Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2004 - II ZR 256/02

bei uns veröffentlicht am13.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 256/02 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand
des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler
bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern
setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters
in das Gesellschaftsvermögen voraus.

b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen
Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds
der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines
einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war von 1979 bis zum 30. Juni 1994 als Handelsvertreter für die G. GmbH tätig, welche Koffer und andere Reiseartikel herstellte. Ihr Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter war der Beklagte. Er hielt 94 % der Anteile an der T. BV, die Alleingesellschafterin der T. GmbH war; diese wiederum hielt 53,44 % der Geschäftsanteile der G. GmbH. Sie hatte gegenüber ihren ausländischen Vertriebs-Tochtergesellschaften bereits ab 1992 überfällige Forderungen
von ca. 3,8 Mio. DM, die in der Folge noch zunahmen. Im April 1994 veräußerte die G. GmbH, vertreten durch den Beklagten, ihren gesamten - bereits vorher an ihre Hausbank zur Sicherung übereigneten - Fertigwarenbestand zum Kaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM und im Juni 1994 ihre ebenfalls sicherungsübereigneten Rohmaterialien zum Kaufpreis von ca. 1,6 Mio. DM - jeweils mit zweijährigem Zahlungsziel - an die Beklagte zu 2, die H. GmbH, welche den Kaufpreis nicht bezahlte und am 1. Dezember 1995 in Konkurs ging. Bereits zuvor am 14. Juli 1994 war über das Vermögen der G. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, das schließlich im Mai 1999 mangels Masse eingestellt wurde.
Mit seiner Ende 1994 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten - das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen - u.a. nach den Grundsätzen der "Konzernhaftung" sowie wegen Konkursverschleppung auf Begleichung seiner aus der Zeit nach November 1993 herrührenden Provisionsforderungen gegen die G. GmbH in Höhe von 128.371,53 DM (65.635,32 €) in Anspruch. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene - Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, daß der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Gründe für die erstinstanzliche Klageabweisung hinreichend angegriffen hat (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO) und seine Berufung da-
her zulässig war. In dem erstinstanzlichen Urteil vom 8. September 1999 wird ausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern in Anbetracht des (vermeintlich) noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der G. GmbH "zur Zeit" nicht Zahlung, sondern nur Sicherheit entsprechend § 303 AktG verlangen (vgl. dazu BGHZ 95, 330, 347). Davon abgesehen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beweisaufnahme einen Mißbrauch der Konzernleitungsmacht des Beklagten nicht ergeben habe. Da der letztere Abweisungsgrund weiter reichte als der erste, genügte es, jenen in der Berufungsbegründung anzugreifen, und schadet es nicht, daß der Kläger erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, das Konkursverfahren sei am 17. Mai 1999 eingestellt worden (vgl. BGHZ 143, 169), was er vorher offenbar noch nicht wußte. Davon abgesehen hat der Kläger seine Ansprüche in der Berufungsbegründung auch auf eine Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu BGHZ 126, 181) gestützt und damit den ersten Abweisungsgrund des landgerichtlichen Urteils angegriffen. Unklarheiten über den Umfang des eingelegten Rechtsmittels bestanden - entgegen der Ansicht der Revision - schon in Anbetracht des auf Zahlung und nicht nur auf Sicherheitsleistung gerichteten Berufungsantrags nicht.
II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei aufgrund seiner verschiedenen Gesellschaftsbeteiligungen als "Unternehmen" anzusehen. Er habe seine Leitungsmacht zum einen dadurch mißbraucht, daß er die ungedeckt gebliebenen Forderungen der G. GmbH gegen ihre ausländischen Vertriebstöchter 1991/92 ohne Wertberichtigung immer weiter habe anwachsen lassen, ohne auf alsbaldiger Zahlung zu bestehen oder nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Solche Handlungsweise entspreche nicht "kaufmännisch ver-
nünftigem Wirtschaften", sondern zeige, daß er mit Rücksicht auf den Konzern Belange der G. GmbH vernachlässigt habe. Zum anderen habe er seine Leitungsmacht durch zwei - Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesene - Unterschlagungshandlungen mißbraucht, indem er die an die Hausbank der G. GmbH sicherungsübereigneten Fertigwaren und Rohmaterialien an die Beklagte zu 2 mit langfristigem Zahlungsziel veräußert habe. Die der G. GmbH durch diese Handlungen zugefügten Nachteile ließen sich durch Einzelansprüche gegen den Beklagten nicht mehr kompensieren , nachdem das Konkursverfahren eingestellt worden sei und der Beklagte selbst die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe. Er hafte deshalb für die Provisionsforderungen des Klägers entsprechend §§ 302 f. AktG. Offen bleiben könne, ob der Vortrag des Klägers zu einer daneben geltend gemachten Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung verspätet sei, was kaum anzunehmen sein dürfte.
III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf die inzwischen überholte - im übrigen auch nicht richtig angewendete - Rechtsprechung des Senats zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu BGHZ 122, 123 m.w.Nachw.). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 10, 16 f.; 150, 61, 67 f., 151, 181, 186 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. "existenzvernichtender Eingriff"). Greift er auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen zu und bringt dadurch die Gesellschaft in die La-
ge, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maß erfüllen zu können, mißbraucht er die Rechtsform der GmbH. Damit verliert er grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits durch Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können (BGHZ 151, 181; Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine Haftung des Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht.

a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert eine Haftung des Beklagten nach obigen Grundsätzen zwar nicht daran, daß er nicht unmittelbar Gesellschafter der G. GmbH war. Der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom 18. Juni 2001 (II ZR 212/89, BGHZ 148, 123 = WM 2001, 1461 = ZIP 2001, 1323) geht fehl. Dieses Urteil betrifft den konzernspezifischen Minderheitenschutz ; hier dagegen geht es um den Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger vor unerlaubten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen. In diesem Rahmen ist - ebenso wie im Rahmen der §§ 30 f. GmbHG (vgl. BGHZ 81, 311, 315 f.; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822) - ein mittelbarer jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über eine zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02). Das ist bei dem Beklagten aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der T. BV und deren mittelbarer Mehrheitsbeteiligung an der G. GmbH der Fall. Er hat überdies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Geschäftspolitik der G. GmbH - über seine Geschäftsführerfunktion hinaus - auch maßgeblich und nachhaltig bestimmt.

Daß der Beklagte die G. GmbH über eine ausländische Holding beherrschte, steht der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen. Maßgeblich ist hier wie auch im internationalen Konzernrecht die Rechtsordnung , der die abhängige Gesellschaft untersteht (vgl. Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl. § 311 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt aber weder ein "Mißbrauch der Leitungsmacht" im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats noch ein unerlaubter Eingriff des Beklagten in das Gesellschaftsvermögen im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats darin, daß der Beklagte im Jahr 1992 fällige Forderungen gegen die ausländischen Vertriebstöchter der G. GmbH hat anwachsen lassen, diesen also Kredit gewährt hat. Die damit verbundene finanzielle Stützung der Tochtergesellschaften kam mittelbar auch der G. GmbH nicht nur aufgrund ihres Anteilsbesitzes, sondern vor allem deshalb zugute, weil die Tochtergesellschaften Bestandteil des Vertriebssystems waren, auf das die G. GmbH für den Absatz ihrer Produkte angewiesen war. Aus dieser Sicht dienten die faktischen Forderungsstundungen - mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte - der Förderung oder Erhaltung der Vertriebsorganisation der G. GmbH und waren damit eine Maßnahme im Betrieb ihres Unternehmens. Daß der Beklagte dabei im Jahr 1992 zu großzügig verfuhr und erst ab 1993 - nach Ansicht des Berufungsgerichts zu spät - dazu überging, insbesondere die französische Vertriebstochter nur noch gegen Vorkasse zu beliefern, mag, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht einem "kaufmännisch vernünftigen Wirtschaften" entsprochen haben und damit unter den gegebenen Umständen eine unternehmerische Fehlleistung gewesen sein. Der Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs bezieht sich aber nicht auf Managementfehler im Rahmen des
Betriebs des Unternehmens im weitesten Sinne, sondern setzt den gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, welche die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Demgegenüber zeigt der - wenn auch verspätete - Übergang des Beklagten zu Vorkasselieferungen , daß er nicht darauf abzielte, der G. GmbH die von ihr gelieferte Ware zum Nachteil ihrer Gläubiger ohne Gegenleistung der Vertriebstöchter zu entziehen, was ihm im übrigen nur im Rahmen eines Gesamtplans , auch den Vertriebstöchtern die Ware oder den Veräußerungserlös zu entziehen, einen Vorteil gebracht hätte. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlagerung vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138).
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten vorhält, daß er eine nach Sachlage gebotene Wertberichtigung der stehengelassenen Forderungen unterlassen habe, hat das mit dem o.g. Haftungsgrundlagen nichts zu tun; dieser Gesichtspunkt könnte allerdings für eine etwaige Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung von Bedeutung sein (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu BGHZ 126, 181). Abschließende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

c) Schließlich läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, eine Durchgriffshaftung des Beklagten auch nicht auf dessen "Unterschlagungshandlungen" stützen, die Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind. Sie betrafen Fertigwaren und Rohmaterialien, welche die G. GmbH an ihre Bank zur Sicherung übereignet hatte. Indem der Beklagte das - für die Bank "reservierte" - Sicherungsgut namens der G. GmbH außerhalb
des regulären Geschäftsgangs gegen langfristiges Zahlungsziel an die Beklagte zu 2 veräußerte, beging er zwar eine Unterschlagung gegenüber der Bank, griff aber insoweit nicht zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger unter Einschluß des Klägers in das Gesellschaftsvermögen ein. Ein Wegfall der Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG und damit eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern (vgl. oben III 1) kommt nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds in Betracht.
IV. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil es dazu noch tatrichterlicher Feststellungen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsprechung des Senats bedarf. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht nur unter dem verfehlten Gesichtspunkt der Unterschlagung gewürdigte Verlagerung nicht nur des Warenbestandes, sondern - nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts - auch des Vertriebssystems sowie des Kundenstamms der G. GmbH auf die offenbar ebenfalls von dem Beklagten beherrschte Beklagte zu 2. Es liegt nahe, daß der G. GmbH durch die von dem Beklagten vorgenommenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02) die Existenzgrundlage entzogen wurde, wofür auch das wenig später eröffnete Konkursverfahren spricht. Abgesehen davon, daß sie keinen Ausgleich für die Übertragung ihres Kundenstamms erhielt, stand ihr infolge des von dem Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 vereinbarten langfristigen Zahlungsziels von zwei Jahren aktuell weder der - ihre Bankverbindlichkeiten evtl. übersteigende - Gegenwert für die veräußerten Waren zur Verfügung, noch konnte sie durch den Verkauf der Waren im regulären Ge-
schäftsbetrieb nennenswerte Einnahmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten erzielen. Ihr alsbaldiger Zusammenbruch war damit vorprogrammiert.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Gesellschafter einer GmbH den Gesellschaftsgläubigern auch dann wegen existenzvernichtenden Eingriffs oder auch aus § 826 BGB haftbar sein, wenn er der Gesellschaft Geschäftschancen und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern (Sen.Urt. v. 20. September 2004 aaO; v. 13. Dezember 2004 aaO). Das setzt allerdings voraus, daß wirtschaftlich verwertbare Geschäftschancen überhaupt noch bestanden, deren Nutzung eine günstigere Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten ermöglicht hätte. Ist dies der Fall, haftet der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs der Höhe nach unbeschränkt, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Eine masselose Insolvenz der Gesellschaft schließt einen solchen Nachweis nicht aus (Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 aaO).
Zu den unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfenden Verhältnissen der G. GmbH hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Weiter wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch eine Haftung des Beklagten
gegenüber dem Kläger aus Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) zu prüfen haben.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

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(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 206/02 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich
nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er
die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im
Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht
der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden
persönlich haften.

b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter
voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den
Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter
nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der
Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann
in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.

c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht
an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin
der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn
er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.
Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der Autohaus E. GmbH. Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und seiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus F. Z. GmbH (im folgenden: FZ). Beide Gesellschaften waren B.Vertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit Vertrag vom 29. Juli 1996 erwarb die E. GmbH sämtliche Anteile an der FZ. Der Beklagte, der schon Alleingeschäftsführer der E. GmbH war, wurde auch zum Allein-
geschäftsführer der FZ bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in der Folgezeit die Geschäftsanteile an der FZ.
Der Vertragshändlervertrag zwischen der FZ und der B. AG, der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996 unter Mitwirkung des Beklagten einvernehmlich beendet. Seitdem war die FZ nicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der B. AG zu verkaufen und OriginalErsatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde im wesentlichen von der E. GmbH übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für die E. GmbH tätig. Nach dem Vortrag des Beklagten zahlte die E. GmbH für jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die FZ.
Am 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der FZ eingeleitet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch, nachdem Vollstreckungsversuche in das Vermögen der FZ erfolglos geblieben sind. Im Laufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise befriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt , an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen abzüglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung zur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, für die Schuld der FZ gegenüber dem Kläger persönlich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe jedenfalls faktisch wie ein Gesellschafter der FZ gehandelt und dabei nicht angemessen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der FZ mit der Beendigung von deren Vertragshändlervertrag die Existenzgrundlage entzogen. Während sie bis zu der Übernahme durch die E. GmbH erhebliche Gewinne erzielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investitionsstau bei der FZ habe eine Fortführung des Vertragshändlervertrages jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der Vertrag fortgeführt worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprüche für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der FZ erfüllt werden können. Unerheblich sei auch die Behauptung des Beklagten, infolge des Baus einer Umgehungsstraße sei der Standort der FZ nicht mehr günstig gewesen. Einem derart florierenden Unternehmen wie der FZ sei es möglich gewesen, den Standort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die Gesellschaft damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der GmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - KBV). Ein Vermögensentzug in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäftschancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte hafte schon deshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht Gesellschafter der FZ sei.
Allerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH (BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter der FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Gesellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung Gesellschafter der E. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt.
In der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über
einen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso wie der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals einzustehen hat (BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75). Nur so kann das Interesse der Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung des Haftungsfonds der Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend wäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsansprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das gleiche gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines GesellschafterGesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.
Der Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der E. GmbH beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht unternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafterbeschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit verfügen. Daß auch der Beklagte keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeutung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der E. GmbH und kann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung kann er durch seine Sperrminorität verhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der FZ. Damit konnte er auch in dieser Gesellschaft seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im übrigen seien erfüllt.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des Vertragshändlervertrages der FZ mit der B. AG und die damit in Zusammenhang stehende "Desinvestitionsstrategie" des Beklagten abgestellt. Damit hat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt.
Ein Gesellschafter ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesellschaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Ge-
sellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustellen. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist , daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu ihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Beklagte die Vertragshändlertätigkeit der FZ beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens erforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des Unternehmens nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung kommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der FZ auf die E. GmbH übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte den Kundenstamm der FZ übernommen und so die Geschäftschancen der FZ für sein Altunternehmen, die E. GmbH, verwertet hat. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die E. GmbH die Kunden der FZ auch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen Wettbewerbern, nämlich zu dem früheren Gesellschafter der FZ, S., und dem neu auf den Markt getretenen B.-Vertraghändler K., gewechselt sind. Maßgeblich ist, daß die E. GmbH aufgrund der Übernahme der Kundendatei die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der FZ zunächst weiter unter deren Namen, wenn auch über ihr Einkaufssystem, zu beliefern und sich dann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der FZ zu präsentieren und damit den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzuleiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die FZ dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb erforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, der FZ für jeden in deren Vertriebsgebiet verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises gezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten Marktsituation der FZ - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der Nichtverlängerung des Vertragshändlervertrages zum 31. Dezember 1998 - angemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der FZ und damit auch an einem existenzvernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des Landgerichts, eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen Vertriebsgebiet ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den Einnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht dafür nicht aus.
2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus ergeben , daß es der Beklagte unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertraghändlervertrages der FZ mit der B. AG einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gegenüber der B. AG geltend zu machen, was ihn allerdings auch verpflichtet hätte, der B. AG den Kundenstamm zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch dürfte "erheblich" gewesen sein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der Behauptung des Klägers zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der FZ sei von der E. GmbH ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitnehmer der FZ hätten für die E. GmbH gearbeitet, ohne von dieser dafür entlohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem Beklagten veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er-
örterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der Insolvenz - zugänglich sind.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 302/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826 Gg

a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft
der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach
§ 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen
entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den
Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das
von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen
Schulden fortführen zu können.

b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen
schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird
mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden
Handlungen.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 302/02 - Thüringer OLG in Jena
Landgericht Gera
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September 2002 insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu V bis VII gegenüber der Beklagen zu 2 und der Klageantrag zu VIII gegenüber beiden Beklagten abgewiesen worden sind.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Krankenhausleistungen sie als Betreiberin einer Akutklinik für Rheumatologie in E. ab dem 1. Juni 1998 erbracht und welches Entgelt sie hieraus bis zum 18. Juni 2002 abgerechnet und eingenommen hat.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Ausfall der vorbezeichneten Einnahmen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der von dem Kläger verwalteten Klinik W. GmbH im Zusammenhang mit dem Entzug des Betriebes der vormals in E. betriebenen Akutklinik für Rheumatologie Ende Mai/Anfang Juni 1998 und seiner späteren Vorenthaltung sowie der Behinderung des wieder aufgenommenen Betriebes dieser Akutklinik in den Räumlichkeiten der W.burg durch die Beklagten bereits entstanden sind und noch entstehen werden.
Zur Entscheidung über die Klageanträge zu VI und VII - insoweit nur gegenüber der Beklagten zu 2 - wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Gerichtskosten in dem Beschwerde- und Revisionsverfahren tragen der Kläger 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % und die Beklagte zu 2 weitere 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in dem Beschwerdeund Revisionsverfahren werden diesem selbst zu 18 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 40 % und der Beklagten zu 2 zu weiteren 42 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in dem Beschwerde - und Revisionsverfahren tragen diese selbst zu 68 % und der Kläger zu 32 %.
Die Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten in dem Beschwerde - und Revisionsverfahren selbst.
Wegen der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Klinik W. GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin gehört zu dem Unternehmensverbund des F. M.. Ihre Alleingesellschafterin ist die Beklagte zu 1, deren sämtliche Anteile von F. M. gehalten wurden und jetzt auf dessen Ehefrau übertragen sind. Die Schuldnerin ist aus einer Abspaltung von der - ebenfalls zu der M.-Gruppe gehörenden - "I.T.Z. E.-W. GmbH" (im folgenden: ITZ GmbH) hervorgegangen. Die Schuldnerin firmierte zunächst unter "I.T.Z. E. GmbH Fachklinik für Rheumatologie" und betrieb eine Rheumaklinik in E.. Die übertragende Gesellschaft ITZ GmbH betrieb ebenfalls eine Klinik, und zwar im benachbarten Wei. auf einem Grundstück, das ursprünglich - ebenso wie jetzt noch das Grundstück in E. - F. M. gehörte. M. veräußerte das Grundstück an die "A. Fonds X KG" (im folgenden: A.), die es wiederum an die ITZ GmbH vermietete. Wegen Mietrückständen geriet diese Gesellschaft in eine Schieflage, die mittlerweile ebenfalls zu einem Gesamtvollstreckungsverfahren mit dem Kläger als Verwalter geführt hat. Wegen der Haftung nach §§ 133, 135 UmwG kam auch die abgespaltene Schuldnerin in Bedrängnis. Am 17. Dezember 1997 stellte die A. einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Nachdem dieser Antrag zunächst zurückgewiesen worden war, hob das Beschwerdegericht die Entscheidung am 7. April 1998 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
In dieser Situation ließ F. M. am 7. Mai 1998 die Beklagte zu 2 gründen, deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Der Name der Beklagten zu 2 unterscheidet sich nur geringfügig von dem ursprünglichen Namen der Schuldnerin ("Akutklinik" statt "Fachklinik"). Die Gründung erfolgte an einem anderen Ort. Sodann wurde die Firma der Schuldnerin geändert und ihr Sitz verlegt. Der Sitz der Beklagten zu 2 wurde anschließend nach E. verlegt. F. M. kündigte den mit der Schuldnerin geschlossenen Mietvertrag über das Krankenhausgrundstück. Die damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin , H. G., kündigte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der - ebenfalls zu der M.-Gruppe gehörenden - K. GmbH die mit der Schuldnerin geschlossenen Bewirtschaftungsverträge. Nach einer von H. G. einberufenen Mitarbeiterversammlung kündigten alle Mitarbeiter der Schuldnerin ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und erhielten neue Anstellungsverträge bei der Beklagten zu 2. Ab dem 1. Juni 1998 betrieb die Beklagte zu 2 die Klinik in E.. Über das bewegliche Anlagevermögen schloß die Beklagte zu 2 am 9. Juni 1998 einen Pachtvertrag mit der Schuldnerin.
Am 1. Juli 1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Der Kläger als Verwalter auch der ITZ GmbH läßt die Klinik in Wei. - durch eine Betreibergesellschaft - weiterführen. Ebenso beabsichtigte er, als Verwalter die Klinik in E. weiterzuführen. In diesem Zusammenhang erstritt er ein - nicht rechtskräftiges - Urteil des VG Ge., in dem festgestellt wurde, daß die Schuldnerin - und nicht die Beklagten zu 1 oder 2 - in den 3. Thüringer Krankenhausplan für die Jahre 1998 bis 2000 aufgenommen war. Damit hatte allein die Schuldnerin das Recht, Kassenpatienten zu behandeln.
Nachdem die Angelegenheit durch eine Pressemitteilung öffentliche Bedeutung erlangt hatte, verließen Ende Mai 2000 sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 2 die Klinik in E. und zogen mit den Patienten und dem beweglichen Inventar in die Räume der Klinik in Wei. um. Seitdem wird die Rheumaklinik unter der Verantwortung des Klägers betrieben.
Die Parteien machen wechselseitig Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Herausgabeansprüche geltend. Im Revisionsverfahren geht es noch um eine Stufenklage des Klägers gegen die Beklagte zu 2 und eine Feststellungsklage gegen beide Beklagten. Insoweit hat der Kläger im zweiten Rechtszug beantragt,
...
V. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen , welche Krankenhausleistungen sie als Betreiberin einer Akutklinik für Rheumatologie in E. ab dem 1. Juni 1998 erbracht und welches Entgelt sie hieraus bis heute abgerechnet und eingenommen hat;
VI. die Beklagte zu 2 ferner zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;
VII. die Beklagten außerdem zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Höhe nebst 5 % Zinsen p.a. hier-
aus über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit Rechtshängigkeit (5. Juni 2001) zu zahlen;
VIII. zudem festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche darüber hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der vom Kläger verwalteten Klinik W. GmbH im Zusammenhang mit dem Entzug des Betriebes der vormals in E. betriebenen Akutklinik für Rheumatologie Ende Mai/Anfang Juni 1998 und seiner späteren Vorenthaltung sowie der Behinderung des wieder aufgenommenen Betriebes dieser Akutklinik in den Räumlichkeiten der W.burg durch die Beklagten bereits entstanden sind und noch entstehen werden.
Das Berufungsgericht hat u.a. diese Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Anträge weiter, den Klageantrag zu VII jedoch nur noch gegenüber der Beklagten zu 2.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.
Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen. Außerdem ist festzustellen, daß beide Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Beklagten greifen das Urteil insoweit auch nicht an.
2. Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger Schadensersatz zu leisten.
Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Schadensersatzanspruch bereits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 283 d, 266 StGB oder aus § 1 UWG ergibt. Offen bleiben kann auch, ob eine Ersatzpflicht aus den vom Senat aufgestellten Grundsätzen zur Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs (BGHZ 149, 10; 150, 61; 151, 181) folgt, was hinsichtlich der Beklagten zu 2 als Schwestergesellschaft der Schuldnerin zweifelhaft erscheint. Denn jedenfalls sind die Beklagten nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Das Berufungsgericht hat dazu gemeint, in der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin mit dem Ziel der Weiterführung durch die neu gegründete GmbH liege keine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaftsgläubiger , weil die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet seien, deren Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang fortzuführen; jedenfalls könnten daraus nur die Gesellschaftsgläubiger, nicht aber auch der Verwalter Ansprüche herleiten. Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ist so zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen.

b) Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 151, 181, 183 ff. (KBV) ausgeführt hat, haften der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm
beherrschte Schwestergesellschaft den Gläubigern der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können. Aus dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 12. Februar 1996 (II ZR 279/94, ZIP 1996, 637) ergibt sich nichts anderes. Zwar sind die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet, deren Geschäftsbetrieb im Interesse von Gesellschaftsgläubigern fortzuführen. Sie können den Geschäftsbetrieb sogar mit dem Ziel der Weiterführung durch eine neu gegründete Gesellschaft einstellen. Dabei müssen sie aber die für die Abwicklung der GmbH geltenden Regeln beachten. Insbesondere dürfen sie nicht außerhalb eines Liquidationsverfahrens planmäßig das Vermögen einschließlich der Geschäftschancen von der alten Gesellschaft auf die neue Gesellschaft verlagern und so den Gläubigern der alten Gesellschaft den Haftungsfonds entziehen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig.
So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1 hat durch die Gründung der Beklagten zu 2 mit einer der Firma der Schuldnerin fast gleichen Firma, durch die Umbenennung der Schuldnerin und durch die Verlegung der Sitze beider Gesellschaften die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß der Krankenhausbetrieb ohne nach außen erkennbaren Bruch von der neuen Gesellschaft fortgeführt werden konnte. Der damalige Alleingesellschafter und -vorstand der Beklagten zu 1, F. M., hat sodann den auf 20 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag mit der Schuldnerin über das Krankenhausgrundstück fristlos gekündigt und diese Kündigung durch die Geschäftsführerin der Schuldnerin H. G., die zugleich als Geschäftsführerin der neu gegründeten Beklag-
ten zu 2 eingesetzt worden war, bestätigen lassen. Gleichzeitig hat H. G., nun in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Servicegesellschaft K. GmbH, die mit der Schuldnerin geschlossenen Verträge über Speiseversorgung und Zimmerservice/Haustechnik gekündigt. Nach der Betriebsversammlung der Schuldnerin hat H. G., nun wieder in ihrer Eigenschaft als deren Geschäftsführerin, nichts unternommen, um die Massenkündigung aller Mitarbeiter der Schuldnerin zu verhindern. Sie hatte im Gegenteil sogar darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, zukünftig für die Beklagte zu 2 zu arbeiten. Schließlich hat F. M. in einem Schreiben an das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit (TMSG) vom 15. Juli 1998 erklärt:
"Bei der ITZ GmbH, Fachklinik für Rheumatologie, hat sich durch eine steuerliche Betriebsaufspaltung ein möglicher Haftungsanspruch ergeben. Zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme der Klinik in E. ist eine neue GmbH gegründet worden und alle Mitarbeiter sind dort neu eingestellt. Ebenso wurde der Mietvertrag und die Erklärung zur Übertragung von Trägeraufgaben der neuen GmbH übertragen."
Das alles diente dazu, die Klinik in der Trägerschaft der neu gegründeten Beklagten zu 2 weiterbetreiben zu können, ohne den Ansprüchen der Gläubiger der Schuldnerin - insbesondere der A. - weiter ausgesetzt zu sein. Dementsprechend rechnete ab dem 1. Juni 1998 nur noch die Beklagte zu 2 die erbrachten Leistungen mit den Krankenkassen ab. Der Schuldnerin blieb als einzige Einnahmequelle die Pacht für das Klinikinventar. Damit war die Abgabe ihrer Geschäftstätigkeit an die Beklagte zu 2 nicht annähernd ausgeglichen.
Der Einwand der Beklagten, F. M. habe nur im eigenen Namen gehandelt und auch mit den Kündigungen der K. GmbH hätten die Beklagten nichts zu tun, ist unzutreffend. Die Beklagten müssen sich das Handeln von M. und G. gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für eine Haftung aus § 826 BGB dem Grunde nach nicht darauf an, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen bereits insolvenzreif war. Entscheidend ist allein, daß die Gesellschaftsgläubiger infolge der Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen geschädigt worden sind. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen. So liegt der Fall hier. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin war rentabel. Die Schuldnerin war nur deshalb insolvenzreif geworden, weil sie nach der Abspaltung gemäß §§ 133, 135 UmwG für die Schulden der übertragenden Gesellschaft mithaftete. Hätte sie ihren Geschäftsbetrieb fortführen können, wären demnach Überschüsse erwirtschaftet worden, die zur Befriedigung der Gläubiger hätten verwendet werden können.

d) Das Verhalten der Beklagten war auch nicht nach §§ 1, 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266) und des darauf beruhenden Thüringer Krankenhausplanes gerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben , ob entgegen dem nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Ge. vom 26. September 2001 die Beklagten zu 1 oder 2 - und nicht die Schuldnerin - durch Bescheid des TMSG vom 17. April 1998 in den 3. Thüringer Krankenhausplan für die Jahre 1998 bis 2000 aufgenommen waren und ob sich daraus - wie die Beklagten meinen - eine Pflicht zum Betrieb des Krankenhau-
ses ergeben hat. Auch wenn nämlich eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten bestanden haben sollte, mußten die Beklagten bei der Erfüllung dieser Pflicht die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften beachten. Insbesondere waren sie nicht berechtigt, die Gläubiger der Schuldnerin planmäßig zu schädigen , nur um in anderer Rechtsträgerschaft den Klinikbetrieb weiterführen zu können.

e) Unerheblich ist auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger selbst habe bei einer Besprechung am 16. April 1998 mit Mitarbeitern der Beklagten die Maßnahmen vorgeschlagen, die dann in der Folgezeit durchgeführt worden seien und wegen derer er nun Schadensersatz verlange. Am 16. April 1998 war das Gesamtvollstreckungsverfahren noch nicht eröffnet. Der Kläger war lediglich als Gutachter im Auftrag des Insolvenzgerichts tätig. Erklärungen, die der Kläger in dieser Eigenschaft abgegeben haben sollte, können ihm in seiner Eigenschaft als Verwalter nicht zugerechnet werden. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als wenn ein Sequester unter Geltung der Konkursordnung ein Rechtsgeschäft vorgenommen und es anschließend in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hat. Auch das war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGHZ 86, 190, 195 f.; 97, 87, 91; 118, 374, 380 f.). Die etwaigen Erklärungen des Klägers sind auch nicht geeignet, dem Verhalten von F. M. und H. G. den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Der Kläger war zu jener Zeit noch nicht damit beauftragt, im Interesse der Gläubiger das Vermögen der Schuldnerin zu verwalten. Erst recht gehörte es nicht zu seinen Aufgaben, den übrigen Beteiligten Hinweise für ihr Verhalten vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu geben. Seine Äußerungen können dahe r nichts daran ändern, daß die Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen die volle Verantwortung für das Verhalten ihrer Organe tragen.


f) Den somit dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kann der Kläger als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354, 1355; v. 28. Januar 1986 - VI ZR 201/84, NJW 1986, 1174, 1175; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdn. 40; ebenso jetzt § 92 InsO). Der Schaden besteht in einer Verkürzung der Masse und betrifft damit sämtliche Gläubiger.

g) Als Rechtsfolge der sittenwidrigen Schädigungshandlungen sind die Beklagten verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie diese Handlungen nicht vorgenommen hätten. Dann hätte der Kläger die Rheumaklinik von Beginn des Gesamtvollstreckungsverfahrens an fortgeführt und die Entgelte für die ab dem 1. Juni 1998 erbrachten Krankenhausleistungen vereinnahmt, wenn auch vermindert um die mit dem Krankenhausbetrieb verbundenen Kosten. Weiter wären dem Kläger die sonstigen, von dem Feststellungsantrag erfaßten Schäden nicht entstanden.
3. Danach ist - da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind - der Auskunftsklage und der Feststellungsklage stattzugeben. Hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - I ZR 34/78, NJW 1982, 235, 236; v. 24. Mai 1995
- VIII ZR 146/94, WM 1995, 1774, 1775) kommt nicht in Betracht, da die Stufenklage erst im Berufungsrechtszug erhoben worden ist.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 206/02 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich
nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er
die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im
Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht
der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden
persönlich haften.

b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter
voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den
Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter
nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der
Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann
in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.

c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht
an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin
der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn
er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.
Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der Autohaus E. GmbH. Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und seiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus F. Z. GmbH (im folgenden: FZ). Beide Gesellschaften waren B.Vertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit Vertrag vom 29. Juli 1996 erwarb die E. GmbH sämtliche Anteile an der FZ. Der Beklagte, der schon Alleingeschäftsführer der E. GmbH war, wurde auch zum Allein-
geschäftsführer der FZ bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in der Folgezeit die Geschäftsanteile an der FZ.
Der Vertragshändlervertrag zwischen der FZ und der B. AG, der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996 unter Mitwirkung des Beklagten einvernehmlich beendet. Seitdem war die FZ nicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der B. AG zu verkaufen und OriginalErsatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde im wesentlichen von der E. GmbH übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für die E. GmbH tätig. Nach dem Vortrag des Beklagten zahlte die E. GmbH für jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die FZ.
Am 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der FZ eingeleitet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch, nachdem Vollstreckungsversuche in das Vermögen der FZ erfolglos geblieben sind. Im Laufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise befriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt , an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen abzüglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung zur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, für die Schuld der FZ gegenüber dem Kläger persönlich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe jedenfalls faktisch wie ein Gesellschafter der FZ gehandelt und dabei nicht angemessen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der FZ mit der Beendigung von deren Vertragshändlervertrag die Existenzgrundlage entzogen. Während sie bis zu der Übernahme durch die E. GmbH erhebliche Gewinne erzielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investitionsstau bei der FZ habe eine Fortführung des Vertragshändlervertrages jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der Vertrag fortgeführt worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprüche für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der FZ erfüllt werden können. Unerheblich sei auch die Behauptung des Beklagten, infolge des Baus einer Umgehungsstraße sei der Standort der FZ nicht mehr günstig gewesen. Einem derart florierenden Unternehmen wie der FZ sei es möglich gewesen, den Standort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die Gesellschaft damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der GmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - KBV). Ein Vermögensentzug in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäftschancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte hafte schon deshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht Gesellschafter der FZ sei.
Allerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH (BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter der FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Gesellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung Gesellschafter der E. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt.
In der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über
einen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso wie der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals einzustehen hat (BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75). Nur so kann das Interesse der Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung des Haftungsfonds der Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend wäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsansprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das gleiche gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines GesellschafterGesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.
Der Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der E. GmbH beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht unternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafterbeschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit verfügen. Daß auch der Beklagte keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeutung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der E. GmbH und kann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung kann er durch seine Sperrminorität verhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der FZ. Damit konnte er auch in dieser Gesellschaft seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im übrigen seien erfüllt.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des Vertragshändlervertrages der FZ mit der B. AG und die damit in Zusammenhang stehende "Desinvestitionsstrategie" des Beklagten abgestellt. Damit hat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt.
Ein Gesellschafter ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesellschaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Ge-
sellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustellen. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist , daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu ihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Beklagte die Vertragshändlertätigkeit der FZ beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens erforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des Unternehmens nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung kommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der FZ auf die E. GmbH übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte den Kundenstamm der FZ übernommen und so die Geschäftschancen der FZ für sein Altunternehmen, die E. GmbH, verwertet hat. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die E. GmbH die Kunden der FZ auch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen Wettbewerbern, nämlich zu dem früheren Gesellschafter der FZ, S., und dem neu auf den Markt getretenen B.-Vertraghändler K., gewechselt sind. Maßgeblich ist, daß die E. GmbH aufgrund der Übernahme der Kundendatei die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der FZ zunächst weiter unter deren Namen, wenn auch über ihr Einkaufssystem, zu beliefern und sich dann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der FZ zu präsentieren und damit den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzuleiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die FZ dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb erforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, der FZ für jeden in deren Vertriebsgebiet verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises gezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten Marktsituation der FZ - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der Nichtverlängerung des Vertragshändlervertrages zum 31. Dezember 1998 - angemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der FZ und damit auch an einem existenzvernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des Landgerichts, eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen Vertriebsgebiet ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den Einnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht dafür nicht aus.
2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus ergeben , daß es der Beklagte unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertraghändlervertrages der FZ mit der B. AG einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gegenüber der B. AG geltend zu machen, was ihn allerdings auch verpflichtet hätte, der B. AG den Kundenstamm zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch dürfte "erheblich" gewesen sein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der Behauptung des Klägers zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der FZ sei von der E. GmbH ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitnehmer der FZ hätten für die E. GmbH gearbeitet, ohne von dieser dafür entlohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem Beklagten veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er-
örterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der Insolvenz - zugänglich sind.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.