Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2002 - II ZR 358/99

bei uns veröffentlicht am18.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 358/99 Verkündet am:
18. Februar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in der Rechtsform einer GmbH geführten erstbeklagten Konzertagentur. Von ihr hatte sich der klagende Sänger, der spanischer Staatsangehöriger ist, seit vielen Jahren zu Konzerten in Deutschland und Europa engagieren lassen; infolge dieser langjährigen Verbindung entwik-
kelten sich zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und seiner Ehefrau andererseits über den geschäftlichen Kontakt hinausgehende persönliche Beziehungen.
Am 26. Juni 1997 und 26. August 1997 sang der Kläger bei zwei von der Konzertagentur veranstalteten open-air-Konzerten in H. und F.. Seine Gage sollte jeweils 200.000,00 DM netto betragen; es war - wie in der Vergangenheit - vereinbart, daß die veranstaltende GmbH die persönlichen Steuern des Klägers übernehmen und an die deutsche Finanzverwaltung abführen sollte. Diese vereinbarte Gage hat der Kläger nicht erhalten. Mit der Klage hat er den offen stehenden Betrag geltend gemacht, wobei er hinsichtlich des Beklagten eine Verpflichtung aus vorvertraglichem Verschulden, aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (Konkursverschleppung, Eingehungsbetrug) sowie aus Schuldbeitritt herleitet. Das Vorhandensein dieser vertraglichen Schuldmitverpflichtung des Beklagten hat der Kläger auf dessen Schreiben vom 18. Juli 1997 gestützt, in dem um Stundung der Gagen u.a. für die beiden genannten Konzerte gebeten wird. In diesem auf einem Geschäftsbogen der erstbeklagten Konzertagentur verfaßten Fax-Schreiben heißt es u.a.:
"Dear José ... You may imagine ... that we have a huge cash flow problem in the moment till I am able to use my time deposites and the outstanding money, what will be not before the end of September. We have not expected such a loss. ... The insurance will not cover everything and for sure will not pay the first rate before the middle of August. ... Therefore I would like to ask you as a friend, if the outstanding rest of the fee for B. and the 2 shows in H. and F. we can pay at the end of September to you. ... I hope for your understanding and that you accept these unique postponement of the payment. I guarantee you like always in our
relationship that I will 100% fulfill my obligations regarding you. But this cash flow situation after 4 cancellations and the negative result in B. forces me to ask this favour of you." Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der Konzertagentur entsprochen , die Berufung des Klägers, mit der er auch die Verurteilung des Beklagten erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem von dem Kläger als "Bettelbrief" bezeichneten Schreiben vom 18. Juli 1997 nicht eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen, die offenen Gagen Ende September 1997 zu zahlen, hält im entscheidenden Punkt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie beruht nämlich auf einer lückenhaften und nicht alle Interessen der Beteiligten (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 205/99, WM 2001, 1523 = ZIP 2001, 1414; Sen.Urt. v. 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98, WM 2000, 2428 = ZIP 2000, 2259) in den Blick nehmenden Auslegung des maûgeblichen Schreibens.
Richtig ist zwar, daû der Beklagte auf dem Briefpapier der Konzertagentur geschrieben hat, was zunächst dafür spricht, er habe sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH als der Vertragspartnerin des Klägers an denselben gewandt. Das Berufungsgericht hat auch durchaus gesehen, daû
der Schreiber jenes Briefs zwischen der "Wir"- und der "Ich"-Ebene hin und her schwankt, seine Schluûfolgerung, daû deswegen nicht hinreichend klar sei, der Beklagte habe sich auch für sich selbst verpflichten wollen ("ich garantiere"), greift aber zu kurz.
Denn es wird dabei ausgeblendet, daû Kläger und Beklagter seit mehr als zehn Jahren beruflich sehr erfolgreich zusammengearbeitet und - wie gerade der Beklagte vorgetragen hat - ein enges freundschaftliches Verhältnis entwickelt hatten. Diese Beziehung spricht der Beklagte an, wenn er - in der Ich-Form - den Kläger "as a friend" darum bittet, u.a. das Honorar für die beiden Konzerte in H. und F. bis Ende September 1997 zu stunden. Alle Umstände des Schreibens in die Bewertung einbeziehend, kann nicht ausgeschlossen werden, daû nicht nur die geschäftliche Beziehung zu der Konzertagentur , sondern auch diese freundschaftliche Beziehung des Beklagten und des Klägers ("like always in our relationship") im Zusammenhang mit der Garantie angesprochen und der Kläger deswegen um diesen Gefallen ("favour") der Stundung gebeten wird. Für den Willen des Beklagten, persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeit der erstbeklagten GmbH gegenüber dem Kläger einzustehen, kann vor allem der von dem Berufungsgericht nicht gewürdigte Umstand sprechen, daû der Beklagte seine Stundungsbitte auch damit begründet hat, er benötige den kurzen Aufschub, um "seine" Termineinlagen ("my time deposites") aufzulösen. Wenn damit, wie jedenfalls zugunsten des Klägers revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, eigene Gelder des Beklagten selbst und nicht solche der Gesellschaft gemeint gewesen sind, so läût dies - zumal in Verbindung damit, daû der Beklagte hier erneut die "Ich"-Form gewählt hat - es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daû das Berufungsgericht insgesamt den in der "Ich"-Form gehaltenen Aussagen nicht die zutreffende
Bedeutung gegeben hat. Denn der um Stundung gebetene Empfänger eines solchen Schreibens muû - zumal im Zusammenhang mit dem Appell an die langjährige persönliche Freundschaft - annehmen, daû der Verfasser des Briefs eben diese privaten Mittel einzusetzen bereit ist, um die Verbindlichkeiten der von ihm geführten und ihm gehörenden Gesellschaft zu erfüllen, nachdem die in B. erwirtschafteten Verluste und der Ausfall durch die Absage von vier Konzerten in Deutschland nicht vollständig von der Versicherung gedeckt waren.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daû der Hinweis auf die vorhandenen, aufzulösenden und dann zur Bezahlung des Klägers einzusetzenden privaten Termingelder des Beklagten das entscheidende Mittel war, den Kläger nicht allein zum Stillhalten zu bewegen, sondern ihn vor allen Dingen davon abzuhalten, wegen der unbezahlten Gagen der Konzerte in B. und H. das im darauffolgenden Monat in F. stattfindende Konzert abzusagen und dadurch die nicht einfache Lage der Konzertagentur zu verschärfen. Die Erklärung der persönlichen Einstandspflicht, unterlegt mit dem Hinweis auf vorhandenes Privatvermögen, war aus der Sicht des Klägers - wie die Revision mit Recht anführt - das Motiv dafür, nicht auf sofortiger Zahlung zu bestehen, das Konzert in F. zu geben und auf jede Sicherheit, die u.U. auch in einer Verpfändung der dem Beklagten gehörenden Termineinlagen hätte bestehen können, für seine beträchtliche Gage zu verzichten.
II. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen verwehrt.
Hinsichtlich der Auslegung des Stundungsersuchens kommt weiterer Vortrag der Parteien - vor allem zur Bedeutung der in dem "Bettelbrief" angesprochenen Termineinlagen - in Betracht.
Soweit der Kläger glaubt, seinen Anspruch auf vorvertragliches Verschulden , Eingehungsbetrug oder Insolvenzverschleppung stützen zu können, reicht sein Vortrag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aus. Denn der Umstand, daû die frühere Erstbeklagte Ende 1998 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und daû diesem Antrag entsprochen wurde, läût ebenso wenig wie das Ende 1998 von den Finanzbehörden erstellte Papier über die offenen Steuerforderungen der GmbH einen Rückschluû darauf zu, daû die Konzertagentur bereits bei Abschluû des Ve rtrages mit dem Kläger im Juni 1997 bzw. in den drei folgenden Monaten insolvenzreif war, der Beklagte dies ggfs. gewuût und den Kläger über die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der GmbH getäuscht hat. Dagegen spricht schon, daû die Erstbeklagte weitere Konzerte mit dem Kläger im Spätsommer und Herbst 1997 durchgeführt und der Kläger dafür die vereinbarte Gage erhalten hat und daû offenbar erst durch die Aktivitäten der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft Ende 1998 die schlieûlich zur Insolvenzeröffnung führende Krise eingetreten ist.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2002 - II ZR 358/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2002 - II ZR 358/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 205/99

bei uns veröffentlicht am 09.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/99 Verkündet am: 9. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2000 - II ZR 345/98

bei uns veröffentlicht am 09.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 345/98 Verkündet am: 9. Oktober 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 205/99 Verkündet am:
9. Juli 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Führen Eheleute eine atypisch stille Gesellschaft, dann kann es interessengerecht
sein, hinsichtlich der Abfindung des stillen Gesellschafters danach zu
differenzieren, ob gleichzeitig mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auch
das Unternehmen des Inhabers eingestellt oder ob es fortgeführt wird. Enthält
der Gesellschaftsvertrag dementsprechend ausdrücklich differenzierende Abfindungsregeln
, verletzt eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzt, den
Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 205/99 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 25. März 1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien waren früher miteinander verheiratet. Die Beklagte betrieb in B. in angemieteten Räumen einen Groß- und Einzelhandel mit Wolle, Woll- und Schuhmoden und artverwandten Artikeln. Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 13. Mai 1983 als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von zunächst 100.000 DM an diesem Unternehmen beteiligt und sollte nach § 5 des Vertrages, soweit in dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes be-
stimmt war, die Rechte eines Kommanditisten haben. § 3 aaO räumte ihm das Recht ein, seine Einlage jederzeit einseitig zu erhöhen; sie war von da an gewinn - und verlustunabhängig mit 6 % jährlich zu verzinsen. Gewinne und Verluste hatten die Beteiligten ursprünglich je hälftig zu tragen; aufgrund einer Nachtragsvereinbarung vom 25. Januar 1985 wurden der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel dahin geändert, daß nunmehr auf die Beklagte 90 % und auf den Kläger 10 % entfallen sollten. § 4 Abs. 2 aaO enthält einen Katalog von Maßnahmen, für welche die Beklagte, die allein zur Geschäftsführung befugt war, der Zustimmung des Klägers bedurfte. Dazu gehört auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Unternehmens (§ 4 Abs. 2 Nr. 14). Die Kündigung der stillen Gesellschaft, von welcher Seite auch immer, hat nach § 10 Abs. 2 aaO das Ausscheiden des stillen Gesellschafters zur Folge. § 11 des Vertrages regelt die "Auseinandersetzung" und bestimmt, daß "bei Beendigung der Gesellschaft" dem stillen Gesellschafter eine Abfindung entsprechend dem Wert (Betrag des Einlagenkontos und des beweglichen Kontos sowie die Hälfte der stillen Reserven) seines Gesellschaftsanteils zusteht, wobei die weiteren Absätze nähere Vorgaben enthalten, wie dieser Wert zu ermitteln ist. Die danach dem Kläger zustehende Abfindung sollte nach § 11 Abs. 6 in drei gleichen Jahresraten ausgezahlt werden. Für den Fall der "Beendigung der stillen Gesellschaft und Liquidation des Unternehmens der Inhaberin" sieht § 12 folgende Regelung vor:
"Stellt die Inhaberin ihr Unternehmen ein oder erfolgt die Beendigung der stillen Gesellschaft zugleich mit der Einstellung , so steht dem stillen Gesellschafter anstelle einer Abfindung gemäß § 11 eine Beteiligung am Liquidationserlös der Inhaberin zu. Am Liquidationsgewinn oder an einem sich ergebenden Liquidationsverlust ist der stille Gesellschafter zur Hälfte beteiligt."
Von 1986 an erwirtschaftete das Unternehmen nur noch Verluste, die in dem vereinbarten Verhältnis von 9 : 1 den Kapitalkonten zugeschrieben wurden ; gleichzeitig erhielt der Kläger Gutschriften als Verzinsung seiner Einlagen; um die entsprechenden Beträge erhöhte sich jeweils der Verlustanteil der Beklagten.
Zum 31. März 1990 stellte die Beklagte das Unternehmen ein und beendete die stille Gesellschaft. Die von dem gemeinsamen Steuerberater auf diesen Zeitpunkt erstellte Bilanz wies auf dem festen Kapitalkonto des Klägers einen Betrag von mehr als 677.000 DM und auf dem beweglichen Konto ein Guthaben von knapp 72.000 DM auf, während für die Beklagte ein Minussaldo von fast 927.000 DM verzeichnet war. Der hohe Betrag auf dem Einlagenkonto des Klägers beruhte in Höhe von 440.000 DM auf zusätzlichen Einlagen, die er zwischen dem 12. April und dem 8. August 1989 erbracht hatte und die zur Tilgung von Schulden des Unternehmens verwendet wurden, für welche sich der Kläger persönlich verbürgt gehabt hatte. Die Beklagte übernahm das Anlagevermögen und verwertete es, soweit möglich; das von ihr für die Zeit bis zum Jahre 2013 angemietete Geschäftslokal untervermietete sie nach der Einstellung des Wollhandelsgeschäfts.
Nach der später vollzogenen Trennung der Parteien forderte der Kläger zunächst vergeblich "Rückführung des Geschäftslokals" und dann Anfang 1997 den Ausgleich des Guthabens auf seinem Kapitalkonto. Er hat die Ansicht vertreten , da er wie ein Kommanditist zu behandeln sei, müsse die Schlußabrechnung wie bei einer Liquidation unter Berücksichtigung der Einlagen ermittelt werden. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 440.000 DM nebst Zinsen
hiervon geltend gemacht. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte der Kläger Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Abänderung der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte (Teil-)Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage nicht zu. Zu dem gegenteiligen Ergebnis ist das Berufungsgericht nur dadurch gelangt, daß es den zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag in einer Weise ausgelegt hat, die rechtsfehlerhaft die Grenzen des tatrichterlichen Spielraums überschreitet, nämlich weder vom Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen gedeckt ist, noch den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 f.) wahrt. Da weitergehende tatrichterliche Feststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbst auslegen.
Nachdem das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, hat der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter - insofern ist ihm ebenso wie dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu folgen - einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der nicht allein den Buchwert seiner Einlage umfaßt , sondern so zu ermitteln ist wie das Auseinandersetzungsguthaben des
Mitglieds einer beendeten OHG (vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1994 - II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185; Sen.Urt. v. 13. April 1995 - II ZR 132/94, WM 1995, 1277). Das gilt allerdings nur dann, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dies im vorliegenden Fall geschehen. Denn lediglich für den Fall des Ausscheidens des Stillen aus der Gesellschaft bei Fortführung des Unternehmens durch die Inhaberin enthält § 11 des Gesellschaftsvertrages eine prinzipiell den gesetzlichen Regeln entsprechende Bestimmung. Dagegen ist für den Fall der Beendigung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Einstellung des Unternehmens, um die allein es hier geht, eine andere Regelung in § 12 aaO getroffen worden: Danach soll der Stille am Liquidationserlös der Inhaberin - bestehe er in einem Verlust oder in einem Gewinn - hälftig beteiligt werden, und diese Regelung soll nicht etwa die in § 11 aaO getroffenen Abreden ergänzen , wie das Berufungsgericht entschieden hat, sondern sie soll dieselben verdrängen. Das ergibt sich nicht nur aus dem zweifelsfreien Wortlaut - "anstelle einer Abfindung gemäß § 11" -, über den sich das Berufungsgericht hinweggesetzt hat, sondern auch aus der gebotenen beiderseits interessengerechten Auslegung der Abfindungsregeln des Vertrages.
Wird die stille Gesellschaft beendet, das Geschäft von der Inhaberin aber fortgeführt, erscheint es sachgerecht, wie in § 11 aaO bestimmt ist, daß sie dem Kläger nicht nur seine Einlage erstattet, sondern ihn als "atypisch stillen Gesellschafter" obendrein an dem Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ihrem Interesse, durch die Abfindungszahlung die Fortführung des Geschäfts nicht zu gefährden, sondern auch in Zukunft erfolgreich tätig sein zu können, wird dadurch Rechnung getragen, daß sie die dem Ausgeschiedenen zustehende Zahlung nicht auf einmal aufbringen muß, sondern die Abfindung in drei glei-
chen Jahresraten leisten darf. Dadurch erhält sie zugleich, wie das das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die Möglichkeit, sich nach einem anderen Geldgeber umzusehen, falls sie nicht in der Lage ist, aus selbst erwirtschafteten Mitteln die vertraglich vereinbarten Beträge aufzubringen.
Anders ist die Interessenlage dagegen dann, wenn es nicht zur Fortführung des Unternehmens kommt. Für diesen Fall entspricht es den Interessen der beiden als Eheleute in der stillen Gesellschaft verbundenen Gesellschafter, daß - wie es § 12 aaO regelt - allein die Gewinne und Verluste des von der Inhaberin und dem atypisch stillen Gesellschafter intern nach OHG-Grundsätzen geführten und nunmehr beendeten Geschäfts verteilt werden. Denn nunmehr geht es nur noch darum, das Ergebnis der bisherigen gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, die jedenfalls für den Kläger bei der Verfolgung seiner anderweiten wirtschaftlichen Interessen besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten mit sich brachte, unter den Eheleuten gerecht aufzuteilen. Die in § 12 aaO vorgesehene - bei einer von Ehegatten geführten Gesellschaft nicht fernliegenden - hälftige Teilung dieses Ergebnisses, an der die Parteien auch nach der Ä nderung des sonst geltenden Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels festgehalten haben, zeigt, daß sie für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft durch - nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 aaO nur mit Zustimmung des Klägers mögliche - Einstellung des Unternehmens bewußt etwas Anderes bestimmt haben, als für andere Fälle der Beendigung der stillen Gesellschaft vereinbart worden ist. In den Tatsacheninstanzen ist selbst der Kläger davon ausgegangen , daß § 11 aaO von § 12 aaO verdrängt wird und hat - allerdings im Hinblick auf den unstreitigen Inhalt der Schlußbilanz des gemeinsamen Steuerberaters zu Unrecht - die Ansicht vertreten, auf die Abfindungsregelung nach § 12 aaO brauche er sich deswegen nicht verweisen zu lassen, weil eine Liqui-
dation der stillen Gesellschaft nicht stattgefunden habe, so daß er sein Auseinandersetzungsguthaben nach § 11 aaO berechnen dürfe. Dagegen hat die einseitig auf die Interessen des Klägers abstellende Interpretation der Vertragsbestimmungen , die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, zur Folge, daß die Beklagte die Verluste des eingestellten Unternehmens ganz überwiegend zu tragen hat. Denn sie hatte weder nach dem bereits erwähnten § 4 Abs. 2 Nr. 14 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, allein die Entscheidung über die Einstellung des Unternehmens zu treffen, noch konnte sie verhindern, daß der Kläger seine Einlage aufstockte, um sie sich dann ertragsunabhängig zu Lasten des Kapitalanteils der Beklagten verzinsen zu lassen. Selbst die Verwendung des zusätzlich eingeschossenen Betrages für die Tilgung von Schulden des Unternehmens ging - entgegen der in § 12 aaO niedergelegten Regelung über die hälftige Verlustverteilung - einseitig zu Lasten der Beklagten, wenn diese verpflichtet sein sollte, die Einlagen in jedem Fall zu erstatten.
Da der Kläger die geltend gemachten 440.000 DM ausdrücklich als Teilbetrag seiner "Einlage" eingefordert hat, hierfür aber im Hinblick auf den allein anwendbaren § 12 aaO keine Rechtsgrundlage besteht, bedarf es keiner Entscheidung , ob mit der von dem gemeinsamen Steuerberater der Parteien vorgelegten Schlußbilanz die Liquidation bereits abgeschlossen ist oder ob ggfs.
noch ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an einem Liquidationserlös in Gestalt des - der Höhe nach umstrittenen - "Nettomietgewinns" aus der Untervermietung der ehemals als Ladenlokal des Wollhandelsgeschäfts genutzten Räume besteht.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 345/98 Verkündet am:
9. Oktober 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eine tatrichterliche Auslegung ist fehlerhaft, die eine vertragliche Vereinbarung
(hier: Absprache über die Tilgung einer Hauptschuld nebst Zinsen in gleichen
Jahresraten) gegen ihren Wortlaut, gegen das übereinstimmende Verständnis der
Beteiligten und unter Außerachtlassung der Interessen der Parteien interpretiert.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - OLG Hamm
LG Siegen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Herrn E. T. , der während des Rechtsstreits verstorbene Vater und Erblasser der Beklagten und Bruder des Klägers, wurde im September 1969 von seiner Mutter deren Gesellschaftsanteil an der Mr. & T. oHG übertragen. Die Mutter der beiden Brüder schloß gleichzeitig einen notariellen Vertrag über die Unterbeteiligung des Klägers an dem Gesellschaftsanteil seines Bruders. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger in vermögensrechtlicher Sicht so gestellt werden, als habe die Mutter ihren Gesellschaftsanteil beiden
Söhnen jeweils zur Hälfte übertragen. E.T. sollte lediglich vorab die Vergütung und etwaige Tantiemen für seine Tätigkeit als Gesellschafter der Hauptgesellschaft beziehen dürfen, alle anderen Zuflüsse der oHG hatte er den für die beiden Brüder aufgrund des Unterbeteiligungsvertrages gebildeten Konten zu gleichen Teilen zuzuführen. Mittel, die E.T. bei der oHG entnehmen durfte, hatte er anteilig an den Kläger abzuführen.
