Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 45/10

bei uns veröffentlicht am04.11.2010
vorgehend
Amtsgericht Oberndorf am Neckar, 4 C 192/06, 29.09.2006
Landgericht Rottweil, 1 S 158/06, 27.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 45/10
Verkündet am:
4. November 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 287 Abs. 1, § 412 Abs. 1

a) Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft.

b) Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die
Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu
Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht.

c) Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen
zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich
nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen
Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass
genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen
zu beauftragen.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10 - LG Rottweil
AG Oberndorf am Neckar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen mit Ausnahme der Kosten seiner Streithelferin, die dieser zur Last fallen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger betreibt Forstwirtschaft auf Waldgrundstücken in L. . Er nimmt den beklagten Jagdpächter, dem nach § 8 des zwischen ihm und der Streithelferin des Klägers (Jagdgenossenschaft) abgeschlossenen Jagdpachtvertrags die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschäden übertragen wurde, wegen Rehwildverbisses an den dortigen Forstpflanzen (insbesondere: Weißtannen ) im Winter 2004/2005 auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Vorverfahren Im vor der Verwaltungsbehörde ermittelte der Sachverständige V. in seinem Gutachten vom 14. Juli 2005 den Gesamtschaden mit einer Summe von 25.323 €. Auf dieser Grundlage erließ die Gemeinde L. einen Vorbescheid, den der Beklagte fristgerecht ablehnte.
3
Der Beklagte hat ein haftungsminderndes Mitverschulden des Klägers eingewandt und ist dem Umfang der Schadensersatzforderung, die der Kläger im Anschluss an den Vorbescheid mit 25.323 € beziffert hat, entgegengetreten. Die Parteien haben in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage der richtigen Methode der Schadensermittlung und die Berechnung einzelner Schadenspositionen gestritten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage nach ergänzender Befragung des Sachverständigen V. und der Vernehmung mehrerer Zeugen im wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zur Schadenshöhe ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. eingeholt und dem Kläger hiernach einen Schadensersatz in Höhe von nurmehr 8.481 € zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der dem Kläger nach § 29 Abs. 1 BJagdG zuzubilligende Anspruch auf Schadensersatz bestehe nach Maßgabe der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. nur in einem Umfang von 8.481 €. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht weder an den Vorbescheid der Gemeinde L. noch an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Das Gutachten des Sachverständigen V. habe den Verbissschaden als solchen zutreffend festgestellt, jedoch bestünden schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der darin vorgenommenen Schadensbewertung. Daher habe das Berufungsgericht hierzu den Sachverständigen Prof. Dr. T. herangezogen. Nach dessen Gutachten berechne sich der Schaden - unter Zugrundelegung der Kostenwertmethode - auf einen Betrag von 8.481 €. Kosten für die Errichtung und Pflege von Einzäunungen seien bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Aufwand für Wildschadensverhütungsmaßnahmen und nicht um Folgen des Wildschadens handele. Da keine Entmischung der Baumbestände festgestellt worden sei, sei auch kein Entmischungsschaden zu ersetzen.
8
Im Übrigen treffe den Kläger hinsichtlich des Wildverbisses kein Mitverschulden nach § 254 BGB.

II.


9
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
10
1. Die Verpflichtung des beklagten Jagdpächters aus § 29 Abs. 1 BJagdG zum Ersatz des im Winter 2004/2005 angefallenen Wildschadens steht zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht im Streit.
11
2. Gegen die Bemessung des dem Kläger hiernach zustehenden Schadensersatzes mit 8.481 € wendet sich die Revision ohne Erfolg.
12
Zutreffend a) und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht für Art und Umfang des gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG zu leistenden Wildschadensersatzes auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 249 ff BGB) abgestellt; dies entspricht der einhelligen und auch vom erkennenden Senat geteilten Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (s. LG Freiburg , NJW-RR 2000, 615, 616; LG Wuppertal, JE IX Nr. 148 = BeckRS 2010, 01830; LG Traunstein, JE IX Nr. 164; Schuck/Stamp, BJagdG, § 29 Rn. 36 f und § 31 Rn. 1; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: August 2010, § 29 BJagdG Anm. 5.1; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 9. Aufl., S. 178; Pardey/Blume, Jagdrecht in Niedersachen, Stand: März 2009, § 29 BJagdG Anm. 6; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 30. Aufl., § 29 BJagdG Anm. 6; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., Stand: November 2009, § 29 BJagdG Anm. I). Hinsichtlich des Umfangs der Ersatzpflicht werden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB durch § 31 BJagdG ergänzt, nach dessen Absatz 2 einerseits der voraussichtliche Absatzverlust zum Zeitpunkt der Ernte und andererseits die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau (Neubepflanzung) ausgeglichen werden kann.
13
aa) Der Schadensersatz für die Beschädigung von Forstpflanzen richtet sich nicht nach der Wertminderung des Waldgrundstücks (a.A. LG Wuppertal aaO).
14
Zwar kommt es im Allgemeinen beim Schadensersatz wegen der Beschädigung von Bäumen nicht auf deren (Minder-)Wert, sondern auf die hierdurch herbeigeführte Minderung des Wertes des Grundstücks an, auf dem sie stehen. Denn Bäume werden mit dem Einpflanzen regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und können deshalb nicht Gegenstand eigener Rechte sein, so dass ein Baum kein eigenes schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, sondern seine Beschädigung nur als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB; BGH, Urteile vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061 f und vom 27. Januar 2006 - V ZR 46/05, NJW 2006, 1424 f Rn. 9 ff m.w.N.; s. auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1438; OLG München, VersR 1995, 843, 844).
15
Dies liegt jedoch anders, wenn und soweit Bäume - wie bei der Forstwirtschaft - zur wirtschaftlichen Verwertung bestimmt sind, so insbesondere dann, wenn ihre Anzucht der Entnahme als Verkaufspflanzen oder der Holzproduktion dient; in diesem Falle sind sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, somit bloßer Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und daher auch möglicher Gegenstand eigener Rechte (s. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 aaO S. 1424 Rn. 9; OLG Hamm aaO S. 1439; OLG München aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 251 Rn. 11; Schubert in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 207).
16
bb) Die Ermittlung des Wertes der von Wildschaden betroffenen Forstpflanzen ist allerdings typischerweise mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Soweit die Bewertung der beschädigten zum Verkauf oder zur Holzproduktion vorgesehenen Bäume von den Gewinnerwartungen der beteiligten Verkehrskreise bezogen auf den häufig noch fern liegenden Zeitpunkt der Ernte abhängt, ist sie mit schwierigen Prognosen über künftige Kosten und Erträge verbunden; hinzu treten Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Ausmaßes des Wildverbisses und seiner Auswirkungen auf den Wachstumsfortgang nur beschädigter, aber nicht zerstörter Pflanzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 139/93, NJW-RR 1996, 792, 793; Leonhardt aaO Stand: März 2005, § 31 BJagdG Anm. 2.1.2; Schuck/Stamp aaO § 31 BJagdG Rn. 3 ff). Da es für die Bemessung von Wildschäden an Forstpflanzen - wie es, von den Parteien unbeanstandet , beide Sachverständigen eingehend dargelegt und beide Vorinstanzen festgestellt haben - keine allgemein anerkannte oder herrschende Methode gibt und in der Fachwelt unterschiedliche Bewertungsverfahren vertreten werden, bleibt es Aufgabe des Tatrichters, den Schadensumfang im Rahmen des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Spielraums aufgrund sachverständiger Beratung im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Welche Methode der Tatrichter zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenstehender Bestimmungen - in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80, NVwZ 1982, 210, 212 und vom 4. August 2000 - III ZR 328/98, BGHZ 145, 83, 90 m.w.N.; BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 75 und vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08, NJW-RR 2009, 715, 716 Rn. 16).
17
b) Nach diesen Maßgaben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die Schadensberechnung steht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses (Schätzungs-)Ermessens kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche , die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (s. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 f und vom 16. Dezember 2008 aaO Rn. 12 - jeweils m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 8; Musielak /Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 10). Die im Rahmen der Schadensermittlung getroffene Beweiswürdigung unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898 und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 f Rn. 18; Zöller/Greger aaO i.V.m. § 286 Rn. 23).
19
Solche Mängel liegen hier nicht vor.
20
aa) Nach sachverständiger Beratung hat das Berufungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit beiden Sachverständigen - seiner Schadensberechnung die "Kostenwertmethode" zu Grunde gelegt. Diese Methode unterstellt, dass der Wert einer Pflanze oder eines Waldbestandes der Summe der zum Bewertungsstichtag aufgezinsten Kosten (für Anschaffung, Pflanzung und Pfle- ge) entspricht. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. folgend hat das Berufungsgericht den Kostenwert der betroffenen Bäume bei ungestörter Entwicklung mit deren Kostenwert nach Eintritt des Wildschadens verglichen und die hieraus resultierende Differenz als Schaden angenommen. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände. Angesichts der dem Tatrichter eröffneten Methodenwahl sind hiergegen auch von Seiten des erkennenden Senats keine Bedenken zu erheben. Insbesondere kann diese Methode nicht deshalb als mit § 31 Abs. 2 BJagdG unvereinbar angesehen werden, weil die zum voraussichtlichen "Erntezeitpunkt" zu erwartenden Holzpreise nicht in den Blick genommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der eigentliche Sinn der Vorschrift - exakte Ermittlung der eingetretenen Ertragsminderung kurz vor oder bei der Ernte - bei Wild- und Jagdschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohnehin nur unvollkommen zum Tragen kommen kann, da sich hier das schädigende Ereignis typischerweise erst viele Jahre oder gar Jahrzehnte später finanziell auswirkt (Leonhardt aaO § 31 BJagdG Anm. 2.1.2; Schuck/Stamp aaO § 31 BJagdG Rn. 3 f).
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bb) Entgegen der Rüge der Revision weist auch die Schadensberechnung im Einzelnen keine Rechtsfehler auf.
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(1) Der Hinweis der Revision, dass der "reine Kostenwert" die berechtigten Ertragserwartungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtige, verkennt, dass der Kläger zu seinen Ertragserwartungen nichts Konkretes vorgetragen hat und dass in dem zugesprochenen Schadensersatz eine - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts forstübliche - Verzinsung von jährlich 4 % enthalten ist.
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(2) Der Ansatz der Pflanzkosten mit 1 € pro Baum ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; höhere Kosten hat der Kläger nicht dargelegt.
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(3) Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Einzäunungen bei der Schadensberechnung nicht mit zu berücksichtigen seien, weil es sich dabei nicht um einen Teil des Wildschadens handele, sondern um Maßnahmen der Wildschadensverhütung, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (s. auch OLG Koblenz, JE IX Nr. 22), wobei hinzukommt, dass der Kläger zu diesem Aufwand nichts Substantiiertes vorgetragen hat.
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(4) Auch soweit die Revision die ungenügende Berücksichtigung von Kulturreinigungskosten rügt, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. hat das Berufungsgericht für Kulturreinigungskosten (Pflegemaßnahmen ) einen Pauschalbetrag von 500 € pro Jahr und Hektar Waldfläche einberechnet. Einen höheren, den veranschlagten Zeitraum überschreitenden Aufwand hat der Kläger nicht mit Substanz dargetan.
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(5) Ohne Erfolg bleiben die Einwände der Revision auch in Bezug auf die Geltendmachung des Entmischungsschadens, das heißt desjenigen Schadens, der durch die wildverbissbedingte Zurückdrängung von Mischbaumarten entstanden ist. Auf Grundlage der eingehenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. hat das Berufungsgericht einen solchen Schaden als grundsätzlich ersatzfähig angesehen, den Eintritt einer wildschadensbedingten "Entmischung" der Baumbestände jedoch - rechtsfehlerfrei - (noch) nicht feststellen können.
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cc) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen neuen Sachverständigen beauftragt, sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Gutachten auseinandergesetzt und die vom Kläger beantragte Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen V. unterlassen habe.
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(1) Die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. T. durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Anordnung der Beauftragung eines anderen Sachverständigen steht gemäß § 412 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH, Urteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778 f).
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Die vorherige Anhörung des bisherigen Sachverständigen ist nicht geboten. Wenngleich es häufig zweckmäßig sein wird, vor der Beauftragung eines anderen Sachverständigen den Versuch zu unternehmen, bestehende Zweifel oder Lücken durch ein Ergänzungsgutachten oder eine mündliche Anhörung des bislang beauftragten Sachverständigen zu beheben (s. BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192, 1193 Rn. 7; Zöller/Greger aaO § 412 Rn. 1; Musielak/Huber aaO § 412 Rn. 1; PG/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., § 412 Rn. 1), ist es dem Tatrichter nicht versagt, sogleich einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (s. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f m.w.N.; Musielak/Huber aaO m.w.N.), insbesondere dann, wenn die weitere Anhörung des bisherigen Sachverständigen keinen Aufklärungserfolg verspricht (Zöller/Greger aaO). Demgemäß kann das Berufungsgericht auch ohne vorherige Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen einen anderen Sachverständigen beauftragen, wenn es das Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen für ungenügend erachtet. Zwar darf das Berufungsgericht nicht von dem Gutachten eines erstinstanzlich beauftragten gerichtlichen Sachverständigen oder der Würdigung dieses Gutachtens durch das erstinstanzliche Gericht abweichen, ohne die hierzu erforderliche Sachkunde darzulegen, die in der Regel - mangels eigener Sachkunde des (Berufungs -)Gerichts - nur durch entsprechende weitere sachverständige Beratung gewonnen werden kann (s. BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, 2381 und vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; s. auch Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99, NJW 2001, 3054, 3056 sowie BGH, Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 f m.w.N. und vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732, 733; Zöller/ Greger aaO § 402 Rn. 7a; Musielak/Huber aaO § 411 Rn. 10). So liegt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht ohne vorherige Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen einen anderen Sachverständigen beauftragt, weil es gewichtige Zweifel am erstinstanzlichen Sachverständigengutachten hegt. Das Berufungsgericht setzt sich bei dieser Verfahrensweise nicht ohne eigene Sachkunde und unter Verzicht auf sachkundige Beratung über das erstinstanzliche Gutachten und dessen Würdigung durch das Vordergericht hinweg, sondern verfolgt hiermit das Ziel, über einen anderen Sachverständigen weitergehende und bessere Sachkunde vermittelt zu bekommen. Neben der Anhörung des bisherigen Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) ist die Beauftragung eines anderen Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) ein taugliches Mittel, um Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Zweifel auszuräumen und der damit verbundenen Pflicht zur weitergehenden Aufklärung nachzukommen (s. dazu etwa Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1928, 1930; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 aaO und vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93, NJW-RR 1994, 1112). Will sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des letzteren Mittels bedienen, so handelt er nicht schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil er vor der Beauftragung eines anderen Sachverständigen auf die Anhörung des bisherigen Sachverständigen verzichtet.
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Die Erwägungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen - nämlich die Gründe, warum es das erstinstanzliche Gutachten nicht für überzeugend und eine vorherige Anhörung des Sachverständigen V. nicht für Erfolg versprechend hält - hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon unterliegt die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Durch eine solche Maßnahme wird die Erkenntnisgrundlage des Tatrichters erweitert und werden Verfahrensrechte der Prozessparteien nicht beeinträchtigt. Anders als das Unterbleiben der gebotenen Beauftragung eines anderen Sachverständigen (vgl. dazu Zöller /Greger aaO § 412 Rn. 4; PG/Katzenmeier aaO § 412 Rn. 6) stellt die etwa unnötige Beauftragung eines anderen Sachverständigen keinen mit der Revision rügefähigen Verfahrensfehler dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Revisionsverfahren nicht zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht angenommen hat (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318 f).
32
(2) Das Berufungsgericht hat sich ausreichend mit dem erstinstanzlichen Gutachten befasst und war nicht gehalten, nach Einholung des Gutachtens des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. T. dem Antrag des Klägers auf Ladung des erstinstanzlichen Sachverständigen V. nachzukommen.
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(a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Tatrichter den Streit zwischen mehreren sachverständigen Gutachtern nicht dadurch entscheiden darf, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt; vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (s. BGH, Urteile vom 4. März 1980 - V ZR 6/79, VersR 1980, 533; vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85, NJW 1987, 442; vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06, NJW-RR 2009, 35 Rn. 11 m.w.N.; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06, NJW-RR 2009, 387, 388 Rn. 8 und vom 18. Mai 2009 aaO).
34
Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht aber genügt. Es hat aufgrund von gewichtigen Zweifeln am erstinstanzlichen Gutachten, die es in seinem Urteil näher dargelegt hat, einen anderen Sachverständigen beauftragt. Dieser hat sich in seinem Gutachten auftragsgemäß mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen auseinandergesetzt. Er ist von Seiten des Berufungsgerichts und der Prozessparteien, insbesondere des Klägers, sodann mehrfach mit seinen Abweichungen vom erstinstanzlichen Sachverständigengutachten konfrontiert worden und hat hierzu im Einzelnen Stellung genommen, und zwar sowohl in schriftlichen Ergänzungsgutachten als auch während seiner mündlichen Befragung vor dem Berufungsgericht. Hiernach hat das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Ausführungen des Gutachters V. die Schadensberechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. T. für überzeugend(er) angesehen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
35
(b) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Gutachter zu laden; ohne Rechtsfehler hat es von dieser Ladung abgesehen.
36
(aa) Die Ladung des erstinstanzlichen Gutachters war hier nicht schon deshalb geboten, weil das Gericht auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO grundsätzlich verpflichtet ist, den (gerichtlichen) Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das Gericht das vorliegende schriftliche (Ergänzungs -)Gutachten für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen Bedarf für eine mündliche Erläuterung sieht. Denn die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, BGHZ 173, 98, 101 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212 Rn. 2, vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3 m.w.N. und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361, 1362 Rn. 10; Zöller/Greger aaO § 411 Rn. 5a; Musielak/Huber aaO § 411 Rn. 7, 9 - jeweils m.w.N.). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Das Recht der Partei auf Ladung und Befragung des Sachverständigen dient dem Zweck der Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die sachverständige Beratung des Tatrichters als eine bedeutsame Grundlage der richterlichen Sachentscheidung. Hat das Gericht gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen beauftragt, so nimmt dieser anstelle des bisherigen Sachverständigen die Stellung des sachverständigen Beraters ein; dementsprechend beziehen sich die Frage- und Anhörungsbefugnisse der Prozessparteien auch (nur) auf seine - des "neuen" Sachverständigen - Begutachtung. Die Parteien haben das Recht, die Ladung des nunmehr beauftragten, "neuen" Sachverständigen zu verlangen. In Bezug auf den früheren, gleichsam "abgelösten" Sachverständigen steht ihnen ein solcher Anspruch demgegenüber nicht zu, da dieser nicht mehr die Funktion eines sachverständigen Beraters des Gerichts innehat.
37
(bb) Unbeschadet dessen hat der Tatrichter den früheren Sachverständigen allerdings dann zu laden, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklärung , insbesondere zur Behebung von Lücken oder Zweifeln, erforderlich ist (§ 286 Abs. 1 ZPO; s. oben (a)). Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des Klägervortrags hierzu keine Veranlassung gesehen hat.
38
Seine Anträge, den erstinstanzlichen Sachverständigen V. - als Sachverständigen bzw. als sachverständigen Zeugen - zu laden, hat der Kläger mit Bewertungsdivergenzen zwischen den beiden Gutachtern begründet und hierbei eingeräumt, dass "im Wesentlichen nicht die Tatsachenfeststellungen im Streit sind". Das Gutachten des zweitinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. T. - und ihm folgend das Berufungsgericht - hat weitestgehend die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gutachters V. zu Art und Umfang des im Winter 2004/2005 eingetretenen Wildschadens zugrunde gelegt. Eine weitere Sachaufklärung stand somit nicht in Rede. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass und in welcher Hinsicht eine Vernehmung des Sachverständigen V. zu maßgeblichen Gesichtspunkten eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erbringen sollte.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
AG Oberndorf am Neckar, Entscheidung vom 29.09.2006 - 4 C 192/06 -
LG Rottweil, Entscheidung vom 27.01.2010 - 1 S 158/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 45/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 45/10 zitiert 19 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 29 Schadensersatzpflicht


(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 31 Umfang der Ersatzpflicht


(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt. (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt,

Referenzen - Urteile

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 48/08 Verkündet am: 16. Dezember 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 250/06 Verkündetam: 24.September2008, Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat d

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2000 - III ZR 328/98

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - IX ZR 57/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/11 vom 21. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fisch

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2013 - III ZR 374/12

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 374/12 Verkündet am: 19. September 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2010 - VIII ZR 96/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 96/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 397 Abs. 1, § 402, § 544 Abs. 7 Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinst

Referenzen

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

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a) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1438, 1439; OLG München VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, BGHZ 143, 1, 6; BGH, Urt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907; Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung gefunden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG Düsseldorf AgrarR 1993, 119; NJWRR 1997, 856; OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, § 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rdn. 11; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB [2004], § 251 Rdn. 89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR 1984, 1021, 1023) und wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm entwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, AgrarR 1997, 369, 372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117).

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 328/98 Verkündet am:
4. August 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in ein Jagdausübungsrecht
infolge des Baus der Bundesautobahn A 96,
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Ch, Ea; BJagdG §§ 8, 9; BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5;
BadWürtt EnteigG § 7

a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher
Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum
durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung
auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts
auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen
(Fortführung von BGHZ 132, 63).

b) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagdgenossenschaft
, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den
Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von
Grundeigentum durchschnitten wird.
BGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 328/98 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beteiligten zu 2 sind Jagdgenossenschaften, deren gemeinschaftliche Jagdbezirke durch in den J ahren 1982 bis 1988 auf der Grundlage entsprechender Planfeststellungsbeschlüsse gebaute Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 96 durchschnitten werden. Die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) hat durch Entschädigungsbescheid vom 13. Juni 1991 für die "Minderung des Jagdwerts" eine von der Beteiligten zu 1 (Bundesstraßenverwaltung ) zu zahlende Entschädigung der einzelnen Jagdgenossenschaften in Höhe von insgesamt 62.166 DM nebst Zinsen ab den jeweiligen "Eingriffszeitpunkten" (Baubeginn der betreffenden Abschnitte der Bundesautobahn A 96) festgesetzt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Bescheid der Enteignungsbehörde aufgehoben und den Entschädigungsantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat die Berufung der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil BGHZ 132, 63). Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Beteiligten zu 2 - auf deren entsprechend erhöhten Antrag - eine Entschädigung von insgesamt 121.104 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Entschädigungsansprüche der Beteiligten zu 2 ablehnenden Urteils der Kammer für Baulandsachen.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.
2. Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:
Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zwar sind die früheren Grundeigentümer für die Abtretung dieser Flächen entschädigt worden. Die Entschädigung gilt aber den mit der Inanspruchnahme der Trassengrundstücke verbundenen Eingriff in das allein der Jagdgenossenschaft, nicht den einzel-
nen Grundeigentümern, zustehende, Ausübungsrecht nicht vollständig ab. Der Jagdgenossenschaft ist daher ein Ausgleich für die nachteiligen Folgen zuzubilligen , die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächen eingetreten sind. Da der Grundeigentümer insoweit nicht in seiner Rechtsposition betroffen und aus diesem Grunde auch nicht anspruchsberechtigt ist, führt dies bei korrekter Handhabung nicht zu einer Doppelentschädigung.
Zum anderen kann in der hoheitlichen Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht zu sehen sein. So kann der Bau der Autobahn zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung , Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Ä nderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen.

II.


Was die Beeinträchtigung der Jagdgenossenschaft durch den Verlust der für die Autobahntrasse benötigten Flächen angeht - die die Beteiligte zu 1 im Gegensatz zur Möglichkeit einer Wertminderung des verbleibenden Jagdbezirks grundsätzlich in Abrede stellt -, hält das Berufungsgericht zwar den - auch in der jagdrechtlichen Fachliteratur kritisierten (vgl. Bewer WF 1994, 13, 16; ders. WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR
1996, 388 f; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 131 f) - Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zweifelhaft, weil jedenfalls nach dessen früherer Rechtsprechung eigentlich dem betroffenen Grundeigentümer (auch) der Wert des Jagdrechts auf den betreffenden Flächen mit entschädigt werden müsse; es bejaht den Anspruch der Beteiligten zu 2 im Streitfall jedoch gleichwohl, indem es entscheidend auf deren Vortrag abstellt , in der den Grundeigentümern für den Entzug der Flächen für die Trasse gezahlten Entschädigung sei kein Anteil für den Entzug der Jagdausübung auf den Trassenflächen enthalten gewesen. Zwar bestreite die Beteiligte zu 1 dies, führe jedoch keinerlei Umstände an, aus denen sich etwas anderes ergebe; insofern erscheine "die Vorgabe" im (ersten) Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs richtig.
Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Soweit die Revision an der Argumentation des Berufungsgerichts beanstandet , dieses habe im vorliegenden Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt, trifft dies nicht zu. Wenn ein Entschädigungspflichtiger dem - im Ausgangspunkt mit Recht - geltend gemachten Enteignungsentschädigungsanspruch entgegenhält, dieser sei bereits durch Zahlungen an einen Dritten wirksam abgegolten, so handelt es sich, wie bei jeder behaupteten Erfüllung einer Schuld, um einen Einwand, dessen Voraussetzungen der Entschädigungspflichtige darzulegen hat, zumal - wie auch im Streitfall - er in erster Linie über das notwendige Wissen hierzu verfügen kann. Im Zweifel spricht im übrigen einiges dafür, daß die Bezahlung oder Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer für die Hergabe ihrer Flächen vor dem Hintergrund der Hinweise in der Fachliteratur erfolgt ist, wonach die Zugehörigkeit zu
einer Jagdgenossenschaft nach aller Erfahrung nicht den Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstücks erhöht (vgl. Aust/Jacobs aaO S. 130).
Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum verbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den Grundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossenschaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition (auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.
Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84, 261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR 117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten - Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgangene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abgetretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht entgegen , weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.
2. Das weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestandsveränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen Flächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch
Bewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996, 388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er hat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grundflächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenossen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu eigentümer - und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen. Daran ist festzuhalten (so jetzt auch Aust/Jacobs aaO S. 131 f).
3. Schließlich folgt der Senat der Revision auch nicht in ihrer Auffassung (im Anschluß an entsprechende Stimmen in der Fachliteratur: Bewer WF 1996, 140; Pasternak aaO S. 522), der Jagdgenossenschaft entstehe durch die quantitative Verringerung ihres Bezirks kein fühlbarer Vermögensnachteil, weil ihr zwar in Zukunft Jagdpachteinkünfte für die betroffenen Flächen entgingen, sie dafür jedoch an die Grundeigentümer insoweit auch keine anteiligen Geldbeträge mehr abzuführen brauche. Diese Betrachtungsweise wäre - wirtschaftlich gesehen - allenfalls richtig, wenn es nur auf die Jagdgenossenschaft und ihr Verhältnis zu den nach der Landabgabe für das Enteignungsunternehmen mit ihren restlichen Flächen als Jagdgenossen verbliebenen Grundeigentümern ankäme (in diesem Sinne wohl Pasternak aaO S. 522). Dabei bliebe aber gerade der durch die Flächenabgabe als solche eingetretene Rechtsverlust der Grundeigentümer als bisheriger Jagdgenossen einerseits und der Jagdgenossenschaft als der (bisherigen) Jagdausübungsberechtigten auf diesen Flächen andererseits außer Betracht. Im wirtschaftlichen Sinne ist der Eigentümer, der Flächen für das Enteignungsunternehmen abgibt, sowohl (unmittelbar) durch den Verlust an Grund und Boden als auch (mittelbar) durch den Eingriff infolge des Enteignungsunternehmens in das der Jagdgenossenschaft zustehende
Jagdausübungsrecht betroffen, weil für ihn in Zukunft die darauf bezogenen früheren anteiligen Auszahlungen an Jagdpacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG) entfallen. Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren Eingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen wie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung nicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirtschaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied treffenden - Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders, als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).

III.


1. Was den Eingriff in das Jagdausübungsrecht in den v erbleibenden Jagdbezirken der Beteiligten zu 2 betrifft, so geht das durch den Sachverständigen Dr. B. beratene Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß unbeschadet einer gewissen Eingewöhnung des Wildes an die durch die neue Autobahn und deren Betrieb entstandene Situation eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt ("Ewigkeitsschaden").

a) Die Revision greift diese, in erster Linie im tatrichterlichen Bereich liegende, Würdigung zwar mit der Behauptung an, sie widerspreche der Lebenserfahrung. Bei dem, was die Revision insoweit vorbringt, handelt es sich jedoch nicht um den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts zwingend ent-
gegenstehende, allgemein anerkannte Erfahrungssätze, sondern im Kern um den - unzulässigen - Versuch einer eigenen Würdigung der maßgeblichen Vorgänge anstelle derjenigen des Tatrichters. Abgesehen von den - zweifelsohne dauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk durchschneidende neue Autobahn für die eigentlichen Jagdvorgänge bringt (vgl. BGHZ 132, 63, 66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nach dem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen, daß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopveränderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der Wildeinstandsflächen von den Ä sungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten Abwanderungsprozesse oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierungen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom Jagdausübungsberechtigten durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl. Thies AgrarR 1993, 293 f).

b) Die festgestellte - dauerhafte - Beeinträchtigung der Jagdbezirke der Beteiligten zu 2 ist aus Rechtsgründen auch nicht mit dem - im übrigen nicht von der Revision vertretenen - Argument ganz oder teilweise wie eine nur vorübergehende Beeinträchtigung zu behandeln, ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unterliege (manchmal sogar sehr kurzfristigen) Ä nderungen, durch welche die Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts gemildert oder beseitigt werden könnten (in diesem Sinne Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts [1996] Rn. 3277 unter Bezugnahme auf entsprechende Entschädigungsabzüge nach der bei Aust/Jacobs aaO S. 475 ff, 485 f abgedruckten Bewertungsmethode Wolf). Es gilt auch insoweit sinngemäß die im Senatsurteil BGHZ 117, 309, 314 angesprochene Überlegung, daß die einmal eingetretene Beeinträchtigung enteignungsentschädigungsrechtlich grundsätz-
lich als endgültig angesehen werden muß (OLG Hamm AgrarR 1993, 292 f; Bewer WF 1994, 13, 21; zustimmend Thies AgrarR 1993, 293 f; vgl. auch Bewer WF 1994, 13, 21).
2. a) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrechtlich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts auswählt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 61, 69; 120, 38, 46). Im Unterschied zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, für die die Wertermittlungsverordnung Bewertungsmethoden (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) - mit einem gewissen Übergewicht für das Vergleichswertverfahren (vgl. Rinne WF 1997, 117, 119) - anbietet, birgt die Ermittlung eines jagdlichen "Durchschneidungsschadens" der hier vorliegenden Art besondere Schwierigkeiten, die unter anderem darin liegen, daß in solchen Fällen ein Marktpreis für vergleichbare Grundstücke - insbesondere was die Situation nach einer Durchschneidung durch öffentliche Verkehrswege angeht - kaum zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 117, 309, 312). Im Hinblick darauf - und da nach der Verkehrsauffassung ein wesentliches Kriterium für die Nutzbarkeit und damit den Wert eines Grundstücks der erzielbare Ertrag ist - bietet sich hier eine Bewertung an, die letztlich den Jagdpachtzins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt (BGHZ 117, 309, 312).

b) Demnach lag es hier grundsätzlich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, daß das Berufungsgericht sich im Ansatz - mit Einschränkungen (Verneinung einer Entschädigung für die Dauer der bestehenden Pachtverträge mangels "fühlbarer" Beeinträchtigung; dazu unten zu cc), die als solche im Revisionsverfahren nicht zur Nachprüfung stehen - der Bewertungsmethode
des Sachverständigen Dr. B. (abgedruckt bei Aust/Jacobs aaO S. 454 ff; s. auch Bewer WF 1988, 180; WF 1994, 13) angeschlossen hat.
Diese Methode beinhaltet im wesentlichen, daß zunächst der "objektivierte" (dazu unten 3) Jagdpachtzins für die vom Autobahnbau betroffenen Jagdbezirke vor dem Eingriff und sodann über ein Punktierungsverfahren nach Maßgabe des Gewichts der durch die Durchschneidung eingetretenen Nachteile - unter anderem nach den Merkmalsgruppen: wildbiotische Eignung und venatorische (jagdliche) Eignung - eine prozentuale Minderung des Ausgangswerts ermittelt wird. Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung - ergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25, nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem Kapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).
aa) Es ist nicht zu beanstanden - die Revision bringt auch keine darauf gezielte Rüge an -, daß das Berufungsgericht im Ansatz der Methode Bewer den Vorrang vor der von Wolf entwickelten Methode (aaO) gegeben hat, bei der zur Ermittlung der Jagdwertminderung - ebenfalls nach einem Punktierungsverfahren - als Ausgangspunkt nicht auf den Jagdpachtzins vor dem Eingriff , sondern auf einen an einem fiktiven "jagdlichen Spitzenbetrieb" ausgerichteten jagdlichen Wert abgestellt wird, wobei sich die höchstmögliche Entschädigung pro 1.000 laufende Meter Durchschneidung auf 35.000 DM belaufen soll. Wie schon das Oberlandesgericht Hamm (AgrarR 1993, 292) zutreffend ausgeführt hat, begegnet letztere Methode deshalb Bedenken, weil von einem fiktiven Betrag ausgegangen wird, der keinen Bezug zu den Marktverhältnissen hat, und weil sie eine entschädigungsrechtlich nicht nachvollziehbare Obergrenze für die Entschädigung vorsieht. Diese Kritik gilt unbeschadet
dessen, daß der Senat in dem Urteil BGHZ 117, 309, 312 eine tatrichterliche Beurteilung gebilligt hat, der das von Wolf entwickelte Bewertungsschema zugrunde lag. Da im dortigen Fall die Revision gegen diese Methode keine Bedenken erhoben hatte, bestand für den Senat keine Veranlassung, sich grundsätzlich mit dem Pachtzinsdifferenzverfahren und den dazu entwickelten Varianten (vgl. Bewer WF 1988, 187 f) auseinanderzusetzen (BGHZ 117, 309, 312).
bb) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Methode Bewer, soweit sie - wie auch andere Varianten des Pachtzinsdifferenzverfahrens (vgl. Bewer WF 1988, 180 187 f; s. auch die "Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch den Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums der Finanzen) - ausgehend vom Jagdpachtwert vor dem Eingriff die Wertminderung durch den Eingriff nicht nach dem danach konkret erzielten Pachtzins, sondern durch prozentuale Abschläge vom Ausgangswert in einem (typisierenden) Punkteverfahren ermittelt.
Angesichts der Besonderheiten auf dem "Jagdpachtmarkt" - die auch dazu führen können, daß die Jagdpächter auf Durchschneidungsnachteile der vorliegenden Art jedenfalls zunächst einmal überhaupt nicht reagieren - kann, wie in der jagdrechtlichen Fachliteratur betont wird, für die Wertminderung des Jagdpachtbezirks nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Differenz zwischen dem Pachtzins vor und nach der Durchschneidungsmaßnahme abgestellt werden (Thies AgrarR 1993, 293). Vielfach wird sich eine durchschneidungsbedingte Verringerung des Jagdpachtzinses häufig erst Jahre, unter Umständen erst Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen (Thies aaO; Senat BGHZ 132, 63, 70 f). Es kann auch, worauf der Senat ebenfalls bereits
(aaO) hingewiesen hat, selbst für den Fall, daß die Pachtzinsen nach dem Autobahnneubau nicht fallen, sondern sogar steigen, nicht ausgeschlossen werden , daß ohne die eingetretenen Beeinträchtigungen durch die Autobahn noch höhere Pachtzinsen erzielbar gewesen wären.
Das schließt allerdings nicht aus, daß in besonderen Fällen, in denen das Enteignungsentschädigungsverfahren noch viele Jahre nach dem enteignenden Eingriff nicht abgeschlossen ist, der Tatrichter anhand einer konkreten Auswertung der ihm unterbreiteten neueren Pachtzinsentwicklung in dem betreffenden Bereich - ausnahmsweise - zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangen kann, daß ohne die Durchschneidung infolge des Autobahnbaus der heutige nachhaltig erzielbare Pachtzins nicht höher wäre als der jetzt tatsächlich gezahlte. Im allgemeinen ist das Punktierungssystem aber durchaus als brauchbar anzusehen, zumal es Wertminderungsberechnungen mit Blick auf die Zukunft auch schon vor demjenigen Zeitpunkt erlaubt, in dem die Auswirkungen einer Durchschneidungsmaßnahme auf einen Jagdbezirk in vollem Umfang erkennbar geworden sind. Den Unsicherheiten, ob und inwieweit in die Wertminderungsberechnung nach dem Punktierungssystem auch einfließende hypothetische Pachtzinssteigerungen tatsächlich durch den Autobahnneubau verhindert werden, kann nach Auffassung des Senats je nach Sachlage auch durch einen angemessenen pauschalen Abschlag vom Ergebnis der Berechnungen Rechnung getragen werden, den gegebenenfalls der Tatrichter mit sachverständiger Hilfe schätzen darf.
cc) Besonderer Beurteilung können entschädigungsrechtlich die Auswirkungen der Durchschneidung auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk während der eigentlichen Bauzeit unterliegen. Auch für die Beeinträchtigungen während
der Dauer der beim Autobahnbau bestehenden Jagdpachtverträge kann Besonderes gelten.
(1) Während der Bauzeit kann, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen Dr. B. angenommen hat, ein zusätzlicher - von den dauerhaften Nachteilen der Durchschneidung ("Ewigkeitsschaden") zu unterscheidender - vorübergehender, aber besonders intensiver Eingriff - auf einer etwa mit 300 m Breite zu schätzenden Fläche neben der Autobahntrasse - vorliegen , der enteignungsentschädigungsrechtlich, unabhängig von der langfristigen Reaktion der betroffenen Jagdpächter auf die Durchschneidung des Jagdpachtbezirks und einer damit verbundenen dauerhaften Wertminderung, zusätzlich ins Gewicht fallen kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge ihrer Intensität - auch im Hinblick darauf, daß sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine vorübergehende Pachtminderung auszulösen (vgl. §§ 537, 581 Abs. 2 BGB; Metzger, in: Lortz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht 3. Aufl. § 11 BJagdG Rn. 2) - fühlbar werden, ohne daß sie sich wegen ihrer zeitlichen Begrenztheit als solche auf den langfristigen Jagdpachtzins, insbesondere bei Neuabschlüssen, auswirken muß.
(2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbundenen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung zukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117, 309, 315 f; 132, 63, 70). Auf die gegen diesen Gesichtspunkt der Rechtsprechung erhobene Kritik (Bewer WF 1996, 140 f) einzugehen, besteht für den Senat im Streitfall kein Anlaß, weil die Beteiligten zu 2 bereits im Berufungsverfahren entsprechende Abzüge von ihrem Entschädigungsanspruch (hier: in
Form einer Abzinsung der errechneten Wertminderung) akzeptiert und ihr Entschädigungsverlangen entsprechend reduziert haben.
3. Die Revision dringt jedoch mit ihren Angriffen gegen die Wertminderungsberechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Methode Bewer insoweit durch, als sie sich gegen die Art und Weise richten, mit der der "objektivierte Jagdpachtzins" als Ausgangswert für die Wertminderungsberechnung ermittelt worden ist.

a) Die Methode der "Objektivierung" der tatsächlich in den betroffenen Jagdpachtbezirken gezahlten Jagdpachtzinsen geht dahin, daß Dr. B. in einem ersten Schritt eine Ordnung nach Maßgabe der - nach Auffassung des Sachverständigen für die Bonität entscheidenden - jeweiligen Waldanteile der einzelnen Reviere vornimmt und unter Verwendung einer hieraus ermittelten mathematischen Funktion (y [Jagdpachtzins] = Fehler!) Revieren mit einem extrem niedrigen Pachtzins einen "zu den anderen passenden" Preis zuweist sowie in einem zweiten Schritt die konkret ermittelte Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins durch eine weitere Rechenoperation mittels eines Auf- x -1,4 schlags von 3,70 DM/ha korrigiert, was zu einer neuen Funktion (y = +

2

3,70 DM/ha) führt.
Diese Vorgehensweise kann aus Rechtsgründen - unter dem Blickwinkel , daß für den objektiven Wert (auch nach dem von Dr. B. selbst formulierten Anspruch) nur der nach einer Marktanalyse für Jagdpachtbezirke der betroffenen Art nachhaltig erzielbare Pachtpreis maßgeblich sein kann - nicht gebilligt werden.
Zwar mag der erste Schritt - das Ordnen der tatsächlich gezahlten Pachtzinsen nach Maßgabe des Waldanteils und die Einpassung einzelner "Ausreißer" in diese Ordnung - unbeschadet der Angriffe der Revision, die einen mathematischen Zusammenhang zwischen den Pachtpreisen und den Waldanteilen der Jagdbezirke in Abrede stellt, als solcher nicht zu beanstanden sein. Die anschließende "Korrektur" der ermittelten Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins im Sinne einer anderen - die Werte wesentlich anhebenden - Rechenfunktion hat jedoch keine Grundlage in konkretem Marktgeschehen. Es handelt sich vielmehr, wie sich auch aus den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B. zu seiner Methode vor dem Senat ergeben hat, nur um eine "Rechenhilfe", die dazu dienen soll, die Anhebung auf einen "Marktpreis" abzusichern, die der Sachverständige aus zweierlei Gründen als sachgerecht angesehen hat: Zum einen sei zu vermuten, daß die ausgewerteten Jagdpachtpreise - die nach dem Autobahnbau zustande kamen - höher vereinbart worden wären, wenn die negativen Folgen des Autobahnbaus nicht eingetreten wären. Zum anderen müsse der in allen betroffenen sieben Revieren von einheimischen Jägern gezahlten Pacht, die unter dem Pachtzins bei Fremdverpachtung liege, ein entsprechender "geldwerter Vorteil" hinzugerechnet werden. Gegen beide Überlegungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Auf das erste Argument kann es im vorliegenden Zusammenhang (Ermittlung der Ausgangswerte für die Feststellung der Wertminderung) schon deshalb nicht ankommen, weil bei der Frage, ob und inwieweit ein Jagdbezirk durch einen ihn durchschneidenden Autobahnbau - also durch eine Enteignung - entwertet wird, auf den Zeitpunkt des Eingriffs abzustellen ist (sog. Qualitätsstichtag; vgl. dazu etwa Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 93
Rn. 8), also auch im vorliegenden Zusammenhang auf den vor dem Eingriff gezahlten ("objektivierten") Pachtzins (so auch Bewer, Jagdwertminderung, Anhang S. 454 ff, 457 bei Aust/Jacobs aaO); unbeschadet des "Preisermittlungsstichtags" für die Höhe der schließlich für die eingetretene Wertminderung geschuldeten Enteignungsentschädigung, der sich auf den der Zahlung am nächsten kommenden Zeitpunkt verschieben kann (vgl. - auch zur sog. Steigerungsrechtsprechung - Battis aaO § 95 Rn. 3; ders. § 99 Rn. 6). Davon abgesehen mißt der Sachverständige Dr. B. der von ihm in dem vorgenannten Zusammenhang angesprochenen Vermutung hypothetisch vereinbarter höherer Pachtzinsen nach seinen Erläuterungen vor dem Senat selbst keine methodisch eigenständige Bedeutung bei, sondern er sieht sie nur als Hinweis auf das spätere von ihm gefundene Gesamtergebnis.
Das zweite Argument (Einheimischenpacht) ist jedenfalls dann mit den anerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, wenn - was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Verpachtung der Jagdbezirke an Einheimische in der in Rede stehenden Region üblich ist, also nach den konkreten (Teil-)Marktverhältnissen die durchgängige Art nachhaltiger Ertragserzielung für die Jagdausübung darstellt. In einem solchen Fall - der sich revisionsrechtlich auch nicht durch den bloßen Hinweis des Sachverständigen Dr. B. bei seiner Erläuterung, es handele sich bei der Einheimischenverpachtung um einen "Sondermarkt", bzw. der Marktpreis werde hier durch fremd verpachtete Nachbargebiete der betroffenen Jagdpachtbezirke bestimmt, ausschließen läßt - gleichwohl für die Ermittlung einer Wertminderung auf fiktive Erträge aus Verpachtungen an Fremde abzustellen, verbietet sich nach Auffassung des Senats auch deshalb, weil die Vorteile, die sich - jenseits des üblicherweise erzielten Pachtzinses - für die Jagdgenossenschaft aus der Verpachtung an Einheimi-
sche ergeben können, als solche vor und nach dem Eingriff durch den Autobahnbau dieselben sind, in diesem Punkt also die Enteignung nicht zu einem (weiteren) fühlbaren Nachteil führt.

b) Da es sich - wie gesagt - bei der von dem Sachverständigen Dr. B. verwendeten Formel über die Funktion der "korrigierten Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins" letztlich nur um eine "Rechenhilfe" handelt, um "beim Marktpreis zu landen", bleibt der Marktvergleich als solcher - wenn auch möglicherweise nur über "Brücken", wie etwa den Waldanteil, weil direkt vergleichbare Jagdpachtbezirke selten vorliegen werden - unerläßlich. Den Marktvergleich hat auch der Sachverständige Dr. B. bei seinen Erläuterungen für ausschlaggebend erklärt.
Wie die Revision mit Recht rügt, entspricht jedoch im Streitfall das Gutachten des Sachverständigen, auf dem das Berufungsurteil aufbaut, diesem Erfordernis nicht. Der Sachverständige Dr. B. hat lediglich zur Kontrolle, ob die von ihm rechnerisch ermittelte neue Funktion das objektive Jagdpreisgefüge zuverlässig abbildet, drei "Marktbeobachtungen" (in der Gemeinde H. im bayerischen Nachbargebiet; in einem Eigenpachtbezirk des Fürsten von H. im Gemeindegebiet A.; in Jagdbezirken der Landes-Forstverwaltung im Amtsbereich des Forstamts W.) herangezogen. Diese Hinweise mögen - bei im Revisionsverfahren (entgegen den Rügen der Revision in der Revisionsverhandlung) unterstellter Vergleichbarkeit der Reviere - eine gewisse Plausibilität für die Gesamteinschätzung des Sachverständigen begründen. Eine umfassende Marktanalyse lassen sie jedoch nicht erkennen. Dr. B. hat seine Vorgehensweise in der Revisionsverhandlung zwar damit erläutert, es gebe außer den "auseinanderklaffenden" Pachtzinsen für die durch den Autobahnbau betroffe-
nen Jagdbezirke einerseits und den von ihm zur Kontrolle herangezogenen drei "Marktbeobachtungen" andererseits kein auswertbares Material. Feststellungen in diese Richtung ergeben sich jedoch weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten Dr. B.
Der darin liegende Prüfungsmangel des Berufungsgerichts wird um so augenfälliger, als - wie die Revision ebenfalls rügt - die Beteiligte zu 1 sich vor dem Berufungsgericht für ihren Standpunkt auf eine gutachterliche Stellungnahme der Oberfinanzdirektion S. vom 30. Mai 1997 ("Gutachten F.") berufen hatte, in der 89 laufende Jagdpachtverträge und 65 Pachtverträge aus der davor liegenden Periode ausgewertet worden sein sollen, ohne daß das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil hierauf eingegangen ist. Im Rahmen der Erläuterung seiner Bewertungsmethode vor dem Senat hat der Sachverständige Dr. B. zwar erklärt, das "Gutachten F." enthalte nur eine Ansammlung von Preisen, die nicht auswertbar sei. Im Revisionsverfahren kann dem jedoch nicht nachgegangen werden.

IV.


Mithin bedarf es für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung einer erneuten tatricherlichen Prüfung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
16
c) Für die Schätzung des Nutzungsausfallschadens gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Ihre Anwendung durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben. Das Gericht kann Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen, muss dies aber nicht, insbesondere wenn es berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - juris Rn. 22). Allerdings kann die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob eine geeignete Schätzgrundlage gewählt wurde. Sie muss den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils, der hier in einem marktgerechten Durchschnittswert der entgehenden Umsätze abzüglich der ersparten Kosten besteht, beachten und darf nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 151, 154).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 175/04 Verkündet am:
19. April 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei
Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht
auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer
richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung
aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17. Januar
1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger macht geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen. Er begehrt über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld , das er in das Ermessen des Gerichts stellt, das aber mindestens 30.000 DM betragen solle. Ferner macht er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, es stehe fest, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Der Kläger habe nämlich bereits unmittelbar nach dem Unfall über typische Beschwerden, insbesondere über starke Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich und ein Schwindelgefühl geklagt und sich deshalb unter Einhaltung verordneter Bettruhe ärztlich behandeln lassen. Ein solches Verhalten des Klägers, der vor dem Unfall sein Leben soweit wie möglich trotz seiner Behinderung aktiv selbst gestaltet habe, erscheine ohne unfallbedingte Beschwerden wenig plausibel. Auch der orthopädische und der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hätten die Überzeugung von einer unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gewonnen, die bei der Vorschädigung des Klägers auch bei einer nur geringen Differenzgeschwindigkeit von 5 bis 8 km/h habe eintreten können. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 € höher als vom Landgericht zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, daß der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten HalswirbelsäulenDistorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge. Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologischpsychiatrischen Gutachten ausgeführt, daß der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon
ausgehen müsse, daß nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtunggebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6. Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten , wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Daß der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17. Januar 1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert. Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30-40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. April 2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet , weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das Berufungsgericht vorliegend davon aus, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und daß die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hat.
a) Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der
revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO liegt aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Das Berufungsgericht hat zwar revisionsrechtlich beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sachverständigen H. und W. übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien durch den Unfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der Bandscheiben eingetreten, die sich später noch feststellen ließen. Es hat sich dann aber auf den Sachverständigen H. bezogen, der ausgeführt habe, daß eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustandes des Klägers nach seiner Querschnittlähmung im Sinne einer "richtunggebenden" Verschlechterung nicht nachzuweisen sei, weil die Querschnittlähmung des Klägers nicht fortschreiten könne. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl. BSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 V 11/98 R - Soz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haftung notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO).
Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; 132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, ist nach den dargelegten Grundsätzen fehlerhaft. Dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre, wenn es erkannt hätte , daß die bloße Mitverursachung des Unfalls für die Verschlechterung im Befinden des Klägers ausreichen kann. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden könnten jetzt nicht mehr Folge einer HWS-Distorsion sein, sondern stellten typische Erscheinungen einer Querschnittlähmung dar, als Tatsachenfeststellung zu verstehen ist, kann dahinstehen , da diese Auffassung nicht frei von Widersprüchen und deshalb revisionsrechtlich nicht bindend ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst unfallbedingten Beschwerden nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums plötzlich zu "typischen Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung" werden sollten, zumal sich an der Querschnittlähmung als solcher nichts geändert habe. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht daher auch diesem Einwand der Revision nachzugehen und mit sachverständi-
ger Hilfe zu prüfen haben, ob und welche Beschwerden nach dem Unfall neu aufgetreten sind und fortdauern sowie ob persistierende Beschwerden durch den Unfall (mit-) verursacht oder auch nur ausgelöst worden sind (§ 287 ZPO). Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität - anders als der Sachverständige offenbar meint - nicht aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht anhand reproduzierbarer, valider und objektiver Befunde , sondern nach juristischen Maßstäben festzustellen ist und eine Überzeugung des Gerichts deshalb lediglich die Beseitigung vernünftiger Zweifel erfordert. Das Berufungsgericht wird hierzu den Zustand des Klägers vor dem Unfall (vgl. Gutachten vom 17. Dezember 1993) mit seinem Zustand nach dem Unfall zu vergleichen haben.
c) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874). Insoweit macht die Revision zwar vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe auch eine psychische Beeinträchtigung bejahen müssen , weil der Sachverständige H. eine Beeinflussung des Schadensbildes durch sie in Höhe von 30-40 % bejaht habe. Das beruht auf einem Mißverständnis, weil das Berufungsgericht ersichtlich dem Sachverständigen in der Auffassung gefolgt ist, daß eine Wahrscheinlichkeit für eine psychische Mitwirkung am Schaden nur in dieser Höhe bestehe und dies dem Berufungsgericht nicht zur Überzeugungsbildung ausgereicht hat. Das könnte revisionsrechtlich nicht angegriffen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Verneinung des Ursachenzusammenhangs auch insoweit auf der rechtsfehlerhaften Annahme
des Berufungsgerichts beruht, daß eine richtunggebende Veränderung erforderlich sei, während richtigerweise auch hinsichtlich des psychischen Schadens eine Mitursächlichkeit ausreichen würde. 3. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hält revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht trotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 ausreichenden Vortrag vermißt hat. Ein deutlicher und unmißverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO ist weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004, die vermutlich gemeint ist, läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils gibt den Inhalt des Hinweises nicht mit einer solchen Deutlichkeit wieder, daß dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich wäre, ob der Hinweis inhaltlich ausreichend war. Ein unmißverständlicher und deutlicher Hinweis war hier schon deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf für nicht ausreichend hielt, obwohl das Landgericht einen solchen jedenfalls für die ersten sechs Monate nach dem Unfallzeitpunkt für ausreichend dargetan gehalten hatte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 f.; BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1991
- 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823, 2824). Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten - schlüssigen - Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).

(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 313/99
Verkündet am:
21. Juni 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben
, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen
oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante
Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb
heranrückt).
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger beabsichtigten, zwei in der Gemarkung E. im Gebiet der beklagten Stadt belegene Grundstücke mit einer Wohnanlage in Form eines VierSeiten -Hofes und zwei Einfamilienhäusern zu bebauen. Das zuständige Bauamt der beklagten Stadt hatte dem Voreigentümer am 27. Oktober 1993 einen Bauvorbescheid erteilt, wonach das gesamte Projekt aus baurechtlicher Sicht genehmigungsfähig sei. Daraufhin erwarben die Kläger im Januar 1994 Teilflächen der zu bebauenden Flurstücke. Am 10. Mai 1994 erteilte die Beklagte ih-
nen eine Teilungsgenehmigung und am 6. Juni 1994 eine Teilbaugenehmigung für den Vier-Seiten-Bauernhof bis Oberkante Fundament einschließlich Teilfreigabebescheinigung. Die Baugenehmigung folgte am 10. Juni 1994. Nachdem die Beklagte den Klägern am 4. Juli 1994 die Baufreigabe für die Häuser I und II bis Unterkante Decke Erdgeschoß erteilt hatte, begannen die Kläger unverzüglich mit den Bauarbeiten. Auch von der am 20. Oktober 1994 erteilten Baufreigabe für die Häuser I und II bis Oberkante Decke I. Obergeschoß machten die Kläger Gebrauch.
Nördlich an das Baugelände grenzt ein im Eigentum des Landkreises F. als Rechtsnachfolger des Landkreises Fl. stehendes Grundstück, das an den Betreiber einer seit DDR-Zeiten bestehenden Rindermastanlage verpachtet ist. Diese umfaßt drei Ställe für etwa 300 bis 500 Rinder und einen Güllebehälter mit 2.500 m³ Fassungsvermögen. Das Bauvorhaben der Kläger ist von der Anlage etwa 50 bis 100 m entfernt. Der Rechtsvorgänger des Landkreises F. legte am 30. Juni 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte am 10. Oktober 1994 die Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Ch. mit Beschluß vom 14. November 1994, den Klägern am 18. November 1994 zugestellt, statt. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 die Fortführung der - bereits weit fortgeschrittenen - Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides an. Die Bauarbeiten wurden daraufhin eingestellt. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 28. November 1994 Widerspruch ein. Ihre gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ch. erhobene Beschwerde wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 3. Juli 1995 zurückgewiesen.
Auf den Widerspruch des Nachbarn hob das Regierungspräsidium Ch. mit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Baugenehmigungen auf. Hiergegen legten die Kläger kein Rechtsmittel ein.
Sie nehmen nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung und aus anderen Rechtsgründen auf Ersatz des durch das fehlgeschlagene Vorhaben verursachten Schadens in Anspruch.
Die Beklagte hat bestritten, daû ihre Amtsträger rechtswidrig gehandelt hätten, und hat unter anderem eingewendet, die Kläger müûten sich vorrangig an die planenden Architekten halten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Kläger zuletzt noch Zahlung von 2.860.766,90 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt haben , daû die Beklagte zum Ersatz sämtlichen weiteren Schadens verpflichtet sei, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Als Grundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und eine Haftung nach § 1 StHG-DDR in Betracht gezogen.


a) Die Amtsträger des Bauamts der beklagten Stadt hatten gegenüber den Klägern als geschützten "Dritten" die Amtspflicht, ihnen die hier in Rede stehenden begünstigenden Bauverwaltungsakte (Bauvorbescheid, Teilbaugenehmigungen und Teilfreigabebescheinigungen) nicht zu erteilen, wenn und soweit diese gegen die einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften verstieûen. Dabei ist es unerheblich, daû die Kläger beim Erlaû des Vorbescheides noch nicht Eigentümer der Grundstücke waren; die gegenüber dem seinerzeitigen antragstellenden Grundstücksmiteigentümer wahrzunehmenden Amtspflichten galten auch zugunsten der Kläger als seiner Rechtsnachfolger (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 321 f; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130, 131; vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98, für BGHZ 144, 394 vorgesehen = NJW 2000, 2996).

b) Die Erteilung eines solchermaûen rechtswidrigen (positiven) Bauverwaltungsaktes konnte zugleich einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG-DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III BGBl. 1990 II S. 885, 1168) begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273). Das StHG ist zwar inzwischen in Sachsen durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden; dies betrifft aber nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren. Zu Recht hat das Berufungsgericht etwaige Ansprüche nach dem StHG nicht bereits daran scheitern lassen, daû das an sich erforderliche Vorverfahren (§§ 5 f) nicht durchgeführt worden war. Die Beklagte hatte sich nämlich geweigert, nach § 5 Abs. 3 StHG über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden und einen entsprechenden
Bescheid zu erteilen; in einem solchen Fall kann und muû der Betroffene unmittelbar Klage beim Zivilgericht erheben (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 489; OVG Greifswald NJ 1997, 273; OLG Jena OLGR 1999, 131, 132).
2. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht das zu bebauende Areal dem unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt zugeordnet und es als Dorfgebiet eingestuft. Bedenken hiergegen werden weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung erhoben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger richtete sich somit nach § 34 BauGB i.V.m. §§ 5, 15 BauNVO 1990. Als entscheidender Gesichtspunkt , der der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen konnte, kam in Betracht , daû die von den Klägern zu errichtenden Wohnbauten unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt sein konnten, die von dem benachbarten Rindermastbetrieb ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BauNVO).
3. Die Maûstäbe, die an die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der Kläger anzulegen sind (vgl. dazu vor allem BVerwG NVwZ 1993, 1184), hat das Berufungsgericht zutreffend wie folgt festgestellt: Bei der Beurteilung, in welchem Umfang Lärm- und Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück der Kläger hingenommen werden müûten, ist zunächst darauf abzustellen, daû in Dorfgebieten der Schutz des Wohnens grundsätzlich geringer ist als in Wohngebieten. Der Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen, die üblichen Gerüche von Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Siloanlagen sind als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet innerhalb gewisser
Toleranzgrenzen nicht als unzulässige Störung anzusehen. Anderenfalls würde das Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können, was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO gerade sein soll. Die Reichweite des maûgeblichen Rücksichtnahmegebots, das das Maû der zumutbaren Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruchsbelästigung bestehen, bestimmt, ist deshalb im wesentlichen von der normativ vorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet geprägt. Dieser Privilegierung ist bei der Lösung des Konfliktes bei der an landwirtschaftliche Betriebe heranrückenden Wohnbebauung hinreichend Rechnung zu tragen. Für eine hohe Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Beeinträchtigung des Wohnbauvorhabens der Kläger spricht, daû der vom Landkreis F. verpachtete Betrieb sich als ein im Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher Betrieb darstellt und die - unstreitig seit Jahren bestehende und betriebene - Rindermastanlage in ihrer derzeitigen Lage, Gestaltung und Ausstattung eine genehmigungsfreie Altanlage und der Güllebehälter als an sich genehmigungsbedürftige Anlage gemäû § 67 a BImSchG ordnungsgemäû angezeigt und daher im Ergebnis bestandsgeschützt sind. In diesem Umfang ist, soweit auf der Grundlage des bisherigen Umfeldes die immissionsschutzrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, der Betrieb vor weiteren Auflagen geschützt. Daher hat eine sich annähernde, geplante und empfindsame Bebauung auf ihn Rücksicht zu nehmen. Das Grundstück der Kläger ist situationsbelastet. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nicht auf das Empfinden des individuell Betroffenen, sondern auf das eines verständigen Durchschnittsmenschen in vergleichbarer Lage an. Damit ergibt sich zugleich, daû Maûstab für die Zumutbarkeit von Nachteilen und Belästigungen deren Ortsüblichkeit ist. Auch die bei der Bebauung eines Grundstücks vorgefundenen Vorbelastungen unterhalb der Gefahrenschwelle einschlieûlich einer Zunahme, die bereits in
der ortsüblichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war, können die Erheblichkeitsschwelle in der Weise beeinflussen, daû der neu Hinzukommende die vorgefundene Belastung hinnehmen muû. Ebenso trifft es zu, daû die Kläger bewuût eine Wohnbebauung in diese vorbelastete Situation stellen wollten und deshalb ihrerseits geringere Abwehrrechte gegen Immissionen des Rindermastbetriebes hatten.
4. Das Berufungsgericht hat sich nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auûerstande gesehen, positive Feststellungen in der einen oder in der anderen Richtung zu treffen, nämlich entweder, daû das Bauvorhaben der Kläger unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei, oder daû es von solchen Belästigungen verschont bleibe. Dieses "non liquet" hat es zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gehen lassen. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch.

a) Ob unzumutbare Belästigungen oder Störungen vorliegen, ergibt sich aus den Anforderungen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz an die emittierende Anlage stellt. Die Rindermastanlage ist somit so zu betreiben, daû schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und daû nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaû beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen , die nach Art, Ausmaû oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Maûstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze, von der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen
oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind (BVerwGE 88, 210, 213). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (BVerwG NVwZ 1993, 1184, 1185). Dieser Vorbelastung kommt hier eine besondere Bedeutung deswegen zu, weil die Rindermastanlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nähere Umgebung der zu bebauenden Grundstücke wesentlich prägt.

b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, daû es bislang keine verbindlichen Vorschriften zur Beurteilung der Frage gibt, ob eine Geruchsimmission im beschriebenen Sinne unzumutbar ist. Die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage seiner Bewertung gemachte Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Sachsen ("GIRL" - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16. März 1993, SächsABl. S. 514) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der §§ 48, 51 BImSchG, da sie nicht nach den dort vorgesehen besonderen Verfahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist (vgl. Hansmann NVwZ 1999, 1158, 1160). Dies schlieût es indessen nicht aus, sie als Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen heranzuziehen, zumal sie inzwischen auch in den meisten anderen Bundesländern umgesetzt ist und angewandt wird (Koch, Immissionsschutz 1997, S. 6 ff; vgl. zur GIRL im allgemeinen auch Gablenz, ZMR 2000, 499, 500 ff; Perschau UPR 1998, 248, 249 ff). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts im Anschluû an Säch-
sOVG SächsVBl. 1998, 292, die GIRL sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbeeinträchtigungen nicht heranzuziehen, läût nicht erkennen, daû das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde für eine etwaige Verwerfung der GIRL besitzt; die bloûe Bezugnahme auf jene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus. Im übrigen befaût sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorrangig mit der rechtlichen Qualität der GIRL und begründet deren angeblich fehlende Eignung für die Ermittlung von Immissionsgrenzwerten lediglich mit dem nicht näher belegten Hinweis darauf, daû sie "durch gewichtige Kreise sachverständiger Personen" abgelehnt werde. Diese Begründung übernimmt das Berufungsgericht ohne eigene sachkundige Prüfung.

c) Im vorliegenden Fall stellte der extrem geringe Abstand zwischen dem Rindermastbetrieb und der von den Klägern geplanten Wohnbebauung, die bis auf 50 m an ihn heranrücken sollte, bereits für sich genommen ein gewichtiges Indiz dafür dar, daû mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen gerechnet werden muûte. Auf diesen Gesichtspunkt hatten sowohl das Regierungspräsidium bei der Widerspruchsentscheidung als auch das in deren Vorfeld eingeschaltete Staatliche Umweltfachamt Ch. sowie das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich abgestellt. Auch das vom Berufungsgericht eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gelangt zum gleichen Ergebnis.

d) Demgegenüber hält das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten , das auf einem anderen methodischen Ansatz beruht als das gerichtliche, nämlich auf der Verwerfung der GIRL, das Wohnbauvorhaben der Kläger unter
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt für genehmigungsfähig. Bei einer vergleichenden Würdigung beider Gutachten hat das Berufungsgericht nicht den Eindruck gewinnen können, daû dem Privatgutachten ein geringerer Erkenntniswert zukäme als dem gerichtlichen. Im Bewuûtsein der Unwägbarkeiten von Immissionsprognosen hat das Berufungsgericht sich sodann einen eigenen Eindruck durch Augenscheinseinnahme verschafft und dabei eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festgestellt.

e) Den Erkenntniswert jener Ortsbesichtigung hat das Berufungsgericht indessen selbst - zutreffend - dahin relativiert, daû ein einziger Termin für eine Augenscheinseinnahme nur einen unvollkommenen Anhalt geben konnte, zumal die Rindermastanlage nicht vollständig belegt war und sich überdies im Sommerbetrieb befand.

f) Zwar unterliegt ein Sachverständigengutachten wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist daher nicht gehindert, von einem gerichtlichen Gutachten abzuweichen und einem Privatgutachten den Vorrang zu geben. Da der Sachverständige aber dem Richter gerade die Sachkunde vermitteln soll, die diesem selbst auf einem Spezialgebiet fehlt, muû der Richter prüfen, ob er seine Zweifel an dem Gutachten ohne jede weitere sachverständige Hilfe zur Grundlage des Urteils machen kann. Will er dem Gutachten nicht folgen, so muû er seine abweichende Überzeugung begründen, und diese Begründung muû erkennen lassen, daû die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinfluût ist (vgl. Senatsbeschluû vom 22. Dezember 1992 - III ZR 173/91 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 12; BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 = NJW 1997, 1446). Hat der Tatrichter die erforderliche Sachkunde
nicht, so muû er notfalls ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einholen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen ; vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 = NJW 1989, 2948, 2949). Vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen deshalb genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter meint, keiner der Sachverständigen habe mehr überzeugt als der andere, so daû keinem der Vorzug zu geben sei. Dies mag im Einzelfall ein vertretbares Ergebnis der vorzunehmenden Beweiswürdigung sein. Diese muû aber erkennen lassen, daû die widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind und daû sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 = BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 1). Das Fehlen derartiger weiterer Aufklärungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Insbesondere kann es nicht ausgeschlossen werden, daû es Personen oder Institute gibt, die über Forschungsmethoden verfügen, welche denjenigen der beiden widerstreitenden Sachverständigen überlegen sind, etwa auf Immissionsschutz spezialisierte Universitätsinstitute.
5. Die aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehler, die darin bestehen, daû die erforderliche Sachkunde des Berufungsgerichts für eine etwaige Verwerfung der GIRL nicht hinreichend dargelegt ist und daû die Voraussetzungen für eine "non liquet"-Entscheidung nicht festgestellt sind, nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn die Klageabweisung erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig. Insbesondere kommt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - hier eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen die planenden Architekten (§ 839 Abs. 1
Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG) nicht in Betracht. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Architekten ist nämlich nicht erkennbar. Zwar schuldeten die Architekten eine genehmigungsfähige Planung. Die Bewältigung schwieriger immissionsschutzrechtlicher Belange konnte indessen von ihnen nicht verlangt werden (vgl. Senatsbeschluû vom 29. März 1990 - III ZR 145/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2, Bauunternehmer 1, betreffend einen Bauunternehmer). Ihren vertraglichen Pflichten sind die Architekten - nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kläger - hier dadurch in ausreichendem Maûe nachgekommen, daû sie die Bauherren auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klärung dieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.
6. Sollten die somit vorzunehmenden weiteren Prüfungen zu dem Ergebnis führen, daû die GIRL entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsgerichts doch eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Geruchsimmissionen bildet, so wird zu prüfen sein, ob eine Amtspflichtwidrigkeit bei der Erteilung der hier in Rede stehenden Bauverwaltungsakte nicht bereits darin bestehen konnte, daû die Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde die GIRL bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen haben. Sie war nämlich aufgrund ihres Einführungserlasses von den sächsischen Behörden zu beachten (Hansmann aaO). Im Amtshaftungsrecht ist anerkannt, daû externe Amtspflichten auch durch Verwaltungsvorschriften begründet werden können (Ossenbühl aaO S. 42 f m.w.N.). Jedoch wird, auch wenn eine Amtspflichtverletzung oder ein Haftungstatbestand nach dem StHG festgestellt werden sollte, ein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu prüfen sein, und zwar hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, die sie in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs getä-
tigt haben. Zwar entfällt ein einmal begründetes schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer erteilten Baugenehmigung nicht schon ohne weiteres völlig mit der Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten; indessen wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine gröûere Eigenverantwortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB oder des § 2 StHG anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt der Bauherr in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt).
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 420/99 Verkündet am:
12. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
ZPO § 286 B; WertV 1988
Die Wertermittlungsverordnung 1988 enthält allgemein anerkannte Grundsätze für
die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf
die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter der Klägerin war Miteigentümerin zu 1/2 der im Zentrum der beklagten Gemeinde liegenden Flurstücke und . Ihr Eigentumsanteil ging aufgrund der Verordnung vom 17. Februar 1952 in Volkseigentum über, nachdem sie am 8. Juni 1953 das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatte. Sie stellte am 9. Juli 1990 einen Rückübertragungsantrag nach §§ 3, 30 VermG. Mit Bescheid vom 9. Juni 1992 ordnete die Oberfinanzdirektion M. der Beklagten, die bereits als Eigentümerin des Flurstücks im Grundbuch eingetragen war, das Flurstück zu. Am 8. Juni 1994 erließ die Beklagte einen Investitionsvorrangbescheid,
in welchem für die beiden Flurstücke ein besonderer Investitionszweck festgestellt wurde, weil auf ihnen zwei Verkaufseinrichtungen und sechs Wohnungen errichtet werden sollten. Die Beklagte verkaufte beide Flurstücke am 30. Juni 1994 für 200.000 DM an einen Herrn N. .
Die Mutter der Klägerin starb am 21. November 1994; die Klägerin ist Alleinerbin.
Mit Teilbescheid des A. kreises S. v om 17. Januar 1996 wurde der Antrag der Klägerin auf Übertragung von Miteigentum an den Flurstücken und abgelehnt. Zugleich wurde ihre Berechtigung nach § 2 VermG und die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Hälfte des Veräußerungserlöses an die Klägerin festgestellt. Diesen Betrag abzüglich eines Hypothekenablösungsbetrages von 1.250 DM bezahlte die Beklagte an die Klägerin.
Mit der Behauptung, die Flurstücke seien wesentlich mehr wert gewesen , es habe zahlreiche Kaufinteressenten gegeben, die weit mehr als 200.000 DM gezahlt hätten, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung weiterer 100.000 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG für begründet. Es nimmt als Verkehrswert der beiden Flurstücke im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 1994) einen Betrag von 406.410 DM an. Zu diesem Wert gelangt es aufgrund eines vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem ein Sachwert von 505.000 DM und ein Ertragswert von 119.000 DM ermittelt wurde. Das Berufungsgericht schätzt den Verkehrswert auf der Grundlage von 20 % des Ertragswerts und 80 % des Sachwerts abzüglich eines im Hinblick auf die damalige Marktlage vorzunehmenden Abschlags von 5 %. Die Miteigentumsanteile bewertet es mit der Hälfte des Verkehrswerts.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG hat. Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Übertragungsanspruch durch den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids entfallen ist. Das war hier die Mutter der Klägerin, in deren Rechtsposition sie als Alleinerbin eingetreten ist.
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Ermittlung des Verkehrswerts der Miteigentumsanteile. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten , auf das sich das Berufungsgericht stützt, beruht nämlich auf falschen Erwägungen.

a) Zutreffend wendet die Sachverständige allerdings die Vorschriften der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken vom 6. Dezember 1988 (WertV 88, BGBl. I S. 2209) an. Sie gelten nicht nur bei Wertermittlungen in Durchführung des Baugesetzbuches, sondern enthalten für nahezu alle Bereiche anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken (Kleiber/Simon/Weyers, WertV 88, 3. Aufl., § 1 Rdn. 4). Ob sie deswegen auch für alle Sachverständigen verbindlich sind (so Zimmermann, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, Anh. II, Rdn. 141), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn die Anwendbarkeit der WertV 88 ist jedenfalls nicht auf die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 1991, V ZR 104/90, NJW 1991, 2698).

b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht auch vor, es habe nicht erkannt, daß der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils im allgemeinen geringer sei als der entsprechende Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks. Zwar ist es denkbar, daß ein rechtlich für sich verkäuflicher Bruchteilsanteil am Eigentum tatsächlich nur schwer zu verkaufen ist, weil der Miteigentümer in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück erheblich eingeschränkt und der Kreis möglicher Käufer für solche Miteigentumsanteile sehr begrenzt ist (vgl. VGH München, GuG 1992, 29, 32). Ob aber bereits deswegen generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehrswert
des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, kann hier offen bleiben; denn es wurden nicht etwa Miteigentumsanteile, sondern die gesamten Grundstücke veräußert. In diesem Fall haben die Anteile denselben Wert, wie er dem entsprechenden rechnerischen Bruchteil an dem Verkehrswert der Grundstücke entspricht.

c) Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Sachverständige stütze sich bei der Wertermittlung ausschließlich auf das Sachwertverfahren. Denn die Sachverständige hat auch den Ertragswert der Grundstücke ermittelt.
Das Sachwertverfahren bietet sich grundsätzlich zur Wertermittlung von eigengenutzten bebauten Grundstücken an (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1993, III ZR 24/92, BGHR BauGB § 194 Wertermittlung 4; Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913). Das Ertragswertverfahren ist demgegenüber bei der Bewertung von bebauten Grundstücken, die auf laufende Erträge ausgerichtet sind, angebracht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1970, VII ZR 189/68, NJW 1970, 2018; Urt. v. 6. April 1995, aaO; Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 212/95, NJW 1997, 129). Welcher der beiden Methoden der Tatrichter den Vorzug gibt, liegt in seinem Ermessen (Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das gewählte Verfahren nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 1995, aaO, 912). Danach ist es hier nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verkehrswert nicht ausschließlich nach dem Sachwert, sondern zusätzlich auch nach dem Ertragswert ermittelt hat. Die Gewichtung der auf die Ergebnisse der Methoden entfallenden Anteile hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO
gewährten Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1993, aaO). Deswegen kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht an.

d) Zu Unrecht wirft die Revision schließlich der Sachverständigen eine fehlerhafte Ermittlung des Gebäudewerts vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Dabei kommen als Raum- oder Flächeninhalt u.a. der umbaute Raum nach DIN 277/1950 oder der Rauminhalt bzw. die Bruttogrundfläche nach DIN 277/1973/1987 in Betracht. Der umbaute Raum nach DIN 277/1950 ist auch nach der II. BV maßgebend; die Berechnung des Rauminhalts nach der DIN 277/1973/1987 hat demgegenüber bislang keine Bedeutung erlangt (Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl., § 22 WertV, Rd. 9). Da es dem Sachverständigen grundsätzlich freisteht, auf welche Weise er den Herstellungswert ermittelt (Kleiber/Simon/Weyers, aaO, § 22 WertV, Rdn. 10), war die Gutachterin nicht gehalten, ihren Berechnungen die DIN 277/1987 zugrunde zu legen.

e) Das Berufungsurteil hat jedoch deswegen keinen Bestand, weil die Sachverständige die Besonderheiten des Grundstücksmarkts in der beklagten Gemeinde nicht berücksichtigt hat. Wie aus den Ausführungen im letzten Absatz auf S. 18 des Gutachtens hervorgeht, war sie sich zwar bewußt, daß der Sachwert durch die allgemeine Immobilienlage nach oben oder unten korrigiert werden kann. Ausführungen zur konkreten Marktsituation enthält das Gutachten allerdings nicht. Sie sind aber deswegen erforderlich, weil nach § 7 Abs. 1
Satz 2 WertV die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen ist. Auch enthält der Prozeßvortrag der Beklagten durchaus Anhaltspunkte, die eine Auseinandersetzung mit der konkreten Grundstücksmarktsituation erforderten. Danach wurden die Grundstücke im Wege der öffentlichen Ausschreibung angeboten , ohne daß sich ein Interessent gefunden hätte, der mehr als 200.000 DM bezahlen wollte. Läßt sich aber ein ermittelter Verkehrswert trotz geschäftsüblicher Veräußerungsanstrengungen als Kaufpreis nicht realisieren, kann dies als deutlicher Hinweis auf eine nicht marktgerechte Verkehrswertermittlung verstanden werden (Kleiber/Simon/Weyers, aaO, II Rdn. 19). Daß die Sachverständige dieses Problem nicht erkannt hat, ergibt sich aus ihrer Anhörung vor dem Landgericht; dort unterschied sie zwischen Verkehrswert und Marktwert und meinte, ein Gebäude könne einen hohen Verkehrswert haben, aber völlig unverkäuflich sein. Dies läßt § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV außer acht.

f) Im übrigen läßt sich dem Gutachten nicht sicher entnehmen, ob die Sachverständige bei ihrer Wertermittlung berücksichtigt hat, daß eines der Gebäude unter Denkmalschutz stand. Zwar ist auf Seite 15 bei der Beschreibung eines Nebengebäudes vermerkt "Saalanbau denkmalgeschützt". Aber wie sich dieser Umstand (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 WertV), der entsprechend der Vorgabe des § 194 BauGB bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden muß, weil die Denkmaleigenschaft den Verkehrswert des Grundstücks beeinflußt (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, aaO, VI Rdn. 137), auf die Wertermittlung ausgewirkt hat, ist nicht erkennbar.

g) Mit Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde einen Abschlag von 5 % aufgrund der Besonderheiten der Marktlage in den neuen Bundesländern vornimmt. Damit weicht
es von Wertungen der Sachverständigen ab, ohne die für seine eigene Wertung erforderlichen Kenntnisse aufzuzeigen. Fehlen sie, hätten seine Ausführungen nur nach entsprechender Beratung durch Sachverständige erfolgen können (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446).

III.


Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es erhält damit Gelegenheit, ein weiteres Gutachten einzuholen oder wenigstens eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens anzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1994, IV ZR 126/93, NJWRR 1994, 1112; Urt. v. 29. November 1995, VIII ZR 278/94, NJW 1996, 730, 731).
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

11
1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 unter II 2 a).
8
Nach 1. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson- dere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fragen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 unter 1). Gerade in solchen Fällen müssen vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 unter II 1 m.w.N.). Gleichermaßen ist im Berufungsrechtszug auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten einzugehen; entscheidungserheblichen Widersprüchen muss bereits von Amts wegen nachgegangen werden (BGH, Urteile vom 4. März 1980 aaO und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - NJW 1992, 2291 unter II 2 c; Musielak /Foerste, ZPO 6. Aufl. § 286 Rdn. 11). Erst wenn solche Aufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind, dürfen Diskrepanzen vom Tatrichter frei gewürdigt werden, indem einem Gutachten mit logisch nachvollziehbarer Begründung der Vorzug gegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II). In einem solchen Fall muss die Beweiswürdigung jedoch erkennen lassen, dass die einander widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind und dass sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - NJW 1987, 442 unter II 2 a).

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

10
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die mündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, entweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch einen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert hatte. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.