Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 104/18

bei uns veröffentlicht am06.06.2019
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 13 O 187/15, 12.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 104/18
Verkündet am:
6. Juni 2019
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und
dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereits durch die naheliegende
Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu
können.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - IX ZR 104/18 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR104.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001 vor dem Amtsgericht wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und die Ehe des Klägers geschieden. Den Beteiligten wurden Fragebögen zum Versorgungsausgleich übergeben, die nachfolgend ausgefüllt bei Gericht eingereicht wurden. Während der Kläger ausschließlich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, ergab sich aus dem Fragebogen der Ehefrau , dass diese neben einem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung über Versorgungsanwartschaften als Beamtin verfügte. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften holte das Amtsgericht nicht ein. Die Anwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen diejenigen seiner Ehefrau. Der Beklagte unterließ es, das Amtsgericht auf die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hinzuweisen.
2
Am 11. Dezember 2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, nach dem in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 124,53 DM vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Beschluss ist seit dem 18. Januar 2002 rechtskräftig.
3
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 stellte der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), der in der Folgezeit nicht beschieden wurde. Laut Versorgungsauskunft bestand für die Ehezeit eine monatliche ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 613,51 DM. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 am 1. September 2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) am 31. August 2010 wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
4
Zum 1. April 2016 wurde der Kläger aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung vorzeitig verrentet und erhielt - unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs - eine Rente in Höhe von 954,43 €. Wären in dem Versorgungsausgleich auch die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Beamtin berücksichtigt worden, beliefe sich die Rente auf monatlich 1.111,45 €. DerKläger hält es für pflichtwidrig, dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2001 kein Rechtsmittel eingelegt habe.
5
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da das Mandatsverhältnis spätestens im Januar 2004 geendet habe, seien die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nach § 51b BRAO aF jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt.
6
Das Landgericht hat die auf eine monatliche Zahlung von 157,02 € bis zum Ableben des Klägers sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

I.

8
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, dem Beklagten seien zwei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Der Beklagte habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 keine Beschwerde eingelegt, obwohl zulasten des Klägers ein Anrecht von dessen Ehefrau keine Berücksichtigung gefunden habe. Dem Beklagten habe auffallen müssen, dass das Amtsgericht die erforderliche Auskunft bei der Oberfinanzdirektion nicht eingeholt habe. Als weitere Pflichtverletzung sei dem Beklagten vorzuhalten, nicht auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Inkrafttreten des neuen Rechts hingewirkt zu haben. Das Mandat habe jedenfalls bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 fortbestanden. Der Beklagte habe alles ihm zu Gebote Stehende unternehmen müssen, um auf einen rechtzeitigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinzuwirken. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Dadurch, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht keine Berücksichtigung gefunden habe, sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Jedenfalls die zweite Pflichtverletzung des Beklagten sei ursächlich für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Auf die erste Pflichtverletzung allein könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, denn bei ordnungsgemäßem Ablauf des Abänderungsverfahrens wäre das vergessene Anrecht noch berücksichtigt worden, so dass der Kläger keinen Rechtsverlust erlitten hätte. Auf ein Mitverschulden des Klägers könne sich der Beklagte nicht berufen. Auch ein Mitverschulden oder überwiegendes Verschulden des Amtsgerichts stehe der Haftung des Beklagten nicht entgegen. Bei wertender Betrachtung könne nicht festgestellt werden, dass der Schadensbeitrag des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem Schadensbeitrag des Amtsgerichts zurückträte. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er beruhe auf dem Untätigbleiben des Beklagten im Abänderungsverfahren. Nachdem das neue Verjährungsrecht Anwendung finde, laufe die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2016 ab, sei aber durch die Klageerhebung im Jahr 2015 gehemmt worden.

II.


