Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 205/99

bei uns veröffentlicht am09.07.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 205/99 Verkündet am:
9. Juli 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Führen Eheleute eine atypisch stille Gesellschaft, dann kann es interessengerecht
sein, hinsichtlich der Abfindung des stillen Gesellschafters danach zu
differenzieren, ob gleichzeitig mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auch
das Unternehmen des Inhabers eingestellt oder ob es fortgeführt wird. Enthält
der Gesellschaftsvertrag dementsprechend ausdrücklich differenzierende Abfindungsregeln
, verletzt eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzt, den
Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 205/99 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 25. März 1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien waren früher miteinander verheiratet. Die Beklagte betrieb in B. in angemieteten Räumen einen Groß- und Einzelhandel mit Wolle, Woll- und Schuhmoden und artverwandten Artikeln. Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 13. Mai 1983 als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von zunächst 100.000 DM an diesem Unternehmen beteiligt und sollte nach § 5 des Vertrages, soweit in dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes be-
stimmt war, die Rechte eines Kommanditisten haben. § 3 aaO räumte ihm das Recht ein, seine Einlage jederzeit einseitig zu erhöhen; sie war von da an gewinn - und verlustunabhängig mit 6 % jährlich zu verzinsen. Gewinne und Verluste hatten die Beteiligten ursprünglich je hälftig zu tragen; aufgrund einer Nachtragsvereinbarung vom 25. Januar 1985 wurden der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel dahin geändert, daß nunmehr auf die Beklagte 90 % und auf den Kläger 10 % entfallen sollten. § 4 Abs. 2 aaO enthält einen Katalog von Maßnahmen, für welche die Beklagte, die allein zur Geschäftsführung befugt war, der Zustimmung des Klägers bedurfte. Dazu gehört auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Unternehmens (§ 4 Abs. 2 Nr. 14). Die Kündigung der stillen Gesellschaft, von welcher Seite auch immer, hat nach § 10 Abs. 2 aaO das Ausscheiden des stillen Gesellschafters zur Folge. § 11 des Vertrages regelt die "Auseinandersetzung" und bestimmt, daß "bei Beendigung der Gesellschaft" dem stillen Gesellschafter eine Abfindung entsprechend dem Wert (Betrag des Einlagenkontos und des beweglichen Kontos sowie die Hälfte der stillen Reserven) seines Gesellschaftsanteils zusteht, wobei die weiteren Absätze nähere Vorgaben enthalten, wie dieser Wert zu ermitteln ist. Die danach dem Kläger zustehende Abfindung sollte nach § 11 Abs. 6 in drei gleichen Jahresraten ausgezahlt werden. Für den Fall der "Beendigung der stillen Gesellschaft und Liquidation des Unternehmens der Inhaberin" sieht § 12 folgende Regelung vor:
"Stellt die Inhaberin ihr Unternehmen ein oder erfolgt die Beendigung der stillen Gesellschaft zugleich mit der Einstellung , so steht dem stillen Gesellschafter anstelle einer Abfindung gemäß § 11 eine Beteiligung am Liquidationserlös der Inhaberin zu. Am Liquidationsgewinn oder an einem sich ergebenden Liquidationsverlust ist der stille Gesellschafter zur Hälfte beteiligt."
Von 1986 an erwirtschaftete das Unternehmen nur noch Verluste, die in dem vereinbarten Verhältnis von 9 : 1 den Kapitalkonten zugeschrieben wurden ; gleichzeitig erhielt der Kläger Gutschriften als Verzinsung seiner Einlagen; um die entsprechenden Beträge erhöhte sich jeweils der Verlustanteil der Beklagten.
Zum 31. März 1990 stellte die Beklagte das Unternehmen ein und beendete die stille Gesellschaft. Die von dem gemeinsamen Steuerberater auf diesen Zeitpunkt erstellte Bilanz wies auf dem festen Kapitalkonto des Klägers einen Betrag von mehr als 677.000 DM und auf dem beweglichen Konto ein Guthaben von knapp 72.000 DM auf, während für die Beklagte ein Minussaldo von fast 927.000 DM verzeichnet war. Der hohe Betrag auf dem Einlagenkonto des Klägers beruhte in Höhe von 440.000 DM auf zusätzlichen Einlagen, die er zwischen dem 12. April und dem 8. August 1989 erbracht hatte und die zur Tilgung von Schulden des Unternehmens verwendet wurden, für welche sich der Kläger persönlich verbürgt gehabt hatte. Die Beklagte übernahm das Anlagevermögen und verwertete es, soweit möglich; das von ihr für die Zeit bis zum Jahre 2013 angemietete Geschäftslokal untervermietete sie nach der Einstellung des Wollhandelsgeschäfts.
