Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10

bei uns veröffentlicht am27.06.2012
vorgehend
Landgericht Augsburg, 9 O 477/06, 15.06.2007
Oberlandesgericht München, 27 U 419/07, 13.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 239/10 Verkündet am:
27. Juni 2012
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Als "hinterlassen" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB gelten nicht letztwillige oder lebzeitige
Zuwendungen des Erblassers an den näheren, trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts
zum gewillkürten Alleinerben bestimmten Abkömmling, wenn dieser und der entferntere
Abkömmling demselben, allein bedachten Stamm gesetzlicher Erben angehören.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10 - OLG München
LG Augsburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Juni 2012

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juni 2007 geändert.
Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2006 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 20. Februar 2005 verstorbenen S. Sch. zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, das auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB enthält, insbesondere ergänzungspflichtige Zuwendungen nach §§ 2325 ff. BGB.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Mutter, Pflichtteilsansprüche nach deren am 20. Februar 2005 verstorbenem Vater (Erblasser ) in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes geltend.
2
Der Erblasser und die Mutter der Beklagten errichteten am 23. November 1987 ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form, mit dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten und in Ziff. III. ihre Enkelkinder zu Schlusserben bestimmten. Dem Überlebenden des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten, "…, über seine Beerbung neue von Ziffer III. dieser Ur- kunde abweichende Bestimmungen zu treffen; er darf dabei aber letztwillig immer nur solche Personen bedenken, die zum Kreis unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge gehören."
3
Am selben Tag verzichtete die Beklagte gegenüber ihren Eltern allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge auf das ihr zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.
4
Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser mit notariellem Testament vom 17. Oktober 2000 die Beklagte zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein und bestimmte die Klägerin zur Ersatzerbin. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau.
5
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 € nebst Zinsen sowie Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Einholung eines Wertermittlungsgutachtens bezüglich dem Nachlass zugehörigen Grundvermögens. Die Parteien streiten darüber , ob § 2309 BGB einer Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entgegensteht.
6
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Aufrechterhaltung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2006, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klägerin sei infolge des Erb- und Pflichtteilsrechtsverzichts der Beklagten an deren Stelle zur gesetzlichen Erbin berufen gewesen und von dem Erblasser wirksam enterbt worden. Den deswegen ihr an sich gemäß § 2303 BGB zustehenden Pflichtteilsanspruch habe sie nach § 2309 Alt. 2 BGB verloren. Der darin geregelte Ausschluss des entfernteren Abkömmlings "im Falle der gesetzlichen Erbfolge" beziehe sich nicht auf die konkrete Situation, sondern auf die abstrakte Erbenstellung des näheren Abkömmlings, hier der Beklagten, die gemäß § 1924 Abs. 2 BGB die Klägerin grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge verdränge.
Infolge der Annahme der Erbschaft durch die Beklagte sei die "Vorversterbensfiktion" des § 2346 Abs. 1 BGB gegenstandslos geworden.
10
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat versäumt, den Anwendungsbereich des § 2309 Alt. 2 BGB nach einer an Sinn und Zweck der Regelung gemessenen Auslegung zu bestimmen. Dadurch hat es zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme des der Beklagten "Hinterlassenen" im Sinne dieser Vorschrift gesehen.
11
1. Nach dem auf das Pflichtteilsrecht zu übertragenden Prinzip der Erbfolge nach Klassen und Stämmen i.S. der §§ 1924 ff. BGB ist die Klägerin pflichtteilsberechtigt gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist die Beklagte der nähere und als solcher nach § 1924 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangige Abkömmling des Erblassers. Jedoch gilt sie infolge ihres Erb- und Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB als vorverstorben, so dass ihre Tochter, die Klägerin, an ihrer Stelle in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge eingerückt ist (vgl. Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1; Heisel in HK-PflichtteilsR § 2309 Rn. 1; Planck/Greiff, BGB Bd. V. 4. Aufl. § 2309 Anm. I 1, II 1; Kipp/Coing, Erbrecht 14. Bearb. § 9 Ziff. I 1 d; Muscheler, Erbrecht Bd. I Rn. 2386, Bd. II Rn. 4101, 4103; Kroppenberg, JZ 2011, 1177, 1178). Diese Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters wurde der Klägerin durch dessen Testament vom 17. Oktober 2000 entzogen. Der Erblasser war durch den Erbverzicht nicht daran gehindert, die Beklagte als Erbin einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 Rn. 13-15; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1959 - V ZB 4/59, BGHZ 30, 261, 267; Heisel in HK-PflichtteilsR aaO Rn. 23; MünchKommBGB /Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 16; Planck/Greiff aaO Anm. II 1; Staudinger/Haas, BGB Stand 2006 § 2309 Rn. 26; Muscheler aaO Bd. I Rn. 2418). Dadurch ist der Klägerin ein originäres Pflichtteilsrecht erwachsen.
12
2. Dieses Pflichtteilsrecht kann gemäß § 2309 BGB wieder ausgeschlossen sein. Danach sind entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
13
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Fiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB dem Vorrang des näheren Abkömmlings im Rahmen der von § 2309 BGB geforderten fiktiven gesetzlichen Erbfolge nicht entgegensteht (vgl. RGZ 93, 193, 194 f.; Heisel in HK-PflichtteilsR aaO Rn. 1, 7; Muscheler aaO Bd. I Rn. 2400 ff., Bd. II Rn. 4103; a.A. MünchKomm-BGB/Frank aaO; Planck/ Greiff aaO Anm. I 1, II 1; Strohal, Das deutsche Erbrecht Bd. 1 3. Aufl. § 50 III 1 Fn. 7). Mit dem Verweis auf die "gesetzliche Erbfolge" legt das Gesetz den Kreis der Personen fest, deren Pflichtteilsrechte die Berechtigung des entfernteren Abkömmlings ausschließen oder einschränken können (vgl. Kramm, Entstehung und Beseitigung der Rechtswirkungen eines Erbverzichts S. 58). Die Rangfolge der hypothetischen gesetzlichen Erben bestimmt sich nicht nach den konkreten Umständen im jeweiligen Erbfall, sondern - abstrakt - nach den Regelungen der §§ 1924 ff. BGB (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 36; RGZ aaO 195; Staudinger /Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 10 f.). Dies folgt aus dem insoweit im Konjunktiv gefassten Wortlaut der Norm ("ausschließen wür- de"). Zudem begründet allein § 2303 BGB das - selbständige, nicht von dem vorrangigen Erben abgeleitete - Pflichtteilsrecht des entfernteren Abkömmlings als Ausgleich für ein ihm "gewissermaßen [geschehenes] Unrecht" (Motive V 388, 426; Protokolle V 606; RGZ aaO; Planck/Greiff aaO Anm. I; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 IV 2. b); Ebbecke, LZ 1919, 505/506, 508, 509, 510 f.; Kroppenberg aaO; vgl. Muscheler aaO Bd. I Rn. 2390, Bd. II Rn. 4098). § 2309 BGB enthält hingegen einen Beschränkungstatbestand, dessen Anwendbarkeit das Ausscheiden des näheren Berechtigten aus der gesetzlichen Erbfolge und das Nachrücken des entfernteren mit der Folge des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt (Senatsurteil aaO Rn. 35 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2000, 194, 195; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1; Heisel in HKPflichtteilsR aaO Rn. 1; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 2; Planck/Greiff aaO; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 3; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1125; v. Jacubezky, Das Recht 1906, 281; Kroppenberg aaO; Mayer, ZEV 1998, 433 f.). Käme es für die "gesetzliche Erbfolge" i.S. des § 2309 BGB auf ihre Ausgestaltung im Einzelfall an, wäre die Norm ihres Anwendungsbereichs im Wesentlichen beraubt.
14
b) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Pflichtteil und zum Erbverzicht folgt nichts Gegenteiliges. Die 2. Kommission hat die im 1. Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 2023 geregelten Pflichten zur Ausgleichung und Anrechnung von für den Verzicht gewährten Gegenleistungen nach Stämmen gestrichen, ohne hierdurch im Rahmen des § 1983 BGB-E (§ 2309 BGB) jegliche Beeinflussung des Pflichtteils durch Zuwendungen aus Anlass eines Erbverzichts auszuschließen (vgl. Motive V 402; Protokolle V 512, 608).
15
§ 1983 BGB-E lautete: "Ist für einen Abkömmling des Erblassers der Pflichttheilsanspruch begründet oder in Folge einer Zuwendung ausgeschlossen , so steht den Abkömmlingen dieses Abkömmlinges sowie den Eltern des Erblassers ein Pflichttheilsrecht nicht zu."
16
Anlass für diese Regelung waren die Vorversterbensfiktion des § 1972 BGB-E, der zufolge der gesetzliche Erbe hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge unter anderem bei Ausschluss von der Erbschaft durch Erbverzicht als vor dem Erblasser gestorben anzusehen sein sollte (für den Erbverzicht § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB), sowie die Vererb - und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 1992 Abs. 2 BGB-E (§ 2317 Abs. 2 BGB). Im Hinblick auf letztere sollte verhindert werden, dass "demselben Stamme … zweimal ein Pflichttheil gewährt" und "die auf dem Nachlasse ruhende Last, entgegen dem Zwecke des Pflichttheilsinstitutes, vervielfacht" wird (Motive V 401, 402; vgl. Senatsurteil aaO m.w.N.; RGZ aaO 196; MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 1; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 4; Kipp/Coing, Erbrecht 14. Bearb. § 9 Ziff. I 1 d; Bestelmeyer aaO 1124 f.; Kramm aaO S. 56 f., 58 f.; Kroppenberg aaO; Maenner, Das Recht 1920, 134, 135; Mayer aaO). § 1983 BGB-E verneinte übereinstimmend für alle in § 1972 BGB-E genannten Gründe eines Ausscheidens des näheren Berechtigten ein Pflichtteilsrecht des nachrückenden Abkömmlings, falls der ausgeschiedene gesetzliche Erbe "wegen seines gesetzlichen Erbrechtes befriedigt ist, sei es durch den ihm erworbenen Pflichttheilsanspruch, sei es durch die ihm zum Zwecke seiner Befriedigung wegen des Pflichttheiles gemachten Zuwendungen" (Motive V 402; Protokolle V 512). Im weiteren Beratungsverlauf wurde § 2023 BGB-E unter bewusster Durchbrechung des Grundsatzes der Eigenständigkeit der Pflichtteilsrechte der Abkömmlinge durch § 2214 BGB-E (§ 2349 BGB) ersetzt; die die gesetzliche Erbfolge unmittelbar betreffenden Auswirkungen eines Erbverzichts wurden, unabhängig von etwaigen Zuwendungen des Erblassers und vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Verzichtsvertrag, wegen der "Bedürfnisse des Lebens" auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt (Protokolle V 607). Ihnen sprach § 1983 BGB-E ungeachtet des Grundes ihres Einrückens in die gesetzliche Erbenstellung ein Pflichtteilsrecht unverändert ab, falls der ausgeschiedene nähere Erbe "wegen seines Pflichttheilsrechts in dem Pflichttheilsanspruch oder in den ihm gemachten Zuwendungen seine Befriedigung erhalten hat" (Protokolle V 512; vgl. Protokolle V 606).
17
Mit dem überarbeiteten Wortlaut des § 2309 BGB ist der Gesetzgeber auch für den Fall des verzichtsbedingten Aufrückens eines entfernteren Abkömmlings in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge nicht von dem Prinzip abgekehrt, Doppelbegünstigungen des Stammes des ausgeschiedenen, nach §§ 1924 Abs. 2, 1930 BGB grundsätzlich vorrangigen Berechtigten sowie Vervielfältigungen der auf dem Nachlass liegenden Pflichtteilslast auszuschließen. Für die Abkömmlinge des Erblassers bedeutet dies, dass "demselben Stamm nicht zwei Pflichtteile, aber auch nicht [ein] Pflichtteil neben einer Zuwendung" gewährt werden dürfen bzw. darf (Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1; Kipp/Coing, Erbrecht 14. Bearb. § 9 Ziff. I. 1. d); vgl. Heisel in HK-PflichtteilsR § 2309 Rn. 1; Planck/Greiff, BGB Bd. V 4. Aufl. § 2309 Anm. I. 4.; Kramm, Entstehung und Beseitigung der Rechtswirkungen eines Erbverzichts; Kroppenberg , JZ 2011, 1177, 1178; Muscheler, Erbrecht Bd. II Rn. 4102).
18
3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Unrecht einen Ausschluss der Pflichtteilsberechtigung der Klägerin angenommen.
Aufgrund des verzichtsbedingten Wegfalls des Pflichtteilsrechts der Beklagten ist § 2309 Alt. 1 BGB nicht einschlägig (vgl. Heisel in HKPflichtteilsR aaO Rn. 17; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 51; Muscheler aaO Bd. II Rn. 4103; a.A. Staudinger/Haas, BGB Stand 2006 § 2309 Rn. 20 f.). Die Voraussetzungen des § 2309 Alt. 2 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Unzutreffend hat das Berufungsgericht die der Beklagten durch Verfügung von Todes wegen zugewandte Erbschaft als "Hinterlassenes" angesehen.
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a) Der Begriff des "Hinterlassenen" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Nach allgemeiner Ansicht können letztwillige Zuwendungen des Erblassers an den näheren Abkömmling als "hinterlassen" gelten. Dies wird überwiegend auch für den Fall bejaht, dass der nähere Abkömmling auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet (Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 20, 51; Heisel in HK-PflichtteilsR aaO Rn. 23; MünchKommBGB /Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 15-17; MünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 12 i.V.m. Rn. 14, wonach aber für den Erbverzicht des näheren Abkömmlings eine Ausnahme gelten soll; ebenso Planck/Greiff aaO Anm. II 1, III 1 b-e und Staudinger/Haas aaO Rn. 22 a.E.; Muscheler aaO Bd. II Rn. 4103; Ebbecke, LZ 1919, 505, 513; Mayer, ZEV 1998, 433, 434; einschränkend Muscheler aaO Bd. I Rn. 2404 f.; vgl. Soergel/Dieckmann , 13. Aufl. § 2309 Rn. 9, 23). Wegen des allgemeinen Gesetzeswortlauts sei eine einengende Auslegung auf das zur Befriedigung oder Abwendung eines sonst bestehenden Pflichtteilsanspruches letztwillig Zugewendete ebenso abzulehnen wie eine Differenzierung nach den verschiedenen Gründen, aus denen der nähere Abkömmling weggefallen ist. Eine einengende Auslegung könne zudem nicht mit dem § 2309 BGB beherrschenden Grundsatz vereinbart werden, dass ein Stamm lediglich einen Pflichtteil und diesen nicht neben einer Zuwendung erhalten solle (Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 20; differenzierend: Maenner, Das Recht 1920, 134, 137 f.; ebenso wohl auch Soergel/Dieckmann aaO Rn. 23). Die herrschende Meinung befürwortet darüber hinaus eine Ausdehnung dieses Verständnisses auf lebzeitige Zuwendungen - etwa in Form von Abfindungen für den Verzicht (OLG Celle NJW 1999, 1874; Heisel in HK-PflichtteilsR aaO Rn. 24 f.; Mayer aaO; Muscheler aaO Bd. II Rn. 4103; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 21; Staudinger/Haas aaO Rn. 23).
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b) Dieser Meinungsstreit bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Mit der hier in Rede stehenden besonderen Konstellation setzen sich die vorstehend wiedergegebenen Auffassungen nicht auseinander. Der Erblasser hat den gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB - beschränkt auf seine Person - aus der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsfolge ausgeschiedenen näheren Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen zum gewillkürten Alleinerben bestimmt. Dieser gehört gemeinsam mit dem in seine gesetzliche Erbenstellung nachgerückten, aufgrund der Erbeinsetzung mit der Folge des § 2303 BGB enterbten entfernteren Abkömmling dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben nach dem Erblasser an. Für diesen Fall einer ausschließlich auf einen Stamm bezogenen Erbfolge ist § 2309 Alt. 2 BGB einschränkend auszulegen. Danach können - letztwillige oder lebzeitige - Zuwendungen an den näheren Abkömmling nicht als anrechnungspflichtiges "Hinterlassenes" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB gelten, weil eine davon nur erfasste Doppelbelastung des Nachlasses nicht ausgelöst wird.
21
aa) Maßgeblich für die Auslegung ist der in § 2309 Alt. 2 BGB zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. Dem Ziel, dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte (Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 und IV ZR 105/11, VersR 2012, 304, jeweils Rn. 14 m.w.N.).
22
bb) Der Wortlaut des § 2309 Alt. 2 BGB ist nicht eindeutig. Aufschluss geben aber Sinn und Zweck der Norm sowie die Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens (siehe vorstehend Ziff. II. 2.). Danach soll § 2309 BGB den eigenständigen und vererbbaren Anspruch der Abkömmlinge , Eltern und Ehegatten des Erblassers auf den Pflichtteil, der gemäß § 2303 BGB an die Stelle ihres mit Verfügung von Todes wegen entzogenen gesetzlichen Erbrechts tritt, beschränken, um zu vermeiden, dass demselben Stamm zweimal ein Pflichtteilsrecht gewährt und die auf dem Nachlass ruhende Pflichtteilslasterhöht wird.
23
(1) Die Erbfolge nach dem Vater bzw. Großvater der Parteien wird von diesem Normzweck nicht erfasst. Gehören der trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling und der entferntere Pflichtteilsberechtigte dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben an, berühren die Zuwendungen des Erblassers an den näheren Berechtigten einschließlich der Erbeinsetzung lediglich ihr auf diesen Stamm beschränktes Innenverhältnis. Bleiben solche Zuwendungen bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt , droht dem Nachlass keine unbillige Vervielfältigung der Pflichtteils- last. Es besteht keine Gefahr, dass der Stamm zum Nachteil weiterer Beteiligter einen höheren Pflichtteil erhalten könnte.
24
(2) Schuldner der Pflichtteilsansprüche des entfernteren Berechtigten ist der nähere Abkömmling als gewillkürter Erbe. Er profitiert von der Entlastung des Nachlasses durch § 2309 BGB. Darüber hinaus ist er Empfänger derjenigen den Nachlass mindernden Leistungen des Erblassers , deren Zuordnung zu § 2309 Alt. 2 BGB in Frage steht. Wäre eine solche Zuordnung zu bejahen und könnte der gewillkürte Erbe dem seinem Stamm angehörenden entfernteren Abkömmling dies mit pflichtteilsreduzierender Wirkung entgegenhalten, verringerte sich die auf dem Nachlass ruhende Pflichtteilslast allein zu seinen Gunsten; er wäre insoweit , ohne dass der Normzweck dies erforderte, mehrfach begünstigt.
25
(3) Die Testierfreiheit des Erblassers gebietet keine abweichende Beurteilung. Sie ist ein wesentliches Element der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Individualgrundrecht und als Rechtsinstitut verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie (BVerfGE 67, 329, 340 f.; 91, 346, 358). Ihr Inhalt und ihre Schranken werden gesetzlich bestimmt. Durch das Pflichtteilsrecht, das dem aufgrund Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling, Elternteil oder Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass gewähren soll, wird sie in verfassungskonformer Weise beschränkt (vgl. BVerfGE aaO 341 bzw. 359 f.; Muscheler, Erbrecht Bd. II Rn. 3022; ähnlich Schlitt in Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht § 1 Rn. 2, 5). Auch wenn der auf die Person des näheren Abkömmlingsbezogene Erbund Pflichtteilsverzicht den Erblasser in die Lage versetzen soll, über seinen Nachlass frei und durch das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden ungehindert zu verfügen (vgl. Ebbecke, LZ 1919, 505, 510), ist diese Freiheit unter den vorstehend genannten Voraussetzungen durch den originär dem entfernteren Abkömmling entstandenen Pflichtteilsanspruch wiederum eingeschränkt.
26
Dies entspricht der in §§ 2349 Halbsatz 2, 2351 BGB zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung. Resultiert die Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings aus einem Erb- und Pflichtteilsverzicht des näheren, steht sie allenfalls über einen - zweiseitigen - Aufhebungsvertrag i.S. der §§ 2351, 2348 BGB zur Disposition des Erblassers und des Verzichtenden. Dabei braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob ein solcher Vertrag der Zustimmung des Berechtigten bedarf, falls durch den Verzicht zu seinen Gunsten ein Anwartschaftsrecht auf den Pflichtteil entstanden sein sollte (vgl. MünchKomm-BGB/ Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 14; Planck/Greiff, BGB Bd. V 4. Aufl. § 2309 Anm. II 1; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 51; Muscheler aaO Bd. I Rn. 2405, 2418). Die einseitige testamentarische Verfügung des Erblassers vom 17. Oktober 2000 kann einen Aufhebungsvertrag nicht ersetzen. Ohnehin hat der Erblasser ausdrücklich erklärt, er wolle "weitere Bestimmungen" - als die Einsetzungen der Beklagten zur Erbin und der Klägerin zur Ersatzerbin - "nicht treffen". Dies legt nahe, dass er den Erbverzichtsvertrag vom 23. November 1987 fortbestehen lassen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1959 - V ZB 4/59, BGHZ 30, 261, 267).
27
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuheben und die Beklagte in Änderung des landgerichtlichen Endurteils zur Erteilung von Auskunft zu verurteilen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).

28
IV. Darüber hinaus ist der Rechtsstreit nicht i.S. des § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:
29
In der Klageschrift hat die Klägerin mit dem Antrag zu Ziff. II. 2. eine Verurteilung der Beklagten zur Ermittlung des Wertes des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes durch Sachverständigengutachten begehrt. Mit dem Teil-Versäumnisurteil vom 15. März 2006 ist die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt worden. Gegen das die Klage abweisende Endurteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Einholung eines Wertgutachtens jedoch weder in der Berufungsbegründung angekündigt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Eine auf den rechtshängigen Wertermittlungsanspruch bezogene prozessuale Erklärung der Klägerin ist nicht entbehrlich. Dieser auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützte Anspruch ist von dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden. Beide Ansprüche haben unterschiedliche Gegenstände. Die Wertermittlung durch Gutachten stellt kein unselbständiges Mittel zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 28). Das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, eine den Wertermittlungsanspruch betreffende prozessuale Erklärung abzugeben.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.06.2007- 9 O 477/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 27 U 419/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit


(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs


(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2348 Form


Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2214 Gläubiger des Erben


Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen


Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge


Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1972 Nicht betroffene Rechte


Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge


Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen


(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2351 Aufhebung des Erbverzichts


Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1983 Bekanntmachung


Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2011 - IV ZR 105/11

bei uns veröffentlicht am 07.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/11 Verkündet am: 7. Dezember 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 206

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Referenzen

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 50/11 Verkündet am:
7. Dezember 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 7. Dezember 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. August 1995 eine private Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung als Restkostenversicherung zu seinem Beihilfeanspruch. Eine private Krankenversicherung bestand darüber hinaus bereits seit dem 1. Januar 1984. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 kündigte die Beklagte den Krankenversicherungsvertrag fristlos gemäß § 314 BGB, da der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich viele der Medikamente aber nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 € vorgelegen habe. Der Kläger widersprach dieser Kündigung und machte geltend, wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes infolge einer Karzinomerkrankung habe seit Beginn des Jahres 2007 seine Ehefrau die Abrechnungen vorgenommen. Ihm seien mögliche Ma- nipulationen nicht bekannt gewesen. Berechtigte Ansprüche der Beklagten seien allenfalls in Höhe von 1.246,81 € gegeben. Die Beklagte verrechnete in der Folgezeit den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch mit weiteren Erstattungsansprüchen des Klägers.
2
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Feststellung in Anspruch genommen, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien über den 10. Juli 2009 hinaus fortbesteht. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.566,60 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch den Feststellungsantrag sowie den Zahlungsantrag hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren verfolgt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2011, 738 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass das Recht der Beklagten zur Kündigung des Krankenversicherungsvertrages gemäß § 314 BGB nicht durch die Bestimmung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen werde. Der nur scheinbar eindeutige Wortlaut des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm relativiert, aus der sich ergebe, dass lediglich die Kündigung wegen fehlender Prämienzahlung habe untersagt werden sollen. Die Norm sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass sonstige gewichtige Vertragsverletzungen weiterhin eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichten. Jeder Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses müsse die Möglichkeit haben, sich nach dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz von einem vertragsuntreuen Vertragspartner zu lösen. Der gekündigte Versicherungsnehmer werde auch nicht rechtlos gestellt, weil er einen Anspruch darauf habe, bei einem anderen Versicherer im Basistarif versichert zu werden.
5
Auch die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts lägen vor. Die Ehefrau des Klägers sei als dessen Repräsentantin anzusehen, da sie die Abrechnungen gegenüber der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommen habe. Einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung habe es nicht bedurft. Das dem Kläger zuzurechnende betrügerische Verhalten durch Erschleichen von Leistungen rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Die Beklagte müsse den Kläger auch nicht im Basistarif weiter versichern, zumal dieser selbst erklärt habe, hieran kein Interesse zu haben.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Krankheitskostenversicherungsvertrages gemäß § 314 Abs. 1 BGB ist nicht durch § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen.
8
a) Grundsätzlich steht den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 15; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260 unter B I 1). Allerdings bestimmt der zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) neu gefasste § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG, dass jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf die überwiegende Mehrzahl der bestehenden privaten Krankheitskostenversicherungsverträge , da nach § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG alle vor dem 1. April 2007 - wie hier - abgeschlossenen Krankheitskostenversicherungsverträge unter die Definition der Pflichtversicherung fallen (HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 206 Rn. 2; Marko, Private Krankenversicherung 2. Aufl. Rn. 126). § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG findet über Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf den Versicherungsvertrag Anwendung, da die Beklagte die Kündigung erst im Jahr 2009 erklärt hat.
9
b) Ob ein Versicherer trotz des Wortlauts von § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG jedenfalls dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 314 Abs. 1 BGB hat, wenn er sich nicht auf einen Prämienverzug des Versicherungsnehmers, sondern andere schwere Vertragsverletzungen - etwa Leistungserschleichungen - stützt, wird unterschiedlich beurteilt.
10
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG eine abschließende Regelung für den Bereich der Krankheitskostenversicherung enthalte und jede Art von Kündigung verbiete, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche handele (OLG Hamm r+s 2011, 396; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 206 Rn. 7; Brömmelmeyer in Schwintowski, VVG 2. Aufl. § 206 Rn. 6; Sauer in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Aufl.
nach § 2 MB/KK Rn. 82 f.; Lehmann, r+s 2011, 300, 301 f.; Grote/Bronkars , VersR 2008, 580, 583 f.; HK-VVG/Rogler, § 206 Rn. 3; ders. juris PR-VersR 10/2010 Anm. 1; Langheid, NJW 2007, 3745, 3749). Dies wird mit dem einschränkungslosen Wortlaut des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG sowie der systematischen Stellung zu Satz 2 ("darüber hinaus …") begründet. Ferner sei es dem Gesetzgeber um die Gewährleistung eines durchgängigen Krankenversicherungsschutzes für jeden Bürger gegangen , was durch Ausnahmen vom Kündigungsverbot nicht unterlaufen werden dürfe. Ein hinreichender Schutz des Versicherers für den Fall des Prämienverzuges werde durch das Ruhen des Vertrages nach § 193 Abs. 6 VVG erreicht. Außerdem sei der Versicherer berechtigt, unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff., 22 VVG vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen anzufechten. Soweit es demgegenüber um die spätere Kündigung gehe, sei § 206 VVG als Spezialvorschrift zu §§ 19 Abs. 4, 194 Abs. 1 Satz 3 VVG anzusehen. Schließlich seien gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI in der privaten Pflegepflichtversicherung Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang bestehe.
11
bb) Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht schlechthin jede außerordentliche Kündigung wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB untersage, soweit es nicht um Fälle des Prämienverzugs gehe, für die § 193 Abs. 6 VVG eine Sonderregelung enthalte. Insoweit sei eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen (OLG Celle VersR 2011, 738; OLG Brandenburg ZfS 2011, 396; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2011 - 5 U 141/11; Marko, Private Krankenversicherung 2. Aufl. Rn. 127 ff.; MünchKomm-VVG/Hütt, § 206 Rn. 47 ff.; ders. in Bach/Moser, § 14 MB/KK Rn. 8; Fortmann/Hütt, Krankheitskostenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung, 2. Aufl. S. 183 f.; Wandt, Versicherungsrecht 5. Aufl. Rn. 484, 1366; Boetius, Private Krankenversicherung § 206 VVG Rn. 90 ff.; VersR 2007, 431, 436; Die Systemänderung der privaten Krankenversicherung (PKV) durch die Gesundheitsreform S. 30-33; Brand VersR 2011, 1337, 1344 f.; verfassungsrechtliche Bedenken äußernd Reinhard in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 206 Rn. 3).
12
cc) Schließlich werden differenzierende Positionen vertreten. So geht Eichelberger davon aus, § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass eine außerordentliche Kündigung zulässig sei, soweit sie sich auf einen qualitativ oder quantitativ über den Basistarif hinausreichenden Versicherungsschutz beziehe (VersR 2010, 886, 887). Ähnlich nehmen Marlow/Spuhl an, eine Kündigung des Versicherers sei zwar generell ausgeschlossen, er könne jedoch in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG die Fortsetzung des Vertrages im Basistarif verlangen (VersR 2009, 593, 604).
13
c) Die zweitgenannte Ansicht trifft zu. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist.
14
aa) Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers , so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte.
15
Hiervon ausgehend ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig (so auch Brand aaO). Er schließt schlechthin "jede" Kündigung einer Krankheitskostenversicherung , die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer aus. Eine Differenzierung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung erfolgt nicht. Der Umstand, dass die Regelung auch außerordentliche Kündigungen erfasst, ergibt sich zudem aus einem Vergleich zu § 206 Abs. 1 Satz 2 VVG, in der weitere Einschränkungen der ordentlichen Kündigung geregelt sind ("dar- über hinaus …"). In der Vorgängervorschrift des § 178i Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war lediglich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ferner, dass durch den Kündigungsausschluss das Ziel erreicht werden soll, den Versicherungsschutz dauerhaft aufrecht zu erhalten und einen Versicherungsschutz für alle in Deutschland lebenden Personen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen (BT-Drucks. 16/4247, S. 66, 68).
16
bb) Dieser eindeutige Wortlaut verbietet es allerdings nicht, die Norm teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie unmittelbar lediglich die außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs ausschließt, während in anderen Fällen schwerer Vertragsverletzung im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann (für eine derartige teleologische Reduktion etwa Marko aaO; MünchKomm-VVG/Hütt aaO Rn. 52; ders. in Bach/Moser, § 14 MB/KK Rn. 8; Brand aaO 1344 f.). Eine teleologische Reduktion setzt eine ver- deckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre 3. Aufl. S. 621). Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein. Diesem methodischen Ansatz steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da es Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion ist, eine zu weit gefasste Norm auf ihren sachgerechten Inhalt zu reduzieren (Hütt, Brand, je aaO).
17
cc) Für eine teleologische Reduktion spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Norm. So heißt es im Gesetzentwurf zu der Neufassung des § 178i VVG a.F., welche dann endgültig in Gestalt von § 206 VVG in das Gesetz einging (BT-Drucks. 16/4247 S. 68): "Durch diese Regelung soll der Versicherungsschutz dauerhaft aufrechterhalten werden. Bisher verlieren Versicherte häufig ihre Altersrückstellungen dadurch, dass der Versicherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind. Dieses ist nunmehr ausgeschlossen. Der Versicherer wird durch diese Regelung nur gering belastet, da der Leistungsanspruch des Versicherten nach § 178a Abs. 8 weitgehend ruht und während des Prämienzahlungsverzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können."
18
Dem Gesetzgeber ging es also in erster Linie darum, den Versicherungsnehmer vor den Folgen des Verlustes des Versicherungsschutzes durch eine Kündigung wegen Verzugs mit der Prämienzahlung zu schützen und ihm seine Altersrückstellungen zu erhalten. Demgegenüber ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht, dass dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht versagt werden sollte, sofern es um andere schwerwiegende Vertragsverletzungen außerhalb des Prämienverzugs geht, insbesondere um Fälle der Leistungserschleichung oder sonstiger gegenüber dem Versicherer bzw. seinen Mitarbeitern verübter Straftaten. So war schon zum bisherigen Recht anerkannt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 17; vom 18. Juli 2007 aaO; OLG Koblenz VersR 2010, 58; LG Essen r+s 2005, 428).
19
dd) Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts hätte demgegenüber zur Folge, dass der Versicherer selbst in Fällen schwerster Vertragsverletzungen an den Versicherungsnehmer gebunden bliebe. Der Versicherer wäre gezwungen, das Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsnehmer fortzusetzen, der bereits in der Vergangenheit versucht hat, durch betrügerische Handlungen Leistungen zu erschleichen. Diese Gefahr bestünde für den Versicherer auch in Zukunft fort, da es ihm bei dem Massengeschäft der Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen häufig nicht möglich ist, in jedem Einzelfall zu überprüfen , ob die eingereichten Belege tatsächlich auch auf Leistungen beruhen , die erbracht und vom Versicherungsnehmer bezahlt wurden. Insoweit setzt das Versicherungsverhältnis ein auf Treu und Glauben beruhendes Vertrauen zwischen den Vertragsparteien voraus. Umgekehrt könnte der Versicherungsnehmer - von strafrechtlichen Folgen abgesehen - sanktionslos Versicherungsbetrug begehen. Wird sein Handeln nicht aufgedeckt, verbleiben ihm die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile. Wird es im Einzelfall entdeckt, so ist der Versicherer allein darauf verwiesen, einen Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber geltend zu machen, dessen tatsächliche Realisierbarkeit nicht in jedem Falle feststehen dürfte.
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Ein derart vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen verstieße gegen den in § 314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zivilrechts , dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden können (BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134 unter A II 2 a; Brand aaO 1343).
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ee) Auch der Gesetzgeber selbst will den Versicherer in den von ihm allein berücksichtigten Fällen des Prämienverzugs, für die er eine außerordentliche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen hat, keineswegs rechtlos stellen. So bestimmt § 193 Abs. 6 VVG, dass bei einem qualifizierten Prämienrückstand das Ruhen der Versicherung eintritt. Während dieser Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Weitere Leistungen hat er nicht zu erbringen. Ferner stehen ihm Säumniszuschläge gegen den Versicherungsnehmer zu. Sind die Rückstände nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen, so wird die Versicherung nur noch im Basistarif fortgesetzt. Wenn aber der Versicherer schon für die Fälle des Prämienverzugs, der häufig auf der schlechten wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Versicherungsnehmers beruhen kann, nur noch in eingeschränktem Umfang Leistungen erbringen muss, so muss dem Versicherer erst recht ein Kündigungsrecht zustehen, wenn der Versicherungsnehmer wesentlich schwerwiegendere Vertragsverletzungen wie etwa Leistungserschleichungen oder sonstige Straftaten begeht (Brand aaO 1345).

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ff) Das Gesetz schließt ohnehin nicht jede Möglichkeit des Versicherers aus, sich von einem Krankheitskostenversicherungsvertrag auch dann zu lösen, wenn mit diesem eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt wird. So finden wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten weiterhin die §§ 19 ff., 22 VVG Anwendung. Sie erfahren lediglich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Modifikation dahin, dass § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Dem Versicherer bleibt daher auch im Bereich der Pflichtversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung der Anzeigepflicht anlässlich des Vertragsschlusses erhalten.
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Zudem bestimmt § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG, dass der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer Versicherung im Basistarif ablehnen kann, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherungsnehmer , der bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht verletzt hat, den Versicherungsschutz nachträglich durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers wieder verlieren kann, im Falle einer sonstigen schweren Vertragsverletzung wie etwa der Leistungserschleichung aber einen Anspruch auf unveränderten Fortbestand des Vertrages haben soll (so auch Brand aaO). Zwar handelt es sich in diesen Fällen erst um eine nachträgliche Störung des zunächst einwandfrei zustande gekommenen Vertragsverhältnisses , während sich Rücktritt und Anfechtung auf eine An- zeigepflichtverletzung vor Vertragsschluss beziehen. Inhaltlich vermag dies eine unterschiedliche Behandlung aber nicht zu rechtfertigen. Auch beim Rücktritt oder der Anfechtung ist der Vertrag zunächst "ins Werk gesetzt" worden und wird erst nachträglich nach Aufdeckung der Anzeigepflichtverletzung rückwirkend wieder beseitigt. Warum es dem Versicherer dann nicht möglich sein soll, bei häufig noch wesentlich gravierenderen Vertragsverletzungen den Vertrag nicht zumindest mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund kündigen zu können, leuchtet nicht ein.
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gg) Den Interessen des Versicherungsnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass er seinen Versicherungsschutz nicht vollständig verliert. Vielmehr hat er weiterhin Anspruch darauf, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG versichert zu werden. Auf die Frage, ob der gekündigte Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung zum Basistarif beim bisherigen Versicherer oder lediglich bei einem anderen Versicherer hat, kommt es hier nicht an (hierzu Senatsurteil IV ZR 105/11 vom heutigen Tag unter II 3). Der Kläger hat selbst erklärt, kein Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zum Basistarif zu haben.
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hh) Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts kann auch nicht aus einem Vergleich mit § 110 Abs. 4 SGB XI hergeleitet werden. Hiernach sind in der privaten Pflegeversicherung Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. Zwar schließt diese Regelung jede Kündigung aus wichtigem Grund, auch die nicht lediglich auf Prämien- verzug beruhende, aus (vgl. Senatsurteil IV ZR 105/11 vom heutigen Tag unter II 1 b). Dies führt aber nicht dazu, dass auch bei § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG jedes Kündigungsrecht ausgeschlossen wäre (so aber Lehmann , r+s 2011 aaO). Der Unterschied besteht darin, dass bei Zulassung eines außerordentlichen Kündigungsrechts im Bereich der Pflegepflichtversicherung der Versicherungsnehmer seines Versicherungsschutzes vollständig verlustig ginge, während im Bereich der privaten Krankenversicherung immer noch ein Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG verbleibt.
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ii) Auch die Gefahr eines Verlustes von Altersrückstellungen rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Zwar hat der Gesetzgeber den Ausschluss des Kündigungsrechts ausdrücklich damit begründet, dass bisher viele Versicherte ihre Altersrückstellungen dadurch verlieren, dass der Versicherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind (BT-Drucks. 16/4247 S. 68). Der Fall eines Prämienverzuges, der auf Seiten des Versicherungsnehmers die unterschiedlichsten wirtschaftlichen und persönlichen Gründe haben kann, ist aber mit Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen nicht zu vergleichen. Wer etwa durch Leistungserschleichungen in betrügerischer Weise versucht, Leistungen des Versicherers zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hat, muss die Folgen seines Handelns, die gegebenenfalls auch im Verlust des Versicherungsschutzes einschließlich der Altersrückstellungen liegen können, selbst tragen.
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jj) Schließlich steht der Zulassung einer außerordentlichen Kündigung auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das die entsprechenden Regelungen für verfassungsgemäß erachtet hat (so auch Boetius, Private Krankenversicherung Rn. 91 ff.; Brand aaO 1344). Es hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 entschieden, dass die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 in der privaten Krankenversicherung verfassungsmäßig war (BVerfGE 123, 186) und dazu ausgeführt, dass das absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG Grundrechte der Versicherer nicht unverhältnismäßig beeinträchtige (aaO 249 f.). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, in dem weitaus häufigsten Fall der Vertragsverletzung, nämlich dem Prämienverzug, den mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages verbundenen Verlust der Altersrückstellung zu verhindern. Da es sich bei der Krankenversicherung um ein nicht personifiziertes Massengeschäft handele, sei es nicht sachwidrig und unzumutbar, dass der Gesetzgeber auf eine Kündigungsregelung wegen anderer Vertragsverletzungen , die nur relativ selten vorkämen, verzichtet habe. Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 entschieden , dass diese Grundsätze auch auf kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Anwendung fänden (BVerfGE 124, 25, 42 f.). Soweit es um andere Fälle von Vertragsverletzungen außerhalb des Prämienverzuges gehe, sei eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG zwar nicht immer auszuschließen. Insoweit seien die Beschwerdeführer aber gehalten, zunächst gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.
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Diese Entscheidungen befassen sich mithin nur mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung insgesamt, betreffen aber nicht die Frage der Auslegung einfach gesetzlicher Rechtsvorschriften, stehen also einer einschränkenden Auslegung der Norm für die Fälle sonstiger schwerer Vertragsverletzungen nicht entgegen (Brand aaO; Boetius aaO).
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2. a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht die Beklagte als berechtigt angesehen hat, das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu kündigen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, WM 2011, 81 unter II 1 b). An eine derartige Kündigung eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass sie nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände des Einzelfalles in Betracht kommt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 18. Juli 2007 aaO Rn. 16; OLG Koblenz VersR 2010, 58). Ob nach diesen Kriterien bestimmte Umstände als wichtiger Grund zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es den Sachverhalt vollständig ermittelt und in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (BGH, aaO).
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b) Ohne Erfolg macht die Revision auf dieser Grundlage zunächst geltend, der Kläger müsse sich das Handeln seiner Ehefrau nicht über die Rechtsfigur des Repräsentanten zurechnen lassen.
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aa) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Re- präsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Übt der Dritte aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies für seine Repräsentantenstellung sprechen (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 252 ff.; vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95, VersR 1996, 1229 unter 2 b). Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift auch dann ein, wenn das geschützte Interesse des Versicherers deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln (Senatsurteil vom 14. März 2007 - IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304, 306 f.).
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Der Versicherungsnehmer kann sich seiner Verantwortung für die Vertragsverwaltung nicht dadurch entziehen, dass er einem Dritten eigenständig die Abwicklung eingetretener Leistungsfälle überlässt, um sich dann später darauf zu berufen, er habe vom betrügerischen Verhalten des Dritten keine Kenntnis erlangt.
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bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers als dessen Repräsentantin anzusehen ist. So hat sie selbst in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 23. Juli 2009 erklärt, seit der Erkrankung ihres Ehemannes habe sie es übernommen, die Abrechnungen mit der Krankenkasse vorzunehmen. Sie sei allein dafür zuständig gewesen, die Rezepte bei dem Versicherer einzureichen. Die Abrechnungen seien vollständig und allein verantwort- lich durch sie vorgenommen worden. Sei etwa ein Rezept mit drei Medikamenten eingereicht und nur eines abgeholt worden, so seien von ihr die Preise und weiteren Daten der anderen beiden Medikamente hinzugefügt und das Rezept so beim Versicherer eingereicht worden. Von dieser Vorgehensweise habe sie dem Kläger nie etwas berichtet. In dem außergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 15. Juli 2009 wird ebenfalls bestätigt, dass die Abrechnungen vollständig und verantwortlich durch die Ehefrau des Klägers erstellt worden und diesem zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen seien.
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Mithin ist die Ehefrau des Klägers - von diesem beauftragt - eigenverantwortlich tätig geworden. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Das Berufungsgericht musste seine Ehefrau nicht als Zeugin vernehmen. Ob diese als Repräsentantin anzusehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Angesichts der Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau entlastet es den Kläger nicht, wenn er behauptet, seine Ehefrau habe die Zusammenstellung der abzurechnenden Belege nach vorheriger Absprache mit ihm vorgenommen bzw. er habe die Zusendung der Abrechnungsbelege weder in die alleinige Verfügungsbefugnis noch die alleinige Verantwortlichkeit seiner Ehefrau gegeben. Die gesamte Abrechnung ist einschließlich der vorgenommenen Manipulationen über Jahre hinweg eigenständig durch die Ehefrau des Klägers vorgenommen worden. Sonst hätten dem Kläger die zahlreichen Manipulationen auf den Rezepten sowie die zu hohen Erstattungen auf seinem Konto entgehen können.
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c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Abwägung des Berufungsgerichts, mit dem es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagten gemäß § 314 Abs. 1 BGB eine Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses nicht zuzumuten ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betrugshandlungen sich über drei Jahre von 2007 bis 2009 erstreckten und insgesamt 47 Rezepte betrafen, die zur Erstattung eingereicht wurden, obwohl die dort aufgeführten Medikamente entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang vom Kläger erworben und bezahlt wurden.
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Schließlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem möglichen Verlust von Altersrückstellungen kein ausschlaggebendes Gewicht bei der Abwägung beigemessen hat. Abgesehen davon, dass Klägervortrag dazu fehlt, ob und inwieweit es durch die Kündigung überhaupt zu einem Verlust von Altersrückstellungen gekommen ist, muss er diese Folgen, wenn er sich in betrügerischer Weise Leistungen erschleicht, selbst tragen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 10.08.2010- 2 O 262/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2011- 8 U 157/10 -
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aa) Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers , so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.