Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - III ZR 265/00

bei uns veröffentlicht am18.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 265/00
Verkündet am:
18. Oktober 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses
durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer
Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden
war).
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes für Beleuchtungstechnik und Lichtdesign. Die Beklagte ist Konzertveranstalterin im Bereich der Rock- und Pop-Musik. Sie bereitete für September bis November 1997 eine Tournee der Musikgruppe "Tic Tac Toe" vor. Für diese Tournee engagierte sie den Kläger als Beleuchtungstechniker. Für jeden Konzert-, Aufbau- und Probeabend sollte er eine Vergütung von 450 DM und für jeden vorbereitungs-, reise- und veranstaltungsfreien Tourneetag 225 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Die
Kosten für Verpflegung, Hotelunterbringung und Anreise sollten von der Beklagten übernommen werden.
Der Beginn der Tournee wurde zunächst auf den 2. Oktober 1997 und sodann auf das Jahr 1998 verschoben. Die Durchführung der Tournee scheiterte endgültig am 21. November 1997, weil sich die Mitglieder der Gruppe, drei Sängerinnen, zerstritten hatten.
Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz des ihm entgangenen Verdienstausfalls in Anspruch, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung. Beide Vorinstanzen haben der Klage in Höhe des vom Kläger beanspruchten Restbetrages von 13.820 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gemäß § 615 oder § 324 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf die restliche Vergütung zu.
1. Die Annahme beider Vorinstanzen, der Vertrag, den die Parteien geschlossen hatten, sei ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger verpflichtet, während der geplanten Tournee als
Chef der Lichtabteilung für die Beleuchtung und die Lichteffekte entsprechend dem Gestaltungsplan des Lichtdesigners zu sorgen. Bei dieser Tätigkeit war er nicht nur dessen Weisungen, sondern auch denjenigen des Produktionsleiters - bei Änderungen im Konzertablauf sowie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge beim Ab- und Aufbau der Beleuchtungsanlage - unterworfen. Dieses Leistungsbild ist eher einer für den Dienstvertrag charakteristischen allgemeinen, laufenden Tätigkeit zuzuordnen als dem fest umrissenen Leistungsgegenstand eines Werkvertrages (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 = NJW 2000, 1107 m.w.N.). Indiziell wird dies dadurch bestätigt, daß die vereinbarte Vergütung sich ausschließlich nach der Zahl der jeweiligen Konzert-, Aufbau- und Probeabende (voller Vergütungssatz) einerseits und der vorbereitungs-, reise- und veranstaltungsfreien Tourneetage (geminderter Vergütungssatz ) andererseits richtete, also von der Erzielung eines bestimmten Leistungserfolges unabhängig war. Auch der Umstand, daß die Dienstleistungen des Klägers eine ordnungsgemäße Beleuchtung während der Konzertveranstaltungen bewirken sollten, ändert nichts daran, daß Inhalt der Vertragspflichten des Klägers die Erbringung der Dienste selbst gewesen war. Daß der Dienstberechtigte Interesse auch am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflichteten hat, macht den Vertrag noch nicht zum Werkvertrag (MünchKomm/Soergel BGB 3. Aufl. 1997 § 631 Rn. 13).
2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß durch das endgültige Zerwürfnis der Gruppe Tic Tac Toe die Tournee nicht mehr stattfinden konnte, weil niemand die Mitglieder der Gruppe zu einem Konzert zwingen konnte. Es stellt weiter fest, daß es aufgrund der großen Bekanntheit von Tic Tac Toe in Deutschland nicht möglich war, diese individuelle Gruppe durch den Auftritt einer anderen zu ersetzen, so daß die Beklagte die angemieteten
Konzertbühnen zwar durch den Kläger hätte beleuchten lassen können, an dieser Leistung jedoch kein Interesse der Beklagten mehr bestand, weil der mit der Beleuchtung verfolgte Leistungszweck - die Lichtshow für die Gruppe Tic Tac Toe - nicht mehr erreicht werden konnte.
3. Diesen Fall der Störung des Verwendungszwecks unterstellt das Berufungsgericht den Regelungen des Annahmeverzuges und spricht dem Kläger nach § 615 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Wegen der von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage, wie Annahmeverzug und Unmöglichkeit in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dienstvertrages der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann, voneinander abzugrenzen sind, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Diese Frage bedarf hier indessen keiner Entscheidung.

a) Denn selbst wenn man insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten folgen und annehmen würde, daû die dem Kläger obliegende Leistung wegen endgültiger Zweckverfehlung unmöglich geworden ist, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Es läge dann nämlich ein Fall von der Beklagten als der Gläubigerin der geschuldeten Leistung zu vertretender Unmöglichkeit vor, der zu ihren Lasten die Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 BGB auslösen würde, die mit denen des § 615 BGB identisch sind.

b) Es ist anerkannt, daû zur Klärung der Frage, ob der Gläubiger die Unmöglichkeit der dem Schuldner obliegenden Leistung zu vertreten hat, neben § 276 BGB vorrangig an den Inhalt des jeweiligen Vertrages anzuknüpfen ist. § 324 Abs. 1 BGB ist folglich auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Lei-
stungshindernisses übernommen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76 = NJW 1980, 700; MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. 2001 § 324 Rn. 14; Staudinger/Otto, Neubearb. 2001, § 324 Rn. 17; Palandt/Heinrichs , BGB 60. Aufl. 2001, § 324 Rn. 6). Das Berufungsgericht zeigt auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine stillschweigende Übernahme des Veranstaltungsrisikos durch die Beklagte auf: Nur ihr war es möglich, dieses Risiko vor Beginn der Tournee abzuschätzen, da sie im ständigen Kontakt mit den Managern der verschiedenen Künstlerinnen stand. Hingegen standen dem Kläger insoweit keine Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Die Störung wurde nicht von einer der Parteien, sondern durch einen Dritten verursacht, mit welchem nur die Beklagte, nicht dagegen der Kläger, in einem Vertragsverhältnis stand. Das Risiko, daû ihr Vertragspartner sich nicht vertragsgerecht verhält , kann sie nicht auf den Kläger überwälzen. Ihr bleibt es vielmehr unbenommen , sich an ihrem Vertragspartner schadlos zu halten und den Vergütungsanspruch des Klägers in ihre eigene Schadensberechnung einzustellen. Als der Beginn der Tournee zum ersten Mal - sei es damals auch nur vorläufig - verschoben wurde, äuûerte der Kläger gegenüber dem Verhandlungsführer der Beklagten, wenn die Tournee nicht stattfinde, habe er sofort eine neue Produktion , bei der er arbeiten könne. Der Vertreter der Beklagten wies den Kläger darauf hin, daû er mit ihr einen Vertrag habe und daû er verpflichtet sei, für die geplante Tournee der Tic Tac Toe zur Verfügung zu stehen. Daraufhin hatte der Kläger die andere Tournee nicht angenommen. Die Beklagte hat dies zwar in ihrer Berufungsbegründung näher dahin erläutert, daû es sich nur um ein vorübergehendes Hindernis - eine Verletzung einer der Künstlerinnen - gehandelt habe. Gleichwohl ist der Umstand, daû die Beklagte den Kläger auf diese Weise an dem Vertrag festgehalten und ein anderweitiges Engagement des Klägers verhindert hat, vom Berufungsgericht mit Recht als ein gewichtiges
Indiz dafür gewertet worden, daû vom Empfängerhorizont des Klägers mangels eines anderweitigen abweichenden Vorbehaltes auch das Risiko des endgültigen Scheiterns der Tournee von der Beklagten übernommen werden sollte.
4. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Fälligkeit und Höhe des Vergütungsanspruchs lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - III ZR 265/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - III ZR 265/00

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - III ZR 265/00 zitiert 5 §§.

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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - III ZR 265/00 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2000 - X ZR 198/97

bei uns veröffentlicht am 01.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL X ZR 198/97 Verkündet am: 1. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - III ZR 265/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2010 - III ZR 57/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 57/10 Verkündet am: 11. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorzeitige Kü

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - III ZR 87/10

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 87/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 275 Abs.

Referenzen

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
X ZR 198/97 Verkündet am:
1. Februar 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstellung
eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist
der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei
überhöht.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 - OLG Naumburg
LG Halle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend. Von diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus Wirtschaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf 15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten,
unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat, nachdem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute, auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.

Entscheidungsgründe:


Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, ist auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob es sich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen der Vergütungsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. Das läßt bereits außer Betracht, daß jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien vorgehen.
Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die Prüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch ge-
stritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unabhängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für eine Einordnung als Werkvertrag genügt (vgl. BGHZ 54, 106, 107; Staudinger/ Frank Peters, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. §§ 631 ff. Rdn. 31; RGRK/ Glanzmann, 12. Aufl., § 631 BGB Rdn. 208; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 631 BGB Rdn. 87, 103; vgl. auch MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 631 BGB Rdn. 102).
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine wirksame Vergütungsvereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb die Höhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über ein Sachverständigengutachten möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revision mit Recht. "Bestimmt" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zahlenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe angibt , nach denen sich die Vergütung berechnen läßt (Staudinger/Frank Peters, § 632 BGB Rdn. 46; RGRK/Glanzmann, § 632 BGB Rdn. 15; vgl. MünchKomm./Soergel, § 632 BGB Rdn. 12); eine rahmenmäßige Vergütung im Sinne einer Stundenlohnvereinbarung genügt (Staudinger, aaO, Rdn. 22 und Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich (vgl. die in § 13 StBGebV vorgesehene Zeitgebühr; BGHZ 132, 229). Sind die Stundensätze festgelegt, ergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigung des jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine vertragliche Festlegung des Stundensatzes läßt sich aus der mit der Klage vorgelegten Vereinbarung vom 13./28. Januar 1993 entnehmen. Davon geht ersichtlich auch das angefochtene Urteil aus.

III. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die angefallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen (Staudinger , aaO, Rdn. 18; vgl. Baumgärtel, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 632 BGB Rdn. 24). Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat (Sen.Urt. v. 21.11.1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). Der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlich geeignet (vgl. Staudinger, aaO) und daher zu erheben; dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
IV. 1. Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, der Stundenaufwand sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit nur geringem Buchungsaufwand sei. Sei aber tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte Durchführung des Auftrags vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf Sachverständigenbeweis bezogen.
2. Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefallenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese Prüfung wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.

a) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß eine zeitabhängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität und Qualität der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der
Fall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheit nicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teil des Schrifttums (Staudinger/Frank Peters, aaO, Rdn. 18 unter dd)) der Auffassung , daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.

b) Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegenden der Nachweis, daß eine wirtschaftliche Betriebsführung vorgelegen habe, nicht dem Kläger als Unternehmer (a.A. Staudinger/Frank Peters, aaO). Zwar hat auch der Senat entschieden, daß Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegten Leistungsumfangs regelmäßig den Unternehmer treffen (Urt. v. 21.11.1989, aa0). Dies betraf aber einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich die Darlegung, daß der geltend gemachte Leistungsumfang (Erforderlichkeit eines zweiten Sprengversuchs bei einem Pfeiler einer zu beseitigenden Brücke) erforderlich war; die Notwendigkeit einer solchen Darlegung wird hinsichtlich des Zeitumfangs durch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung aber gerade ausgeschlossen. Bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertrag wie auch in der Regel bei einer Abrechnung nach angemessener, üblicher oder taxmäßig bestimmter Vergütung wird es auf wirtschaftliches Arbeiten nicht entscheidend ankommen, weil unwirtschaftliches Verhalten des Unternehmers entweder gar nicht in die Abrechnung einfließt oder auf andere Weise bei der Bestimmung der geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden kann. Anders liegt es bei einer vereinbarten Vergütung nach geleisteter Zeit, bei der in der Regel der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll (vgl. Staudinger, aaO, Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung begründet nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) aber eine Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in Form einer vertraglichen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirkt sich indessen nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern nur über einen dem Besteller daraus bei Vorliegen auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden Gegenanspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Hieraus folgt zugleich, daß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine positive Vertragsverletzung objektiv vorliegt, den Besteller trifft.

c) Ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht insoweit nachgekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Eine Selbstbindung der Vorinstanzen an die Annahme im ersten Berufungsurteil, der Vortrag der Beklagten sei "gerade noch substantiiert", ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht eingetreten, weil die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz auf anderen Gründen beruhte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdn. 7). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, daß der Besteller im allgemeinen keine konkreten Kenntnisse darüber haben kann, was sich in der Sphäre des Unternehmers zugetragen hat, und daß schon deshalb an die Substantiierung seines Vorbringens keine hohen Anforderungen gestellt werden können.

d) Sofern sich hiernach auf Grund einer etwa durchzuführenden Beweisaufnahme die geschuldete Vergütung nicht genau ermitteln lassen sollte, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
V. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.