Dieser Verpflichtung kam E.T. in der Folgezeit jedoch nicht nach, vielmehr entwickelten sich die für die beiden Brüder in der Innengesellschaft geführten festen Kapital- und Verrechnungskonten durch einseitige Entnahmen von E.T. aus der Hauptgesellschaft derart auseinander, daß eine Differenz von rund 600.000,-- DM entstand. Diese Tatsache war Gegenstand der Erörterungen der beiden Brüder in der Versammlung der Innengesellschaft vom 9. Juni 1983, in deren Protokoll dazu u.a. folgendes festgehalten ist:
"Zur Frage des Ausgleichs bzw. der Angleichung der Konten kamen die Beteiligten zu folgendem Ergebnis: Die Konten sollen nicht sofort, sondern im Laufe der nächsten Jahre angeglichen werden. Die sofortige Anpassung würde beträchtliche Entnahmen aus Mr. & T. und damit eine Schwächung des Stammes T. gegenüber dem Mitgesellschafter Mö. bedeuten. Diese Erwägungen veranlaßten Herrn A.T. (das ist der Kläger), von einer sofortigen Angleichung entgegenkommenderweise Abstand zu nehmen. E.T. wird die Entnahmen in einer Weise dosieren, daß seinem Bruder jährlich mindestens DM 80.000 zur Angleichung der unterschiedlich hohen Konten ausgezahlt werde."
Im Oktober 1985 berieten und entschieden die Gesellschafter über die seinerzeit offen gebliebene Frage der Verzinsung der Gesellschafterkonten.
Sie kamen überein, rückwirkend dieselben Regelungen intern anzuwenden, die auch in der Hauptgesellschaft gelten. Ferner heißt es in dem Protokoll:
"Zum Ausgleich der unterschiedlichen Konten in der Unterbeteiligungsgesellschaft machte Herr E.T. den Vorschlag, die künftigen Gewinne im Verhältnis 75:25 oder 80:20 zu Gunsten von A.T. zuzuordnen. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Statt dessen wurde einstimmig beschlossen, daß zur Angleichung der Konten sofort ein Betrag von DM 80.000 von E.T. an A.T. zu zahlen ist. Alsdann soll alljährlich zum Jahresende ein Betrag von DM 80.000 von E.T. an A.T. gezahlt werden, bis die Angleichung vollzogen ist."
Bis einschließlich 1991 - teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung - sind die Jahresraten gezahlt worden; damit ist unstreitig die Kontendifferenz - läßt man die Verzinsung außer acht - ausgeglichen. Der Kläger, der sich gestützt auf Zinsberechnungen des hierzu von den Brüdern bestimmten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters D. eines noch bestehenden Zahlungsanspruchs von knapp 1,179 Mio. DM berühmt hat, hat mit der Klage die Jahresrate für 1992 geltend gemacht. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, mit dem Ausgleich der seinerzeit festgestellten Kontendifferenz habe es sein Bewenden , weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht blieb die Klage erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat gemeint, nach dem eigenen Vortrag des Klä-
gers habe die Ratenzahlungsvereinbarung allein die auf Kontenausgleich gerichtete Hauptforderung, nicht aber die Verzinsung erfaßt, diese habe vielmehr "allenfalls unabhängig hiervon und daneben stattfinden sollen", so daß ein offener Dissens zwischen den Brüdern bestanden habe.
Dies hält, wie die Revision mit Recht geltend macht, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Auslegung (BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545), setzt sich über den eigenen Sachvortrag der Beklagten hinweg und reißt einseitig zu seinen Lasten Ä ußerungen des Klägers aus dem Zusammenhang.
Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Innengesellschaft vom 21. Oktober 1985, den das Berufungsgericht außer Betracht läßt und deswegen von einem "etwaigen Zinsanspruch" des Klägers spricht, haben sich die beiden Gesellschafter der Innengesellschaft an diesem Tage darauf verständigt, das bis dahin nicht abschließend behandelte Problem der Verzinsung der jeweiligen Konten mit deren Angleichung zu koppeln. Dabei wurde hinsichtlich der Verzinsung beschlossen, die in der Hauptgesellschaft geltenden Regeln auch auf die nach dem Unterbeteiligungsvertrag geschaffenen Konten der Brüder anzuwenden. Damit hat der Rechtsvorgänger der Beklagten anerkannt, nicht nur den Ausgleich der "Hauptforderung" zu schulden, sondern den Unterbeteiligten auch hinsichtlich der Verzinsung so zu stellen, als seien sie beide in gleicher Höhe an der Mr. & T. oHG als Gesellschafter beteiligt.
