Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 159/01

bei uns veröffentlicht am18.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 159/01 Verkündet am:
18. April 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2 Nr. 3
Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Gartenbaubetriebes
in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden
ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986
- III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994
- III ZR 126/93 - VersR 1995, 533).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 159/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Inhaber einer Gärtnerei in B., die er während des hier interessierenden Zeitraums zusammen mit seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen, von ihm allein beerbten Mutter, Frau P. H., betrieb (im folgenden heißt es durchgehend: der Kläger).
Seit 1984 kam es bei den Christrosen, die der Kläger in großem Umfang anbaute, zu erheblichen Ernteausfällen. Es war eine Wurzelfäulnis aufgetreten, die zunächst zu einem Ausbleiben der abzuerntenden Blüten und schließlich zum Absterben der (mehrjährigen) Pflanzen selbst führte. Nach der Behauptung des Klägers beruhten die Schäden an den Christrosen maßgeblich auf einem Befall mit Nematoden (Wurzelälchen). Zwischen 1984 und 1987 untersuchte das Pflanzenschutzamt F. auf Bitten des Klägers mehrere Proben aus seinen Anpflanzungen. Die Untersuchungen wurden zunächst (Probe vom 26. September 1984) nicht auf Nematoden erstreckt. In einer Probe vom 30. Mai 1985 fanden sich auch Nematoden; der Kläger behauptet allerdings, über diesen Befund nicht unterrichtet worden zu sein. Weitere Proben vom 26. Juli 1985, 29. September 1986 und 12. Februar 1987 wurden auf Nematoden nicht untersucht. Anschließend ergaben Proben vom 28. August 1987 und 11. September 1987 auch einen Nematodenbefall, worüber der Kläger - dem die Forschungsanstalt für Gartenbau in G. schon am 9. Oktober 1987 entsprechende Feststellungen aus eigenen Untersuchungen mitgeteilt hatte - am 30. Oktober 1987 informiert wurde.
Der Kläger hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, infolge der - wie er meint - fehlerhaften Beratung durch das Pflanzenschutzamt sei in dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Betrieb die Bekämpfung der Nematoden unterblieben. Den ihm hierdurch entstandenen Schaden hat er im Berufungsverfahren - in Umstellung eines in erster Instanz verfolgten Feststellungsbegehrens - auf 972.000 DM im Zeitraum 1985 bis 1990 (Minderertrag an Blüten) und 520.000 DM im Jahre 1990 (unterbliebener Verkauf von Großpflanzen) beziffert; ersteren Betrag macht er in
vollem Umfang, letzteren in Höhe eines Teilbetrages von 28.000 DM, hilfsweise in Höhe weiterer 492.000 DM, geltend.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Mit Recht sieht das Berufungsgericht für Entschädigungsansprüche des Klägers nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591 - PflSchG 1975) wie auch nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505; Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 1986) keine Grundlage , was auch die Revision hinnimmt. Diese Entschädigungsbestimmungen betreffen die Folgen staatlicher Eingriffe in Rechte des Einzelnen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Pflanzenschutzes. Um derartige "Maûnahmen" geht es hier nicht.

II.


Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) des Pflanzenschutzamts bei der Behandlung der aus der Gärtnerei des Klägers vorgelegten Pflanzen- bzw. Bodenproben verneint das Berufungsgericht allgemein mit der Begründung, die durch das - jeweils einschlägige - Pflanzenschutzgesetz begründeten Amtspflichten der Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes bei der Überwachung der Pflanzenbestände , aber auch bei der Beratung und Aufklärung, dienten ausschlieûlich den Belangen der Allgemeinheit; die Vermögensinteressen der Inhaber der Gartenbaubetriebe seien mithin amtshaftungsrechtlich nicht geschützt. Fehler bei der Auswertung der Proben hätten deshalb nur im Falle des Amtsmiûbrauchs - der hier nicht gegeben sei - zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen können. Was den Vorwurf unterlassener oder verspäteter Benachrichtigung über den (Nematoden-)Befund einzelner Proben angeht, hält das Berufungsgericht zwar Amtshaftungsansprüche des Klägers für möglich, sieht aber Pflichtverletzungen des Pflanzenschutzamts nicht als gegeben und insbesondere die Behauptung des Beklagten als unwiderlegt an, daû dem Kläger der Nematodenbefall der Probe vom 30. Mai 1985 im Juni dieses Jahres telefonisch mitgeteilt worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit es um den Vorwurf des Klägers geht, das Pflanzenschutzamt habe ihn nicht über den bei der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 positiv festgestellten Nematodenbefall unterrichtet, ist allerdings auch im Revi-
sionsverfahren davon auszugehen, daû der Kläger den erforderlichen Beweis nicht geführt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht festgestellt werden, daû der Kläger - entgegen der Aussage des Zeugen Dr. D. vor dem Landgericht - nicht im Juni 1985 telefonisch über einen Nematodenbefall informiert und ihm die Anwendung des Mittels Temic geraten worden sei. Die Rügen, die die Revision gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt anbringt, sind unbegründet. Von einer Begründung wird gemäû § 565a Satz 1 ZPO a.F. abgesehen.
2. Weiterhin ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daû amtshaftungsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des Pflanzenschutzamts nicht gegeben sind, soweit der Kläger über den positiven Befund von Nematoden bei den Proben vom 28. August 1987 und vom 11. September 1987 erst am 30. Oktober 1987 unterrichtet worden ist. Die betreffende Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
3. Es begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, daû das Berufungsgericht die übrigen vom Kläger gegen das Pflanzenschutzamt erhobenen Vorwürfe - das Unterbleiben einer Erstreckung der Untersuchung der Bodenproben vom 26. September 1984, 26. Juli 1985, 29. September 1986 und 12. Februar 1987 auf Nematoden einerseits und die angebliche Fehlerhaftigkeit der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 auf Nematoden andererseits - nur unter dem Gesichtspunkt des Amtsmiûbrauchs (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 243, 252 und vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100), nicht jedoch einer "einfachen" (fahrlässigen) Amtspflichtverletzung nach
§ 839 Abs. 1 BGB geprüft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schützen die Prüfungspflichten, die insoweit im Streitfall das tätig gewordene Pflanzenschutzamt (Pflanzenschutzdienst) in Hessen trafen, auch die Vermögensinteressen des Klägers als eines "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.

a) Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt voraus, daû der Beamte die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreiûenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daû der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Andererseits hat ein "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 140, 380, 382 und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - VersR 2002, 97).

b) aa) Für das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl I S. 1242) und das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) hat der Senat ausgesprochen , daû die darin normierten behördlichen Kontroll-, Prüfungs- und Überwachungspflichten nur allgemein der Förderung der Landwirtschaft und
des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem öffentlichen Interesse dienen, nicht jedoch dem Schutz individueller Vermögensinteressen Dritter, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind (Urteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 1995, 533). Für die hier einschlägigen Pflanzenschutzgesetze, die im wesentlichen den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bezwecken (vgl. § 1 Abs. 1 PflSchG 1975; § 1 PflSchG 1986), gilt im Ansatz nichts anderes. Selbst die dem Pflanzenschutzdienst ausdrücklich aufgegebene Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1975; § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1986) ist vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Gesetzes eine Tätigkeit - anscheinend nur - im Interesse der Allgemeinheit.
bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Schutzrichtung der Tätigkeit einer die Bevölkerung allgemein aufklärenden und beratenden - und insbesondere schon hierdurch maûgebliche Vorgänge zum Zwecke des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes überwachenden - Behörde nicht schon immer dann in einen besonderen Schutz (auch amtshaftungsrechtlich) des jeweils Betroffenen umschlägt, wenn jemand bei der Behörde einen konkreten, nur auf seine individuellen Belange bezogenen Rat erfragt und die Behörde auf sein (individuelles ) Problem im einzelnen fachkundig eingeht. Der eine Fachbehörde um Beratung bittende Bürger hat, wenn diese sich auf sein Anliegen vorbehaltlos einläût, Anspruch auf richtige und umfassende Beratung, ebenso wie er von einem Beamten, der ihm eine Auskunft erteilt, verlangen kann, daû die Aus-
kunft richtig, klar, unmiûverständlich und vollständig abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573 f). Erfolgt in dieser Weise die Beratung des Inhabers eines gewerblichen Betriebes wegen eines betriebsbezogenen Problems, so liegt es nicht fern, daû in einem solchen Fall die Amtspflicht zur richtigen Beratung auch Schutzrichtung auf die mit dem Betrieb verbundenen Vermögensinteressen des Fragestellers haben kann.
Auf diese Frage braucht im Streitfall jedoch nicht abschlieûend eingegangen zu werden; ebensowenig wie darauf, ob - wie die Revision geltend macht - EG-Recht zu einer geänderten Sicht des amtshaftungsrechtlichen Schutzbereichs der hier einschlägigen Pflanzenschutzgesetze nötigt.
cc) Denn es dienten, wie die Revision zutreffend anführt, jedenfalls nach der besonderen Rechtslage und Verwaltungspraxis in Hessen die in Rede stehenden Prüfungs- und Beratungspflichten des Pflanzenschutzdienstes (auch) dem Schutz der Vermögensinteressen der Inhaber landwirtschaftlicher und gärtnerischer Betriebe.
(1) Früher war es in Hessen Aufgabe der Land- und Forstwirtschaftskammern , die fachlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft und der in ihr tätigen Personen wahrzunehmen. Dazu gehörte auch die Beratung der "Landwirtschaft" , also u.a. auch der hierzu gehörenden gärtnerischen Betriebe (vgl. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes vom 24. Juni 1953, GVBl. S. 113), einschlieûlich der Garten- und Pflanzbauberatung. Es liegt schon unter dem Gesichtspunkt, daû die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe kammerabgabepflichtig (und wahlberechtigt für die Hauptversammlung) waren, auf der Hand, daû die in Rede stehende Beratung und Betreuung auch
und gerade im wirtschaftlichen Interesse der einzelnen Betriebe lag und ausgeübt wurde (vgl. auch - zu Beratungsdiensten einer Handwerkskammer gegenüber ihren Mitgliedern - Senatsbeschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - VersR 2001, 1287). Dabei hätte sich - was den hieraus auch abzuleitenden amtshaftungsrechtlichen Drittschutz der Betriebe angeht - auch eine Differenzierung zwischen denjenigen Beratungs- und Betreuungsaufgaben, die die Land- und Forstwirtschaftskammern als eigene Aufgabe wahrzunehmen hatten (etwa bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Bewirtschaftung und Verwertung der Erzeugnisse sowie der Landtechnik, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes), und denjenigen Aufgaben verboten , die ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen waren (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes: "Wirtschaftsberatung und -betreuung"). Eine solche Abgrenzung war aus der Sicht der ratsuchenden Inhaber landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe kaum durchschaubar. Vor allem muûte letzteres für die "Verquickung" zwischen der Garten- und Pflanzbauberatung einerseits und dem Pflanzenschutz als solchem andererseits gelten, nachdem durch Verordnung vom 17. August 1955 die Aufgaben der Pflanzenschutzämter (Pflanzenschutzdienst) auf die Land- und Forstwirtschaftskammern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden waren (GVBl. S. 51).
Mit der Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen sind deren Aufgaben an das Land Hessen "zurückgefallen" (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufsstandes bei der Förderung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974, GVBl. S. 228). Die Garten- und Pflanzbauberatung obliegt seither nach der
Darstellung des Beklagten den Landwirtschaftsämtern als unteren Landesbehörden , denen im hier streitigen Zeitraum in der Mittelstufe der Verwaltung das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung (Dezernatgruppen Gartenbau und Pflanzenbau) vorstand (heute: Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft). Für den eigentlichen Pflanzenschutzdienst war in dem Zeitraum, um den es hier geht, für den betroffenen Bereich das Pflanzenschutzamt F. als Abteilung des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung zuständig. Aber auch die Ämter für Landentwicklung und Landwirtschaft als untere Landesbehörden hatten mit (Beratung in Fragen) Pflanzenschutz zu tun (s. die Darstellung der Aufgaben in: Die Bundesrepublik Deutschland Staatshandb., Hessen Ausgabe 1986, S. 126 f., 128). Dementsprechend war im Streitfall im Zusammenhang mit den Anfragen des Klägers beim Pflanzenschutzdienst nach dessen Vortrag auch ein Bediensteter des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung D. ("Auûendienstmitarbeiter ... des Pflanzenschutzamtes"; "Gartenbauberater" ) eingeschaltet. Sind danach im Zuge der geschilderten behördlichen Strukturveränderungen die früher den Land- und Forstwirtschaftskammern obliegenden Aufgaben auf das Land übergegangen, so liegt es schon aus diesem Grunde nahe, daû bei diesem Übergang der Inhalt und die Schutzrichtung der von den insoweit zuständigen Amtsträgern gegenüber den Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wahrgenommenen Amtspflichten unverändert geblieben sind, die Betriebsinhaber also bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten amtshaftungsrechtlichen Schutz genieûen.
(2) Entscheidend kommt hinzu, daû durch die Richtlinien des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Oktober 1981 (StAnz. 4/1982 S. 142) die Pflanzenschutzämter (Pflan-
zenschutzdienst) in gleicher Weise wie die anderen darin angesprochenen Behörden angewiesen waren, ihre Aufgaben im Sinne einer umfassenden individuellen (vgl. Ziff.4.1.1), am Wohl des "Beratungspartners" oriientierten (vgl. Ziff.3.2.1), Beratung - vor allem zur Förderung der landwirtschaftichen Familienbetriebe (vgl. Ziff. 2) - wahrzunehmen. Zwar wird in diesem Erlaû (unter dem Stichwort: "Beratung für Pflanzenproduktion" [Ziff. 5.4]) der Pflanzenschutzdienst als "organisatorisch ... eigene Organisation" angeführt. Es kommt aber an keiner Stelle zum Ausdruck, daû im Tätigkeitsbereich dieser Einrichtung in Bezug auf die zuvor allgemein angeordnete "Individualität" (Betriebsbezogenheit ) der Beratung Einschränkungen gelten sollen.
Zusammenfassend verbietet sich bei einer solchen Sachlage die Argumentation der Revisionserwiderung des Beklagten, der Kläger habe sich mit seiner Bitte um Beratung nicht an die in Hessen für die Beratung in Fragen des Gartenbaus bzw. des Pflanzenanbaus zuständigen Ämter gewandt. Vielmehr ist, was die Beratungspflicht des vom Kläger um Rat angegangenen Pflanzenschutzamts angeht, von einem amtshaftungsrechtlichen Drittschutz auch für seinen Gartenbaubetrieb auszugehen.

III.


Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daû das Berufungsgericht bei Anlegung des richtigen Maûstabs für den Umfang des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger angenommen hätte und - jedenfalls dem Grunde nach - zu einem Schadensersatzanspruch gegen den
Beklagten gelangt wäre. Entgegen der Revisionserwiderung steht nach dem jetzigen Sachstand der Annahme eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten nicht schon die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entgegen, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäûig angesehen hat (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878). Das Berufungsgericht selbst hat im vorliegenden Berufungsurteil die Frage der Rechtmäûigkeit der in Rede stehenden Handlungen - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht abschlieûend beurteilt. Die Prüfung des Landgerichts war nicht auf der - vom Berufungsgericht in seinem Verfahren für erforderlich gehaltenen - umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgt.
Im Rahmen des als mögliche Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch verbleibenden Verfahrensstoffs ist eine neue umfassende Würdigung durch den Tatrichter erforderlich, wobei das Berufungsgericht dem Kläger gegebenenfalls auch Gelegenheit zu geben hat, die Entstehung und Höhe seines Schadens in Verknüpfung mit den noch als haftungsauslösend in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen zu substantiieren.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 159/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 159/01

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 159/01 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen


Pflanzenschutzgesetz - PflSchG

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist,1.Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,2.Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,3.Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmit

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten


(1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Aus

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat


(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel1.in Deutschland für die

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat


(1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn1.es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verb

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 34 Beteiligungen


(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Z

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 159/01 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 159/01 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2001 - III ZR 150/00

bei uns veröffentlicht am 22.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 150/00 vom 22. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ BGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9 a) E

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2001 - III ZR 228/00

bei uns veröffentlicht am 13.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/00 Verkündet am: 13. September 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fi Di

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn

1.
es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder
2.
es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf.
Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall
1.
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder
2.
sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt,

1.
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,
2.
im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeidbarer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, und
3.
im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels.
Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.1107/2009ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes.

(2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mitgliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates.

(3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende Bewertungen an:

1.
eine Bewertung des Julius Kühn-Institutes hinsichtlich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen Interesses,
2.
eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwendern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen, soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet erforderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstgehalte, wenn diese
a)
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder
b)
nach der Rückstandshöchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung
angehoben werden müssen. Bei der Absenkung eines Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung eingeholt werden.

(4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes einholen.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.

(1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.

(2) Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, versehen sind oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes eingetragen sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerätes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels besondere Anforderungen für die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei denen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder eine anerkannte Prüfstelle nach § 52 ergeben hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen,
2.
die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind,
3.
das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 228/00
Verkündet am:
13. September 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den
Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der
Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen
Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
).
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


In den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E. durchgeführt. Mit Beschluû vom 10. Januar 1995 lieû das Vollstreckungsgericht den Beitritt der a. L. GmbH (künftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die Firma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er sollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein.
Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerungstermin auf den 13. September 1995 und stellte für die Firma a. die Terminsmitteilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Kläger mit einem Gebot von 620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erinnerung der Firma a. gemäû § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem späteren Versteigerungstermin vom 19. Juni 1996, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde der Zuschlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Freistaat aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Kläger durch den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe von 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagerücknahme in zweiter Instanz: 18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er Zahlung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Ersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt, daû dem Kläger durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Erwerb des Grundstücks in einer vom Gericht notfalls zu schätzenden Höhe entgangen ist und daû ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden Versteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschuldensvorwurf gemäû § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner Auffassung fällt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Normen, nämlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9 ZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgläubiger vor einem fehlerhaften Zuschlag geschützt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck aber, meint das Berufungsgericht, wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz gleichzeitig die Absicht verfolgen würde, den Meistbietenden so zu stellen, als ob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre. Die Verfolgung derart gegenläufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschränke sich der Schadensersatzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Kläger auûerdem, wie er behauptet habe, eine falsche Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsverfahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wäre.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbietenden ; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Senatsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM 1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluû vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - WM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbietende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstücks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschlieûend ursprünglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932 Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom 2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits daraus, daû sich der Bieter am Verfahren der Grundstückszwangsversteigerung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen gerichtlichen Maûnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage für seine unter Umständen weitreichenden Vermögensdispositionen bieten müssen.
2. Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394, 396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).
Dieser Schutzbereich bestimmt sich für den Meistbietenden in der Grundstückszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch dem Bieter gegenüber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens , von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags oder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhängen kann - hier: ordnungsgemäûe Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 ZVG) und fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur die im Vertrauen auf die Gesetzmäûigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen Aufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot auûerdem geknüpften Gewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81 Abs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur dann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmängeln oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daû sich
etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Umstand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich. Soweit der Senat bisher ohne ausdrückliche Stellungnahme stillschweigend von einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hält er an dieser Einschätzung nicht mehr fest.
3. Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die vom Kläger daneben behaupteten fehlerhaften Auskünfte des Vollstreckungsgerichts über einen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner könnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der Bieter entgegen den obigen Ausführungen Anspruch auf das "Erfüllungsinteresse" hätte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

(1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn

1.
es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder
2.
es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf.
Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall
1.
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder
2.
sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt,

1.
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,
2.
im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeidbarer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, und
3.
im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels.
Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.1107/2009ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes.

(2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mitgliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates.

(3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende Bewertungen an:

1.
eine Bewertung des Julius Kühn-Institutes hinsichtlich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen Interesses,
2.
eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwendern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen, soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet erforderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstgehalte, wenn diese
a)
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder
b)
nach der Rückstandshöchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung
angehoben werden müssen. Bei der Absenkung eines Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung eingeholt werden.

(4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes einholen.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 150/00
vom
22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9

a) Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste
- hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtigten
Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so handelt
sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

b) Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den
Kaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gutachten
verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB
ist.
BGH, Beschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. April 2000 - 3 U 1843/98 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 105.000,00 DM

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Kläger nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die schuldhaft unrichtige Erstellung eines Gut-
achtens über den Verkehrswert des von ihm erworbenen Grundstücks entstanden ist.

a) Die beklagte Handwerkskammer, die von der früheren Grundstückseigentümerin , die auf dem Kaufgrundstück eine Bäckerei betrieben hatte und in dieser Eigenschaft Mitglied der Beklagten war, um die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ersucht worden war, hat für Fehler bei der Begutachtung des Grundstücks nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen.
Nach §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammern, die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern. Hierzu gehört es, den Mitgliedern der Kammer bei allen mit ihrem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite zu stehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 278/88 - WM 1990, 1839, 1840; OVG Lüneburg, GewArch 1986, 201, 202 m.Nachw.; Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, § 91 [Stand: September 1998] Rn. 59 ff). Die Durchführung dieser den Handwerkskammern von Gesetzes wegen obliegenden Beratungsdienste stellt sich dabei als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - NJW 1956, 711; Webers, GewArch 1997, 405 f).

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Amtspflicht , das von der Verkäuferin in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten mit der erforderlichen Sorgfalt zu erstellen, vorliegend auch den Grundstückskäufern , nämlich dem Kläger und seiner Ehefrau, gegenüber bestanden hat.
aa) Ungeachtet des den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innewohnenden weiten Begriffsverständnisses ist die den Handwerkskammern zugewiesene Aufgabe und Befugnis zur Hilfeleistung dadurch gekennzeichnet, daß sie auf den selbständigen Handwerker in seiner Eigenschaft als (Mit-)Inhaber eines Handwerksbetriebs ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 aaO). Diese gesetzliche Ausformung und zugleich Begrenzung des Tätigkeitsbereichs einer Handwerkskammer ist bei der Beurteilung der Frage, ob derjenige , der im Zuge einer fehlerhaften Beratungsleistung einen Schaden erleidet, "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, von besonderer Bedeutung. Daraus folgt, daß die mit der Beratungstätigkeit der Handwerkskammern einhergehenden Amtspflichten vor allem den Zweck haben, die berufsbezogenen Interessen des Kammermitglieds zu schützen und zu fördern, das "fragend" an die Kammer herangetreten ist. Dies zwingt allerdings nicht zu dem Umkehrschluß, daß die Belange aller anderen Personen, für die sich eine fehlerhafte Beratungstätigkeit nachteilig auswirken kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Vielmehr ist auch hier einzelfallbezogen zu prüfen, ob zwischen dem Geschädigten und der verletzten Amtspflicht eine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer es geboten ist, das konkret berührte Interesse dem Schutzbereich des § 839 BGB zu unterstellen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.w.N.).
bb) In der Rechtsprechung des Senats spielt bei der Bestimmung des "Dritten" und des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht der Aspekt des Vertrauensschutzes eine maßgebliche Rolle. Zu fragen ist dabei, ob und inwieweit jemand auf die Richtigkeit und Verläßlichkeit behördlicher Entscheidungen, Erklärungen und Auskünfte vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 276 ff;
137, 11, 15 ff; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417). Dabei liegt es nahe, daß bei der Vereinbarung des Kaufpreises ein vorliegendes Wertgutachten einer Handwerkskammer die Wertvorstellungen beider Vertragspartner beeinflußt, also nicht nur die Preisvorstellung und -erwartung des Vertragsteils, der als Kammermitglied das Gutachten erbeten hat. Allerdings ist bei der Frage, ob geschützte Dritte auch Personen sein können, die nicht Mitglied der beratenden Handwerkskammer sind, auch zu bedenken, daß es angesichts der Vielfalt denkbarer Beratungsleistungen und Hilfestellungen durch eine Handwerkskammer und der Vielzahl von außenstehenden Dritten, die mit dieser Beratungsleistung in Berührung kommen können, der Gefahr entgegenzuwirken gilt, daß für die Handwerkskammern unberechenbare und unüberschaubare Haftungsrisiken entstehen.
cc) Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist es nach Meinung des Senats sach- und interessengerecht, bei der Bestimmung des nicht zu den Kammermitgliedern gehörenden, aber gleichwohl nach Amtshaftungsgrundsätzen geschützten "Dritten" dieselben Kriterien zugrunde zu legen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage heranzuziehen sind, ob ein Käufer in den Schutzbereich eines vom Verkäufer abgeschlossenen Gutachtenvertrages über den Wert der Kaufsache einbezogen ist (Senatsurteil BGHZ 127, 378; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Genau das hat das Berufungsgericht getan und im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Kläger gegenüber bejaht. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
(1) Bei dem von dem für die Beklagte tätig gewordenen Technischen Berater S. erstellten "Beratungsbericht" handelt es sich objektiv um ein - auch als solches gekennzeichnetes - Verkehrswertgutachten, wie es üblicherweise von berufsmäßig als Bausachverständige auftretenden Personen erstellt zu werden pflegt. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß als Vorgaben für die Ermittlung des Verkehrswertes die Wertermittlungsverordnung, das Baugesetzbuch und "einschlägige Rechtsprechung" angeführt werden. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß dem Berater S. auch bekannt war, daß das Wertgutachten für Verkaufszwecke benötigt werde. Die Einlassung des Beraters, nach seinem Verständnis habe die Ermittlung des Verkehrswertes nur einer Bewertung des Anlagevermögens dienen sollen, hat es als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß eine Vermutung dafür spreche , ein Berater wolle seine Kompetenzen nicht überschreiten, geht fehl. Denn es ist schon nicht einsichtig, warum die Befugnis einer Handwerkskammer, einem Mitglied bei der geplanten Aufgabe des Handwerksbetriebs Beratung und Hilfe zuteil werden zu lassen, davon abhängen soll, ob nach dem Willen des bisherigen Inhabers der Handwerksbetrieb endgültig aufgegeben oder - wie hier geschehen - kaufweise in andere Hände übergehen soll. Auf bloße Steuerfragen ist, entgegen der Auffassung der Revision, die Beratung einer Handwerkskammer ohnehin nicht beschränkt; dieser Bereich stellt vielmehr nur einen Ausschnitt der allgemeinen Beratungstätigkeit dar (vgl. insbesondere Aberle aaO Rn. 59 ff; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 91 Rn. 46 ff).
(2) Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, daß der Berater S. kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Sinne des § 36 der Gewerbeordnung ist. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die besondere , durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde des Gutachters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter trotz der - auch hier gegebenen - Gegenläufigkeit der Interessen des "Auftraggebers" und des Dritten ist (Senatsurteil BGHZ 127, 378, 380 f). Der dahinterstehende Gedanke, daß der Rechtsverkehr einem solchen "ausgewiesenen" Sachverständigen hervorgehobene Sachkunde und Zuverlässigkeit zutraut und dieses Vertrauen besonders schutzwürdig ist, gebietet jedoch eine großzügigere Betrachtungsweise, wenn - wie hier - ein "gutachterlicher" Beratungsbericht durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erstellt wird. Denn hier kommt der allgemeinere Grundsatz zum Tragen, daß der Bürger darauf vertrauen darf, daß sich eine Behörde bei der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur solcher Amtswalter bedient, die die zur sachgerechten Erledigung der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsaufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr