Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2001 - III ZR 172/00

bei uns veröffentlicht am26.07.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 172/00
Verkündet am:
26. Juli 2001
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
RBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2
Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1
RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen
Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem Vater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommanditgesellschaft , einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz. Die Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt , der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau des Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die Wirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem umfangreichen , mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers einerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM. Gegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesellschaftsrechtlicher Streitpunkte.
Am 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und die Beklagte, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, als Auftraggeberin eine Vereinbarung, in der es heißt:
"1. Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Verhandlungen hinsichtlich der anstehenden Prozesse
a) mit Herrn W. G.,
b) mit Herrn U. G. und koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten und Steuerberatern, um für den Auftraggeber möglichst kurzfristig die Angelegenheit erfolgreich abzuschließen. 2. Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn W. G. abgeschlossen werden. 3. Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das entsprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält der Auftragnehmer ein Pauschal-Honorar in Höhe von DM 300.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ...
Sollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung der Prozesse verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in Höhe von DM 200.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer fällig und zahlbar. ..."
Unter stetiger Mitwirkung des Klägers gelang es dessen Ehefrau und ihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu erzielen , die am 12. November 1998 unter Beitritt der Beklagten in dem beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.
Mit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte Pauschalhonorar von 348.000 DM. Die Beklagte hat sich auf das Verbot unerlaubter Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz berufen und ihre Erklärungen wegen einer behaupteten Drohung des Klägers, andernfalls den unmittelbar bevorstehenden Verkauf eines der Beklagten gehörenden Grundstücks an das Land Rheinland-Pfalz zum Preis von 14.950.000 DM scheitern zu lassen, angefochten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Vergütungsanspruch weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (Art. 1 § 1 RBerG; § 134 BGB). Der Kläger habe mit dem Vertrag die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen. Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der Beklagten bzw. der Ehefrau des Klägers als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgeblichen Einfluß auf eine günstige Beurteilung oder Gestaltung strittiger Rechtsverhältnisse zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des Klägers als Immobilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen und steuerlichen Beratern der Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie der Kläger behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverantwortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, Belege gesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen eines Gesamtvergleichs initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltung nachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Klägers gelegen und seien deshalb für ihn "fremd" gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener
Sachvortrag sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher Bindungen zu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen gemacht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwa die Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenen Firmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generell Wert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu handeln. Wegen dieser "getrennten Kassen" seien dem Kläger finanzielle Vorteile seiner Ehefrau und der Beklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen. Er habe sich vielmehr - zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe - zur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen, was nicht dem Bild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleuten entspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers, die Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgelts sowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen "auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert" zu haben. Der Kläger habe darüber hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags als beanstandungsfrei und als "selbstverständlich" verteidigt.
Auf ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich die Klageforderung ebensowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers zum Wert des Erlangten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau und der Beklagten besorgt hat (Art. 1 § 1 RBerG).

a) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder auf Rechtsverwirklichung, d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung von Rechten, oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f.; Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99 - WM 2000, 2443, 2444, für BGHZ 145, 265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem Kläger im Vertrag vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Gegenseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 BGB) waren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aber auf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa Senatsurteil vom 18. Mai 1995 aaO). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau noch Rechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen Beschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage seines eigenen Klagevortrags sowie der vorgelegten Korrespondenz rechts-
fehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

b) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt , sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 - NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99 - NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Willen kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils aaO) oder der Umstand, daß der Berater den Vorgang - wie es hier ebenfalls gegeben ist - als rechtmäßig verteidigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). Wenn daher das Berufungsgericht insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des Klägers, Honorarabsprachen solcher Art "auch in vergangenen Fällen praktiziert" zu haben, sowie dem Umfang seiner Bemühungen dessen Absicht entnimmt , bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so ist dies als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend, und von der Revision darum hinzunehmen.
2. Erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 RBerG ist indessen nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das Berufungsgericht hat dieses weitere Erfordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und gefragt, ob der Kläger - auch als Ehemann - ein unmittelbares wirtschaftliches
Eigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mit ihren Verwandten gehabt habe. Diese Betrachtungsweise ist zu eng und mißt den rechtlich verfestigten engen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten , wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht das ihnen zukommende Gewicht bei.

a) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG "fremd" sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der lediglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in der Regel keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch wegen unbefugten Auftretens des Klägers als "Rechtsanwalt" umgekehrt entschieden (Beschluß vom 1. Juli 1963 - AnwZ [B] 4/63 - AnwBl. 1964, 52 f.). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten geteilt. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den Ehegatten oder einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß - über das familienrechtliche Verhältnis hinaus - besondere Umstände, z.B. aus der Lebensund Haushaltsgemeinschaft und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder aus einer wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen (BayObLG NJW 1969, 1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer Beziehungen ein eigenes Interesse des Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLG Karlsruhe AnwBl. 1979, 487; OLG Köln NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 RBerG; OLG Oldenburg NJW 1992, 2438; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 85; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 11;
Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 33; ähnlich Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 55), teils wendet man § 6 Nr. 2 StBerG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigen im Sinne des § 15 AO - hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) - eine unentgeltliche Ausführung genügen (AG Kassel NStZ 1989, 79, 80 mit ablehnender Anmerkung Wasmuth NStZ 1989, 275; Rennen/Caliebe, aaO; einschränkend Senge aaO Rn. 11). Demgegenüber hält Egon Schneider (MDR 1976, 1 ff.) das Rechtsberatungsgesetz in derartigen Fällen - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - für grundsätzlich unanwendbar, während wiederum König (RBerG, S. 66 ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehörigen keine Besonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeit insgesamt eine engere Auffassung vertritt (S. 85 ff.).

b) Der erkennende Senat schließt sich der vom Senat für Anwaltssachen angedeuteten Rechtsauffassung und der ihr zustimmenden Literatur jedenfalls für den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch die eheliche Beistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa Soergel /Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nicht ohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Umständen haben nicht nur die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des nicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zu einem Normwiderspruch, wäre der eherechtlich geforderte Beistand auf der anderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verlangt, von Ausnahmefällen wie dem vom Anwaltssenat entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht. Das Rechtsberatungsgesetz soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer
Rechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden erleichtern und den Anwaltsstand vor dem Wettbewerb nicht in gleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbegründung RStBl. 1935, 1528; Henssler/Prütting/Weth, Einl. RBerG Rn. 3 ff. m.w.N.). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbraucherschutz ) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieser Hinsicht - mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.B. bei ärztlicher Heilbehandlung - in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den einen Ehegatten vor dem anderen schützen wollte, zumal die Besorgung von Rechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und grundsätzlich nicht beanstandet wird.

c) Unter diesem Blickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß die rechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des Klägers mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach eigener Darstellung der Beklagten für die Ehefrau des Klägers existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisse der innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater und Schwager für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte er sich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Bitte um Beistand insgesamt nicht verschließen (vgl. dazu auch BFHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; BFHE 97, 54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/Lange aaO; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines förmlichen Vertrags erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme abhängig gemacht hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag - läßt man den vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand
außer acht - nicht dem Bild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung entsprechen , ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten Gründen die Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau - wenn auch nicht wirtschaftlich, so doch persönlich - auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschluß des Rechtsberatungsverbots. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StBerG für die Hilfeleistung in Steuersachen ist dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu entnehmen und erscheint auch durch dessen Zweck nicht geboten (anders FG Bremen EFG 1994, 306, 307 f.). Dem allenfalls noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den Anwaltsstand (so FG Bremen aaO) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende Bedeutung mehr zukommen (BVerfGE 97, 12, 31; BGHZ 102, 128, 133).
Demzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gestützte Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht bestehen bleiben.

III.


Der Senat ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten Zahlungsanspruch abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des Klägers (§ 123 BGB) berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtung nicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau - wie in der Berufungserwiderung vorgetragen - gegen deren Willen zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine Beistandspflicht des Klägers nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.
Bei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zu prüfen, dessen Umfang der Bundesgerichtshof ggf. nach den Gebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 - NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in BGHZ 37, 258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zugelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem Bereicherungsgläubiger unwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die Beklagte hier in Abrede gestellt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2001 - III ZR 172/00

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
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(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 190/99 Verkündet am:
27. November 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1;
5. AVO zum RBerG § 1 Abs. 1 Satz 1
Zum Tatbestandsmerkmal des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen.
BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 190/99 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war persönlich haftender Gesellschafter der am 31. Dezember
1971 gegründeten H. D. I. KG (im folgenden: I.). An der I. beteiligten sich in den Jahren 1972 und 1973 etwa 150 bis 160 Kommanditisten mit unterschiedlichen Kapitalanteilen. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und Verpachtung von Wärmeversorgungsbetrieben. Die I. kaufte im Jahre 1972 fünf Heizkraftwerke , die von der V. GmbH & Co.KG (im folgenden: V.), an der H. D. maßgeblich beteiligt war, errichtet worden waren. Sie verpachtete diese Heizkraftwerke sodann an die V., später an die C. Gesellschaft mbH. Die Pächterin vereinbarte ihrerseits Wärmelieferungsverträge mit den Endabnehmern.
Die Anleger wurden auf der Grundlage eines Prospektes geworben. Darin wurde ihnen u.a. eine jährliche Mindestausschüttung von 8 % in Aussicht gestellt. Nachdem Anfang der achtziger Jahre vier der Heizkraftwerke verkauft worden waren, wurde das Kommanditkapital um 23,7 % herabgesetzt und der entsprechende Betrag an die Kommanditisten ausgeschüttet. Die I. zahlt seit 1984 keine Zinsen mehr auf die Kommanditeinlagen. Sie befindet sich jetzt in Liquidation. Die verbliebenen Kapitalbeteiligungen sind inzwischen wertlos.
Der Kläger ließ sich von 23 Kommanditisten deren Schadensersatzansprüche abtreten. Er verlangt von der Beklagten insgesamt 614.215,-- DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Gesamtanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Abtretungen der Einzelforderungen der 23 Kommanditisten, denen ein entsprechendes Ersuchen des Klägers zugrunde liegt, verstoßen nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß das Factoring nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf.

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO zum RBerG) erweitert die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Die Vorschrift erfaßt nur den Forderungskauf sowie Vollabtretungen in Form der Abtretung an Erfüllungs Statt. Hierdurch soll die Umgehung von Art. 1 § 1 RBerG durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen verhindert werden (BGHZ 58, 364, 368; BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, Umdruck S. 6 f.).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fällt das Factoring nicht unter das Rechtsberatungsgesetz (BGHZ 115, 123, 124; 76, 119, 125; 58, 364, 368).
aa) Die Annahme eines erlaubnisfreien unechten Factorings wäre indes ersichtlich nicht begründet.
Bei dem unechten Factoring werden die Forderungen nur erfüllungshalber an den Factor übertragen. Der Zedent erhält zwar den Forderungsbetrag sofort, haftet aber nicht nur für den rechtlichen Bestand der Forderungen, sondern trägt auch das Ausfallrisiko. Ist die abgetretene Forderung nicht beitreibbar , so ist er zur Rückzahlung des Forderungsbetrages gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich das unechte Factoring damit als ein Kreditgeschäft dar, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet (BGHZ 58, 364, 366 ff.). Der Factor nimmt keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit wahr (BGHZ 58, 364, 367).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger hat sich die Forderungen der Anleger weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von ihm betriebenen gewerblichen Unternehmen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG) nur erfüllungshalber abtreten lassen, noch hat er die Forderungsbeträge sofort an die Anleger mit der Maßgabe ausgezahlt, daß sie im Falle der Nichtbeitreibbarkeit zurückzuerstatten sind.
bb) Ebensowenig treffen im vorliegenden Fall die Erwägungen zu, aufgrund derer der Bundesgerichtshof das echte Factoring als erlaubnisfrei ansieht.
Bei dem echten Factoring erwirbt der Factor die Forderungen endgültig. Mit deren Einziehung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung besorgt er deshalb keine fremden, sondern eigene Rechtsangelegenheiten. Das echte Factoring erschöpft sich jedoch nicht in dem Kauf der Forderung. Auch hier werden die - angekauften - Forderungen bevorschußt. Hinzukommt, daß der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners übernimmt (Delkredere -Risiko) und das echte Factoring gleichzeitig eine Versicherungsfunktion hat. Dadurch unterscheidet sich das echte Factoring vom reinen Inkassogeschäft (BGHZ 76, 119, 125 f.).
Diese Merkmale erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht. Er hat den Gegenwert der Forderungen nicht sofort an die Zedenten ausgezahlt und auch das Delkredere-Risiko nicht übernommen. Sein Vorgehen hat weder eine Vorfinanzierungs - noch eine Versicherungsfunktion. Es fehlen damit die Charakteristika des echten Factorings, die dieses dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes entziehen.
2. Die Anwendung dieses Gesetzes scheitert jedoch daran, daß das Vorgehen des Klägers bei dem Forderungserwerb zwar die übrigen Tatbestandsmerkmale mindestens des § 1 Abs. 1 der 5. AVO zum RBerG erfüllt, ein geschäftsmäßiges Handeln, das Voraussetzung für die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG und § 1 der 5. AVO zum RBerG ist, aber nicht feststellbar ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt die im Revisionsverfahren
nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung, mit der das Berufungsgericht die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals verneint, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Geschäftsmäßig handelt nur derjenige, der beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil eines Erwerbs zu machen (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215 = NJW 1985, 1223; v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051). Als Anzeichen für eine solche Wiederholungsabsicht kann bereits der Umstand ausreichen, daß der Berater für seine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit ein Honorar gefordert hat, zumal, wenn dies im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit geschehen ist (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 aaO 1052). Anders liegt der Fall, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985 - I ZR 191/82 aaO).
Von diesen rechtlichen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Angesichts der Beschränkung des Klägers auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Kommanditisten der I., und deren Forderungen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, seiner Kenntnis der Verhältnisse der Gegenseite sowie seines unwiderlegten Vortrags, einmalig und ohne Wiederholungsabsicht gehandelt zu haben, hat es den Umständen, daß er Angestellter eines Anlageberatungsunternehmens ist und für seine Tätigkeit ein Erfolgshonorar vereinbart hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Dies ist als tatrichterliche Würdigung jedenfalls vertretbar und frei von Rechtsfehlern.
II. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil haben Erfolg.
1. Mit dem zu dem gleichen Komplex ergangenen Urteil vom 17. Juni 1991 (II ZR 121/90, WM 1991, 1543) hat der Senat entschieden, daß der Prospekt in zwei wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig war und der damalige Beklagte - der verstorbene Ehemann der jetzigen Beklagten - darüber hätte aufklären müssen.
Nach der in allen Kaufverträgen über den Erwerb der Heizkraftwerke identischen Bestimmung des § 8 war die Gesellschaft verpflichtet, "das Vertragsgrundstück sowie das Eigentum an allen Anlagen und Einrichtungen" insbesondere im Konkursfall (einschließlich des Falles der Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse) und bei Auflösung der Gesellschaft gegen Zahlung von 80 % des Zeitwertes auf die V. zu übertragen. Diese Vereinbarungen hatten im praktischen Ergebnis die Bedeutung, daß bei einer Liquidation der Gesellschaft 20 % des Gesellschaftsvermögens (vor Abzug der Passiva) vorweg einer von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten beherrschten Gesellschaft zufallen sollten. Ein Vorteil war damit für die übrigen Gesellschafter selbst dann nicht verbunden, wenn bei einem anderweitigen Verkauf der Heizkraftwerke weniger als 80 % zu erzielen gewesen wäre; denn die V. war zur Übernahme nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Über eine Vertragsgestaltung von so großer Tragweite hätten die Beitrittsinteressenten aufgeklärt werden müssen.
Ein zweiter wesentlicher Punkt ist nach dieser Entscheidung die irreführende Erklärung über die Anpassungsklauseln. Im Prospekt wurde den Zeichnern eine jährliche Mindestausschüttung von 8 % aus der mit der Pächterin vereinbarten "Festpacht" in Aussicht gestellt. Als Erläuterung hieß es dazu, die "Festpacht" sei an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt; die Indexklausel
sei von der Landeszentralbank genehmigt. Diese Angabe war an sich zutreffend. Mit der Pächterin war - neben einem umsatz- und ertragsabhängigen Pachtzins - ein fester Grundpachtzins von 450.500,-- DM vereinbart, der sich ohne weiteres entsprechend veränderte, wenn der Lebenshaltungskostenindex um mindestens 5 % stieg oder fiel (§ 6 des Pachtvertrages). Diese Regelung hatte die Landeszentralbank durch Verfügung vom 29. Mai 1972 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt. Das Entgelt, das die Endabnehmer für die Wärmelieferungen an die Pächterin zu leisten hatten, war indes nicht in gleicher Weise an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt. Die Verträge mit den Verbrauchern enthielten zwar ebenfalls eine Anpassungsklausel. Diese orientierte sich aber nicht an den Lebenshaltungskosten, sondern an den Löhnen und den Brennstoffpreisen. Die Landeszentralbank hatte auch sie genehmigt , aber zunächst nur für ein Jahr; die Genehmigung wurde später immer wieder verlängert, letztmals bis zum 30. September 1978. Eine weitere Verlängerung lehnte die Landeszentralbank ab, weil sie inzwischen ihre Genehmigungspraxis geändert hatte. Der auf Seite 5 des Prospekts enthaltene Hinweis auf die Koppelung der "Festpacht" an den Lebenshaltungskostenindex wurde auf Seite 8 des Prospekts inhaltlich nochmals aufgegriffen und um die Mitteilung der Genehmigung durch die Landeszentralbank ergänzt. Dies alles in seinem Gesamtzusammenhang konnte auch von einem aufmerksamen Leser dahin verstanden werden, daß das Entgelt für die Wärmelieferungen in derselben Weise abgesichert sei wie der Pachtzinsanspruch. Der in den Prospekt aufgenommene Hinweis auf die festen, dinglich gesicherten Wärmeabnahmeverpflichtungen bezog sich gerade auf das Verhältnis zu den einzelnen Verbrauchern und sollte den Zeichnern die Sicherheit vermitteln, daß nicht nur das Vertragsverhältnis zu der Pächterin, sondern auch der Betrieb der Heizkraftwerke als solcher und damit die für die Anleger zu erwartende Rendite auf
Dauer eine feste Grundlage habe. Gerade hieran mußte der künftige Gesellschafter vor allem interessiert sein. Der günstigste Pachtvertrag war wirtschaftlich und auf längere Sicht wertlos, wenn der Pächter den Pachtzins nicht zahlen konnte, weil er die produzierte Wärme nicht gewinnbringend absetzen konnte. Wenn in diesem Zusammenhang die Absicherung eines auskömmlichen Pachtzinses durch eine genehmigte Anpassung an die Lebenshaltungskosten auf die Dauer von mehr als 30 Jahren hervorgehoben wurde, dann war das geeignet, so verstanden zu werden, daß dies seine Grundlage in einer entsprechenden Absicherung im Verhältnis zu den Endabnehmern habe. Gerade das traf aber nicht zu; der Prospekt war daher in diesem Punkt irreführend.
2. Dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Seine Argumentation, die beiden Punkte seien für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen, ist nicht haltbar. Damit stellt das Berufungsgericht sich in nicht hinnehmbarer Weise auf einen der Senatsrechtsprechung diametral entgegengesetzten Standpunkt.
3. Das Berufungsgericht meint, die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 17. Juni 1991 seien durch den Nichtannahmebeschluß des XI. Zivilsenats vom 19. Mai 1998 (XI ZR 376/97), der nicht näher begründet worden ist, überholt. Diese Annahme ist unrichtig. In dem dem Nichtannahmebeschluß zugrundeliegenden Urteil des OLG München vom 7. November 1996 ging es um eine von mehreren Kommanditisten derselben KG gegen die B. AG als Vermittlerin gerichtete Klage. Das OLG hat dort eine Aufklärungspflicht der dortigen Beklagten verneint. Es liegt nahe, daß der für das Bankrecht zustän-
dige XI. Zivilsenat die einem Kreditinstitut aus einem Auskunfts- und Beratungsvertrag obliegenden Hinweispflichten im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Maßstäben geringeren Anforderungen unterwerfen wollte. Jedenfalls ist es unzutreffend zu behaupten, durch den Nichtannahmebeschluß des XI. Zivilsenats habe sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fortentwickelt. Hätte der XI. Zivilsenat von der Rechtsprechung des II. Zivilsenats abweichen wollen, so wäre der Senat gemäß § 132 Abs. 3 GVG zuvor befragt worden, ob er an seiner Auffassung festhalten will. Bei einer fortbestehenden Divergenz hätte gemäß § 132 Abs. 2 GVG der Große Senat angerufen werden müssen.
III. Da die Höhe des eingetretenen Schadens und der Zinsanspruch des Klägers streitig sind und das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Prof. Dr. Henze ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Röhricht Kraemer Münke

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 50/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
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