Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2007 - II ZR 89/06

bei uns veröffentlicht am18.06.2007
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 O 4965/03, 06.09.2004
Oberlandesgericht Dresden, 2 U 1849/04, 27.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 89/06 Verkündet am:
18. Juni 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis beider
Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragliche
Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte,
kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2006 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. September 2004 - dieses im Kostenpunkt und soweit die Klage abgewiesen worden ist - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag vom 20. März/20. Dezember 1998 fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der beklagten Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als Mitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. März/20. Dezember 1998 schlossen die Parteien einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverbandes S. e.V. entsprechenden - Pensionsvertrag (PV). Nach § 1 PV gewährt die Genossenschaft dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes und im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt).
§ 2 Nr. 1 PV (Voraussetzungen, Wartezeit) bestimmt:
"Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von fünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres geleistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden demnach am 1.4.2000 wirksam."
§ 5 Nr. 1 PV (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet: "Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt,
a) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Genossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall gegeben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (Unverfallbarkeit des Anspruchs).
b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch die Genos-
senschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei Unverfallbarkeit des Anspruchs."
2
Mit Schreiben vom 11. September 2002 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2003, mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2002 kündigte sie fristlos und erklärte den "Widerruf" der Versorgungszusage.
3
Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - darüber, ob der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses entfallen ist. Die Klage - zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers ist begründet und führt - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Klage und zur beantragten Feststellung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Die Ruhegehaltsanwartschaften des Klägers seien nach § 5 Nr. 1 a des Pensionsvertrages mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen seien. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck und der Systematik des Pensionsvertrages keine Regelung über eine vertragliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und Regelungszweck - nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Unverfallbarkeit der Ansprüche aus dem Pensionsvertrag bereits zum 1. April 2000 festlegen sollte, habe der Kläger nicht bewiesen.
7
II. Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ruhegehaltsansprüche des Klägers bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unverfallbar ; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nicht nach § 5 Nr. 1 a PV entfallen.
9
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998 nach der gesetzlichen Regelung des § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f BetrAVG noch nicht unverfallbar war, als er - spätestens zum 30. September 2003 - bei der Beklagten ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon mit der "Zusage einer Zusage" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der genannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kläger bereits 1995 im ersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgelegten Versorgungszusage versprochen hat. Im Übrigen wären auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hätte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) noch das Dienstverhältnis zwölf Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden.
10
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auf Grund vertraglicher Vereinbarung verneint. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV ist das Gegenteil zu entnehmen.
11
a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es § 2 Nr. 1 Satz 2 PV die Bedeutung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung abspricht , verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. Sie findet weder im Wortlaut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des Pensionsvertrages eine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen, dass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen für das Entstehen von Versorgungsansprüchen zeitlich konkretisiert werden. Die Begriffe "wirksam werden" und "entstehen" sind weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch rechtlich grundsätzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Zweck des Pensionsvertrages, wenn die Versorgungsansprüche zugleich mit ihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in § 2 Nr. 1 Satz 1 PV geregelten - Entstehen unverfallbar wären. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Wartezeit mit dem für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche maßgeblichen Zeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht nur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer anderen Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer Wartezeit bedeutungslos würde. Ebenso entzieht ein Verständnis von § 2 Nr. 1 Satz 2 PV als Unverfallbarkeitsvereinbarung der Vorschrift des § 5 Nr. 1 a Satz 2 PV nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederholung des sich aus § 2 PV ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Wartezeit und die Frist für die Unverfallbarkeit fünf Jahre beträgt.
12
b) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts , ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der Parteien könne nicht festgestellt werden.
13
Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht (Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Seine Würdigung , es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien in § 2 Nr. 1 Satz 2 PV übereinstimmend eine vertragliche Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsanwartschaften vereinbaren wollten, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie entscheidenden Parteivortrag außer Acht lässt oder diesen nicht in der rechtlich gebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den Parteien selbst vorgetragene Wille zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses Rechtsstreits haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie hätten der Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV den Inhalt einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom Berufungsgericht nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R. AG als zuständiger Rückversicherer die Klausel im Sinne einer Unverfallbarkeitsregelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die Ver- sorgungsansprüche des Klägers in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als unverfallbar ausgewiesen hat, bestätigen, dass die Beklagte - ebenso wie der Kläger - § 2 Nr. 1 Satz 2 PV nicht nur im nachhinein, sondern schon bei Vertragsschluss als vertragliche Regelung der Unverfallbarkeit verstanden hat.
14
Ebenso wenig nachvollziehbar ist die weitere Würdigung des Berufungsgerichts , es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband S. - mit dem Entwurf des Pensionsvertrags - übersandten Begleitschreibens vom 13. Mai 1997, in dem es heißt, dass die Anwartschaft des Klägers zum 1. April 2000 unverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge W. als damaliger Vorsitzender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei Vertragsschluss keine konkreten Vorstellungen über den Regelungsgehalt des § 2 Nr. 1 PV gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das Berufungsgericht offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem anderen als dem vom Genossenschaftsverband in dem Begleitschreiben erläuterten Inhalt abzuschließen. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der Fall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht übergangenen - unstreitigen Vortrag des Klägers der Aufsichtsrat der Beklagten den Amtsvorgänger des Zeugen W. ausdrücklich beauftragt hatte, mit dem Kläger einen Pensionsvertrag gemäß den Grundsätzen des Genossenschaftsverbandes abzuschließen. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen - Vortrag des Klägers bei der Beklagten obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat, die für eine von den inhaltlichen Vorgaben des Genossenschaftsverbandes abweichende Vertragsgestaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbandes bedurfte, kommt es nicht mehr an.
15
3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht widerrufenes Geständnis vorliegt.
16
Nach § 288 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in § 2 Nr. 1 PV in zulässiger Abweichung von den strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsansprüche ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben die Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung des § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor.
17
III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
18
Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder nach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, 1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset- zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen sind.

Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ
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(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 367/04
Verkündet am:
6. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten
Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen
oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und
-fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten
abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen
Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003
- XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578).
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger verlangt von dem Beklagt en restliche Provisionszahlung für die Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern.
Der Beklagte und der Kläger unterze ichneten diesbezüglich am 18. Mai 2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:
"Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), geschäftsansässig … E. , und Herrn W. J. (Kläger), … E. , wird folgende Vereinbarung geschlossen.
Herr L. G. betreibt mit seiner Firma L. GmbH, … E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Genehmigung der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. Städte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. Für die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, … E. und die Firma R . GmbH, … E. , einen entsprechenden Aufstellungsvertrag für Altkleidercontainer, der zum 31.12.2000 ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. für Altkleidercontainer neu vergeben. Die Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. den Auftrag sich zu bemühen, dass die L. GmbH entsprechende Aufstellungsberechtigung für den Raum E. erhält … Sollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag für die Dauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erhält Herr J. hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. Sollte der Vertrag auf eine längere Laufzeit abgeschlossen werden , erhält Herr J. für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Betrag von 100 TDM netto. … Auf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von Herrn G. eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 TDM zu leisten. Der Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt …"
Die Neuvergabe der Altkleidercontai neraufstellungsrechte wurde von der Stadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. übertragen, die ihrerseits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine
Tätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH geführt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T. GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die L. GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlängerungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt.
Der Kläger hat geltend gemach t, aufgrund dieser in der Stadt E. zustande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Vertrag vom 18. Mai 2000 für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66DM (= 79.079,81 €), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teilzahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nachdem das Landgericht aufgrund des übereinstimmenden Parteivorbringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger
den maßgeblichen "Auftrag" vom 18. Mai 2000 vom Beklagten erhielt - wobei das Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages gesehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsgericht erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Anstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten geäußert und diese schließlich in seinem Urteil verneint.
Dazu führt es aus: Mit der Verei nbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kläger und der L. GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L. GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Vereinbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen Herrn L. G. … und Herrn W. J. " nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, rechtfertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist … von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung … zu leisten". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Umständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH für diese erbringen sollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich käme
danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung "entgegen deren Wortlaut" übereinstimmend eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt werden. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt worden sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung handelte , ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfeststellung fehlerhaft sei.

II.


Wie die Revision mit Recht rüg t, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. a) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. Raum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 133 Rn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt aus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom 18. Mai 2000 in diesem Sinne auslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts.
Die Auslegung eines Vertrages - wie di e einer Willenserklärung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkanntermaßen ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; BGH, Urteile vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren (übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen.

b) Aus diesen Grundsätzen folg t, dass das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklagten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthaltenen Feststellung ("der Beklagte beauftragte den Kläger …") den insoweit übereinstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der Revisionserwiderung , der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Widersprüchlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorgelegte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte.

c) Zweifel an der Richtigkeit dies er Feststellung haben im Berufungsverfahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3
Nr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob deshalb, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des Beklagten aus dem Vertrag vom 18. Mai 2000 aufrief, im Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584).
2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Auslegung , nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag vom 18. Mai 2000 mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon deshalb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, dass - wie die Revision mit Recht rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des Beklagten im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur unvollständig erfaßt, kommt es nicht an.

a) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betreffen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405).

b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der Beklagte im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestanden , dass er gegenüber dem Kläger das in Rede stehende Provisionsversprechen abgegeben hatte.

aa) Die entsprechende Behauptung ei nes Vertragsschlusses mit dem Beklagten führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 18.05.2000 damit, sich darum zu bemühen, daß der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag für das Stadtgebiet E. erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß …, sofern es ihm gelingt, für die Firma des Beklagten … einen Aufstellungsvertrag … zu erwirken, an den Kläger eine Zahlung … zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverständlich in die Richtung, dass Kläger und Beklagter sich bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begründet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beigefügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des Klagevortrags nicht entgegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem Text der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, keine Rede sein.
bb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den "Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits" auf, qualifizierte diesen als Maklervertrag ("da der Beklagte dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Kläger erfüllt.
cc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Bezugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2003 argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag über bereits erbrachte Teilleistungen "des Beklagten"; der Kläger wolle doch nicht allen Ernstes behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für den Beklagten tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllen".
cc) Ein wirksamer Widerruf dieses Ge ständnisses in erster Instanz durch den Beklagten (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor.

III.


Da mithin von einem Provisi onsversprechen des Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsgericht - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine Grundlage.
Die Sache ist daher unter Auf hebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 367/04
Verkündet am:
6. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten
Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen
oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und
-fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten
abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen
Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003
- XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578).
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger verlangt von dem Beklagt en restliche Provisionszahlung für die Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern.
Der Beklagte und der Kläger unterze ichneten diesbezüglich am 18. Mai 2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:
"Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), geschäftsansässig … E. , und Herrn W. J. (Kläger), … E. , wird folgende Vereinbarung geschlossen.
Herr L. G. betreibt mit seiner Firma L. GmbH, … E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Genehmigung der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. Städte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. Für die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, … E. und die Firma R . GmbH, … E. , einen entsprechenden Aufstellungsvertrag für Altkleidercontainer, der zum 31.12.2000 ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. für Altkleidercontainer neu vergeben. Die Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. den Auftrag sich zu bemühen, dass die L. GmbH entsprechende Aufstellungsberechtigung für den Raum E. erhält … Sollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag für die Dauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erhält Herr J. hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. Sollte der Vertrag auf eine längere Laufzeit abgeschlossen werden , erhält Herr J. für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Betrag von 100 TDM netto. … Auf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von Herrn G. eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 TDM zu leisten. Der Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt …"
Die Neuvergabe der Altkleidercontai neraufstellungsrechte wurde von der Stadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. übertragen, die ihrerseits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine
Tätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH geführt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T. GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die L. GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlängerungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt.
Der Kläger hat geltend gemach t, aufgrund dieser in der Stadt E. zustande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Vertrag vom 18. Mai 2000 für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66DM (= 79.079,81 €), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teilzahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nachdem das Landgericht aufgrund des übereinstimmenden Parteivorbringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger
den maßgeblichen "Auftrag" vom 18. Mai 2000 vom Beklagten erhielt - wobei das Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages gesehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsgericht erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Anstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten geäußert und diese schließlich in seinem Urteil verneint.
Dazu führt es aus: Mit der Verei nbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kläger und der L. GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L. GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Vereinbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen Herrn L. G. … und Herrn W. J. " nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, rechtfertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist … von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung … zu leisten". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Umständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH für diese erbringen sollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich käme
danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung "entgegen deren Wortlaut" übereinstimmend eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt werden. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt worden sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung handelte , ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfeststellung fehlerhaft sei.

II.


Wie die Revision mit Recht rüg t, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. a) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. Raum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 133 Rn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt aus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom 18. Mai 2000 in diesem Sinne auslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts.
Die Auslegung eines Vertrages - wie di e einer Willenserklärung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkanntermaßen ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; BGH, Urteile vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren (übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen.

b) Aus diesen Grundsätzen folg t, dass das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklagten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthaltenen Feststellung ("der Beklagte beauftragte den Kläger …") den insoweit übereinstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der Revisionserwiderung , der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Widersprüchlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorgelegte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte.

c) Zweifel an der Richtigkeit dies er Feststellung haben im Berufungsverfahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3
Nr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob deshalb, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des Beklagten aus dem Vertrag vom 18. Mai 2000 aufrief, im Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584).
2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Auslegung , nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag vom 18. Mai 2000 mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon deshalb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, dass - wie die Revision mit Recht rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des Beklagten im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur unvollständig erfaßt, kommt es nicht an.

a) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betreffen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405).

b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der Beklagte im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestanden , dass er gegenüber dem Kläger das in Rede stehende Provisionsversprechen abgegeben hatte.

aa) Die entsprechende Behauptung ei nes Vertragsschlusses mit dem Beklagten führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 18.05.2000 damit, sich darum zu bemühen, daß der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag für das Stadtgebiet E. erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß …, sofern es ihm gelingt, für die Firma des Beklagten … einen Aufstellungsvertrag … zu erwirken, an den Kläger eine Zahlung … zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverständlich in die Richtung, dass Kläger und Beklagter sich bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begründet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beigefügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des Klagevortrags nicht entgegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem Text der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, keine Rede sein.
bb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den "Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits" auf, qualifizierte diesen als Maklervertrag ("da der Beklagte dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Kläger erfüllt.
cc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Bezugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2003 argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag über bereits erbrachte Teilleistungen "des Beklagten"; der Kläger wolle doch nicht allen Ernstes behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für den Beklagten tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllen".
cc) Ein wirksamer Widerruf dieses Ge ständnisses in erster Instanz durch den Beklagten (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor.

III.


Da mithin von einem Provisi onsversprechen des Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsgericht - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine Grundlage.
Die Sache ist daher unter Auf hebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 100/00 Verkündet am:
16. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann
Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber
, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen. Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-
schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt. Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich 4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung 1991 in Höhe von 1.409,66 DM. Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein. Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 74.274,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer 82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legitimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Einzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Vertreter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und Sportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner Ehefrau. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer
sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien die Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unternehmens Vertragspartner habe werden sollen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990 und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983 § 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) galt. Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargelegt habe. 3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht
aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte habe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994, 1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kaufvertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er tätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist). Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt , grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/ Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch anerkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist. 4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im
Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an- gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeßparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verstehen , er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung "mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dargelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nutzungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straße und dem Beklagten". Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. November 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). 5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu wörtlich aus: "Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle
gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan- gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte, sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offensichtlich". Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geänderte , für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zugestanden , sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gewesen sei. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals übereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem früheren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Vertragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor. 6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges getroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese
Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 100/00 Verkündet am:
16. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann
Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber
, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen. Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-
schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt. Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich 4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung 1991 in Höhe von 1.409,66 DM. Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein. Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 74.274,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer 82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legitimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Einzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Vertreter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und Sportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner Ehefrau. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer
sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien die Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unternehmens Vertragspartner habe werden sollen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990 und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983 § 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) galt. Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargelegt habe. 3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht
aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte habe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994, 1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kaufvertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er tätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist). Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt , grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/ Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch anerkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist. 4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im
Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an- gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeßparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verstehen , er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung "mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dargelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nutzungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straße und dem Beklagten". Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. November 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). 5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu wörtlich aus: "Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle
gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan- gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte, sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offensichtlich". Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geänderte , für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zugestanden , sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gewesen sei. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals übereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem früheren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Vertragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor. 6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges getroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese
Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 5/00 Verkündet am:
11. März 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die
Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte 87 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die D. R. GmbH (nachfolgend: R. GmbH), sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in N.. Die Klägerin vertrieb - bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unternehmen - die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschäfte der Klägerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt 390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis bei der R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 ("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen übertragen, deren Rückkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM belief. Durch Nachprüfungen der neuen Geschäftsführung der R. GmbH stellte sich später heraus, daß die Klägerin ab 1987 auf Veranlassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH (einen sog. "Graumarktanbieter") mit R.-Produkten beliefert hatte, die absprachegemäß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro. weiterveräußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren
in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen.
Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klägerin - teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH - den Beklagten mit der Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise auf Erstattung der Rückkaufswerte, ferner auf Rückgewähr der Abfindung und der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz für die ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darüber hinausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage - auch bezüglich der Rückübertragung der Leistungen aus der Versorgungszusage - abgewiesen. Nachdem beide Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen bestätigt und ihn weitergehend zum teilweisen Wertersatz in Höhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Versorgungszusage wendet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedentin (R. GmbH) ausgesprochene "Widerruf" der - unstreitig - unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls - so auch im vorliegenden Fall - Schadensersatz
gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmiûbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefährdete der vom Beklagten verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L. GmbH gewährten "Provisionen" nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin oder der R. GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Auûenrevisionen über Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klägerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen.
Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten , wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû (vgl.
Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjährige Betriebstreue des Beklagten kann angesichts seiner sogar während des Zeitraums seiner Verfehlungen erzielten Erfolge für die Klägerin nicht als wertlos oder wesentlich entwertet bezeichnet werden.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/99 Verkündet am:
17. Dezember 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusage zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner , zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als "Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungsvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunternehmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Geschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage" als "vertraglich unverfallbar".
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - gemeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Planung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestaltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den früheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Architektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.
Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisionszahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schreiben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daû dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlangen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Feststellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrücknahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeûkostenhilfe ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig geworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abweisung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene "Widerruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Klägerin , sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als "vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daû sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daû die Klägerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzli-
chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen ; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführeramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar".
Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht
rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiûbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden
Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Röhricht

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 5/00 Verkündet am:
11. März 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die
Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte 87 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die D. R. GmbH (nachfolgend: R. GmbH), sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in N.. Die Klägerin vertrieb - bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unternehmen - die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschäfte der Klägerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt 390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis bei der R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 ("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen übertragen, deren Rückkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM belief. Durch Nachprüfungen der neuen Geschäftsführung der R. GmbH stellte sich später heraus, daß die Klägerin ab 1987 auf Veranlassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH (einen sog. "Graumarktanbieter") mit R.-Produkten beliefert hatte, die absprachegemäß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro. weiterveräußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren
in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen.
Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klägerin - teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH - den Beklagten mit der Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise auf Erstattung der Rückkaufswerte, ferner auf Rückgewähr der Abfindung und der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz für die ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darüber hinausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage - auch bezüglich der Rückübertragung der Leistungen aus der Versorgungszusage - abgewiesen. Nachdem beide Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen bestätigt und ihn weitergehend zum teilweisen Wertersatz in Höhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der widerrufenen Versorgungszusage wendet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedentin (R. GmbH) ausgesprochene "Widerruf" der - unstreitig - unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls - so auch im vorliegenden Fall - Schadensersatz
gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmiûbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefährdete der vom Beklagten verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L. GmbH gewährten "Provisionen" nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin oder der R. GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Auûenrevisionen über Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klägerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen.
Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten , wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû (vgl.
Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjährige Betriebstreue des Beklagten kann angesichts seiner sogar während des Zeitraums seiner Verfehlungen erzielten Erfolge für die Klägerin nicht als wertlos oder wesentlich entwertet bezeichnet werden.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/99 Verkündet am:
17. Dezember 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusage zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner , zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als "Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungsvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunternehmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Geschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage" als "vertraglich unverfallbar".
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - gemeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Planung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestaltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den früheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Architektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.
Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisionszahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schreiben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daû dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlangen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Feststellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrücknahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeûkostenhilfe ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig geworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abweisung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene "Widerruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Klägerin , sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als "vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daû sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daû die Klägerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzli-
chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen ; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführeramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar".
Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht
rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiûbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden
Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Röhricht