammelmitgliedschaft I).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die durch den Europaverband der Selbständigen Bundesverband
Deutschland (BVD) vermittelten Mitglieder außer Betracht gelassen hat. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, welche dieser Mitglieder auf dem fraglichen Markt tätig sind. Ein Verband muß die Unternehmen benennen, deren Interessen er wahrzunehmen beansprucht, wenn streitig ist, ob er die Interessen einer erheblichen Zahl auf dem fraglichen Markt tätiger Unternehmen wahrnimmt (BGHZ 131, 90, 92 ff. – Anonymisierte Mitgliederliste).
4. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch die namentlich bekannten, in Hannover und Umgebung tätigen Depositäre der Maurice Lacroix GmbH unberücksichtigt gelassen hat, die mit der Beklagten dort in Wettbewerb stehen.

a) In den Fällen, in denen sich ein Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens stützt, muß – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – feststehen, daß die Mitbewerber das die Mitgliedschaft vermittelnde Mitglied des klagenden Verbandes mit der Wahrnehmung ihrer Interessen – sei es unmittelbar oder mittelbar – betraut haben. Sie müssen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch einen Dritten – sei es ihr Verband oder ihr Vertragspartner oder sei es ein von diesem eingeschalteter Verband – einverstanden sein.

b) Das Berufungsgericht hat dieses Erfordernis im Streitfall mit der Begründung als nicht erfüllt angesehen, der Kläger habe ein entsprechendes Einverständnis nicht ausdrücklich vorgetragen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß das Einverständnis der einzelnen Depositäre damit, daß die Maurice Lacroix GmbH ihre Interessen selbst oder durch einen Wettbewerbsverband wahrnimmt, nicht ausdrücklich erklärt zu sein braucht (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 – Sammelmitgliedschaft I), daß sich ein solches Einverständnis vielmehr auch aus der Natur des Vertragshändlervertrages ergeben kann. So verhält es sich im
Streitfall: Im Rahmen des Depotvertrages trifft den Hersteller, hier die Maurice Lacroix GmbH, gegenüber den Depositären im allgemeinen die Verpflichtung, die Einhaltung der Bedingungen des Depotvertrages zu überwachen und gegebenenfalls Ansprüche gegen vertragsbrüchige Depositäre oder gegen Dritte geltend zu machen, die das Produkt, das Gegenstand des Depotvertrages ist, in wettbewerbswidriger Weise anbieten oder veräußern (vgl. BGHZ 143, 232, 242 – Außenseiteranspruch II). Doch auch wenn eine Verpflichtung des Herstellers, gegen Verstöße einzuschreiten, vorliegend nicht angenommen werden könnte, entspricht es doch durchweg dem Interesse der Depositäre, daß der Hersteller (oder ein von ihm beauftragter Verband) derartige Verstöße verfolgt. Unter diesen Umständen ist dem Depotvertrag jedenfalls das Einverständnis der einzelnen Depositäre damit zu entnehmen, daß der Hersteller (oder ein von ihm beauftragter Verband) durch die Geltendmachung solcher Ansprüche auch ihre gewerblichen Interessen wahrnimmt.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – zu dem behaupteten Verstoß gegen das Rabattgesetz noch keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 72/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 72/02

Referenzen - Gesetze

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 72/02 zitiert 3 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - I ZR 51/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/02 Verkündet am: 16. Januar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - I ZR 103/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 103/03 Verkündet am: 16. März 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : n

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2006 - I ZR 218/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 218/03 Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2005 - I ZR 146/02

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/02 Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 51/02 Verkündet am:
16. Januar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sammelmitgliedschaft

a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis
eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich
nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich
hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen
seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.

b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt
des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h.
wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse
am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich
die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen
werden sollten.
BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - I ZR 51/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb
mit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzseitigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben.
Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht ersichtlich , so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstellers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, dem Verbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerklagend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt - beantragt,
1. die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Art wie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschine mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziert werden kann; 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLGRep 2002, 185).
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei- nen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit der Begründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:
Auf dem Gebiet des Handels mit "weißer Ware", auf das sich die beanstandete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktes Mitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherie von H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonsten stehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähe zur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vorgetragen , daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige Werbung Kunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen An-
gebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementsprechenden Vertragsabschluß bringe.
Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitglied seien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nicht festgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelnden Verbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittelbaren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines anderen Verbandes bedienen dürften.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieser zu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nennung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einer Erweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, um damit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG bestehenden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80).
2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Markt der Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist es unerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstand der Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzustellen ist.
3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es mit Recht angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist, sondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist (BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern).

b) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des Berufungsgerichts , an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer Einkaufsgenossenschaft , wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und die Durchführung von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Voraussetzung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei Fachverbänden die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 ff. = WRP 2000, 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten angehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandt hätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliedern gegenüber dazu berechtigt gewesen seien.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, der Vereinszweck des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbesondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken und dadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgeräte zu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechende Beschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Die nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirkt werden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewerbern wie "insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen" vorgegangen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen
ist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum Geltendmachen von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vorgelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. OLG Frankfurt am Main WRP 1999, 347, 349; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30c). Dafür aber haben sich im Streitfall - jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorstehend II. 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert