Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 362/02

bei uns veröffentlicht am08.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 362/02 Verkündet am:
8. November 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbHGesellschafter
rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage
nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren
nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden
Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung
des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung
aus dem Vorprozeß gebunden.

b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag
nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer
an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im
Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält
, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es
im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund
einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.
BGH, Urteil vom 8.November 2004 - II ZR 362/02 - Schleswig-Holsteinisches OLG
in Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Beklagten werden das Versäumnisurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2002 im Kostenpunkt und das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom 7. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 116.216,64 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 14. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116.216,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten ihrer Säumnis im zweiten Rechtszug hat die Beklagte selbst zu tragen. Von den übrigen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten - tragen die Beklagte 57 % und der Kläger 43 %. Die im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten des Streithelfers tragen dieser selbst zu 57 % und der Kläger zu 43 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 66 % und der Streithelfer der Beklagten zu 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Streithelfer 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger 60 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Ehemann der Beklagten, E. H., war Alleingesellschafter der K. GmbH, über deren Vermögen am 1. April 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstrekkungsverfahren.
Am 1. Dezember 1993 beschloß E. H. in notarieller Verhandlung vor dem als Streithelfer der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen No-
tar eine Erhöhung des Stammkapitals um 450.000,00 DM. Davon übernahmen er selbst 400.000,00 DM und die Beklagte 50.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung wurde am 26. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen.
Mit der Begründung, der Kapitalerhöhungsbetrag von 400.000,00 DM sei nicht wirksam eingezahlt worden, erwirkte der Kläger in einem Vorprozeß ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen E. H. in dieser Höhe. Die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Daraufhin erklärte der Kläger nach § 21 GmbHG E. H. des Geschäftsanteils für verlustig. In dem vorliegenden Verfahren nimmt er die Beklagte als Mitgesellschafterin gemäß § 24 GmbHG auf Zahlung der 400.000,00 DM in Anspruch.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wehrt sich der Streithelfer der Beklagten gegen eine Verurteilung in Höhe von mehr als 227.300,00 DM = 116.216,64 €. Dazu beruft er sich auf eine unstreitige Zahlung des Ehemannes der Beklagten vom 24. Januar 1994 in Höhe von 172.700,00 DM und meint, durch diese - nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß erfolgte - Zahlung sei die Einlageschuld in entsprechendem Umfang getilgt worden.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 116.216,64 € verurteilt worden ist.
Die Klage ist im Umfang des Revisionsangriffs unbegründet, weil E. H. die von ihm übernommene Stammeinlage in Höhe von
172.700,00 DM wirksam eingezahlt hat und damit die Voraussetzungen einer Ausfallhaftung der Beklagten nach §§ 21, 24 GmbHG insoweit nicht erfüllt sind.
1. An dieser Feststellung ist der Senat durch die Rechtskraft des Urteils in dem Prozeß zwischen dem Kläger und E. H. nicht gehindert. Zwar ist dort festgestellt worden, daß E. H. verpflichtet ist, eine noch offene Einlage i.H.v. 400.000,00 DM an den Kläger als Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Beklagte war an jenem Verfahren aber nicht beteiligt. Deshalb wirkt die Rechtskraft des gegen ihren Ehemann ergangenen Urteils nicht auch gegen sie. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen.
Gemäß § 325 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien desjenigen Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz Ausnahmen zu. So erstreckt sich die Rechtskraft nach § 325 ZPO auf bestimmte Rechtsnachfolger und Besitzmittler der Parteien. Nach § 129 Abs. 1 HGB muß der Gesellschafter ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen (BGHZ 54, 255; BGH, Urt. v. 1. Juli 1976 - VII ZR 85/74, WM 1976, 1085, 1086). Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Bürge darauf berufen, daß die Forderung in dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geführten Prozeß rechtskräftig aberkannt worden ist (BGH, Urt. v. 24. November 1969 - VIII ZR 78/68, NJW 1970, 279). In der Literatur wird die Meinung vertreten, über diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus müsse ein Dritter unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn ihm dies zumutbar sei, die rechtskräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gelten lassen (Blomeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. §§ 91 II, 93; weitergehend Schwab, ZZP 1977 [1964], 124 ff.). Dem ist der Bundesgerichtshof bisher nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94,
NJW 1996, 395, 396). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Ebenso wie sich ein Bürge das zu Lasten des Hauptschuldners ergangene Urteil grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muß (BGHZ 76, 222, 230; BGH, Urt. v. 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121), besteht auch im Falle der Ausfallhaftung nach einer Kaduzierung gemäß §§ 21 ff. GmbHG kein Grund für eine Rechtskrafterstreckung. Der auf Zahlung in Anspruch genommene Gesellschafter kann die Rechtmäßigkeit der Kaduzierung ohne Rücksicht auf ein im Verhältnis zwischen seinem Mitgesellschafter und der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter ergangenes Urteil in Frage stellen. Der Einwand des Berufungsgerichts, auf diese Weise könne die Gesellschaft gezwungen sein, bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesellschafter über dieselbe Frage in jedem Prozeß erneut zu streiten, rechtfertigt keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen. Die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, nach einer Kaduzierung sämtliche übrigen Gesellschafter in einem Prozeß gemeinsam in Anspruch zu nehmen und so - ebenso wie bei der Inanspruchnahme mehrerer Bürgen - das vorgreifliche Rechtsverhältnis nur einmal erneut zur Entscheidung zu stellen.
2. Der Ehemann der Beklagten hat seine Einlageschuld in Höhe eines Teilbetrages von 172.700,00 DM getilgt, indem er diesen Betrag am 24. Januar 1994 auf das Konto der Gesellschaft überwiesen hat.

a) Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Einlagezahlung auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft sei nur dann schuldbefreiend, wenn ein Debetsaldo zurückgeführt werde, der die Kreditlinie der Gesellschaft nicht überschritten habe. Dazu hat es festgestellt, daß die Kreditlinie der K. GmbH
250.000.00 DM betragen habe und erheblich überzogen gewesen sei, so daß die Zahlung von E. H. nicht dazu geführt habe, die Schuld der Gesellschaft auf einen Betrag unterhalb der Kreditlinie zurückzuführen.

b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Einlagezahlung überspannt.
Der Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung in dem Zeitraum zwischen einem Kapitalerhöhungsbeschluß und der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgt. Eine wertgleiche Deckung bis zu der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist nicht erforderlich (BGHZ 150, 197, 199 ff.; anders noch BGHZ 119, 177; anders für Zahlungen vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Ausreichend ist auch eine Zahlung auf ein - wie hier - im Debet geführtes laufendes Konto der Gesellschaft , sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit hat, über den eingezahlten Betrag frei zu verfügen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesellschaft ein entsprechender Kreditrahmen förmlich eingeräumt worden ist. Es reicht vielmehr aus, daß die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt wird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen, mag das auch auf einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank beruhen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.; mißverständlich Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467, vgl. BGHZ 150, 197, 199 ff.).
Die Voraussetzungen für eine freie Verfügbarkeit sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Überweisung der 172.700,00 DM erfüllt. Die Bank war be-
reit, Verfügungen der Geschäftsführung der K. GmbH über den ausdrücklich eingeräumten Kreditrahmen von 250.000,00 DM hinaus zu dulden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Bank in der Folgezeit Verfügungen bis zu einem Schuldenstand von über 1 Mio. DM zugelassen. Damit konnte die Geschäftsführung der K. GmbH über die 172.700,00 DM frei verfügen.
3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache zu entscheiden und die Klage im Umfang des Revisionsangriffs abzuweisen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 362/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 362/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 768 Einreden des Bürgen


(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einred

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 362/02 zitiert 7 §§.

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 21 Kaduzierung


(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat,

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen


Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 362/02 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2004 - II ZR 210/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 249/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 249/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Referenzen

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 210/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß
die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben
schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt
der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen
der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitorisches
Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung
der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von
Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511.291,88 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH. Über deren Vermögen ist Ende 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Die Gemeinschuldnerin war ursprünglich mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet. Am 23. Dezember 1996 beschloß der Beklagte die Erhöhung des Stammkapitals um 1,45 Mio. DM und übernahm die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Mio. DM sollten sofort auf dem Wege der Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen die GmbH aufgebracht werden sollte. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung vom 23. Dezember 1996 versicherte der Beklagte, "daß die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und daß die Einlagen der Geschäftsführung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten Dritter zur freien Verfügung stehen". Den bar zu erbringenden Teil seiner Einlageschuld hatte der Beklagte bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß , am 19. Dezember 1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt. Dieses wurde - bei geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet geführt und wies am 18. Dezember 1996, am Tag vor der Einzahlung, einen Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der als "Stammeinlage G. GmbH" gekennzeichneten Einzahlung am 19. Dezember 1996 und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf diesem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Einlageschuld durch die genannte Zahlung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Seine Zahlungsklage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Der Kläger verlangt mit Recht von dem Beklagten Erfüllung seiner Einlageschuld in Höhe von 1 Mio. DM zzgl. Zinsen.
Durch die Überweisung des genannten Betrages vom 19. Dezember 1996 und die entsprechende Gutschrift auf dem im Debet geführten Kreditkonto der Gemeinschuldnerin am selben Tage ist diese Einlageschuld des Beklagten nicht getilgt worden. Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbringung" auf künftige Einlageschuld; ferner Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.). Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist.
Dagegen reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das sich hierbei allerdings auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1996 (II ZR 98/95 aaO) beruft, nicht aus, daß der Überweisungsbetrag
mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird; das gilt selbst dann, wenn das Kreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender Höhe gestattet. Soweit dem genannten Urteil Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Geschäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kreditschuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.). Ist eine Bareinlage vereinbart, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt eingezahlt werden; vorher an die Gesellschaft erbrachte Geldleistungen werden nach dem Kapitalaufbringungssystem des GmbHG grundsätzlich nicht als Zahlungen auf die geschuldete Bareinlage anerkannt. Einlagegegenstand ist in diesem Fall vielmehr die entsprechende Rückzahlungsforderung, die nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann. Hiervon macht der Senat - aus Gründen der Vereinfachung der Abwicklung - allein für den oben genannten Fall eine Ausnahme, daß sich der vorher eingezahlte Betrag als solcher - also nicht nur wertmäßig - im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung zweifelsfrei noch im Gesellschaftsvermögen befindet. Wollte man demgegenüber auch einer Voreinzahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto schuldtilgende Wirkung beimessen, soweit das Kreditinstitut eine abermalige Verfügung über den Einzahlungsbetrag zuläßt, würde der grundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften, im Interesse der Ge-
sellschaftsgläubiger präventiv für eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung der Einlageverpflichtungen und eine dadurch eintretende Stärkung der Liquidität der Gesellschaft zu sorgen, nicht erreicht. Vielmehr würde es den Beteiligten gestattet, sich der vom Gesetzgeber aus guten Gründen vorgeschriebenen Publizität und präventiven registergerichtlichen Kontrolle des Kapitalaufbringungsvorgangs zu entziehen, und die Klärung, ob die Gesellschaft wenigstens wertmäßig durch die Vorgänge gestärkt worden ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überweisung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückgezahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn