Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 275/09

bei uns veröffentlicht am04.11.2010
vorgehend
Landgericht Rostock, 4 O 16/07, 13.06.2008
Oberlandesgericht Rostock, 5 U 256/08, 09.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 275/09
Verkündet am:
4. November 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 (A, E); DDR: StHG § 4 Abs. 3, § 5; AnmVO § 4 Abs. 2

a) Ist vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Antrag auf Schadensersatz
nach § 4 Abs. 3 StHG gestellt, über den nach Grund und Höhe in einem Verwaltungsverfahren
nach § 5 Abs. 3 StHG zu befinden ist, tritt die mit der Antragstellung
verbundene Unterbrechungswirkung mit dem Beginn des Laufs der
Verjährungsfrist ein (im Anschluss an BGHZ 52, 47).

b) Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes will die in § 5 Abs. 2 vorgesehene
Pflicht zur Weiterleitung eines Schadensersatzantrags an die zuständige
Stelle sicherstellen, dass einem Geschädigten die mit der rechtzeitigen
Stellung des Antrags verbundenen verjährungsrechtlichen Wirkungen zugute
kommen.

c) Verzichtet ein vom Restitutionsantragsteller beauftragter Rechtsanwalt darauf,
sich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Eingangsbestätigung
für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erteilen zu lassen, ergibt
sich hieraus keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für Schadensersatzansprüche
, die auf einer mangelhaften Registrierung des tatsächlich eingegangenen
Antrags beruhen.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 275/09 - OLG Rostock
LG Rostock
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um Staatshaftungs- und Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die beklagte Hansestadt.
2
Die 1995 verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete als frühere Eigentümerin am 8. September 1990 vermögensrechtliche Restitutionsansprüche für die Grundstücke G. Straße 1 (Flurstücke 187/1 und 187/2) und L. straße 28 an. Noch in der ersten Septemberhälfte 1990 wurde dieser Antrag - lediglich - unter der Grundstücksbezeichnung L. straße 28 registriert. Eine Eingangsbestätigung erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht, auch nicht auf das Schreiben vom 28. Oktober 1991 der von ihr eingeschalteten Rechtsanwälte, die um eine Bestätigung der Registrierung gebeten hatten.
3
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1991 verkaufte die WIRO Wohnen in R. GmbH (im Folgenden: WIRO), seit 1990 Verfügungsberechtigte des im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücks G. Straße 1, dessen bebauten Teil (Flurstück 187/1) an die Käufer F. und Fr. . Am 15. Januar 1992 gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Liegenschaftsamt als der für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständigen Stelle die unrichtige Auskunft, das Grundstück G. Straße 1 sei nicht anmeldebelastet. Daraufhin genehmigte das Liegenschaftsamt am 7. Februar 1992 das Grundstücksgeschäft. Die Käufer wurden am 19. April 1993 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
4
Nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Kaufvertrag und dem Eigentumswechsel erfahren hatte, meldete sie durch anwaltliches Schreiben vom 7. Oktober 1994 unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Regressansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an. Von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfuhr sie anlässlich einer Akteneinsichtnahme am 15. Dezember 1994. Hiergegen erhob sie am 2. Januar 1995 Widerspruch und gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 1996 Anfechtungsklage.
5
Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 7. Oktober 1999 statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 302), das der Klägerin am 14. Januar 2002 zugestellt wurde, das erstinstanzliche Urteil wieder her.
6
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sprach im März 2002 mit dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über mögliche Schadensersatzansprüche und meldete gegenüber diesem Amt mit Schreiben vom 20. November 2002 Ersatzansprüche wegen der unrichtigen Auskunft an. Das Amt sagte mit Schreiben vom 25. November 2002 eine umfassende Prüfung zu und machte darauf aufmerksam, dass für Amtshaftungsansprüche im Beitrittsgebiet das Staatshaftungsrecht der DDR als Länderrecht fortgelte und hiernach die oberste Landesbehörde zuständig sei. Das Finanzministerium des Landes lehnte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 eine Einstandspflicht ab, da eine Haftung des Landes nach § 4 des Gesetzes über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 für Pflichtverletzungen, die bis zu diesem Datum unterlaufen seien, nicht in Betracht komme.
7
Mit Schreiben vom 29. November 2004 machte die Klägerin ihre Ersatzansprüche auch gegenüber dem Liegenschaftsamt der Beklagten geltend, die mit Schreiben vom 11. Januar 2005 eine Haftung ablehnte.
8
Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO den Rückübereignungsanspruch der WIRO gegen die Käufer, die bereits im März 2002 aus der Immobilie ausgezogen waren, auf die Klägerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2008 sprach das Landgericht der WIRO gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO Verwendungsersatzansprüche von 140.000 € gegen die Klägerin zu.
9
Klägerin, Die die ihre Schadensersatzansprüche mit mindestens 270.000 € beziffert hat, nimmt die Beklagte mit der am 28. Dezember 2004 eingereichten Klage auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Das Landgericht hat die begehrte Feststellung im Wesentlichen getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe


10
Die Revision ist begründet.

I.


11
Das Berufungsgericht, das die Feststellungsklage für zulässig hält, geht von der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das Liegenschaftsamt und einer unrichtigen Auskunft durch Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Als Anstellungskörperschaft habe die Beklagte für ihre Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes und des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einzustehen. Das Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 betreffe die Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen von vornherein nicht und beziehe sich auch nicht auf die vor dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes ausgeübte Tätigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
12
Das Berufungsgericht hält jedoch einen auf § 1 StHG gestützten Ersatzanspruch der Klägerin für verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist habe mit der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2004 bereits abgelaufen gewesen. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 7. Oktober 1994 habe - mehr als sieben Jahre vor Beginn der Verjährungsfrist - keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Auch das an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Schreiben vom 20. November 2002 habe diese Wirkung nicht ausgelöst, weil das Amt als untere Landesbehörde eingerichtet gewesen sei. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist habe die Klägerin bei der Beklagten keine Schadensersatzansprüche angemeldet. Grundsätzlich liege das Risiko, den richtigen Schädiger auf Ersatz in Anspruch zu nehmen, beim Anspruchsteller. Die Pflicht der Behörde zur Weiterleitung an das zuständige staatliche Organ (§ 5 Abs. 2 StHG) komme der Klägerin nicht zugute.
13
Übrigen Im stehe Amtshaftungsansprüchen und dem Ersatzanspruch nach § 1 StHG eine versäumte anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen. Den seinerzeitigen Rechtsanwälten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die die Interessen ihrer Mandantin zur Durchsetzung der bereits geltend gemachten Rückgabeansprüche hätten vertreten müssen, sei vorzuwerfen, dass sie nicht bis zu einer befriedigenden Auskunft bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen wegen ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachgefragt hätten. Hätten die Mitarbeiter des Amtes aufgrund des Nachhakens die fehlerhafte Eintra- gung bemerkt und diese vor Erteilung ihrer Auskunft vom 15. Januar 1992 berichtigt , wäre der Schaden nicht entstanden.

II.


14
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Verjährung von Ansprüchen und eine anderweitige Ersatzmöglichkeit annimmt.
15
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftungstatbestände des § 1 Abs. 1 StHG und des § 839 BGB erfüllt sind.
16
a) Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 steht auch für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 m.w.N.), dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 7. Februar 1992 rechtswidrig war und im Hinblick auf den gestellten Rückgabeantrag nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann zwar nicht von einem Verschulden der Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes ausgegangen werden. Das ist jedoch nicht Voraussetzung der Haftung des zum maßgeblichen Zeitpunkt in MecklenburgVorpommern als Landesrecht fortbestehenden Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags. Eine Anwendung seiner Bestimmungen ist nicht deshalb nach § 5 Abs. 3, § 6a StHG ausgeschlossen, weil das danach vorgesehene vorgeschaltete Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die Beklagte, die sich ohne Vorbehalt auf die Klage eingelassen hat, hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, ohne einen förmlichen Bescheid zu erlassen und die in § 5 Abs. 4 StHG vorgesehene Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Der Zweck des geforderten Vorverfahrens ist damit hinreichend beachtet (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 234/97, BGHZ 142, 259, 274 f). Es kommt hinzu, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, 281) auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene Staatshaftungsansprüche (nur) die §§ 1 bis 4 und 10 anwendbar bleiben.
17
b) Darüber hinaus haben die Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch die unrichtige Auskunft vom 15. Januar 1992 über die Stellung eines Rückgabeantrags schuldhaft ihre gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Dritte bestehenden Amtspflichten (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619) verletzt. Das erfüllt neben dem Haftungstatbestand des § 1 Abs. 1 StHG auch den einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB.
18
c) Für das Verhalten der Bediensteten beider Ämter ist die Beklagte als Anstellungskörperschaft verantwortlich.
19
Für aa) die Erteilung der Genehmigung waren nach § 7 der Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 1000) die Landratsämter und die Stadtverwaltungen zuständig, woran sich auch unter Geltung der Grundstücksverkehrsordnung nichts geändert hat (vgl. § 7 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477, und § 8 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182 ). Das Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung of- fener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 (GVOBl. M-V 1992 S. 262) berührte die Zuständigkeit für die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht.
20
bb) Soweit es um die Tätigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen geht, handelt es sich um eine Aufgabe, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen wurde, wobei den Ländern nach § 28 Abs. 2 VermG überlassen blieb, die Aufgabe der unteren Landesbehörden auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen zu lassen. In diesem Sinn sind nach § 1 Abs. 1 des vorstehend angeführten Landesgesetzes in den kreisfreien Städten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörden errichtet worden, deren Aufgaben der Oberbürgermeister (Bürgermeister ) wahrnimmt, wobei die kreisfreien Städte für ihren Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes die für die Durchführung der Aufgaben der unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellen. Hat das Landesgesetz damit organisatorisch keine Änderungen gegenüber der früheren - hier einschlägigen - Rechtslage bewirkt, ist lediglich in § 4 abweichend von dem Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der Beamte steht (vgl. Art. 34 Satz 1 GG), eine Haftung des Landes vorgesehen, wenn der Oberbürgermeister (Bürgermeister), der Landrat oder ein anderer Bediensteter einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises in Angelegenheiten der unteren Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen die ihm Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Da diese Bestimmung jedoch nur Pflichtverletzungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (6. Mai 1992) betrifft, bleibt es bei der Verantwortlichkeit der Beklagten.

21
2. Der Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 StHG ist nicht verjährt.
22
a) Nach § 4 Abs. 1 StHG verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Nach Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 StHG wird die Verjährung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbrochen. Im Übrigen gelten für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.
23
b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe aufgrund der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2002 die für den Verjährungsbeginn nach § 4 Abs. 2 StHG erforderliche Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung erlangt. Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt und wirkt sich auch nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Wollte man - wie das Landgericht - annehmen, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe bereits aufgrund ihrer Akteneinsichtnahme vom 15. Dezember 1994 die notwendige Kenntnis erlangt, um die Verjährung in Lauf zu setzen, wäre die Verjährung durch das im Januar 1995 mit der Widerspruchseinlegung gegen die Genehmigung eingeleitete Verfahren zum Primärrechtsschutz nach § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 1 BGB a.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2001 unterbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 35 m.w.N.).
24
c) Zu Unrecht will das Berufungsgericht den Schreiben der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin vom 7. Oktober 1994 und 20. November 2002 keine verjährungsrechtliche Bedeutung beimessen.
25
aa) In ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 1994 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Regressansprüche angemeldet. Zu Recht zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel, dass der Inhalt dieses Schreibens den Anforderungen an einen verjährungsunterbrechenden Schadensersatzantrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG genügte; denn dem Schreiben ließ sich jedenfalls entnehmen, dass sich aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Abschluss des Kaufvertrags und der Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch ein Geschehen vollzogen hatte, das mit ihrem noch nicht bearbeiteten Restitutionsantrag nicht in Einklang stand. Dass das Schreiben dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um mehr als sieben Jahre vorausging, war dem Umstand geschuldet , dass die Beklagte im alsbald eingeleiteten Verfahren zum Primärrechtsschutz hartnäckig an ihrer Auffassung festhielt, es könne bei der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung verbleiben. Nachdem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu ihrem Nachteil entschieden war, gab es für die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme, das noch nicht beschiedene Anspruchsschreiben vom 7. Oktober 1994 habe sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Vielmehr hatte sie sich jetzt dieses Schreibens anzunehmen und den Antrag nach § 5 Abs. 3 StHG zu bescheiden.
26
Berufungsgericht Dem kann auch nicht darin gefolgt werden, dem Schreiben habe keine Unterbrechungswirkung zukommen können, weil der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen gehabt habe. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, tritt bei Rechtshängigkeit eines Prozesses vor Verjäh- rungsbeginn die auf der Prozessführung beruhende Unterbrechungswirkung zugleich mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 48 f). Er hat dies damit begründet , die Wirkung der Unterbrechung durch Zustellung einer Klage erschöpfe sich nicht in diesem einmaligen Akt, sondern es trete ein längerer Zustand der Unterbrechung ein, der bis zur Erledigung des Prozesses oder, wenn dieser in Stillstand gerate, bis zur letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts andauere.
27
Diese Überlegungen lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Der Antrag auf Schadensersatz erschöpft sich ebenfalls nicht in einem einmaligen Akt, sondern er ist Ausgangspunkt für ein Verwaltungsverfahren , in dem über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist und an das sich ein Beschwerdeverfahren anschließen kann, das nach der Konzeption des Staatshaftungsgesetzes abgeschlossen sein muss, ehe der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht (§ 6a StHG). Dass die Beklagte dieses Verwaltungsverfahren nicht geführt hat, auch nicht, nachdem das Verfahren zum Primärrechtsschutz zu ihrem Nachteil ausgegangen war, vermag die mit der Antragstellung verbundene Unterbrechungswirkung nicht zu beenden.
28
bb) Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2002 - und damit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - erneut Schadensersatz verlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses an den "Oberbürgermeister der Hansestadt R. - AROV -" adressierte Schreiben sei nicht an die zuständige Behörde gerichtet gewesen, trifft nicht zu. Zwar sind - wie oben zu 1. c bb ausgeführt - in den kreisfreien Städten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörden eingerichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Ämter Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung wären. Vielmehr werden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch den Oberbürgermeister wahrgenommen und die kreisfreien Städte stellen die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 25 f; BVerwG VIZ 1995, 654, 655, jeweils zu § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 74/06, VersR 2007, 497 Rn. 7 f). Der Oberbürgermeister der Beklagten ist im Rahmen seiner vorbeschriebenen Aufgabenwahrnehmung nicht ein (ausgeliehenes ) Organ des Landes, sondern bleibt Organ der Beklagten und damit Ansprechpartner für Ansprüche, über die die Beklagte im Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 StHG zu befinden hatte.
29
Hiervon abgesehen will § 5 Abs. 2 StHG, der die Weiterleitung eines bei einem nicht zuständigen Organ gestellten Schadensersatzantrags an das zuständige Organ vorsieht, gerade vermeiden, dass ein Beteiligter mit der Verwirklichung seiner ihm zustehenden Rechte aus Unkenntnis oder Unerfahrenheit scheitert (vgl. Herbst, in: Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, 1997, § 5 Abs. 2 StHG Rn. 2). Das Berufungsgericht wird dem Sinn dieser Bestimmung nicht gerecht, wenn es dem rechtzeitig gestellten Schadensersatzantrag in solchen Fällen die verjährungsrechtliche Wirkung nimmt und den Geschädigten auf mögliche Ansprüche verweist, die sich aus einer unterlassenen Weiterleitung ergeben könnten.
30
3. Den Ansprüchen der Klägerin steht auch nicht die vom Berufungsgericht angenommene anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 3 Abs. 3 StHG, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen.
31
a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Pflichtverletzung der Rechtsanwälte, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Restitutionsansprüche vertreten haben, zu Schadensersatzansprüchen führen kann, die als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht zu ziehen sind. Richtig ist ferner seine Annahme, ein Rechtsanwalt sei auch innerhalb der Grenzen eines beschränkten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeschalteten Rechtsanwälten vorwirft , sie hätten trotz einer gesetzten Frist von drei Wochen nicht wegen der Beantwortung ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991, das seinerseits als Restitutionsantrag im Sinne des § 30 Abs. 1 VermG zu bewerten war, falls das Schreiben vom 8. September 1990 nicht beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangen gewesen wäre, nachgefragt.
32
b) Ohne dass sich das Berufungsgericht mit den Verhältnissen im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen näher auseinandersetzt oder hierzu konkrete Feststellungen trifft, geht es ohne weiteres davon aus, dass aufgrund einer solchen Nachfrage die fehlerhafte Eintragung des Restitutionsantrags aufgedeckt worden wäre. Dabei nimmt es nicht zureichend in den Blick, dass es im damaligen Verfahrensstadium noch nicht um die eigentliche Sachbearbeitung des Restitutionsantrags ging, sondern um das Interesse der Antragstellerin , darüber informiert zu werden, ob und wann ihre Anmeldung bei der Behörde eingegangen war und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren geführt wird. Diesem Interesse diente die in § 4 Abs. 2 AnmVO enthaltene Pflicht, den Eingang der Anmeldung innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu bestätigen (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 4 AnmVO Rn. 14). Dies unterließ die Beklagte.

33
Auf dem Versäumnis, die Anfrage der Rechtsanwälte vom 28. Oktober 1991 nicht beantwortet zu haben, beruhte ihre fehlerhafte Sachbearbeitung jedoch nicht. Wie das Landgericht unbeanstandet festgestellt hat, ist der Restitutionsantrag vom 8. September 1990 nicht etwa verloren gegangen, sondern der Behörde tatsächlich zugegangen und noch in der ersten Septemberhälfte registriert worden, wenngleich fehlerhaft, weil sich die Registrierung nur auf das Grundstück L. straße 28 bezog und das Grundstück G. Straße 1 übersehen wurde. Einer schlichten Eingangsbestätigung wäre dieser Fehler jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Mit einer solchen Eingangsbestätigung hätten sich auch die Rechtsanwälte auf ihre Anfrage vom 28. Oktober 1991 zufrieden geben dürfen. Der Schutzzweck der vom Berufungsgericht angenommenen Pflicht der Rechtsanwälte, wegen der Beantwortung des Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachzufragen, ging nicht dahin, Fehler der Behörde zu vermeiden oder aufzudecken, die im Rahmen einer beginnenden und zunächst intern bleibenden Sachbearbeitung bei der Beklagten entstehen konnten oder entstanden waren. Im Übrigen besteht kein hinreichender Anhalt für die Mutmaßung des Berufungsgerichts, bei einer weiteren Nachfrage, die angesichts der in § 4 Abs. 2 AnmVO vorgesehenen Frist von sechs Wochen für eine Eingangsbestätigung nicht vor Ende des Jahres 1991 hätte gehalten werden müssen , wäre der der Beklagten bei der Registrierung unterlaufene Fehler aufgedeckt worden.
34
Angesichts dieser Umstände ist nicht erkennbar, wie die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die Rechtsanwälte nach Eintritt des auf anderen Ursachen beruhenden Schadens mit Erfolg auf Ersatz hätten in Anspruch nehmen können.
35
4. Da die Klägerin die ihr entstandenen Schäden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer für die Feststellungsklage ausreichenden Art und Weise dargelegt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 13.06.2008 - 4 O 16/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.10.2009 - 5 U 256/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 275/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 74/06 Verkündet am: 14. Dezember 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt werden, daß die Voraussetzungen des § 1 inzwischen vorliegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft einer besonderen Investition (§ 3 des Investitionsvorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem Investitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich nach Maßgabe des Investitionsvorranggesetzes ein Investitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, wenn das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist. § 13 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes gilt sinngemäß.

(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Erwerber dürfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststellung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder ein bestandskräftiger Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden.

(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden; für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung. In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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1. a) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff ; 103, 242, 244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 335/03
Verkündet am:
17. Juni 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks
nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informieren
, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot
des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs
und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung
des Senatsurteils BGHZ 143, 18).

b) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor
einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen
Anmeldung zu erkundigen.
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; DDR: StHG § 2

c) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem
Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß
des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5
VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungsberechtigten
nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restitutionsantragsteller
grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtigten
vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstellung
in Anspruch zu nehmen.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - OLG Brandenburg
LG Brandenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin zu 1 meldete für sich und ihre Schwester, die ihre Rechte später an den Kläger zu 2 abgetreten hat, mit Schreiben vom 16. September 1990 und 19. Januar 1991 bei der Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Grundstücks an, das ihrem Vater im Jahre 1954 im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen worden war. Auf das erste Schreiben fertigte die Beklagte am 8. November 1990 eine Eingangsbestätigung für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; das zweite Schrei-
ben ging ihr am 7. März 1991 zu. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 hatte die damalige Verfügungsberechtigte, die P. C. mbH, u.a. wegen dieses Grundstücks bei der Beklagten nachgefragt, ob vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden seien bzw. Rückübertragungsansprüche vorlägen, was die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 1991 verneinte. Im Oktober 1991 und August 1992 bewilligte die Verfügungsberechtigte die Eintragung von Gesamtgrundschulden, die im Juli 1992 und Januar 1993 u.a. zu Lasten des hier in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurden. Am 8. Februar 1993 hob das Bezirksgericht Potsdam im Rehabilitierungsverfahren das gegen den Vater der Klägerin ergangene Urteil auf. Durch Bescheid vom 2. Mai 1996 wurde das Grundstück den Klägern zurückübertragen. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch der Verfügungsberechtigten wurde durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurückgewiesen. Der Restitutionsbescheid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Bereits im Mai 1997 wurde die Liquidation der Verfügungsberechtigten beschlossen, nachfolgend das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die Kläger machen geltend, daß es zu der dinglichen Be lastung des später restituierten Grundstücks nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Verfügungsberechtigte über die Anmeldung des Restitutionsanspruchs informiert hätte. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, die beiden Grundschulden zur Löschung zu bringen, hilfsweise die für die grundbuchliche Löschung erforderlichen Kosten zu zahlen, die den Grundschulden zugrundeliegende Hauptforderung der Gläubigerin abzulösen und die Kläger von jeglicher Verpflichtung aus diesen Grundschulden freizustellen sowie hilfsweise an sie zur Ablösung der Grundpfandrechte sowie der zugrundeliegenden Hauptforde-
rung 1.089.250 DM nebst 18% Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 zu zahlen. Das Landgericht hat dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag entsprochen und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, die der Verfügungsberechtigten erteilte Auskunft vom 5. März 1991, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor, sei in bezug auf das später den Klägern zurückgegebene Grundstück fehlerhaft gewesen. Dabei haben die Vorinstanzen offengelassen, ob der Antrag der Klägerin vom 16. September 1990 auf die Restitution des Grundstücks oder lediglich auf eine Entschädigung gerichtet gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe wegen der unklaren Anspruchsrichtung für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen jedenfalls die Verpflichtung bestanden, das Begehren näher aufzuklären. Bis zu dieser Aufklärung habe der Verfügungsberechtigten nicht geantwortet werden dürfen, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor. Darüber hinaus habe nach Eingang des Schreibens vom 19. Januar 1991 bei der Beklagten am 7. März 1991 die Pflicht bestanden, die unmittelbar zuvor abgegebene - im Hinblick auf das nunmehr eindeutig geäußerte Rückgabebe-
gehren offenkundig unzureichende - Auskunft zu korrigieren. Auch unabhängig von der am 5. März 1991 erteilten Auskunft sei die Beklagte nach § 31 Abs. 2 VermG in der Fassung des Einigungsvertrages und derjenigen vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) verpflichtet gewesen, die Verfügungsberechtigte über das Schreiben vom 19. Januar 1991 zu informieren. Gegen diese Beurteilung, in der das Berufungsgericht zutreffend die Verletzung einer gegenüber den Klägern bestehenden Amtspflicht erblickt, die Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG und nach § 1 des in Brandenburg fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR begründen kann, bestehen keine Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der von den Klägern geltend gemachte Schaden werde auch vom Schutzzweck des § 31 Abs. 2 VermG erfaßt. Das steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 (BGHZ 143, 18). In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, der mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bezweckte Schutz des Anmelders hänge im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhalte. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zu den Anlagen des Einigungsvertrages hat der Senat ausgeführt, § 31 Abs. 2 VermG solle sicherstellen, daß diejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsberechtigt seien, schnellstmögliche Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Rechtsträger sei dies deshalb erforderlich, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 3 und 4 nach Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein Antrag gestellt worden sei oder nicht (vgl. BT-Drucks. 11/7831 S. 14). Die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 2 VermG diene primär dem Anliegen, die Rechtsposition des Restitutionsberechtigten zu stärken (BGHZ 143, 18, 23 f).
Demgegenüber ist die Revisionserwiderung der Auffassung, für den Schutz vor dinglichen Verfügungen bestehe ein spezieller Schutzmechanismus , gegen den die Beklagte nicht verstoßen habe. Für die Auflassung und die Bestellung von Erbbaurechten sowie die entsprechenden schuldrechtlichen Verträge sei bei möglicherweise restitutionsbelasteten Grundstücken eine hoheitliche Genehmigung erforderlich, so daß das Verfügungsverbot insoweit quasi dinglich gesichert sei. Für alle übrigen dinglichen Belastungen sei der Verfügungsberechtigte dagegen nur schuldrechtlich verpflichtet, sich vorher beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Eingang von Restitutionsanträgen zu erkundigen. Damit sei der Restitutionsberechtigte faktisch auf die Redlichkeit des Verfügungsberechtigten angewiesen. Eine Haftung der Beklagten komme nur in Betracht, wenn sie auf eine Nachfrage des Verfügungsberechtigten , mit der dieser sich zeitnah vor einer Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung erkundige, eine falsche Auskunft erteile.
Diese Erwägungen vermögen an der allgemeinen Schutzrich tung der Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG jedoch nichts zu ändern. Richtig ist, daß das Vermögensgesetz in unterschiedlichen Zusammenhängen Vorkehrungen vorgesehen hat, um den Anspruch des Restitutionsberechtigten zu sichern. Insoweit ist neben der Mitteilungspflicht der Behörde nach § 31 Abs. 2 VermG die Pflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 VermG zu nennen , sich zeitnah vor einer Verfügung darüber zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG vorliegt. Dem läßt sich indes entnehmen , daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitutionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen. Hiermit stünde es nicht in Einklang, der Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG einen geringe-
ren Schutzumfang oder ihrer Beachtung nur deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil auch den Verfügungsberechtigten eine Pflicht zur Vergewisserung trifft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 10. April 2003 (III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353). In diesem Fall, der nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG betraf, sondern - nach bereits vollzogener Restitution - die unrichtige Auskunft gegenüber einem Kaufanwärter, bezüglich des Kaufgrundstücks seien vermögensrechtliche Ansprüche zur Zeit nicht erkennbar, hat der Senat entschieden, daß der durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt werde, wenn ein Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren bereithalte, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren solle (aaO S. 354). Diese Grundsätze wirken sich im vorliegenden Fall nicht aus. Denn zum einen unterliegt die bloße Belastung eines Grundstücks durch Bestellung einer Grundschuld nicht der besonderen Genehmigungspflicht nach der Grundstücksverkehrsordnung, zum anderen geht es hier auch nicht um Ansprüche des Verfügungsberechtigten als des unmittelbaren Empfängers der Auskunft, sondern um solche des Restitutionsberechtigten, der auf eine Erfüllung der Mitteilungspflicht und zutreffende Auskünfte angewiesen ist, damit einer Gefährdung seines Restitutionsanspruchs entgegengewirkt wird.
Daß das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenomm en hat, eine Beachtung dieser Amtspflichten durch die Beklagte hätte den eingetretenen Schaden verhindert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch der Verfügungsbe-
rechtigten vorgeworfen werden muß, sich nicht zeitnah vor der Bestellung der Grundpfandrechte nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung erkundigt zu haben. Da die Anmeldefristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren, durfte sie sich nämlich auf den Fortbestand der ihr am 5. März 1991 erteilten Auskunft nicht verlassen. Dieser Pflichtverstoß räumt aber nicht aus, daß auch die der Beklagten vorzuwerfende Amtspflichtverletzung den eingetretenen Schaden der Kläger verursacht hat.
3. Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil die Kläger in der Vergangenheit versäumt hätten, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit wahrzunehmen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 StHG). Bei Erhebung der Amtshaftungsklage habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bestanden, weil Ansprüche gegen die in die Gesamtvollstreckung gefallene Verfügungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten durchgesetzt werden können. Dies gelte auch für den Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG auf Befreiung von dem Grundpfandrecht. Die Kläger hätten jedoch nicht zu widerlegen vermocht, daß sie ab Mitte 1994, als ihnen die Eintragung der Belastungen bereits bekannt gewesen sei, bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Verfügungsberechtigten Ersatzansprüche gegen diese hätten durchsetzen können. Sie hätten ihren Anspruch zunächst auf eine Beseitigung der Belastung richten und nachrangig den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen können. Hilfsweise hätten sie ihren Antrag auf eine Hinterlegung des zur Ablösung der Grundschulden erforderlichen Geldbetrages bis zum erfolgreichen Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens richten können.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ni cht in jeder Hinsicht stand.


a) Ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen ein Ant rag nach § 30 VermG gestellt, ist der Verfügungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsgebot soll insbesondere einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung verhindert werden (vgl. BGHZ 126, 1, 5; Senatsurteil BGHZ 136, 57, 61). Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entsteht durch die Antragstellung ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186). Wenn die Verfügungssperre auch nicht die Rechtsmacht des Verfügungsberechtigten begrenzt, über den Vermögenswert wie ein Eigentümer zu verfügen, so begründet sie doch eine schuldrechtliche Pflichtenbindung gegenüber dem Restitutionsantragsteller. Da die Verfügungssperre dem Schutz des Berechtigten vor seinen Rückübertragungsanspruch gefährdenden oder erschwerenden Maßnahmen des Verfügungsberechtigten dient, hat sie sich gerade in einem Zeitraum zu bewähren, der der Rückgabeentscheidung vorausgeht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß eine abschließende Entscheidung über die Berechtigung des Restitutionsantragstellers noch nicht vorliegt , andererseits eine solche aber auch nicht abgewartet werden kann, soll der mögliche Restitutionsanspruch des Berechtigten nicht durch Maßnahmen des Verfügungsberechtigten vereitelt oder ausgehöhlt werden.
Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, da ß der Berechtigte das Unterlassungsgebot auf dem Zivilrechtsweg gegen den Verfü-
gungsberechtigten durchsetzen kann (vgl. BGHZ 124, 147; 126, 1). Im Rahmen eines solchen Streitverfahrens - sei es im Wege einstweiliger Verfügung, sei es in der Hauptsache - hat das Zivilgericht nicht in allen Einzelheiten zu prüfen, ob der Rückgabeanspruch des Berechtigten begründet ist. Diese Frage ist nicht vorgreiflich im Sinn des § 148 ZPO; eine Aussetzung eines solchen Rechtsschutzverfahrens bis zur Entscheidung über den Rückgabeantrag vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen würde das Unterlassungsgebot geradezu unterlaufen. Nur dann, wenn ein Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl. die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entnommene Wertung) oder wenn ein Ausschlußgrund nach den §§ 4, 5 VermG offensichtlich eingreift, gebieten es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine am Eigentumsschutz orientierte Gesetzesauslegung, den Verfügungsberechtigten beim Gebrauch seines Eigentums oder seiner Verfügungsmacht von den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 freizuhalten (vgl. BGHZ 126, 1, 9, 10 f).

b) Daß die Verfügungsberechtigte hier nach Stellung d es Rückgabeantrags objektiv nicht berechtigt war, das Grundstück mit zwei Gesamtgrundschulden zu belasten, ist nicht weiter streitig. Es liegt auf der Hand, daß der Vermögenswert durch diese beiden Grundschulden, die zunächst bis zu einem Betrag von 13 Mio. DM bestellt worden waren, den Wert des hier in Rede stehenden Grundstücks aushöhlten, wenn nicht weit überschritten. Wäre den Klägern eine entsprechende Belastungsabsicht der Verfügungsberechtigten rechtzeitig bekannt geworden, hätten sie ohne weiteres Unterlassung einer solchen Maßnahme verlangen können.

c) Verletzt der Verfügungsberechtigte das ihm auferlegt e Unterlassungsgebot , macht er sich, wenn ihm - wie hier - ein schuldhafter Verstoß ge-
gen die zeitnah zur vorgesehenen Belastung des Grundstücks vorzunehmende Erkundigung über das Vorliegen einer Anmeldung vorzuwerfen ist, wegen positiver Vertragsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, der zugunsten des Berechtigten ein Schutzgesetz darstellt, schadensersatzpflichtig (vgl. BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347). Hat der Rückgabeantrag Erfolg, besteht der Schaden des Berechtigten darin, daß er den Vermögenswert nicht, wie es bei Beachtung des Unterlassungsgebots der Fall gewesen wäre, frei von Belastungen zurückerhält. Danach kann der Berechtigte nach § 249 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 249 Abs. 1 BGB) im Wege der Naturalrestitution Befreiung von der Belastung verlangen; es kommt auch ein Anspruch auf Geldersatz nach Maßgabe des § 250 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221, 2222). Ferner steht dem Berechtigten in einem solchen Fall der besondere verschuldensunabhängige Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG zur Verfügung, der den Besteller des Grundpfandrechts verpflichtet, den Berechtigten in dem Umfang von dem Grundpfandrecht zu befreien, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Hier käme wohl eine vollständige Befreiung von der Belastung in Betracht, weil der durch die Grundschulden gesicherte Kredit nicht dem Grundstück der Kläger zugute gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG). Darüber hinaus wird durch § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG die Mitwirkung der kreditgebenden Bank sichergestellt.

d) Daß den Klägern die vorbeschriebenen Rechte - vom An spruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG abgesehen - bereits vor der Rückgabeentscheidung gegen den Verfügungsberechtigten mit der Aussicht auf eine erfolgreiche Durchsetzung zustanden, wird vom Berufungsgericht hingegen zu Unrecht an-
genommen. Jedenfalls waren die Kläger nicht gehalten, weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen die Verfügungsberechtigte einzuschlagen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126).
aa) Betrachtet man den für die Kläger nach der Belast ung des Grundstücks eingetretenen Schaden nach dem vom Berufungsgericht offenbar ins Auge gefaßten Ziel, noch vor Rückgabe des Grundstücks die Belastung wieder zu beseitigen, liegt das Verlangen nach Naturalrestitution prinzipiell nahe. Es würde auch dem Interesse des Restitutionsantragstellers entsprechen, einen solchen Anspruch alsbald durchzusetzen. Das beruht vor allem auf der Erwägung , daß die Durchsetzung eines solchen Anspruchs letztlich von der Bonität des Bestellers des Grundpfandrechts abhängt, auch soweit der Anspruch erst nach der Rückgabe des Vermögenswerts nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG durchgesetzt werden soll. Es kommt hier hinzu, daß aus der damaligen Sicht der Kläger, die seit Mitte 1994 über die Belastung informiert waren, Ersatz nur beim Verfügungsberechtigten gesucht werden konnte, weil ihnen die Amtspflichtverletzungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren.
Läßt man einmal außer Betracht, daß die Kläger vor d er Restitution nur eine Aussicht darauf hatten, das Grundstück wieder zurückzuerhalten, hätte der Anspruch auf Naturalrestitution überhaupt nur Erfolg haben können, wenn die kreditgebende Bank an einer solchen Lösung mitgewirkt hätte. In diesem Zusammenhang weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Kreditgeberin die Grundschulden wirksam erworben hat und nicht ohne weiteres verpflichtet war, an einer Enthaftung des Grundstücks mitzuwirken. Eine entsprechende gesetzlich ausgestaltete Mitwirkungspflicht traf sie erst im Anschluß an die Re-
stitution nach § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG. Es kommt hinzu, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß sich die Verfügungsberechtigte, wie sich aus den Gründen des Restitutionsund des Widerspruchsbescheids ergibt, gegen eine Restitution auch aus dem Gesichtspunkt gewandt hat, die Enthaftung des Grundstücks nicht bewirken zu können.
bb) Hätten die Kläger wegen der daher anzunehmenden Weigerung der Verfügungsberechtigten, das Grundstück von der Belastung zu befreien, nach § 250 Satz 2 BGB Ersatz in Geld verlangt, erscheint die rechtliche Begründetheit eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht unzweifelhaft. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, war vor der Bestandskraft der Restitutionsentscheidung , soweit es um die Kläger geht, nur deren vermögensrechtlicher Anspruch , dessen Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) vielfach spekulativer Charakter zukommt (vgl. BGHZ 132, 306, 310), durch die Belastung in seinem Wert gemindert. Zwar traf die Belastung auch das Grundstück ; dieses stand aber noch im Eigentum der Verfügungsberechtigten. Mag man auch die Belastung als solche in dem einen wie in dem anderen Fall gleich bewerten, liefe eine Geldzahlungspflicht des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten in gewisser Weise - anders als das bloße Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG in seiner sichernden Funktion - auf eine Vorwegnahme der Restitutionsentscheidung hinaus; denn würde der Rückgabeantrag abgelehnt, erwiese sich, daß den Restitutionsantragsteller ungeachtet der Belastung in Wirklichkeit kein Schaden getroffen hat. Die Grenzlinie zwischen dem nur den Restitutionsanspruch sichernden Unterlassungsgebot und der erst durch die bestandskräftige Rückgabeentscheidung bewirkten Zuweisung des Vermögenswerts (vgl. hierzu BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteile BGHZ 137,
183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer solchen Beurteilung möglicherweise überschritten. Es dürfte daher naheliegen, daß ein mit einem solchen Anspruch befaßtes Zivilgericht das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen würde, um nicht eine weittragende Entscheidung zu treffen, die sich im Falle eines erfolglosen Rückgabeantrags als unzutreffend erwiese. Ist zudem die Mitwirkung der kreditierenden Bank nicht gesichert, verfügte der Restitutionsberechtigte bei Annahme und Durchsetzung eines Anspruchs nach § 250 Satz 2 BGB über erhebliche Geldmittel, ohne daß damit die Rückführung der Belastung sichergestellt wäre. Eine solche Lösung wäre daher auch aus der Sicht des Verfügungsberechtigten Bedenken ausgesetzt.
cc) Unter diesen Umständen würden für eine Pflicht der Verfügungsberechtigten , den Klägern durch Hinterlegung, Stellung einer Bürgschaft, wie die Revisionserwiderung meint, oder in anderer Weise Sicherheit zu leisten, um die Enthaftung des Grundstücks nach der Restitution unter Mitwirkung der kreditgebenden Bank (§ 16 Abs. 10 Satz 4 VermG) vorzunehmen, sachliche Gründe sprechen. Geht man nämlich von der den Restitutionsanspruch sichernden Funktion der Verfügungssperre aus, würde eine solche Lösung den Interessen beider Seiten gerecht: Der Verfügungsberechtigte, der die Verfügungssperre nicht beachtet hat, müßte die notwendige Sicherheit durch sein freies Vermögen stellen; hätte der Restitutionsantrag keinen Erfolg, fiele die Sicherheit wieder an ihn zurück. Im anderen Fall könnte sich der Restitutionsberechtigte aus der Sicherheit befriedigen. Es fehlt indes an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. Wollte man entsprechende Grundsätze aus der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG für das Schuldverhältnis zwischen dem Restitutionsantragsteller und dem Verfügungsberechtigten entwickeln, handelte es sich um einen Akt richterlicher Rechtsfortbildung, von dem die Klä-
ger bei ihrer Entscheidung, den Ausgang des vermögensrechtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht ausgehen konnten. Auch der in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Versuch, im Wege einstweiliger Verfügung eine vorläufige Sicherstellung zu erreichen, war den Klägern nicht zumutbar.
Angesichts dieser Unsicherheiten kann den Klägern nicht vor geworfen werden, sie hätten vor der Restitutionsentscheidung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen.
4. Nach allem kann die Abweisung der Klage nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, in welcher Höhe die nach der Neuordnung der Belastungen vom 29. März 2001 hier streitgegenständliche Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 1a über 1.089.250,00 DM valutiert. Dabei besteht Gelegenheit, sich mit dem Einwand der Revisionserwiderung auseinanderzusetzen, angesichts der nur dinglichen Belastung des Eigentums könne der Schaden nicht über den Wert des Grundstücks ohne die schadensstiftende Belastung hinausgehen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt werden, daß die Voraussetzungen des § 1 inzwischen vorliegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft einer besonderen Investition (§ 3 des Investitionsvorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem Investitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich nach Maßgabe des Investitionsvorranggesetzes ein Investitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, wenn das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist. § 13 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes gilt sinngemäß.

(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Erwerber dürfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststellung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder ein bestandskräftiger Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden.

(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden; für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung. In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend.

Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von ihm ermächtigten Person erteilt. Die Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin entfällt nicht dadurch, daß Anteile an Unternehmen auf Dritte übertragen werden oder, dass Grundstücke aus der Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übertragen worden sind oder übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.

(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.

(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.

(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.

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2. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Haftpflichtige Körperschaft im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und im Sinne des § 1 DDR-StHG ist vielmehr der beklagte Landkreis.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.