Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - III ZR 42/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Beklagte mit Sitz in Bonn begehrt von der in Washington D.C. ansässigen Klägerin mit ihrer im Revisionsrechtszug allein noch verfahrensgegenständlichen Widerklage Schadensersatz wegen der Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Anrufung eines US-amerikanischen Gerichts in einem Vorprozess.
- 2
- Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Am 1. Oktober/ 11. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag, in dem sie sich wechselseitig verpflichteten, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzu- nehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen; finanzielle Gegenleistungen sah der Vertrag nicht vor. § 14 Abs. 3 des Vertrags bestimmt: "This Agreement shall be subject to the law of the Federal Re- public of Germany. Bonn shall be the place of jurisdiction.”
- 3
- Nachdem die Klägerin in den ersten Vertragsjahren ein größeres Datenvolumen in das Netz der Beklagten einspeiste als umgekehrt, kam es zu Verhandlungen über die kostenlose Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu Gunsten der Klägerin. Diese blieben ebenso erfolglos wie der Versuch der Klägerin , ihre Interessen durch die Einschaltung deutscher und europäischer Behörden durchzusetzen.
- 4
- Im Jahr 2016 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte vor einem Bundesgericht in den USA (im Folgenden: District Court), mit der sie die Einräumung zusätzlicher Kapazitäten begehrte, ohne sich ausdrücklich auf den Vertrag zu berufen. Die Beklagte verwahrte sich unter anderem gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und berief sich dabei auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Vorsorglich nahm sie auch zur Sache Stellung. Der District Court wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten ordnete das Gericht nicht an.
- 5
- Die Klägerin hat mit der in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Klage gestützt auf den Vertrag unter anderem die Aufstockung der Übertragungskapazitäten verlangt. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Schadensersatz für die ihr in dem Verfahren vor dem District Court entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert. Sie macht geltend, die Klägerin habe durch die Klage vor einem unzuständigen Gericht schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt.
- 6
- Die Klägerin tritt dem entgegen und beruft sich darüber hinaus auf einen in § 6 des Vertrags enthaltenen Haftungsausschluss.
- 7
- Das Landgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichteten Widerklage stattgegeben. Auf die hierauf beschränkte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Widerklage abgewiesen.
- 8
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
- Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A.
- 10
- Das Berufungsgericht (BeckRS 2019, 5581) hat im Wesentlichen ausgeführt :
- 11
- Die Beklagte habe keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 278, 249 ff BGB i.V.m. der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Abs. 3 des Vertrags oder aus §§ 823, 826 BGB. In dem Vertrag sei zwar Bonn als ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen und die Klägerin habe dieser Verpflichtung durch die Klage in den USA wegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag zuwidergehandelt. Die Klägerin sei dennoch nicht schadensersatzpflichtig. Eine dementsprechende materielle Verpflichtung lasse sich der Gerichtsstandsvereinbarung mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht entnehmen.
- 12
- Zur Begründung eines solchen Anspruchs werde auf das zutreffende Interesse der Parteien an einem solchen Schadensersatzanspruch abgestellt. Zuzugeben sei, dass Gerichtsstandsvereinbarungen regelmäßig wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen seien und den Parteien im Rechtsverkehr mit den USA hohe, kraft Prozessrechts nicht erstattungsfähige Anwaltskosten vor Augen stünden. Angesichts des in den USA möglichen "forum shopping" liege ein Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs nahe, um der Gerichtsstandsvereinbarung angemessene Wirkung beizumessen.
- 13
- Eine materiell-rechtliche Verpflichtung durch die Gerichtsstandsvereinbarung lasse sich allein aus dem Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs jedoch nicht begründen. Es bestehe der dogmatische Einwand, dass ein Schadensersatzanspruch ohne Primäranspruch nicht begründet werden könne. Gerichtsstandsvereinbarungen kämen nach ihrer Rechtsnatur materielle Wirkungen grundsätzlich nicht zu. Zur Begründung solcher Wirkungen bedürfe es der Bestimmung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung. Allein aus ihrem Abschluss auf einen materiellen Haftungswillen zu schließen, sei nicht möglich. Eine materiell-rechtliche Vereinbarung könne nur an konkreten Anhaltspunkten festgemacht werden, welche hier fehlten. Weder dem Parteivor- trag noch den Vertragsunterlagen sei zu entnehmen, dass der Gerichtsstandsvereinbarung die notwendige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen worden sei. Dafür sprächen weder Wortlaut noch die Begleitumstände. Anderes möge im Fall einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten in den USA gelten; hierfür sei jedoch nichts ersichtlich.
- 14
- Deliktische Ansprüche hat das Berufungsgericht verneint, weil in der Klage in den USA weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen werden könne.
B.
- 15
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Beklagte hat gegen die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 des Vertrags. Allerdings sind noch Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Betrags erforderlich.
I.
- 16
- Die Widerklage ist zulässig.
- 17
- 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 20; vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17, NJW-RR 2018, 290 Rn. 6, jew. mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen inZivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43 - EuGVVO) aus der von den Parteien in § 14 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Dass diese vor dem in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde , steht der Anwendbarkeit von Art. 25 EuGVVO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 aaO Rn. 21).
- 18
- Die Klägerin erhebt gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über die Widerklage auch keine Rügen.
- 19
- 2. Der Klage steht nicht die Entscheidung des amerikanischen Gerichts entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob ein nach § 328 ZPO anerkennungsfähiges ausländisches Urteil zur Unzulässigkeit der Klage führt (so Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 193; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 328 Rn. 37 f) oder nur zu einem Abweichungsverbot (so BGH, Urteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85, NJW 1987, 1146 und vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626; Roth in Stein/Jonas aaO § 328 Rn. 15). Es fehlt bereits an einer Entscheidung über die streitgegenständliche - materiell -rechtliche - Forderung. Der District Court hat über den Kostenerstattungsanspruch nicht entschieden. Selbst wenn man mit der Klägerin in der unterbliebenen Zuerkennung einer Kostenerstattungspflicht eine positive Ablehnung einer solchen entsprechend der American rule of costs sähe, so beträfe diese Entscheidung nur einen prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch,nicht aber die nunmehr streitgegenständliche vertragliche, verschuldensabhängige Schadensersatzforderung , die anderen Voraussetzungen unterliegt, so dass keine Bedenken bestünden, beide Ansprüche unabhängig voneinander geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197,147 Rn. 16 mwN).
II.
- 20
- Die Widerklage ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - begründet.
- 21
- 1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Dies folgt aus der Rechtswahl der Parteien. Diese Rechtswahl ist wirksam (Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der für den zwischen den Parteien 2003 geschlossenen Vertrag maßgeblichen, bis 16. Dezember 2009 gültigen Fassung) und führt dazu, dass deutsches Recht einheitlich sowohl als lex fori als auch als sogenanntes Prorogationsstatut und schließlich auch als Recht des Hauptvertrags anwendbar ist. Nach deutschem Recht sind daher - jenseits der prozessrechtlichen Regelungen des Art. 25 EuGVVO - die Fragen der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 49; vom 15. Februar 2007 - I ZR 40/04, BGHZ 171, 141 Rn. 25 und vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885, 2886), ihrer Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96 aaO) und des Bestehens und des Inhalts hieraus folgender vertraglicher Sekundäransprüche (vgl. dazu Antomo, Schadensersatz wegen der Verletzung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung, 2017, S. 382 f mwN; Gebauer in Festschrift für Athanassios Kaissis, 2012, S. 267, 282) zu beurteilen.
- 22
- 2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags auf Ersatz der Anwaltskosten aus dem Verfahren vor dem District Court. Die Klägerin hat sich verpflichtet, Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich in Bonn geltend zu ma- chen. Diese Pflicht hat sie durch die Klage vor dem District Court schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB) und deshalb die entstandenen Kosten zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung der Parteien handelt.
- 23
- a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ist nicht nur als Individualabrede, sondern auch als eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Vertrag einbezogen. Soweit materiell-rechtliche Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen sind, richtet sich die Wirksamkeit der Einbeziehung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht nach Art. 25 EuGVVO, sondern nach § 305 Abs. 2 und 3, §§ 305a, 305c Abs. 1 BGB. Diese stellen jedoch - soweit hier von Bedeutung - keine weitergehenden Voraussetzungen auf, sodass auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Einbeziehung der Gerichtsstandsvereinbarung in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt (auch) als Allgemeine Geschäftsbedingung bejaht werden kann.
- 24
- b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags begründete zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB, das sie verpflichtete, Klagen aus dem Vertrag ausschließlich - abhängig vom Streitwert - vor dem Landoder Amtsgericht Bonn zu erheben.
- 25
- aa) Die Vereinbarung einer schadensersatzbewehrten Verpflichtung, ein bestimmtes Gericht anzurufen, ist rechtlich möglich.
- 26
- (1) Ihr steht die Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Vereinbarung eines (internationalen) Gerichtsstandes um einen materiell-rechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen (BGH, Urteil vom 29. Februar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 386; seitdem st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431, 1432; BGH, Urteile vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885, 2886; vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85, NJW 1986, 1438, 1439; vom 17.Mai 1972 - VIII ZR 76/71, BGHZ 59, 23, 26; ebenso zum Schiedsvertrag BGH, Urteile vom 22. Mai 1967 - VII ZR 188/64, BGHZ 48, 35, 46; vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 322 und vom 30. Januar 1957 - V ZR 80/55, BGHZ 23, 198, 200). Ein materiell-rechtlicher Vertrag muss nicht auf einen Gegenstand beschränkt sein. Es ist den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich, in einem Vertrag neben der Regelung rein prozessualer, in der Literatur so bezeichneter Verfügungswirkungen diese ergänzende materiell -rechtliche Verpflichtungen zu vereinbaren (ebenso: Gebauer aaO S. 276; Schröder in Festschrift für Gerhard Kegel, 1987, S. 523, 530 ff; Gottwald in Festschrift für Wolfram Henckel, 1995, S. 295, 307 f; Huber in Jayme, Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 2003, S. 51, 64; s. auch Antomo aaO S. 441 ff und Köster, Haftung wegen Forum Shopping in den USA, 2001, S. 85 f). Es sind zwar Verfügungs- und Verpflichtungswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung zu unterscheiden (vgl. Konzen, Rechtsverhältnisse zwischen Prozeßparteien, 1976, S. 194; Wagner, Prozeßverträge, 1998, S. 254 ff); dies zwingt aber nicht zur Annahme, die Begründung dieser Wirkungen könne nicht gleichzeitig erfolgen (so auch Konzen aaO). Ähnlich verhält es sich etwa beim Prozessvergleich, der materiell-rechtliche Wirkungen hat und zugleich - in der Regel unausgesprochen - prozessuale Wirkungen entfaltet.
- 27
- Nichts Anderes gilt, selbst wenn man in der Gerichtsstandsvereinbarung im Ausgangspunkt einen reinen Prozessvertrag sieht (so grundlegend Schiedermair , Vereinbarungen im Zivilprozeß, 1935, S. 40 und 100; ihm folgend u.a.
- 28
- (2) Es bestehen auch keine Bedenken, einer Gerichtsstandsvereinbarung eine materiell-rechtliche Wirkung beizumessen, die über diejenige ausschließlicher gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen hinausgeht (zu Bedenken hiergegen im Hinblick auf nationale Zuständigkeitsbestimmungen: Pfeiffer, Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, 1995, S. 770; Spickhoff aaO S. 335; Wagner aaO S. 258). Denn zum einen haben die Regelungen der ausschließlichen Zuständigkeiten in der Zivilprozessordnung und der EuGVVO keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern schränken die Privatautonomie nur im Hinblick auf die gerichtlichen Zuständigkeiten ein (vgl. auch Gebauer aaO S. 276; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Vorbem. zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 59). Zum anderen entfaltet sich die materiell-rechtliche Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Zivilprozessordnung und der EuGVVO; Wertungswidersprüche sind damit ausgeschlossen.
- 29
- (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Vereinbarung einer solchen Verpflichtung nicht entgegen, dass ein (gerichtlich durchsetzbarer ) Hauptanspruch auf Unterlassung nicht wirksam vereinbart werden kann (so aber auch Mankowski in Rauscher aaO Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 250; ders., IPRax 2009, 23, 30; jew. mwN). Auch Verstöße gegen unselbständige, nicht einklagbare Nebenpflichten sind, gleichgültig, ob sie aus § 241 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB folgen, gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzbewehrt (siehe nur Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 280 Rn. 6, 12, 24).
- 30
- (4) Auch im Übrigen steht die Unvereinbarkeit von gerichtlich angeordneten Prozessführungsverboten (sogenannten anti-suit-injunctions) mit dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 773 - EuGVÜ) und der EuGVVO der Vereinbarung von materiell-rechtlichen, einen Schadensersatzanspruch begründenden Verpflichtungen bezogen auf den Gerichtsstand nicht entgegen (zu Bedenken insoweit: Mankowski in Rauscher aaO Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 248 ff; ders., IPRax 2009, 23, 29 f; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 861 ff; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 148). Zwar sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union "anti-suitinjunctions" mit dem EuGVÜ und der EuGVVO grundsätzlich unvereinbar (EuGH, Urteil vom 27. April 2004 - C-159/02 - Turner/Grovit, Slg. 2004, I-3578, EuZW 2004, 468 zum EuGVÜ; Urteil vom 10. Februar 2009 - C-185/07 - Allianz und Generali/West Tankers, Slg 2009, I-686, 700 zur EuGVVO aF; vgl. auch Mankowski in Rauscher aaO Vorbem. zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 49 ff mwN). Der maßgebende Grund hierfür ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens , dessen wesentlicher Bestandteil es ist, dass die Zuständigkeitsregeln, die allen Gerichten der Vertrags- beziehungsweise Mitgliedstaaten gemeinsam sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können sowie dass die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaats nicht gestattet ist (EuGH, Urteile vom 27. April 2004 aaO Rn. 24 f und vom 10. Februar 2009 aaO Rn. 30). Eben diese tragende Erwägung trifft im Verhältnis zu Drittstaaten , hier den USA, aber nicht zu.
- 31
- Ungeachtet dessen führen Schadensersatzpflichten jedenfalls dann nicht zu einer vom Gerichtshof in den vorzitierten Entscheidungen missbilligten Überprüfung der Entscheidung des derogierten Gerichts, wenn dieses selbst - in Kenntnis aller relevanten Umstände - seine Zuständigkeit verneint hat. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union durch seine Rechtsprechung die Privatautonomie der Parteien beschränken wollte; dies gilt jedenfalls insoweit, wie die Schadensersatzpflicht an die Anrufung eines nicht mitgliedstaatlichen Gerichts geknüpft ist, das seine Unzuständigkeit - wie hier - erkannt hat (vgl. auch Gebauer aaO S. 279 f).
- 32
- Die vorstehenden Erwägungen stehen zur Überzeugung des Senats mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 und vom 9. September 2015 - C-160/14 - Ferreira da Silva e Brito u.a., EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff) erforderlichen Gewissheit fest, so dass zur Klärung der inmitten stehenden unionsrechtlichen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV nicht erforderlich ist.
- 33
- bb) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ist dahin auszulegen, dass er die Parteien verpflichtet, eine Klage nur im Gerichtsstand Bonn zu erheben mit der Folge, dass widrigenfalls - jedenfalls soweit das derogierte Gericht seine Unzuständigkeit erkannt hat - der anderen Partei die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu erstatten sind. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung handelt, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat.
- 34
- (1) Handelt es sich bei § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, ist diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. z.B. Senat, Urteile vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, MDR 2019, 473 Rn. 24; vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, BGHZ 211, 201 Rn. 18 und vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 83 Rn. 20; jew. mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2018 aaO mwN).
- 35
- Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt die Gerichtsstandsvereinbarung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und ist vom Revisionsgericht selbst auszulegen (vgl. st. Rspr., s. nur Senat, Urteile vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16 und vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 16; jew. mwN).
- 36
- Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ist die Vereinbarung des Gerichtsstands in § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise von einem redlichen und verständigen Vertragspartner dahin zu verstehen, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die gemäß § 280 Abs. 1 BGB sanktionierte schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sind, nicht an einem anderen Gerichtsstand als Bonn zu klagen. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MüKoZPO /Gottwald, 5. Aufl., Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 100; Eichel, AGBGerichtsstandsklauseln im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr, 2007, S. 224 f; Mankowski, IPRax 2009, 23, 27; Schack, ZZP 116 (2003), 130, 131; Wagner aaO S. 257 f; ähnlich auch Spickhoff aaO S. 335) sind auch Gerichtsstandsvereinbarungen , die eine Schadensersatzverpflichtung nicht ausdrücklich vorsehen, einer solchen Auslegung zugänglich (Antomo aaO S. 453, 462 ff, 468; so im Ergebnis auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1122, 1718; ders. in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 207 f; Grunwald, Forum Shopping mit amerikanischen Gerichten, 2008, S. 167 f; Hau in Fuchs/Hau/ Thorn, Fälle zum Internationalen Privatrecht, 4. Aufl., S. 80 f; Hellwig, Zur Systematik des zivilprozeßrechtlichen Vertrages, 1967, S. 64 ff; Köster aaO S. 85 ff; Kurth, Inländischer Rechtsschutz gegen Verfahren vor ausländischen Gerichten , 1989, S. 67; Mankowski in Rauscher aaO Vorbem. zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 57 ff; Peiffer, Schutz gegen Klagen im forum derogatum, 2013, S. 435 ff; Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 25 VO (EU) Nr. 1215/2012 Rn. 294 ff; Sandrock, RIW 2004, 809, 814 ff; Schlosser in Liber amicorum Walter Lindacher, 2007, S. 111, 118; Schröder aaO S. 531 ff). Nach § 157 BGB sind Verträge auszulegen; auch Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen ausgelegt werden (vgl. zB Senat, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17, NJW-RR 2018, 486 Rn. 23). Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut. Eine Beschränkung der Auslegung auf den Wortlaut ist jedoch weder geboten noch zulässig (vgl. etwa Senat , Urteil vom 19. April 2018 aaO Rn. 19). Vielmehr sind der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358, 361 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697, 1701 Rn. 34 f zur ergänzenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, mwN). Dass vorliegend die Auslegung der Vereinbarung eines Gerichtsstands in Rede steht, begründet keine Ausnahme von diesen Grundsätzen.
- 37
- (a) Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und - auch wirtschaftliche - Prozessrisiken berechenbar machen (Eichel aaO S. 224). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern (Antomo aaO S. 53; Köster aaO S. 84 f; Grunwald aaO S. 162; Peiffer, Schutz gegen Klagen im forum derogatum, 2013, S. 336 f). Damit wird für die Parteien vorhersehbar, wo sie im Streitfall ihr Recht suchen können und müssen (Gottwald in Festschrift für Wolfram Henckel aaO S. 295). Da zu dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, welche Seite gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde, sind die Interessen beider Parteien insofern gleichgerichtet.
- 38
- Um diese Berechenbarkeit zu gewährleisten, muss die Vereinbarung in § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags als ausschließliche verstanden werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, auch wenn ein Begriff, der dem deutschen "ausschließlich" entspricht, nicht ausdrücklich enthalten ist. Die von der Klägerin selbst gemäß § 184 Satz 1 GVG vorgelegte Übersetzung von § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags lautet klar: "Gerichtsstand ist Bonn." Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht auch die Verwendung des Wortes "shall" in der englischen Originalfassung nicht gegen die Vereinbarung einer Ausschließlichkeit. Der Begriff "shall" wird vielmehr regelmäßig nicht für eine Sollvorschrift verwendet, sondern bezeichnet einen unbedingten Befehl (vgl. Black’s Law Dictionary, 7. Aufl., "shall": "imperative or mandatory").
- 39
- Dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Ausschließlichkeit eines vereinbarten Gerichtsstands lässt sich dessen ungeachtet ohnehin kein Indiz gegen eine solche Abrede entnehmen. Es ist hinsichtlich der prozessualen Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht unüblich, dass die Ausschließlichkeit nicht im Wortlaut zum Ausdruck kommt, aber gemeint ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO aF).
- 40
- Aber auch der Zweck von § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags gebietet die Auslegung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands. Ließe sie die Möglichkeit zu, einen Rechtsstreit vor ein anderes, namentlich ausländi- sches Gericht zu bringen, wären nicht nur die prozessualen Folgen unabsehbar , sondern zugleich stünde die zutreffende, in § 14 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vereinbarte Anwendung des deutschen Rechts durch das hiermit nicht vertraute Gericht in Zweifel. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sollte daher die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht die Möglichkeit offenlassen, dass andere - etwa US-amerikanische - Gerichte auf die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien deutsches Recht anwenden sollten (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 1999 - 8 U 255/97, BeckRS 1999, 13647 unter I.1.).
- 41
- (b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ist dahin auszulegen, dass die Verletzung dieser Pflicht nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.
- 42
- (aa) Der dargestellte Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.
- 43
- (bb) Mit der umfassenden Vereinbarung deutschen Rechts in § 14 Abs. 3 des Vertrags, das heißt sowohl des materiellen als auch des Prozessrechts, haben die Parteien überdies sowohl den Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen kann (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 2 Rn. 19), als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist (vgl. § 91 ZPO), und zwar sogar dann, wenn die Rechtsverteidigung lediglich im Hinblick auf die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgreich war (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). §§ 91 und 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entfalten keine Sperrwirkung hinsichtlich eines materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vielmehr neben dem prozessrechtlichen auch ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten bestehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 mwN). Besteht, wie hier, ein prozessrechtlicher Erstattungsanspruch mangels inländischen Prozessrechtsverhältnisses nicht, kann ein materiell -rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zum Tragen kommen.
- 44
- Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden, weil zum einen andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde und zum anderen der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 17; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12; vom 12. November 2004 - V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316 f. und vom 7. März 1956 - V ZR 106/54, BGHZ 20, 169, 172).
- 45
- Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, die Vertragspflicht, ausschließlich vor dem Gerichtsstand in Bonn zu klagen, sei schadensersatzbewehrt. Die nach diesen Grundsätzen geltenden Einschränkungen der Schadensersatzverpflichtung einer Prozesspartei unterliegen nach ihrem Sinn und Zweck ihrerseits einer Begrenzung hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung von Kosten des Rechtsstreits. Die vorgenannten Zwecke der Beschränkung der Schadensersatzverpflichtung für die Erhebung einer unberechtigten Klage erfassen nicht die Risiken, die der Kläger unabhängig von der etwaigen materiellrechtlichen Rechtswidrigkeit seiner Klageerhebung nach dem Prozessrecht stets zu tragen hat. Denn Risiken, die jeder Klageerhebung innewohnen, bewirken keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Dies betrifft insbesondere die sich aus §§ 91 ff ZPO ergebenden Kostenfolgen, die allein an das Unterliegen einer Partei anknüpfen. Es besteht dementsprechend nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine Partei, die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den (materiell-rechtlichen) Kostenfolgen zu schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt - unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens - im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht zu tragen hätte (ähnlich Peiffer, Schutz gegen Klagen im forum derogatum aaO S. 441).
- 46
- (cc) Auch praktische Interessen der Parteien sprechen dafür, die Verletzung der Klausel durch einen (materiell-rechtlichen) Schadensersatzanspruch zu bewehren. Denn eine nur prozessual wirkende Klausel schränkt die Möglichkeit , ein unzuständiges Gericht anzurufen, rechtlich und tatsächlich nicht wirksam ein. Ansonsten belastete sie bei der Anrufung eines Gerichts in einer Rechtsordnung ohne prozessuale Kostenerstattungspflicht und außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO die die Gerichtsstandsvereinbarung missach- tende Partei nur mit dem (durch die in den USA zulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch abzumildernden) Misserfolgsrisiko, während die andere Partei weitgehend schutzlos ist. Die daraus folgende Schutzbedürftigkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen wird durch Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 22), der allerdings nur einen beschränkten , hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich hat. Auch der Schutz des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auf den im Schrifttum teilweise verwiesen wird (vgl. Pfeiffer aaO S. 770), greift dann nicht, wenn die beklagte Partei über ausländisches Vermögen verfügt (vgl. Peiffer aaO S. 335).
- 47
- Diese Schutzbedürftigkeit hat sich im vorliegenden - durchaus typischen - Fall gezeigt. Denn der District Court hat zwar die Gerichtsstandsvereinbarung anerkannt und die Klage auf die Unzuständigkeitsrüge der Beklagten hin abgewiesen. Gleichwohl sind dieser erhebliche Kosten für die Rechtsverteidigung im forum derogatum entstanden, die sie prozessual aufgrund der American rule of costs nicht erstattet bekommen hat (vgl. auch Antomo aaO S. 440; Grunwald aaO S. 167 f; Peiffer aaO S. 335; Sandrock, RIW 2004, 809, 816). Eine materiell -rechtlich verpflichtende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ist daher dort erforderlich, wo allein verfügende Wirkungen versagen (vgl. auch Gebauer aaO S. 276; Schröder aaO S. 531 ff; Antomo aaO S. 467 f). Auch diese vermag zwar die tatsächliche Möglichkeit einer Klage vor einem unzuständigen Gericht nicht auszuräumen, gewährt aber wenigstens einen Ausgleich in Form des Schadensersatzes und kann dadurch mittelbar die Beachtung der Gerichtsstandsvereinbarung befördern.
- 48
- Dies hat letztlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt, indem es das Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs, um der Gerichtsstandsvereinbarung angemessene Wirkung beizumessen, erkannt hat. Es hat dieses Bedürfnis je- doch rechtsfehlerhaft nicht für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung als relevant angesehen.
- 49
- (dd) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil die Klausel gegenüber einem US-amerikanischen international tätigen Großunternehmen - wie der Klägerin - verwendet worden ist. Auch wenn man - mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts - zugunsten der Klägerin annimmt, dass die (objektive) Sichtweise des Unternehmens maßgeblich ist, weil dieses der durchschnittliche Verwendungsgegner ist, so ergäbe sich nichts Anderes. Vereinbart ein solches Unternehmen bewusst die Anwendung deutschen Rechts, ist es aus seiner objektiv erkennbaren Sicht ausgeschlossen , dass es sich darauf verlassen durfte, bei Verstößen gegen die Gerichtsstandsklausel nach der "American rule of costs" nicht für die Kosten der Rechtsverteidigung des Gegners zu haften.
- 50
- (2) Handelt es sich bei § 14 Abs. 3 des Vertrags um eine Individualvereinbarung , führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Auslegung individueller Erklärungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde. Hierzu gehört auch, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, WM 2013, 1452, 1460 Rn. 79 mwN). Dem wird die vom Berufungsgericht vor- genommene Auslegung, die die dargestellte Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt, nicht gerecht.
- 51
- Der Senat kann die hiernach notwendige Auslegung selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. u.a. Senat, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871 Rn. 11 und vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Urteile vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 und vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284, 289). Anhaltspunkte dafür, dass der für die Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß § 133 BGB maßgebliche Wille der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18, WuM 2019, 19 Rn. 19 und 29) von dem für die Auslegung als Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde zu legenden objektiven, typischen Parteiwillen abwiche, liegen nicht vor. Es gelten daher die dargestellten Erwägungen entsprechend.
- 52
- cc) Die Pflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags, Klagen aus diesem ausschließlich im Gerichtsstand Bonn zu erheben, hat die Klägerin verletzt, indem sie vor dem District Court geklagt hat. Der dort geltend gemachte Anspruch auf kostenfreie Schaffung zusätzlicher Übertragungskapazitäten fiel unter die Gerichtsstandsvereinbarung. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des District Court festgestellt. Folgerichtig hat die Klägerin einen solchen Anspruch in ihrer Klage vor dem Landgericht Bonn aus dem Vertrag hergeleitet.
- 53
- dd) Die Klägerin hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlasten könnte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine auch insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.
- 54
- (1) Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, nach amerikanischem Rechtsverständnis sei es naheliegend und vertretbar gewesen, die Gerichtsstandsvereinbarung wegen der neuen, nicht in den Vertrag mit einbezogenen Peering-Punkte als nicht einschlägig zu erachten. Davon seien ihre amerikanischen Rechtsanwälte ausgegangen und hätten ein Vorgehen in den USA empfohlen. Weiter hat sie im Berufungsverfahren vorgetragen, dass aufgrund des Bezugs zu den USA die Erwartung bestanden habe, das Rechtsverhältnis dem amerikanischen Recht zu unterwerfen, und unter Anwendung dessen die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich als aussichtsreich angesehen worden sei.
- 55
- (2) Das vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Sie hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB), wobei sie sich ein Verschulden ihrer USamerikanischen Rechtsanwälte zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).
- 56
- Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch den Vertrag begründet, mit dem sie sich wechselseitig verpflichtet haben, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Knotenpunkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen (§§ 1, 2 des Vertrags). Sonstige vertragliche Beziehungen haben die Parteien nicht begründet. Ansprüche auf eine (kostenlose) Aufstockung von Übertragungskapazitäten konnten sich daher zwischen den Parteien allein aus dem Vertrag ergeben, in dem sie zugleich einen ausschließlichen internationalen Gerichtsstand vereinbart haben. Dafür, dass dies der Klägerin nicht erkennbar gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr zeigen ihre Ausführungen, dass sie sich von der Klage in den USA - und der dort unterlassenen Vorlage des Vertrags - vorrangig die - ebenfalls vertragswidrige - Anwendung des für sie möglicherweise günstigeren USamerikanischen Rechts erhofft hatte, nachdem ihr Vorgehen bei deutschen und europäischen Behörden erfolglos geblieben war. Ebenso war ihr erkennbar, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch materielle Wirkungen entfalten kann (vgl. oben B. II. 2. b) bb) (1) (b) (dd)).
- 57
- ee) Die Haftung der Klägerin ist durch § 6 des Vertrags nicht ausgeschlossen. Diese Klausel, deren Auslegung der Senat aus den genannten Gründen selbst vornehmen kann, bezieht sich allein auf die technische Durchführung des Vertrags. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, da auch hier keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich dafür sind, dass der wirkliche Parteiwille (§§ 133, 157 BGB) von dem objektivierten abweicht.
- 58
- Der Wortlaut ("Any liability of the Parties shall be excluded to the greatest extent possible; in particular, neither Party guarantees to the other Party or the customers thereof the error-free and uninterrupted use of the respective backbone network. Otherwise, the Parties shall only be liable within the framework of the due care that they apply in their own affairs. This shall be without prejudice of the obligations under §§ 9 and 11 of this Agreement.") ist nicht eindeutig. Zwar verweist die Klausel auf jegliche Haftung ("any liability"); das nachfolgende Beispiel zeigt aber, dass sich die Klausel - nicht ausschließlich, aber im Besonderen - auf Beeinträchtigungen beim Gebrauch ("error-free and uninterrupted use") des jeweiligen Netzwerks bezieht. Die dann folgende Beschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ("due care that they apply in their own affairs") fügt sich mit der Verpflichtung, die aus dem Netzwerk des Vertragspartners kommenden Daten zum Nutzen auch der eigenen Kunden an diese weiterzuleiten, ohne weitere Gegenleistungen erbringen zu müssen. So ergibt sich mit dem Haftungsausschluss ein in sich stimmiges Regelungssystem , nach dem sich die Parteien durch den Vertrag keine zusätzlichen Belastungen - über die Gewährung der Nutzung des jeweiligen Netzwerks und des Zugangs hierzu hinaus - auferlegt haben. Dagegen besteht kein Zusammenhang des Haftungsausschlusses mit der in § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags inhaltlich getrennt unter "Final Provisions" stipulierten Nebenpflicht, deren Erfüllung nicht in einem Gegenleistungsverhältnis steht, sondern deren Beachtung von der Willkür der einzelnen Partei abhängt. Eine diesbezügliche Haftungsfreizeichnung würde - wie ausgeführt - die im beiderseitigen Interesse liegende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung konterkarieren.
- 59
- 3. Da danach ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
- 60
- Die Sache ist nicht zur Endentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) reif. Das Berufungsgericht wird noch Feststellungen zu treffen haben in Bezug auf die Einwendung der Klägerin, die vorsorgliche Einlassung der Beklagten zur Sache vor dem District Court sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen, so dass die Beklagte danach nicht den Ersatz sämtlicher Anwaltskosten verlangen kann. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach USamerikanischem Recht, da der Rechtsstreit in den USA geführt wurde und der Vertrag zwischen der Beklagten und ihren hierfür beauftragten Rechtsanwälten dem dortigen Recht unterlag. Insbesondere wird zu klären sein, ob ein Rechtsanwalt nach dem maßgeblichen US-amerikanischen Recht - wie in Deutschland - verpflichtet ist, den "sichersten Weg" zu gehen, um das von seinem Mandan- ten erstrebte Ziel zu erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 182/01, NVwZ 2003, 1409 Rn. 13; BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, NJW 2011, 2649 Rn. 11; s. auch Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 675 Rn. B 173 mwN), und daher gehalten ist, ihn ungeachtet einer Zuständigkeitsrüge - vorsorglich - auch in der Sache gegen die geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1242).
- 61
- Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 08.11.2017 - 16 O 41/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2019 - 3 U 159/17 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - III ZR 42/19
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - III ZR 42/19
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - III ZR 42/19 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter "Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt , das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für international und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchengladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Umdruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13; Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).
a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die internationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die internationale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ 115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549, 550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Gesetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit "des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit - über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer aaO Rn. 1009).
b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abgeschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelgericht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das berechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver- trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298, 299 f).
2. Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig sind.
a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden , weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.
b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring, Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Verbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000 zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben , dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben.
c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden , um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge- winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f; Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. 5 EuGVÜ Rn. 37; Wieczorek /Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51; Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuGVÜ Rn. 10; Auer in Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be- klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher /Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3. Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13 und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81
4. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
- 1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, - 2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden, - b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war bis zum Jahr 2000 Eigentümerin eines H ausgrundstücks in T. . Bereits im Jahr 1954 hatte der Vater der Klägerin einige Räume des Anwesens, das sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Großmutter der Beklagten befand, angemietet. Die Mietparteien hatten darüber hinaus vereinbart, "gesondert von diesem Vertrag dem Mieter ein dingliches Vorkaufsrecht ... zu bestellen". In Vollzug dieser Verpflichtung räumte die
Großmutter der Beklagten dem Vater der Klägerin durch notarielle Urkunde vom 9. Februar 1954 ein vererbliches Vorkaufsrecht ein, das "für den ersten Fall einer Veräußerung, in welchem nach den gesetzlichen Vorschriften ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann", gelten sollte. Die Eintragung im Grundbuch beschränkte sich auf die Bezeichnung des Rechts als Vorkaufsrecht und auf den Berechtigten, die Vererblichkeit war (nur) aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ersichtlich.
Im Wege der Erbfolge gelangte das Hausgrundstück zunächst in das Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten und deren Mutter. Aufgrund eines von dem Streithelfer als Notar beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrags vom 16. August 1994 erwarb die Beklagte schließlich Alleineigentum an dem Anwesen. In der Folge beantragte der Streithelfer beim Grundbuchamt in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrags die Löschung des Vorkaufsrechts. Dabei ging er mangels Einsichtnahme in die Grundakten rechtsirrig davon aus, daß das Vorkaufsrecht entsprechend dem gesetzlichen Regeltatbestand nicht vererblich und damit mit dem Tod des Vaters der Klägerin erloschen sei. Tatsächlich war das Vorkaufsrecht jedoch im Wege der Erbfolge auf die Klägerin und deren Schwester, die auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet hat, übergegangen. Auch das Grundbuchamt erkannte die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts nicht und nahm am 29. Dezember 1994 die Löschung vor.
Mit notariellem Vertrag vom 1. März 2000 verkaufte die Beklagte das Hausgrundstück an einen gutgläubigen Dritten, der zwischenzeitlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz fü r den Verlust des Vorkaufsrechts. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch dem Gr unde nach für gerechtfertigt. Gegenstand nachwirkender Pflichten aus dem 1954 abgeschlossenen Vertrag sei das Gebot, alles zu unterlassen, was die Realisierung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin gefährde oder vereitle. Hiergegen habe die Beklagte durch den ungerechtfertigten Löschungsantrag verstoßen. Das Handeln des Streithelfers sei ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Zwar sei der Schaden letztlich nur deshalb eingetreten, weil zu dem Löschungsantrag der Beklagten noch ein weiteres schadensstiftendes Ereignis, das fehlerhafte Handeln des Grundbuchamts, hinzugetreten sei. Dieses habe jedoch die von der Beklagten ausgelöste Ursachenkette nicht in einer völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Weise unterbrochen und damit als ursprüngliche Schadensursache verdrängt.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Bekl agte gegenüber der Klägerin wegen des Verlusts des Vorkaufsrechts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Auf eine deliktsrechtliche Grundlage, die in Fällen der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens in Rechtsprechung und Literatur im Vordergrund steht, läßt sich der Anspruch nicht stützen.
a) Der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 oder des § 831 BGB wird durch das Handeln der Beklagten und des Streithelfers freilich erfüllt. Bei dem dinglichen Vorkaufsrecht handelt es sich um ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschriften, zu dessen Untergang die Beklagte bzw. der Streithelfer mit dem Löschungsantrag beigetragen haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte das Vorkaufsrecht noch Bestand. Die Nachlaßauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter hatte das Recht nicht berührt. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Auseinandersetzung keinen Vorkaufsfall , da das erwerbende Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht Dritter im Sinne des § 463 BGB (entspricht § 504 BGB a.F.) ist (Urt. v. 15. Juni 1957, V ZR 198/55, LM § 1098 BGB Nr. 3; v. 14. November 1969, V ZR 115/66, WM 1970, 321; vgl. ferner zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft Senat, BGHZ 13, 133; 48, 1). Mithin handelte es sich bei der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 2000 um den ersten Vorkaufsfall, der zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigte. Daß die Beklagte hierbei, abweichend vom Regeltatbestand des § 1097 1. Halbs. BGB, das Grundstück nach der Auseinandersetzung als Sonderrechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bestellers veräußer-
te, ist unschädlich. Der Wortlaut der Bewilligung war nämlich unmißverständlich darauf gerichtet, die in § 1097 1. Halbs. BGB auf den ursprünglichen Besteller und dessen Gesamtrechtsnachfolger beschränkte Vorkaufsverpflichtung auch auf mögliche Sonderrechtsnachfolger auszudehnen, um jedenfalls eine einmalige Ausübung des Vorkaufsrechts zu gewährleisten. Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1097 1. Halbs. BGB nach Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erlischt (statt aller BayObLG, JurBüro 1981, 751; MünchKommBGB /Westermann, 4. Aufl., § 1097 Rdn. 5), kommt es somit nicht an.
b) Eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten scheitert jedoch bereits an der fehlenden Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens. Auf die Frage der Entlastung der Beklagten nach § 831 BGB kommt es mithin nicht mehr an.
aa) Maßgeblich hierfür ist, daß sich die Beklagte und d er Streithelfer zur vermeintlichen Berichtigung des Grundbuchs (§ 22 GBO) durch Löschung des zugunsten des Erblassers (Vaters der Klägerin) eingetragenen Vorkaufsrechts eines hierzu bestimmten, gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege bedient haben. Ein Verfahren der Rechtspflege ist nur dann uneingeschränkt funktionsfähig, wenn dem Rechtsuchenden ein ungehinderter Zugang zu ihm möglich ist. Der freie Zugang würde durch eine im Falle des Rechtsirrtums drohende Schadensersatzsanktion weitgehend beseitigt. Dies fände in den berechtigten Interessen der Gegenseite keine Rechtfertigung. In Angelegenheiten der staatlichen Rechtspflege, seien sie streitiger Art oder, wie hier, Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird der Schutz der Gegenseite durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens selbst gewährleistet. Nach dem
formalisierten Verfahren der Grundbuchordnung, um das es hier geht, kann, von den Fällen der Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit des Eingetragenen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) abgesehen, eine Berichtigung nur erfolgen , wenn der Betroffene dies bewilligt oder die Unrichtigkeit (grundsätzlich) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.
Dem hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch R echnung getragen, daß sie das Betreiben des Verfahrens, auch wenn es rechtliche Defizite aufweist, regelmäßig als nicht rechtswidrig eingestuft hat. Bei der Begründung dieses Ergebnisses haben sich die Akzente von der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes (Senat, BGHZ 20, 169, 171; BGHZ 36, 18, 21) zu der Auffassung verschoben, daß es an der Indizwirkung für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit fehle (vgl. BGHZ 74, 9, 14 f.; 95, 10, 19; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.). Auswirkungen auf die hier zu treffende Entscheidung hat dies nicht (zur ergebnisgleichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE 74, 257, 262).
bb) Allerdings soll es bei der uneingeschränkten Anwendu ng des Deliktsrechts verbleiben, wenn der Gegner in dem jeweiligen Rechtspflegeverfahren nicht förmlich beteiligt ist und daher seine Rechte nicht geltend machen kann (BGHZ 118, 201, 206; 154, 269, 272) oder wenn dem Kläger /Antragsteller leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner Rechtsposition vorliegen und er sich diesen verschließt (BGHZ 74, 917; 154, 269, 273). Dann ist entweder aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Gegners - so im ersten Ausnahmefall - oder aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit des Schadensverursachers - so im zweiten Falle - für ein "Recht auf Irrtum" kein Raum. Keine der Fallgruppen liegt hier vor.
(1) Das Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung ist zw ar insofern ein einseitiges, als sich das Grundbuchamt grundsätzlich mit der vom Antragsteller zu beschaffenden Bewilligungserklärung (§ 19 GBO; vgl. ferner § 20 GBO) des von der Eintragung Betroffenen begnügt, von sich aus aber an diesen nicht herantritt (statt aller: Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 1 Rdn. 48 f.). Soll indessen eine Berichtigung nicht auf Bewilligung, sondern, wie hier, durch Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen, ist der von der Eintragung (hier: Löschung) Betroffene zu hören (zutr. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, 532; BayObLG 1994, 177; 1999, 174; OLG Hamm, FGPrax 1995, 15; Meikel /Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., F 73). Die Nichtbeteiligung der Klägerin lag mithin nicht an dem von der Beklagten gewählten Rechtspflegeverfahren, sondern an einem Fehler der das Verfahren leitenden Behörde.
(2) Auch sonst liegt kein Ausnahmefall vor. Zwar hätte d er schadensverursachende Löschungsantrag vermieden werden können, wenn die Beklagte oder der Streithelfer zuvor Einblick in die Grundakten genommen hätten. Das Unterlassen rechtfertigt auch, jedenfalls in der Person des Streithelfers, den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Auch wenn dessen Fahrlässigkeit, was nahe liegt, als grob zu bewerten ist, kann sie doch nicht mit dem vorsatznahen "Sichverschließen" gegenüber der wahren Rechtslage gleichgesetzt werden. Eine andere Beurteilung würde das Haftungsprivileg bei der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren erschüttern.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt e ine Haftung der Beklagten auch nicht aus einer durch Vertrag begründeten Sonderbeziehung der Parteien.
Auch in diesem Fall stellt die Inanspruchnahme eines staa tlichen Rechtspflegeverfahrens grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar. Die Rechtsverfolgung aufgrund eines vertraglichen Anspruchs duldet grundsätzlich keine Einschränkungen, denen nicht auch die Durchsetzung eines deliktsrechtlichen Anspruchs unterliegt. Hiervon ist der Senat bereits ausgegangen (BGHZ 20, 165, 172; ebenso das Schrifttum, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hopt, Schadensersatz aus unberechtigter Verfahrenseinleitung, 1968, S. 265 ff.; Schultz-Süchting, Dogmatische Untersuchungen zur Frage eines Schadensersatzanspruches bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens, 1971, S. 21; Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f.). Allerdings kann es unter außergewöhnlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen sein, daß eine Partei, weil die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder der Vertragszweck eine einvernehmliche Abwicklung gebieten, die Durchsetzung eigener Ansprüche im Wege eines staatlichen Verfahrens zurückstellen muß (vgl. Hopt, aaO, § 267 f.). Ob dieser Gedanke dazu führen kann, daß die Partei, die gleichwohl staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte der Gegenseite vorgehen muß, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Eine Vertrauenslage oder eine vertragliche Zwecksetzung dieser Art besteht zwischen den Parteien nicht. Die die Beklagte als Erbin der ursprünglichen Vertragspartnerin (Großmutter) treffende Pflicht, dem Leistungserfolg, nämlich dem Fortbestehen des Vorkaufsrechts bis zum vertraglichen Vorkaufsfall, nicht entgegenzuwirken , bietet hierfür keine Grundlage.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 A bs. 1 1. Halbs. ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 96 v.H. und die Beklagte 4 v.H. zu tragen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Kläger 87 v.H. und die Beklagte 13 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Ordnungsamt der beklagten Stadt verlängerte dem am 3. Februar 1991 in die Bundesrepublik eingereisten Kläger, einem Griechen, am 5. März
1996 die Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. März 2001. Zunächst war er in ab- hängiger Stellung in einem Arbeitsverhältnis tätig, ehe er im Jahr 1994 ein Gewerbe anmeldete, das er bis Juli 1996 ausübte. Von Juli 1996 bis Februar 1997 bezog er von der Beklagten Sozialhilfe. Am 20. Februar 1997 gründete er mit einem Partner einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Lebensmitteln in Düsseldorf. Zum Jahresende 1997 gaben der Kläger und sein Partner diesen Gewerbebetrieb auf. Der Kläger gründete am 1. Januar 1998 einen Getränkehandel im Gebiet der beklagten Stadt.
Durch Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 beschränkte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 17. März 1997 und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines Monats nach dem 18. März 1997 verlasse. Zur Begründung wird in der Verfügung angeführt, der Kläger habe im Juli 1996 seine selbständige Tätigkeit als Gastwirt freiwillig aufgegeben und beziehe seither Sozialhilfe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. März 1997 durch Niederlegung zugestellt.
Im Anschluß an eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 5. März 1998 wurde der Kläger im Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheides vom 3. März 1997 durch Beschluß vom 6. März 1998 in Abschiebehaft genommen und am 12. März 1998 nach Griechenland abgeschoben. Ein Schreiben seiner im März 1998 eingeschalteten Rechtsanwälte vom 5. März an die Ausländerbehörde und ein von ihnen am 11. März eingereichter, mit einem Wiedereinsetzungsantrag versehener Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vermochten die Abschiebung nicht mehr zu hindern. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren schlossen die Parteien auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1998 einen Vergleich, nach dem die Beklagte
dem Kläger zusicherte, die Wirkungen der Abschiebung auf das Datum des Zustandekommens des Vergleichs zu befristen, und die Parteien übereinkamen , daß der Kläger nach Bekanntgabe der Befristungsentscheidung berechtigt sei, als Freizügigkeitsberechtigter in die Bundesrepublik zurückzukehren und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EWG zu stellen. Der Kläger sah mit diesem Vergleich sein Begehren im Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht insgesamt als erledigt an und übernahm dessen Kosten. In die Bundesrepublik kehrte er noch im November 1998 zurück.
Im anhängigen Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte wegen der Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 und der auf ihr beruhenden Abschiebung vom 12. März 1998 wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Seine erstinstanzlich mit 92.580,01 DM bezifferte Klage hatte vor dem Landgericht lediglich in Höhe von 3.168,45 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht wies seine Berufung, mit der er zuletzt weitere 86.842,89 DM verlangte, zurück und wies auf die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang ab. Der Senat hat die Revision des Klägers angenommen, soweit er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. März 1997 materiell rechtswidrig gewesen ist. Das ist richtig. Es weist insoweit zutreffend darauf hin, daß der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ein selbständiges Gewerbe ausübte und keine Leistungen der Sozialhilfe mehr bezog. Ihm war damit als Angehörigem eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG Freizügigkeit zu gewähren; er hatte nach § 4 Abs. 1, 2 AufenthG/EWG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens fünf Jahren, wie es 1996 für die Zeit bis zum 5. März 2001 geschehen war. Eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 AufenthG/EWG kam im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht mehr in Betracht. Auch aus § 12 AufenthG/EWG ergaben sich keine Gründe, den Kläger auszuweisen und abzuschieben.
An dieser Beurteilung sind die Gerichte im Amtshaftungsprozeß nicht wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung gehindert (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 17, 19 f), über deren Rechtmäßigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf dessen vergleichsweise Erledigung nicht entschieden worden ist. Dabei kommt dem Vergleich nicht, wie die Beklagte in den Vorinstanzen gemeint hat, die Bedeutung zu, der Kläger habe die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung anerkannt oder sei aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.
2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte im Hinblick auf die im März 1998 eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers verpflichtet war, die
Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 gemäß § 48 VwVfG NW zurückzunehmen. Dies ist zu bejahen.
Bereits mit Schreiben seines Anwalts vom 5. März 1998 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Kläger als Selbständiger über ein geregeltes Einkommen verfüge. Das Schreiben enthält zwar keine näheren zeitlichen Angaben in bezug auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Dies beruhte jedoch darauf, daß der Kläger von diesem durch Niederlegung zugestellten Schriftstück noch keine Kenntnis hatte, weil es nach Ablauf der Niederlegungsfrist wieder an die Beklagte als Absenderin zurückgegangen war. Immerhin wird in dem Schreiben aber auch auf den Status des Klägers als EU-Bürger und den damit verbundenen höheren Ausweisungsschutz hingewiesen. Angesichts der tief in die Rechtssphäre des Klägers eingreifenden Ordnungsverfügung, zu deren Vollziehung die Beklagte bereits erste Schritte eingeleitet hatte, war sie verpflichtet, dem Hinweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers, die dem im Bescheid zugrunde gelegten Sozialhilfebezug entgegenstand, nachzugehen. Erst recht ergab sich eine solche Pflicht aufgrund des Widerspruchs vom 11. März 1998 gegen die Ordnungsverfügung , in dem alle für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen im einzelnen vorgetragen wurden. Bei der danach gebotenen Prüfung hätte die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ohne weiteres feststellen können, daß der Kläger, der während des gesamten maßgebenden Zeitraums in ihrem Gemeindegebiet wohnte und dort seit dem 1. Januar 1998 ein Gewerbe angemeldet hatte, jedenfalls seit März 1997 keine Sozialhilfe mehr bezog. Die Beklagte wäre daher aufgrund einer nur wenig Zeit in Anspruch nehmenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ordnungsverfügung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses keine tragfähige Grundlage hatte.
Um so weniger bestand im März 1998 ein beachtlicher Grund, den Kläger, der alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als EU-Bürger erfüllte, auszuweisen und abzuschieben. Unter diesen Umständen wäre das nach § 48 Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich bestehende Ermessen, die Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen und damit die Voraussetzungen für die Abschiebung des Klägers zu beseitigen, "auf Null" reduziert gewesen.
Eine entsprechende Prüfung war der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 5. März 1998 und des Widerspruchs vom 11. März 1998 aufgegeben , ohne daß es insoweit einer auf die Rücknahme der Ordnungsverfügung bezogenen ausdrücklichen Antragstellung bedurfte. Wenn ihre Sachbearbeiter glaubten, wegen der - zunächst nur aus ihrer Sicht bestehenden - Bestandskraft der Ordnungsverfügung den Sachvortrag des Klägers ignorieren zu dürfen und nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, wäre dies eine Handhabung, die angesichts der klar für den Kläger sprechenden Sachlage und der für ihn auf dem Spiel stehenden Interessen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre und einen erheblichen Verschuldensvorwurf begründen würde. Vollzogen die Sachbearbeiter der Beklagten die Abschiebung in Kenntnis der vom Kläger vorgebrachten Umstände, wäre ein Verschulden wegen fehlerhafter Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Rücknahme der materiell rechtswidrigen Ordnungsverfügung gleichfalls zu bejahen.
3. Ein Amtshaftungsanspruch ist nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser Bestimmung weit zu fassen. Er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (vgl. BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23). Der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung war das gegebene Rechtsmittel, um sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Berufungsgericht weist im Ausgangspunkt zwar zu Recht darauf hin, daß der Kläger den Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt hat. Ob ihm Wiedereinsetzung zu erteilen gewesen wäre oder ob die Versäumung dem Kläger als Verschulden zuzurechnen ist, kann aber offenbleiben. Denn auch im letzteren Fall waren der Widerspruch und das Schreiben vom 5. März 1998, was das Berufungsgericht übersieht, geeignete Rechtsbehelfe, um die Beklagte zu veranlassen, in eine Prüfung über die Rücknahme der Ordnungsverfügung einzutreten. Auch diese Prüfung hätte - wie ausgeführt - zum Ergebnis haben müssen, die Ordnungsverfügung als Grundlage für die Abschiebung zu beseitigen.
4. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung, weil er seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch nehmen könne. Richtig ist zwar die grundsätzliche Überlegung, daß ein Anwalt verpflichtet ist, den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um dessen Rechte zu wahren und dessen Rechtsansprüche durchzusetzen. Das Berufungsgericht beurteilt jedoch die Frage, ob der Anwalt des Klägers diesen Maßstäben gerecht geworden ist, ohne hinreichende Berücksichtigung der konkreten Situation.
a) So kann der Senat schon in der Einlegung des mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Widerspruchs kein Verhalten des Anwalts sehen, mit dem er die Interessen seines Mandanten nicht ausreichend wahrnahm. Zwar hatte der Wiedereinsetzungsantrag im Widerspruchsverfahren keinen Er- folg, und das Verwaltungsgericht ließ im Zusammenhang mit seinem Vergleichsvorschlag seine Auffassung durchblicken, der Kläger habe die ihn betreffende Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach bestandskräftig werden lassen, so daß die erhobenen Rechtsbehelfe wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Dennoch fehlen Feststellungen, nach denen sich für den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bei seiner Mandatierung - der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Polizeigewahrsam - die geringe Erfolgsaussicht dieses Antrags erschließen mußte. In der Sache hing die Erfolgsaussicht des Wiedereinsetzungsantrags weitgehend von einer Würdigung von tatsächlichen Gesichtspunkten ab, insbesondere ob der Benachrichtigungsschein über die Niederlegung in den Besitz des Klägers gelangt war.
b) Das Berufungsgericht hat es für den sichereren Weg gehalten, dem Kläger zur Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Rücknahme der Ordnungsverfügung zu raten.
Dieses Begehren war jedoch in den beiden für den Kläger angebrachten Rechtsbehelfen ohne weiteres enthalten. Denn hierin wurde die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung mit Umständen bestritten, aus denen sich klar ergab, daß es der Ordnungsverfügung von vornherein an einer tragfähigen Grundlage mangelte. Wäre sie - wie geboten - nach § 48 VwVfG NW zurückgenommen worden, hätte es des vom Berufungsgericht für notwendig erachte-
ten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bedurft. Zudem hätte einem solchen Antrag, wenn man von der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung oder ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht, grundsätzlich die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegengestanden, der auch die Aufenthaltserlaubnis -EWG unterliegt (vgl. BVerwG DVBl. 2000, 429, 432). Dem entsprach es, daß der Kläger nach seiner Abschiebung erst wieder in die Bundesrepublik einreisen konnte, nachdem die Beklagte - im Vergleichsweg - die Ausweisungswirkungen entsprechend befristet hatte. Die Überlegung des Berufungsgerichts , der Beklagten wäre durch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Prüfung der Sach- und Rechtslage "quasi aufgezwungen" worden, geht daher an der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorbei. Auch wenn man eine solche Antragstellung - wie das Berufungsgericht - lediglich als "Vehikel" betrachtet, um die Sachbearbeiter der Beklagten zu einer Überprüfung ihrer Ordnungsverfügung unter dem Blickwinkel ihrer Rücknahme nach § 48 VwVfG NW zu bewegen, könnte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers das Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung nicht als Fehler seiner anwaltlichen Pflichten vorgeworfen werden.
c) Das Berufungsgericht wirft dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers schließlich vor, er hätte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis und eine Rücknahme der Ordnungsverfügung erwirken müssen.
Hieran ist richtig, daß dann, wenn man die Ausweisungsverfügung als bestandskräftig ansah, ihre Rücknahme ein geeigneter Weg gewesen wäre, den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik sicherzustellen. Unterließ die Beklagte eine Überprüfung im Rahmen des § 48 VwVfG NW, hätte dem
Kläger die Möglichkeit offengestanden, sich gemäß § 123 VwGO mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht zu wenden. Bei einer rückschauenden Beurteilung hätte eine solche Antragstellung die Abschiebung am 12. März 1998 möglicherweise verhindern können.
Wenn auch nicht zu übersehen ist, daß eine solche Maßnahme durch die zur Sicherung der Abschiebung vorgenommene Inhaftnahme des Klägers nahegelegt sein konnte, sieht der Senat in ihrem Unterlassen unter Würdigung aller Umstände keinen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag und keine Grundlage für eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Kläger. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers stand selbst unter hohem Zeitdruck. Wie sich aus der vom Berufungsgericht beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts über einen am 19. März 1998 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergibt, wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf seine Eingabe vom 5. März 1998 erst mit Schreiben der Beklagten vom 10. März 1998 über Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens informiert. Er gab, noch ehe er über die Ordnungsverfügung unterrichtet war, erste Hinweise, die diese in Frage stellten. Mit dem Widerspruch erhob er auch das Rechtsmittel, das ihm gegen die Verfügung zu Gebote stand. Darüber hinaus stellte er die Sachlage so eindrücklich dar, daß er - gerade auch in der nur knapp bemessenen Zeit - davon ausgehen durfte, die Beklagte werde ihre Ordnungsverfügung überprüfen, was ihr angesichts des einfach strukturierten Sachverhalts und des Umstandes, daß ihr in ihrem Bereich alle notwendigen Informationen zugänglich waren, ohne weiteres möglich war. Er mußte daher nicht damit rechnen, daß sich die Beklagte gegen Recht und Gesetz über seinen Vortrag hinwegsetzte und ihre Tätigkeit offenbar als bereits abgeschlossen betrachtete, ehe sie sie überhaupt
begonnen hatte. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Abschiebehaft des Klägers bis zum 20. März 1998 befristet war, mußte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nicht in Rechnung stellen, sich bereits vor dem 12. März 1998 - dem Tag der Abschiebung - mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht wenden zu müssen.
d) Daß der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der knapp bemessenen Zeit noch einen anderen Rechtsbehelf hätte ergreifen können, um die Beklagte von einer Aussetzung der Vollziehung abzuhalten, ist angesichts ihres Verhaltens nicht erkennbar. Als ein solcher Rechtsbehelf wäre noch in Betracht gekommen, die Befristung der Ausweisungswirkungen zu beantragen. Grundsätzlich ist zwar eine Befristung der Ausweisungswirkungen erst nach einer Ausreise möglich (§ 8 Abs. 2 Satz 3, 4 AuslG). Kraft des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts ist die Behörde jedoch dann, wenn ein Freizügigkeitsberechtigter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG hat, verpflichtet , die Befristung so vorzunehmen, daß sich das dem Betroffenen zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann. Insoweit darf die Behörde ihre Entscheidung daher nicht von der Voraussetzung einer vorherigen Ausreise (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) abhängig machen (vgl. BVerwG DVBl 2000, 429, 432 f).
Die tatsächlichen Abläufe verdeutlichen jedoch, daß die Stellung eines solchen Antrags, über den die Beklagte durch Bescheid zu befinden gehabt hätte, nur theoretischer Natur gewesen wäre. Auch insoweit hätte das Verwaltungsgericht - wie in dem eingeleiteten Eilverfahren nach § 80 VwGO - nicht mehr rechtzeitig angerufen werden können.
5. Hat die Beklagte dem Kläger hiernach nach Amtshaftungsgrundsätzen für das Fehlverhalten ihrer Beamten einzustehen, hat sie diesem die vom Landgericht zuerkannten Schadenspositionen, gegen deren Höhe die Beklagte in ihrer Anschlußberufung keine Einwände erhoben hat, zu ersetzen. Insoweit gilt folgendes:
a) Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Ersatzanspruch für die von ihm aufgewendeten Anwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf den dort geschlossenen Vergleich. In ihm hatte der Kläger die Kosten des Klage- und Eilverfahrens übernommen. Das Berufungsgericht sieht hierin eine endgültige Kostenregelung, die es dem Kläger verwehre, sich auf eine andere Kostenverteilung aus Amtshaftungsgesichtspunkten zu berufen. Jedenfalls hätte er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine entsprechende Klarstellung vornehmen müssen.
Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 - NJW-RR 1995, 1201, 1202). Die Frage, ob Prozeßvergleiche vom Revisionsgericht in weitergehendem Umfang ausgelegt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Berufungsgerichts, ohne daß es einer dahingehenden Rüge der Revision bedürfte, schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist. Der geschlossene Vergleich enthält eine Kostenregelung für die beiden anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dabei ist dem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts zu entnehmen , daß einerseits dem Kläger eine Wiedereinreise ermöglicht werden sollte,
weil er "kurz vor Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zu seiner Abschiebung wohl wieder einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen sein dürfte", andererseits berücksichtigt werden sollte, daß der Kläger die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach habe bestandskräftig werden lassen, so daß die erhobenen Rechtsbehelfe wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, daß die Kostenregelung im Vergleich nur das berücksichtigt, was sich aufgrund der Prozeßlage in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergab. Daß auch etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers Gegenstand des Vergleichs gewesen seien, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Schon deshalb bedurfte es im Rahmen des Vergleichsschlusses keines Vorbehalts des Klägers. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß der Vergleich speziell in bezug auf die Anwaltskosten einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Sie hat vielmehr lediglich die nicht zutreffende, oben zu 1 bereits wiedergegebene Auffassung vertreten, die vergleichsweise Erledigung schließe jeden Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach aus. Die Ersatzfähigkeit der aufgewendeten Kosten ergibt sich daraus, daß der Kläger gegen seine rechtswidrige Ausweisung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durfte, um wieder in die Bundesrepublik einreisen zu können.
b) Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 300 DM zuerkannt, der diesem als Kostenbeitrag zur Finanzierung seiner Abschiebung einbehalten worden war. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen entsprechenden Anspruch versagt, weil dieser seine Klage auf diese Schadensposition weder in erster noch in zweiter Instanz gestützt habe.
Dem ist nicht beizutreten. Richtig ist zwar, daß die Klageschrift eine entsprechende Schadensposition nicht enthält. In der ersten mündlichen Verhand-
lung vor dem Landgericht wurde der Kläger auf Schlüssigkeitsbedenken aufmerksam gemacht, die ihm Anlaß gaben, seinen Schaden näher zu erläutern. In diesem Zusammenhang wies er auf diese Schadensposition hin, ohne freilich seine Schadensberechnung grundsätzlich zu überarbeiten. Selbst wenn man daher der Auffassung wäre, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dem Kläger diese Schadensposition zuerkannt, hat dieser sich diese Berechnung jedenfalls im Berufungsverfahren zu eigen gemacht. Denn er hat im zweiten Rechtszug seinen Schaden in anderer Weise begründet und mit seiner Berufung nur das zusätzlich verlangt, was ihm nicht bereits das Landgericht zuerkannt hatte. Indem er die Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten begehrt hat, hat er die ihm vom Landgericht zuerkannte Schadensposition zum Streitgegenstand in zweiter Instanz gemacht.
c) Gegen die Zuerkennung von Beträgen für die Kosten des Rückflugs und eine erforderliche Übernachtung sind keine Bedenken ersichtlich. Die Anschlußberufung der Beklagten ist daher ohne Erfolg.
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