9
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Verjährung des Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung einer diesem aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflicht verneint.
10
1. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278).
11
2. Nach § 51b Satz 1 BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war.
12
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beklagten zumindest zwei Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger vorzuwerfen sind. So hat der Beklagte seinen Mandanten nicht empfohlen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen, obwohl ihm nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts hätte auffallen müssen, dass keine Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften der Ehefrau eingeholt worden waren. Ferner hat der Beklagte in dem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dem Amtsgericht gegenüber pflichtwidrig nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich am 1. September 2010 hingewirkt.
13
b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien habe jedenfalls bis zu dem Abschluss des Abänderungsverfahrens am 12. Dezember 2013 bestanden, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das ursprüngliche Mandat fortbestand oder aber der Beklagte nach Beratung mit dem Kläger aufgrund eines neu erteilten Mandats tätig wurde.
14
c) Zutreffend - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden ist, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung gefunden hat. Dem Kläger ist deshalb eine monatliche Rente in Höhe von 954,43 € anstatt in Höhe von 1.111,45 € bewilligt worden. Seine monatliche Rente ist bis zu seinem Ableben dadurch um 157,02 € gemindert.
15
d) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts , ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung des Beklagten und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden scheide deshalb aus, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei ordnungsgemäßem Ablauf das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers geführt hätte. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die nachfolgende Pflichtverletzung des Beklagten in dem Abänderungsverfahren habe eine neue - rechtzeitig gehemmte - Verjährung ausgelöst.
16
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der dem Kläger entstandene Schaden nicht erst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen , sondern bereits infolge dessen erster Pflichtverletzung eingetreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zu erwartende erfolgreiche Abschluss des Abänderungsverfahrens lasse den Schaden nachträglich wieder entfallen und schließe den Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden aus, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte auch nicht dahinstehen, ob ein Schaden bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Versorgungsausgleich eingetreten ist.
17
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN). In der Regel verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszu- schließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 mwN).
18
(2) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 eingetreten, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, ohne dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung Berücksichtigung gefundenhat. Zu diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die Vermögenslage des Klägers infolge der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970).
19
bb) Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist. Haben sich dagegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt regelmäßig mit der Entstehung des durch die jeweiligen Handlungen verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs dessen Verjährung. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und dadurch vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 15 mwN; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 mwN).
20
cc) Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Beklagten im Abänderungsverfahren eine weitere eigenständige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil er nicht auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Eintritt der Rechtsänderung am 1. September 2010 hingewirkt hat. Dadurch ist aber der Schaden, den der Kläger bereits infolge der ersten Pflichtverletzung des Beklagten im Versorgungsausgleichsverfahren erlitten hatte, nur verfestigt, nicht aber neu begründet worden. Die zweite Pflichtverletzung im Abänderungsverfahren hat die schadensursächliche Pflichtverletzung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht gleichsam aufgehoben mit der Folge, dass die seit dem Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 laufende und zwischenzeitlich verstrichene Verjährungsfrist durch eine neue Verjährungsfrist ersetzt wurde. Das im Abänderungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrecht gehört zu dem Schaden des Klägers, den der Beklagte dadurch verursacht hat, dass er dem Kläger nicht empfohlen hat, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen. Die (weitere) Vermögensverschlechterung infolge der Untätigkeit des Beklagten in dem Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Betrachtung als ein adäquater Folgenachteil der Pflichtverletzung in dem Versorgungsausgleichsverfahren aufzufassen. Denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass dem Fehlverhalten des Beklagten in dem Versorgungsausgleichsverfahren ein weiteres in dem Abänderungsverfahren folgte. Vielmehr legte der Umstand, dass der Beklagte bereits bis zu dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht auf eine Berücksichtigung des Anrechts der Ehefrau des Klägers gedrungen hatte, eine entsprechende Gefahr auch für das Abänderungsverfahren nahe.
21
3. Die Folgen des Eintritts der Verjährung können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abgewendet werden. Dieser entstand mit Vollendung der Primärverjährung, also am 11. Dezember 2004 und war deshalb am 11. Dezember 2007 verjährt. Die Klage ist erst im September 2015 beim Landgericht eingereicht worden und konnte deshalb die Verjährung nicht hemmen.

III.

22
Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist wegen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem Beklagten erhobene Einrede abzuweisen.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.10.2016 - 13 O 187/15 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 10 U 1/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 104/18

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 104/18 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f). Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht eingetreten , solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt , es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO).
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Schaden (erst) dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Ver- mögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR 102/05, Rn. 2 n.V.). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). Unkenntnis des Schadens und des Ersatzanspruchs hindern den Verjährungsbeginn nach § 68 StBerG nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 354/98 Verkündet am:
27. Januar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAO § 51 a.F. (§ 51 b F.: 2. September 1994)

a) Die sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts, der sich gegenüber dem
Mandanten möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat sich
zumindest in allgemeiner Form auf die kurze Verjährung des § 51 BRAO a.F.
(§ 51 b BRAO n.F.) zu erstrecken.

b) Der Umstand allein, daß der Mandant den Rechtsanwalt um Verzicht auf die
Einrede der Verjährung bittet, läßt nicht den Schluß zu, der Mandant brauche
über die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51 b BRAO n.F.) nicht
belehrt zu werden.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger beauftragte den verklagten Rechtsanwalt mit der Durchführung der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München I, mit dem eine Schadensersatzklage des Klägers überwiegend abgewiesen worden war. Der Beklagte versäumte die am 24. Mai 1994 ablaufende Berufungsbegründungsfrist. Seinen Wiedereinsetzungsantrag lehnte das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 27. Juni 1994 ab; gleichzeitig verwarf es die Berufung. Der Beschluß wurde dem Kläger am 7. Juli 1994 zugestellt. Dessen sofortige Beschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1994
zurück. Bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1994 hatte der Beklagte dem Kläger folgendes mitgeteilt:
"Pflichtgemäß mache ich Sie darauf aufmerksam, daß Sie mich wegen eines etwaigen Schadens, der durch ein Verschulden der Kanzlei entstehen sollte, haftbar machen können." Mit der am 14. Juli 1997 eingereichten und am 23. Juli 1997 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der primäre Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags sei gemäß § 51 b BRAO (in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994) verjährt.
Mit Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, spätestens aber mit der am 7. Juli 1994 erfolgten Zustellung des die Wiedereinsetzung versagenden Beschlusses des Oberlandesgerichts, sei der geltend gemachte Schaden entstanden und habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen. Drei Jahre später, am 7. Juli 1997, sei Verjährung eingetreten. Die Klageerhebung sei zu spät gekommen. Ein Sekundäranspruch, der gegebenenfalls den Beklagten daran hindere, die Einrede der Verjährung zu erheben, stehe dem Kläger nicht zu. Denn der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 19. Juli 1994 den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß er ihm möglicherweise wegen Anwaltsverschuldens haftbar sei. Damit sei der Kläger ausreichend über seine Rechte unterrichtet gewesen. Einer von ihm selbst - "zur Vermeidung der Verjährung" - eingereichten "Klage" vom 30. Dezember 1995 und der am 3. März 1997 telefonisch geäußerten Bitte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe sich immerhin entnehmen lassen, daß dem Kläger die Verjährungsproblematik als solche bekannt gewesen sei. Ein Hinweis auf die Dauer der Verjährungsfrist sei nicht erforderlich gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Unbegründet sind allerdings die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Annahme, der Primäranspruch sei verjährt.
Im vorliegenden Fall ist der Schaden in jedem Falle vor der Beendigung des dem Beklagten erteilten Mandats eingetreten. Zwar ist nicht festgestellt, wann das Mandat geendet hat. Es hat aber jedenfalls bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1994 noch bestanden, weil der Beklagte im Rubrum dieses Beschlusses als Bevollmächtigter des Klägers aufgeführt ist [Anl. K 3 zu GA 1/21]. Gemäß § 51 BRAO a.F. verjährte der Primäranspruch deshalb in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schaden entstanden ist.
Nach Meinung der Revision ist der Schaden erst mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung eingetreten. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die früher geäußerte Meinung, daß durch ein fehlerhaftes Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts, das zu einer für den Mandanten nachteiligen Gerichtsentscheidung führe, ein Schaden regelmäßig nicht eintrete, solange eine Ä nderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten nicht auszuschließen sei (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829), hat der Senat aufgegeben. Er hat vielmehr angenommen, daß sich die Vermögenslage des Auftraggebers in der Regel bereits mit der ersten ihm nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge des Fehlverhaltens seines Beraters verschlechtere. Eine Unsicherheit , ob der Schaden bestehenbleibe und endgültig werde, sei dafür unerheblich (so zur Steuerberaterhaftung: BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788; zur Anwaltshaftung: Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, z.V.b.). Es spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall ein Schaden des Klägers bereits mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten ist (dafür OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rdnr. 1236; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl.
Kap. X Rdnr. 17, 19 u. 20; Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 51 b Rdnr. 20; Henssler/Prütting, BRAO § 51 b Rdnr. 43; vgl. auch für die Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 50). Das braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Kläger spätestens geschädigt worden, als die Berufung mit Beschluß vom 27. Juni 1994 verworfen wurde. Diese Schädigung entfiel nicht wegen der Möglichkeit, daß der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags stattgegeben werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, z.V.b. m.w.N.).
Die ab 7. Juli 1994 (Tag der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses) laufende Verjährungsfrist ist nicht durch die "Klage" vom 30. Dezember 1995 unterbrochen worden. Es handelte sich nicht um eine wirksame Klage, weil sie weder einen bestimmten Antrag enthielt, noch den Klagegrund erkennen ließ, noch - weil der Kläger auch keinen Vorschuß einzahlte - der Gegenseite zugestellt wurde.
2. Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung eines Sekundäranspruchs als rechtsfehlerhaft.

a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte vor Beendigung des Mandats spätestens aufgrund der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Verwerfung der Berufung begründeten Anlaß hatte zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Kläger geschädigt hat, und diesen entsprechend zu informieren.

b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indes in der Ansicht, mit der Bemerkung in dem Schreiben vom 19. Juli 1994 habe der Beklagte seiner sekundären Hinweispflicht genügt. Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört nicht nur, daß der Rechtsanwalt offenlegt, er habe möglicherweise seine Pflichten verletzt und könne von dem Mandanten deswegen in Anspruch genommen werden. Der Anwalt schuldet auch einen Hinweis darauf, daß der Anspruch einer Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab Schadensentstehung, unterliegt (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74, NJW 1975, 1655, 1656 f; v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, NJW 1987, 326; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, aaO). Ob der Rechtsanwalt regelmäßig gehalten ist oder zumindest im Einzelfall gehalten sein kann, nähere Angaben zum Beginn oder Ende der Verjährung zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, aaO S. 327; Zugehör, aaO Rdnr. 1253), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn hier ist der Beklagte auf die Verjährungsfrist überhaupt nicht eingegangen.
Zwar entfällt die Pflicht zum Hinweis auf die kurze Verjährungsfrist, wenn der Anwalt davon ausgehen darf, daß der Mandant die entsprechende Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, aaO; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger über die Verjährung des Schadensersatzanspruchs Bescheid wisse. Aus der Einreichung der "Klageschrift" vom 30. Dezember 1995 - die zeitlich später liegt als das Schreiben vom 19. Juli 1994, die also für den vom Beklagten bei Abfassung dieses Schreibens zu berücksichtigenden Kenntnisstand des Klägers unmittelbar nicht von Bedeutung ist -
ergibt sich mit hinlänglicher Sicherheit nur, daß der Kläger damit rechnete, sein Ersatzanspruch unterliege grundsätzlich einer Verjährung. Daß er die Kürze der Verjährungsfrist gekannt habe, folgt daraus nicht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt die versuchte Klageerhebung des Klägers erkennen, er habe "sogar mit einer kürzeren Verjährungsfrist, als in § 51 b BRAO bestimmt", gerechnet; dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen, weil allein das Datum des Klageversuchs keine sicheren Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klägers erlaubt und dieser im folgenden auch untätig geblieben ist. Die Kenntnis des Klägers von der kurzen Verjährung folgte aus der Sicht des Beklagten ferner nicht aus der am 3. März 1997 - also wiederum erst nach dem Schreiben vom 19. Juli 1994 - telefonisch geäußerten Bitte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Daß der Kläger nach Erhalt des abschlägigen Schreibens des Beklagten vom 4. März 1997 nicht sogleich die notwendigen rechtlichen Schritte einleitete, legte vielmehr das Gegenteil nahe. Der Bildungsstand des Klägers, eines Diplom-Chemikers, durfte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - dem Beklagten ebenfalls nicht die Überzeugung vermitteln, jener sei über die Verjährungsregelung des § 51 BRAO a.F. im Bilde.
Für die Verletzung der sekundären Hinweispflicht genügt jedes Verschulden , also auch leichte Fahrlässigkeit (BGHZ 94, 380, 387). Von ihr ist auszugehen: Dem Beklagten mußte Bestehen und Umfang seiner Hinweispflicht bekannt sein. Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte er zudem erkennen können, daß das Verhalten des Klägers keine sicheren Rückschlüsse auf seine Kenntnis von der kurzen Verjährungsfrist zuließ. Unter solchen Umständen entfällt der Sekundäranspruch des Mandanten nicht schon dann, wenn dieser nach seinen - hier nicht einmal festgestellten - Rechtskenntnissen den Zeitpunkt der Verjährung hätte erkennen können; das würde
nicht einmal für die Annahme eines Mitverschuldens ausreichen (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, aaO S. 1336 m.w.N.).

III.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit nunmehr geprüft wird, ob der Klageanspruch begründet ist.
Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f). Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht eingetreten , solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt , es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.