Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - III ZR 205/01

bei uns veröffentlicht am10.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 205/01
Verkündet am:
10. Oktober 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung,
die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum
Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung
eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren
Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands
anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen
geknüpft werden könnten.
BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens
durch einen Sozialhilfeempfänger.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einen Schlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behandelt worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schä-
den des Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.
Der Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als Kellner tätig. Diese Tätigkeit kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seitdem von Leistungen der Sozialhilfe.
Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis einschließlich April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht, daß ihm das Land den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen und noch entstehenden materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM und Verdienstausfall (bis April 1995) von 8.084 DM zugesprochen sowie die begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM und unter teilweisem Übergang zur Leistungsklage für die Zeit ab Mai 1995 bis zum Eintritt in das Rentenalter Ersatz eines monatlichen Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zugesprochen und einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch für verjährt gehalten. Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit von Mai 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat es abgewiesen, während der Ausspruch zur Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes im übrigen unangetastet blieb. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das beklagte Land im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).
I. Schmerzensgeld
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat, wurde durch das Urteil des Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zugesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340 f).
2. a) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert gesehen , dem Kläger "ein wesentlich höheres Schmerzensgeld" als 15.000 DM zuzusprechen. Die Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Berufungsinstanz bei gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. In welchem Umfang eine Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach dem den prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei einer - offenen oder verdeckten - Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werde die Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Teils unterbrochen. So-
weit der Kläger erst mit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung einen über 15.000 DM hinausgehenden Betrag begehre, sei ein möglicher Anspruch - auf die begründete Einrede des beklagten Landes - verjährt.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 BGB in der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum 31. Dezember 2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer "verdeckten Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt , die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforderung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f; Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs bestehen. Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größenordnung in zweiter Instanz sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, ist nicht zu folgen.
(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag verlangt, steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht entgegen , wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Die Frage, ob das Bestimmtheitsgebot darüber hinaus die Angabe einer Größenordnung verlangt, ist in der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. zum Ganzen v. Gerlach, VersR 2000, 525 ff). Ließ der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 1. Februar 1966 noch offen (BGHZ 45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9. Juli 1974, auch wenn es in ihm entscheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer ankam, die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle (VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984 formuliert, es fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klageantrag unzulässig (VI ZR 70/82 - NJW 1984, 1807, 1809).
(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltung durch das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisierung erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch bei unbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben; zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterlichen Ermessens werde durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben
nicht begrenzt; die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren keine Obergrenze angebe (vgl. BGHZ 132, 341, 350, 351). Dem tritt der erkennende Senat bei.
(3) Ist der Richter ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine von der Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht als Angabe einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstands nicht - wie das Berufungsgericht meint - durch die Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt damit auch die Grundlage für die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (verdeckten ) Teilklage. Hätte der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Kläger in der Berufung seinen früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hätten keine Rechtsgründe entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen, der über die angegebene Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn der Kläger - wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größenordnungsvorstellung äußert. Daß der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPO beachtlichen Weise seinen Anspruch nach oben begrenzt hätte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zurückgewiesen worden ist und daß der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 einen Antrag auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM angekündigt, in der mündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt hat. Entscheidend ist, daß er in der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von 15.000 DM angegeben hat, ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für Schmerzens-
geld in der Größenordnung "von nicht mehr als" 15.000 DM bewilligt worden ist. Läßt sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht als eine Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlich gestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzusprechen , ist für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.
(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335). In dieser Entscheidung wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Auffassung geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach der Entscheidung BGHZ 132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren Zusammenhang der Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteil nicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondern um die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu beseitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur BGHZ 45, 91, 93; Urteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183; BGHZ 140, 335, 341).
3. Was die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revision mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Dr. B. zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Sachverständige Dr. B. in zwei Punkten der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht beitritt und insoweit von schwereren Folgen der Fehlbehandlung für den Kläger
ausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße behindert hält. Diesen Einwänden begegnet das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise, wenn es ausführt, der Sachverständige Dr. B. habe den Kläger nicht untersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als fachlich kompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinische Fachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigener Sachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - NJW 2001, 2796, 2797).
Das weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug auf seine Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich des Schläfenlappens die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weise aufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechter medizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.
II. Verdienstausfall
1. Das Landgericht ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallschadens bis April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigung in der Lage gewesen, als Kellner unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatliches Einkommen von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung sei ihm eine Tätigkeit möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der Größen-
ordnung eines "620 DM-Jobs" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein monatlicher Erwerbsschaden von 480 DM.
Das Berufungsgericht verneint für die Zeit ab Mai 1995 einen Erwerbsschaden. Es übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im einzelnen Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine Schadensschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, da er unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese Sozialleistungen seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf Schadensrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den Träger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger ein Anspruch nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als er an Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die Sozialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der Kläger jemals verdient habe.
2. Mit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht verneinen.

a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei an die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht angefochtene Beurteilung des Landgerichts gebunden gewesen. Auch wenn man davon ausgeht, daß das beklagte Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht an-
gegriffen hat, folgt hieraus für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs nichts.

b) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen dem Erwerbsschaden und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat jedoch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht hinreichend beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen vermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts entsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen eines eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nicht damit entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe verweist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.
Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X schließt nicht aus, daß der Kläger seinen Erwerbsschadensersatzanspruch selbst verfolgt. Denn der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG eine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131, 274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Leistungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des Erwerbsschadens Sozialhilfe nicht mehr gewährt werden müßte. Für die Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeit durch Sozialhilfe behoben wurde, kann er Zahlung seines Ersatzanspruchs an den Sozialhilfeträger begehren.
Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe dem Kläger ein Erwerbsschadensersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger, soweit es um einen Zeitraum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat, allerdings nicht beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im Hinblick auf eine Abtretung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahlt wird. Nach Aktenlage erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auch deshalb als nicht erforderlich, da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an diesen ausgezahlt werden soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat im weiteren Verfahren Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - III ZR 205/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - III ZR 205/01

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 135/01
Verkündet am:
2. Mai 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich
nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die
nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich
gesondert zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerweiternden Anschlußberufungsantrag des Klägers (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben worden ist.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum 31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagte 90 v.H., der Kläger 10 v.H. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bürgermeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die
Baulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe. Er macht geltend, im Vertrauen auf jene Erklärung habe er einen weit überhöhten Kaufpreis für das Grundstück gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Ödland gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschätzten Restwert des Grundstücks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und am 9. März 1998 zugestellten Klage verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht über die Behauptung des Klägers, das von ihm erworbene Grundstück habe einen derzeitigen Wert von 36.564 DM, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hatte, daû das Grundstück lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Kläger im Wege der Anschluûberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist und der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadensersatzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjährungseinrede entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschluûberufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluû vom 31. Januar 2002 die Revision der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschluûberufungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist im Umfang der Teilannahme begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Anschluûberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte Mehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.
1. Unter den Parteien steht inzwischen auûer Streit, daû die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit dem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ursprungsforderung ist die Verjährung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschränkte sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von 118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaûte nicht die Mehrforderung, die erst durch die Anschluûberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.

a) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird hervorgehoben, daû die Klageerhebung die Verjährung insoweit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewiûheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daû bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer solchen , bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht er-
kennbar ist, daû die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Entscheidung die Konsequenz, daû der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeû nicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muû der Kläger es in solchen Fällen hinnehmen, daû die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. 1995 § 209 Rn. 17).

b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû ausnahmsweise etwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt werden, daû in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen Fällen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daû die bezifferte Forderung "gegriffen" ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat. Dementsprechend grenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB auch ausdrücklich von der "Geldentschädigung schlechthin", etwa gemäû §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. In ähnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages als Vorschuû zur Behebung eines Mangels wegen der für solche Vorschüsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjährung des späteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begründeten) Anspruchs auf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von Ko-
sten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruchs von Aufwendungen für weitere Maûnahmen zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143, 144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982, 1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm. Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem solchen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach wesensgleich. Der Schadensersatzkläger klagt nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäûig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maûgebend, aufgrund derer das Urteil ergeht.

c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene Werterhöhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, daû die für die Wertermittlung maûgeblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der Ur-
sprungsklage und der Einlegung der Anschluûberufung geändert haben könnten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Kläger zu ermöglichen , seinen Schaden abschlieûend zu beziffern, sondern beruhte darauf , daû die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Beweisfrage war daher die Behauptung des Klägers gewesen, daû das Grundstück einen derzeitigen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend hätte die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Kläger allenfalls das natürliche Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können. Andererseits geht es zu seinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er sie nur betragsmäûig nicht hinreichend überschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO Rn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durchgeführten eigenen Mängelbeseitigung).
3. Bei Eingang der Anschluûberufungsschrift (23. August 2000) war somit die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1), bereits abgelaufen. Gleiches gilt für die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG-DDR.
Rinne Wurm Streck Dörr Galke

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.