Nach der später vollzogenen Trennung der Parteien forderte der Kläger zunächst vergeblich "Rückführung des Geschäftslokals" und dann Anfang 1997 den Ausgleich des Guthabens auf seinem Kapitalkonto. Er hat die Ansicht vertreten , da er wie ein Kommanditist zu behandeln sei, müsse die Schlußabrechnung wie bei einer Liquidation unter Berücksichtigung der Einlagen ermittelt werden. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 440.000 DM nebst Zinsen
hiervon geltend gemacht. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte der Kläger Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Abänderung der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte (Teil-)Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage nicht zu. Zu dem gegenteiligen Ergebnis ist das Berufungsgericht nur dadurch gelangt, daß es den zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag in einer Weise ausgelegt hat, die rechtsfehlerhaft die Grenzen des tatrichterlichen Spielraums überschreitet, nämlich weder vom Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen gedeckt ist, noch den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 f.) wahrt. Da weitergehende tatrichterliche Feststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbst auslegen.
Nachdem das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, hat der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter - insofern ist ihm ebenso wie dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu folgen - einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der nicht allein den Buchwert seiner Einlage umfaßt , sondern so zu ermitteln ist wie das Auseinandersetzungsguthaben des
Mitglieds einer beendeten OHG (vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1994 - II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185; Sen.Urt. v. 13. April 1995 - II ZR 132/94, WM 1995, 1277). Das gilt allerdings nur dann, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dies im vorliegenden Fall geschehen. Denn lediglich für den Fall des Ausscheidens des Stillen aus der Gesellschaft bei Fortführung des Unternehmens durch die Inhaberin enthält § 11 des Gesellschaftsvertrages eine prinzipiell den gesetzlichen Regeln entsprechende Bestimmung. Dagegen ist für den Fall der Beendigung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Einstellung des Unternehmens, um die allein es hier geht, eine andere Regelung in § 12 aaO getroffen worden: Danach soll der Stille am Liquidationserlös der Inhaberin - bestehe er in einem Verlust oder in einem Gewinn - hälftig beteiligt werden, und diese Regelung soll nicht etwa die in § 11 aaO getroffenen Abreden ergänzen , wie das Berufungsgericht entschieden hat, sondern sie soll dieselben verdrängen. Das ergibt sich nicht nur aus dem zweifelsfreien Wortlaut - "anstelle einer Abfindung gemäß § 11" -, über den sich das Berufungsgericht hinweggesetzt hat, sondern auch aus der gebotenen beiderseits interessengerechten Auslegung der Abfindungsregeln des Vertrages.
Wird die stille Gesellschaft beendet, das Geschäft von der Inhaberin aber fortgeführt, erscheint es sachgerecht, wie in § 11 aaO bestimmt ist, daß sie dem Kläger nicht nur seine Einlage erstattet, sondern ihn als "atypisch stillen Gesellschafter" obendrein an dem Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ihrem Interesse, durch die Abfindungszahlung die Fortführung des Geschäfts nicht zu gefährden, sondern auch in Zukunft erfolgreich tätig sein zu können, wird dadurch Rechnung getragen, daß sie die dem Ausgeschiedenen zustehende Zahlung nicht auf einmal aufbringen muß, sondern die Abfindung in drei glei-
chen Jahresraten leisten darf. Dadurch erhält sie zugleich, wie das das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die Möglichkeit, sich nach einem anderen Geldgeber umzusehen, falls sie nicht in der Lage ist, aus selbst erwirtschafteten Mitteln die vertraglich vereinbarten Beträge aufzubringen.
Anders ist die Interessenlage dagegen dann, wenn es nicht zur Fortführung des Unternehmens kommt. Für diesen Fall entspricht es den Interessen der beiden als Eheleute in der stillen Gesellschaft verbundenen Gesellschafter, daß - wie es § 12 aaO regelt - allein die Gewinne und Verluste des von der Inhaberin und dem atypisch stillen Gesellschafter intern nach OHG-Grundsätzen geführten und nunmehr beendeten Geschäfts verteilt werden. Denn nunmehr geht es nur noch darum, das Ergebnis der bisherigen gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, die jedenfalls für den Kläger bei der Verfolgung seiner anderweiten wirtschaftlichen Interessen besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten mit sich brachte, unter den Eheleuten gerecht aufzuteilen. Die in § 12 aaO vorgesehene - bei einer von Ehegatten geführten Gesellschaft nicht fernliegenden - hälftige Teilung dieses Ergebnisses, an der die Parteien auch nach der Ä nderung des sonst geltenden Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels festgehalten haben, zeigt, daß sie für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft durch - nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 aaO nur mit Zustimmung des Klägers mögliche - Einstellung des Unternehmens bewußt etwas Anderes bestimmt haben, als für andere Fälle der Beendigung der stillen Gesellschaft vereinbart worden ist. In den Tatsacheninstanzen ist selbst der Kläger davon ausgegangen , daß § 11 aaO von § 12 aaO verdrängt wird und hat - allerdings im Hinblick auf den unstreitigen Inhalt der Schlußbilanz des gemeinsamen Steuerberaters zu Unrecht - die Ansicht vertreten, auf die Abfindungsregelung nach § 12 aaO brauche er sich deswegen nicht verweisen zu lassen, weil eine Liqui-
dation der stillen Gesellschaft nicht stattgefunden habe, so daß er sein Auseinandersetzungsguthaben nach § 11 aaO berechnen dürfe. Dagegen hat die einseitig auf die Interessen des Klägers abstellende Interpretation der Vertragsbestimmungen , die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, zur Folge, daß die Beklagte die Verluste des eingestellten Unternehmens ganz überwiegend zu tragen hat. Denn sie hatte weder nach dem bereits erwähnten § 4 Abs. 2 Nr. 14 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, allein die Entscheidung über die Einstellung des Unternehmens zu treffen, noch konnte sie verhindern, daß der Kläger seine Einlage aufstockte, um sie sich dann ertragsunabhängig zu Lasten des Kapitalanteils der Beklagten verzinsen zu lassen. Selbst die Verwendung des zusätzlich eingeschossenen Betrages für die Tilgung von Schulden des Unternehmens ging - entgegen der in § 12 aaO niedergelegten Regelung über die hälftige Verlustverteilung - einseitig zu Lasten der Beklagten, wenn diese verpflichtet sein sollte, die Einlagen in jedem Fall zu erstatten.
Da der Kläger die geltend gemachten 440.000 DM ausdrücklich als Teilbetrag seiner "Einlage" eingefordert hat, hierfür aber im Hinblick auf den allein anwendbaren § 12 aaO keine Rechtsgrundlage besteht, bedarf es keiner Entscheidung , ob mit der von dem gemeinsamen Steuerberater der Parteien vorgelegten Schlußbilanz die Liquidation bereits abgeschlossen ist oder ob ggfs.
noch ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an einem Liquidationserlös in Gestalt des - der Höhe nach umstrittenen - "Nettomietgewinns" aus der Untervermietung der ehemals als Ladenlokal des Wollhandelsgeschäfts genutzten Räume besteht.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 205/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 205/99

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 155


(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. (2) Das währe
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 205/99 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 155


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 235


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. (2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem I

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNIS-URTEIL II ZR 194/98 Verkündet am: 3. April 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 358/01 Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2003 - V ZR 70/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 70/03 Verkündet am: 26. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNIS-URTEIL
II ZR 194/98 Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe:

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer