Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - III ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am12.02.2009
vorgehend
Landgericht Köln, 26 O 95/06, 24.10.2007
Oberlandesgericht Köln, 6 U 211/07, 20.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 179/08
Verkündet am:
12. Februar 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefonfestnetzanschlüsse
benachteiligt die Kunden nicht nach Treu und Glauben unangemessen
:
"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss
eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen
Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindestens
sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden
soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag."
BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 UKlaG in der Fassung des Art. 4 Abs. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006, BGBl. I 3171; bis zum 31. Dezember 2006 zuständige Behörde: Bundesverwaltungsamt) eingetragen. Die Beklagte betreibt unter anderem ein Fernmeldefestnetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen.
2
ihren In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefonfestnetzanschlüsse verwendet die Beklagte folgende Klausel: "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag."
3
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur ) hatte der Beklagten mit Beschluss vom 27. August 2004, der die Genehmigung eines Festnetztarifs betraf, eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Werktagen gestattet.
4
Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigungsklausel benachteilige die Kunden unangemessen, weil die darin der Beklagten zur Verfügung stehende Kündigungsfrist zu kurz bemessen sei, um rechtzeitig einen Zugang zum Telefonfestnetz durch einen anderen Anbieter zu erlangen.
5
Mit seiner - auch wegen weiterer Klauseln erhobenen - Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Satz 1 der oben zitierten Klausel beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern über die Bereitstellung eines Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zu verwenden oder sich hierauf zu berufen. Ferner hat sie Ersatz von Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage unter anderem in Bezug auf die vorgenannte Klausel abgewiesen. Mit seiner insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungs- und Zahlungsanspruch hinsichtlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung weiter.

Entscheidungsgründe



6
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klageantrag sei dahin auszulegen , dass der Kläger der Sache nach nicht isoliert den ersten Satz, sondern die gesamte Klausel angreife.
8
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Sie führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Geschäftsbedingung könne nicht an § 45k TKG gemessen werden. Diese Bestimmung regle nicht die Frist für eine ordentliche Kündigung des Telefondienstvertrags, sondern für eine wegen Zahlungsverzugs zu verhängende Sperre des Telefonanschlusses. Durch eine solche werde der Telefonkunde aber härter als durch eine Kündigung getroffen, weil er vertraglich gebunden und insbesondere zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Entgeltes verpflichtet bleibe. Auch sei die Klausel nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlich geregelten Kündigungsfristen unvereinbar. Zwar verkürze die Allgemeine Geschäftsbedingung die in § 621 Nr. 3 BGB bestimmte Kündigungsfrist auf etwa die Hälfte. Der in dieser Vorschrift geregelte Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und ihrem Wirksamwerden sei jedoch keine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots, sondern beruhe auf einer reinen Zweckmäßigkeitsüberlegung des Gesetzgebers. Aber selbst wenn die in § 621 Nr. 3 BGB geregelte Kündigungsfrist, die sich an den Vergütungszeiträumen orientiere, zu den wesentlichen Grundgedanken des § 621 BGB zähle, habe die Berufung keinen Erfolg. Durch den Beschluss der damaligen Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27. August 2004 sei der Beklagten aus kartellrechtlichen Gründen im Interesse der Mitbewerber eine Kündigungsfrist für ihre Kunden von höchstens sechs Werktagen gestattet worden. Hätte die Klage Erfolg, würden für die Kündigungen der Beklagten und ihrer Kunden unterschiedliche Fristen gelten. Dies würde zu einer Abweichung von dem wesentlichen in § 621 BGB enthaltenen Grundgedanken führen, dass für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen bestünden. Überdies könnten die Parteien des Telefondienstleistungsvertrags ohne inhaltliche Änderung der Verpflichtungen der Beklagten auch eine wöchentliche Abrechnung vereinbaren, was gemäß § 621 Nr. 2 BGB eine Kündigungsfrist von einer Woche bewirkt hätte. Weiter entspreche die in der umstrittenen Klausel enthaltene Kündigungsfrist dem vor der Postreform maßgeblichen § 396 der Telekommunikationsordnung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kunde durch eine innerhalb der kurzen vereinbarten Frist ausgesprochene Kündigung nicht zwangsläufig in seiner telefonischen Grundversorgung beeinträchtigt werde, da er gegen die Beklagte als Erbringerin von Universaldienstleistungen im Sinne von § 78 TKG einen aus § 84 TKG folgenden Anspruch auf Zugang zum Sprachtelefondienst habe.

II.


9
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
10
1. Die zwischen den Parteien umstrittene Klausel unterliegt, soweit sie die Frist für die ordentliche Kündigung durch die Beklagte regelt, der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, obgleich die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation mit Beschluss vom 27. August 2004 diese Bedingung, für die die Beklagte ursprünglich eine Frist von drei Monaten vorgesehen hatte, nur "mit einer Kündigungsfrist von 6 Werktagen teilgenehmigt" hat. Zwar ist die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, soweit eine behördliche Genehmigung vorliegt, die eine abschließende Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezweckt, und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist, wie es etwa bei der Entgeltregulierung nach §§ 27 ff TKG der Fall ist (Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344, 3345, Rn. 11, 12, 15). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass die Regulierungsbehörde die Verkürzung der Kündigungsfrist allein aus kartellrechtlichen Erwägungen vorgenommen hat. Die Beschlusskammer der Behörde war der Auffassung, die vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist binde die Kunden der Beklagten zu lange und beeinträchtige daher den Wettbewerb unter den Telefondienstanbietern. Hieraus ergibt sich, dass eine verbindliche Regelung nur für die Frist zur ordentlichen Kündigung durch die Kunden der Beklagten getroffen werden sollte. Deshalb kommt nur insoweit eine abschließende, den privatautonomen Spielraum des Verwenders ausschließende Gestaltung der Rechtsbeziehungen durch den Beschluss vom 27. August 2004 in Betracht. Die für die Kündigung durch die Beklagte geltende Frist ist hiervon hingegen nicht betroffen.
11
2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage während des Rechtsstreits durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert hat, so dass die umstrittene Klausel auch an den neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu messen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 393, 395; BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842).
12
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht mit wesentlichen Grundgedanken des § 45k TKG unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
13
a) Nach § 45k Abs. 1 und 2 Satz 1 TKG darf der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste einen Festnetzanschluss im Fall des Zahlungsverzugs des Teilnehmers in Höhe von wenigstens 75 € nur dann sperren, wenn er dies mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat. Sie ist unter Umständen auf bestimmte Leistungen zu beschränken (§ 45k Abs. 5 Satz 1 TKG). Gemäß § 45k Abs. 5 Satz 3 TKG darf eine auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs frühestens eine Woche nach Sperrung der abgehenden Verbindungen erfolgen. Diese Regelungen setzen Anhang I Teil A lit. e) der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie, ABl. EG vom 24. April 2002, Nr. L 108/51) näher um, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Zahlungsverzug des Benutzers die vom Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind sowie rechtzeitig angekündigt werden (vgl. zur Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007: Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 16/2581 S. 1, 21).
14
b) Der Revision ist einzuräumen, dass dem Anschlussinhaber nicht die in § 45k Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 TKG bestimmten Reaktionsmöglichkeiten und Fristen verbleiben, um seine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen, wenn die Beklagte, statt eine Anschlusssperre gemäß § 45k Abs. 1 TKG vorzunehmen, eine ordentliche Kündigung ausspricht.
15
Im Fall der Sperre ist diese zwei Wochen zuvor anzudrohen. Der Anschlussinhaber hat, wenn er die Einschränkung seiner Telekommunikationsmöglichkeiten vermeiden will, dann die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch zu begleichen, gegebenenfalls die Forderung gemäß § 45k Abs. 2 Satz 2 TKG zu beanstanden beziehungsweise den Durchschnittsbetrag nach § 45j TKG zu entrichten und/oder Rechtsschutz zu suchen. Überdies kann er seinerseits das Vertragsverhältnis mit der Beklagten ordentlich kündigen und über einen neuen Anbieter seinen Anschluss an das Fernmeldenetz sicherstellen. Auch hierfür hat er zwei Wochen Zeit.
16
Demgegenüber hat der Anschlussinhaber im Fall der - überdies, anders als die Sperre (Mindestrückstand 75 €), an keine Voraussetzungen gebundenen - ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte nur die Option, einen neuen Telefondienstvertrag zu schließen. Hierfür stehen ihm nach der von dem Kläger beanstandeten Klausel der Beklagten lediglich sechs Werktage ohne Samstag, das heißt in der Regel acht Kalendertage, zur Verfügung.
17
c) Gleichwohl steht die angegriffene Kündigungsklausel nicht in einem Wertungswiderspruch zu § 45k TKG. Die Kündigung ist gegenüber der Sperre nach dieser Bestimmung ein aliud. Beide stehen unabhängig nebeneinander. Aus den Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 45k TKG lassen sich deshalb keine Einschränkungen für die Bestimmungen über die ordentliche Kündigung eines Telefondienstvertrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ableiten. Die Voraussetzungen einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung richten sich vielmehr nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (so auch Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 45k Rn. 4; Schlotter in Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz , § 45k Rn. 13; wohl auch Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, Telekommunikationsgesetz , § 45k Rn. 28; einschränkend für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Hahn MMR 1999, 586, 591; Lammich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 19 TKV Rn. 10).
18
aa) Die Sperre gemäß § 45k TKG stellt, wie sich bereits aus dem Wortlaut seines Absatzes 1 ergibt, die fachgesetzliche Sonderregelung des allgemeinen zivilrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 273, 320, 321 BGB dar (Begründung der Bundesregierung zu der Vorgängerregelung § 19 TKV = § 17 TKV-Entwurf, BR-Drucks. 551/97, S. 38; Dahlke in Beck'scher TKGKommentar , 3. Aufl., § 45k TKG-E 2005 Rn. 3; Kessel aaO Rn. 2; Schlotter aaO Rn. 1; von Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, S. 56). Sie beruht , ebenso wie die Leistungsverweigerungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Recht hat, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr gebührende Gegenleistung erbracht ist (Dahlke aaO). Die Sperre gemäß § 45k TKG führt dementsprechend nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern lediglich zu einer grundsätzlich auf vorübergehende Dauer angelegten und überdies nach Maßgabe des § 45k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 TKG (Zugang zu den Notrufnummern) eingeschränkten Suspendierung der Leistungsverpflichtung des Telefonanbieters. Das Leistungsverweigerungsrecht des Anbieters endet, sobald die Voraussetzungen der Sperre entfallen sind (§ 45k Abs. 5 Satz 2 TKG). Da sie den Fortbestand des Vertragsverhältnisses unberührt lässt, bleibt der Anschlussinhaber trotz der Sperre weiterhin zur Zahlung des nutzungsunabhängigen Grundentgelts verpflichtet (Dahlke aaO Rn. 16; vgl. auch Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, S. 540, Rn. 117; Imping in Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikationsanbieter, S. 362, Rn. 73; vgl. zum Mobilfunkvertrag, für den § 45k TKG nicht gilt, auch Köhler, Der Mobilfunkvertrag, S. 206; von Westphalen/Grote/Pohle aaO S. 242; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 16, Satz 2 der Universaldienstrichtlinie).
19
Die Rechtsfolgen einer Kündigung unterscheiden sich hiervon wesentlich. Sie führt, sobald sie wirksam wird, zu einer Vollbeendigung des Vertragsverhältnisses und dem Fortfall der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus dem Telefondienstleistungsvertrag für die Zukunft (z.B.: Dahlke aaO Rn. 24). Der Anbieter ist nicht mehr verpflichtet, den Telefonanschluss bereitzuhalten. Umgekehrt entstehen gegen den bisherigen Anschlussinhaber keine Zahlungsansprüche mehr.
20
§ 45k TKG greift selbst den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Anschlusssperre und der Kündigung des Telefondienstleistungsvertrags auf. In Absatz 1 der Bestimmung wird die Sperre legaldefiniert als das Recht des Anbieters, die von ihm zu erbringenden Leistungen an einen Teilnehmer ganz oder teilweise zu verweigern. Absatz 3 unterscheidet hiervon die (vollständige ) Einstellung der Leistung, welche (erst) zulässig ist, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird. Für die Kündigung enthält das Telekommunikationsgesetz im Gegensatz zur Anschlusssperre keine Vorgaben.
21
bb) Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch der beanstandeten Klausel zu § 45k Abs. 2 TKG besteht nicht nur unter dem oben erörterten Blickwinkel der Rechtssystematik nicht. Dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Frist für eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses kürzer ist als die in § 45k Abs. 2 TKG bestimmte Frist für eine Anschlusssperre ist auch vom Ergebnis her sachlich zu rechtfertigen. Wie das Berufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, wirkt sich die Sperre jedenfalls teilweise einschneidender zulasten des Anschlussinhabers aus als die ordentliche Kündigung. Das Leistungsverweigerungsrecht des Anbieters führt bei Fortbestehen der Rechtsbeziehung zum zeitweisen Fortfall des vertraglich vereinbarten Synallagmas. Während der Telefondienstanbieter von der Erbringung der ihm obliegenden vertraglichen Leistung weitgehend befreit ist, solange er den Anschluss sperren darf, bleibt sein Vertragspartner auch für diesen Zeitraum zur Zahlung des Grundentgelts verpflichtet (siehe oben aa), obgleich er den Anschluss trotz dessen Bereithaltung faktisch nicht oder nur für ankommende Gespräche nutzen kann. Demgegenüber entfallen mit dem Wirksamwerden einer Kündigung die Leistungsverpflichtungen beider Vertragspartner. Mag die ordentliche Kündigung des Telefondienstleistungsvertrags auch, was die Revision im Ansatz mit Recht anführt, in anderer Hinsicht für den Kunden belastender sein als eine Anschlusssperre (siehe oben b), rechtfertigt die Beeinträchtigung des Vertragssynallagmas, wenn der Anbieter nach § 45k Abs. 2 TKG verfährt, dass hierfür längere Fristen gelten als für die ordentliche Kündigung. Dies gilt umso mehr, als eine kurzfristige Vollbeendigung des Telefondienstleistungsvertrags, wie unter Nummer 6 noch näher auszuführen sein wird, für den Kunden keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines aus der Universaldienstrichtlinie abzuleitenden Rechts auf Grundversorgung mit Telefondienstleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie) bedeutet.
22
cc) Dies steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu Anhang I Teil A lit. e) der Universaldienstrichtlinie. Die Richtlinie regelt in dieser Bestimmung zwar nicht nur die (vorübergehende) Unterbrechung des Dienstes, sondern auch die "endgültige Trennung vom Netz", die einer Vollbeendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung entsprechen mag. Für diese enthält die Vorschrift jedoch lediglich die Voraussetzung, dass die Maßnahme "verhältnismäßig und nicht diskriminierend" sein muss und dass die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erst erfolgen sollte, nachdem dies dem Teilnehmer "rechtzeitig angekündigt wurde". Es soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer "rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird". Konkrete Vorgaben über die hierbei zu beachtenden Fristen enthält die Richtlinie nicht. Auch ein Zeitraum von in der Regel acht Kalendertagen , wie sie die beanstandete Klausel für die ordentliche Kündigung vorsieht, ist noch verhältnismäßig und gewährleistet noch eine rechtzeitige Unterrichtung des Anschlussinhabers über die bevorstehende Trennung vom Netz (siehe hierzu näher unten Nummer 6).
23
Auch an anderer Stelle enthält die Richtlinie keine Bestimmungen über Mindestfristen, die die Anbieter von Universaldiensten bei der Kündigung gegenüber ihren Kunden zu beachten haben. Art. 20 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie bestimmt lediglich, dass Verträge zwischen den Anbietern und den Verbrauchern Regelungen über die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendi- gung der Dienste und des Vertragsverhältnisses zu enthalten haben. Einzelheiten über diese Bedingungen regelt die Richtlinie nicht.
24
Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die Richtlinie hinsichtlich der Trennung vom Netz und ihrer Ankündigung durch den jeweiligen Telefondienstanbieter keine konkreten Vorgaben, sondern lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und somit den nationalen Rechtsordnungen erhebliche Spielräume belässt, die hier offensichtlich nicht überschritten sind. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist deshalb derart offenkundig , dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. BGHZ 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.; Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07 - juris, Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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4. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die von der Beklagten verwendete Klausel nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Nachteil der Verbraucher von wesentlichen Grundgedanken des § 621 Nr. 3 BGB abweicht. Insbesondere ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision darin zuzustimmen, dass die Beklagte im Gegenteil bei Erfolg der Klage gezwungen würde, von dem § 621 BGB immanenten Grundsatz abzuweichen , dass für die Parteien eines Dienstvertrages grundsätzlich dieselben Fristen für eine ordentliche Kündigung gelten. Aufgrund des Beschlusses der früheren Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27. August 2004 darf die Beklagte für die Kündigung durch ihre Kunden keine längere als die in der umstrittenen Klausel bestimmte Frist vorsehen. Dürfte sie selbst eine Kündigung nur innerhalb einer längeren Frist aussprechen, gälten für die Vertragsparteien unterschiedliche Zeiträume. Demgegenüber sieht § 621 BGB für beide Vertragsteile gleiche Kündigungsfristen vor.

26
Zwar ist der Revision einzuräumen, dass asymmetrische Kündigungsfristen dem BGB nicht fremd sind (vergleiche § 573c BGB) und es dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich versagt ist, unter unangemessener Benachteiligung seines Vertragspartners asymmetrische Kündigungsfristen zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - NJW 2001, 3480, 3482; OLG Koblenz MMR 2004,106 f). Hieraus folgt indessen nicht, dass der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Telefondienstverträgen gezwungen ist, seinen Kunden eine längere Kündigungsfrist einzuräumen als sich selbst. So beruht insbesondere § 573c Abs. 1 BGB, der für die ordentliche Kündigung von Verträgen über Wohnraum nach Ablauf von fünf Jahren für die ordentliche Kündigung des Vermieters eine längere Frist bestimmt als für den Mieter, auf dessen überwiegendem Interesse, bei lang andauernden Mietverhältnissen im Hinblick auf seine soziale Verwurzelung in der bisherigen Umgebung ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung zu haben (BTDrucks. 14/4553, S. 67; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., § 573c Rn. 4). Diese spezifisch für Wohnraummietverhältnisse geltenden Erwägungen sind auf Telefondienstleistungsverträge nicht übertragbar.
27
5. Auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 84 Abs. 1 TKG ist die streitige Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten vereinbar. Nach dieser Vorschrift haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen, die Universaldienstleistungen anbieten, einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen erbracht werden. Hieraus folgt für diese Unternehmen ein Kontrahierungszwang (z.B.: Cornils in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 84 Rn. 2; Mager in Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 84 Rn. 10; Windthorst in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 84 Rn. 7).

28
Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass die Beklagte lediglich zu Änderungskündigungen berechtigt wäre und gleichzeitig mit der Kündigungserklärung den Abschluss eines neuen Vertrags anbieten müsste. Der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Telekommunikations-Universaldiensten ist gegen jedes Unternehmen gerichtet, das diese Leistungen anbietet (Cornils aaO Rn. 10; Mager aaO Rn. 7; Windthorst aaO Rn. 5 f) und nicht nur gegen die Beklagte. Hieraus folgt, dass eine Kündigung der Beklagten auch dann zu einer endgültigen Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu dem betroffenen Kunden führen kann, wenn dieser seinen aus § 84 Abs. 1 TKG folgenden Anspruch auf Versorgung mit Telefondienstleistungen geltend machen will. Die Beklagte ist deshalb bei der ordentlichen Kündigung nicht auf Änderungskündigungen beschränkt, so dass die von ihr verwendete Klausel nicht gegen wesentliche Grundgedanken des § 84 Abs. 1 TKG verstößt.
29
6. Die vom Kläger beanstandete Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (z.B. Senatsurteil BGHZ 175, 102 ,107 Rn. 19). Die für Kündigungen, die die Beklagte ausspricht, nach der streitigen Klausel geltende Frist von sechs Werktagen ohne Berücksichtigung des Samstags (= in der Regel acht Kalendertage ) ist noch angemessen, um den Anspruch des Anschlussinhabers auf Teilhabe an der Grundversorgung mit Telefondienstleistungen (§ 78 Abs. 2 TKG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Universaldienstsrichtlinie) zu gewährleisten.
30
a) Dies gilt selbst, wenn es, wie die Revision anführt, der Lebenserfahrung widerspricht, dass dem Anschlussnehmer sechs Werktage ohne Samstag nach einer Kündigung der Beklagten ausreichen, um übergangslos zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Es mag zutreffen, dass dieser Zeitraum oftmals nicht genügt, um einen neuen Anbieter auszuwählen, einen Vertrag mit diesem zu schließen und den Anschluss rechtzeitig vor der Leistungseinstellung durch die Beklagte freigeschaltet zu erhalten. Dem von einer Kündigung der Beklagten betroffenen Anschlussinhaber ist es aber zuzumuten, sich umgehend um einen anderweitigen Zugang zum Telefonfestnetz zu bemühen, wenn die Beklagte eine ordentliche Kündigung ausspricht. Hat er einen neuen Anbieter ausgewählt , ist die Beklagte verpflichtet, die Umschaltung des Anschlusses auf den neuen Anbieter unverzüglich vorzunehmen. Hieraus folgt, dass der Endnutzer, wenn er sich zügig um einen neuen Anschluss kümmert, allenfalls wenige Tage vom Zugang zum Telefonfestnetz abgeschnitten ist. Dies bedeutet für einen Verbraucher zwar eine lästige, jedoch angesichts der vielfältigen Kompensationsmöglichkeiten , insbesondere durch die zwischenzeitliche Nutzung mobiler Telefongeräte, keine unangemessene Beeinträchtigung. Aus dem Telekommunikationsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf lückenlosen, jederzeitigen Zugang zu den Universaldienstleistungen.
31
b) Dessen ungeachtet hat der Anschlussinhaber, wie das Berufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, gegen die Beklagte aus § 84 Abs. 1 TKG einen Anspruch auf (Neu-)Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrags. Die Geltendmachung dieses Kontrahierungsrechts benötigt noch weniger Zeit als der Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Anbieter. Der Kunde wird re- gelmäßig in der Lage sein, seinen aus § 84 Abs. 1 TKG folgenden Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Vertrags mit der Beklagten innerhalb der in der streitigen Klausel vorgesehenen Kündigungsfrist geltend zu machen. Er kann dann dem sich aus der Kündigung ergebenden Recht der Beklagten, ihre Leistungen einzustellen (§ 45k Abs. 3 TKG), den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB - dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. z.B.: BGHZ 110, 30, 33; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823, 824 f, Rn. 15) entgegensetzen. Sollte es im Einzelfall nicht gelingen, den Kontrahierungsanspruch rechtzeitig vor der Trennung des Anschlusses vom Netz geltend zu machen, wäre die damit verbundene kurzzeitige Beeinträchtigung des Zugangs zur telefonischen Grundversorgung aus dem oben genannten Grund keine unangemessene Benachteiligung.
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c) Auch dies steht im Einklang mit der Universaldienstrichtlinie. Aus ihr folgt kein Anspruch des Endnutzers, ungeachtet einer Kündigung durch den Anbieter einen ununterbrochenen Zugang zu den Leistungen im Sinne ihrer Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, Art. 4 zu haben. Auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV entbehrlich, weil die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage eindeutig ist.
33
7. Da der Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitige Klausel unbegründet ist, kann er auch nicht Ersatz der insoweit angefallenen vorgerichtlichen Kosten verlangen.
Schlick Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 95/06 -
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(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei M

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen


Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 321 Unsicherheitseinrede


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des ander

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes


(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Inform

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 27 Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso


(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 108 Nummerierung


(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 84 Gebiete mit Ausbaudefizit


(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während de

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - III ZR 179/08.

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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,

1.
kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und
2.
keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,

1.
in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2.
eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen

1.
Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
2.
Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
3.
künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4.
Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
5.
Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.

(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.

(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,

1.
kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und
2.
keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,

1.
in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2.
eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

11
b) Allerdings unterliegen die strittigen Bestimmungen über das Kündigungsentgelt nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich bei dem Zugang zum Telefonfestnetz um einen preisregulierten Markt handelt. Nach § 8 AGBG gelten §§ 9 bis 11 AGBG nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dies ist hier nicht der Fall, da die Kündigungsentgelte von der RegTP im Rahmen der Entgeltregulierung (§ 35, § 39 i.V.m. § 24, § 25 Abs. 1 und 3, §§ 27 ff TKG 1996) genehmigt wurden, so dass sie gemäß § 39 i.V.m. § 29 TKG 1996 für die Beklagte verbindlich sind: (Die Entgeltregulierung ist nunmehr in den §§ 27 ff TKG 2004 geregelt).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 90/01 Verkündet am:
5. Februar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zeitschriftenabonnement im Internet
Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei
denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden
! #"
Teilzahlungen 200 505 Abs. 1 Satz 2
i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505
Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warb sie im Internet für den Abschluß von Abonnementverträgen über die von ihr verlegte Zeitschrift "B. " und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochen zum "Kennenlern-Preis" von 36 DM an. Für den Fall, daß der Kunde keine entgegenstehende Mitteilung machte, schloß sich daran ein reguläres Abonnement über ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nach Ablauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf der Homepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie den Beginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit des Abonnements informierte.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschriftenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durch das Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksamen Vertrages vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus und verstoße gegen § 1 UWG.
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift "B. " (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.
Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zur Unwirksamkeit von Zeitschriftenabonnementverträgen , die über das Internet abgeschlossen worden sind, entgegengetreten. Sie hat zudem geltend gemacht, ein Verstoß gegen die
guten Sitten im Wettbewerb liege nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail zeit- gemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I ZUM 2000, 775). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München NJW 2001, 2263).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geänderten Rechtslage verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klage habe weder mit dem allgemeinen Unterlassungsantrag noch mit dem darin als Minus enthaltenen, gegen die Bestätigung eines Vertragsschlusses durch die Beklagte auf der Grundlage der konkreten Internetseite gerichteten Antrag Erfolg.
Zwar bedürften Zeitschriftenabonnementverträge nach § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VerbrKrG in der seit dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung (VerbrKrG
n.F., BGBl. I S. 940) i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG grundsätzlich der Schriftform. Da § 2 VerbrKrG n.F. aber auch die entsprechende Anwendung des § 8 VerbrKrG n.F. anordne, gelte die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme vom Schriftformzwang unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch für Zeitschriftenabonnementverträge. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Homepage der Beklagten genüge den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a bis e VerbrKrG an die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen. Diese Informationen seien dem Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. auch so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden, daß er sie vor dem Abschluß des Vertrages eingehend habe zur Kenntnis nehmen können. Nach § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. seien die Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen seien, die ihm für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unbeschränkte Wiedergabe erlaube. Die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger seien nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung auszulegen , in der dieser Begriff verwendet werde. Danach sei es für § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. ausreichend, daß dem Verbraucher die dort genannten Informationen lediglich in lesbarer Form so zur Verfügung stünden, daß er die Angaben vor Abgabe eines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen könne; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots hinaus sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Darstellung der Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der die Homepage der Beklagten vor Abgabe seines Vertragsangebotes aufrufe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht zu.

1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für den geltend ge- machten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag).
2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert hat (vgl. zur Änderung der Rechtslage während des Verfahrens: BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot ; Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein).
Die beanstandete Werbung ist nicht unlauter i.S. von § 1 UWG, weil nach den seit dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Vorschriften des BGB, die an die Stelle des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes getreten sind, die von der Beklagten beworbenen Verträge für Zeitschriftenabonnements wegen der sog. Bagatellklausel (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht der Schriftform bedürfen.

a) Zu den Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gehören auch Zeitschriftenabonnementverträge (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 f. = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift). Nach § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der schriftlichen Form, die
- anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) - gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Verweis in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB und die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt, nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kün- $ % digungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505 Rdn. 10; Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl., §§ 505, 506 Rdn. 3; vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fall des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB: BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 270/01, GRUR 2003, 903, 904 = WRP 2003, 1138 - ABC der Naturheilkunde). Für ein ansonsten strengeres Formerfordernis bei Ratenlieferungsverträgen i.S. von § 505 BGB gegenüber Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB fehlt jeder Anhalt im Gesetz (vgl. auch: Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6857, Anlage 2, S. 35 Nr. 120 und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. August 2001, Anlage 3, S. 66 Nr. 120).
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht steht der Anwendung der Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB eine richtlinienkonforme Auslegung aufgrund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen.
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42 v. 12.2.1987, S. 48) findet nach ihrem (') +*, - Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200 &
und sieht daher selbst eine dem § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechende Bagatellgrenze vor.
Einer Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19) nicht entgegen. Diese sieht ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluß nicht vor, sondern regelt in Art. 5 nur die Bestätigung von Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a-f der Richtlinie in Schriftform oder auf einem dauerhaften Datenträger. Einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (Art. 5 Fernabsatzrichtlinie, § 312c BGB i.V. mit der BGBInformationspflichten -Verordnung) hat der Kläger im Streitfall aber nicht geltend gemacht. Auch aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1) ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der Bagatellgrenze des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge.

b) Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug der Preis für das nach Ablauf eines Jahres kündbare Abonnement für jeweils vier Monate 68 DM einschließlich Zustellungskosten. Dies macht für das gesamte /102 3 4 *, 5 6 7 8 9- ;:< Jahresabonnement 204 DM (104,30 . >- 56?*,@1 *,@ A:B %8 8 CD E 6 % F von 36 DM (18,41 .;= = wird, wird wegen des dem Verbraucher nach Ablauf des Jahresabonnements eingeräumten jederzeitigen Kündigungsrechts das Verpflichtungsvolumen von ,6 C G HCD@ 3 I ! KJB - 6 3
200
= tpunkt nicht überschritten.

III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.

(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

1.
die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen und
2.
die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für

1.
die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
2.
den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.
Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die effiziente Nummernnutzung,
2.
die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
3.
die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
4.
die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
5.
die Interessen der Endnutzer.
In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.

31
Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die vorstehenden Schlussfolgerungen sich ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, mithin die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. BGHZ 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 273/98 Verkündet am:
30. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) AGBG § 9 Bb, Ci Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines
vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich
langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt
nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht
als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. August 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines langfristigen Mietverhältnisses.
Durch Vertrag vom 17. Dezember 1976/25. März 1977 vermieteten die Brüder H. an die Firma T. ein noch zu erstellendes Ladenlokal für einen SB-Markt. In § 3 des Mietvertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen : "Die Mietzeit beginnt mit Übernahme des bezugsfertigen Mietobjektes , das spätestens fünfzehn Monate nach Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt sein muß, und beträgt 20 Jahre. Sie verlängert sich jedesmal nach Ablauf der halben Vertragsdauer um den jeweils abgelaufenen Zeitraum mit der Folge, daß das Mietverhältnis von diesem Zeitpunkt ab immer wieder über die volle ursprünglich vereinbarte Mietzeit läuft; diese Verlängerung tritt nicht ein, wenn eine der Vertragsparteien vorher der Verlängerung schriftlich widerspricht. Der Mieter ist berechtigt, im 20. Mietjahr zu erklären, daß er das Mietverhältnis um weitere 5 Jahre fortzusetzen wünscht (Option). Eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung verliert für den Zeitraum, für den von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht worden ist, ihre Wirksamkeit. Unabhängig von dieser Regelung ist der Mieter berechtigt, erstmalig nach Ablauf von acht Mietjahren, den Vertrag während der Mietzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Wenn der Mieter von diesem Recht innerhalb der ersten 15 Mietjahre Gebrauch macht, ist er verpflichtet, an den Vermieter eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese beträgt bei Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb der ersten zehn Mietjahre eine Jahresmiete, ab Beginn des elften bis zum Ende des fünfzehnten Mietjahrs eine halbe Jahresmiete."
Durch dreiseitigen "Übernahmevertrag" vom 10. August 1978 traten die Kläger anstelle der Brüder H. als Vermieter in den Vertrag ein. Am 1. April 1979 wurde das Mietobjekt an die Firma T. übergeben. Durch Vereinbarung zwischen der Klägerin, der Firma T. und der Beklagten vom 3. März/17. März 1995 trat die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1995
als Mieter in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; zugleich wurde der Mietzins - auf monatlich 13.648,61 DM - erhöht. Mit Schreiben vom 20. März 1995 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht zum 31. März 1996. Die Kläger widersprachen der Kündigung und machten geltend, die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages verstoße gegen § 9 AGBG mit der Folge, daß die Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sei. Die Beklagte hielt die Kündigung aufrecht und leistete seit dem 1. April 1996 keinen Mietzins mehr. Mit der Klage haben die Kläger zum einen die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. März 1995 beendet worden sei, sondern ungekündigt über den 31. März 1996 hinaus fortbestehe , und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 163.783,32 DM nebst gestaffelten Zinsen als Mietzins für die Zeit von April 1996 bis März 1997. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die auf § 3 Abs. 3 des Mietvertrages gestützte Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes der Vertragsbestimmung gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG für unwirksam gehalten. Die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages, die wegen der unterschiedlich langen Bindung der Vertragsparteien an das Mietverhältnis dem "Kerngehalt" des gesetzlichen Mietrechts widerspreche, sei bei Vertragsabschluß von der Firma T. als vorformulierte Vertragsbedingung gestellt und entgegen der Behauptung der Beklagten nicht individuell ausgehandelt worden. Soweit die Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 1997 behauptet habe, bei einem Gespräch der ursprünglichen Vertragspartei-
en vom 23. Februar 1977 sei über die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts verhandelt worden, sei dieser Vortrag gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klausel in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages stelle daher eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG dar, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliege und ihr nicht standhalte. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen. Sie verfolgt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der erhobenen Klage.

Entscheidungsgründe:

1. a) Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Mangel im Verfahren des ersten Rechtszugs angenommen und dazu ausgeführt: Das Landgericht sei davon ausgegangen, daß der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages von der Firma T. auch nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zur Disposition gestellt, d.h. ausgehandelt, worden sei. Bei diesem Verständnis des Vortrags der Beklagten hätte das Landgericht, auch im Hinblick auf die erhebli-
che wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits, seiner Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nachkommen und darauf hinwirken müssen, daß sich die Beklagte vollständig erklärte, insbesondere die ungenügenden Angaben zum Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzte. Aus dem Sachvortrag der Beklagten habe sich ergeben, daß diese gemeint habe, ihr tatsächliches Vorbringen zum Aushandeln der streitigen Klausel sei schlüssig, vollständig und nicht ergänzungsbedürftig. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 hätte das Landgericht den Beklagtenvertreter deshalb darauf hinweisen müssen, daß der bisherige Sachvortrag der Beklagten unzureichend sei. Wäre das Landgericht der Aufklärungs- und Hinweispflicht nachgekommen , dann hätte die Beklagte mit Sicherheit ihren Vortrag zum Ablauf und Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzt und vorgetragen, daß über das Sonderkündigungsrecht überhaupt bzw. über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich im Sinne von § 539 ZPO, weil er für das landgerichtliche Urteil ursächlich und für das Ergebnis - antragsgemäße Verurteilung der Beklagten oder Klageabweisung - erheblich sei. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach § 540 ZPO erscheine - trotz der mit der Zurückverweisung verbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens - unter den gegebenen Umständen nicht als sachdienlich, zumal eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein werde und den Parteien der volle Instanzenzug erhalten bleiben solle.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden sowohl von der Revision als auch von der Anschlußrevision zu Recht angegriffen. Beide beanstanden rechtlich zutreffend eine Verletzung der §§ 539, 540 ZPO durch das Oberlandesgericht.
aa) Der Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht dem Landgericht - durch Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht - vorwirft, betrifft die Frage, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG im einzelnen ausgehandelt wurde, so daß bejahendenfalls eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorläge und eine Unwirksamkeit des vereinbarten Sonderkündigungsrechts gemäß § 9 AGBG nicht in Betracht käme. Der streitige Mietvertrag wurde zwar bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 1. April 1977 geschlossen. Nach § 28 Abs. 2 AGBG gilt jedoch die Vorschrift des § 9 des Gesetzes auch für solche Fälle, soweit die entsprechenden Verträge , wie es hier der Fall ist, bei Inkrafttreten des AGBG noch nicht abgewikkelt waren (vgl. BGHZ 91, 375, 384). Die Prüfung nach dem Maßstab des § 9 AGBG ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. bb) Es stellt indessen keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar, daß das Landgericht die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung beurteilt und den Vortrag der Beklagten über das behauptete Aushandeln der Vereinbarung als verspätet zurückgewiesen hat, ohne zuvor auf eine Ergänzung des Vorbringens der Beklagten hinzuwirken. Zwar ist dem Oberlandesgericht im Grundsatz darin zuzustimmen, daß Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht einen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86 = BGHR ZPO § 539, Verfahrensmangel 1). Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten. Vor allem ist die Frage, ob dem Verfahren des Landgerichts ein Mangel, etwa durch Unterlassung eines Hinweises an die Partei, anhaftet, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom
materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts aus zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht diesen Standpunkt nicht teilt. Danach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders wertet als das Erstgericht, indem es etwa geringere Anforderungen an die Schlüssigkeit und die Substantiierungslast stellt und infolgedessen eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, die das Landgericht nicht durchgeführt hat. Ein Verfahrensfehler kann in einem solchen Fall auch nicht mit einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fragepflicht nach § 139 ZPO begründet werden. Vielmehr muß das Berufungsgericht grundsätzlich auch insoweit bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, den Standpunkt des Erstgerichts zugrunde legen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95 = NJW 1997, 1447, 1448 m.w.N.). Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte nach ihrem ursprünglichen Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung nicht schlüssig behauptet habe, das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages sei als solches inhaltlich zur Disposition gestellt worden; nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten sei lediglich über den Zeitpunkt für die erstmalige Ausübung des Sonderkündigungsrechts verhandelt, dieser also ausgehandelt worden. Hingegen habe die Firma T. nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten bei dem fraglichen Gespräch vom 23. Februar 1977 keine Verhandlungsbereitschaft darüber zum Ausdruck gebracht , ob ein Sonderkündigungsrecht überhaupt mit in den Vertrag einbezogen werden sollte. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 1997 habe die Beklagte vorgetragen, daß bei dem Gespräch vom 23. Februar 1977 nicht nur über die Aussetzungsdauer des Sonderkündigungs-
rechts, sondern auch über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei. Dieser Bewertung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten durch das Landgericht ist das Oberlandesgericht - rechtsfehlerfrei - nicht entgegengetreten. Von dem danach zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus bestand für das Gericht aber kein begründeter Anlaß zu einem Aufklärungs- oder Ergänzungshinweis an die Beklagte. Die Kläger hatten in der Klageschrift ausführlich dargetan, daß sie die Vereinbarung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung ansahen, die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei und deshalb die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen könne. Darauf hatte die - anwaltlich vertretene - Beklagte mit Schriftsätzen vom 26. Mai und vom 22. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt, § 9 AGBG sei hier nicht anwendbar; denn § 3 Abs. 3 des Mietvertrages sei bei dem Gespräch am 23. Februar 1977 individuell ausgehandelt worden; in diesem Gespräch hätten die Brüder H. für die der Mieterin gewährten Sonderkündigungsrechte die Vorstellung geäußert , daß diese Rechte für einen Zeitraum von zwölf Jahren seit Mietbeginn ausgesetzt würden; die Mieterin habe den Wunsch einer Aussetzung von sechs Jahren gehabt; in den Verhandlungen hätten sich beide Seiten schließlich auf die Aussetzung des Sonderkündigungsrechts von acht Jahren seit Mietbeginn mit der vereinbarten Ausgleichszahlung geeinigt. Hiermit sei die fragliche Sonderkündigungsregelung im klassischen Sinn zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden. Dieses Vorbringen bot aus der Sicht des Landgerichts, das die Voraussetzungen für ein Aushandeln des Sonderkündigungsrechts bei dem vorgetragenen Sachverhalt allerdings aus Rechtsgründen nicht für erfüllt hielt, keinen
Anhaltspunkt zu einem Ergänzungshinweis an die Beklagte. Diese hatte sich zu der für die Parteien und auch für das Gericht maßgeblich erscheinenden Frage des Aushandelns der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages geäußert und dazu in tatsächlicher Hinsicht über die Vorgänge bei den Vertragsverhandlungen in einer Weise vorgetragen, die - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - weder unvollständig bzw. ungenügend noch ergänzungsbedürftig erschien, sondern im Gegenteil den Eindruck einer aus der Sicht der Partei umfassenden, abschließenden Sachverhaltsdarstellung vermittelte. Unter diesen Umständen oblag dem Landgericht keine Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Ein entsprechender Hinweis hätte sich bei der gegebenen Sachlage vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus allenfalls auf die von diesem beabsichtigte rechtliche Wertung des beiderseitigen Parteivorbringens beziehen können. Dazu bestand indessen verfahrensrechtlich keine Verpflichtung. Da das Berufungsgericht demnach zu Unrecht einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO angenommen hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 2. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95 = WM 1997, 1713, 1716). Die Klage ist unbegründet. Sie ist daher auf die Anschlußrevision und Berufung der Beklagten - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - abzuweisen.

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann für die zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages zwischen den s einerzeitigen Vertragsparteien im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG im einzelnen ausgehandelt worden ist. Auch wenn das nicht der Fall war und es sich demgemäß um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt , ist die Klausel rechtlich nicht zu beanstanden, sondern in gleicher Weise wirksam wie im Fall einer Individualvereinbarung.
b) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind formularmäßige Vertragsbestimmungen unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, daß sie in allgemeinen, an Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 96, 103, 109; 89, 206, 211). Das Landgericht - und ihm insoweit folgend auch das Oberlandesgericht - haben den von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichenden, "gesetzesfremden Kerngehalt" der Regelung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages darin gesehen, daß der Mieter danach anders als der Vermieter nicht an die fest vereinbarte Mietzeit von grundsätzlich 20 Jahren ge-
bunden ist, sondern das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit im Wege einer vorzeitigen Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe kündigen kann. Diese Regelung widerspricht nach der Auffassung der Vorinstanzen dem gesetzlichen Leitbild über die Möglichkeit außerordentlicher Kündigungen bei befristeten Mietverhältnissen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören etwa die Zulässigkeit langfristiger Bindung an ein Mietverhältnis (vgl. § 567 BGB; auch Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 282; Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134), die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB, die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete , 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154), sowie auch das grundsätzliche Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe (vgl. Bub in NZM 1998, 789, 795; von Westphalen in EWiR § 9 AGBG 25/91 S. 1041, 1042), das allerdings aus Gründen des Bestandsschutzes von Mietverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus erweitert werden darf (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. M 46).
Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Mietrechts fordern hingegen nicht eine unterschiedslos gleichlange Bindung beider Vertragspartner an das Mietverhältnis (vgl. Gerber /Eckert aaO Rdn. 297). Schon das im Mietrecht anerkannte Institut der Verlängerungsoption ist ein Beispiel für unterschiedlich lange Bindung des optionsberechtigten (in der Regel) Mieters einerseits und des anderen Vertragsteils (in der Regel des Vermieters) andererseits, der keinen Einfluß auf die endgültige Dauer des Mietverhältnisses (mit oder ohne Verlängerung) ausüben kann. Das Gesetz selbst regelt etwa in § 570 BGB eine Reihe von Fällen, in denen befristete Mietverträge aus Gründen aus der Sphäre des Mieters von diesem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden können, während der Vermieter an die vertraglich vereinbarte Mietdauer gebunden ist. Nach der beschlossenen Mietrechtsreform werden für das Wohnraummietrecht ausdrücklich unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Mieter (drei Monate) und den Vermieter (maximal neun Monate) gesetzlich vorgegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungsfristen für beide Vertragsteile auch durch Formularvertrag grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl., § 565 Rdn. 16; MünchKomm/Voelskow, BGB 3. Aufl., § 565 Rdn. 7; von Westphalen aaO S. 1042; OLG Hamm ZMR 1988, 386, 387; OLG Hamburg ZMR 1991, 476, 477 = NJW-RR 1992, 74). Teilweise werden entsprechende Formularklauseln als "nicht von vorneherein unzulässig" (AGBKlauselwerk / Drettmann, Geschäftsraummiete Rdn. 175) bezeichnet. Sie werden aber im Einzelfall unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Fall auch im Urteil des Landgerichts behandelten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm
(aaO) und Hamburg (aaO) wegen Einseitigkeit (Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rdn. M 44), Störung des Ä quivalenzverhältnisses (von Westphalen aaO S. 1042) oder "bei krassen Abweichungen" (Drettmann aaO) nach § 9 Abs. 1 AGBG, also wegen allgemeiner gegen Treu und Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners, für unwirksam gehalten. Eine solche einseitig unangemessene Benachteiligung des Vermieters ist indessen in der hier zu beurteilenden Regelung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht enthalten. In den zitierten Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg hatte sich der den Formularmietvertrag verwendende Mieter jeweils das Recht vorbehalten, bei fester Laufzeit des Mietvertrages (OLG Hamm: 30 Jahre, OLG Hamburg: 10 Jahre mit Verlängerungsoption für den Mieter) und entsprechender Bindung des Vermieters seinerseits das Mietverhältnis "zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres" mit halbjähriger Frist (OLG Hamm) bzw. "jederzeit" mit einer Frist von sechs Monaten (OLG Hamburg) zu kündigen, ohne daß die Gerichte besondere schützenswerte Interessen der Mieter für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Vermieter zu erkennen vermochten. Mit derartigen Fallgestaltungen ist die hier streitige Kündigungsvereinbarung nicht zu vergleichen. Zwar waren die Kläger als Vermieter durch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages grundsätzlich für 20 Jahre an das Mietverhältnis gebunden. Die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) konnte den Vertrag aber als Mieterin weder "jederzeit" noch von Anbeginn an "zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres" kündigen. Die ihr eingeräumte vorzeitige Kündigung war vielmehr erstmals nach Ablauf von acht Jahren mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zulässig und zudem bei Ausübung innerhalb der ersten zehn Mietjahre an die Zahlung einer vollen "Jahresmiete", bei Ausübung innerhalb der nächsten fünf Mietjahre an die Zahlung einer halben "Jahresmiete" ge-
knüpft. Den Vermietern war damit jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ein Anspruch auf Beträge in Höhe des vollen Mietzinses gewährleistet. Außerdem stand ihnen ein volles Jahr für die Suche nach einem etwaigen Nachmieter zur Verfügung. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, die die Vertragsparteien mit dem Mietvertrag eingingen, erscheint die aufgezeigte Regelung weder in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen noch unzumutbar für die Vermieter. Diese hatten zwar die Mieträume nach den Wünschen und Vorgaben der Mieterin zu erstellen und gegebenenfalls bestimmte bauliche Ä nderungen an dem Mietobjekt zu dulden. Sie trugen jedoch für die Dauer von mindestens zehn Jahren praktisch kein Risiko, das nicht durch entsprechende Ansprüche gegen die Mieterin gedeckt gewesen wäre. Demgegenüber trug die Beklagte als Mieterin das volle wirtschaftliche Risiko für die Entwicklung und den geschäftlichen Erfolg des von ihr geführten SB-Marktes, und sie war nach dem Vertrag ihrerseits jedenfalls für neun Jahre an das Mietverhältnis gebunden und für zehn Jahre zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn der SB-Markt von den Kunden nicht in der erwarteten Weise angenommen werden und der beabsichtigte geschäftliche Erfolg sich aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht einstellen oder nicht auf Dauer anhalten sollte. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält die vereinbarte Kündigungsregelung einer etwa gebotenen Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des § 9 AGBG stand. Da die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages demnach sowohl als Formularklausel als auch als Individualvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. März 1995 rechtswirksam unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht das Mietverhältnis gekündigt. Dieses ist damit zum 31. März 1996 beendet worden. Die auf
Feststellung seines Fortbestandes und Weiterzahlung des Mietzinses über den 1. April 1996 hinaus gerichtete Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Blumenröhr Krohn Sprick Weber-Monecke Fuchs

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,

1.
kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und
2.
keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,

1.
in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2.
eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen

1.
Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
2.
Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
3.
künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4.
Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
5.
Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.

(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.

(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,

1.
kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und
2.
keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,

1.
in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2.
eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch für den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öffentlich -rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, 412 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gemäß § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod sta- tim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist.