Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - III ZR 56/08

bei uns veröffentlicht am18.12.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 9 O 736/04, 01.06.2006
Kammergericht, 27 U 174/06, 22.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 56/08
Verkündet am:
18. Dezember 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend.
2
Die Beklagte zu 1 bot dem Kläger die Beteiligung an dem Immobilienfonds an und übersandte ihm eine vorgedruckte Beitrittserklärung, in der es unter anderem heißt: "… Ich/Wir bin/sind mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf längstens 3 Jahre einverstanden, sofern die Ansprüche nicht aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen früher verjähren. … Über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Erklärung vereinbarten Zahlungen hinaus, übernehme(n) ich/wir weder gegenüber der Gesellschaft, noch gegenüber Dritten, Verpflichtungen, Haftung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsbesorger der Gesellschaft oder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen können auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss begründet werden , durch den der Gesellschaftsvertrag verändert wird. …"
3
In den auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckten Vermittlungsbedingungen ist unter Nr. 4 Folgendes bestimmt: "Sollten sich dennoch aufgrund zurechenbarer unrichtiger, unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben vertragliche oder vertragsähnliche Rechtsansprüche des Gesellschafters, wie aus … einem angenommenen Beratervertrag … gegenüber der Kapitalvermittlungsgesellschaft … ergeben, so verjähren diese vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Fristen innerhalb von 3 Jahren ab seinem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft."
4
Der Kläger sandte die von ihm unterzeichnete Beitrittserklärung im September 1994 an die Beklagte zu 1, die sie an die Beklagte zu 2, die Treuhänderin des Immobilienfonds, weiterleitete.
5
In den Vorinstanzen hat der Kläger beiden Beklagten vorgeworfen, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben, dass er entgegen der zitierten Formulierung in der Beitrittserklärung eine persönliche Haftung, wenn auch beschränkt in Höhe seiner Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft, übernehme. Wenn er dies damals gewusst hätte, dann hätte er die Beitrittserklärung nicht unterzeichnet.
6
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen werde, insbesondere ihn von Nachschussforderungen der Gesellschaft oder von gegen diese gerichteten Darlehensforderungen sowie jedweden anderen Verbindlichkeiten freizustellen, soweit diese von ihm aus seinem Privatvermögen zu zahlen wären und über seine Einlage in Höhe von 50.000 DM hinausgingen.
7
Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe


9
Da die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
10
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


11
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten als Kapitalvermittlerin ein Kapitalanlage- oder ein Kapitalberatungsvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers wegen Verletzung der aus einem solchen Vertrag folgenden Pflichten zur Information und Beratung verjährt. Die grundsätzlich geltende 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. sei durch wirksame Einbeziehung der auf der Rückseite der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung aufgeführten Vermittlungsbedingungen auf drei Jahre verkürzt worden. Die Verkürzung der Verjährungsfrist sei nach § 225 Satz 2 BGB a.F. zulässig gewesen und verstoße nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG, denn ausweislich des Wortlauts der Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen sei eine Haftung wegen groben Verschuldens nicht ausgeschlossen worden. Auch eine Unwirksamkeit wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 AGBG komme nicht in Betracht.
12
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher Verwendung der unrichtigen Darstellung der tatsächlichen Haftungsverhältnisse habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Da die Beitrittserklärung im Ganzen be- trachtet im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse nicht eindeutig sei, könne nicht von einer vorsätzlichen Täuschung der Beklagten ausgegangen werden.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass mögliche vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien.
14
1. Im Falle einer - vom Landgericht angenommenen - Anlagevermittlung, die das Berufungsgericht mit der Formulierung "Kapitalanlage- oder Kapitalberatungsvertrag" gemeint haben dürfte, wäre zwischen den Parteien zumindest stillschweigend ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vertrag zustande gekommen , der die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet hätte, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 116; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, 1363 Rn. 10; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 - NZG 2008, 117, 118 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zu den für die Anlageentscheidung des Klägers bedeutsamen Umständen gehörten nach seinem Vortrag auch die tatsächlichen Haftungsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine mögliche persönliche Inanspruchnahme als Gesellschafter. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters kam nach der zitierten Formulierung in der vorgedruckten Beitrittserklärung nicht in Betracht. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Beklagte eine entsprechende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat.
15
2. Ein dem Kläger möglicherweise zustehender Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung über seine persönliche Haftung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
16
a) Nach der im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers im September 1994 maßgeblichen Vorschrift des § 195 BGB a.F. verjährten Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen Kapitalvermittler wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in 30 Jahren. Für solche unter der Geltung des alten Verjährungsrechts entstandenen und am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Ansprüche gilt seit diesem Stichtag gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die in § 195 BGB n.F. bestimmte Regelverjährung von drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt auch in Überleitungsfällen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nur wenn diese subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 vorlagen, ist die kenntnisabhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB n.F. von diesem Zeitpunkt an zu berechnen, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 hätte eintreten können (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Wann der Kläger die erforderliche Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Jedenfalls ist auch für den Fall, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 erfüllte, die Verjährung durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden. Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klageschrift am 29. Dezember 2004 ein. Die am 26. März 2005 bewirkte Zustellung der Klage an die Beklagte ist als demnächst erfolgt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dem Kläger kann eine nur geringfügige Verzö- gerung der Zustellung bis zu 14 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - NJW 2008, 1672, 1673 Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a; jeweils m.w.N.) zugerechnet werden. Er zahlte den Gerichtskostenvorschuss am 16. Februar 2005 und damit unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit binnen 14 Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 1. Februar 2005, die er abwarten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 f unter II. 2. c). Die weitere Verzögerung durch die falsche Adressangabe, die sich bei einem Zustellversuch am 2. März 2005 herausstellte, hindert die Rückwirkung der Zustellung nicht. Der Kläger hatte bei Klageeinreichung keinen Anlass, die ihm aus dem Vermittlungsvertrag bekannte Anschrift der Beklagten zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615 unter II. 2.). Die neue Anschrift der Beklagten teilte er mit einem am Samstag, dem 19. März 2005, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mit. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ist davon auszugehen, dass er darauf innerhalb von zwei Wochen reagierte.
17
b) Die Verjährung war hier nicht schon vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen abgelaufen. Ob - was der Kläger in der Revisionsinstanz in Zweifel zieht - die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Vermittlungsbedingungen überhaupt wirksam gemäß § 2 AGBG in den Anlagevermittlungsvertrag einbezogen worden sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Verjährungsklausel unwirksam.
18
aa) Im Ansatz bestehen keine Bedenken gegen eine Herabsetzung der Dauer der Verjährungsfrist auf drei Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Unter der Geltung der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesgerichtshof namentlich mit Rücksicht auf für Angehörige bestimmter Berufsgruppen geltende kürzere Verjährungsfristen eine Abkürzung der Verjährungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1133 Rn. 30 m.w.N.).
19
bb) Die in Rede stehende Klausel unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen verstößt gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 7 AGBG. Danach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
20
(1) Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieses Klauselverbots sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an. Begründet wird dies damit, dass eine abgekürzte Verjährungsfrist im praktischen Ergebnis die Haftung des davon begünstigten Klauselverwenders erleichtere (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1134 Rn. 35 m.w.N.; BGHZ 38, 150, 155; BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - VersR 1983, 339, 340 unter II. 3.; vom 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f unter II. 2.; vom 9. März 1989 - I ZR 138/87 - NJW-RR 1989, 992, 993 unter II. 3.; Erman/Hefermehl/Werner, BGB, 10. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 9; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 16 m.w.N.; Staudinger/CoesterWaltjen [1998], § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 20 m.w.N.; Hensen, in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn. 21 m.w.N.). An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angeknüpft und sie seinem Verständnis der neuen Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 156, 159; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verkürzung von Verjährungsvorschriften an dem § 11 Nr. 7 AGBG entsprechenden § 309 Nr. 7 BGB zu messen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO m.w.N.; BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rn. 69; Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waltjen [2006], § 309 Nr. 7 Rn. 23; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 7 BGB Rn. 28 m.w.N.).
21
(2) Die fragliche Bestimmung in den Vermittlungsbedingungen der Beklagten befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Sie unterscheidet indes nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Verschulden , sondern verkürzt die Verjährung vertraglicher oder vertragsähnlicher Ansprüche des Kapitalanlegers schlechthin, damit auch für den Fall eines groben Verschuldens. Mittelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist dazu, dass nach Ablauf dieser Frist die Beklagte für jede Art von Verschulden nicht haften soll. Diese undifferenzierte Abkürzung der Verjährungsfrist rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Das führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen , und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dabei kommt es im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu BGHZ 96, 18, 25 f; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJWRR 2001, 342, 343 unter I. 2. c; jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten ein grobes Verschulden angelastet werden kann.
22
3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird nunmehr nach den genannten Maßstäben zu prüfen haben, ob der Beklagten eine Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem im Rahmen einer Anlagevermittlung stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag anzulasten ist.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 9 O 736/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 174/06 -

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs
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2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des jetzt zuständigen erkennenden Senats, ist anerkannt, dass im Rahmen der hier interessierenden Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.; Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690 und vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - NJW 2005, 1120, 1121; zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221 Rn. 9). Der Feststellung weiterer besonderer Merkmale unter den Gesamtumständen des Falles, wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das einen anderen Sachverhalt betreffende Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 (BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag
1) verlangt, etwa eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Vermittlers an dem Geschäftsabschluss, bedarf es in dieser Fallgestaltung nicht. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vermittler den Kapitalsuchenden innerhalb seiner Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger vertritt und inwieweit jener seinerseits unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB für Fehler des Vermittlers einzustehen hat. Die dargestellte Senatsrechtsprechung trägt zum Schutz des Anlegers bereits typisierend der Interessenlage und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung. Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehrzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und auch nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (in diesem Sinne schon BGHZ 74, 103, 106 f.).
4
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - VersR 2007, 63, 64 Rn. 9). Danach war der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Vertrieb er - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen , ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 116 m.w.N.).
7
b) Auf der Grundlage dieses Vortrags können Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsvertreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist, wie auch das Berufungsgericht erwägt, eine Haftung der Beklagten aus einem zwischen ihr und den Anlageinteressenten geschlossenen Auskunftsvertrag in Betracht zu ziehen. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

23
aa) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Stichtag aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. Vielmehr müssen - wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGHZ 171, 1 ff.) - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, 41, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 4, Tz. 6) steht das Berufungsurteil im Widerspruch.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

7
b) Läge die genannte Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund dessen allein im Verantwortungsbereich der Kläger, so könnten sie die Vorschrift des § 167 ZPO, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom "Zustellungsbetreiber" verursachten Verzögerungen der Zustellung der Klageschrift im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als ge- ringfügig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21).
11
Diese aa) Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar kann hier nicht ein im amtsgerichtlichen Verfahren unangegriffen gebliebener ausländischer Gerichtsstand des Beklagten zu 2 zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073, 1074 unter II. 2. c) bb). Ob der Beklagte zu 2 bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, war im amtsgerichtlichen Verfahren nicht unstreitig. Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach begründete der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz am 1. Juni 2005. Der Mahnbescheid wurde ihm am 21. Mai 2005 noch an seinem damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Auf diesen Zeitpunkt kann die Rechtshängigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO zurückbezogen werden, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden ist. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und in § 693 Abs. 2 a.F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Zöl- ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 6; jew. m.w.N.). Beide Begriffe sind nicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck der genannten Rückwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden (BGHZ aaO m.w.N). Zuzurechnen sind dem Kläger alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 167 ZPO Rn. 10; jew. m.w.N.). Allerdings sind auch von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich (BGHZ 150, 221, 224; BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 aaO; vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II. 1. m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a); Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21, 22; Roth aaO Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (HKZPO /Gierl, § 696 Rn. 17). Gemessen daran hat der Kläger nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben werden konnte. Die weiteren Gerichtsgebühren sind erst am 24. Juni 2005 und damit mehr als zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung - selbst unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit - eingezahlt worden.
30
(1) Dabei bestehen im Ansatz keine Bedenken gegen die Herabsetzung der Dauer der Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Namentlich unter der Geltung der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesgerichtshof - auch mit Rücksicht auf kürzere Verjährungsfristen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten - eine Abkürzung auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780). Hier lehnt sich die Verjährungsregelung an die zum 1. Januar 2004 außer Kraft getretene Bestimmung des § 51a WPO an, die die Ansprüche des Auftraggebers aus dem mit einem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis betrifft. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Vorschrift (wie zu § 68 StBerG und § 51 BRAO) befunden , sie entspreche nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern beruhe auf einem Gerechtigkeitsgebot, indem sie das Interesse des Leistenden an einer baldigen Klarstellung der gegenseitigen Beziehungen hinter das Interesse des Auftraggebers zurücktreten lasse, Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln der Leistung noch längere Zeit nach Durchführung des Auftrags geltend machen zu können (vgl. BGHZ 97, 21, 25 f). Da die von der Beklagten nach dem Treuhandvertrag geschuldete Tätigkeit einen hinreichend engen Bezug zu den Pflichten hat, die zum Inhalt ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO gehören , bestehen gegen eine Übernahme dieser Verjährungsregelung in den Treuhandvertrag keine Bedenken. Sie trägt auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Gesellschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden Art - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche auf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand hält (vgl. die zum früheren Verjährungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März 2006 aaO S. 2411 Rn. 9; vom 13. Juli 2006 aaO S. 408 Rn. 14). Dass sie kenntnisunabhängig läuft, war auch ein Charakteristikum anderer - auch kürzerer - Verjährungsbestimmungen des früheren Rechts und ist kein hinreichender Grund, sie für die nach früherem Recht begründete Vertragsbeziehung als nach § 9 AGBG unwirksam anzusehen, mag auch nach dem jetzt geltenden § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährung eines vergleichbaren Schadensersatzanspruchs ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erst nach zehn Jahren eintreten.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 211/98 Verkündet am:
14. November 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Feuerversicherer der KHT ... (nachfolgend: KHT), die in F. ein Sägewerk betreibt. Die Beklagte, die hierfür Produktionsanlagen geliefert und bereits wiederholt vor Ort Reparaturen durchgeführt hatte, ließ im Rahmen eines Reparaturauftrags am 22. April 1996 durch Mitarbeiter Schweißarbeiten an einem Fräser einer der beiden Spanerlinien durchführen. Dabei entstand ein alsbald gelöschter Brand,
der insbesondere unterhalb des Dielenbodens in einer Entfernung von ca. 1,20 m vom Schweißbereich verlegte nicht abgedeckte Kabelpritschen beschädigte , auf denen sich Holzmehl abgelagert hatte. Durch die erforderliche Reparatur kam es zu Produktionsausfällen bei KHT. Die Klägerin beziffert den KHT entstandenen Schaden auf insgesamt 1.503.237,-- DM.
Der Tätigkeit der Beklagten lagen deren Allgemeine Montagebedingungen zugrunde. Deren Nr. 9 lautet:
"Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen wegen irgendwelcher Schäden, insbesondere wegen Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird."
Ferner lag dem Auftrag ein Merkblatt der Beklagten bei, mit dem KHT Sicherheitsvorkehrungen auferlegt wurden.
Die Klägerin sieht eine Haftung der Beklagten als begründet an. Diese habe grob fahrlässig den Brandschaden verursacht, weil die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen (Reinigung des Arbeitsbereichs, Anfeuchten des Bodens , Bereithalten von Löschgerät, Brandwache) nicht ausreichend gewesen seien; die Beklagte habe auch den Holzstaub auf den Kabelpritschen entfernen
bzw. auf dessen Entfernung hinwirken oder den entsprechenden Bereich feuerhemmend abdecken müssen. Jedenfalls habe sie die Schutzmaßnahmen von KHT überwachen und kontrollieren müssen. Die Klägerin hält darüber hinaus die Haftungsbeschränkung in den Montagebestimmungen für unwirksam, weil diese gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoße. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zu zwei Dritteln stattgegeben. Beide Parteien haben mit dem Ziel vollständiger Verurteilung bzw. Klageabweisung Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Klage dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten als wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt angesehen. Gegen §§ 11 Nr. 7, 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstößt seiner Ansicht nach die zitierte Klausel in den Montagebestimmungen nicht. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei nämlich nicht schon ohne weiteres dann anzunehmen, wenn wesentliche, sich aus der Natur des Vertrags ergebende Pflichten, so die Pflicht des Unternehmers, die von seinem Werk ausgehenden Gefahren unter Kontrolle zu halten, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Es müsse vielmehr hinzukommen, daß durch die Einschränkung der
Vertragszweck gefährdet werde. Das sei indessen schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil KHT die Erfüllung der ihr übertragenen Sicherheitsvorkehrungen ohne weiteres zumutbar gewesen sei.
2. Diese Ausführungen haben keinen Bestand.

a) Die Freizeichnung in der fraglichen Klausel erfaßt nach ihrem Wortlaut auch Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Satz 2 der Klausel steht dem nicht entgegen. Er führt zu einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit nur, soweit diese Haftung zwingend vorgeschrieben ist.
Auch im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsausschluß nicht unbeschränkt möglich (§§ 9, 24 AGBG). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen , wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG; BGHZ 103, 316, 321; vgl. auch Sen.Urt. v. 26.1.1993 - X ZR 90/91, NJW-RR 1993, 560, 561 m.w.N.; BGHZ 89, 363, 366 f.; BGHZ 108, 348, 351: bei "Kardinalpflichten"; BGH, Urt. v. 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335). Gleiches gilt, wenn die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (BGH, Urt. v. 9.11.1989 - IX ZR 269/87, NJW 1990, 761, 765). Allerdings kommt es immer maßgeblich auf die Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Falls
an. So ist bei einer besonderen Fallgestaltung sogar eine formularmäßige Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit auf Grund der branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrags vom erkennenden Senat als zulässig angesehen worden (BGHZ 103, 316, 324 ff.). Der Senat hat dabei darauf abgestellt, daß Schiffsreparaturen regelmäßig unter Aufsicht des fachkundigen Schiffseigners erfolgen, der sich durch eigene Überwachung der Arbeiten an Bord davon überzeugen kann, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist, und der die typischerweise mit den Arbeiten verbundenen Risiken durch eigene Maßnahmen vermeiden helfen kann. Der Senat hat weiter auf den Gesichtspunkt hingewiesen, daß entsprechend allgemeiner Branchenübung bei solchen Verträgen tatsächlich Versicherungsschutz besteht, der das Risiko eines Sachschadens am Schiff abdeckt. Auf die ihm bekannte Üblichkeit eines solchen Versicherungsschutzes könne und dürfe sich der Werftunternehmer billigerweise einstellen. Derartige Ausnahmen von der Anwendung allgemeiner Maßstäbe sind aber nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. auch Sen.Urt. v. 5.12.1995 - X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 788, zu den VDMA-Bedingungen).

b) Die fragliche Klausel schränkt die Haftung wegen "irgendwelcher", mithin wegen aller Schäden ein. Damit sind aber nach dem Wortlaut der Regelung auch solche Schäden erfaßt, die aus der Verletzung einer Hauptleistungspflicht herrühren und die etwa nach § 325 BGB oder nach § 635 BGB Schadensersatzansprüche begründen können. Dies schließt ohne weiteres auch solche Vertragspflichten ein, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet. Diese Gefährdung wird nicht dadurch berührt, daß aus einer Verletzung derartiger Pflichten herrührende Schäden nicht Gegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind (BGH, Urt. v. 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993,
335 f. m.w.N.). Bereits damit verstößt die verwendete Klausel gegen die Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Das hat das Berufungsgericht verkannt.

c) Der daraus folgenden Unwirksamkeit der Klausel läßt sich nicht über eine geltungserhaltende Reduktion begegnen. Eine solche ist nämlich auch im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht zulässig (u.a. BGH, Urt. v. 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335, 336; vgl. weiter u.a. BGHZ 84, 109, 114 ff.; 124, 254, 262; 127, 35, 47, st. Rspr.). Besonderheiten, die hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.
3. Da somit die Haftungseinschränkung in den Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam ist, haftet diese auch für einfache Fahrlässigkeit. Ob eine solche zu bejahen ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
II. Darauf, ob das Berufungsgericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf seiten der Beklagten zu Recht verneint hat, was die Revision ebenfalls angreift , kommt es danach nicht an. Ob und gegebenenfalls wieweit ein Mitver-
schulden von KHT zu berücksichtigen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck