Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00

bei uns veröffentlicht am09.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 228/00 Verkündet am:
9. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Gegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck
abgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu
dienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu verstärken
, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.
BGH, Urteil vom 9. April 2002 - X ZR 228/00 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines Werksgeländes am W.-D.-K. in V., auf dem er ein Blockheizkraftwerk errichten wollte. Er schloû dazu im Sommer 1994 mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung eines Die-
selaggregats samt Zubehör und Generator, während er weitere Komponenten bei anderen Unternehmen bestellte. Die vereinbarte Vergütung betrug 2.250.000,-- DM, von denen 2 Millionen DM gezahlt sind.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf eine frühere Mitteilung, eine Firma H. AG sei in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag "eingestiegen", mit, er habe den Leasingvertrag zur Finanzierung der Heizkraftwerkanlage fristlos gekündigt. Anstelle der H. AG übernehme die G. L. GmbH (im folgenden: G.) die Bestellerposition. Die G. teilte der Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom Folgetag mit, sie trete rechtsverbindlich in die Stellung des Klägers ein. Die Beklagte übersandte der G. daraufhin eine auf sie lautende Auftragsbestätigung.
Mit Wirkung zum 1. Februar 1995 vermietete der Kläger das Betriebsgrundstück an die W. H. und L. AG (im folgenden: W.) zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks. Zwischen der WDK als Leasingnehmerin und der G. als Leasinggeberin wurde ein Leasingvertrag abgeschlossen, der später wieder aufgelöst wurde.
Die Anlagenteile wurden im Laufe des Jahres 1995 geliefert und montiert. Im Dezember 1995 wurde der Dieselmotor mit leichtem Heizöl in Betrieb gesetzt. Die im März 1996 versuchte Inbetriebnahme mit schwerem Heizöl miûlang; in der Folgezeit funktionierte der Dieselmotor nicht oder nur mit Störungen. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte in Höhe der geleisteten Zahlung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Er macht den Klageanspruch zum einen aus
eigenem Recht geltend, zum anderen stützt er sich auf eine behauptete Abtretung der vertraglichen Ansprüche der G. gegen die Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen eigenen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, da er nicht mehr Vertragspartner der Beklagten sei, die G. vielmehr im Wege der Vertragsübernahme alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag übernommen habe.
1. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung wie folgt begründet:
Die Erklärungen vom 27. und 28. Oktober 1994 seien dahin zu werten, daû die G. anstelle des Klägers in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten sei, mithin als Vertragsübernahme und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, als bloûe Schuldübernahme oder Schuldbeitritt. Es sei nämlich jeweils von der Übernahme der Bestellerposition bzw. dem Eintritt in die Bestellung die Rede. Auch das vom Kläger vorgetragene Gesamtkonzept des Investitionsvorhabens
ergebe, daû mit diesen Erklärungen nur die Übernahme des gesamten Vertrages habe gemeint sein können. Das von ihm bekundete Ziel, nicht selbst als Vermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch eine Vertragsübernahme zu erreichen gewesen, da der Kläger ansonsten als Besteller Miteigentümer der Anlage geworden wäre und die G. die Maschinen nicht ohne seine Mitwirkung hätte verleasen können. Die Einschaltung der G. nur zur Finanzierung wäre sinnlos gewesen. Andererseits sei die G. darauf angewiesen gewesen, im Gegenzug zur Zahlungspflicht auch die Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte zu erhalten, da sie die gelieferten Gegenstände der kreditgebenden Bank zur Sicherheit habe übereignen müssen. Ohne die Erfüllungsansprüche habe die G. auch den Leasingvertrag mit der W. nicht erfüllen können. Aus der Sicht der Beklagten habe sich der Erklärungswert nicht anders dargestellt. Sie habe aus der Mitteilung des Klägers, der Leasingvertrag mit der H. AG sei gekündigt worden und die G. habe an ihrer Stelle die Bestellerposition übernommen, nur schlieûen können, daû der Kläger mit der G. zur Finanzierung der Investitionen einen Leasingvertrag geschlossen habe. In der Fallkonstellation , wie sie sich der Beklagten dargestellt habe, sei die Vertragsübernahme durch den Leasinggeber typisch. Mit der Auftragsbestätigung, die sie der G. und dem Kläger in Kopie übersandt habe, habe die Beklagte ihrerseits der ihr angetragenen Vertragsübernahme durch die G. zugestimmt.
2. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln , anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273; Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 185/97,
GRUR 2000, 788, 789). Nach diesen Maûstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand.
Sie bemängelt zunächst, daû es auf das vom Berufungsgericht ausführlich dargestellte Gesamtkonzept des Klägers nicht ankomme, weil dieses der Beklagten gar nicht bekannt gewesen sei. Damit zeigt sie einen Fehler in der Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht jedoch nicht auf, da das Berufungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, daû sich die Erklärungen aus der Sicht der Beklagten so dargestellt hätten, als wolle die G. anstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis mit ihr eintreten, weil der Kläger das Aggregat nicht selbst erwerben, sondern im Rahmen eines Leasingvertrages mit der G. nutzen wolle.
Den "entscheidenden Fehler" der Beurteilung des Berufungsgerichts sieht die Revision darin, daû das Oberlandesgericht nur eine Schuldübernahme und einen Schuldbeitritt verneine, die Möglichkeit eines Vertragsbeitritts anstatt einer Vertragsübernahme aber übersehen habe. Wenn in den von den Beteiligten verwandten Formulierungen vom Einstieg oder Eintritt in den Vertrag die Rede sei, so spreche dies ebenso eher für einen Vertragsbeitritt als für eine Vertragsübernahme wie der Umstand, daû die Beklagte niemals gebeten worden sei, den Kläger aus seinen vertraglichen Pflichten zu entlassen. Es sei alles andere als typisch, daû jemand als Besteller nach umfangreichen Vertragsverhandlungen einen Vertrag schlieûe, um nahezu gleichzeitig und ohne ersichtliche Änderung der Verhältnisse aus dem Vertrag wieder auszuscheiden.
Damit versucht die Revision lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Zwar hat das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert, die abgegebenen Erklärungen im Sinne eines Vertragsbeitritts auszulegen. Seine Erwägungen, das Ziel des Klägers, (aus steuerlichen Gründen) nicht selbst als Vermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch Vertragsübernahme zu erreichen gewesen , und die Situation habe sich der Beklagten so dargestellt, daû die G. als Leasinggeberin anstelle des Klägers die Bestellerposition übernehmen wolle, sprechen jedoch auch gegen einen Vertragsbeitritt.
Schlieûlich beruft sich die Revision darauf, daû das Verhalten beider Parteien in der Folgezeit eindeutig dafür spreche, daû sie den Kläger nach wie vor als Vertragspartner der Beklagten angesehen hätten. Die Beklagte habe sogar die Anlagenteile an ihn versandt, was mit der vom Berufungsgericht angenommenen Zuständigkeit des Klägers für Fachfragen nicht zu erklären sei. Das Berufungsgericht hat diesen von ihm berücksichtigten Umständen jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Insbesondere brauchte ihm dazu die Versendung der Anlagenteile an den Kläger keine Veranlassung zu geben, wenn die Beteiligten davon ausgingen, daû die Einschaltung der G. nur aus Gründen des steuerlichen und Finanzierungskonzepts der Gesamtinvestition erfolgt war.
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch Abtretung Inhaber des geltend gemachten Anspruchs geworden. Ob eine solche Abtretung erfolgt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen; hiervon ist daher für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, eine solche Abtretung sei jedenfalls nach § 134 BGB wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, hält der Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, mit der Klage ziehe der Kläger eine fremde, zu Einziehungszwecken abgetretene Forderung ein.
Das Berufungsgericht hat das damit begründet, daû der Kläger keinen Grund vorgetragen habe, weshalb ihm im Innenverhältnis zur G. etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten. Wie er selbst vortrage , sei die Anzahlung nicht von ihm, sondern von der G. aus dem zur Finanzierung des Projekts aufgenommenen Kredit geleistet worden, so daû ein etwaiger Schaden zunächst in ihrem Vermögen eingetreten sei. Der Umstand, daû sich durch die Einziehung der Forderung auch die Stellung des Klägers als Sicherungsgeber verbessern möge, sei lediglich eine mittelbare Folge, die kein wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermöge. Ansprüche des Klägers gegen die G. in Höhe der abgetretenen Schadensersatzansprüche, zu deren Sicherung oder Befriedigung die Abtretung erfolgt sein könnte, seien nicht dargetan. Die rechtlichen Beziehungen des Klägers zur G. beschränkten sich nämlich darauf, daû er nach seiner Behauptung für den Kredit zur Finanzierung der Investitionen dingliche Sicherheit und Bürgschaft gestellt habe. Wenn der Kläger von der Bank aus den von ihm gestellten Sicherheiten für die der G. gewährten Kredite in Anspruch genommen werden sollte, möge er zwar einen Rückgriffsanspruch gegen die G. haben. Es berechtige ihn aber nicht zur Einziehung der Forderung, weil dem Kläger derzeit ein solcher Rückgriffsanspruch noch nicht zustehe.
Die Revision greift das nicht an, sondern weist lediglich darauf hin, daû die Realisierung der aus dem Scheitern des Projekts entstandenen Schadensersatzansprüche für den Kläger von existentieller Bedeutung sei, da die G. als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM ohne sonstiges Vermögen zur Bedienung der Kredite nicht in der Lage sei. An der Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, daû die Abtretung zu Einziehungszwecken erfolgt sei, ändert dies nichts. Die Einziehung einer Forderung, die zu diesem Zweck abgetreten worden ist, ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit.
2. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger handele bei der Einziehung der Forderung geschäftsmäûig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der Nachprüfung nicht stand.

a) Dieser Begriff soll nicht etwa nur allgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfassen, sondern die ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässige Inkassotätigkeit in vereinzelten Sonderfällen abgrenzen von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit. Geschäftsmäûig handelt nur derjenige, der beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; v. 26.7.2001 - III ZR 172/00, NJW 2001, 3541, 3542). Denn das Gesetz will im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daû die geschäftsmäûige und im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (vgl. BGHZ
37, 258, 261; 48, 12, 17; 62, 234, 240). Der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist daher dann nicht erfüllt, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28.2.1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 27.11.2000 - II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Einziehung der Forderung sei kein Ausnahmefall. Der Kläger habe die G. umfangreich und damit wiederholt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Projekt Blockheizkraftwerk rechtlich beraten. Unstreitig habe er im Auftrag der G. ein Gutachten zu den der I. GmbH, einem anderen Projektbeteiligten, obliegenden sicherheitsrechtlichen Anforderungen für die gelieferten Anlagekomponenten gefertigt, das rechtliche Schluûfolgerungen nach dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eingeschlossen habe. Eine weitere Rechtsbesorgung läge darin, daû der Kläger, was er erstmals nach Schluû der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz bestritten habe, für die G. ein Schreiben vom 15. März 1999 entworfen habe, mit dem Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht worden seien. Nach der nicht bestrittenen Vermutung der Beklagten solle der Kläger auûerdem den Aufhebungsvertrag zwischen der W. und der G. entworfen haben. Schlieûlich habe er im vorliegenden Verfahren die Einziehung der angeblichen Schadensersatzforderung in Höhe von 2 Millionen DM der G. übernommen und den vorgerichtlichen Schriftwechsel für das Projekt Blockheizkraftwerk im eigenen und zum Teil auch im Namen der G. geführt, insbesondere Mängel gerügt und angebliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Danach komme es letztlich nicht einmal darauf an, ob der Kläger das erwähnte Schreiben vom 15. März 1999 sowie den Aufhebungsvertrag entworfen habe.


c) Die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages setzt voraus, daû die Abtretung dazu diente, dem Kläger die geschäftsmäûige Einziehung der abgetretenen Forderung zu ermöglichen. Soweit das Berufungsgericht dies deswegen angenommen hat, weil der Kläger auch in anderen Fällen fremde Rechtsangelegenheiten besorgt habe, hat es den Besonderheiten des Streitfalls nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Erstattung des Gutachtens hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei als - nicht nach Art. 1 § 2 RBerG erlaubnisfreie - Rechtsberatung angesehen. Die mangelnde Anwendbarkeit der Vorschrift zieht die Revision nicht in Zweifel. Der Kläger war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, als Diplom-Ingenieur aufgrund seiner Vorbildung nicht dazu befähigt, einen bestimmten Vorgang in rechtswissenschaftlicher Arbeitsweise systematisch zu untersuchen. Soweit sie meint, der Kläger habe das Gutachten als Sachverständiger für Gerätesicherheit erstellt, der die Übereinstimmung der in Rede stehenden Anlage mit den materiellen und formellen Sicherheitsanforderungen naturgemäû unter Vornahme nicht nur einer technischen, sondern auch einer rechtlichen Bewertung habe prüfen und feststellen müssen, verkennt sie, daû sich das Gutachten, wie bereits seine Überschrift ("Gutachterliche Stellungnahme zu den der I. Anlagentechnik GmbH & Co. KG, H., obliegenden sicherheitsrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen und den Betrieb eines Restölaufbereitungsmoduls in V. nach dem deutschen und europäischen Recht") zeigt, nicht nur mit der Frage befaût, ob die untersuchte Anlage den für ihre Sicherheit geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht. Es stellt vielmehr ausführlich und über weite Strecken ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Anlage die Rechtslage nach deutschem
und nach Gemeinschaftsrecht dar. Insoweit handelt es sich also nicht nur um ein sicherheitstechnisches, sondern jedenfalls auch um ein Rechtsgutachten.
Dagegen ist nicht festgestellt, daû der Kläger auch das Schreiben vom 15. März 1999 sowie den Aufhebungsvertrag entworfen hat, wie sich aus der konjunktivischen Einleitung des betreffenden Absatzes der Entscheidungsgründe ("Eine weitere Rechtsbesorgung läge darin ...") und der abschlieûenden Wendung ergibt, auf beide Umstände komme es letztlich nicht an.
Als tatsächliche Grundlagen der Schluûfolgerung des Berufungsgerichts auf eine geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verbleiben daher neben der Gutachtenerstattung die Einziehung der Klageforderung selbst und der Umstand, daû der Kläger bereits den vorprozessualen Schriftwechsel mit der Beklagten geführt hat.
Mit der vorprozessualen wie mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten hat der Kläger jedoch in erster Linie vermeintliche eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten verfolgt. Soweit er in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen vorprozessualen Schriftwechsel überhaupt Ansprüche in Namen der G. geltend gemacht hat, hat er dies auch in deren Namen, daneben aber in eigenem Namen getan. Die Klage hat er zunächst auf eigene vertragliche Ansprüche gestützt, ohne eine Abtretung von Ansprüchen der G. auch nur zu erwähnen. Unbeschadet dessen, daû dem Kläger objektiv solche Ansprüche nicht zustanden, ist nichts dafür festgestellt , daû der Kläger nicht subjektiv der Auffassung war, er sei als Vertragspartner der Beklagten Inhaber eigener Ansprüche. Die Geschäftsmäûigkeit ist jedoch auch eine Frage der inneren Einstellung (Erbs/Kohlhaas/Senge, Straf-
rechtliche Nebengesetze, R 55 § 1 Rdn. 21; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 32; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 58), wie sich daraus ergibt, daû es auf die Absicht ankommt, die Tätigkeit zu wiederholen , um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Der Umstand, daû der Kläger primär eigene Rechte verfolgt hat, legt die Schluûfolgerung nahe, daû die Abtretung der Ansprüche der G. dazu dienen sollte, seine eigene prozessuale und materiell -rechtliche Position für den Fall zu verstärken, daû es ihm nicht gelingen sollte, das Gericht von seiner (ursprünglichen) eigenen Berechtigung zu überzeugen. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Damit fehlt aber der Annahme eines geschäftsmäûigen Handelns des Klägers insoweit eine tragfähige Grundlage.
Auch die Gutachtertätigkeit trägt den Schluû auf ein geschäftsmäûiges Handeln des Klägers bei der Geltendmachung der Klageforderung nicht. Zwar kann bereits eine einmalige Tätigkeit den Schluû auf ein geschäftsmäûiges Handeln rechtfertigen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561). Selbst wenn der Kläger bei der Erstattung des Gutachtens geschäftsmäûig fremde Rechtsangelegenheiten wahrgenommen hat, besagt dies aufgrund des anders gelagerten Sachverhalts jedoch nicht, daû auch die im ursprünglichen eigenen wirtschaftlichen Interesse liegende Verfolgung der Klageforderung von einer entsprechenden Absicht getragen war.
III. Das Berufungsgericht hat die Klage auch deshalb für unbegründet gehalten, weil der G. weder aus § 326 Abs. 1 (a.F.) noch aus § 635 (a.F.) BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehe. Beides scheitere schon daran, daû der Beklagten keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden sei. Die Beklagte möge zwar mit Schreiben vom 17. Juli, 30. September und 23. Oktober 1996 zum Ausdruck gebracht haben, daû sie die weitere Gewährleistung ablehne. Das habe die Nachfristsetzung jedoch nicht entbehrlich gemacht, da der Kläger bzw. die G. die Beklagte weiter auf Erfüllung in Anspruch genommen hätten, indem sie sie zur Überlassung einer vollständigen Dokumentation aufgefordert hätten. Zudem könne das Verhalten der Beklagten wegen der Kompliziertheit der Anlage und der daraus resultierenden Probleme noch nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden. Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, daû die Probleme auf die Verwendung ungeeigneten Kraftstoffs zurückzuführen seien, und deshalb dem Kläger angeboten, die Anlage mit von ihr gestelltem Kraftstoff in Betrieb zu setzen. Der Kläger bzw. die G. hätten daher durch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung klare Verhältnisse schaffen müssen.
Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Sowohl nach § 326 Abs. 1 als auch nach § 634 Abs. 1 BGB a.F. ist die Nachfristsetzung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungsverweigerung entbehrlich , wenn der Unternehmer die Erfüllung oder Nachbesserung so ernsthaft und endgültig verweigert, daû eine Nachfristsetzung sich als bloûe sinnlose Förmlichkeit darstellen würde (BGHZ 105, 103, 105; Sen.Urt. v. 28.3.1995 - X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 634 Rdn. 27/28). Es kann dahinstehen, ob dies für die vorprozessuale Situa-
tion deshalb nicht angenommen werden konnte, weil der Kläger und die G. die Beklagte weiterhin auf Erfüllung in Anspruch genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1996 - V ZR 191/95, NJW 1997, 51). Jedenfalls mit der Klage hat der Kläger jedoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, und die
Beklagte hat sich nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihrerseits auf den Standpunkt gestellt, Mängel ihrer Leistung lägen nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht abschlieûend geprüft, ob der Kläger unter diesen Voraussetzungen eine Nachfristsetzung als entbehrlich ansehen durfte.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2001 - III ZR 172/00

bei uns veröffentlicht am 26.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 172/00 Verkündet am: 26. Juli 2001 Fitterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2000 - II ZR 190/99

bei uns veröffentlicht am 27.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 190/99 Verkündet am: 27. November 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - IX ZR 50/98

bei uns veröffentlicht am 17.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 50/98 Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 13

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2000 - X ZR 185/97

bei uns veröffentlicht am 11.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 185/97 Verkündet am: 11. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - II ZR 197/09

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 197/09 Verkündet am: 12. April 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - BLw 11/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/04 vom 5. November 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - BLw 13/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/04 vom 5. November 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November 2004 durch den

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2007 - 3 K 119/06

bei uns veröffentlicht am 17.07.2007

Tatbestand   1 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt (FA) dadurch gegen § 30 der Abgabenordnung (AO) und seine durch diese Vorschrift geschützten Rechte verstoßen habe, dass es der Straf- und

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 185/97 Verkündet am:
11. April 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
PatG 1981 § 15
Gleichstromsteuerschaltung
Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie
möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeugung
zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine
weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung
geeinigt.
BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 185/97 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1989 gegründet und am 18. April 1989 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der Klägerin sind - zu 52 % - die M. R. T. GmbH (im folgenden: RTB GmbH) und - zu 48 % - die MM E. M. und M. GmbH (im folgenden: MM GmbH). An der MM GmbH ist der beklagte Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister mit 48 % der Anteile beteiligt.
Der Gründung der Klägerin ging eine von P. R. und dem Beklagten , den beiden späteren Geschäftsführern der Klägerin, sowie von W. M. unterschriebene schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 voraus, in der es unter anderem hieß:
Die Firma M. R. T. GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter P. R., und die Firma MM E. M. und M. GmbH, vertreten durch deren Gesellschafter W. M. (= Beklagter) und W. M., werden eine GmbH unter der Firma M. R. E. GmbH (= Klägerin) mit Sitz in ... I. gründen.
4. Die Gesellschafter bringen ihre Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen , das Know-how und das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Gesellschaft ein.
5. Bis zum Abschluß der Gründungsphase übernimmt die Firma MM E. GmbH im Auftrage der zu gründenden Gesellschaft die Fertigung.
6. Nach Abschluß der Gründungsphase ist die Fertigung in I. vorgesehen.
8. Während der Anlaufphase wird die Tätigkeit der Geschäftsführer nicht vergütet.
Am 1. Juli 1990 nahm die Klägerin unter Übernahme des Geschäftsbetriebs der MM GmbH die Produktion und den Vertrieb elektronischer Bauteile auf. Diese Bauteile machen von Erfindungen des Beklagten Gebrauch, die zum Patent angemeldet worden sind und Gleichstromsteuerschaltungen betreffen.
Am 1. September 1995 kündigte der Beklagte sein "Arbeitsverhältnis" bei der Klägerin, wies aber gleichzeitig darauf hin, daß er weiterhin deren Geschäftsführer bleibe.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Übertragung verschiedener Patentanmeldungen und eines erteilten Patents. Die Schutzrechte sind entweder auf den Namen des Beklagten angemeldet oder von ihm 1995 nachträglich auf sich selbst übertragen worden. Außerdem verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft, welche anderen elektronische Bauelemente und Baugruppen betreffende Erfindungen er in der Zeit vom 7. Februar 1989 bis zum 1. September 1995 gemacht hat. Schließlich möchte die Klägerin gerichtlich festgestellt haben, daß ihr die Rechte an den Erfindungen ohne z usätzliche Vergütung zustehen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß gegen den Beklagten erkannt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat in Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 eine Abrede gesehen, nach welcher der Beklagte sich persönlich verpflichtet habe, im Falle der Gründung der Klägerin dieser GmbH die damals bereits getätigte Patentanmeldung 37 30 503, die mit der in der Klausel genannten Erfindung gemeint gewesen sei, zu übertragen. Diese durch tatrichterliche Auslegung des am 28. Dezember 1988 geschlossenen Vertrages gewonnene Feststellung bekämpft die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung davon ausgegangen, die schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 habe sich nicht darauf beschränkt, den übereinstimmenden Willen der RTB GmbH und der MM GmbH vertraglich festzulegen, als zukünftige Gesellschafter die Klägerin zu gründen und diese Gründungsgesellschafter der Klägerin zu verpflichten. Die Vereinbarung habe darüber hinaus dazu gedient, zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schaffen, der auch der Beklagte angehört habe.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für diese Annahme. Das Berufungsgericht hat insbesondere auf Nr. 5, der Gesellschafterpflichten für den Zeitraum bis zur Gründung der Klägerin festlegte, sowie auf Nr. 8 der schriftlichen Vereinbarung verwiesen, der darauf hindeute, daß der Beklagte auch für sich selbst und nicht nur als Geschäftsführer einer der als Gründer der Klägerin vorgesehenen Gesellschaften unterschrieben habe. Vor allem hat das
Berufungsgericht aber als erkennbares Ziel auch schon der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 herausgestellt, gerade das Wissen und die Fähigkeiten des Beklagten über die zu gründende GmbH auszuwerten und ihr hierzu - wie es auf S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung heißt - dessen Kenntnisse und sein Know-how in möglichst weitem Umfange zur Verfügung zu stellen. Diese von der Revision als solche auch nicht in Zweifel gezogene Annahme des Berufungsgerichts ist durch den Gesamtinhalt der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 gedeckt. In ihr kommt insbesondere durch die genannten Regelungen hinreichend zum Ausdruck, bereits vor Gründung der Klägerin festzulegen, was aus der damaligen Sicht zu ihrer von Anfang an erfolgreichen Tätigkeit geboten erscheinen konnte, dazu Belastungen nach Möglichkeit von der Klägerin fernzuhalten sowie alle die Beteiligten als persönlich Verpflichtete einzubinden, die zur Erreichung dieses Zwecks beitragen mußten. In seiner konkreten Ausgestaltung, wonach die zukünftigen Gesellschafter der Klägerin beispielsweise auch Geschäftsverbindungen zur Verfügung stellen sollten, kann mithin die vertragliche Regelung vom 28. Dezember 1988 ohne weiteres als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB gewertet werden, der auch den Beklagten als Gesellschafter verpflichtete, weil er die Person war, deren Können und Wissen man sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks versichern wollte.

b) Das Berufungsgericht hat der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ferner entnommen, die vom Beklagten persönlich übernommene Verpflichtung habe die damals vom Beklagten schon getätigte Patentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Diese Auslegung ist nach dem zuvor Gesagten naheliegend und im Hinblick auf die im folgenden unter c) abgehandelte weitere Feststellung des Berufungsgerichts auch nur konse-
quent. Denn zur Übertragung aller Rechte an der Patentanmeldung 37 30 503 war nur der Beklagte in der Lage. Die Annahme einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten entspricht unter diesen Umständen dem Gebot, einen Vertrag so auszulegen, daß er keinen widersprüchlich erscheinenden (vgl. MünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 157 BGB Rdn. 6 m.w.N.), sondern einen durchführbaren Inhalt hat, und trägt auch dem Gebot interessegerechter Auslegung Rechnung.
Das wird auch durch die Rügen der Revision nicht in Frage gestellt. Die Revision verkennt, daß nach der - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 auch als Vertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft die Verwendung des Wortes "Gesellschafter" in Nr. 4 nicht zu der Annahme zwingen kann, nur die als Gründer der Klägerin vorgesehenen Gesellschaften hätten Pflichten übernommen. Es kann - wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - allenfalls angenommen werden , daß dieser Klausel nicht ganz eindeutig zu entnehmen gewesen sei, wer die Verpflichtung zur Einbringung des zur Eintragung angemeldeten Patents in die zu gründende GmbH übernommen habe. Dann aber ist auch das Vorbringen der Revision revisionsrechtlich unerheblich, weil die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 v on P. R. formuliert worden sei, der neben seiner kaufmännischen auch eine juristische Ausbildung habe, hätten der Beklagte und W. M. als alleinige Erklärungsempfänger erwarten können, daß das Wort "Gesellschafter" in der in Nr. 4 getroffenen Regelung nur die RTB GmbH und die MM GmbH gemeint habe.
Die Vertragsauslegung des Tatrichters kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen ge-
setzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf. Das Berufungsgericht ist sich ersichtlich bewußt gewesen, daß bei der Vertragsauslegung von dem gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31.01.1995 - XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der dem Geschäft erkennbar zugrundeliegende Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhenden objektiven Erklärungswert erkennen läßt, der in dem gewählten Wortlaut nicht mit aller gewünschten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Wortlaut von einer Person mit juristischer Ausbildung stammt und nur die übrigen Vertragsschließenden juristische Laien sind. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 existierten im Wortlaut identische Parteierklärungen, so daß entgegen der Meinung der Revision auch kein an ihr Beteiligter einseitig Erklärungsempfänger war und nicht vorrangig oder gar allein auf seine Erwartung abgestellt werden konnte. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift unter die Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 nur zugestimmt, daß die als Gründungsgesellschaft der Klägerin vorgesehene MM GmbH das ihr vom Beklagten eingeräumte Nutzungsrecht an der bereits angemeldeten Erfindung in die zu gründende GmbH einbringe, ist nach dem Vorgesagten mithin der revisionsrechtlich unbeachtliche Versuch, die eigene Bewertung an die Stelle einer vertretbaren und prozeßordnungsgemäß getroffenen tatrichterlichen Würdigung zu setzen.
Da danach davon auszugehen ist, der objektive Erklärungswert der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 beinhalte die persönliche Verpflichtung des Beklagten, das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Gesellschaft einzubringen, kann es schließlich entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf die Behauptung des Beklagten ankommen, weder er noch W. M. hätten etwas derartiges gewollt. Hierbei kann es sich nur um den inneren - nicht um den geäußerten - Willen dieser Beteiligten gehandelt haben, der für sich unbeachtlich ist.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die von dem Beklagten in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 übernommene Pflicht habe die Vollrechtsübertragung bezüglich der Patentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht, die dahin ging, die Beteiligten hätten sich in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ausdrücklich dafür entschieden, die Rechte an dem Schutzrecht selbst auf die Klägerin zu übertragen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der bereits genannte Zweck habe es - für den Beklagten erkennbar - erforderlich gemacht, die vorhandene Patentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen.
Vergeblich hält die Revision auch dem den Wortlaut von Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 entgegen, indem sie meint, das Berufungsgericht habe die Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs "einbringen" verkannt. Er umfasse auch die bloße Überlassung zur Benutzung. Bereits sie hätte ausgereicht, der Klägerin den beabsichtigten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Es fehle deshalb eine plausible Begründung, daß der Beklagte sich zur vollen Übertragung seiner Schutzrechtsanmeldung auf die Klägerin verpflichtet
habe; jedenfalls sei der Grundsatz der allseits interessegerechten Auslegung verletzt.
Die Revision befaßt sich einseitig damit, welche Bedeutung der Begriff "einbringen" im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH im allgemeinen oder im juristischen Sprachgebrauch haben kann. Entscheidend ist jedoch allein , welchen objektiven Erklärungswert die Beteiligten der in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 niedergelegten Übereinkunft tatsächlich beigelegt haben. Insoweit gibt der sonstige Wortlaut dieser Klausel durchaus einen Hinweis, der im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts gedeutet werden kann. Denn die schriftliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf das zur Eintragung angemeldete Patent selbst; von bloßer Benutzung dieser Neuerung ist dagegen ausdrücklich nicht die Rede. Dies kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß der Klägerin alle Rechte an der angemeldeten Erfindung zustehen sollten. Daß dies so nicht ausdrücklich gesagt, sondern durch die Verwendung des Wortes "einbringen" ausgedrückt wurde, erklärt sich dabei zwanglos aus dem Umstand, daß Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 neben dem zur Eintragung angemeldeten Patent auch die Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen der vertragsschließenden Gesellschafter betrifft und hierdurch die Verwendung des auch die Überlassung von Erfahrungen umfassenden Begriffs des "Einbringens" angezeigt gewesen sein konnte. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist danach auch, was die Annahme einer Verpflichtung zur Vollrechtsübertragung anbelangt, möglich und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Sie wird angesichts des festgestellten Zwecks, die Kenntnisse und das Know-how des Beklagten der Klägerin in möglichst weitgehendem Umfang zur Verfügung zu stellen, auch den Interessen der Parteien gerecht.

Denn auch mit der unter Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Überlassung der Erfindung zur Benutzung begründeten Rüge macht die Revision keinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung geltend. Der Sache nach bezieht sich die Revision hiermit auf einen Erfahrungssatz, der in ständiger Rechtsprechung nicht nur dann anerkannt ist, wenn die Übertragung eines Rechts an einem erteilten Patent streitig ist (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - pauschale Rechtseinräumung, m.w.N.), und der deshalb auch angewandt werden kann, wenn Gegenstand einer Vereinbarung Rechte an einer Patentanmeldung sind. Er geht dahin, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will (Sen.Urt. v. 27.03.1969 - X ZR 38/66, Umdr. S. 14 - Sicherheitsskibindung, m.w.N.; RG, Urt. v. 17.06.1936 - I 40/36, GRUR 1937, 1001, 1002 f.; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 PatG Rdn. 13; Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 PatG Rdn. 19 jeweils m.w.N.).
Dieser Grundsatz läßt jedoch die Vertragsfreiheit unberührt. Sie überläßt es grundsätzlich den Vertragsschließenden, wie, insbesondere wie weitreichend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer acht läßt, wie unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an dem Schutzrecht eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreicht werden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungssatz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derartigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, daß eine Verpflichtung zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer Patentanmeldung lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, in dem ihre Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar ist.
Da das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen des Streitfalls die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beteiligten durch die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 der Klägerin weitreichende Befugnisse verschaffen wollten , und deshalb erklärt haben, bezüglich der bereits getätigten Patentanmeldung die Vollrechtsübertragung zu wollen, liegt hier ein Anwendungsfall des anerkannten Erfahrungssatzes nicht vor. Im Hinblick auf das allgemeine Gebot, die feststellbaren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts vollständig zu erfassen und zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht allerdings gehalten , im Rahmen der zu seiner Überzeugung führenden Würdigung (§ 286 ZPO) auch die Möglichkeit einer Verschaffung von weniger weitreichenden Rechten an der zum Patent angemeldeten Erfindung zu erwägen. Dieser Notwendigkeit hat das Berufungsgericht genügt. Es hat sich mit der Einräumung von bloßen Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin befaßt, aber nicht sie als vereinbart angesehen, weil allein sie nicht dem erkennbaren Zweck des Geschäfts entsprochen hätten. Auch dies bedeutet keine bloß einseitige Berücksichtigung der Interessen der Klägerin; es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts es ausweislich der am 28. Dezember 1988 abgegebenen Erklärungen allen Beteiligten darum ging, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder Hinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten durch die Klägerin erlaubten. Unter diesen Umständen war auch insoweit nicht Beweisantritten nachzugehen, was einzelne Beteiligte sich möglicherweise vorgestellt haben, ohne ihren Willen durch eine Verhaltensweise mit entsprechendem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck zu bringen.

d) Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen der Revision gegen die Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 als Vertrag zugunsten der Klägerin und die Rüge, den in § 518 BGB bzw. in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG normierten Formerfordernissen sei im Hinblick auf die in Nr. 4 niedergelegte Verpflichtung des Beklagten zur Vollrechtsübertragung der bereits getätigten Patentanmeldung nicht genügt gewesen.
Die Annahme eines die Anspruchsberechtigung der Klägerin begründenden Vertrages zugunsten Dritter wird von den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen, weil danach vorgesehen war, der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht die Patentanmeldung 37 30 503 betreffend zu verschaffen. Es ist allgemein anerkannt, daß die Gesellschafter einer GmbH im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft Leistungsverpflichtungen gegenüber der GmbH übernehmen können (BGH, Urt. v. 29.09.1969 - II ZR 167/68, GmbHR 1970, 10; RGZ 83, 216, 219; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 3 GmbHG Rdn. 121). Gründe, warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft nicht ausschließlich zum Kreis der als Gesellschafter der zu gründenden GmbH vorgesehenen Personen gehören, sind nicht ersichtlich.
Der Form des § 518 BGB bedurfte es für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht, weil die RTB GmbH und die MM GmbH, die das Versprechen des Beklagten empfangen haben, sich in Nr. 4 der Vereinbarung ihrerseits zur Erbringung ihrer Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen und des Know-how verpflichtet hatten. Infolgedessen hat der Beklagte seine Leistung in dem für die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Dritter maßgeblichen sogenannten Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem
und Versprechensempfänger nicht ohne Gegenleistung zugesagt; eine Schenkung liegt nicht vor.
Die Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 unterlag auch nicht dem Formerfordernis nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG. Zwar entspricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß auch Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen der notariellen Beurkundung bedürfen , damit Umgehungen der genannten Vorschriften verhindert werden (BGH, Urt. v. 07.12.1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362, 363; v. 21.09.1987 - II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 282; Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 43 m.w.N.). Betroffen sind davon aber neben der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlagen nur solche weiteren Verpflichtungen, welche die Gesellschafter einer GmbH dieser gegenüber eingehen. Dem gesellschaftsvertraglichen Formerfordernis unterliegen hingegen nicht die Verpflichtungen, die Gesellschafter nur im Verhältnis zueinander im Hinblick auf die GmbH begründen , selbst wenn der GmbH daraus ein eigenes Forderungsrecht erwächst (Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 120 f.). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Partei gegenüber einer anderen für den Fall eingeht, daß es zur Gründung einer GmbH kommen sollte, ohne daß sich die Vertragsschließenden untereinander zur Errichtung einer GmbH verpflichten, grundsätzlich formfrei geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 19.12.1968 - II ZR 138/67, WM 1969, 291). Das ist in den Fällen nicht anders, in denen - wie hier - neben einem gesellschaftsrechtlichen Vorvertrag zugleich auch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gründern und einem Dritten abgeschlossen wird, in dem sich diese Vertragsparteien gesellschaftsrechtlich zur Erbringung von Leistungen an die Ge-
sellschaft verpflichten. Denn auch bei einer solchen schuldrechtlichen Nebenabrede geht es gerade nicht um die Verpflichtung zur Gründung der GmbH.
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Übertragungsanspruch auch bezüglich der Patentanmeldung 44 11 805 zuerkannt, die eine Erfindung betrifft, die der Beklagte nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin gemacht hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der streitigen Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich zur Übertragung künftiger Erfindungen durch ausdrückliche Abrede verpflichtet, brauche nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn zwischen den Parteien sei stillschweigend ein der Geschäftsführerstellung des Beklagten zugrundeliegender Anstellungsvertrag zustande gekommen. Den Gesamtumständen des Falls nach habe sich der Beklagte jedenfalls hierin zur Übertragung aller Rechte an künftigen unternehmensbezogenen Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet.

a) Zu Unrecht rügt die Revision hieran, das Berufungsgericht habe der Sache nach eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, die erst in Betracht komme, wenn alle Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens erschöpft seien. Denn das Berufungsgericht hat die Verhaltensweisen der Beteiligten unter Berücksichtigung der sonstigen festgestellten Umstände des Falls daraufhin untersucht und gewürdigt, ob sich ihnen die Erklärung eines übereinstimmenden Willens der Parteien entnehmen lasse. Es ist damit nicht der Frage nach einem hypothetischen Willen der Parteien nachgegangen, sondern hat deren durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Willen zu ermitteln gesucht. Da es als Folge hiervon die Überzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich im Rahmen eines Dienst-
vertrages, dessen Zustandekommen auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, auf eine Anstellung des Beklagten geeinigt, welche die Pflicht beinhaltet habe, der Klägerin alle künftigen zum Patent angemeldeten Erfindungen zu übertragen , kann es unter diesen Umständen auch insoweit nicht mehr auf einen Beweisantritt des Beklagten ankommen, der hier dahinging, daß zu keiner Zeit eine (ausdrückliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach sämtliche Entwicklungen des Beklagten ausschließlich und kostenlos der Klägerin zustehen sollten.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht sei unvollständig , insbesondere weil bereits eine Nutzungseinräumung statt einer Übertragung der Patentanmeldung den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung hätte tragen können.
Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertrages des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74; Jestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR 1982, 101, 102 f.). Nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht geurteilt. Es
hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß der Beklagte technischer Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist und sich als solcher auch persönlich um neue Entwicklungen bemühen sollte, daß die Parteien (auch) das Ziel verfolgt haben, über die neue Gesellschaft das vom Beklagten entwickelte und zu entwickelnde Know-how zu verwerten, daß der Beklagte im Gegensatz zu seinem Mitgeschäftsführer ein Gehalt bezog und daß der Beklagte als Gesellschafter der MM GmbH zudem mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung steht ferner im Einklang mit dem, was die Parteien nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen bereits am 28. Dezember 1988 schriftlich vereinbart hatten. Diese Umstände - wobei besondere Bedeutung den beiden ersten und der Übereinstimmung mit dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 zukommt - erlauben die tatrichterliche Überzeugung, der Beklagte habe sich auch im Anstellungsvertrag zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet. Aus den bereits erörterten Gründen steht auch insoweit nicht entgegen, daß möglicherweise auch eine bloße Einräumung eines Nutzungsrechts an den zum Patent angemeldeten Erfindungen des Beklagten in Betracht gekommen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte aufgrund der ihm als Geschäftsführer obliegenden Treuepflicht auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte, weshalb es den Interessen der Klägerin an einer uneingeschränkten Rechtsstellung auch besonderes Gewicht beimessen durfte.
3. Das Berufungsgericht hat bezüglich solcher Erfindungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 1988 und dem Zustandekommen seines Anstellungsvertrages gemacht hat, ebenfalls eine Übertragungspflicht aller Rechte angenommen. Sie ergebe sich bei ergänzender Vertrags-
auslegung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988, die geboten sei, weil bei Abschluß dieser Vereinbarung an s olche Erfindungen nicht gedacht worden sei. Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, soweit ungeklärt sei, ob der Beklagte unternehmensbezogene Erfindungen vor oder nach dem Abschluß seines Anstellungsvertrages gemacht habe, folge der mit der Klage geltend gemachte Übertragungsanspruch entweder aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 oder aus dem Anstellungsvertrag. Das Berufungsgericht hat deshalb den Beklagten auch zur Übertragung des Patents 40 13 997, der Patentanmeldung 44 13 556, der europäischen Patentanmeldung EP 95 915 871.8 und der aus der internationalen Patentanmeldung WO 95/28767 hervorgegangenen nationalen Patentanmeldungen in den USA und in Japan verurteilt.
Auch insoweit kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Soweit die Revision die ergänzende Vertragsauslegung wegen des aus ihrer Sicht gegenteiligen Wortlauts der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 rügt, kann ihr aus den unter 1 erörterten Gründen nicht beigetreten werden. Auch ansonsten zeigt die Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsgericht hat sich auch bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung entscheidend davon leiten lassen, daß die Parteien den Zweck verfolgten, die Kenntnisse und das Know-how des Beklagten in möglichst weitgehendem Umfang der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Interessenlage ist die Annahme einer Regelungslücke, welche die ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht, ebenso naheliegend wie ihre Ausfüllung durch eine Regelung, die der in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 getroffenen entspricht, zumal nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-
richts ein entsprechender Wille der Parteien auch dem Anstellungsvertrag zugrunde gelegen hat. Das Berufungsgericht hat damit bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung dem ausdrücklichen und dem stillschweigend erklärten Willen der Parteien Rechnung getragen und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts den Gegenstand der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht erweitert. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot, durch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlossenen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß der Tatrichter zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 159 BGB Rdn. 105).
Auch der Umstand, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit weder ein Gehalt von der Klägerin bezog, noch von ihr durch technische oder persönliche Mittel bei der Entwicklung seiner Neuerungen unterstützt wurde, schließt nicht aus, das Geschehen in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise auszulegen , weshalb dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsfehler angelastet werden kann, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben. Im übrigen ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, daß er bis zur Anstellung durch die Klägerin eine gleichwertige finanzielle und sachliche Unterstützung durch die MM GmbH erfahren hat, die ausweislich Nr. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 in der Übergangszeit die Stelle der noch zu gründenden Klägerin einnehmen sollte.
Soweit die Revision sich noch dagegen wendet, daß das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß der Beklagte die Eintragung der Patentanmeldung 44 11 805 nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin beantragt und dabei
erklärt hat, das Recht auf das Schutzrecht sei durch Vereinbarung auf die Klägerin übergegangen, kann das Vorbringen der Revision ebenso dahinstehen wie die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge, der Beklagte habe eingeräumt, daß die Klägerin mit seinem Einverständnis gegenüber der Firma HKR als Inhaberin der Rechte an allen bestehenden Patentanmeldungen aufgetreten sei. Denn diese Umstände hat das Berufungsgericht nur als alternative Gesichtspunkte angeführt, die ebenfalls geeignet seien, seine aus dem Zweck der Übereinkunft der Parteien und - wie ausgeführt - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnene Überzeugung zu rechtfertigen.
4. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß der Klägerin die zu übertragenden Anmeldungen und das zu übertragende Patent ohne zusätzliche Vergütung zustehen. Eine besondere Vergütungspflicht hat es verneint, weil der Beklagte auch als Gegenleistung für die Erfüllung der Aufgabe, auf Neuerungen bedacht zu sein, das vereinbarte Geschäftsführergehalt erhalten habe und darüber hinaus auch mittelbar - über die MM GmbH - am geschäftlichen Erfolg der Klägerin beteiligt gewesen sei.
Unter Berücksichtigung des festgestellten, bereits wiederholt erwähnten Zwecks, der dem zu beurteilenden Geschehen zugrunde lag, ist auch das eine zumindest vertretbare Auslegung des zwischen den Parteien Vereinbarten. In diesem Zweck wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 kommt zum Ausdruck, bereits im Vorfeld der Gründung der Klägerin besorgt zu sein, daß ihr Geschäftsbetrieb von Anfang an erfolgreich sein würde. Diesen geschäftlichen Erfolg hätte beeinträchtigen können, wenn die Beteiligten die Klägerin von vornherein mit einer besonderen Vergütungspflicht für die Erfin-
dungen des Beklagten belastet hätten. Unter diesen Umständen können es die Beteiligten als angemessene Berücksichtigung der erfinderischen Leistung des Beklagten angesehen haben, daß der Beklagte nach einer Übergangszeit ein jährliches Geschäftsführergehalt von mehr als 100.000,-- DM erhalten sollte und an den Erfolgen der Klägerin auch mittelbar partizipieren konnte.
Die Begründung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die Überlassung von Rechten an einer Erfindung grundsätzlich einen eigenständigen Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleiten kann (Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz), und dem Umstand, daß der Anspruch auf den Reingewinn einer GmbH in Fällen, in denen eine Sachgründung der Gesellschaft nicht vereinbart ist, grundsätzlich das Entgelt für das von den Gesellschaftern vereinbarungsgemäß aufzubringende Kapital ist. Denn die Vertragsfreiheit läßt auch insoweit andere Gestaltungen zu, die insbesondere dann in Betracht zu ziehen sind, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umständen zu Schutzrechten führen.
Das Argument der Revision, das Geschäftsführergehalt des Beklagten sei in Anbetracht einer Wochenarbeitszeit von 60 bis 80 Stunden viel zu niedrig gewesen, um auch erfinderische Tätigkeiten abzugelten, zielt nach allem nur darauf ab, einen vom Berufungsgericht für die Auslegung des Anstellungsvertrages herangezogenen Umstand anders zu gewichten, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Das ist dem Senat verwehrt, weil die Auslegung von Willenserklärungen ebenso wie die ergänzende Vertragsauslegung Sache des Tatrichters und hinzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel nicht einen der
bereits erwähnten Rechtsfehler aufzeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführungen der Revision, mit denen sie den - auch vom Berufungsgericht für seine Auslegung ergänzend herangezogenen - Umstand, daß der Geschäftsführer P. R. für seine Geschäftsführertätigkeit im Gegensatz zum Beklagten kein Gehalt bezog, mit anderer Zielsetzung als das Berufungsgericht zu erklären versucht. Ein Gesichtspunkt, der als Indiz dafür hätte Berücksichtigung finden müssen, daß die Beteiligten eine zusätzliche Vergütung des Beklagten für seine Erfindertätigkeit erwogen oder gewollt hätten, brauchte ferner dem bloßen Vortrag des Beklagten, W. M. habe ein vergleichbares Gehalt wie er bezogen, ohne gehalten gewesen zu sein, sich um die Entwicklung von Neuerungen zu bemühen, nicht entnommen werden. Denn die an W. M. gezahlte Vergütung kann aufgrund anderer Leistungen dieses Mitarbeiters für die Klägerin angemessen gewesen sein. Noch weniger aussagekräftig ist schließlich der Hinweis der Revision auf den Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der HKR GmbH vom 4. Juli 1990, worin sich die Klägerin für die technische und elektronische Beratung ihrer Lizenznehmerin ein Entgelt von monatlich 7.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer hatte versprechen lassen.
Was die Patentanmeldungen betrifft, die aus der Zeit vor Abschluß des Anstellungsvertrages stammen, ist überdies nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 keine zusätzliche Vergütung vorsieht. Es mag sein, daß die Übertragung von Rechten an einer Erfindung üblicherweise gegen Zahlung einer besonderen, gerade hierauf gerichteten Vergütung geschieht. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ist es aber eine im konkreten Einzelfall vertretbare Auslegung, daß hier eine aus-
drückliche Vergütungsvereinbarung hätte erwartet werden können, wenn eine zusätzliche Vergütung des Beklagten von den Parteien gewollt gewesen wäre.
Der Feststellung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen, daß die Klägerin den Geschäftsbetrieb der MM GmbH am 1. Juli 1990 und der Beklagte seit diesem Datum anstelle der Geschäftsführertätigkeit für die MM GmbH die Stellung eines Geschäftsführers bei der Klägerin übernommen haben. Da der Beklagte vorgetragen gehabt habe, die MM GmbH habe die seiner Patentanmeldung 37 30 503 zugrundeliegende Erfindung entgeltlich genutzt, meint die Revision zwar folgern zu können, in Anbetracht von § 613 a Abs. 1 BGB und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts habe auch die Nutzung späterer Erfindungen durch die Klägerin nur gegen ein besonderes Entgelt erfolgen können. Dem kann jedoch schon deshalb nicht beigetreten werden, weil § 613 a BGB auf Dienstverhältnisse von Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift erfaßt ihrem Wortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1981 - VI ZR 185/79, NJW 1981, 1364, 1365). In einem solchen Verhältnis steht ein Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig nicht (vgl. § 5 ArbGG; BAG, Beschl. v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069). Daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, zeigt auch die Revision nicht auf. Weil Organmitglieder in weit höherem Maße vom Vertrauen der sie bestellenden Gesellschaft abhängig sind als Arbeitnehmer, kommt mangels eines vergleichbaren Sachverhalts auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB nicht in Betracht (MünchKomm./Schaub, BGB, 3. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 13; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 44 jeweils m.w.N.).
5. Die Klage ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb abweisungsreif, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten über die Geltendmachung der Klageansprüche ein Gesellschafterbeschluß der Klägerin nicht gefaßt worden ist, die gerichtliche Geltendmachung vielmehr auf einer Willensentscheidung allein des Geschäftsführers P. R. beruht.
Nach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen allerdings Ersatzansprüche gegenüber Geschäftsführern in die Beschlußzuständigkeit der Gesellschafter. Gemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung. Ist dem Beschlußerfordernis nicht genügt worden, ergibt sich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, der zur Unbegründetheit der Klage führen kann (BGHZ 28, 355, 358; Hachenburg /Hüffer, aaO, Rdn. 98 zu § 46 GmbHG; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., 1997, Rdn. 34 zu § 46; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., 1995, Rdn. 142 zu § 46; a.A. Fastrich, DB 1981, 926 f.). Es kann jedoch dahinstehen , ob und gegebenenfalls welche der bereits geltend gemachten oder durch den Auskunftsanspruch vorbereiteten Übertragungsansprüche der Klägerin in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen. Denn unter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles bedurfte die Klägerin für deren Geltendmachung keines Gesellschafterbeschlusses.
Hat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einen entsprechenden Beschluß gefaßt, wie es hier hinsichtlich der RTB GmbH und ihres Geschäftsführers R. ohne weiteres angenommen werden kann, bedarf es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht, soweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß
§ 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt werden soll. Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnend auch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere Gesellschafter selbst ist. So hat das Reichsgericht erkannt, daß beispielsweise bei der Entlastung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht Aktien mitstimmen dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von Rechts wegen einen entscheidenden Einfluß ausübt, weil dann das betreffende Aufsichtsratsmitglied genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, Richter in eigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteressen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht gewährleistet wäre (RGZ 146, 385). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits die rechtliche Möglichkeit eines von der Entscheidung betroffenen Nichtgesellschafters, ohne Billigung eines Dritten über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maßgebliche Abgrenzungskriterium erkannt (BGHZ 36, 296, 299). Danach ist hier entscheidend, daß der Beklagte den Gesellschafter der Klägerin, die MM GmbH, als Geschäftsführer vertreten konnte und daß bei der MM GmbH die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 46 GmbHG der Bestimmung durch die Gesellschafter dieser GmbH bedurfte. Aufgrund seiner Vertretungsmacht wäre der Beklagte deshalb in die Lage versetzt gewesen, ohne Bewilligung durch die anderen Gesellschafter der MM GmbH für diese Gesellschaft zu seinen Gunsten in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin abzustimmen und auf diese Weise als Richter in eigener Sache zu fungieren. Dies führte im vorliegenden Fall zum Ausschluß des Stimmrechts der MM GmbH, was die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten anbelangt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 50/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 172/00
Verkündet am:
26. Juli 2001
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
RBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2
Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1
RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen
Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem Vater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommanditgesellschaft , einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz. Die Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt , der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau des Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die Wirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem umfangreichen , mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers einerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM. Gegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesellschaftsrechtlicher Streitpunkte.
Am 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und die Beklagte, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, als Auftraggeberin eine Vereinbarung, in der es heißt:
"1. Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Verhandlungen hinsichtlich der anstehenden Prozesse
a) mit Herrn W. G.,
b) mit Herrn U. G. und koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten und Steuerberatern, um für den Auftraggeber möglichst kurzfristig die Angelegenheit erfolgreich abzuschließen. 2. Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn W. G. abgeschlossen werden. 3. Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das entsprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält der Auftragnehmer ein Pauschal-Honorar in Höhe von DM 300.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ...
Sollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung der Prozesse verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in Höhe von DM 200.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer fällig und zahlbar. ..."
Unter stetiger Mitwirkung des Klägers gelang es dessen Ehefrau und ihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu erzielen , die am 12. November 1998 unter Beitritt der Beklagten in dem beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.
Mit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte Pauschalhonorar von 348.000 DM. Die Beklagte hat sich auf das Verbot unerlaubter Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz berufen und ihre Erklärungen wegen einer behaupteten Drohung des Klägers, andernfalls den unmittelbar bevorstehenden Verkauf eines der Beklagten gehörenden Grundstücks an das Land Rheinland-Pfalz zum Preis von 14.950.000 DM scheitern zu lassen, angefochten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Vergütungsanspruch weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (Art. 1 § 1 RBerG; § 134 BGB). Der Kläger habe mit dem Vertrag die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen. Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der Beklagten bzw. der Ehefrau des Klägers als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgeblichen Einfluß auf eine günstige Beurteilung oder Gestaltung strittiger Rechtsverhältnisse zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des Klägers als Immobilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen und steuerlichen Beratern der Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie der Kläger behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverantwortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, Belege gesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen eines Gesamtvergleichs initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltung nachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Klägers gelegen und seien deshalb für ihn "fremd" gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener
Sachvortrag sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher Bindungen zu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen gemacht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwa die Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenen Firmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generell Wert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu handeln. Wegen dieser "getrennten Kassen" seien dem Kläger finanzielle Vorteile seiner Ehefrau und der Beklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen. Er habe sich vielmehr - zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe - zur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen, was nicht dem Bild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleuten entspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers, die Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgelts sowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen "auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert" zu haben. Der Kläger habe darüber hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags als beanstandungsfrei und als "selbstverständlich" verteidigt.
Auf ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich die Klageforderung ebensowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers zum Wert des Erlangten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau und der Beklagten besorgt hat (Art. 1 § 1 RBerG).

a) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder auf Rechtsverwirklichung, d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung von Rechten, oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f.; Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99 - WM 2000, 2443, 2444, für BGHZ 145, 265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem Kläger im Vertrag vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Gegenseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 BGB) waren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aber auf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa Senatsurteil vom 18. Mai 1995 aaO). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau noch Rechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen Beschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage seines eigenen Klagevortrags sowie der vorgelegten Korrespondenz rechts-
fehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

b) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt , sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 - NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99 - NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Willen kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils aaO) oder der Umstand, daß der Berater den Vorgang - wie es hier ebenfalls gegeben ist - als rechtmäßig verteidigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). Wenn daher das Berufungsgericht insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des Klägers, Honorarabsprachen solcher Art "auch in vergangenen Fällen praktiziert" zu haben, sowie dem Umfang seiner Bemühungen dessen Absicht entnimmt , bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so ist dies als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend, und von der Revision darum hinzunehmen.
2. Erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 RBerG ist indessen nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das Berufungsgericht hat dieses weitere Erfordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und gefragt, ob der Kläger - auch als Ehemann - ein unmittelbares wirtschaftliches
Eigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mit ihren Verwandten gehabt habe. Diese Betrachtungsweise ist zu eng und mißt den rechtlich verfestigten engen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten , wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht das ihnen zukommende Gewicht bei.

a) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG "fremd" sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der lediglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in der Regel keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch wegen unbefugten Auftretens des Klägers als "Rechtsanwalt" umgekehrt entschieden (Beschluß vom 1. Juli 1963 - AnwZ [B] 4/63 - AnwBl. 1964, 52 f.). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten geteilt. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den Ehegatten oder einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß - über das familienrechtliche Verhältnis hinaus - besondere Umstände, z.B. aus der Lebensund Haushaltsgemeinschaft und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder aus einer wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen (BayObLG NJW 1969, 1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer Beziehungen ein eigenes Interesse des Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLG Karlsruhe AnwBl. 1979, 487; OLG Köln NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 RBerG; OLG Oldenburg NJW 1992, 2438; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 85; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 11;
Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 33; ähnlich Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 55), teils wendet man § 6 Nr. 2 StBerG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigen im Sinne des § 15 AO - hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) - eine unentgeltliche Ausführung genügen (AG Kassel NStZ 1989, 79, 80 mit ablehnender Anmerkung Wasmuth NStZ 1989, 275; Rennen/Caliebe, aaO; einschränkend Senge aaO Rn. 11). Demgegenüber hält Egon Schneider (MDR 1976, 1 ff.) das Rechtsberatungsgesetz in derartigen Fällen - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - für grundsätzlich unanwendbar, während wiederum König (RBerG, S. 66 ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehörigen keine Besonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeit insgesamt eine engere Auffassung vertritt (S. 85 ff.).

b) Der erkennende Senat schließt sich der vom Senat für Anwaltssachen angedeuteten Rechtsauffassung und der ihr zustimmenden Literatur jedenfalls für den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch die eheliche Beistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa Soergel /Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nicht ohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Umständen haben nicht nur die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des nicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zu einem Normwiderspruch, wäre der eherechtlich geforderte Beistand auf der anderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verlangt, von Ausnahmefällen wie dem vom Anwaltssenat entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht. Das Rechtsberatungsgesetz soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer
Rechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden erleichtern und den Anwaltsstand vor dem Wettbewerb nicht in gleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbegründung RStBl. 1935, 1528; Henssler/Prütting/Weth, Einl. RBerG Rn. 3 ff. m.w.N.). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbraucherschutz ) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieser Hinsicht - mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.B. bei ärztlicher Heilbehandlung - in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den einen Ehegatten vor dem anderen schützen wollte, zumal die Besorgung von Rechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und grundsätzlich nicht beanstandet wird.

c) Unter diesem Blickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß die rechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des Klägers mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach eigener Darstellung der Beklagten für die Ehefrau des Klägers existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisse der innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater und Schwager für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte er sich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Bitte um Beistand insgesamt nicht verschließen (vgl. dazu auch BFHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; BFHE 97, 54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/Lange aaO; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines förmlichen Vertrags erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme abhängig gemacht hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag - läßt man den vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand
außer acht - nicht dem Bild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung entsprechen , ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten Gründen die Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau - wenn auch nicht wirtschaftlich, so doch persönlich - auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschluß des Rechtsberatungsverbots. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StBerG für die Hilfeleistung in Steuersachen ist dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu entnehmen und erscheint auch durch dessen Zweck nicht geboten (anders FG Bremen EFG 1994, 306, 307 f.). Dem allenfalls noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den Anwaltsstand (so FG Bremen aaO) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende Bedeutung mehr zukommen (BVerfGE 97, 12, 31; BGHZ 102, 128, 133).
Demzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gestützte Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht bestehen bleiben.

III.


Der Senat ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten Zahlungsanspruch abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des Klägers (§ 123 BGB) berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtung nicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau - wie in der Berufungserwiderung vorgetragen - gegen deren Willen zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine Beistandspflicht des Klägers nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.
Bei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zu prüfen, dessen Umfang der Bundesgerichtshof ggf. nach den Gebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 - NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in BGHZ 37, 258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zugelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem Bereicherungsgläubiger unwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die Beklagte hier in Abrede gestellt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 190/99 Verkündet am:
27. November 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1;
5. AVO zum RBerG § 1 Abs. 1 Satz 1
Zum Tatbestandsmerkmal des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen.
BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 190/99 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war persönlich haftender Gesellschafter der am 31. Dezember
1971 gegründeten H. D. I. KG (im folgenden: I.). An der I. beteiligten sich in den Jahren 1972 und 1973 etwa 150 bis 160 Kommanditisten mit unterschiedlichen Kapitalanteilen. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und Verpachtung von Wärmeversorgungsbetrieben. Die I. kaufte im Jahre 1972 fünf Heizkraftwerke , die von der V. GmbH & Co.KG (im folgenden: V.), an der H. D. maßgeblich beteiligt war, errichtet worden waren. Sie verpachtete diese Heizkraftwerke sodann an die V., später an die C. Gesellschaft mbH. Die Pächterin vereinbarte ihrerseits Wärmelieferungsverträge mit den Endabnehmern.
Die Anleger wurden auf der Grundlage eines Prospektes geworben. Darin wurde ihnen u.a. eine jährliche Mindestausschüttung von 8 % in Aussicht gestellt. Nachdem Anfang der achtziger Jahre vier der Heizkraftwerke verkauft worden waren, wurde das Kommanditkapital um 23,7 % herabgesetzt und der entsprechende Betrag an die Kommanditisten ausgeschüttet. Die I. zahlt seit 1984 keine Zinsen mehr auf die Kommanditeinlagen. Sie befindet sich jetzt in Liquidation. Die verbliebenen Kapitalbeteiligungen sind inzwischen wertlos.
Der Kläger ließ sich von 23 Kommanditisten deren Schadensersatzansprüche abtreten. Er verlangt von der Beklagten insgesamt 614.215,-- DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Gesamtanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Abtretungen der Einzelforderungen der 23 Kommanditisten, denen ein entsprechendes Ersuchen des Klägers zugrunde liegt, verstoßen nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß das Factoring nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf.

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO zum RBerG) erweitert die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Die Vorschrift erfaßt nur den Forderungskauf sowie Vollabtretungen in Form der Abtretung an Erfüllungs Statt. Hierdurch soll die Umgehung von Art. 1 § 1 RBerG durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen verhindert werden (BGHZ 58, 364, 368; BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, Umdruck S. 6 f.).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fällt das Factoring nicht unter das Rechtsberatungsgesetz (BGHZ 115, 123, 124; 76, 119, 125; 58, 364, 368).
aa) Die Annahme eines erlaubnisfreien unechten Factorings wäre indes ersichtlich nicht begründet.
Bei dem unechten Factoring werden die Forderungen nur erfüllungshalber an den Factor übertragen. Der Zedent erhält zwar den Forderungsbetrag sofort, haftet aber nicht nur für den rechtlichen Bestand der Forderungen, sondern trägt auch das Ausfallrisiko. Ist die abgetretene Forderung nicht beitreibbar , so ist er zur Rückzahlung des Forderungsbetrages gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich das unechte Factoring damit als ein Kreditgeschäft dar, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet (BGHZ 58, 364, 366 ff.). Der Factor nimmt keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit wahr (BGHZ 58, 364, 367).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger hat sich die Forderungen der Anleger weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von ihm betriebenen gewerblichen Unternehmen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG) nur erfüllungshalber abtreten lassen, noch hat er die Forderungsbeträge sofort an die Anleger mit der Maßgabe ausgezahlt, daß sie im Falle der Nichtbeitreibbarkeit zurückzuerstatten sind.
bb) Ebensowenig treffen im vorliegenden Fall die Erwägungen zu, aufgrund derer der Bundesgerichtshof das echte Factoring als erlaubnisfrei ansieht.
Bei dem echten Factoring erwirbt der Factor die Forderungen endgültig. Mit deren Einziehung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung besorgt er deshalb keine fremden, sondern eigene Rechtsangelegenheiten. Das echte Factoring erschöpft sich jedoch nicht in dem Kauf der Forderung. Auch hier werden die - angekauften - Forderungen bevorschußt. Hinzukommt, daß der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners übernimmt (Delkredere -Risiko) und das echte Factoring gleichzeitig eine Versicherungsfunktion hat. Dadurch unterscheidet sich das echte Factoring vom reinen Inkassogeschäft (BGHZ 76, 119, 125 f.).
Diese Merkmale erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht. Er hat den Gegenwert der Forderungen nicht sofort an die Zedenten ausgezahlt und auch das Delkredere-Risiko nicht übernommen. Sein Vorgehen hat weder eine Vorfinanzierungs - noch eine Versicherungsfunktion. Es fehlen damit die Charakteristika des echten Factorings, die dieses dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes entziehen.
2. Die Anwendung dieses Gesetzes scheitert jedoch daran, daß das Vorgehen des Klägers bei dem Forderungserwerb zwar die übrigen Tatbestandsmerkmale mindestens des § 1 Abs. 1 der 5. AVO zum RBerG erfüllt, ein geschäftsmäßiges Handeln, das Voraussetzung für die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG und § 1 der 5. AVO zum RBerG ist, aber nicht feststellbar ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt die im Revisionsverfahren
nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung, mit der das Berufungsgericht die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals verneint, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Geschäftsmäßig handelt nur derjenige, der beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil eines Erwerbs zu machen (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215 = NJW 1985, 1223; v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051). Als Anzeichen für eine solche Wiederholungsabsicht kann bereits der Umstand ausreichen, daß der Berater für seine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit ein Honorar gefordert hat, zumal, wenn dies im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit geschehen ist (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 aaO 1052). Anders liegt der Fall, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985 - I ZR 191/82 aaO).
Von diesen rechtlichen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Angesichts der Beschränkung des Klägers auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Kommanditisten der I., und deren Forderungen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, seiner Kenntnis der Verhältnisse der Gegenseite sowie seines unwiderlegten Vortrags, einmalig und ohne Wiederholungsabsicht gehandelt zu haben, hat es den Umständen, daß er Angestellter eines Anlageberatungsunternehmens ist und für seine Tätigkeit ein Erfolgshonorar vereinbart hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Dies ist als tatrichterliche Würdigung jedenfalls vertretbar und frei von Rechtsfehlern.
II. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil haben Erfolg.
1. Mit dem zu dem gleichen Komplex ergangenen Urteil vom 17. Juni 1991 (II ZR 121/90, WM 1991, 1543) hat der Senat entschieden, daß der Prospekt in zwei wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig war und der damalige Beklagte - der verstorbene Ehemann der jetzigen Beklagten - darüber hätte aufklären müssen.
Nach der in allen Kaufverträgen über den Erwerb der Heizkraftwerke identischen Bestimmung des § 8 war die Gesellschaft verpflichtet, "das Vertragsgrundstück sowie das Eigentum an allen Anlagen und Einrichtungen" insbesondere im Konkursfall (einschließlich des Falles der Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse) und bei Auflösung der Gesellschaft gegen Zahlung von 80 % des Zeitwertes auf die V. zu übertragen. Diese Vereinbarungen hatten im praktischen Ergebnis die Bedeutung, daß bei einer Liquidation der Gesellschaft 20 % des Gesellschaftsvermögens (vor Abzug der Passiva) vorweg einer von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten beherrschten Gesellschaft zufallen sollten. Ein Vorteil war damit für die übrigen Gesellschafter selbst dann nicht verbunden, wenn bei einem anderweitigen Verkauf der Heizkraftwerke weniger als 80 % zu erzielen gewesen wäre; denn die V. war zur Übernahme nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Über eine Vertragsgestaltung von so großer Tragweite hätten die Beitrittsinteressenten aufgeklärt werden müssen.
Ein zweiter wesentlicher Punkt ist nach dieser Entscheidung die irreführende Erklärung über die Anpassungsklauseln. Im Prospekt wurde den Zeichnern eine jährliche Mindestausschüttung von 8 % aus der mit der Pächterin vereinbarten "Festpacht" in Aussicht gestellt. Als Erläuterung hieß es dazu, die "Festpacht" sei an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt; die Indexklausel
sei von der Landeszentralbank genehmigt. Diese Angabe war an sich zutreffend. Mit der Pächterin war - neben einem umsatz- und ertragsabhängigen Pachtzins - ein fester Grundpachtzins von 450.500,-- DM vereinbart, der sich ohne weiteres entsprechend veränderte, wenn der Lebenshaltungskostenindex um mindestens 5 % stieg oder fiel (§ 6 des Pachtvertrages). Diese Regelung hatte die Landeszentralbank durch Verfügung vom 29. Mai 1972 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt. Das Entgelt, das die Endabnehmer für die Wärmelieferungen an die Pächterin zu leisten hatten, war indes nicht in gleicher Weise an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt. Die Verträge mit den Verbrauchern enthielten zwar ebenfalls eine Anpassungsklausel. Diese orientierte sich aber nicht an den Lebenshaltungskosten, sondern an den Löhnen und den Brennstoffpreisen. Die Landeszentralbank hatte auch sie genehmigt , aber zunächst nur für ein Jahr; die Genehmigung wurde später immer wieder verlängert, letztmals bis zum 30. September 1978. Eine weitere Verlängerung lehnte die Landeszentralbank ab, weil sie inzwischen ihre Genehmigungspraxis geändert hatte. Der auf Seite 5 des Prospekts enthaltene Hinweis auf die Koppelung der "Festpacht" an den Lebenshaltungskostenindex wurde auf Seite 8 des Prospekts inhaltlich nochmals aufgegriffen und um die Mitteilung der Genehmigung durch die Landeszentralbank ergänzt. Dies alles in seinem Gesamtzusammenhang konnte auch von einem aufmerksamen Leser dahin verstanden werden, daß das Entgelt für die Wärmelieferungen in derselben Weise abgesichert sei wie der Pachtzinsanspruch. Der in den Prospekt aufgenommene Hinweis auf die festen, dinglich gesicherten Wärmeabnahmeverpflichtungen bezog sich gerade auf das Verhältnis zu den einzelnen Verbrauchern und sollte den Zeichnern die Sicherheit vermitteln, daß nicht nur das Vertragsverhältnis zu der Pächterin, sondern auch der Betrieb der Heizkraftwerke als solcher und damit die für die Anleger zu erwartende Rendite auf
Dauer eine feste Grundlage habe. Gerade hieran mußte der künftige Gesellschafter vor allem interessiert sein. Der günstigste Pachtvertrag war wirtschaftlich und auf längere Sicht wertlos, wenn der Pächter den Pachtzins nicht zahlen konnte, weil er die produzierte Wärme nicht gewinnbringend absetzen konnte. Wenn in diesem Zusammenhang die Absicherung eines auskömmlichen Pachtzinses durch eine genehmigte Anpassung an die Lebenshaltungskosten auf die Dauer von mehr als 30 Jahren hervorgehoben wurde, dann war das geeignet, so verstanden zu werden, daß dies seine Grundlage in einer entsprechenden Absicherung im Verhältnis zu den Endabnehmern habe. Gerade das traf aber nicht zu; der Prospekt war daher in diesem Punkt irreführend.
2. Dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Seine Argumentation, die beiden Punkte seien für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen, ist nicht haltbar. Damit stellt das Berufungsgericht sich in nicht hinnehmbarer Weise auf einen der Senatsrechtsprechung diametral entgegengesetzten Standpunkt.
3. Das Berufungsgericht meint, die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 17. Juni 1991 seien durch den Nichtannahmebeschluß des XI. Zivilsenats vom 19. Mai 1998 (XI ZR 376/97), der nicht näher begründet worden ist, überholt. Diese Annahme ist unrichtig. In dem dem Nichtannahmebeschluß zugrundeliegenden Urteil des OLG München vom 7. November 1996 ging es um eine von mehreren Kommanditisten derselben KG gegen die B. AG als Vermittlerin gerichtete Klage. Das OLG hat dort eine Aufklärungspflicht der dortigen Beklagten verneint. Es liegt nahe, daß der für das Bankrecht zustän-
dige XI. Zivilsenat die einem Kreditinstitut aus einem Auskunfts- und Beratungsvertrag obliegenden Hinweispflichten im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Maßstäben geringeren Anforderungen unterwerfen wollte. Jedenfalls ist es unzutreffend zu behaupten, durch den Nichtannahmebeschluß des XI. Zivilsenats habe sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fortentwickelt. Hätte der XI. Zivilsenat von der Rechtsprechung des II. Zivilsenats abweichen wollen, so wäre der Senat gemäß § 132 Abs. 3 GVG zuvor befragt worden, ob er an seiner Auffassung festhalten will. Bei einer fortbestehenden Divergenz hätte gemäß § 132 Abs. 2 GVG der Große Senat angerufen werden müssen.
III. Da die Höhe des eingetretenen Schadens und der Zinsanspruch des Klägers streitig sind und das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Prof. Dr. Henze ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Röhricht Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 50/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.