Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2009 - II ZR 213/07

bei uns veröffentlicht am26.01.2009
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 11 O 1742/06, 21.03.2007
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 40/07, 18.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 213/07 Verkündet am:
26. Januar 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HGB § 129 a; GmbHG § 32 a Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 - jeweils in der bis
zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung

a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person
noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entsprechend
anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November
2008 eröffnet wurde.

b) Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft
in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der
Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit
eingeräumt hat, seine - vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte
- Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen
kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen
der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. v.
27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).
BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 213/07 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von Ma. , Blatt 1 , in Abteilung III zu laufenden Nummern 4, 5 und 6 eingetragenen Grundschulden , jeweils lautend auf den Betrag von 5.000.000,00 DM mit 18 % Zinsen jährlich ab Eintragung auf eigene Kosten zu bewilligen und die Grundschuldbriefe an den Kläger herauszugeben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem im Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GbR (nachfolgend Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck der Erwerb von Grundstücken in Ma. , die Errichtung eines Einkaufszentrums mit Gastronomie und Hotelbetrieb sowie die Vermietung und Verpachtung des Immobilienvermögens war. Gesellschafterinnen der Schuldnerin waren mit einem Anteil von 5 % die G. Gesellschaft zur Generalübernahme von schlüsselfertigen Bauten mbH (nachfolgend G. GmbH) und von 95 % die M. AG (nachfolgend M. AG), über deren Vermögen am 5. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Ein Insolvenzantrag über das Vermögen der G. GmbH wurde im Dezember 2003 mangels Masse abgewiesen.
2
Die Schuldnerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Ma. , auf denen sie das so genannte L. , ein Einkaufszentrum mit angeschlossenem Hotelbetrieb und gastronomischen Einrichtungen, errichtet hat. Die Grundstücke sind nachrangig zur Sicherung von Darlehensforderungen der M. AG mit drei Grundschulden in Höhe von jeweils 5 Millionen DM belastet, die insgesamt noch in Höhe von ca. 2 Millionen € valutieren. Die offenen Darlehensforderungen hat der Beklagte als Insolvenzverwalter der M. AG im Insolvenzverfahren der Schuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat die Forderungen bestritten und in erster Linie geltend gemacht, dass den - von Ende Dezember 1999 bis zur Insolvenzeröffnung im Dezember 2003 in nahezu unveränderter Höhe von ca. 2 Millionen € fortbestehenden - Darlehen Eigenkapitalersatzfunktion zukomme. Dies sei jedenfalls deshalb der Fall, weil die M. AG die Darlehen in der Krise der Schuldnerin stehen gelassen habe.
3
Das Landgericht hat die auf Bewilligung der Löschung der Grundschulden und Herausgabe der Grundschuldbriefe gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage auf Feststellung der vom Beklagten angemeldeten Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle der Schuldnerin stattgegeben. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Verurteilung des Beklagten und zur Abweisung der Widerklage.
5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Der Kläger könne von dem Beklagten nicht verlangen, die Löschung der Grundschulden zu bewilligen, weil den durch sie abgesicherten Forderungen der M. AG keine dauernde Einrede analog § 129 a HGB i.V.m. § 32 a Abs. 1 GmbHG bzw. i.V.m. § 242 BGB entgegenstehe. § 129 a HGB sei auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entsprechend anwendbar, auch wenn dies in Teilen der Literatur teilweise uneingeschränkt, teilweise jedenfalls bei unternehmenstragenden Gesellschaften befürwortet werde. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitere daran, dass keine ungewollte Regelungslücke bestehe. Daran habe auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Partei- und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft nichts geändert, die nur die Haftungsverhältnisse der Gesell- schaft und ihrer Gesellschafter zu Dritten, nicht aber Ansprüche im Innenverhältnis betreffe. Ebenso wenig stehe der Geltendmachung der durch die Grundschulden gesicherten Darlehen § 242 BGB entgegen.
7
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 129 a HGB a.F. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
9
a) Der Anwendung des § 129 a HGB a.F. steht im vorliegenden Fall nicht schon entgegen, dass die Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) aufgehoben wurde. § 129 a HGB a.F. ist - ebenso wie die Eigenkapitalersatzvorschriften der §§ 32 a und 32 b GmbHG a.F., deren Geltung er für die OHG ohne natürliche Person als Gesellschafter anordnet - nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren - wie hier - vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde (Art. 103 d Satz 1 EGInsO).
10
b) Entgegen dem Wortlaut des § 129 a HGB a.F., der ausdrücklich nur eine Regelung für die OHG trifft, gelten die Eigenkapitalersatzregelungen auch für atypische (Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die weder unmittelbar noch mittelbar über eine natürliche Person als Gesellschafter verfügen. Der Senat stellt in seiner Rechtsprechung die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich der Haftungsverfassung und der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft der OHG gleich (BGHZ 154, 370, 376; BGHZ 146, 341; BGHZ 142, 315). Haften danach die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten analog den - ihrem Wortlaut nach nur für die OHG geltenden - Vorschriften der §§ 128 f., 130 HGB, kann folgerichtig die Frage, ob auch § 129 a HGB a.F. für (Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts entsprechend gilt, nicht anders beantwortet werden. Darauf, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Trägerin eines Unternehmens i.S.v. § 14 BGB ist, kommt es für die Anwendung des § 129 a HGB a.F. nicht an, auch wenn dies bei einer - von § 129 a HGB a.F. vorausgesetzten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter in der Regel der Fall sein wird. Maßgeblich ist allein, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt.
11
Durch die Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als Gesellschafter wird die bisher noch vorhandene Lücke in dem nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Haftungssystem der BGB-Gesellschaft sachgerecht geschlossen. Der Zweck des § 129 a HGB a.F., im Interesse des Gläubigerschutzes zu verhindern , dass die Eigenkapitalersatzregeln durch Gründung von atypischen Personengesellschaften umgangen werden, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet (Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 129 a Rdn. 1), gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als Gesellschafter in gleicher Weise wie für eine derartige OHG (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 129 a Rdn. 4; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 129 a Rdn. 2 für unternehmenstragende Gesellschaften bürgerlichen Rechts; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 129 a Rdn. 3; Habersack, ZHR 162, 201, 215; vgl. auch Heymann/Emmerich, HGB 2. Aufl. § 129 a Rdn. 3; a.A. Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 129 a Rdn. 1).
12
Die Notwendigkeit dieser Gleichstellung von OHG und BGB-Gesellschaft wird dadurch bestätigt, dass sich jedenfalls bei gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der GbR zu derjenigen der OHG und umgekehrt bei fehlender Registereintragung vor allem in Abhängigkeit vom Umfang der Geschäfte oft unmerklich vollzieht, und die dadurch bei einer unterschiedlichen Beurteilung der Anwendbarkeit des § 129 a HGB a.F. für die OHG und die BGB-Gesellschaft eintretende Rechtsunsicherheit nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 154, 370, 376).
13
c) Anders als die Revisionserwiderung meint, steht der Anwendung des § 129 a HGB a.F. auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Zwar fehlt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine ausdrückliche, § 129 a HGB a.F. entsprechende Vorschrift. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Regeln über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht über eine natürliche Person als Gesellschafter verfügen, schlechthin ausschließen wollte. Für eine solche Regelung bestand bei der Schaffung des § 129 a HGB a.F. für die OHG durch die GmbH-Novelle des Jahres 1980 keine Veranlassung, weil die BGB-Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht als konkursfähig beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Insolvenzrechtsreform bewusst nicht zum Anlass genommen hat, die Vorschrift des § 129 a HGB a.F. ausdrücklich auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erstrecken, sind nicht erkennbar.
14
Die am 1. November 2008 in Kraft getretene, für Insolvenzverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eröffnet wurden, anwendbare Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 InsO spricht nicht gegen diese Beurteilung. Sie stellt vielmehr Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter Gesellschaften anderer Rechtsformen gleich, die diese Voraussetzung erfüllen. Dafür, dass der Gesetzgeber erst mit dieser Neuregelung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich des Gläubigerschutzes in der Insolvenz den Personengesellschaften des Handelsrechts gleichstellen wollte, fehlen in den Gesetzesmaterialien jegliche Hinweise. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung deklaratorisch klarstellen wollte, was er als schon bisher geltend angesehen hat.
15
2. Als stehen gelassene Gesellschafterhilfen sind die Darlehensforderungen der M. AG nicht durchsetzbar. Der Beklagte ist deshalb mit diesen Forderungen auf die nachrangige Teilnahme am Insolvenzverfahren beschränkt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.). Ebenso ist er verpflichtet, die zu ihrer Sicherung bestellten Grundschulden frei zu geben.
16
Die M. AG hat der Schuldnerin in der Krise eine Gesellschafterhilfe gewährt , indem sie trotz jedenfalls zum 31. Dezember 2002 erkennbarer Überschuldung - die Grundstücke waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Handelsbilanz schon mit dem Verkehrswert angesetzt, sonstige stille Reserven sind nicht ersichtlich - die ihr gegebenen Darlehen über diesen Zeitpunkt hinaus stehen ließ. Hierdurch wurden die Gesellschafterdarlehen in funktionales Eigenkapital umqualifiziert mit der Folge, dass sie in der Insolvenz der Schuldnerin nur nachrangig geltend gemacht werden können (§ 129 a HGB a.F. analog, § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F.).
17
Steht wie hier außerdem fest, dass der - in der Insolvenz der Gesellschaft vom Gesetz mit seiner eigenkapitalersatzrechtlich verstrickten Darlehensforderung zurückgestufte - Gesellschafter (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.), dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, wegen der Höhe der Gläubigerforderungen seine Rückzahlungsforderung dauer- haft nicht mehr durchsetzen und keinerlei Zahlung erwarten kann, ist er auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, die Sicherheit freizugeben (Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115; Goette/Kleindiek, Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis 5. Aufl. Rdn. 168; Löwisch, Eigenkapitalersatzrecht (2007) Rdn. 296). In einem solchen Fall wird der Sicherheit die vertragliche Rechtsgrundlage entzogen, weil sich der Sicherungszweck erledigt hat. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Löschung der Grundschulden zu bewilligen und die Grundschuldbriefe herauszugeben.
18
III. Aus den aufgezeigten Gründen unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Abän- derung des landgerichtlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und den Beklagten auf die Klage antragsgemäß zu verurteilen und seine Widerklage abzuweisen.

Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 11 O 1742/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 5 U 40/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2009 - II ZR 213/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2009 - II ZR 213/07

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2009 - II ZR 213/07 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 32 Rückzahlung von Gewinn


Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.

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(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 179/99 Verkündet am:
27. November 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 32 a; HGB § 172 a; KO § 32 a
Der Senat hält daran fest, daß die Kredithilfe eines mit einem Gesellschafter
der kreditnehmenden Gesellschaft verbundenen Unternehmens, an dem
dieser maßgeblich beteiligt ist, im Rahmen der Eigenkapitalersatzregeln einer
Gesellschafterleistung gleichzustellen ist (vgl. § 32 a Abs. 3
Satz 1 GmbHG; BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98,
ZIP 1999, 1314 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 179/99 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Konkurs über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditisten und Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH waren ursprünglich W. P. zu je 2 % sowie dessen Söhne Hartmut und Ingo zu jeweils
49 %. Ende 1995 übertrug W. P. s eine Anteile an der KG an H. P. . Die Beklagte ist ebenfalls eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditanteile - ebenso wie die Anteile an ihrer Komplementärin - zu 90,3 % von W. und zu je 4,85 % von H. und I. P. gehalten werden. Sie gewährte der Gemeinschuldnerin Kredite und hatte sich von dieser in den Jahren 1984 und 1993 drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. DM zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen sie abtreten lassen. Im Konkurs der Gemeinschuldnerin hat die Beklagte Forderungen aus einem seit 1987 gewährten Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. DM, aus Warenlieferungen in Höhe von 960.000,-- DM per 15. November 1995 sowie aus Arbeitsleistungen in Höhe von 3.988,20 DM angemeldet.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Wege der Anfechtung gemäß § 32 a KO die Rückabtretung der Grundschulden, weil die durch sie gesicherten Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfen resultierten. Die Gemeinschuldnerin habe sich bereits ab Dezember 1994, spätestens Mitte 1995 in einer Krise befunden. Die ihr danach gewährten oder belassenen Kredithilfen müsse sich die Beklagte aufgrund der Identität ihrer Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin als Gesellschafterleistungen zurechnen lassen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in NZG 2000, 49 abgedruckt ist) meint, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden gemäß § 32 a Satz 1 KO i.V. mit §§ 172 a HGB, 32 a GmbHG, weil die Beklagte hinsichtlich der gesicherten Forderungen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes unterliege. Sie sei an der Gemeinschuldnerin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen und könne - auch im Interesse ihrer eigenen Gläubiger - nicht gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG einer Gesellschafterin gleichgestellt werden. Dafür reiche die bloße Personenidentität der Gesellschafter beider Gesellschaften nicht aus. Eine Unternehmensverbindung zwischen beiden i.S.v. §§ 15 ff. AktG habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
II. Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG der Finanzierungshilfe eines Gesellschafters u.a. diejenige eines mit ihm verbundenen Unternehmens gleich (vgl. BGHZ 81, 311, 315; Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314 m.w.N.). Mit einem Gesellschafter in diesem Sinne verbunden ist ein Unternehmen dann, wenn er an ihm maßgeblich beteiligt ist (vgl. Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68 f.), also dessen Geschicke bestimmen und durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG Weisungen an dessen Geschäftsführung - etwa zur Vergabe von Krediten an die Gesellschaft, an der er ebenfalls als Gesellschafter beteiligt ist - durchsetzen kann. Dazu genügt regelmäßig - vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag - eine Beteiligung an der leistenden Gesellschaft von mehr als 50 % (Sen.Urt. v. 21. Juni 1999, aaO).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Einbeziehung eines an der Leistungsempfängerin nicht beteiligten, jedoch mit einem ihrer Gesellschafter verbundenen Unternehmens in den Kreis der "Dritten" gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG entspricht dem Regierungsentwurf 1977 zu § 32 a Abs. 5 GmbHG, der in die Generalklausel des jetzigen Abs. 3 eingegangen ist (vgl. BGHZ 81, 311, 315). Sie rechtfertigt sich hier aus den typischen, gesellschaftsrechtlich fundierten Einflußmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe durch die leistende Gesellschaft (vgl. auch Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991, 366), weshalb ihre Leistung nicht als solche eines außenstehenden Dritten erscheint. Die Interessen der leistenden Gesellschaft und ihrer Gläubiger am Bestand ihrer Rückzahlungsforderung werden auch im Fall ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Leistungsempfängerin durch die vorrangigen Eigenkapitalersatzregeln verdrängt. Inwieweit neben dem mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen auch dieser selbst den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt und gesamtschuldnerisch z.B. für nach den Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370; 95, 188) entsprechend § 30 GmbHG verbotene Kreditrückzahlungen haftet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls richten sich die Sperre des § 32 a Abs. 1 GmbHG und der Rückgewähranspruch gemäß §§ 32 a, 37 Abs. 1 KO gegen das mit dem Gesellschafter verbundene Unternehmen als Kreditgeber bzw. Sicherungsnehmer.
2. Im vorliegenden Fall wird die Gleichstellung der Beklagten mit einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin entsprechend den dargestellten Grundsätzen in Verbindung mit § 172 a Satz 1 HGB durch den Kommanditisten W. P. vermittelt. Das gilt jedenfalls hinsichtlich derjenigen Leistungen , welche die Beklagte der Gemeinschuldnerin bis zum Ausscheiden von
W. P. aus ihr gewährt oder belassen hat. Daß er an der Gemeinschuldnerin nur mit 2 % beteiligt war, ist hier ohne Belang. Der Ausschluß der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1988, BGBl. I 707) verwirklichte Tatbestände des Eigenkapitalersatzes. Damit kommt es insoweit allein darauf an, daß W. P. Gesellschafter der kreditnehmenden Gemeinschuldnerin und zugleich an der kreditgebenden Beklagten sowie ihrer Komplementär-GmbH mit Anteilen von 90,3 % maßgeblich beteiligt war. Dadurch konnte er beherrschenden Einfluß auf die Beklagte ausüben, insbesondere über die Gewährung oder Belassung von Krediten an die Gemeinschuldnerin durch entsprechende Anweisung an die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der Beklagten per Gesellschafterbeschluß (§ 46 Nr. 6 GmbHG) entscheiden. Sein Ausscheiden aus der Gemeinschuldnerin ließe eine bis dahin etwa eingetretene Umqualifizierung der Leistungen der Beklagten in Eigenkapitalersatz und damit eine entsprechende Verstrickung der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen unberührt (vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999, aaO).
III. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.
1. Die Vorschrift des § 32 a KO (vgl. § 135 Nr. 1 InsO) gilt nach Inkrafttreten der InsO weiter für vor dem 1. Januar 1999 beantragte Konkursverfahren (Art. 103 Satz 1 EGInsO). Sie umfaßt auch die - lediglich infolge eines Redaktionsversehens nicht aufgeführten - Fälle des § 172 a HGB (vgl. Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 32 a KO Anm. 8 a). Ferner kommt es für die Voraussetzungen des § 32 a KO weder darauf an, ob das besicherte
Gesellschafterdarlehen zugleich mit der Bestellung der Sicherheit oder erst später gewährt wurde noch ist von Bedeutung, ob das gesicherte Darlehen von vornherein Eigenkapitalersatzfunktion hatte oder diese erst später durch "Stehenlassen" erhalten hat (vgl. Kilger/K. Schmidt aaO, Anm. 3 b, 5 b aa).
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist zur Schlüssigkeit der Klage kein Vortrag des Klägers dazu erforderlich, inwiefern die Beklagte in der Krise der Gemeinschuldnerin in der Lage gewesen wäre, das seit 1987 gewährte Darlehen fällig zu stellen und zurückzufordern. Vielmehr ist - wenn das Darlehen nicht ohnehin von vornherein dem Zweck der Krisenfinanzierung dienen sollte (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 168/91, ZIP 1992, 616 f.) - mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten von einem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 609 Abs. 2 BGB oder einem solchen aus wichtigem Grund (Krise der Gesellschaft) entsprechend § 610 BGB auszugehen (vgl. auch Sen.Urt. v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179 zu § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
IV. Somit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob und inwieweit die sachlichen Voraussetzungen einer Umqualifizierung der Gesellschafterleistungen in Eigenkapital hinsichtlich der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens W. P.s aus der Gemeinschuldnerin vorlagen (vgl. Senat BGHZ 127, 1, 6 f.). Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen , so daß der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert ist. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache folgendes zu beachten haben:
Eine Gesellschaft befindet sich i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG in der Krise , wenn sie insolvenzreif, d.h. zahlungsunfähig oder überschuldet (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073) oder wenn sie kreditunwürdig ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524, 1525). Soweit sich der Kläger hinsichtlich des seit 1987 gewährten Darlehens auf eine spätestens im Jahre 1995 bestehende Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin beruft, könnte dem möglicherweise entgegenstehen, daß die Gemeinschuldnerin noch in der Lage gewesen wäre, mit den der Beklagten zur Verfügung gestellten Grundschulden auch Dritten Kreditsicherheiten zu stellen (vgl. Sen.Urt. v. 6. Mai 1985 - II ZR 123/84, ZIP 1985, 1075, 1077; v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542). Für die Frage, ob die Gemeinschuldnerin einen entsprechenden Kredit von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte, käme es deshalb gegebenenfalls auf den Wert der als Sicherheit dienenden Grundstücke im Verhältnis zur jeweiligen Höhe des ausgereichten Kredits an.
Letzteres könnte allerdings dahinstehen, wenn die Gemeinschuldnerin vor dem Ausscheiden W. P.s überschuldet gewesen wäre, was der Kläger unter Bezugnahme u.a. auf die Zwischenbilanz zum 30. Juni 1995 und den vorläufigen Jahresabschluß 1995 behauptet hat. Insofern wäre gegebenen -
falls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, inwieweit daraus nach den Maßstäben von BGHZ 119, 201, 214 eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin abgeleitet werden kann.

Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.