Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 76/07

bei uns veröffentlicht am07.02.2008
vorgehend
Landgericht Dresden, 10 O 4555/05, 14.07.2006
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 1565/06, 28.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 76/07
Verkündet am:
7. Februar 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; DDR: StHG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2;
Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage
entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass
eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch
entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde
aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch
den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde
im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht
nach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im
Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Klägerin Die macht aus auf sie übergegangenem Recht der Landeshauptstadt Dresden einen Anspruch auf hälftigen Innenausgleich gegen den beklagten Freistaat geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde:
2
Eigentümer des Hausgrundstücks F. in D. war seit 1940 A. . Das Grundstück wurde am 28. März 1952 aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. DDR S. 839) unter staatliche Verwaltung gestellt. Seit dieser Zeit wurde das ursprüngliche Mietswohnhaus ausschließlich für Verwaltungszwecke genutzt. Der Rat des Stadtbezirks D. ließ verschiedene Arbeiten an dem Gebäude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsanlage für dieses und ein unmittelbar angrenzendes Gebäude. Mit Beschluss des Rates der Stadt D. vom 30. September 1982 wurde das Grundstück auf der Grundlage von § 14 AufbauG i.V.m. § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt.
3
Die Erbin des früher eingetragenen Eigentümers machte im Juli 1990 Restitutionsansprüche geltend, die sie am 5. August 1994 an Y. (im Folgenden: Antragsteller) abtrat. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Dresden sah den Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG als ausgeschlossen an und wies den Restitutionsantrag durch Bescheid vom 21. November 1995 zurück. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 28. Februar 1996 zurück. Auf die Verpflichtungsklage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes vom 28. Februar 1996 durch Urteil vom 9. September 1998 auf und verpflichtete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertragen. Der entsprechende Restitutionsbescheid vom 2. November 1998 wurde am 8. Dezember 1998 bestandskräftig. Das Grundstück wurde dem Antragsteller im Juni 2000 zurückgegeben.
4
Im Vorprozess nahm der Antragsteller die Landeshauptstadt Dresden wegen verzögerter Restitution auf Ersatz von Mietausfallschäden in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 1.123.485,34 € nebst Zinsen statt. Im Berufungsverfahren, in dem die beklagte Stadt dem Freistaat den Streit verkündet hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, nach dem der Antragsteller 440.000 € erhalten sollte. Der Kommunale Schadensausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen entrichtete hierauf 153.716,30 € und trat alle Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Diese hat behauptet, die Zahlung habe sich auf den Ersatz des Mietausfallschadens bezogen, der dem Antragsteller seit Rückgabe des Grundstücks ab Juni 2000 entstanden sei.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei im Hinblick auf den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes verpflichtet, als Gesamtschuldner die Hälfte des entrichteten Schadensersatzes auszugleichen. Ihre demnach auf Zahlung von 76.858,15 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Berufungsgericht Das verneint eine Gesamtschuldnerstellung des Beklagten , weil dieser dem Antragsteller weder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch nach § 1 DDR-StHG hafte. Denn der Widerspruchsbescheid des Landesamtes sei nicht nur vertretbar, sondern stehe mit dem Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Einklang. Dies könne das Berufungsgericht ohne Bindung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts beurteilen. Zwar binde die Feststellung des Verwaltungsgerichts , dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei, auch den Beklagten als Träger der Widerspruchsbehörde. Diese Wirkung schließe jedoch den hier in Rede stehenden Innenausgleich zwischen der Landeshauptstadt bzw. ihrem Versicherer und dem Beklagten nicht ein, sondern beziehe sich nur auf den Amtshaftungsprozess zwischen dem Antragsteller und der Landeshauptstadt. Das landgerichtliche Urteil in diesem Verfahren und die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Streitverkündung an den Beklagten könnten diesen im Hinblick darauf, dass die Parteien des Vorprozesses einen Prozessvergleich geschlossen hätten, nicht binden.
8
Dem Antragsteller habe kein Restitutionsanspruch, sondern lediglich ein Entschädigungsanspruch zugestanden, weil Gebäude und Grundstück mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden seien und ein öffentliches Interesse an ihrer Nutzung bestehe. Dabei spiele es nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 2005 (8 C 13/04 - ZOV 2006, 136) entschieden habe, keine Rolle, dass die Investitionen hier schon vor der endgültigen Entziehung des Eigentums vorgenommen worden seien.

II.



9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts , dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts für dieses Verfahren keine Bindungen entfalte.
10
1. a) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff ; 103, 242, 244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige.
11
b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich in dem Vorprozess über den Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüberstanden. In ihrem Verhältnis zueinander war aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein Anspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids zustand. Auch wenn die diesem Verfahren vorausgehenden Versagungsbescheide nicht unmittelbar Streitgegenstand der Verpflichtungsklage waren (vgl. BVerwGE 89, 354, 355 f; Clausing , in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 63 f; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 51; Kuntze, in: Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 121 Rn. 19), ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Behörde , dem Antragsteller die begehrte Restitution zu versagen, gerade unter Auseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden vom Verwaltungsgericht geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auch, wie es vielfach üblich ist (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 33, 36), im Tenor seiner Entscheidung den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 28. Februar 1996 aufgehoben und die Landeshauptstadt verpflichtet, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertragen. Infolge dieser Verknüpfung, bei der man die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angelegte Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei Verpflichtungsklagen angenommen, dass sich die Bindung der Zivilgerichte - soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist - auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 - NJW 1980, 387; BGHZ 119, 365, 368; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - NVwZ-RR 2003, 403; zum Übergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage vgl. BVerwGE 89, 354, 356).
12
c)Dasverwaltungsgerichtliche Verfahren war auch geeignet, Bindungen zu Lasten des Beklagten zu entfalten, die in einem anschließenden Schadensersatzprozess zu beachten gewesen wären, wenn sich der Antragsteller zu einer klageweisen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Beklagten entschlossen hätte.
13
aa) Zwar war der Beklagte als Träger der Widerspruchsbehörde nicht Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn in Fällen, in denen - wie hier - der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid in jeder Hinsicht übereinstimmen, ist die Klage (nur) gegen die Körperschaft (oder nach entsprechender Bestimmung des Landesrechts gegen die Behörde) zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO). Nur wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde überhaupt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt (vgl. § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Stimmen der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid inhaltlich überein, liegt auch kein Fall vor, den Träger der Widerspruchsbehörde nach § 65 Abs. 1, 2 VwGO am Verfahren zu beteiligen, obwohl - etwa bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage - der Verwaltungsakt und der etwaige Widerspruchsbescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind, also eine - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide - notwendig einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. VGH Mannheim ESVGH 16, 89, 90; Eyermann/Jörg Schmidt, aaO § 65 Rn. 14; Redeker, in: Redeker /v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 65 Rn. 12). Insoweit wird vielmehr im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 - DÖV 1962, 791, 792 = DVBl. 1962, 753, 754), in dem nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des Prozessrechts (§ 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch genommene Rechtsträger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstandschaft auch diejenige der Widerspruchsbehörde; hieraus wird eine Erstreckung der Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Träger der Widerspruchsbehörde gefolgert (vgl. VGH Mannheim aaO; VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 121 Rn. 96; Kopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 24; Wolff, in: Wolff/Decker, VwGO/ VwVfG, 2. Aufl. 2007, § 121 VwGO Rn. 33; Kuntze, in Bader, aaO § 121 Rn. 9; Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, aaO § 121 Rn. 6a; Eyermann/Rennert, aaO § 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. BVerwG NVwZ 1999, 296 unter weiterer Bezugnahme auf BVerwG NVwZ 1993, 781, 782).
14
bb) Ob sich aus dem Institut der Prozessstandschaft grundsätzlich ergibt, dass der betroffene Rechtsträger auch im Verhältnis zum Prozessstandschafter gebunden ist (vgl. hierzu allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 50 Rn. 33-41 m.w.N.), bedarf hier keiner allgemeinen Beantwortung. Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommene Bindung sprechen folgende gewichtige Gründe: Zum einen können Ausgangs- und Widerspruchsbescheid , die wie hier inhaltlich übereinstimmen, notwendig nur einheitlich beurteilt werden. Zum anderen fehlen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Mittel , die betroffenen Rechtsträger an die getroffene einheitliche Entscheidung zu binden. Denn die Möglichkeit einer Streitverkündung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgängig verschlossen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 - juris Orientierungssatz 1, insoweit nicht veröffentlicht ; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 65 Rn. 2, Stand April 2006; Kopp/Schenke, aaO § 65 Rn. 2). Auch eine Beiladung, die eine der Streitverkündung ähnliche Funktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfüllen hat, ist in Fällen der erörterten Art gleichfalls - wie zu aa) ausgeführt - nicht zulässig. Unter diesen Umständen verlangen die Durchsetzung der Rech- te des betroffenen Antragstellers wie ein sachgerechter Umgang mit der Ressource des Primärrechtsschutzes, dass auch der Träger der Widerspruchsbehörde an das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gebunden wird. Eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsstellung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass die Regelung in § 78 VwGO dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, soweit der Widerspruchsbescheid keine erstmalige oder zusätzliche Beschwer enthält, eine unmittelbare Einwirkung auf das gerichtliche Verfahren nimmt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich , weil die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde genügt und der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde als juristische Person des öffentlichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfGE 39, 302, 316). Es kommt hinzu, dass dem Beklagten hier nach Art. 1 §§ 1, 2 des Sächsischen Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) ein uneingeschränktes Weisungsrecht zustand, mit dem er auf die Prozessführung durch die Ausgangsbehörde oder durch deren Rechtsträger hätte Einfluss nehmen können, insbesondere zur Frage, ob die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden sollte.
15
2. Ist hiernach im Verhältnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshauptstadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auszugehen, dass die die Rückgabe versagenden Bescheide - worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 StHG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB (siehe hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 9, 65, 66 ff). Demgegenüber scheiden Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus, weil die Beamten jedenfalls ohne Verschulden gehandelt haben.
16
a) Das nach dem Beitritt als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungsgesetz ist zwar nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes (SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten. Hiervon bleiben aber nach Art. 1 § 4 Satz 1 SächsRBG bestehende Rechtsverhältnisse unberührt. Zu diesen gehören die hier verfolgten Schadensersatzansprüche, die auf die Bescheide vom 21. November 1995 und 28. Februar 1996 zurückgehen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366 Rn. 34) ist es unerheblich, dass die Schadensersatzansprüche , die Gegenstand des Ausgleichsbegehrens der Klägerin sind, nach ihrer Behauptung den Zeitraum ab Juni 2000 betreffen.
17
b) Ohne Bedeutung für den hier verfolgten Ausgleichsanspruch ist es auch, dass sich der Antragsteller zur Schadensregulierung nur an die Landeshauptstadt gewandt hat. Das gesamtschuldnerische Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger alle Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Vielmehr entsteht der Ausgleichsanspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 286/90 - NJW 1991, 1733, 1734). Er wird auch nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen inzwischen verjährt (RGZ 69, 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - NJW 1981, 681).
18
c) Die Schadensersatzpflicht nach § 1 StHG erfasst auch den hier vom Antragsteller verfolgten Ersatz entgangenen Gewinns in Form des behaupteten Mietausfallschadens. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts Potsdam (LKV 2001, 182, 183), das Schäden aus einer entgangenen Vermögensmehrung allgemein für nicht ersatzfähig hält, steht mit § 3 Abs. 2 StHG, § 252 BGB nicht in Einklang und übersieht die Rechtsprechung des Senats, der den Inhalt von Amtshaftungsansprüchen und Ansprüchen aus dem Staatshaftungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 27 Rn. 14).
19
3. Ergibt sich in Bezug auf die Schadensersatzansprüche des Antragstellers im Hinblick auf die Bindungen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts daher eine gesamtschuldnerische Haftung der Landeshauptstadt und des Beklagten , ist im weiteren zu prüfen, ob diese Bindungen auch im Verhältnis der Stadt zu dem Land zu beachten sind.
20
a) Aus der Streitverkündung der Klägerin an den Beklagten im Vorprozess des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt lässt sich eine solche Wirkung , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht herleiten. Dieses Verfahren ist durch einen Prozessvergleich abgeschlossen worden. Einem Prozessvergleich kommt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - NJW-RR 2005, 1435).
21
b) Allgemein wird im bürgerlichen Recht das innere Schuldverhältnis der Gesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbständig neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht (vgl. bereits RGZ 69, 422, 425 f; 146, 97, 101). Daraus folgt etwa, dass ein vom Gläubiger gegenüber dem Gesamtschuldner erwirktes Urteil keine Rechtskraftwirkungen für den Ausgleichsanspruch hat, den der (in Anspruch genommene) Gesamtschuldner gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht.
22
vorliegende Die Konstellation ist allerdings von der Besonderheit gekennzeichnet , dass in einem Vorprozess des Antragstellers - sei es gegen die Landeshauptstadt, sei es gegen den beklagten Freistaat - bindend die Feststellung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen war, dass die die Restitution ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Unter solchen Umständen kann man aber einer Streitverkündung im Schadensersatzprozess in Bezug auf dieses Element eines Schadensersatzanspruchs ohnehin keine eigenständige Bedeutung beimessen. Denn sie würde insoweit nur eine Wirkung äußern, die sich für den Beklagten auch unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergäbe. Stellt man aber auf diese Besonderheit ab, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig eine einheitliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergeht, führt nur eine auch interne Bindung dazu, dass die Schadensersatzpflicht der Landeshauptstadt oder des Freistaats nicht von dem zufälligen Umstand abhängt, wen der Antragsteller auf Ersatz in Anspruch nimmt.
23
c) Legt man daher auch im Verhältnis der Landeshauptstadt zum Beklagten eine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zugrunde, lässt sich dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten nicht verneinen.
24
Da Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB von § 67 VVG erfasst werden und die privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Kommunalen Schadensausgleich und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungsverhältnisse den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes unterlie- gen (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 f), ging ein der Landeshauptstadt gegen das Land zustehender Ausgleichsanspruch auf den Kommunalen Schadensausgleich, soweit er den Antragsteller befriedigte, über. Dieser Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Klägerin abgetreten worden.
25
Die Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht, anders als das Verwaltungsgericht für richtig befunden hat, entschieden hat, dass auch nach der Anordnung der staatlichen Verwaltung, aber vor der Überführung in Volkseigentum vorgenommene bauliche Maßnahmen zu einem Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führen können (vgl. BVerwG ZOV 2006, 136). Zwar endet die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile grundsätzlich mit der Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 28). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann aber in der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage nicht gesehen werden (vgl. BVerwGE 91, 256, 259 ff; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, aaO § 121 Rn. 75; Kilian, in: Sodan/Ziekow, aaO § 121 Rn. 119).
26
4. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob dem Antragsteller in der von der Klägerin behaupteten Zeit der vom Kommunalen Schadensausgleich regulierte Schaden entstanden ist und ob der Beklagte hieran - dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend - hälftig zu beteiligen ist. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte Auffassung des Beklagten, im Innenverhältnis komme eine Mithaftung des Rechtsträgers der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht, wenn diese (nur) den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen habe, trifft nicht zu (vgl. zum Ganzen Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 77).
Schlick Wurm Dörr
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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 76/07 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 76/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2002 - III ZR 278/01

bei uns veröffentlicht am 21.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/01 Verkündet am: 21. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2006 - III ZR 144/05

bei uns veröffentlicht am 12.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 144/05 Verkündet am: 12. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 64/433/EWG des R
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 76/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 67/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - III ZR 93/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückforde

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 275/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 275/09 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (A, E

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - III ZR 59/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 59/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu B II) BGHR: ja AEUV Ar

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 278/01
Verkündet am:
21. November 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des
- objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens.
BGH, Urteil vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der III. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1994, im Wintergartenanbau ihres in der beklagten Gemeinde belegenen Wohnhauses Terrakotta-Ware auszustel-
len und zu verkaufen. Am 3. März 1994 stellte sie den Antrag, eine entspre- chende Nutzungsänderung des Wintergartens als Ausstellungs- und Verkaufsraum zu genehmigen. Der Ausschuß Technik und Umwelt der Beklagten beschloß am 28. April 1994, ihr das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung zu versagen. Daraufhin lehnte das Landratsamt Enzkreis als untere Baurechtsbehörde des streitverkündeten Landes mit Bescheid vom 31. August 1994 den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ab und führte zur Begründung aus, daß die Beklagte das gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen zu einer Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO versagt habe. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage führte zur Aufhebung der vorgenannten Bescheide und zur Verpflichtung des durch das Landratsamt vertretenen Landes, die beantragte Nutzung des an das Wohnhaus angebauten Teils des Wintergartens als Ausstellungs- und Verkaufsraum für Terrakotta-Waren zu genehmigen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer Genehmigung zur Nutzungsänderung ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, da auch eine Verkaufsstelle für Terrakotta-Waren unter den konkret gegebenen Umständen der Versorgung des Baugebietes im Sinne der genannten Bestimmungen diene. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Beklagte beigeladen gewesen.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr, der Klägerin, durch die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung entstanden sei. Ihre auf Zahlung
von 94.036,48 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wurde vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Forderung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Grundurteils.
1. Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils steht auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß, d.h. im Verhältnis zwischen der Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, daß die Verweigerung der Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung rechtswidrig gewesen ist (BGHZ 146, 153, 156, st. Rspr.).
2. Beide Baurechtsbehörden, also sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium, hatten die Ablehnung des Antrags der Klägerin ausschließlich darauf gestützt, daß die Beklagte das Einvernehmen nach § 36 BauGB bindend verweigert habe. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann (BGHZ 118, 263, 265 m.w.N.; s. zur Entwicklung dieser Rechtsprechung im einzelnen: Wurm, Festschrift Boujong [1996] S. 687 ff). Dabei ist es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheblich, ob das Einvernehmen der Ge-
meinde objektiv überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt. Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung , auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BauGB werten muß. In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere bereits entschieden, daß es nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Falle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1990 - III ZR 249/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4 = BRS 53 Nr. 40).
3. Im vorliegenden Fall haben Gemeinde, Baurechtsbehörde und Widerspruchsbehörde übereinstimmend das Vorhaben der Klägerin als ein solches nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beurteilt und geprüft, ob es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb gehandelt hat. Deshalb haben sie das Einvernehmen der Beklagten nach § 31 BauGB für erforderlich gehalten. Die unberechtigte Verweigerung konnte daher einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) der Klägerin gegen die Beklagte begründen. Zwar war das Vorhaben in Wirklichkeit ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich unmittelbar aus § 30 BauGB ergab und bei dem es deshalb des gemeindlichen Einvernehmens nicht bedurfte. Deswegen war die Bauaufsichtsbehörde an die Versagung nicht gebunden und hätte sich darüber hinwegsetzen können und müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie möglicherweise eine eige-
ne, Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen. An der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin ändert dies jedoch nichts; vielmehr kommt insoweit eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten und der Bauaufsichtsbehörde in Betracht (§ 840 BGB; Senatsurteil BGHZ 118, 263, 265 ff).
4. Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden der für die Beklagten handelnden Amtsträger verneint, sind ebenfalls nicht tragfähig. Insbesondere trifft es nicht zu, daß sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts keine Hinweise auf ein derartiges Verschulden der Amtsträger der Beklagten ergäben. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter umfassender Auswertung der Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen das Vorhaben der Klägerin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und gerade nicht nach Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen war. Aus dem Ausschußprotokoll der Beklagten vom 28. April 1994 ist nicht erkennbar, daß diese eine entsprechende Prüfung und Abgrenzung auch nur ansatzweise vorgenommen hat. Nach dem vom Berufungsgericht an sich zutreffend wiedergegebenen objektiven Sorgfaltsmaßstab würde es die Beklagte auch nicht entlasten, wenn ihr die rechtliche Beurteilung durch die Anfrage des Landratsamts nahegelegt worden sein sollte. Denn die Amtsträger der Gemeinde mußten die für eine so weittragende Entscheidung wie die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. In diesem Bereich nahm das Landratsamt gegenüber der Gemeinde nicht etwa die Stellung einer spezialisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 139, 200, 214 und 146, 365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen vertrauen dürfen. Die Planungshoheit der Gemeinde hat insoweit ihren haftungs-
rechtlichen Preis (Boujong, WiVerw 2/91, 61, 106). Deshalb kann die Beklagte die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten, das in den Kernbereich ihrer Selbstverwaltungskompetenz fällt, nicht auf das Landratsamt abwälzen.
5. Im übrigen könnte auch die Ablehnung eines (verschuldensunabhängigen ) Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte diesem Anspruch insbesondere nicht entgegenhalten, sie sei nicht "begünstigt". Liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff in der Versagung des erforderlichen Einvernehmens (Senatsurteil BGHZ 134, 316, 322 f), so kann für einen Eingriff, der darin besteht, daß die Gemeinde ein Bauvorhaben durch Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens verhindert oder verzögert, nichts anderes gelten. Die Opferlage des Geschädigten ist unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes in beiden Fällen dieselbe. Ebenso dient auch aus der Sicht der Gemeinde die Versagung den Zielen der gemeindlichen Planungshoheit.
6. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Sachverhalt, soweit er den Anspruchsgrund betrifft, hinreichend geklärt. Die Sache ist daher im Sinne
einer Bestätigung des landgerichtlichen Grundurteils entscheidungsreif. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. war die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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aa) Wie bereits ausgeführt, knüpft der Lauf der Verjährungsfrist an die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen an. Dabei genügt es für die Kenntnis des Schadens, dass dem Geschädigten das Vorliegen eines Schadens und das Schadensgeschehen in seinen Grundzügen bekannt sind. Deshalb stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit dar und nicht als Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen (vgl. BGHZ 67, 372, 373; BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - IX ZR 226/90 - NJW 1991, 2833, 2835). Die Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens umfasst daher auch die Kenntnis der weiteren nachteiligen Folgen, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO). Aufgrund dieses Grundsatzes der "Schadenseinheit", der auch in das seit dem 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht übernommen wurde (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 180 zur Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Anspruch "entstanden" statt "fällig"), spielt es für die Verjährung grundsätzlich keine Rolle, dass sich der hier geltend gemachte Schaden mit jedem der 39 Millionen kastriert aufgezogenen Schweine in der Zeit von 1993 bis 1999 nach und nach verwirklicht und in dem gesamten Zeitraum auf den eingeklagten Betrag summiert haben soll. Insoweit bestehen Unterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstandenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34).

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.