Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2009 - IX ZR 173/07

bei uns veröffentlicht am08.10.2009
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 4 U 248/07, 18.09.2007
Landgericht Saarbrücken, 11 O 53/06, 27.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 173/07
Verkündet am:
8. Oktober 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende
oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wie folgt geändert : Die Beklagte wird - unter Abweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 20.091,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat 86 % und der Kläger 14 % der Kosten erster Instanz zu tragen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am 20. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte , ein Energieversorgungsunternehmen.
2
Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten im Jahre 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1. September 2001 ohne Wissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon erlangte die Beklagte am 21. August 2002 Kenntnis. Für den angefallenen Verbrauch stellte sie der Schuldnerin am 28. Oktober 2002 29.066,50 € in Rechnung. Diese war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, am 21. November 2002 5.000 €, am 2. Dezember 2002 7.000 € und sodann beginnend ab 1. Januar 2003 monatlich jeweils 3.000 € auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28. Januar 2003 schickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines Schecks über 20.091 €, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde.
3
Der Kläger hat die Zahlung von 20.091 € sowie eine weitere Scheckzahlung , die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf Zahlung von 23.291,50 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch Zahlung von 20.091,50 € begehrt hat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in der jetzt noch streitgegenständlichen Höhe.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung vom 28. Januar 2003 sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin müsse ausgegangen werden. Deren Geschäftsführerin habe gewusst, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder aufzunehmen, habe nicht bestanden. Es könne aber nicht sicher festgestellt werden, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Klägerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungsgegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umstände gekannt habe, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch die Kenntnis entsprechender Umstände sei aber nicht sicher festzustellen. Konkrete Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die Beklagte nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 € an sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer Liefersperre – die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 € leisten können. Auch wenn die Beklagte über ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gläubiger gewusst habe, hätte sie noch von einer temporären Zahlungsstockung ausgehen können.

II.


6
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht vollen Umfangs stand. Vielmehr ist die Anfechtung nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 InsO begründet.
7
1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie am 28. Januar 2003 trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um die Beklagte bevorzugt zu befriedigen.
8
Demgegenüber 2. schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 – IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909, 1911 Rn. 10). Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen.
9
Fehlerhaft a) ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen. Diese Würdigung lässt wesentliche rechtliche Gesichtspunkte außer Acht.
10
aa) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145, 146 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 8; Ganter WM 2009, 1441, 1444 f m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZInsO 2009, 515, 516 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 180, 63).
11
Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst , dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende , möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO).
12
bb) Das Berufungsgericht hat sämtliche Voraussetzungen für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der drohenden (hier sogar bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassenden Art und Weise den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis nicht gezogen.
13
Dass die Schuldnerin am 28. Januar 2003 zahlungsunfähig war, ergab sich für die Beklagte zum einen aus dem Unvermögen der Schuldnerin, die bis Oktober 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 29.000 € sofort zu begleichen , obwohl sie ein Jahr lang "schwarz" Leistungen aus dem Versorgungsnetz der Beklagten entnommen und in diesem Zeitraum keine entsprechenden Betriebsausgaben hatte. Weiter hatte die Schuldnerin die Ratenzahlungsvereinbarung vom November 2002 nicht erfüllen können. Die am 2. Dezember 2002 und am 1. Januar 2003 auf die Rückstände zu leistenden Raten von insgesamt 10.000 € waren am 28. Januar 2003 noch offen. Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme, er sei zahlungsfähig. Die Annahme einer vorübergehenden Zahlungsstockung, wie sie das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, kommt schon wegen der Länge des Zeitraums, über den die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Beklagten nicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht.
14
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Schuldnerin am 21. November 2002 und 28. Januar 2003 Teilzahlungen von 5.000 € und über 20.000 € erbracht hat. Insbesondere bei der Erzwingung der Scheckzahlung am 28. Januar 2003 durch Androhung der Liefersperre war für die Beklagte die bei der Schuldnerin eingetretene Zahlungsunfähigkeit unübersehbar. Obwohl nach der Zahlungsvereinbarung der Parteien der Restbetrag von 24.041,50 € infolge der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen seit zwei Monaten fällig war und nunmehr eine Liefersperre, welche die sofortige Einstellung des Betriebes zur Folge gehabt hätte, unmittelbar bevorstand, konnte die Beklagte wiederum nur eine Teilzahlung von 20.091,50 € erbringen. Auch hieraus ergab sich für die Beklagte der zwingende Schluss, dass die Schuldnerin ihre Zahlungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, die sich die Kenntnisse ihres Sperrkassierers zurechnen lassen muss, dass die Schuldnerin weitere Gläubiger hatte. Da die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage war, die für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig zu bezahlen, war für die Beklagte die Annahme, die Schuldnerin befriedige ihre übrigen Gläubiger vollständig, bei verständiger Beurteilung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin ausgeschlossen. Vielmehr hat sich der Beklagten die Erkenntnis aufgedrängt, dass die Schuldnerin gerade sie bevorzugt befriedigte, weil sie anderenfalls mit der sofortigen Einstellung ihres Betriebs rechnen musste.
15
Im rechtlichen Ansatz fehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis vom (gesamten) Schuldenumfang der Schuldnerin gehabt habe, und deshalb habe sich ihr nicht zwangsläufig die Vorstellung aufdrängen müssen, ihre Forderungen seien "verhältnismäßig hoch". Wie oben bereits ausgeführt, ist von dem Gläubiger, der eine Leistung des erkanntermaßen zahlungsschwachen Schuldners entgegennimmt und von dessen Schulden bei Dritten keine genauen Vorstellungen hat, anhand der Art seiner eigenen Forderung und des äußeren Erscheinungsbildes des Schuldnerverhaltens zu beurteilen, ob die gegen den Schuldner bestehende offene Forderung "verhältnismäßig hoch" ist. Dass die Beklagte die bei ihr bestehenden Rückstände der Schuldnerin entsprechend qualifizierte, zeigt ihr eigenes Vorgehen zur Genüge. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass sie die Belieferung der Schuldnerin auch dann fortgesetzt hätte, wenn sie die Teilzahlung am 29. Januar 2003 nicht erhalten hätte. Sie hätte also nicht darauf Rücksicht genommen, dass ohne ihre Lieferungen der Betrieb der Schuldnerin nicht hätte fortgeführt werden können und die Arbeitsplätze bei der Schuldnerin in hohem Maße gefährdet gewesen wären.

16
Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind die Teilzahlungen, die die Schuldnerin nach Übergabe des Schecks am 28. Januar 2003 erbrachte , und die Zahlungen auf die laufenden Verbindlichkeiten aus dem Bezug von Strom, Gas und Wasser. Nach dem 28. Januar 2003 geleistete Zahlungen sind schon deshalb ohne Belang, weil es auf die Kenntnis der Beklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ankommt. Soweit die Schuldnerin ihre laufenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten überhaupt selbst aus ihrem eigenen Vermögen beglich, stand sie immer unter dem Druck der sonst drohenden Liefersperre, die zur sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin geführt hätte.
17
b) Unberechtigt sind auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die angefochtene Zahlung andere Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe annehmen können, dass die Schuldnerin durch den weiteren Energiebezug und die hierdurch gewährleistete Betriebsfortführung ihre wirtschaftliche Situation zum Vorteil aller Gläubiger verbessern würde. Diese Überlegung ist aus mehrfachen Gründen nicht tragfähig. Entscheidend ist, dass die Leistung, die der Anfechtungsgegner erhalten hat, den anderen Gläubigern des Schuldners abgeht. Darüber ist sich der Anfechtungsgegner im Klaren, wenn er - wie im vorliegenden Fall - weiß, dass der Schuldner noch andere Gläubiger hat. Das Berufungsgericht übersieht , dass eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen im Anfechtungsrecht nicht stattfindet. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die ange- fochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 f Rn. 14).

III.


18
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 O 53/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2007 - 4 U 248/07-83- -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2009 - IX ZR 173/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2009 - IX ZR 173/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2009 - IX ZR 173/07 zitiert 5 §§.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

10
aa) Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine solche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzunehmen , wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet wird. Es handelt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (Ganter WM 2009, 1441, 1445).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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a) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetretenen - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gläubiger tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier der Fall. Die im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerrückständen, die im Verlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa im Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu höheren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem Schreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise oder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenständlichen erheblichen Zahlungen gelang es der Schuldnerin nicht, die Rückstände zu begleichen und die laufenden Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die Rückstände auch in der Zeit von August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. Dezember 2002 an.
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aa) Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223; MünchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31). Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur lückenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 185). Sicher ist nur, dass diese Formulierung, anders als noch der Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 32), die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen lassen will. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages heißt es zu der beschlossenen Fassung , im Interesse der Rechtssicherheit dürfe die Anfechtbarkeit von Geschäften , bei denen der Vertragspartner des Schuldners nichts anderes als die geschuldete Leistung erhalte, nicht zu weit ausgedehnt werden; zudem sei der "unscharfe Begriff" der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178, 185; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Jaeger /Henckel, InsO § 130 Rn. 121; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 130 Rn. 34).

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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3. Die übrigen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat keinerlei Gegenleistung an den Schuldner erbracht. Die Zahlung erfolgte innerhalb der Frist von vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2000. Sie hat zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger geführt. Wäre sie nicht erfolgt, stünde der Betrag von 500.000 DM der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Ob die zwischen dem Schuldner und seinem Geschäftspartner S. einerseits, dem früheren Beklagten zu 2 und der Beklagten andererseits getroffene "Gesamtvereinbarung" über den Verbleib des Beklagten zu 2 in der AG gegen Zahlung von insgesamt 4.000.000 DM für den Schuldner günstig war, weil so ein Wertverlust der zu verkaufenden Aktien vermieden wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO). Der Zuwendung der jetzt noch streitigen 500.000 DM an die Beklagte stand keine den Verlust ausgleichende Gegenleistung gegenüber.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.