Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2006 - V ZR 46/05

bei uns veröffentlicht am27.01.2006
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 2 O 272/99, 15.11.2001
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 256/01, 31.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 46/05 Verkündet am:
27. Januar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Gb, 251

a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei
der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten
Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch
seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung
von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74,
NJW 1975, 2061).

b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für
sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines
vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem
Eintritt ersatzfähig ist.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 46/05 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin von Hanggrundstücken in Heppenheim. Vor ihren Grundstücken verläuft ein Bürgersteig mit einer Stützmauer, die die beklagte Stadt (fortan: Beklagte) 1997 erneuern ließ. Zuvor hatte sie der Klägerin dabei eine schonende Behandlung ihrer beiden neben dem Bürgersteig stehenden 21 m hohen und 80 bis 90 Jahre alten Walnussbäume zugesagt. Gleichwohl trennte die ausführende Firma bei der Errichtung der Stützmauer Starkwurzeln der Bäume ab, was zu einem Verlust von 35 % des Wurzelvolumens führte. Die Klägerin nimmt die Beklagte und die inzwischen insolvent gewordene und nunmehr gesondert verklagte ausführende Firma auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur Pflege der Bäume und deren Minderwerts sowie auf Feststellung ihrer Pflicht in Anspruch, auch zukünftige Schäden auf Grund der Wurzelbeschädigung zu ersetzen.
2
Das Landgericht hat die Klage gegenüber der ausführenden Firma abgewiesen und ihr gegenüber der Beklagten teilweise stattgegeben. Auf die Be- rufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel Ersatz weiterer Kosten zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin auch die zukünftigen Schäden infolge der Wurzelkappung zu ersetzen. Mit der von dem Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verlangt die Klägerin Zahlung weiterer 15.338,76 € als Ausgleich für die Minderung des Werts ihrer Bäume.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung der privatrechtlich begründeten Pflicht zur schonenden Behandlung der Baumwurzeln zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 282, 280, 278, 241 Abs. 2, 249 BGB). Die Beklagte schulde jedoch nicht Ersatz für eine von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung der beschädigten Bäume, weil diese rechtlich nicht selbständige, sondern wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Nur wenn die Beschädigung der Bäume zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt habe - was hier nicht der Fall sei -, könne wegen dieses Schadens Ersatz verlangt werden. Ein Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht mit der sog. „Methode Koch“ begründen. Diese Berechnungsmethode, mit der der Sachwert von Gehölzen ermittelt und dieser als Wertanteil des Grundstücks verstanden werde, sei nämlich nur geeignet, bei einer Totalzerstörung von Gehölzen einen nach Anpflanzung junger Ersatzbäume verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu bestimmen. Für den hier vorliegenden Fall einer Teilschädigung von Bäumen sei sie weder gedacht noch aussagekräftig. Zukünftig eventuell noch eintretende, auf die Kappung der Wurzeln zurückzuführende Vermögensschäden seien vom Fest- vom Feststellungsausspruch des Urteils erfasst, begründeten aber derzeit keine Wertminderung.
4
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

II.

5
Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren , in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255), war hier der Einzelrichter im Berufungsverfahren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter. Er ist durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung und die Zulassung der Revision befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2300, 2900, 2901). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es der Einzelrichter entgegen § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen hat, den Rechtsstreit dem Kollegium vorzulegen, braucht nicht entschieden zu werden. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eingetreten.

III.

6
Die Revision bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
7
1. Da das Berufungsgericht die Revision zulässigerweise nur wegen der Frage zugelassen hat, ob der Klägerin auch ein durch die Beschädigung der Walnussbäume entstandener Minderwert zu ersetzen ist, steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Kappung der Wurzeln der Bäume entstandenen und noch entstehenden Schaden und in diesem Rahmen auch den Aufwand zu ersetzen hat, der durch die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen entstanden ist. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der allein noch streitigen Wertminderung durch die Kappung der Wurzeln der Bäume hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
8
2. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts der Bäume steht der Klägerin nicht zu.
9
a) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1438, 1439; OLG München VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, BGHZ 143, 1, 6; BGH, Urt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907; Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung gefunden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG Düsseldorf AgrarR 1993, 119; NJWRR 1997, 856; OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, § 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rdn. 11; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB [2004], § 251 Rdn. 89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR 1984, 1021, 1023) und wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm entwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, AgrarR 1997, 369, 372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117).
10
b) Daran haben entgegen der Ansicht der Revision weder die Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz noch § 16 Abs. 1 UmweltHG etwas geändert.
11
aa) Nach Art. 20a GG schützt der Staat zwar die natürlichen Lebensgrundlagen. Dies geschieht aber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In diesem Rahmen kann die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel bei der Auslegung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein (BVerwG NVwZ 1998, 398, 399; NVwZ-RR 2003, 171; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, Art 20a Rdn. 64; Epiney in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 20 a Rdn. 53; Hömig in Seibert/Hömig, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 6; Murswiek in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 20a Rdn. 61). Dies gilt grundsätzlich auch im Zivilrecht (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 21). Die Möglichkeit einer solchen Auslegung besteht hier aber nicht. Die Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 2, 93 BGB ordnen die Bäume , die keine Scheinbestandteile sind, dem Grundstückseigentum zu. Über solche eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers können sich die Gerichte auch im Anwendungsbereich des Art. 20a GG nicht hinwegsetzen (vgl. BFH BFHE 184, 226, 231; Dreier/Schulze-Fielitz, aaO, Art 20a Rdn. 61 u. 63; Epiney, Hömig und Jarass jeweils aaO). Es ist zudem auch nicht erkennbar, weshalb Art. 20a GG einer Zuordnung von Bäumen zum Grundstückseigentum inhaltlich entgegenstehen könnte.
12
bb) § 16 Abs. 1 UmweltHG bestimmt, ähnlich wie § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB, nur, dass die nach §§ 1, 2 UmweltHG zu ersetzenden Kosten für eine tatsächlich erfolgte Vollwiederherstellung beschädigter Natur und Landschaft nicht allein deshalb im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen. Ob diese Vorschrift auf andere Ersatzansprüche wegen beschädigter Natur und Landschaft entsprechend anzuwenden ist (dazu: Salje in Salje/Peter, UmweltHG, § 16 Rdn. 15; Staudinger /Kohler, BGB [UmweltHR 2002], § 16 UmweltHG Rdn. 5), braucht hier nicht entschieden zu werden. Für die Anwendung der Vorschrift ist es gleichgültig, ob sich die Haftung nach §§ 1, 2 UmweltHG für eine Beschädigung von Natur und Landschaft rechtlich aus der Beschädigung eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache ergibt. Deshalb lassen sich ihr auch keine Erkenntnisse darüber entnehmen, ob die Beschädigung eines Baumes die Verletzung eines eigenständigen Rechtsguts oder eine Beschädigung des Grundstücks darstellt.
13
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Minderung des Werts ihres Grundstücks scheidet ebenfalls aus.
14
a) Eine Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin durch die Kappung der Starkwurzeln der beiden Walnussbäume hat das Berufungsgericht , sachverständig beraten, ausgeschlossen. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Verkehrswert eines bebaubaren Grundstücks regelmäßig entscheidend durch die Lage und das Ausmaß der vorhandenen oder zulässigen Bebauung und nicht durch seinen Bewuchs bestimmt wird. Das kann zwar, je nach Art und Umfang des Bewuchses oder angesichts seiner Funktion für das Grundstück, das ist der Revision einzuräumen, im Einzelfall anders sein (BGHZ 119, 62, 67 f.). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bewuchs die Eigenart des Grundstücks in besonderer Weise prägt und das Bebauungsinteresse des durchschnittlichen Er- werbsinteressenten in seiner Bedeutung zurücktreten lässt. Dass und aus welchen Gründen das hier der Fall sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.
15
b) Das Berufungsgericht hat eine Minderung des Grundstückswerts aus anderen Gründen ebenfalls verneint. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
16
aa) Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen , wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (Senat, BGHZ 143, 1, 9; BGH, Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94 f.). Im Rahmen des Schadensersatzes ist dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustands seines Grundstücks so weit, wie dem Ersatzpflichtigen zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Ersatz für die Kosten einer Teilwiederherstellung ein Ausgleich für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten (BGH, Beschl. v. 7. März 1989, aaO). Dies hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich nur für den Fall entschieden , dass ein Baum auf einem Grundstück vollständig zerstört worden ist. Auch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes nach der von Koch für die Berechnung einer Wertminderung des Grundstücks entwickelten und von dem Bundesgerichtshof grundsätzlich auch anerkannten Berechnungsmethode zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks führen (Koch, VersR 1990, 573, 588 Nr. 40 und 589 Nr. 42; Breloer, AgrarR 2005, 116, 118; dies., Der Sachverständige [DS] 2005, 217, 218). Ob sie dem Geschädigten auch bei einem Teilschaden zu ersetzen ist, ist umstritten (dafür: OLG Düsseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119 f.; Erman/Kuckuk, aaO, § 249 Rdn. 27; Soergel/Mertens, aaO, § 249 Rdn. 120; dagegen: OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108 f.; LG Berlin VersR 1980, 1053 f.; LG Bielefeld NJW-RR 1992, 26 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 11; Staudinger/Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 91 f.) und von dem Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden worden. Die Frage bedarf auch jetzt keiner Entscheidung.
17
bb) Eine Beeinträchtigung der Bäume, aus der eine solche Wertminderung des Grundstücks abgeleitet werden könnte, liegt hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
18
(a) Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts des Grundstücks kann nach der von Koch begründeten Methode der Verlust wesentlicher Funktionen des beschädigten Baumes für das Grundstück etwa durch Kronenauslichtung , Verkrüppelung oder Verunstaltung sein (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf VersR 1992, 458; AgrarR 1993, 119, 120; LG Berlin VersR 1980, 1053; Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabellen, 3. Aufl., S. 55; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Eine solche Funktionsbeeinträchtigung ist hier nicht gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kappung des Wurzelwerks nicht zu äußerlich sichtbaren Veränderungen am Erscheinungsbild oder Einbußen an Vitalität oder Funktion der Bäume für die Grundstücke der Klägerin geführt.
19
(b) Die Kappung des Wurzelwerks bewirkt allerdings einen erhöhten Pflegeaufwand. Dieser kann zwar eine Wertminderung des Grundstücks begründen (OLG Düsseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119, 120; Staudinger /Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 92; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Hier scheidet seine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung des Grundstücks aber aus, weil die Beklagte bereits rechtskräftig dazu verurteilt worden ist, der Klägerin diesen Aufwand zu ersetzen.
20
(c) Für das Revisionsverfahren ist schließlich davon auszugehen, dass die Restlebensdauer der Bäume infolge der Wurzelkappung von 70 bis 80 Jahren auf 20 bis 40 Jahre gesunken ist. Sie kommt als Anknüpfungspunkt einer Wertminderung des Grundstücks indes ebenfalls nicht in Betracht.
21
(aa) Die Verkürzung der Restlebensdauer eines Baumes führt dazu, dass der geschädigte Grundstückseigentümer früher als bei normalem Verlauf vor der Notwendigkeit steht, den Baum durch einen jungen zu ersetzen. Der alte Baum kann damit nur für einen geringeren Zeitraum in seiner Funktion für das Grundstück genutzt werden. Ersatz eines solchen Nutzungsausfalls kommt nur bei Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 222). Das ist bei dem Ausfall von Bäumen nicht der Fall (Breloer, DS 2005, 217, 218).
22
(bb) Die Kosten der Anpflanzung eines jüngeren Baumes, die bei Absterben des alten Baums notwendig werden, und die danach verbleibende Wertminderung des Grundstücks durch den vollständigen Verlust des alten Baums sind allerdings beschädigungsbedingte Nachteile, die dem Geschädigten zu ersetzen sind (BGHZ 119, 62, 65; 143, 1, 9 [Senat]; BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Celle NJW 1983, 2391 f.; OLG Karlsruhe VersR 1989, 967, 968; AnwK-BGB/Magnus, aaO, § 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, aaO, § 249 Rdn. 26; Hötzel, AgrarR 1997, 369, 372). Sie entstehen bei einem Teilschaden an einem Baum ohne dessen Totalverlust aber nicht schon mit der Beschädigung des Baums, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht (a. M. OLG Düsseldorf AgrarR 1993, 119, 120). Ein solcher Schaden ist darum auch erst in diesem Zeitpunkt ersatzfähig. Die Ersatzpflicht der Beklagten für solche künftigen Schäden ist rechtskräftig festgestellt. Der Klägerin daneben noch eine Wertminderung für ein Risiko zuzusprechen, das in der Möglichkeit dieses oh- nehin zu ersetzenden Schadens besteht, liefe auf eine nicht gerechtfertigte Doppelentschädigung hinaus (Tiedtke-Crede, Wertmittlungsforum 2002, 137, 139; ähnlich auch Breloer, AgrarR 2005, 116, 119). Sie scheidet deshalb aus.

III.

23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 O 272/99 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 U 256/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2006 - V ZR 46/05

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1.

(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1.

(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)