Auf der Grundlage dieser grundsätzlichen Einigung über die Verzinsungspflicht und über die Ermittlung des Zinsanspruchs, bei der der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D. eingeschaltet werden sollte, haben die Brüder sodann über die Form der Tilgung der Forderung des Klägers verhandelt. Mit dem Vorschlag seines Bruders E.T., die in der Unterbeteiligungsgesellschaft anfallenden Gewinne künftig nicht mehr hälftig zu teilen, sondern sie zu einem größeren Anteil dem Kläger zuzuweisen, war dieser nicht einverstanden, weil er von E.T. selbst und unabhängig von den in der Mr. & T. oHG erwirtschafteten Gewinnen den Ausgleich dafür erhalten wollte, daß sein Bruder einseitig zu Lasten der Innengesellschaft rund 600.000,-- DM für sich entnommen hatte. Deswegen haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, daß E.T. alljährlich Raten von 80.000,-- DM an den Kläger zu zahlen hat, "bis die Angleichung vollzogen ist". Nach dem ersten, die Koppelung von Kontenausgleich und Verzinsung betreffenden Teil des Gesellschafterbeschlusses kann dies nicht anders verstanden werden, daß E.T. so lange jährliche Raten von 80.000,-- DM an den Kläger zu leisten hat, bis die gesamte Forderung aus den einseitigen Entnahmen beglichen ist.
Dieses sich aus dem Wortlaut der Urkunde und der Interessenlage der Gesellschafter ergebende Verständnis des Beschlossenen entspricht dem eigenen Prozeßvortrag der Beklagten. Sie haben (GA 126) die Auffassung vertreten , es müsse der Saldo zugunsten des Klägers "unter Berücksichtigung richtiger Zinsen" zum 21. Oktober 1985 festgestellt werden; dieser Saldo sei dann nach der getroffenen Vereinbarung mit 80.000,-- DM pro Jahr abzuzahlen , bis eine Angleichung der Konten beider damaligen Gesellschafter erreicht sei. Damit knüpfen sie an die entsprechenden Ausführungen ihres Rechtsvorgängers im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26. Mai 1986 an.

Der letzte Satz dieses Protokolls - ebenso wie die Ä ußerung des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung - stehen der Annahme nicht entgegen, daß E.T. und nunmehr die Beklagten als seine Rechtsnachfolger so lange jährliche Raten von 80.000,-- DM an den Kläger leisten müssen, bis die gesamte Schuld - "Hauptforderung" und Zinsen - getilgt ist. Zu seinem gegenteiligen Ergebnis ist das Berufungsgericht allein deswegen gelangt, weil es jene Passagen aus dem Zusammenhang gerissen und ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Interessen beider Parteien gewürdigt hat. Daß E.T. nicht nur die Summe von rund 600.000,-- DM ("Hauptforderung"), sondern auch die dem Kläger vorenthaltene Verzinsung schuldete, war nach dem Beschluß vom 21. Oktober 1985 nicht mehr umstritten. Unklar war allein die Frage, ob der Kläger mit der Einziehung der geschuldeten Zinsen so lange zu warten hatte, bis die Hauptforderung durch die Zahlung der jährlichen Raten von 80.000,-- DM beglichen war - so die Interpretation von E.T. - oder ob es sich dabei nur um die Minimallösung handelte und der Kläger berechtigt sein sollte, "gesondert und zusätzlich", also über die genannten Jahresraten hinaus den Zinsausgleich zu fordern. Allein insofern ist - auch nach dem Vorbringen des Klägers - eine abschließende Einigung nicht getroffen worden. Dies berührt jedoch nicht die - auch von dem Rechtsvorgänger der Beklagten und im Rechtsstreit von ihnen selbst eingestandene - Verpflichtung, so lange jährlich Raten von 80.000,-- DM an den Kläger zu leisten, bis die Hauptforderung und die Zinsen beglichen sind.
Erstreckt sich danach die Ratenzahlungs-Verpflichtung der Beklagten auch auf die Zinsschuld, kommt es auf die von dem Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus bisher folgerichtig - nicht geprüfte Frage an, ob und in
welcher Höhe im Jahr 1992, auf das sich die Klage bezieht, eine Zinsschuld der
Beklagten gegenüber dem Kläger besteht. Damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke