Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 252/16

bei uns veröffentlicht am02.07.2019
vorgehend
Landgericht Köln, 82 O 25/14, 14.11.2014
Oberlandesgericht Köln, 18 U 230/14, 25.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 252/16 Verkündet am:
2. Juli 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem
Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des
Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine
Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene
Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet
herausstellt (Festhaltung BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98,
ZIP 2000, 380, 381 f.). Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft durch das grobe
Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht
wurde; ob im Einzelfall die Zufügung eines außerordentlich hohen Schadens genügen
kann, kann offenbleiben.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 252/16 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:020719UIIZR252.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowiedie Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 2014 hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 (weiterer Widerruf der Pensionszusage) der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung , auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war mit einem Anteil von 98 % Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der beklagten GmbH, die 1995 gegründet und im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig wurde. Unter dem 30. November 1999 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage, die später mehrmals angepasst wurde. Zur Deckung der Pensionszusage deponierte die Beklagte in der Folgezeit bei der BB-Bank erhebliche Vermögenswerte. Ab dem 1. Mai 2011 bezog der damals 62-jährige Kläger die vereinbarte Altersversorgung , blieb aber Geschäftsführer mit abgesenktem Gehalt.
2
Der Kläger beabsichtigte nach dem Erreichen des Rentenalters, einen bedeutenden Teil seiner Geschäftsanteile zu veräußern und zugleich seinen Söhnen S. und N. eine dauerhafte Anstellung als Geschäftsführer der Beklagten zu ermöglichen. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Juni 2013 veräußerte der Kläger 51 % der Geschäftsanteile an der Beklagten an die zur K. -Unternehmensgruppe gehörende E. GmbH (künftig:E. ), die damit Mehrheitsgesellschafterin wurde. Weitere Gesellschafter blieben der Kläger mit 47 % und Sch. mit 2 %. Der im notariellen Vertrag genannte Kaufpreis von 150.000 € sollte aus Ausschüttungen der Beklagten auf die Geschäftsanteile der E. gezahlt werden. Weitere 350.000 € sollten gemäß einer ebenfalls am 13. Juni 2013 privatschriftlich geschlossenen Grundlagenvereinbarung dem Kläger ab 2014 in Form von Tantiemen zufließen. Zu der Grundlagenvereinbarung gab die E. unter dem 18. Juni 2013 eine Zusatzerklärung ab, die unter anderem die Verpfändung der für Pensionsverpflichtungen zweckgebundenen Kapitalanlagen der Beklagten an die versorgungsberechtigten Personen vorsah.
3
Durch Auflösungsvereinbarung vom 30. Juli 2013 wurden die Grundlagenvereinbarung und die Zusatzerklärung aufgehoben. Am selben Tag schlossen die K. GmbH (künftig: K. ), die E. , die Beklagte und der Kläger zur Kompensation einen so bezeichneten Grundlagenvertrag. Dieser regelte unter anderem eine Überleitung der Geschäfte der Beklagten auf K. . Ab dem 19. August 2013 sollten alle Leistungen der Beklagten den Kunden durch K. in Rechnung gestellt werden; die Pensionsverpflichtungen sollten aber bei der Beklagten verbleiben. Eine Verpfändung der für Pensionsverpflichtungen zweckgebundenen Kapitalanlagen sah der Grundlagenvertrag nicht mehr vor. Vereinbart wurden ferner der Abschluss eines Beratervertrags zwischen K. und dem Kläger sowie eine liquiditätsabhängige Beteiligung des Klägers am Umsatz der K. mit Altmandanten.
4
Im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wurden neben dem Kläger dessen Söhne S. und N. sowie der Geschäftsführer der E. , U. , zu weiteren Geschäftsführern der Beklagten bestellt.
5
Ab August 2013 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Söhnen auf der einen sowie der E. , U. und der Mitgesellschafterin Sch. auf der anderen Seite, die in ein nachhaltiges Zerwürfnis insbesondere zwischen dem Kläger und U. mündeten.
6
Am 23. August 2013 verpfändete der Kläger namens der Beklagten zu seinen Gunsten Vermögenswerte (Geldbeträge und Wertpapiere) der Beklagten im Wert von ca. 710.000 € oder ca. 600.000 €, die zur Deckung der Pensionszusage bei der BB-Bank deponiert waren. Nachdem die Pensionszahlung für September 2013 bis dahin ausgeblieben war, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2013 mit, dass er von seinem - bestrittenen - Recht auf Kapitalabfindung Gebrauch mache und veranlasste den Transfer der zu seinen Gunsten verpfändeten Vermögenswerte auf ein für ihn und seine Ehefrau geführtes Konto. Die Beklagte nahm den Kläger in einem Parallelverfahren erfolgreich auf Rückerstattung in Anspruch.
7
Am 2. September 2013 verweigerten der Kläger und seine Söhne ihnen bekannten Mitarbeitern der E. den Zutritt zu den Geschäftsräumen der Beklagten ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Am 20. September 2013 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mehrheitlich, den Verwaltungssitz von B. nach K. zu verlegen. Der Kläger, der diesen Beschluss für unwirksam hielt, weigerte sich, seine Tätigkeit in K. aufzunehmen. Auch seine Söhne wurden nicht in K. tätig. Die gegen den Gesellschafterbeschluss gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
8
Mit einem Rundschreiben vom 1. Oktober 2013 wandte sich der Kläger an Kunden der Beklagten und teilte mit, er sei als Geschäftsführer der Beklagten bis auf weiteres nicht mehr unter der bekannten Festnetznummer, sondern nur noch unter seiner näher bezeichneten Mobilfunknummer erreichbar.
9
In einer Gesellschafterversammlung vom 9. Oktober 2013 wurden der Kläger als Geschäftsführer abberufen und der für die K. -Gruppe tätige T. N. zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Weiter wurde beschlossen , die dem Kläger erteilte Pensionszusage zu widerrufen. Diesen Beschluss hat der Kläger in einem Parallelverfahren erfolgreich angefochten.
10
In der Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 wurden zu TOP 1 bis 3 mehrheitlich Beschlüsse gefasst, die die Abberufung der beiden Söhne des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund sowie die Kündigung der Anstellungsverträge mit dem Kläger und seinen Söhnen betrafen. Zu TOP 4 wurde die Bestätigung des Gesellschafterbeschlusses vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der dem Kläger erteilten Pensionszusage beschlossen; weiter wurde beschlossen, den Widerruf vorsorglich erneut zu erklären.
11
Neben der Beklagten bestand die Dr. L. Gesellschaft mbH (künftig: Dr. L. ). Für diese Gesellschaft wurde der Kläger im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig, wobei auch die Bezeichnung "Dr. L. GmbH" verwendet wurde. Demgegenüber hat die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit mittlerweile eingestellt. Worauf dies zurückzuführen ist, ist im Einzelnen streitig. Die Beklagte erhebt den Vorwurf , dass der Kläger und seine Söhne die Bestandskunden der Beklagten bzw. die für die Kundenwerbung maßgebenden "Multiplikatoren" auf die Dr. L. übergeleitet hätten.
12
Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die am 28. November 2013 zu TOP 1 bis 4 gefassten Gesellschafterbeschlüsse. Das Landgericht hat lediglich den zu TOP 4 gefassten Beschluss für nichtig erklärt, soweit damit der - seinerseits in einem Vorprozess für nichtig erklärte - Beschluss vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage bestätigt worden ist. Im Übrigen, auch hinsichtlich des erneuten Widerrufs der Pensionszusage , hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Anfechtung des zu TOP 4 zum erneuten Widerruf der Pensionszusage gefassten Gesellschafterbeschlusses weiter.

Entscheidungsgründe:

13
Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des zu TOP 4 gefassten Gesellschafterbeschlusses zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
15
Der Widerruf der dem Kläger erteilten Pensionszusage sei wegen der Verfehlungen des Klägers und ihrer Auswirkungen auf die Beklagte gerechtfertigt. Der Kläger habe seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte teilweise - nämlich hinsichtlich der Bindung der Kunden an die Beklagte und nicht den Kläger persönlich - schon dadurch entwertet, dass er zum einen an der vereinbarten Integration der Beklagten in die K. -Gruppe nicht mitgewirkt und sich der Umsetzung der jedenfalls vorläufig wirksam beschlossenen Verlegung des Verwaltungssitzes der Beklagten ohne weiteres verweigert habe, und dass er zum anderen mit seiner Rund-E-Mail an die Kunden der Beklagten dafür gesorgt habe, dass sein persönlicher Kontakt zu den Kunden aufrechterhalten geblieben sei, diese nicht ohne weiteres auf ein Unternehmen der K. - Gruppe hätten übergeleitet werden können und zudem Rückfragen der Kunden bei dem ihnen bekannten Kläger zum Hintergrund der Rund-E-Mail nahegelegen hätten.
16
Im Übrigen habe der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte entwertet, indem er eigenmächtig auf die Vermögenswerte der Beklagten zugegriffen habe und schließlich für seine andere Gesellschaft im Geschäftsfeld der Beklagten tätig geworden sei. Denn danach sei der Beklagten jede auch nur teilweise und zeitweise Verwendung des Deckungsvermögens, die den Deckungszweck selbst nicht berühre, unmöglich gewesen.
17
Der Widerruf der Pensionszusage sei dem Kläger nicht nur vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Pflichtverletzungen zumutbar, sondern auch deshalb, weil er an den zur Beklagten zurückgelangenden und nach dem Widerruf der Pensionszusage nicht mehr zweckgebundenen Vermögenswerten mittelbar als Gesellschafter und im Falle seines Ausscheidens über seinen Abfindungsanspruch beteiligt wäre.
18
Offenbleiben könne, in welchem Umfang die Dr. L. schon vor der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und U. um die Beklagte am Markt tätig gewesen sei. Ebenso brauche nicht aufgeklärt zu werden, in welchem Umfang der Kläger für diese weitere Gesellschaft Geschäfte mit früheren Kunden der Beklagten tätige und wie es genau dazu gekommen sei. Schließlich brauche nicht festgestellt zu werden, inwieweit das Auftreten des Geschäftsführers N. gegenüber Multiplikatoren zum Zusammenbruch der Geschäfte der Beklagten beigetragen habe und inwiefern der Beklagten von Unternehmen der K. -Gruppe zu Unrecht Leistungen in Rechnung gestellt worden seien.
19
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
20
Der angegriffene Gesellschafterbeschluss zum "Widerruf" der Pensionszusage kann nur Bestand haben, wenn die Verpflichtungen der Beklagten aus der Pensionszusage nicht mehr bestehen oder die Beklagte eine Erfüllung dieser Verpflichtungen verweigern, insbesondere dem Kläger den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann. Die Voraussetzungen hierfür sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.
21
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt , wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.; Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 - II ZR 5/00, NZG 2002, 635, 636; Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 18). Diese - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende - Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, dass das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 - II ZR 5/00, NZG 2002, 635,

636).

22
Hierfür genügt es nicht, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiss- bräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten , wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, hat der Senat bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 - II ZR 5/00, NZG 2002, 635, 636; Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 18).
23
Danach setzt ein zum "Widerruf" der Pensionszusage berechtigender Rechtsmissbrauch jedenfalls voraus, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht wurde, zumindest aber einen außerordentlich hohen Schaden erlitten hat. Ob es stets einer Existenzgefährdung bedarf, muss hier nicht entschieden werden. Erforderlich ist zumindest eine massive Schädigung der Gesellschaft durch das Fehlverhalten des Begünstigten.
24
2. Die Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen, von denen auch die Revisionserwiderung ausgeht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zwar mag eine existenzbedrohende Lage der Beklagten anzunehmen sein. Es fehlt aber an der Feststellung, dass die Existenzgefährdung maßgebend auf grobe Pflichtverletzungen des Klägers zurückzuführen ist.
25
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einflussnahme auf das Kundenverhalten, namentlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die Dr. L. , genügen nicht, um eine existenzgefährdende Schädigung der Beklagten durch pflichtwidriges Verhalten des Klägers annehmen zu können. Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung, die sich vornehmlich auf Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Hinweisbeschluss stützt, geht fehl.
26
aa) Allerdings hatte das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss Bezug genommen hat, noch festgestellt, dass der Kläger den Kundenstamm der Beklagten treuwidrig mithilfe falscher oder zumindest irreführender Informationen auf die Dr. L. übergeleitet und hierdurch seit Anfang Oktober 2013 den Geschäftsbetrieb der Beklagten vorsätzlich und nachhaltig zum Erliegen gebracht habe. Diese Einschätzung hat der Kläger mit seiner Berufung aber angegriffen. Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss daraufhin offengelassen, ob der Kläger die früheren Kunden der Beklagten aktiv auf seine weitere Gesellschaft übergeleitet habe, und ausgeführt, hierauf komme es letztendlich nicht an und es sei auch nicht ausschlaggebend, dass für den Kläger kein vertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen gewesen sei. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Hinweisbeschluss ausgeführt, es sei insbesondere unter Berücksichtigung der E-Mail-Schreiben des Klägers von Anfang Oktober 2013 sowie des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Geschäftseinbruch bei der Beklagten und des umfangreichen Geschäfts der Dr. L. mit früheren Kunden der Beklagten davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger die Beklagte sowohl mit dem zu seiner Abberufung und Kündigung als Geschäftsführer führenden Verhalten als auch mit seinem Verhalten kurz vor und nach seinem Ausscheiden so schwer geschädigt habe, dass sich seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte vor diesem Hintergrund als erheblich entwertet herausstelle und er die Beklagte in eine existenzbedrohende Lage gebracht habe.
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Ob diese teilweise wertende Einschätzung ausreichende tatsächliche Feststellungen für die Annahme einer Existenzgefährdung der Beklagten infolge groben Fehlverhaltens des Klägers beinhaltet, kann offenbleiben. Denn der abschließenden Entscheidung über die Berufung des Klägers, auf die die revisionsrechtliche Prüfung bezogen ist, liegen jedenfalls keine hinreichenden Feststellungen mehr zugrunde.
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bb) Das Berufungsgericht hat, nachdem der Kläger zu dem Hinweisbeschluss nochmals umfassend Stellung genommen und eine ihm anzulastende schwerwiegende Schädigung der Beklagten im Einzelnen in Abrede gestellt hatte, im Zurückweisungsbeschluss zwar auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Es hat aber auch erklärt, dass die Ausführungen des Klägers zum Hinweisbeschluss Anlass zu einigen Richtigstellungen und weiteren Ergänzungen gäben. Im Zurückweisungsbeschluss hat das Berufungsgericht sodann ausdrücklich offengelassen, in welchem Umfang die Dr. L. schon vor der Auseinandersetzung am Markt tätig war und in welchem Umfang der Kläger für diese Gesellschaft Geschäfte mit früheren Kunden der Beklagten getätigt hat. Die pflichtwidrige Überleitung eines erheblichen Teils der Kunden der Beklagten auf das vom Kläger geleitete Konkurrenzunternehmen kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Überdies hat das Berufungsgericht davon abgesehen, nähere Feststellungen zu anderweitigen, von dem Kläger nicht zu verantwortenden Umständen zu treffen, die nach dem Vorbringen des Klägers für den wirtschaftlichen Niedergang der Beklagten ausschlaggebend gewesen sein sollen. So hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, inwiefern das Auftreten des Geschäftsführers N. zum Zusammenbruch der Geschäfte der Beklagten beigetragen habe.
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Das Berufungsgericht hat sich im Zurückweisungsbeschluss darauf beschränkt , einzelne, einer Existenzgefährdung der Beklagten vorgelagerte Um- stände festzustellen, die dem Kläger vorzuwerfen seien und seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte entwerteten. Die angesprochenen Verhaltensweisen des Klägers wie seine fehlende Mitwirkung an der Integration der Beklagten in die K. -Gruppe, die verweigerte Teilnahme an der Verlegung des so bezeichneten Verwaltungssitzes nach K. , das Aufrechterhalten eines persönlichen Kontaktes zu Kunden der Beklagten sowie die Tätigkeit des Klägers für die Dr. L. betreffen zwar Umstände, die zu einer wirtschaftlichen Schwächung der Beklagten beigetragen haben können. Ohne eine nähere Bewertung der jeweiligen Auswirkungen unter Berücksichtigung möglicher Alternativursachen rechtfertigen diese Umstände aber nicht die Schlussfolgerung , dass die existenzbedrohende Lage der Beklagten im Wesentlichen dem Kläger anzulasten sei.
30
Das Berufungsgericht hat im Übrigen auch keine Feststellungen zu einer möglichen Verpflichtung des im Pensionsalter stehenden Klägers getroffen, der Beklagten längerfristig als Geschäftsführer, insbesondere für geschäftliche Außenkontakte, zur Verfügung zu stehen. Insofern kann die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts durch eigenes Fehlverhalten des Klägers herbeigeführte Abberufung als Geschäftsführer nicht ohne weiteres als eine den Pensionsanspruch berührende wesentliche Pflichtverletzung gewertet werden, auch wenn bereits das Ausscheiden des Klägers dazu beigetragen haben sollte, dass so bezeichnete Multiplikatoren, denen für die Zuführung von Kunden besondere Bedeutung zukommt, davon Abstand nahmen, ihre langjährige, durch ein persönliches Vertrauensverhältnis mitgeprägte Zusammenarbeit mit der unter neuer Leitung stehenden Beklagten fortzusetzen.
31
b) Der dem Kläger außerdem vorgeworfene eigenmächtige Zugriff auf Vermögenswerte der Beklagten lässt keine Schädigung der Gesellschaft erken- nen, auf die eine Verweigerung der Pensionszahlungen gestützt werden könnte.
32
Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die betroffenen Vermögenswerte der Deckung der dem Kläger sowie ferner der Mitgesellschafterin Sch. erteilten Pensionszusagen dienen sollen. Es verweist zwar darauf, dass der Beklagten durch den Zugriff des Klägers jede auch nur teilweise und zeitweise Verwendung des Deckungsvermögens, die den Deckungszweck selbst nicht berühre, unmöglich gewesen sei. Es ist indes, wie die Revision zu Recht einwendet, nicht ersichtlich, welche zeitweiligen Verwendungsmöglichkeiten , die den Deckungszweck unberührt lassen, ihn insbesondere auch nicht gefährden, tatsächlich bestanden haben und zur Abwendung des wirtschaftlichen Niedergangs geeignet gewesen sein könnten. Zudem ist der Beklagten auch deshalb im Ergebnis kein bleibender Schaden entstanden, weil ihr bereits vor Erlass der Berufungsentscheidung in einem Parallelverfahren ein Rückgewähranspruch zugesprochen worden und durch Sicherheitsleistung des Klägers gesichert war.
33
c) Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei einem Verlust seiner Pensionsansprüche immerhin aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter , auch im Falle seines Ausscheidens, von den dann nicht mehr zweckgebundenen Vermögenswerten anteilig profitieren könne, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand nach den bisherigen Feststellungen nicht vorliegen. Ferner würde der Umstand, dass sich ein etwaiger Abfindungsanspruch des Klägers durch einen Wegfall der Pensionsverpflichtungen anteilig erhöhen würde, in gleicher Weise das Interesse der Beklagten an einer Befreiung von den Pensionsverpflichtungen mindern.
34
III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO).
35
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei einer erneuten Würdigung des Verhaltens des Klägers gegebenenfalls auch eine mögliche Abhängigkeit der für die Übertragung der Geschäftsanteile vereinbarten Gegenleistung vom wirtschaftlichen Wohlergehen der Beklagten zu berücksichtigen und sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers zu befassen haben, U. habe vor dem Erwerb der Geschäftsanteile Dritten gegenüber erklärt, Darlehensverbindlichkeiten "aus dem Vermögen der Beklagten" zurückzahlen zu wollen.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.11.2014 - 82 O 25/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2016 - 18 U 230/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 252/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 252/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 252/16 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 252/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 381/98 Verkündet am:
3. Juli 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht
, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder
nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen
Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen
Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche
Vereinbarung nicht anzuwenden.

b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt
des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche
erfassen soll.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 23. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß § 5 Abs. 5 des zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Dienstvertrages vom 30. April 1993 insoweit nichtig ist, als er auch das Ruhen der Ansprüche auf Altersruhegeld, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt dieser Versorgungsfälle versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle anordnet, wenn und solange der Kläger ohne Einwilligung des Verwaltungsrates der Beklagten die dort beschriebene Wettbewerbstätigkeit ausübt.
Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab 1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages folgendes:
"Der Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn Herr D. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des Verwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in den angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditinstitute , Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen (einschließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wettbewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser Tätigkeit".
Außerdem enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei Jahre befristetes Wettbewerbsverbot. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich gehalten , daß die Kreis- und Stadtsparkasse S. mit einer anderen Sparkasse
fusionieren könnte und für den Kläger dann keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser Umstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses darstellt.
Die Beklagte, die aus der Fusion der Sparkasseninstitute S. und B. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied übernommen , sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem er mit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März 1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 DM.
Der Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehen möchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, den er als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinem Inhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat er die Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise jedenfalls in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen - festgestellt wissen wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die "Ruhens"Regelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe der §§ 1 ff., 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klägers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechtsmittelführers stand.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des Klägers sei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages kein Wettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zur vorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. Die Hilfsanträge hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen § 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig die Erteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des Klägers außerhalb ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der Hilfsanträge auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
Soweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hat der Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen, weil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich auf den aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweist sich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das Altersruhegeld, die Invaliditäts - und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangsgeld bezieht - entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis als zutreffend.
1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung handelt es sich rechtlich nicht um Altersruhegeldbezüge, sondern um ein Übergangsgeld , mit dessen Hilfe die Zeit bis zum Eintritt des eigentlichen Versorgungsfalls überbrückt werden soll.
Dem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das Berufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln des BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung dieses Übergangsgeldes erworben hätte. Das die Versorgung versprechende Unternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vorschriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln, die lediglich das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des BetrAVG unterstellen, bedürfte es für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens besonderer Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffene Vereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höhe der Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nicht aus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu entnehmen , daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhalten sollte, sondern die Anstellungskörperschaft in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht
als früherer
Dienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits davon Abstand nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten.
2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen § 138 BGB.

a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar nicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen Weise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Reduktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 m.w.N., DStR 2000, 1021).

b) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die "Ruhens-Regelung" in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auch aus der Sicht des Klägers wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nicht genehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich des Übergangsgeldes vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung die Beklagte die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.
Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn Versorgungszusagen Entgeltcharakter haben, ist der Dienstberechtigte in der Entscheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an das Unternehmen zu binden und seine über lange Zeit bewiesene Betriebstreue zu belohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der Entscheidung umschließt - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zugunsten des
Versprechensempfängers zwingende Schutz des BetrAVG reicht - auch die näheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen bestehen soll. Das hat für das Übergangsgeld , das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nicht kraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, zur Folge, daß der Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daß nur ein Bruchteil des Altersruhegeldes oder Zahlungen überhaupt nur bei Bedürftigkeit geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder in bestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wenn der Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohne gesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raum gebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der Begünstigte in besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen, aus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auch Hoffmann-Becking, FS Quack 1991, S. 273 ff., 285 f.).
II. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ruhensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam erachtet hat. Soweit nämlich der Schutz des BetrAVG reicht, Versorgungszusagen also unverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Regelungen, die den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den als Mindestschutz konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solche den Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zuwider belastende und deswegen nach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar, soweit die Versorgungszusage das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die
Hinterbliebenenversorgung betrifft.
Der Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Personen , auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die an sich für sozial abhängige und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entsprechend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich angenommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb. d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812) in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen hat.
Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers, der bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkannten ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienst gestanden hat, liegen vor.
Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-
fürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
18
Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder nach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, 1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset- zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/99 Verkündet am:
17. Dezember 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusage zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner , zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als "Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungsvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunternehmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Geschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage" als "vertraglich unverfallbar".
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - gemeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Planung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestaltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den früheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Architektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.
Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisionszahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schreiben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daû dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlangen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Feststellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrücknahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeûkostenhilfe ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig geworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abweisung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene "Widerruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Klägerin , sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als "vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daû sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daû die Klägerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzli-
chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen ; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführeramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar".
Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht
rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiûbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden
Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Röhricht

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 5/00 Verkündet am:
11. März 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die
Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte 87 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die D. R. GmbH (nachfolgend: R. GmbH), sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in N.. Die Klägerin vertrieb - bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unternehmen - die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschäfte der Klägerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt 390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis bei der R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 ("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen übertragen, deren Rückkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM belief. Durch Nachprüfungen der neuen Geschäftsführung der R. GmbH stellte sich später heraus, daß die Klägerin ab 1987 auf Veranlassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH (einen sog. "Graumarktanbieter") mit R.-Produkten beliefert hatte, die absprachegemäß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro. weiterveräußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren
in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen.
Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klägerin - teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH - den Beklagten mit der Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise auf Erstattung der Rückkaufswerte, ferner auf Rückgewähr der Abfindung und der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz für die ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darüber hinausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage - auch bezüglich der Rückübertragung der Leistungen aus der Versorgungszusage - abgewiesen. Nachdem beide Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen bestätigt und ihn weitergehend zum teilweisen Wertersatz in Höhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Versorgungszusage wendet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedentin (R. GmbH) ausgesprochene "Widerruf" der - unstreitig - unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls - so auch im vorliegenden Fall - Schadensersatz
gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmiûbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefährdete der vom Beklagten verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L. GmbH gewährten "Provisionen" nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin oder der R. GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Auûenrevisionen über Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klägerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen.
Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten , wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû (vgl.
Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjährige Betriebstreue des Beklagten kann angesichts seiner sogar während des Zeitraums seiner Verfehlungen erzielten Erfolge für die Klägerin nicht als wertlos oder wesentlich entwertet bezeichnet werden.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/99 Verkündet am:
17. Dezember 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusage zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner , zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als "Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungsvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunternehmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Geschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage" als "vertraglich unverfallbar".
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - gemeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Planung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestaltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den früheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Architektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.
Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisionszahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schreiben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daû dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlangen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Feststellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrücknahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeûkostenhilfe ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig geworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abweisung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene "Widerruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Klägerin , sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als "vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daû sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daû die Klägerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzli-
chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen ; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführeramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar".
Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht
rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiûbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden
Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Röhricht

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 5/00 Verkündet am:
11. März 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die
Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte 87 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die D. R. GmbH (nachfolgend: R. GmbH), sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in N.. Die Klägerin vertrieb - bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unternehmen - die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschäfte der Klägerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt 390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis bei der R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 ("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen übertragen, deren Rückkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM belief. Durch Nachprüfungen der neuen Geschäftsführung der R. GmbH stellte sich später heraus, daß die Klägerin ab 1987 auf Veranlassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH (einen sog. "Graumarktanbieter") mit R.-Produkten beliefert hatte, die absprachegemäß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro. weiterveräußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren
in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen.
Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klägerin - teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH - den Beklagten mit der Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise auf Erstattung der Rückkaufswerte, ferner auf Rückgewähr der Abfindung und der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz für die ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darüber hinausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage - auch bezüglich der Rückübertragung der Leistungen aus der Versorgungszusage - abgewiesen. Nachdem beide Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen bestätigt und ihn weitergehend zum teilweisen Wertersatz in Höhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Versorgungszusage wendet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedentin (R. GmbH) ausgesprochene "Widerruf" der - unstreitig - unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls - so auch im vorliegenden Fall - Schadensersatz
gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmiûbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefährdete der vom Beklagten verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L. GmbH gewährten "Provisionen" nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin oder der R. GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Auûenrevisionen über Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klägerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen.
Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten , wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû (vgl.
Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjährige Betriebstreue des Beklagten kann angesichts seiner sogar während des Zeitraums seiner Verfehlungen erzielten Erfolge für die Klägerin nicht als wertlos oder wesentlich entwertet bezeichnet werden.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
18
Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder nach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, 1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset- zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.